Allgemeine Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung der Tarifgruppe RE 13

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung der Tarifgruppe RE 13 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für das Vertragsverhältnis gelten die folgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Umfang der Versicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ Stoffen? 5 Wer erhält die Versicherungsleistung? 6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Vorvertragliche Anzeigepflichten 7 Welche Auswirkungen hat die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht? Beitragszahlung 8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 9 Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig bei uns eingeht? Kündigung 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen? Erweiterungen der Versicherung, Ablaufphase und Todesfallleistung im Rentenbezug 11 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Versicherung durch Sonderzahlungen erhöhen? 11a Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie zum Rentenbeginn eine Todesfallleistung im Rentenbezug oder eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung nachträglich einschließen oder ändern? 11b Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Rente in eine Pflegerentenversicherung umwandeln? 12 Was bedeutet die Ablaufphase? Kosten 13 Wie zahlen Sie die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten? 14 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Weitere Regelungen 15 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 16 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 17 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 18 Wo ist der Gerichtsstand? 19 Wie hoch ist der Rechnungszins und welche Lebenserwartungen legen wir zugrunde? 20 Welche Bestimmungen können wir ändern oder ersetzen? 21 Was gilt im Falle von Wirtschaftssanktionen gegen ausländische Staaten? 22 Was müssen Sie tun, wenn der Leistungsempfänger nach Vertragsschluss in den USA steuerpflichtig wird? Umfang der Versicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir aus der aufgeschobenen Rentenversicherung eine Rente in vereinbarter Höhe, solange die versicherte Person lebt. Die in Ihrem Versicherungsschein garantierte Rente erhöht sich soweit vorhanden noch um die Überschussbeteiligung (vgl. 2). Die erste Rente wird fällig, wenn die versicherte Person den Rentenbeginn (Ablauf der Aufschubzeit) erlebt. Die Aufschubzeit umfasst den Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Rentenbeginn. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeit muss mindestens 5 Jahre betragen. Es gelten grundsätzlich die folgenden maximal zulässigen Rentengarantiezeiten: Rechnungsmäßiges Alter bei Rentenbeginn Jahre Höchstzulässige Rentengarantiezeit Jahre bis Das rechnungsmäßige Alter bei Rentenbeginn ergibt sich aus der Differenz des Jahres des Rentenbeginns und des Geburtsjahres der versicherten Person. Die Rente wird grundsätzlich monatlich gezahlt. (2) Haben Sie das Recht auf Kapitalzahlung (Kapitalwahlrecht) vereinbart, können Sie statt einer Rente eine einmalige Kapitalzahlung wählen. Dieses Wahlrecht müssen Sie spätestens 3 Monate vor dem Rentenbeginn mit schriftlichem Antrag ausüben. Die im Versicherungsschein genannte Kapitalzahlung erbringen wir zusammen mit den dann vorhandenen Werten aus der Überschussbeteiligung. Eine Kapitalzahlung setzt voraus, dass die versicherte Person den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn erlebt. Mit der Kapitalzahlung erlischt Ihre Versicherung einschließlich Zusatzversicherungen. Ihr Kapitalwahlrecht können Sie auch nur für einen Teil Ihres Vertrages in Anspruch nehmen, sofern die in 10 Abs. 2 festgelegte monatliche Mindestrente nicht unterschritten wird. (3) Wenn die versicherte Person mindestens 60 Jahre alt ist, können Sie mit Frist von einem Monat zum Monatsende einen früheren Rentenbeginn wählen (Abrufphase): Bei Versicherungen mit Ablaufphase (vgl. 12) kann der Rentenbeginn frühestens 5 Jahre vor Beginn der Ablaufphase liegen. Bei Versicherungen ohne Ablaufphase kann der Rentenbeginn frühestens 5 Jahre vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn liegen. Die Rente wird dann entsprechend herabgesetzt. Seite 1 von 11

2 Die Dauer einer vereinbarten Rentengarantiezeit ändert sich nicht, es sei denn, dass Sie eine Änderung nach 11 a vereinbaren. Beginn und Ende werden entsprechend vorverlegt. (4) Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn zahlen wir den gezahlten Einmalbeitrag zurück (Beitragsrückgewähr). Zinsen und Beiträge für eine Pflegerenten-Zusatzversicherung oder eine Option auf späteren Abschluss einer Selbständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung zahlen wir nicht zurück. Vorhandene Beträge aus der Überschussbeteiligung zahlen wir aus. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Ihre Versicherung erhält eine Überschussbeteiligung. Diese besteht gemäß der derzeit gültigen Fassung des 153 VVG aus Anteilen an unseren Überschüssen und Bewertungsreserven). Die Überschussbeteiligung wird nach den folgenden Regelungen ermittelt und Ihrer Versicherung gutgeschrieben. Entstehung von Überschüssen (2) Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, ist der vereinbarte Beitrag besonders vorsichtig kalkuliert. An den so entstehenden Überschüssen, die jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden, beteiligen wir Sie entsprechend den jeweils geltenden Grundsätzen des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessen. Die Einzelheiten sind derzeit in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (MindZV) geregelt. Die Höhe der Überschüsse hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Entwicklung der versicherten Risiken und Kosten und von den Erträgen aus den Kapitalanlagen. Die Entwicklung dieser Faktoren ist nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Höhe der künftigen Überschüsse kann also nicht garantiert werden. Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen die Überschussanteilsätze jährlich fest. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei Direktgutschrift durch Überschüsse des Geschäftsjahres finanziert, andernfalls der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) entnommen. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Verbindliche Angaben über die künftigen Überschüsse sind daher nicht möglich. Die Überschussanteilsätze und ihre Staffelung werden jährlich neu festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Den Geschäftsbericht senden wir Ihnen auf Wunsch gern zu. (3) Die wesentlichen Überschüsse stammen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen der Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der MindZV genannten Prozentsatz. Derzeit beträgt dieser Satz 90%. Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Eventuell verbleibende Mittel verwenden wir für die Überschüsse der Versicherungsnehmer (Zins- und Schlussüberschüsse). Weitere Überschüsse können entstehen, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen (Grundüberschuss). Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer entsprechend der MindZV angemessen beteiligt, und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grundsätzlich zu mindestens 75% und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50% ( 4 Abs. 4 und 5, 5 MindZV). Verteilung der Überschüsse (4) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen und teilweise darüber hinaus in Gewinnverbänden zusammengefasst. Der zu verteilende Überschuss wird den einzelnen Bestandsgruppen zugeordnet und soweit er den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben wird in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang diese zur Überschussentstehung beigetragen haben. