Kein Stress mit dem Stress

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1 Kein Stress mit dem Stress gefährdungsbeurteilung Psychostress ist längst das Problem Nummer Eins in der Arbeitswelt. Es ist Zeit gegenzusteuern. Ohne Betriebsräte geht das nicht. VO N JÜ RG E N R EUSC H 10

2 G efährdungsbeurteilung psychischer Belastungen? An die haben wir uns bisher noch nicht herange traut. So oder so ähnlich lautet häuig die Antwort, wenn Betriebsräte nach ihren Arbeitsschutzaktivitäten gefragt werden. Da wird ein Deizit sichtbar: Die Anforderun gen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) an gute und menschengerechte Arbeit können schwerlich erfüllt sein, wenn die Gefährdungs beurteilung psychischer Belastungen als das zentrale Instrument dazu fehlt. Und psychische Belastungen an den Ar beitsplätzen nehmen seit Jahren dramatisch zu. Für immer mehr Beschäftigte sind Zeit druck und Arbeitsverdichtung zum Alltag ge worden.1 Die Arbeit verliert das gesunde Maß und macht krank.2 Aber auch rund 19 Jahre nach dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzge setzes sind ganzheitliche Gefährdungsbeurtei lungen unter Einschluss psychischer Gefähr dungsfaktoren weiterhin die Ausnahme. 3 Die rechtlichen Grundlagen Das lenkt den Blick auf das rechtliche Instru mentarium, das den Arbeitgeber zu einer ganz heitlichen Gefährdungsbeurteilung verplichtet und den Betriebsräten Mitbestimmungsmög lichkeiten bietet. Entscheidend ist hier die Verbindung des zentralen Mitbestimmungs paragrafen zum Arbeitsschutz, 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, mit dem Arbeitsschutzgesetz, vor allem dessen 5 Abs. 3 Nr. 6. Im Arbeits schutzgesetz wird ausdrücklich gesagt, dass sich die genannten Gefährdungen unter ande rem auch durch»psychische Belastungen bei der Arbeit«ergeben können. Das ist eine über fällige Klarstellung. Denn das galt zwar auch vorher schon, war aber nur indirekt erkennbar. Der Hinweis auf die Berücksichtigung psychi scher Belastungen indet sich auch in eini gen weiteren Arbeitsschutzverordnungen, die das ArbSchG konkretisieren (siehe dazu den Beitrag von Beate Eberhardt, Seite 16). Unter dem Strich: Es wird verbindlich vorgeschrie ben, dass psychische Belastungen Teil der Ge fährdungsbeurteilung sein müssen. Anders als früher können Arbeitgeber heute nicht mehr behaupten, sie seien dazu gar nicht verplich 1 Ausführlicher dazu: Stressreport Deutschland 2012, hrsg. von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund/ Berlin/Dresden 2012; DGB-Index Gute Arbeit, laufend, vor allem Ausgabe 2014, 2 Ausführlicher: Jahrbuch Gute Arbeit, Datenanhang, aktuell: Ausgabe 2015, hrsg. von Lothar Schröder/Hans-Jürgen Urban, Frankfurt/Main 2015, S Dachevaluation der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), (> Evaluation > Strategieperiode > Zwischenbericht zur GDA-Dachevaluation, Abschnitt 4.43; Elke Ahlers: Leistungsdruck, Arbeitsverdichtung und die (ungenutzte) Rolle von Gefährdungsbeurteilungen, in: WSI-Mitteilungen 3/2015, S darum geht es 1. Dramatisch zunehmende psychische Belastungen im Arbeitsleben machen es immer wichtiger, dem Arbeitsschutz das Fundament einer Gefährdungsbeurteilung zu geben, die diese Probleme auch anpackt. 2. Damit wächst auch die Verantwortung der Betriebsräte, ihre Mitbestimmungsrechte klug zu nutzen und psychische Belastungen im Betrieb zum Thema zu machen. 3. Der Betriebsrat sollte sich qualiizieren, die Initiative ergreifen und eigene kompetente Beiträge in das Verfahren einbringen. 11

