Steuerrecht für Vereine
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- Albert Gehrig
- vor 8 Jahren
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1 Steuerrecht für Vereine hier: Veranstaltung des Harmonika- Verbandes in Trossingen am
2 Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzung der Steuerbefreiung 2. Ertragsteuerliche Behandlung der steuerbegünstigten Körperschaft 3. Steuergestaltungen 4. Umsatzsteuerliche Besonderheiten 5. Lohnsteuerliche Besonderheiten 6. Die Neuregelungen des Spendenrechts 7. Fallstudien zur ertragssteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlungen
3 Voraussetzungen der Steuerbefreiung Vereine unterliegen nach 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KstG grundsätzlich der Steuerpflicht. Dies gilt sowohl für die Ertragsteuer als auch für die Verkehrsteuer. Vereine sind also im Grunde körperschaftsteuerpflichtig, gewerbesteuerpflichtig und umsatzsteuerpflichtig ( Mehrwertsteuer) Aus gesellschaftspolitischen Gründen hat der Staat jedoch für Vereine Ausnahmen von der Besteuerung geschaffen oder hat eine Steuervergünstigung eingeräumt, wenn ein Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen müssen aus der Satzung des Vereins direkt hervorgehen ( 59 AO) Ebenso die satzungsgemäße Vermögensbindung Der Betrieb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der kein Zweckbetrieb ist, darf nicht Satzungszweck sein.
4 Zu den Voraussetzungen der Steuerbegünstigung Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit der Satzung übereinstimmen ( 63 AO) Grundsatz der Vermögensbindung Anforderung an die Geschäftsführung ist die ordnungsgemäße Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben Hierzu gehört auch die Ausstellung steuerlicher Spendenbescheinigungen Steuerbefreiungen und Ermäßigungen sind in folgenden Gesetzen enthalten KStG Körperschaftsteuerbefreiung GewStG Gewerbesteuerbefreiung EStG Spendenabzug und Übungsleiterpauschale und nebenberufl.tätigkeit GrStG Grundsteuerbefreiung UStG Umsatzsteuerermäßigung, Vorsteuerpauschalierung 23 Rennwett und Lotteriesteuergesetz (Tombola) ErbStG Erbschaftsteuerbefreiung
5 Zu den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Körperschaft ( Verein mit mind. 7 Personen 56 BGB) Satzung Gemeinnützige, kirchliche, religiöse Zwecke Nicht rechtsfähige Vereine vgl. 54 BGB Definition Gemeinnützigkeit: Gemeinnützige Zwecke werden nach 52 Abs. 1 AO verfolgt, wenn die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Einführung eines Feststellungsverfahrens über die Voraussetzungen einer Gemeinnützigkeit ( 60a AO) -> vorläufige Bescheinigungen werden dadurch ersetz 4 GmbHG ist dahin ergänzt worden, dass eine Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der AO verfolgt, die Abkürzung ggmbh führen darf.
6 Zu den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Hier: 52 Abs. 1 Nr. 5 AO Förderung von Kunst und Kultur Nicht gemeinnützig sind geschlossene Vereine Bis zu folgenden Beträgen gelten Vereine als offen Mitgliederbeiträge und Umlagen zusammen im Durchschnitt 1023 je Mitglied und Jahr ansonsten liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor Aufnahmegebühren für neue Mitglieder im Durchschnitt 1534, Investitionsumlage max 5.113
7 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung Es dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke z.b. gewerbliche Zwecke- verfolgt werden Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden Es dürfen keine Personen durch zu hohe Vergütungen begünstigt werden Die Mittel müssen grundsätzlich zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dies liegt nach Gesetzeswortlaut- dann vor, wenn die Mittel spätestens im nächsten auf den Zufluss folgenden Kalender- Wirtschaftsjahr für satzungsgemäße Zwecke verwendet wird. -> Zeitnahe Mittelverwendung ( 55 Abs. 1 Nr. 5 AO): Die Frist für die Verwendung der Mittel ist bis zum Ende der zwei Kalenderoder Wirtschaftsjahre, die auf den Zufluss folgen, verlängert worden. Ausnahmen vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung: Zuschuss für Vereinsausflug: max. 60 ( vgl. R 19.6 LstR (Annehmlichkeiten)) oder max. 10 % des Gesamtausgaben des Vereins im steuerbegünstigten Tätigkeitsbereich Beachte: Vereinsausflug Konzertreise