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschüsse der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach den derzeitigen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Danach können wir die Rückstellung, im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind oder sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. (5) Ihre Versicherung gehört zu den Rentenversicherungen TW 2013 in der Bestandsgruppe 113 der kapitalbildenden Einzelversicherungen mit überwiegendem Erlebensfallcharakter. Wurde Ihre Versicherung im Rahmen eines Kollektivvertrages abgeschlossen, für den eine eigene Abrechnung erfolgt, so gehört ihre Versicherung in die Bestandsgruppe 124 der überschussberechtigten Kollektivversicherungen mit eigener Vertragsabrechnung. Wurde Ihre Versicherung im Rahmen eines Kollektivvertrags abgeschlossen, für den keine eigene Abrechnung erfolgt, so gehört Ihre Versicherung in die Bestandsgruppe 125 der überschussberechtigten Kollektivversicherungen ohne eigene Vertragsabrechnung. Das Anlagerisiko zu den Versicherungen wird von uns getragen. Überschussanteile vor Rentenbeginn (6) Vor Beginn der Rentenzahlung erhält die einzelne Versicherung laufende Überschussanteile am Schluss eines jeden Versicherungsjahres. Zusätzlich kann die einzelne Versicherung Schlussüberschussanteile erhalten. Mit den laufenden Überschussanteilen werden regelmäßig Überschüsse gutgeschrieben, diese Gutschriften sind unwiderruflich. Der Schlussüberschuss wird dagegen für jede Versicherung insgesamt nur einmal gewährt. Er wird für das jeweils laufende Jahr festgesetzt und gilt nur für die Verträge, denen er in dem jeweiligen Jahr gewährt wird. Er kann in späteren Jahren insgesamt neu festgesetzt werden und damit höher oder niedriger ausfallen bzw. auch ganz entfallen. Die endgültige Höhe des Schlussüberschusses steht daher erst nach der Festsetzung für das Jahr seiner Gewährung fest. Maßstäbe der laufenden Überschussanteile vor Rentenbeginn Die laufenden Überschussanteile bestehen aus Zinsüberschussanteilen. Die Überschüsse berechnen sich aus Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Überschussanteilsatz. Die Bemessungsgrundlage ist das nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen mit den Grundlagen der Prämienkalkulation berechnete Deckungskapital ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Gutschrift. Die Zinsüberschussanteilsätze in den ersten 5 Jahren der Aufschubzeit können aufsteigend gestaffelt werden. Verwendung der laufenden Überschussanteile vor Rentenbeginn Die Verwendung der zugeteilten Überschussanteile erfolgt während der Aufschubzeit (Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Rentenbeginn) entsprechend der Festlegung im Versicherungsschein nach einem der folgenden Überschusssysteme: Verzinsliche Ansammlung Fondsanlage Verzinsliche Ansammlung Die laufenden jährlichen Überschussanteile sammeln wir vom Zeitpunkt der Gutschrift bis zum Beginn der Rentenzahlung an. Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift verzinsen wir sie für jeweils volle Versicherungsjahre mit dem jeweils geltenden Ansammlungszinssatz. Seite 2 von 11

3 Wenn Sie Ihr Kapitalwahlrecht ausüben, zahlen wir das Ansammlungsguthaben aus. Dies gilt auch, wenn Ihre Versicherung auf Grund von Kündigung erlischt, vgl. 10. Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung, zahlen wir das Ansammlungsguthaben aus. Fondsanlage Die laufenden Überschussanteile führen wir dem vereinbarten Fondsvermögen zu und rechnen sie in Anteileinheiten um. Für die Umrechnung ist der letzte Börsentag des Vormonats maßgebend. Das Fondsvermögen legen wir in einer selbständigen Abteilung des Sicherungsvermögens an. Steuererstattungen und Ausschüttungen des Fondsvermögens rechnen wir ebenfalls in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut. Die Entwicklung der Vermögenswerte im Fondsvermögen ist nicht vorauszusehen. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerung einen Wertzuwachs zu erzielen; bei einem Kursrückgang tragen Sie jedoch auch das Risiko der Wertminderung. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können zusätzlich Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage beeinflussen. Bei negativer Entwicklung des zugrunde gelegten Fonds kann Ihr Fondsguthaben aus diesen Gründen auch deutlich unter der Summe der dem Fondsvermögen zugeführten Überschüsse liegen und im ungünstigsten Fall vollständig verloren gehen. Zum Rentenbeginn verwenden wir das Fondsguthaben zur Erhöhung der Rente (vgl. Abs. 7). Das Fondsguthaben ermitteln wir, indem wir die auf Ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten mit dem am jeweils maßgebenden Stichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit multiplizieren. Der Wert einer Anteileinheit entspricht dem Rücknahmepreis eines Anteils des vereinbarten Fonds. Als Stichtag gilt der letzte Börsentag des Monats vor dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, ist der Stichtag jedoch der letzte Börsentag des Monats, in dem uns der Todesfall gemeldet wird. Wenn Sie Ihr Kapitalwahlrecht ausüben, zahlen wir das Fondsguthaben aus. Wenn Ihre Versicherung auf Grund von Kündigung erlischt, zahlen wir das Fondsguthaben ebenfalls aus (vgl. 10). Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung, zahlen wir das Fondsguthaben aus. Nähere Informationen zu dem von Ihnen gewählten Fonds entnehmen Sie bitte den Fondsinformationen. Maßstäbe und Verwendung der Schlussüberschussanteile vor Rentenbeginn Ihre Versicherung kann in folgenden Fällen einen Schlussüberschussanteil erhalten: die versicherte Person erlebt den Ablauf der Aufschubzeit in jedem Jahr der Ablaufphase, das die versicherte Person erlebt die versicherte Person stirbt während der Aufschubzeit bei Kündigung In jedem Fall zahlen wir einen Schlussüberschussanteil frühestens nach erstmaliger Zuteilung von Überschussanteilen aus der laufenden Überschussbeteiligung. Bei Ablauf der Aufschubzeit berechnet sich der Schlussüberschussanteil als ein bestimmter Prozentsatz des Deckungskapitals zum Rentenbeginn. Dieser Prozentsatz hängt von der Dauer der Aufschubzeit, dem Überschusssystem und von unserer dann gültigen, im Geschäftsbericht veröffentlichten Überschussdeklaration ab. Bei Tod der versicherten Person oder Kündigung steht nur ein anteiliger Schlussüberschussanteil zur Verfügung. Dieser berechnet sich wie folgt: Für jedes verstrichene volle Versicherungsjahr wird ein jährlicher Schlussüberschuss gebildet, der sich aus dem Schlussüberschussanteil, der sich zum Ablauf der Aufschubzeit ergeben hätte, dividiert durch die Aufschubzeit berechnet. Dieser jährliche Schlussüberschuss wird quotiert. Die Quotierung erfolgt jeweils mit der Dauer vom Anfang des Versicherungsjahres bis zum Fälligkeitstermin dividiert durch die Dauer vom Anfang des Versicherungsjahres bis zum Ablauf der Aufschubzeit. Die so gebildeten, aufsummierten jährlichen Schlussüberschüsse werden angemessen abgezinst also zeitabhängig vermindert und als Schlussüberschussanteil gewährt. Wenn Sie Ihr Kapitalwahlrecht ausüben, zahlen wir den entsprechenden Schlussüberschussanteil aus. Dies gilt auch, wenn Ihre Versicherung auf Grund von Kündigung erlischt, vgl. 10. Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung, zahlen wir den Schlussüberschussanteil aus. Innerhalb der Ablaufphase verwenden wir den Schlussüberschuss zur Erhöhung der jährlichen Überschüsse. Verwendung der Überschussanteile zum Rentenbeginn (7) Zu Beginn der Rentenzahlung verwenden wir das Ansammlungsguthaben, das Fondsguthaben und die Schlussüberschussanteile als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente, die zusammen mit der versicherten Rente fällig wird und wieder überschussberechtigt ist. Bei der Berechnung der beitragsfreien Zusatzrente können wir die dann vorliegenden Erfahrungen zur Lebenserwartung der Versicherten und zur Kostenentwicklung für die laufende Vertragsverwaltung (Rechnungsgrundlagen) einbeziehen. Über eine Änderung der Rechnungsgrundlagen werden wir Sie informieren. Maßstäbe und Verwendung der Überschussanteile nach Rentenbeginn (8) Das Überschusssystem Ihrer Versicherung ist im Versicherungsschein festgelegt: Jährliche Rentensteigerung oder Dynamische Bonusrente. Beide Überschusssysteme sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik äquivalent kalkuliert. Jährliche Rentensteigerung Die einzelne Versicherung erhält zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nachdem die Rente mindestens ein Jahr gezahlt wurde, laufende Überschussanteile. Die Überschussanteile werden zur Rentensteigerung verwendet. Die Überschüsse bemessen sich nach dem Deckungskapital zum Zuteilungstermin. Die Höhe der Überschussanteile kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Falls wir in einem Jahr keine Überschüsse erwirtschaften, kann die Rentensteigerung in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr geringer ausfallen oder sogar ganz entfallen. Bereits erfolgte jährliche Rentensteigerungen bleiben erhalten. Dynamische Bonusrente Ab Rentenbeginn erhöhen wir die Rente um eine zusätzliche Rente (Rentenzuschlag). Die gesamte Rente aus garantierter Rente und Rentenzuschlag erhöhen wir jedes Jahr, in dem eine Rentenerhöhung festgesetzt wird, erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn. Die Höhe des Rentenzuschlags und der Rentensteigerung ergibt sich aus der jährlich neu festgelegten Überschussdeklaration und kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Falls wir in einem Jahr nicht ausreichend Überschüsse erwirtschaften, kann der Rentenzuschlag ermäßigt werden oder sogar ganz entfallen. Ebenfalls kann die Rentensteigerung in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr geringer ausfallen oder sogar ganz entfallen. Bereits erfolgte jährliche Rentensteigerungen bezogen auf die garantierte Rente bleiben erhalten. Entstehung, jährliche Zuordnung und Zuteilung von Bewertungsreserven bei Vertragsbeendigung oder Rentenbeginn (9) Bewertungsreserven entstehen, wenn der tatsächliche Marktwert unserer Kapitalanlagen größer ist als der Wert, mit dem die Kapitalanlagen in unserem Jahresabschluss ausgewiesen sind. Diese Reserven verwenden wir grundsätzlich, um Wertschwankungen unserer Kapitalanlagen auszugleichen und so über größere Zeiträume hinweg möglichst gleichmäßige Überschussanteile zu erzielen. Ob und in welchem Umfang Bewertungsreserven entstehen, hängt von der Wertentwicklung der Kapitalanlagen ab und lässt sich daher nicht vorhersagen. Entstandene Bewertungsreserven können sich auch wieder auflösen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen sinkt. Der Anteil an den Bewertungsreserven aus den Kapitalanlagen wird den einzelnen Verträgen jährlich rechnerisch zugeordnet. Die Zuordnung des Anteils orientiert sich daran, in welchem Umfang die einzelne Versicherung zur Entstehung der Bewertungsreserven beigetragen hat. Dafür ist die Höhe des am jeweiligen Jahresende für Ihre Versicherung gebildeten Deckungskapitals und soweit vorhanden, das Ansammlungsguthaben Seite 3 von 11

4 maßgeblich. Diese Werte Ihrer Versicherung werden über die Jahre seit Vertragsbeginn aufsummiert und zur Summe der entsprechenden Werte von allen anspruchsberechtigten Versicherungen ins Verhältnis gesetzt. Versicherungen im Rahmen von Konsortialverträgen und Sonderbeständen bleiben dabei unberücksichtigt. Für sie erfolgt eine gesonderte Berechnung. Bei Vertragsbeendigung oder Rentenbeginn nach frühestens einem Versicherungsjahr multiplizieren wir gemäß der derzeit gültigen Fassung des 153 Abs. 3 VVG den dem Vertrag so bei Beendigung zugeordneten Anteil mit der Hälfte der dann tatsächlich vorhandenen, zur Verteilung anstehenden Bewertungsreserven. Diese maßgeblichen Bewertungsreserven unterscheiden sich von den gesamten etwa durch Herausrechnen der Anteile, die dem Eigenkapital, den Konsortialverträgen oder den Sonderbeständen zugeordnet werden. Die Terminierung zur Ermittlung dieser Bewertungsreserven ist im Geschäftsbericht festgelegt. Ihre so ermittelte Beteiligung an den Bewertungsreserven wird bei Beendigung Ihrer Versicherung vor Rentenbeginn ausgezahlt. Ist eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen, verwenden wir die Beteiligung bei Tod der versicherten Person jedoch zur Erhöhung der Hinterbliebenenrente. Zu Beginn der Rentenzahlung verwenden wir die Beteiligung an den Bewertungsreserven als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente, die zusammen mit der versicherten Rente fällig wird und wieder überschussberechtigt ist. Bei der Berechnung der beitragsfreien Zusatzrente beziehen wir die dann vorliegenden Erfahrungen zur Lebenserwartung der Versicherten und zur Kostenentwicklung für die laufende Vertragsverwaltung (Rechnungsgrundlagen) ein. Über eine Änderung der Rechnungsgrundlagen werden wir Sie informieren. Die andere Hälfte der Bewertungsreserven verwenden wir wie erläutert zum Ausgleich von Wertschwankungen unserer Kapitalanlagen. Auch während des Rentenbezugs werden Sie jährlich an ggf. vorhandenen Bewertungsreserven beteiligt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven (10) Wenn bei Vertragsbeendigung oder zum Rentenbeginn ein Schlussüberschussanteil gemäß Abs. 6 fällig wird, kann Ihre Versicherung eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven erhalten. Fällig wird dann der höhere von dem nach Abs. 9 oder dem wie folgt ermittelten Betrag. Die Mindestbeteiligung berechnet sich grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie der Schlussüberschussanteil. Innerhalb der Ablaufphase wird die Mindestbeteiligung zu Beginn der Ablaufphase beibehalten und jährlich durch einen Anteil, der sich an der garantierten Kapitalzahlung bemisst, erhöht. Die Mindestbeteiligung wird wie der Schlussüberschussanteil verwendet, jedoch ausschließlich bei Beendigung der Versicherung bzw. bei Rentenbeginn fällig. Die Höhe der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ist im Geschäftsbericht festgelegt. Weitere Erläuterungen zur Überschussentstehung finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt wenn wir Ihren Antrag schriftlich angenommen haben oder Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist frühestens jedoch ab dem im Versicherungsschein angegebenen Termin. Vorher besteht kein Versicherungsschutz. Ein bei Antragstellung vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Einmalbeitrags. 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ Stoffen? die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen stirbt. (2) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder dem vorsätzlichen Frei- oder Einsetzen von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen oder den entsprechenden Waffen, sofern diese Tat darauf gerichtet ist, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden, beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf den für den Todestag nach 10 Abs. 3 berechneten Rückkaufswert Ihrer Versicherung einschließlich der vorhandenen Überschussbeteiligung, soweit dieser Betrag nicht höher ist als die Todesfallleistung. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 5 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. Dies gilt nur, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Die Einräumung, Änderung oder der Widerruf einer Bezugsberechtigung wird uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn uns Ihre schriftliche Erklärung hierüber zugegangen ist. (2) Bei einem widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte an Ihrer Stelle den Anspruch auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen oder ändern. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte an Ihrer Stelle den Anspruch auf die Leistung sofort nachdem uns Ihre Erklärung zugegangen ist. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung in diesem Fall nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten ändern oder widerrufen. (3) Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. 6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. (2) Zu Beginn der Rentenzahlung muss uns zusätzlich ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorliegen. Wir können vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt der Anspruchsteller. Wenn uns unsere Leistungspflicht nicht nachgewiesen wird, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (5) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten. Bei Überweisungen von Geldleistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr. (1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig von der Ursache des Versicherungsfalls. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Seite 4 von 11

5 Vorvertragliche Anzeigepflichten 7 Welche Auswirkungen hat die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht? Gegenstand der Anzeigepflicht (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsschluss von uns in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Verantwortliche Personen (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt (3) Haben Sie oder die versicherte Person von uns gemäß Absatz 1 gestellte Fragen, die zur Beurteilung des Risikos erforderlich sind, nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass weder Sie noch die versicherte Person die falschen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht haben. Wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wurde, können wir auch dann nicht zurücktreten, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Folgen des Rücktritts (4) Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Vertragsschluss. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht vollständig angezeigten Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang unserer Leistung oder dessen Feststellung gehabt haben. Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den nach 10 Abs. 3 berechneten Rückkaufswert zuzüglich der vorhandenen Überschussbeteiligung. Dieser Betrag kann auf Ihren Antrag hin auch zur Bildung einer beitragfreien Rente verwendet werden. Den Rückkaufswert zahlen wir nicht, wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls trotz unseres Rücktritts zur Leistung verpflichtet bleiben (vgl. Abs. 3). Die Rückzahlung des Einmalbeitrags können Sie nicht verlangen. Kündigung (5) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, so können wir den Vertrag kündigen. Ihre Versicherung wandelt sich dann mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um. Wir können den Vertrag nicht kündigen, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht oder nicht vollständig angezeigten Umstände wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Vertragsanpassung (6) Sind Rücktritt und Kündigung ausgeschlossen und ist uns nachgewiesen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht oder nicht vollständig angezeigten Umstände geschlossen hätten (vgl. Abs. 3 und 5), so können wir schriftlich eine nachträgliche Vertragsanpassung verlangen. Dadurch werden die anderen Vertragsbedingungen, zu denen wir den Vertrag nachweislich geschlossen hätten, rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten, so werden die anderen Vertragsbedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Schließen wir den Versicherungsschutz für den uns nicht angezeigten Umstand aus oder erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10%, so können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen; darauf werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. (7) Haben Sie oder die versicherte Person ohne Verschulden oder in Unkenntnis die Anzeigepflicht verletzt, verzichten wir zu Ihren Gunsten auf das uns gesetzlich zustehende Recht (vgl. 19 VVG), ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres einen erhöhten risikogerechten Beitrag von Ihnen zu verlangen, die Vertragsbedingungen anzupassen oder den Vertrag zu kündigen (vgl. Abs. 5 und 6). Ausübung unseres Rechts auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung (8) Unser Recht auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung (vgl. Abs. 3, 5 und 6) können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben, durch schriftliche Erklärung ausüben. Dabei müssen wir Ihnen die Umstände angeben, auf die wir unser Recht stützen. Wir können auch nachträglich noch weitere Umstände zur Begründung unseres Rechts angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Unser Recht auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung ist ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige bei Vertragsschluss kannten. Unsere Rechte können wir binnen 3 Jahren seit Vertragsabschluss geltend machen. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte im Hinblick auf diesen Versicherungsfall auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist 10 Jahre seit Vertragsschluss. Vertragserweiterung und Wiederinkraftsetzung (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten bei einer Änderung des Vertrages, die unsere Leistungspflicht erweitert entsprechend. Für den geänderten Vertragsteil beginnen dann die Fristen (vgl. Abs. 8) erneut zu laufen. Anfechtung (10) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch falsche oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Im Fall der Anfechtung zahlen wir den nach 10 Abs. 3 berechneten Rückkaufswert zuzüglich der vorhandenen Überschussbeteiligung aus. Dieser Betrag kann auf Ihren Antrag hin auch zur Bildung einer beitragfreien Rente verwendet werden. Die Rückzahlung des Einmalbeitrags können Sie nicht verlangen. Empfangsvollmacht des Bezugsberechtigten (11) Nach Ihrem Tod gilt ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts-, Kündigungs- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen, sofern Sie uns gegenüber niemand anderen benannt haben. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. Beitragszahlung 8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten und was können Sie bei Zahlungsschwierigkeiten tun? (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung zahlen Sie in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag). (2) Die Versicherungsperiode umfasst ein Jahr. (3) Der Einmalbeitrag wird unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, den wir mit Ihnen vereinbart haben. (4) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung verrechnen wir Beitragsrückstände mit der Leistung. Seite 5 von 11