3 begriffe Psychische Belastungen Nach der DIN EN ISO sind damit alle Einlüsse gemeint, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Arbeitswissenschaftlich ist der Begrif neutral gemeint, weil Belastungen sich sowohl positiv als auch negativ auswirken können. Umgangssprachlich wird der Begrif durchgängig negativ verstanden. Psychische Fehlbelastungen Das sind psychische Belastungen, die ein Übermaß erreichen und die Bewältigungsmöglichkeiten der Betrofenen überbeanspruchen und negativ auf Wohlbeinden und Gesundheit wirken. Zu hohe oder auch zu niedrige Belastungen können Fehlbelastungen werden (hoher Arbeitsdruck oder auch monotone Arbeit). Wenn von psychischen Belastungen im negativen Sinne gesprochen wird, sind zumeist psychische Fehlbelastungen gemeint. Psychische Beanspruchungen Der Begrif meint die unmittelbaren Auswirkungen von Belastungen auf den Menschen. Etwa gleiche Belastungen können zu individuell unterschiedlichen Beanspruchungen führen und unterschiedliche körperliche und psychische Reaktionen auslösen. 12 tet. Was aber genau im Einzelnen auf welche Weise und wie ermittelt und beurteilt werden muss, das bleibt ofen und muss betrieblich ge regelt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats klar gegeben. Und dieses Mitbestimmungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrfach ausdrücklich bestätigt. Darauf können sich Betriebsräte stützen.4 Beispiele guter Praxis zeigen, dass es auch funktionieren kann (sie he dazu auch den Beitrag von Gudrun Giese, Seite 18).5 Trotzdem bleibt das Problem, dass das Ar beitsschutzrecht hinsichtlich der psychischen Belastungen eine entscheidende Lücke auf weist. Es fehlt eine Anti Stress Verordnung, wie sie zum einen die IG Metall, zum anderen der Bundesrat vorgeschlagen haben. Sie könnte für die betriebliche Praxis mehr Klarheit und Verbindlichkeit schafen.6 Denn in vielen Be trieben müssen aktive Betriebsräte oft jahre lang mit dem Arbeitgeber streiten zwar nicht mehr über das Ob, aber doch über das Wie der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Das Thema ist immer sehr komplex Die Probleme liegen aber noch tiefer. Denn sobald irgendwo eine Gefährdungsbeurtei lung psychischer Belastungen ansteht, geht es stets auch um betriebliche Machtfragen.7 Zur Debatte stehen dann immer auch hochgradig interessendeinierte Regelungsfelder wie Leis tungsanforderungen, Arbeitszeitregime, Füh rungsverhalten, betriebliche Qualiizierung, Kundenorientierung oder Personalbedarf und Personalplanung. Das geht über Arbeits schutzthemen im engeren Sinne hinaus. Der Betriebsrat braucht dann klare Ziele und eine betriebspolitische Durchsetzungsstrategie. Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastun gen reicht dann hinein in»zentrale Themen felder der Betriebspolitik«.8 Die diesbezüglich typische betriebliche Problemsituation zeigt sich häuig so: Der Arbeitgeber mauert, blockiert, bleibt zumindest inaktiv oder will eine Art»Ali bi Gefährdungsbeurteilung«, um formal den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun. 4 BAG v ABR 4/03; BAG v AZR 1117/06; s. dazu ausführlicher Ulrich Faber/Rolf Satzer: Arbeitsschutz und Mitbestimmung. Handlungshilfe für Betriebsräte, Reihe AiB Betriebsrat-Stichwort, Bund-Verlag, Frankfurt/Main 2014, S. 23ff. 5 Einige solcher Beispiele sind näher beschrieben bei Faber/Satzer, a.a.o., S. 97ff. 6 Ausführlicher dazu: Andrea Fergen: Anti-Stress-Verordnung Hintergründe, Ziele und politisches Umfeld, in: Jahrbuch Gute Arbeit, hrsg. von Lothar Schröder/Hans-Jürgen Urban, Ausgabe 