8 Zu Selbstlosigkeit, Mittelverwendung Zulässige Rücklagenbildung nach 58 Nr.3 AO Rücklage für Pflege und Erhalt des Vermögens z.b. Reparaturen am Vereinsheim, Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern, sofern diese geplant ist hier: Instrumente Laufende Ausgaben wie Dirigent, Noten, Reparaturen von Instrumenten o. ä. Freie Rücklage nach 62 Nr. 3 AO 1/3 der Überschüsse aus Vermögensverwaltung oder 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel Gebundene Rücklage gem. 62 Nr. 4 AO - wird hier nicht weiter ausgeführt Rücklagen und Vermögensbildung ( 62 AO): Die mit Wirkung ab neugefasste Vorschrift schafft eine gesetzliche Regelung für die in der Verwaltungspraxis anerkannte Wiederbeschaffungsrücklage. Bei der freien Rücklage kann das nicht ausgeschöpfte Volumen künftig für zwei Jahre vorgetragen werden. Die Frist für die Zuführung von Vermögen aus Erträgen zum Vermögen neu gegründeter Stiftungen ist verlängert worden.
9 Zu Selbstlosigkeit, Mittelverwendung Die Bildung von Rücklagen ist zu erklären und zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit zu erläutern Die die Mittel angelegt werden, ist jedem Verein unbenommen ( Sparbuch, Termingeld, Wertpapiere ) Die Rücklagen dürfen Mittel aus allen Bereichen umfassen Das Geld darf nicht im steuerpfl. wirtschaftlichen Bereich, schon gar nicht zur Deckung von Verlusten verwendet werden Rücklagen im wirtschaftlichen Bereich sind möglich Ein Verstoß unzulässiger Rücklagenbildung kann beanstandet und sanktioniert werden Selbstlosigkeit: Der Verein darf seinen Mitgliedern grundsätzlich keine Zuwendungen machen ( vgl. Ausnahme Vereinsausflug, Geburtstagsgeschenk ) Es dürfen Arbeitsverträge geschlossen werden Dirigent, Übungsleiter Unmittelbarkeit: Ein Verein muss die Zwecke unmittelbar, also selbst verfolgen, darf sich aber auch Hilfspersonen bedienen
10 Tätigkeitsbereiche
11 IDEELLER BEREICH Im ideellen Bereich werden grundsätzlich die Satzungszwecke verwirklicht. Alle Mittelzuflüsse sind bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit sowohl von der Ertragsbesteuerung als auch von der Umsatzsteuerbesteuerung ausgenommen Dem ideellen Bereich sind zuzuordnen: Mitgliedsbeiträge Umlagen Abgeltungen für nicht geleistete Arbeitsstunden Investitionsumlagen Zuschüsse Spenden Erbschaften Ausgaben: Ehrungen Kosten für die Mitgliederversammlung Jugendarbeit, soweit nicht im Zweckbetrieb
12 VERMÖGENSVERWALTUNG Eine Vermögensverwaltung liegt nach 14 Satz 3 AO i.d.r. vor, wenn Vermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Eine Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgt nach allgemeinen ertragsteuerlichen Kriterien. Die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung ergeben sich bei den Einkunftsarten Kapitalvermögen ( 20 EStG) und Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) Die Einkünfte im Rahmen der Vermögensverwaltung sind dem ertragsteuerfreien Bereich zuzuordnen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören - Zinseinnahmen aus Sparguthaben, Wertpapieren, - Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalvermögen - Überlassung von Werberechten.
13 VERMÖGENSVERWALTUNG (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören u.a. - Vermietung und Verpachtung der Vereinsgaststätte, sofern diese von Anfang an nicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehörte oder die Betriebsaufgabe erklärt wurde, - Verpachtung von Bewirtschaftungs- und Veranstaltungsrechten, - Verpachtung von Werbeflächen, - langfristige Vermietung von Sportstätten, Sofern für entgeltliche Leistungen (Umsätze) eine Steuerpflicht besteht, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG anzuwenden.