6 9 Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig bei uns eingeht? (1) Für die rechtzeitige Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. 8 Abs. 3) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. (2) Im Lastschriftverfahren haben Sie rechtzeitig gezahlt, wenn der Beitrag zu dem in 8 Abs. 3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, haben Sie auch dann noch rechtzeitig gezahlt, wenn Sie ihn unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung entrichten. Änderungen Ihrer Bankverbindung müssen Sie uns einen Monat vor der Fälligkeit des nächsten Versicherungsbeitrags mitteilen. (3) Wenn der Einmalbeitrag nicht rechtzeitig entrichtet wird, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht geleistet ist. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten zur Gesundheitsprüfung durchgeführter ärztlicher Untersuchungen verlangen. Kündigung 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen? Kündigung in der Aufschubzeit (1) Sie können Ihre Versicherung vor dem vereinbarten Rentenbeginn jederzeit mit Frist von einem Monat zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen. (2) Nach teilweiser Kündigung muss die verbleibende Monatsrente zu Beginn der Ablaufphase mindestens 20 Euro betragen. Bei Rentenversicherungen ohne Ablaufphase gilt dies zum vereinbarten Rentenbeginn. Rückkaufswert bei Kündigung (3) Bei Kündigung Ihrer Versicherung berechnen wir gemäß 169 VVG einen Rückkaufswert. Dieser entspricht dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapital Ihrer Versicherung, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. 13 Abs. 2) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre ergibt. Verwendung des Rückkaufswertes (4) Ihr Vertrag erlischt bei vollständiger Kündigung in der Aufschubzeit. In diesem Fall zahlen wir den Rückkaufswert aus (vgl. Abs. 3). (5) Wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag kündigen, dann kann dies Nachteile für Sie haben. Denn in den ersten Versicherungsjahren verwenden wir Teile Ihres Einmalbeitrags zur Tilgung der Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, die durch den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages entstanden sind (vgl. 13). In der Anfangszeit der Versicherung ist der Rückkaufswert deshalb geringer als der von Ihnen gezahlte Einmalbeitrag. Der Rückkaufswert erreicht aber immer einen Mindestwert, der sich aus der in Abs. 3 beschriebenen Berechnungsweise ergibt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Garantiewertetabelle in Ihrer Kundeninformation entnehmen. Dort genannte Rückkaufswerte gelten nur für die bei Beginn der Versicherung vereinbarte Rente und nur dann, wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag unverändert fortführen. Die angegebenen Beträge erhöhen sich noch um die bis zu diesem Termin angefallene Überschussbeteiligung (vgl. 2). Beitragsrückstände und eventuelle Gebühren (vgl. 14 und die Kundeninformation), z.b. für eine Vertragsänderung bei Teilrückkauf, behalten wir vom Rückkaufswert ein. Liquiditätsoption (6) Sie können nach Ablauf von 12 Versicherungsjahren jederzeit mit Frist von drei Monaten zum Monatsende vor Zahlung der ersten Rente die Auszahlung eines Betrags bis zur Höhe des Rückkaufswertes Ihrer Versicherung einschließlich der aus der Überschussbeteiligung zur Verfügung stehenden Werte verlangen. Die Versicherung führen wir dann mit entsprechend herabgesetzten Leistungen fort. Nach Ausübung der Liquiditätsoption darf die verbleibende Monatsrente jedoch den in Absatz 2 genannten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Keine Beitragsrückzahlung (7) Die Rückzahlung des Einmalbeitrags können Sie nicht verlangen. Kündigung im Rentenbezug (8) Sie können Ihre Versicherung zu Lebzeiten der versicher ten Person innerhalb einer vereinbarten Rentengarantie zeit ( 1 Abs. 1) oder während der Laufzeit einer Restguthabenrückge währ (vgl. 11a Abs. 2) vollständig oder teilweise kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem gewünschten Kündigungszeitpunkt schriftlich erklärt werden. Nach Ablauf der Rentengarantiezeit oder dem Erlöschen der Restguthabenrückgewähr bzw. wenn Sie keine Rentengarantiezeit oder Restguthabenrückgewähr vereinbart haben, können Sie Ihre Versicherung im Rentenbezug nicht kündigen. Bei vollständiger Kündigung in einer Rentengarantiezeit zahlen wir Ihnen den Barwert der für die restliche Rentengarantiezeit noch ausstehenden garantierten Rente als Einmalbetrag aus. Der Barwert ist die Summe der rechnerisch bis zum Ende der Rentengarantiezeit ausstehenden Renten, die mit dem Rechnungszins abgezinst wird; der Barwert ist daher geringer als diese Summe. Bei vollständiger Kündigung während der Laufzeit einer Restguthabenrückgewähr zahlen wir Ihnen das zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Deckungskapital dieser Rentenversicherung, höchstens aber die zu diesem Termin berechnete Todesfallleistung aus der Restguthabenrückgewähr, aus (vgl. 11a Abs. 2). Bei teilweiser Kündigung vermindert sich der Auszahlungsbetrag jeweils entsprechend. Nach der Kündigung im Rentenbezug erhalten Sie dann eine neu berechnete Rente, die wir aus dem restlichen Deckungskapital bilden und die wir bis zum Tod der versicherten Person zahlen. Diese neu berechnete Rente kann nicht gekündigt werden, für diese besteht auch keine Rentengarantiezeit bzw. keine Restguthabenrückgewähr mehr. Bei vollständiger Kündigung ist die neu berechnete Rente geringer als die ursprünglich vereinbarte Rente; bei nur teilweiser Kündigung kann die neu berechnete Rente geringer, aber auch höher sein. Die neu berechnete Rente muss mindestens 20 Euro monatlich erreichen; ansonsten zahlen wir Ihnen das vorhandene Deckungskapital aus und die Versicherung erlischt. Sofern Sie das Überschusssystem Dynamische Bonusrente gewählt haben, wird für die Weiterzahlung der Rente der Rentenzuschlag neu festgelegt. Sofern Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, können Sie die Höhe der garantierten Entnahmewerte bei vollständiger Kündigung der Garantiewertetabelle in Ihrer Kundeninformation entnehmen. Herabsetzung des Rückkaufswertes (9) Um eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit unserer Versicherungsverträge auszuschließen, können wir den Rückkaufswert nach Absatz 3 angemessen herabsetzen. Eine solche Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Seite 6 von 11

7 Erweiterung der Versicherung, Veränderung der Todesfallleistung und Ablaufphase 11 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Versicherung durch Sonderzahlungen erhöhen? Sie haben das Recht, Ihren Versicherungsschutz jederzeit bis zum Rentenbeginn ohne erneute Gesundheitsprüfung durch einzelne Sonderzahlungen in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro zu erhöhen. Für die Sonderzahlung benötigen wir Ihren schriftlichen Antrag, den Sie mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten stellen müssen. Die Sonderzahlung stellt einen weiteren, selbständigen Versicherungsvertrag nach den zur Zeit der Erhöhung gültigen Versicherungsbedingungen zwischen Ihnen und uns dar. Durch die Sonderzahlung erhöhen sich Ihre Versicherungsleistungen abhängig von dem Zahlungstermin dem Geburtsjahr der versicherten Person der restlichen Aufschubzeit und der Höhe der Sonderzahlung. Über Ihre neuen Garantiewerte informieren wir Sie gegebenenfalls schriftlich. Auf etwaige Zusatzversicherungen hat die Erhöhung keine Auswirkungen. Die vertraglichen Regelungen beider Verträge, insbesondere auch die Bezugsrechtsverfügungen, gelten unabhängig voneinander. 