2013, Frankfurt/Main 2013, S ; IG Metall Vorstand, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz (Hrsg.): Anti-Stress-Verordnung. Eine Initiative der IG Metall, Frankfurt/ Main Der Betriebsrat fühlt sich auch in Anbe tracht seiner vielen anderen»baustellen«überfordert, er indet das Thema zu kom plex und unüberschaubar. Eine Betriebsrätebefragung des Wirtschafts und Sozialwissenschaftlichen Institutes (WSI) der Hans Böckler Stiftung und des Projekts PARGEMA (2008/2009) bestätig te das. Auf die Frage»Warum wurde bisher keine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?«antworteten 89 Prozent der Betriebsräte, das Thema sei»zu schwierig«. 69 Prozent meinten, keiner im Betrieb wisse, wie man das machen solle. 64 Prozent gaben an, das Thema falle hinter andere betriebliche Aufgaben zurück.9 Aus alledem lassen sich was die vorbereitende Positionsbestimmung des Betriebsrats betrift einige Grundregeln für eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ableiten. Der Betriebsrat muss sich gut vorbereiten Das Betriebsratsgremium muss als Ganzes einheitlich agieren, muss sich ein klares Ziel setzen und bereit sein, dafür auch Konlikte durchzustehen. Der Betriebsrat muss seine Rechte kennen und wissen, wie sie zu nutzen und durchzu setzen sind. Der Betriebsrat muss sich qualiizieren, um das schwierige Thema der psychischen Belas tungen im Betrieb beherrschen zu können. Insgesamt sollte der Betriebsrat anstreben, zum Thema psychische Belastungen die innerbetriebliche Meinungsführerschaft zu gewinnen und sich einen Kompetenzvor sprung zu sichern. Keine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen kann gelingen, ohne die Be schäftigten in jeden Schritt einzubeziehen, sie zu informieren, für das Thema zu sen sibilisieren und zu mobilisieren. Durch ihre aktive Beteiligung kann der Betriebs rat innerbetrieblichen Handlungsdruck aufbauen und die einschlägigen Probleme betriebsöfentlich machen. Der Betriebsrat muss mit seiner Initiative nicht allein dastehen. Er kann innerbetrieb 7 S. a. Fergen, a.a.o., S Faber/Satzer, a.a. O., S Elke Ahlers: Arbeit und Gesundheit in schwierigen Zeiten. Ergebnisse der PARGEMA/WSI-Betriebsrätebefragung, in: Jahrbuch Gute Arbeit, Ausgabe 2010, Frankfurt/Main 2010, bes. S. 339.

4 liche Kooperationsmöglichkeiten nutzen und betriebliche Verbündete gewinnen. Und er kann auch externe Beratung und Unter stützung hinzuziehen. Wenn diese Voraussetzungen von der Seite des Betriebsrats her geklärt sind, lässt sich die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belas tungen modellhaft in sieben Prozessschritte einteilen.10 Alle unterliegen in vollem Umfang der Mitbestimmung der Interessenvertretung (siehe nachfolgenden Kasten). fragebogen begriffe Aktivierende Befragung Dazu kann der Betriebsrat einen kleinen Fragebogen mit nur wenigen Fragen verwenden. Hier einige Beispiele: Was trifft auf Eure/ Ihre Bedingungen am Arbeitsplatz zu? ja eher ja eher nein nein Ich stehe unter hohem Leistungsdruck. modell Sieben Schritte zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen: 1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten 2. Ermitteln der psychischen Gefährdungen 3. Beurteilen der psychischen Gefährdungen 4. Festlegen konkreter Schutzmaßnahmen 5. Umsetzung dieser Maßnahmen 6. Überprüfen der Wirksamkeit dieser Maßnahmen 7. Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung Die Initiative erringen und behalten Viele Hinweise zu den einzelnen Schritten der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zur ständigen Einbeziehung der Beschäftigten können im Beitrag von Manfred Wulf (S ) nachgelesen werden. Hier sei nur auf ei nige weitere typische Probleme verwiesen, wie sie in der Praxis häuig auftreten. Um bei der innerbetrieblichen Debatte über psychische Belastungen die Meinungsführer schaft zu erringen, kann der Betriebsrat zum Beispiel in Eigeninitiative und einseitig in aus gewählten Abteilungen/Bereichen eine so ge nannte»aktivierende Befragung«machen und deren Ergebnis betriebsöfentlich verwenden, um Belastungsschwerpunkte zu zeigen und Handlungsbedarf zu belegen (s. Kasten»Frage bogen«oben).11 In der Praxis kommt es häuig vor, dass Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung an den Betriebsarzt/die Betriebsärztin organisatorisch 10 Die Darstellung folgt hier in stark verkürzter Form den Hinweisen von Faber/Satzer, a.a.o., v.a. S. 32 ff. Dieses Buch kann als Standardwerk zum Thema betrachtet werden. Die genannten sieben Prozessschritte sind auch erläutert in der Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der GDA, S. 10 f., Download unter (> Download). Eine knappe Zusammenfassung dieser Prozessschritte bietet der GDA-Flyer»Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung«, PDF-Download ebenda. Ich habe genügend Entscheidungsspielraum. Ich erhalte in irgendeiner Form Anerkennung für meine Leistung. Ich glaube, meine Arbeit gesund bis zur Rente ausüben zu können. delegieren (Beispiel 1). Nach dem Arbeitssi cherheitsgesetz ( 3 und 6 ArbSiG) und der DGUV Vorschrift 2 (s. dazu Randspalte im Bei trag von Manfred Wulf, S. 21) haben beide aber ausschließlich beratende Aufgaben. Der Be triebsrat muss so etwas also nicht hinnehmen. Beispiel 1: Der Arbeitgeber beauftragt einseitig den Betriebsarzt/die Betriebsärztin, im Betrieb eine so genannte Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durch eine Fragebogenaktion vorzunehmen. Den Betriebsrat informiert er lediglich im Nachhinein. Hier sind praktisch alle denkbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats missachtet worden. Der Betriebsrat kann mit Recht darauf bestehen, das Verfahren ganz neu zu beginnen und an allen Entscheidungen von der Vorbereitungsphase an vollumfänglich beteiligt zu werden. Psychische Fehlbeanspruchungen Wenn Belastungen zu Fehlbelastungen und Beanspruchungen zu Fehlbeanspruchungen führen, etwa durch Über- oder Unterforderung, entstehen entweder Anspannung, Erschöpfung oder auch Langeweile und Unlust. Es kommt auf Dauer dann zu Beeinträchtigungen des Wohlbeindens und der Gesundheit. Stress Stress ist eine unspeziische Reaktion des Organismus auf psychische Fehlbelastungen und eine Form der Fehlbeanspruchung. Solche Fehlbelastungen werden dann zu Stressoren. Die Körperfunktionen werden in einen Alarmzustand versetzt. Wird dieser dauerhaft, folgen körperliche und psychische Erkrankungen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber (am Betriebsrat vorbei) die Vorgesetzten mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung be auftragen will. Das BAG hat diese Vorgehens weise des Arbeitgebers zurückgewiesen und die Mitbestimmung des Betriebsrats bestätigt.12 Der Arbeitgeber kann aber die Gefährdungs beurteilung auch nicht einfach an externe 11 Ausführlicher dazu: Karina Becker/Ulrich Brinkmann/Thomas Engel/Rolf Satzer: Handbuch Gesundheit und Beteiligung. Neue Instrumente für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Hamburg 2010; s. a. den Beitrag der Autoren in: Gute Arbeit, Heft 10/2010, S BAG v ABR 73/12. 13

