Non-Profi t-organisationen. In dieser Ausgabe lesen Sie:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Non-Profi t-organisationen. In dieser Ausgabe lesen Sie:"

Transkript

1 Non-Profi t-organisationen In dieser Ausgabe lesen Sie: Editorial... 2 Unternehmensführung Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) bei Non-Profit-Organisationen... 2 Vereinsrecht Haftungsrisiken der Vereinsmitglieder... 4 Steuerrecht BMF: Auslandsprojekte im Fokus...5 Ausschüttungen einer gemeinnützigen GmbH an ihre Gesellschafter... 6 Stiftungen: Erweiterte Abzugsfähigkeit von Spenden und Zuwendungen

2 Unternehmensführung Editorial Der Bereich der Non-Profit-Organisationen (NPO) steht vor zahlreichen Herausforderungen der Zwang zur effektiven Verwendung vorhandener und begrenzter Ressourcen ist das Leitmotto. Angemessene Kontroll- und Risikomanagementstrukturen aufzubauen, bleibt bis auf weiteres vorrangige Aufgabe der Verantwortlichen. Die Anforderungen an die im Ehrenamt Tätigen nehmen zu; der Gesetzgeber reguliert nicht nur durch immer ausgefeiltere steuerliche Rahmenbedingungen, sondern auch durch immer stärkere Einbindung der NPO in das Korsett wirtschaftslenkenden Verwaltungsrechts. Dies sind nur einige Bereiche, von denen Non-Profit-Organisationen betroffen sind. Bei der Bewältigung dieser vielfältigen Herausforderungen unterstützen wir Sie gerne und haben uns zum Ziel gesetzt, Sie zukünftig gezielter und detaillierter zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der NPO zu informieren. Wir freuen uns, Ihnen heute gemeinsam mit unseren Partnerbüros im PKF Netzwerk die erste Ausgabe der PKF Themen Non-Profit-Organisationen vorzustellen. Die PKF Themen werden regelmäßig erscheinen und aktuelle Informationen aufgreifen. Informieren Sie sich in dieser Ausgabe u.a. zur Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Bereich der NPO, zu steuerlichen Einschränkungen bei Auslandsprojekten, zur Satzungsgestaltung bei gemeinnützigen GmbH und zum Stiftungssteuerrecht. Eine informative Lektüre wünscht Ihnen Ihr Team von PKF Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) bei Non-Profit-Organisationen Standards guter Unternehmensführung Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Aktiengesellschaften sind verpflichtet, jährlich zu erklären, ob den Verhaltensmaßstäben der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Unternehmensleitung und -überwachung entsprochen wurde und wird. Auch bei NPO werden diese Grundsätze in letzter Zeit verstärkt diskutiert. So hat beispielsweise der Präsident des Deutschen Caritasverbandes im September 2005 ausdrücklich die Anwendung des DCGK als Grundlage für die Unternehmensführung empfohlen. 1. Rechtsgrundlagen Die Grundsätze der Corporate Governance betreffen in erster Linie börsennotierte Aktiengesellschaften. Sie sind im Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG vom ) und dem vorgelagerten Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) verankert. Der Gesetzgeber beabsichtigte jedoch auch über den direkt betroffenen Anwenderkreis hinausgehende Ausstrahlungswirkungen. So sah die Regierungskommission in ihrem Bericht zum DCGK vom zwar zunächst von der Einführung eines Corporate Governance Kodex für Vereine ab, die steuerliche Privilegien in Anspruch nehmen, Spenden einsammeln oder als Idealvereine im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs als Wirtschaftsunternehmen tätig sind. Die Regierungskommission sieht in diesem Bereich aber ausdrücklich rechtspolitischen Diskussionsbedarf. Und die Praxis hat bereits reagiert: So hat beispielsweise das Diakonische Werk der EKD Ende 2005 einen Corporate Governance Kodex für die Diakonie, dessen vollumfängliche Anwendung für Mitgliedseinrichtungen ab 2 Mio. Jahresumsatz und mehr als 50 Vollzeitkräften empfohlen wird, verabschiedet. 2 PKF Themen NPO Juni 2006