11a Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie zum Rentenbeginn eine Todesfallleistung im Rentenbezug oder eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung nachträglich einschließen oder ändern? Todesfallleistung (1) Zum Rentenbeginn können Sie eine Todesfallleistung im Rentenbezug neu einschließen oder verändern. Ihr schriftlicher Antrag muss spätestens 3 Monate vor Rentenbeginn bei uns eingegangen sein. Todesfallleistungen im Rentenbezug sind eine Rentengarantiezeit (vgl. 1 Absatz 1) oder eine Restguthabenrückgewähr (vgl. Absatz 2) Sie können nur eine der genannten Todesfallleistungen einschließen, diese sind nicht kombinierbar. Eine Todesfallleistung ist auch nicht mit der Möglichkeit aus 11 b kombinierbar. Eine Todesfallleistung kann auch nicht zusammen mit einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen werden (vgl. Abs. 3). Wenn Sie zum Rentenbeginn die Todesfallleistung ändern, so entfällt eine vorher vereinbarte Todesfallleistung. Durch den nachträglichen Einschluss einer Todesfallleistung im Rentenbezug sinkt die Rente; bei einer Änderung der Todesfallleistung kann die Rente steigen aber auch sinken. (2) Wenn Sie zum Rentenbeginn die Restguthabenrückgewähr eingeschlossen haben, zahlen wir bei Tod der versicherten Person das bei Rentenbeginn für das Kapitalwahlrecht verfügbare Kapital (vgl. 1 Abs. 2) abzüglich aller bis dahin gezahlten Renten aus. Für die Summe der gezahlten Renten legen wir die zum Rentenbeginn garantierte Rente zugrunde. Wenn die Summe dieser gezahlten Renten das bei Rentenbeginn für das Kapitalwahlrecht verfügbare Kapital übersteigt, werden keine Leistungen mehr aus der Restguthabenrückgewähr fällig. Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung (3) Sie können eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zum Rentenbeginn einschließen. Eine Hinterbliebenenrenten- Zusatzversicherung können Sie jedoch nicht zusammen mit einer Todesfallleistung (vgl. Absatz 1) einschließen, diese sind nicht kombinierbar. Eine vorher vereinbarte Todesfallleistung entfällt gegebenenfalls. Beantragen müssen Sie die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung schriftlich und spätestens einen Monat vor Rentenbeginn. Die im Versicherungsschein genannte garantierte Rente kann sinken, da ein Teil der Deckungsrückstellung für die zusätzliche Hinterbliebenenrente verwendet wird. Hierbei sind für die Hauptversicherung und die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung die Mindestrenten aus 10 Abs. 9 einzuhalten. Die in der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung mitversicherte Person darf das rechnungsmäßige Alter von 85 Jahren noch nicht überschritten haben. Das rechnungsmäßige Alter der mitversicherten Person ergibt sich aus der Differenz von Kalenderjahr des Rentenbeginns und Geburtsjahr der mitversicherten Person. 11b Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Rente in eine Pflegerentenversicherung umwandeln? Zum Rentenbeginntermin können Sie die Rente teilweise in eine zu diesem Termin beginnende, dann von uns angebotene Pflegerentenversicherung ohne Aufschubzeit für die versicherte Person bei vereinfachter Gesundheitsprüfung umwandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Rentengarantiezeit, eine Restguthabenrückgewähr oder eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen ist oder zum Rentenbeginn eingeschlossen wird. Für diese Pflegerentenversicherung verwenden wir dann einen Teil des Gesamtguthabens des Vertrages zu Rentenbeginn dieser Rentenversicherung, wodurch die Rente sinkt. Die Rente darf hierbei nicht unter die in 10 Abs. 2 festgelegte monatliche Mindestrente sinken, ansonsten ist die Umwandlung nicht möglich. Maßgeblich ist der dann für dieses Umwandlungsrecht gültige Pflegerententarif. Die Pflegerente darf höchstens die Höhe der garantierten versicherten Rente aus dieser Rentenversicherung haben. Die Ausübung des Umwandlungsrechts müssen Sie schriftlich bei uns beantragen, und zwar mindestens 3 Monate vor dem Rentenbeginntermin. Das Umwandlungsrecht entfällt, wenn Sie diese Rentenversicherung ganz oder teilweise kündigen oder wenn Sie den Rentenbeginn im Rahmen der Abrufphase (vgl. 1 Abs. 3) vorverlegen. Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass die versicherte Person zum Ausübungstermin nicht älter als 75 Jahre ist und dass die versicherte Person seit Beginn dieser Rentenversicherung bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Umwandlungsrechts weder von einem Versicherungsunternehmen noch von einem Sozialversicherungsträger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Invalidität oder Pflegebedürftigkeit bezogen hat oder solche Leistungen beantragt hat, und dass seit Beginn dieser Rentenversicherung bis zur Ausübung des Umwandlungsrechts mindestens 12 Jahre vergangen sind. Wenn Sie eine Option auf späteren Abschluss einer Selbständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO 13 eingeschlossen haben, so gilt nur diese Option (PFO 13) anstelle dieses 11b. 12 Was bedeutet die Ablaufphase? Ist in Ihrer Versicherung die Ablaufphase (Verkürzungsoption) eingeschlossen, haben Sie zu Beginn und während der Ablaufphase folgende Verkürzungsoption: In den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn können Sie den vorzeitigen Rentenbeginn spätestens einen Monat vorher zum Monatsende beantragen. Sie erhalten dann Leistungen nach den Grundsätzen des 1. Voraussetzung für den Einschluss der Ablaufphase ist: zum Beginn der Ablaufphase beträgt die Aufschubzeit mindestens 12 Jahre und die versicherte Person hat ein rechnungsmäßiges Alter zu Beginn der Ablaufphase von höchstens 70 Jahren. Zusatzversicherungen enden zu Beginn der Ablaufphase. Spätestens mit Beginn der Ablaufphase enden die Leistungen aus einer eingeschlossenen Pflegerenten-Zusatzversicherung und zwar auch dann, wenn weiterhin Pflegebedürftigkeit besteht. Mit dem Antrag auf vorzeitigen Rentenbeginn können Sie die Rentengarantiezeit nach 1 Abs. 1 ändern. Ansonsten bleibt die Dauer der Rentengarantiezeit gleich, Beginn und Ende werden vorverlegt. Seite 7 von 11

8 Kosten 13 Wie zahlen Sie die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese Kosten entstehen insbesondere durch Vermittlerprovisionen, aber unter anderem auch durch Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins (Abschluss- und Vertriebskosten). Weitere Kosten entstehen jährlich für die Verwaltung der Versicherung (Verwaltungskosten). Diese Abschluss-, Vertriebsund Verwaltungskosten zahlen Sie als Versicherungsnehmer. Die Kosten haben wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bei der Tarifkalkulation in Ihre Beiträge eingerechnet. Das bedeutet, dass Sie die Kosten über Teile Ihres Einmalbeitrags zahlen und deshalb keine gesonderte Rechnung von uns erhalten. Nähere Angaben zu den Kosten können Sie Ihrem Produktinformationsblatt entnehmen, das Sie zusammen mit der Kundeninformation erhalten haben. (2) Für die in Ihren Versicherungsvertrag eingerechneten Ab schlussund Vertriebskosten verwenden wir das Verrech nungs ver fahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV). Das bedeutet, dass Sie in den ersten Versi che rungsjahren mit Ihrem Einmalbeitrag auch einen Teil der Abschluss- und Vertriebs kosten tilgen. Bei einer Kündigung verteilen wir diese Abschluss- und Vertriebskosten jedoch gemäß 169 VVG immer auf mindestens 5 Jahre (vgl. 10 Abs. 3). Der nach dem genannten Verrechnungsverfahren zu tilgende Betrag ist gemäß der Deckungsrückstellungsver ordnung auf 4% Ihres Einmalbeitrages beschränkt. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der Aufschubzeit aus dem Guthaben getilgt. Sind die Abschluss- und Vertriebskosten bei Rentenbeginn noch nicht vollständig getilgt, so bilden wir eine Rückstellung in entsprechender Höhe, aus der diese Kosten während der Rentenzahlungen weiter getilgt werden. Die Rückstellung vermindert das zur Bildung der Rente verfügbare Guthaben. (4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung unter Umständen nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert vorhanden sind, mindestens jedoch die in 10 genannten Beträge. Nähere Informationen können Sie der Garantiewertetabelle in Ihrer Kundenin formation entnehmen. 