14 ZWECKBETRIEBE Zweckbetriebe sind grundsätzlich den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i.s.d. 14 AO zuzurechnen, jedoch von einer Ertragsteuer befreit, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen vorliegen: - Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, - die Zwecke des steuerbegünstigten Vereins können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden, - der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb tritt zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs Zweckbetrieb, können den Tätigkeitsbereichen der Vereine, bei denen die Zweckbetriebseigenschaft vom Gesetzgeber im 68 AO festgelegt wurde, entnommen werden. Bei den in 68 AO benannten Zweckbetrieben sind die allgemeinen Voraussetzungen nach 65 AO nicht mehr zu prüfen.
15 ZWECKBETRIEBE (2) Gesetzlich festgelegte sind nach 68 AO folgende Zweckbetriebe: Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeiten Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen, Einrichtungen, die der Selbstversorgung von begünstigten Körperschaften dienen Werkstätten für Behinderte, Fürsorgeeinrichtungen für Blinde und Körperbehinderte, Lotterien und Ausspielungen, kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung, soweit sich die Tätigkeit nicht auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränkt. Die entgeltlichen Leistungen (Umsätze) sind steuerbar und unterliegen, soweit keine Steuerbefreiung nach 4 UStG gegeben ist, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
16 STEUERPFL. WIRTSCHAFTL. GESCHÄFTSBETRIEBE Ein wirtschaftl. Zweckbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftl. Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Es muss sich um eine Beteiligung am wirtschaftl. Verkehr handeln. Eine Gewinnerzielungsabsicht und wirtschaftl. Verselbständigung werden nicht vorausgesetzt. Unterhält der Verein mehrere wirtschaftl. Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, werden diese als ein wirtschaftl. Geschäftsbetrieb behandelt. Dieser unterliegt partiell der Ertragsbesteuerung. Um kleinere Vereine steuerlich und auch verwaltungsmäßig zu entlasten, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Vereinsförderungsgesetzes eine Besteuerungsgrenze eingeführt. Danach unterliegen Vereine, deren Bruttoeinnahmen des zusammengefassten wirtschaftl. Geschäftsbetriebs nicht übersteigen, nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. -> Zweckbetriebsgrenze für sportliche Vereine liegt bei ( 67a Abs. 1 AO)
17 STEUERPFL. WIRTSCHAFTL. GESCHÄFTSBETRIEBE (2) Steuerpflichtige Einnahmen in einem wirtschaftl. Geschäftsbetrieb liegen vor Bei Verkauf von Speisen und Getränken, Bei anteiligen Einnahmen als Gesellschafter einer GbR, die steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, Bei Zuflüssen aufgrund einer Betriebsaufspaltung, Bei Einnahmen bei Basaren, Flohmärkten, Bei Eintrittsgeldern und Bewirtungserlösen bei Vereinsveranstaltungen, soweit es sich nicht um sportliche oder kulturelle Veranstaltungen handelt. Wird für den Besuchderartiger Veranstaltungen ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, ist dieser ggf. im Wege der Schätzung in einen Entgeltanteil für den Besuch der Veranstaltung und die Bewirtungsleistungen aufzuteilen, bei Verkauf des Sammelguts aus Altmaterial, Bei Werbeeinnahmen, soweit keine Vermögensverwaltung vorliegt, insbesondere die entgeltlich Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportbekleidung und auf Sportgeräten, Provisionseinnahmen aufgrund von Gruppenversicherungen, Einnahmen aus steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen, Bei einer kurzfristigen Vermietung von Sportstätten an Nichtmitglieder des Vereins, Ablösesummen, die dem Verein für die Freigabe von Sportlern zufließen, wenn der den Verein wechselnde Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter Sportler war.