5 psychische gefährdungsfaktoren begriff Psychische Gefährdung Das Arbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen»gefahr«und»gefährdung«. Eine Gesundheitsgefahr ist gegeben, wenn ein Schaden für die Gesundheit objektiv zu erwarten ist. Eine (Gesundheits-)Gefährdung tritt schon früher ein. Gemeint ist bereits die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens, gleichgültig, ob das Ausmaß groß oder klein und die Eintrittswahrscheinlichkeit hoch oder gering ist. In diesem Sinne ist im Arbeitsschutzrecht bewusst immer von Gesundheitsgefährdungen die Rede. In der Gefährdungsbeurteilung müssen also alle denkbaren Gesundheitsrisiken ungeachtet ihres Ausmaßes untersucht werden. Arbeitsaufgabe zu große Arbeitsmenge, mehrere Aufgaben gleichzeitig, überwiegend Routineaufgaben, monotone Arbeiten Arbeitsorganisation z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, kein durchdachter Arbeitsablauf, unklare Verantwortlichkeiten, schlechte Information, häuige Unterbrechungen soziale Bedingungen z. B. geringe Wertschätzung durch Vorgesetzte, unsoziales Führungsverhalten, fehlende soziale Kontakte, störende Konlikte Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen z. B. Lärm, schlechtes Klima, räumliche Enge, unzureichende Softwaregestaltung Ungenügende Arbeitszeitgestaltung z. B. zu lange und/oder wechselnde, unregelmäßige Arbeitszeiten, häuige Nachtarbeit, nicht planbare Arbeitszeiten, schlechte Vereinbarkeit von Arbeitszeit und Privatleben nach: GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, S Dienstleister»wegdelegieren«und so die Mit bestimmung des Betriebsrats unterlaufen. Beispiel 2: Der Arbeitgeber will die Aufgaben der Gefährdungsbeurteilung an einen externen Dienstleister vergeben. Den Betriebsrat beteiligt er daran nicht. Er beruft sich dabei auf 13 Abs. 2 ArbSchG. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hieran bestreitet er. Das BAG hat 2014 hier zugunsten der Mitbestimmung des Betriebsrats entschieden.13 Der Arbeitgeber darf zwar delegieren, jedoch nicht in einer Weise, die die Mitbestimmung des Betriebsrats fak- tisch unterläuft. Bevor überhaupt über eine solche externe Beauftragung entschieden werden kann, muss das gesamte Verfahren der Gefährdungsbeurteilung zwischen den Betriebsparteien ausgehandelt werden.14 Wonach soll denn eigentlich gefragt werden? Das Fehlen einer Anti Stress Verordnung hat Folgen: Es gibt keine rechtsverbindliche Übersicht darüber, welche Gefährdungsfak toren hinsichtlich psychischer Belastungen definition Gefährdungsbeurteilung was ist das? Nach 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verplichtet, alle denkbaren Gesundheitsgefährdungen zu ermitteln, die für die Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen können. Auf dieser Basis muss er dann entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Laut 5 Abs. 3 ArbSchG können sich Gesundheitsgefährdungen insbesondere ergeben durch: die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes; physikalische, chemische und biologische Einwirkungen; 13 BAG v ABR 106/ die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstofen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit; die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken; unzureichende Qualiikation und Unterweisung der Beschäftigten; psychische Belastungen bei der Arbeit. Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend, kann und soll ggf. nach den betrieblichen Bedingungen ergänzt werden. 14 S. a. den Expertenrat von Silvia Mittländer in AiB 6/2015, S. 51.