14 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) Wir legen unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und des Aufwands Gebühren nach billigem Ermessen (vgl. 315 BGB) fest. Die gegenwärtig erhobenen Gebühren entnehmen Sie bitte der Kundeninformation. Wir sind berechtigt, die Höhe der Gebühren nach billigem Ermessen angemessen an die Kostenentwicklung anzupassen und weitere Gebühren für solche Leistungen einzuführen, die wir Ihnen gegenüber auf Wunsch erbringen, ohne dass Sie nach diesen Bedingungen einen Anspruch auf diese Leistung haben. Neue Gebühren legen wir ebenfalls unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und des Aufwands nach billigem Ermessen fest. Eine Liste mit den aktuellen Gebührensätzen senden wir Ihnen auf Wunsch zu. Wir fordern angefallene Gebühren ein oder verrechnen sie bei Fälligkeit der Versicherungsleistung. (2) Sollten Steuern auf Versicherungsbeiträge oder sonstige öffentliche Abgaben erhoben werden, sind wir berechtigt, Ihnen diese weiterzubelasten. Weitere Regelungen 15 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform (z.b. Papierform, ) übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen. (2) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Dies gilt nur, wenn der Versicherungsschein eine Urkunde ist. Wir können verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. (3) In den Fällen des 5 Abs. 3 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 16 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen, müssen soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Ihre Mitteilungen richten Sie bitte an die in der Kundeninformation angegebene Adresse. Vermittler und Versicherungsvertreter sind zur Entgegennahme von Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bevollmächtigt, nicht jedoch zur Abgabe von Erklärungen über den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder den Rücktritt von Versicherungsverträgen in unserem Namen. (2) Eine Änderung Ihres Namens oder der uns genannten Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir können eine an Sie zu richtende Willenserklärung per Einschreiben an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Bei Änderung Ihres Namens gilt Entsprechendes. (3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind Sie verpflichtet, eine im Inland ansässige Person zu benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). Dies gilt nicht für diejenigen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen wir im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs tätig sind. 17 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 18 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz liegt. Dies ist gegenwärtig München. Darüber hinaus ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. 19 Wie hoch ist der Rechnungszins und welche Lebenserwartungen legen wir zugrunde? Der Rechnungszins Ihrer Versicherung beträgt 1,75% p.a. Mit diesem Zinssatz wird die jeweilige Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung während der gesamten Versicherungsdauer mindestens verzinst. Haben Sie das Überschusssystem verzinsliche Ansammlung gewählt (vgl. 2), gilt dies in gleicher Weise für Ihr jeweiliges Guthaben aus der laufenden Überschussbeteiligung. Seite 8 von 11

9 Für die Lebenserwartung der versicherten Person legen wir eine geschlechtsunabhängige Rententafel auf Basis der Rententafel DAV 2004 R der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. zugrunde. 20 Welche Bestimmungen können wir ändern oder ersetzen? (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen auf Grund eines bestandskräftigen Verwaltungsakts oder höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam sein, sind wir berechtigt, diese nach 164 VVG zu ersetzen. (2) Zwei Wochen, nachdem wir Sie davon benachrichtigt haben, werden die Änderungen und Ergänzungen wirksam. 21 Was gilt im Falle von Wirtschaftssanktionen gegen ausländische Staaten? Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 22 Was müssen Sie tun, wenn der Leistungsempfänger nach Vertragsschluss in den USA steuerpflichtig wird? Völkerrechtliche Abkommen werden uns ab dem voraussichtlich zur Erfassung von Versicherungsnehmern verpflichten, die in den USA steuerlich ansässig sind. Dasselbe gilt für Dritte, die Leistungen aus diesem Vertrag erhalten können. Die erhobenen Daten können an die US-Steuerbehörden weitergeleitet werden. Wenn Sie oder eine andere Person, die Anspruch auf Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag hat, nach dem Vertragsschluss Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) werden, oder Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den USA haben, oder eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für die USA ( Greencard ) erwerben, oder aus sonstigen Gründen in den USA steuerpflichtig werden, so müssen Sie dies uns mitteilen. Stand dieser Bedingungen: Seite 9 von 11

10 Allgemeine Angaben über die geltende Steuerregelung bei der aufgeschobenen Rentenversicherung Hinweise: Die folgenden Ausführungen über die geltende Steuerregelung sind lediglich allgemeine Angaben. Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung von Beiträgen oder Versicherungsleistungen dürfen Ihnen außer dem zuständigen Finanzamt nur die im Steuerberatungsgesetz bezeichneten Personen (insbesondere Steuerberater) erteilen. Aufgrund der allgemeinen Darstellung können diese Hinweise selbstverständlich nicht vollständig sein und insbesondere keine individuelle steuerliche Beratung ersetzen. Unsere Vermittler dürfen Sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht steuerlich beraten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen übernehmen wir keine Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzlich falsche Informationen oder Angaben. Künftige Änderungen des Steuerrechts werden von uns nicht mitgeteilt. Im Folgenden gehen wir von einer unbeschränkten Steuerpflicht für eine natürliche Person als Versicherungsnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Inhaltsverzeichnis 1. Wie werden Ihre Beiträge steuerlich behandelt? 2. Wie werden steuerlich begünstigte Leistungen behandelt? 3. Wie werden nicht begünstige Leistungen steuerlich behandelt? 4. Wie wirken sich Vertragsänderungen auf die steuerliche Behandlung aus? 5. Wie erfolgt der Steuerabzug? 6. Was gilt für die Kirchensteuer? 7. Was gilt für Beitragsdepots? 8. Wie erfolgt die Veräußerungsgewinnbesteuerung? 9. Welche Ausnahmen vom Steuerabzug gibt es? 10. Wann wird Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer erhoben? 11. Was gilt für die Versicherungsteuer? 12. Welche steuerrechtlichen Mitteilungspflichten bestehen für das Versicherungsunternehmen? 1. Wie werden Ihre Beiträge steuerlich behandelt? Der Einmalbeitrag oder sonstige Beiträge zu einer Rentenversicherung können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. 2. Wie werden steuerlich begünstigte Leistungen behandelt? a) Todesfallleistungen Kapitallleistungen im Todesfall sind einkommensteuerfrei. b) Rentenleistungen Leistungen aus der Rentenversicherung im Erlebensfall in Form von Leibrenten unterliegen der Besteuerung mit ihrem Ertragsanteil, d.h. einem vom Renteneintrittsalter abhängigen festen Prozentsatz ( 22 Nr. 1 S. 3 a bb EStG). c) steuerbegünstigte Kapitalleistungen Leistungen bei Rückkauf oder bei Ausübung des Kapitalwahlrechts im Erlebensfall werden nur zu 50% ihres Ertrags, d.h. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge ohne Beiträge zu eingeschlossenen Zusatzversicherungen, bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Versicherungsleistungen frühestens nach Ablauf von 12 Ver sicherungsjahren und nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Leistungsempfängers ausgezahlt werden. Die Versicherungsleistung unterliegt bei der Auszahlung grundsätzlich einem pauschalen Steuerabzug (vgl. Ziffer 5). 