18 STEUERPFL. WIRTSCHAFTL. GESCHÄFTSBETRIEBE (3) Wenn eine Verein seinen bestehenden wirtschaftl. Geschäftsbetrieb in eine Kapitalgesellschaft (z.b. GmbH) ausgliedert, handelt es sich bei der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um einbringungsgeborene Anteile, so dass hieraus zufließende Gewinnanteile stets dem wirtschaftl. Geschäftsbetrieb und nicht der Vermögensverwaltung zuzurechnen sind. Hier stellt sic hauch die Frage, ob ggf. eine Betreibsaufspaltung vorliegt. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft stets dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen; bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt ein wirtschaftl. Geschäftsbetrieb i.d.r. nur dann vor, wenn der Verein auf die tatsächliche Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft Einfluss nimmt Um einen Missbrauch durch mehrfaches Ausnutzen der Besteuerungsgrenze auszuschließen, ist die Ausgliederung von Abteilungen eines Vereins in mehrere selbständige Körperschaften nach 64 Abs. 4 AO nicht zulässig. Die Finanzverwaltung sieht hierin einen Gestaltungsmissbrach i.s.v. 42 AO. Auch bei einer Unterschreitung der Besteuerungsgrenze bleibt der Charakter der wirtschaftl. Geschäftsbetrieb erhalten, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Überschüssen Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht erhoben werden. Für die Veranlagungszeiträume, an denen eine Ertragsteuer nicht erhoben wird, kann ein Verlustrücktrag und ein Verlustvortrag nach 10d EStG nicht vorgenommen werden.
19 Umsatzsteuer Zweckbetrieb: ermäßigter Steuersatz 7 % gem. 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG, Eintritte 12 Abs. 2 Nr. 7a Relevant: 4 Nr. 20, 22, 23,25 UStG Volle Steuerpflicht bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Verzehr an Ort und Stelle! Achtung bei Straßenfest Mitnahme von Speisen ohne Vorhalten von Verzehrvorrichtungen ggf. 7 % möglich ( Einzelfall!!) Kleinunternehmerregelung 17500/ p.a. hier keine gemeinnützigkeitsspezifische Regelungen Vorsteuerabzug Ideeller Berech: ausgeschlossen Zweckbetrieb: möglich Vermögensverwaltung: möglich Steuerpflichtiger Bereich : möglich Vorsteuerpauschalierung gem. 23 UstG mit 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes möglich
20 Lohnsteuerliche Besonderheiten Ehrenamtlich Tätige 3 Nr 26a EstG Übungsleiter 3 Nr. 26 EstG Sonstige Arbeitnehmer Mindestlohn Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Eingliederung in das Unternehmen Abgrenzung selbständig/ nicht selbständig
21 Spendenrecht Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen nur dann, wenn die Tätigkeit des Vereins nicht Freizeitzwecken dient, Spenden sind abzugsfähig Was bewirkt die Abzugsfähigkeit von Spenden beim Zuwendenden (Neues Spendenrecht ( 20 % vom GDE) Wert unentgeltlicher Arbeitsleistung ist nicht als Spende abziehbar, jedoch sind Aufwandsspenden möglich Vertrag oder Satzung muss aber Rechtsanspruch einräumen Erstattungsanspruch muss ernsthaft bestehen Gegenleistung ist Spendenschädlich Haftung des Ausstellers für falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen Haftung für zweckfremde Verwendung einer spende ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt ( 10b Abs.4 Satz 2 EStG)
22 Zum Spendenrecht Höchstbetrag für Spenden in den vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung bei zusammenveranlagten Ehegatten: 1mio. -> 2mio. ( 10b Abs. 1a EStG)
23 Künstlersozialversicherung Beitrag 2014: 5,2 % Beitrag 2015: 5,2 % Der an Künstler gezahlten Entgelte einschließlich aller Nebenkosten. Dies ist unabhängig davon, ob der Künstler überhaupt bei der KSK versichert ist. Ausnahme: - Übungsleiterpauschale von 2400 Zahlungen an juristische Personen - sonstige Ehrenamtspauschale 720 Fahrtkosten o.ä. Seit ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig! Meldepflicht bis des Folgejahres
24 Info Begriff Vorstände ist geändert in Vereinsorgane und besondere Vertreter -> Haftungssituation gilt daher nicht mehr nur den Vorständen ( 31a BGB)
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Aufgrund vielfältiger Änderungen im Steuerrecht kann der Verfasser keinerlei Haftung übernehmen.
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