3 2. Inhalte eines Corporate Governance Kodex Corporate Governance umfasst frei übersetzt ein System, mit dem Unternehmen geleitet und überwacht werden (Corporate = Körperschaftlich ; Governance = Führung/Leitung ). Sowohl der allgemeine DCGK als auch der spezifische Diakonische Corporate Governance Kodex (DGK) beinhalten daher Empfehlungen für folgende Bereiche: Aufgaben, Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Organe der Körperschaft (Haupt-/Gesellschafter-/Mitgliederversammlung, Vorstand/Geschäftsführung, Aufsichtsrat); Zusammenarbeit der Organe untereinander, insbesondere der Leitungs- und Aufsichtsorgane innerhalb des in Deutschland üblicherweise praktizierten dualen Führungssystems; Besetzung der Organe insbesondere im Hinblick auf möglicherweise bestehende Interessenskonflikte; Kommunikation und Information der Organe; Die Ordnungsfunktion eines Kodex liegt in der Setzung von Standards als Grundlage einer guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung. Diese Standards erlauben es, Unternehmensstrukturen diesbezüglich einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die Literatur spricht dem Kodex eine Kommunikationssowie eine Ordnungsfunktion zu. Während der DCGK hauptsächlich auf die Vertrauensbildung am Kapitalmarkt abstellt, ist die Kommunikationsfunktion eines Kodex bei NPO auf alle Interessensgruppen der NPO auszurichten. Insofern können mit der Anwendung eines Corporate Governance Kodex u.a. folgende Vorteile verbunden sein: Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Professionalität und Solidität der Unternehmensführung; Vorteile bei der Akquisition von Spenden und Fördermitteln; positive Beeinflussung der Kreditwürdigkeit durch Verbesserung des Bankenratings. Die Ordnungsfunktion eines Kodex liegt in der Setzung von Standards als Grundlage einer guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung. Diese Standards erlauben es, Unternehmensstrukturen diesbezüglich einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Hierbei geht es u.a. um folgende Fragestellungen: Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Daneben benennen die Kodizes aber auch die erforderlichen Instrumente einer guten Unternehmensführung. So nennt der DGK als Aufgaben des Vorstands u.a.: Schaffung eines adäquaten Risiko- und Qualitätsmanagements; zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses; Aufbau eines internen Berichtswesens. 3. Nutzen von Corporate Governance für NPO Wie der Erfolg vieler NPO zeigt, wurde gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung auch bisher vielerorts in NPO praktiziert. Worin liegt also der Nutzen der Beschäftigung mit einem Corporate Governance Kodex? Besteht eine klare und eindeutige Organisationsstruktur? Sind die Aufgaben und Funktionen der Organe hinreichend definiert und klar voneinander abgegrenzt? Sind die Organe fachgerecht besetzt bzw. bestehen Interessenskonflikte, die die Unabhängigkeit der Entscheidungsträger beeinflussen könnten? Besteht ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem einschließlich Risikomanagement? 4. Einführung und Umsetzung eines Corporate Governance Kodex Ähnlich wie bei der Einführung von Unternehmensleitbildern ist die bloße Formulierung bzw. Übernahme eines Kodex zur Unternehmensführung und -überwachung allein nicht ausreichend, um die vorgenannten Vorteile zu PKF Themen NPO Juni