3. Wie werden nichtbegünstigte Leistungen steuerlich be handelt? Erfolgt ein Rückkauf der Versicherungsleistungen oder eine auf der Ausübung des Kapitalwahlrechts beruhende Leistungserbringung aus der Rentenversicherung vor Erreichen des 62. Lebensjahres des Leistungsempfängers oder vor dem Ablauf von 12 Versicherungsjahren, wird der Ertrag, d.h. die Versicherungsleistung abzüglich der auf sie entrichteten Beiträge ohne Beiträge zu eingeschlossenen Zusatzversicherungen, in vollem Umfang (100%) bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die Versicherungsleistung unterliegt bei der Auszahlung grundsätzlich einem pauschalen Steuerabzug (vgl. Ziffer 5). Ausübung der Umwandlungsoption nach 11 b der Versicherungsbedingungen Auch wenn Sie zum Rentenbeginntermin die Umwandlung Ihrer Rentenversicherung in eine Pflegerentenversicherung (vgl. 11 b der Versicherungsbedingungen) vereinbaren, unterliegt der Betrag, der für die Umwandlung zunächst kapitalisiert wird, in vollem Umfang grundsätzlich einem pauschalen Steuerabzug (vgl. Ziffer 5). Ausübung der Option auf späteren Abschluss einer Selbständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO Üben Sie die Option auf Abschluss einer Selbständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO aus und verwenden Sie die Kapitalzahlung im Rahmen des Kapitalwahlrechts dieser Rentenversicherung für den Einmalbeitrag, unterliegt dieser Betrag, der für die Umwandlung zunächst kapitalisiert wird, in vollem Umfang grundsätzlich einem pauschalen Steuerabzug (vgl. Ziffer 5). 4. Wie wirken sich Vertragsänderungen auf die steuerliche Behandlung aus? Ändern sich ein oder mehrere wesentliche Bestandteile des Vertrages (z.b. Versicherungsdauer, Beitragszahlungsdauer, Beitragshöhe usw.), ist grundsätzlich vom Fortbestand des alten Vertrages und damit seiner unveränderten steuerlichen Behandlung auszugehen. Nur hinsichtlich der Änderung(en) wird sofern eine Erhöhung der Vertragsmerkmale vorliegt von einem neuen Vertrag ausgegangen. Dieser neue Vertrag ist hinsichtlich der Leistungen in dem beschriebenen Umfang steuerbegünstigt, wenn er seinerseits alle für eine Steuerbegünstigung relevanten Kriterien nach Ziffer 2 c) erfüllt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden planmäßige Erhöhungen im Rahmen einer bei Vertragsabschluss vereinbarten Dynamik. Diese werden nicht als Vertragsänderungen angesehen. 5. Wie erfolgt der Steuerabzug? Von den einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträgen (nicht bei Rentenzahlungen) wird bei Auszahlung pauschal 25% Kapitalertragsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Es wird außerdem der jeweilige Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Von der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn uns eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder ein Freistellungsauftrag rechtzeitig vorgelegt wird. In den Fällen der Ziffer 3. ist die Einkommensteuer mit dem pauschalen Abzug grundsätzlich abgegolten (sog. Abgeltungsteuer). Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter dem pauschalen Einkommensteuersatz von 25% (Abgeltungsteuer), so können Sie dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen und den Ertrag mit Ihrem geringeren persönlichen Steuersatz versteuern. In den Fällen der begünstigten Kapitalversicherungen nach Ziffer 2. c) unterliegen die Erträge zunächst zwar in vollem Umfang dem pauschalen Steuerabzug. Dieser hat aber keine abgeltende Wirkung. Vielmehr können Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Versteuerung des hälftigen Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz und damit eine Steuererstattung erwirken. Seite 10 von 11

11 6. Was gilt für die Kirchensteuer? Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und uns einen entsprechenden Auftrag erteilt haben, führen wir auch die auf den Ertrag entfallende Kirchensteuer im Rahmen des Steuerabzugs direkt an das Finanzamt ab. Der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer wird in diesen Fällen durch entsprechende Herabsetzung der Einkommensteuer automatisch berücksichtigt. Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und uns keinen solchen Auftrag erteilt haben, setzt das Finanzamt die Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren fest. 7. Was gilt für Beitragsdepots? Einzahlungen auf ein Beitragsdepot stellen bis zur Verrechnung mit fälligen Versicherungsbeiträgen steuerlich ein Darlehen des Versicherungsnehmers an den Versicherer dar. Die Kapitalforderung ist dem Vermögen des Versicherungsnehmers zuzurechnen. Die Zinsgutschriften unterliegen beim Versicherungsnehmer ebenfalls der Einkommensteuer und ab dem dem grundsätzlich abgeltenden pauschalen Einkommensteuerabzug von 25% (Abgeltungsteuer) zuzüglich Solidaritätszuschlag. Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter dem pauschalen Einkommensteuersatz von 25% (Abgeltungsteuer), so können Sie dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen und den Ertrag mit Ihrem geringeren persönlichen Steuersatz versteuern. Ein Steuerabzug unterbleibt, sofern uns ein entsprechender Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt. Für die Kirchensteuer gilt das unter Ziffer 7. Ausgeführte entsprechend. 8. Wie erfolgt die Veräußerungsgewinnbesteuerung? Seit 2009 sind auch Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vom Veräußerer grundsätzlich pauschal mit 25% Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern. Die Steuerfestsetzung erfolgt im Veranlagungsverfahren. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Veräußerung ab Kenntniserlangung den Finanzbehörden anzuzeigen. 9. Welche Ausnahmen vom Steuerabzug gibt es? Von der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn uns eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder ein Freistellungsauftrag rechtzeitig vorgelegt wird. Versicherungsnehmer, die keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, können einen Erstattungsantrag an das Bundeszentralamt für Steuern stellen. 10. Wann wird Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer erhoben? Ansprüche und Leistungen aus Rentenversicherungen unterliegen für den Begünstigten der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer, wenn sie zu Lebzeiten durch eine Schenkung (Übertragung ohne angemessene Gegenleistung) des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z.b. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden und die Leistungen gewisse Freibeträge übersteigen. Wird die Versicherungsnehmereigenschaft ohne angemessene Gegenleistung auf eine andere Person übertragen (Versicherungsnehmerwechsel), handelt es sich um eine Schenkung. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Auszahlungen an andere Personen als dem Versicherungsnehmer den Finanzbehörden anzuzeigen, wenn der Auszahlungsbetrag Euro übersteigt. 11. Was gilt für die Versicherungsteuer? Rentenversicherungen unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) zur Zeit keiner Versicherungsteuer. 12. Welche steuerrechtlichen Mitteilungspflichten bestehen für das Versicherungsunternehmen? Kommt es zur Auszahlung von Rentenleistungen aus dieser Versicherung, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, eine Rentenbezugsmitteilung unter Verwendung Ihrer persönlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund abzugeben. Der Leistungsempfänger ist in dem vorstehenden Fall verpflichtet, uns seine Identifikationsnummer ( 139 b Abgabenordnung) mitzuteilen. Sollte der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. Stand dieser allgemeinen Angaben über die geltenden Steuerregelungen: Seite 11 von 11

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