6 genauer untersucht und nach welchen Maß stäben sie beurteilt werden sollen. Hilfs weise können Betriebsräte aber die beiden GDA Leitlinien»Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation«sowie»Psychische Be lastungen«15 heranziehen, die von allen an der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutz strategie (GDA) Beteiligten, auch den Arbeit gebern, erarbeitet worden sind (Auszüge sie he Kasten auf Seite 14; siehe zur GDA auch den Beitrag von Beate Eberhardt, S. 16). Er gänzend bietet sich auf dieser Basis das sozu sagen amtliche Portal urteilung.de als wertvolle Informationsquelle und Handlungshilfe an. Die hier gegebene modellhafte Aufzählung muss dann auf die betrieblichen Gegebenheiten zugeschnitten werden. Welches Verfahren soll man nehmen? der Mitbestimmung. Der Betriebsrat sollte sich dazu fachkundig beraten lassen. Auf jeden Fall ist gegenüber Arbeitgebervorschlägen Vorsicht geboten, die darauf abzielen, die Arbeitsab läufe lediglich»objektiv«zu messen und die»subjektive«beindlichkeit der Beschäftigten unberücksichtigt zu lassen. Einige im gewerk schaftlichen Bereich entwickelte Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Be lastungen können für den Einstieg sehr hilf reich sein und den Betriebsräten Orientierung geben (siehe Kasten unten). Um ein gutes Ergebnis zu erzielen, emp iehlt sich eine möglichst einvernehmliche Vorgehensweise im Betrieb. Von seiner Seite schaft der Betriebsrat die besten Vorausset zungen dafür, indem er die Initiative ergreift, den Arbeitgeber in die Plicht nimmt, kompe tente Konzepte entwickelt und seine Position im Dialog mit den Beschäftigten selbstbe wusst vertritt. v Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psy chischer Belastungen gibt es in schier unüber schaubarer Menge.16 Welches Verfahren für den jeweiligen Betrieb das richtige ist, lässt sich nur konkret entscheiden und unterliegt Dr. Jürgen Reusch, langjähriger verantwortlicher Redakteur der Fachzeitschrift»Gute Arbeit«. juergen.reusch@bund-verlag.de arbeitshilfen Gewerkschaftliche Handlungshilfen zum Thema psychische Belastungen Das StressBarometer der IG Metall ist ein beteiligungsorientiertes Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen vor allem im gewerblichen Bereich. Es arbeitet mit einem schriftlichen Fragebogen. Das StressBürometer der IG Metall ist auf die Erhebung und Beurteilung psychischer Belastungen im Bürobereich zugeschnitten. Der Arbeitszeit-TÜV der IG Metall ist ein Erhebungs- und Beurteilungsinstrument zum Aufspüren von Arbeitszeitproblemen im Betrieb. Alle Verfahren sind zusammengefasst im Anti-Stress-Paket der IG Metall. Das ist ein USB-Stick, der alle Verfahren und weitere Infos enthält. Bestellung unter (> shop, dort Suchbegrif Anti-Stress-Paket 15 Beide stehen zum Download unter (> Download); ähnlich auch der GDA-Flyer»Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen«(S. Anm. 9). 16 Vgl. die Toolbox der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter Toolbox.html. eingeben). Die einzelnen Verfahren stehen auch zum Download unter Die Gewerkschaft ver.di hat ein Portal»Gefährdungsbeurteilung«geschafen, das Interessenvertretungen und betriebliche Akteure bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere psychischer Belastungen unterstützen soll. Zugang: (> Button Online Handlungshilfe Gefaehrdungsbeurteilung). Das START-Verfahren ist ein schon in vielen Betrieben bewährtes Instrument zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Es wurde von der IG Metall Baden-Württemberg im Rahmen der Aktion Tatort Betrieb entwickelt.17 lesetipps»ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung«Die Loseblattsammlung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin basiert auf aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, vermittelt branchenunabhängig Grundwissen und stellt konkrete Handlungshilfen für den betrieblichen Arbeitsschutz zur Verfügung. Sie enthält auch Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, etwa zu Arbeitszeitfragen. Als PDF-Download unter gefaehrdungsbeurteilung»arbeitsschutz und Mitbestimmung«Das Buch von Ulrich Faber und Rolf Satzer unterstützt Betriebsräte dabei, ihre Mitbestimmungsrechte zu nutzen, sich erfolgreich für eine Gefährdungsbeurteilung unter Einschluss auch der psychischen Belastungen einzusetzen und geeignete Maßnahmen durchzusetzen. Wer eine gute Handlungshilfe sucht, indet sie hier. Ulrich Faber/Rolf Satzer: Arbeitsschutz und Mitbestimmung. Handlungshilfe für Betriebsräte, Bund-Verlag, Frankfurt/ Main 2014, 159 Seiten, 14,90, de (> Buchshop). 17 Rolf Satzer/Max Geray: Stress, Psyche, Gesundheit. Das START-Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsbelastungen, 5. Auflage, Bund-Verlag, Frankfurt/Main 2012, als e-book erhältlich unter (> Buchshop). 15

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