4 erreichen. Es könnte für die Einrichtung sogar schädlich sein, wenn die tatsächliche Umsetzung hinter den formulierten hochgesteckten Zielen zurückbleibt. Empfehlung: Die Entwicklung bzw. Umsetzung eines Corporate Governance Kodex sollte daher im Rahmen eines klar definierten Projekts auf Verbands- bzw. Einrichtungsebene unter Verantwortung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung erfolgen. Der DGK ist unter der DCKG unter verfügbar. Für weitergehende Informationen sprechen Sie uns bitte an. Vereinsrecht Haftungsrisiken der Vereinsmitglieder Drastische Folgen bei Verletzung des Nebenzweckprivilegs Ein eingetragener Verein darf entgeltliche Leistungen planmäßig und auf Dauer nur dann anbieten, wenn der dadurch begründete Geschäftsbetrieb Nebenzweck der im Vordergrund stehenden ideellen Zielsetzung bleibt. Welche Folgen eintreten können, wenn ein eingetragener Verein mit einem Geschäftsbetrieb die Grenze des Nebenzweckprivilegs überschreitet, führt ein Urteil des OLG Dresden vom drastisch vor Augen, das eine Haftung für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten ausspricht. 1. Kernaussage des OLG-Urteils Mit seinem Urteil vom (Az 2 U 897/04) hat das OLG Dresden wie folgt entschieden: Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten. 2. Sachverhalt Beklagte waren im Urteilsfall die Mitglieder des Kolping Bildungswerk Sachsen e.v., der Ende 2000 wegen Nichtzahlung von Leasingraten für eine Schloßimmobilie in die Insolvenz geriet. Der insolvente Verein hatte von einem geschlossenen Immobilienfonds das sanierte Tagungshotel Schloß S. für die Dauer von rd. 20 Jahren geleast. In dem Anwesen betrieb eine gemeinnützige Enkelgesellschaft (ggmbh) des insolventen Vereins ein Schulungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungszentrum einschließlich integrierter Gaststätte. Der insolvente Verein, dessen Mitglieder sich im Wesentlichen aus Kolping-Diözesanverbänden zusammensetzen, war nach der Wiedervereinigung einer der größten Anbieter staatlich geförderter Maßnahmen der beruflichen Ausbildung im Freistaat Sachsen. Mitte der 90er Jahre beschlossen die Kolpingvereine in Sachsen eine Neuorganisation und Dezentralisierung. Danach fungierte der insolvente Verein im Wesentlichen nur noch als Holding gemeinnütziger und nichtgemeinnütziger GmbHs und Abwickler von Immobilien-Großprojekten. 3. Durchgriffshaftung Nach den organisatorischen Änderungen habe der insolvente Verein, so das OLG Dresden, seinen ideellen Zweck zugunsten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vernachlässigt. Letzterer sei zum Hauptzweck geworden. Der Idealverein habe sich bei unveränderter Satzung faktisch zu einem Wirtschaftsverein ohne staatliche Konzession entwickelt. Für solche Zwecke sei die Rechtsform des eingetragenen Vereins gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vereinsmitglieder, die solchen Missbrauch der Rechtsform nicht verhinderten, hafteten im Wege der Durchgriffshaftung für die Vereinsverbindlichkeiten (die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesgerichtshof anhängig). Nicht grundlegend neu ist die persönliche Haftung von Mitgliedern/Gesellschaftern etc. einer juristischen Person für deren Verbindlichkeiten auch ohne vertragliche Verpflichtung z.b. in Fällen des Missbrauchs der Rechtsform. Auffäl- 4 PKF Themen NPO Juni 2006

5 lig ist jedoch, dass die Grenzziehung des Nebenzweckprivilegs eingetragener Vereine in letzter Zeit zunehmend Kontur gewinnt. 4. Reichweite des Nebenzweckprivilegs Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte jüngst wegen Überschreitung der Nebenzweckgrenze die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ab, der berufliche Qualifikationsmaßnahmen und Erwachsenenbildung für seine Mitglieder gegen Teilnehmerentgelte durchführen wollte. In einem Gesetzentwurf zur Reform des Vereinsrechts des Bundesjustizministeriums aus 2004 heißt es - insoweit verschärfend -, die wirtschaftliche Betätigung eines eingetragenen Vereins müsse verhältnismäßig geringfügig bleiben. Was würde dies z.b. für die Automobilclubs, die Verbraucherberatung oder Berufsverbände bedeuten, wenn der heftig kritisierte Gesetzentwurf aus der letzten Legislaturperiode Gesetz würde? Wahrscheinlich wäre dann das faktische Aus der bürgernahen und demokratisch strukturierten Rechtsform Verein nicht mehr weit. Möglicherweise sind es auch die ökonomischen Zwänge, die Vereine zwingen, sich zunehmend effektiv zu strukturieren und für ideelle Zwecke nicht genutzte Ressourcen gewinnbringend einzusetzen. In anderen bundesweit tätigen Wohlfahrtsorganisationen trifft man nach unseren Erfahrungen auf ähnliche Strukturen wie bei dem Kolping Bildungswerk Sachsen e.v.. Sie sollen meist eine effizientere Führung zentraler Funktionsbereiche bei dezentraler Verantwortung für das Geschäft und eine Konzentration wirtschaftlicher Risiken auf ausgewählte Rechtsträger bewirken. Empfehlung: Die Risiken, die sich daraus für die Vereinsmitglieder ergeben, dürfen jedoch nicht aus dem Blick geraten. Auch die Gemeinnützigkeit kann gefährdet sein. Sprechen Sie Ihren PKF-Partner an, wenn Sie in Fragen der rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur Ihres Vereins Hilfen benötigen. Steuerrecht BMF: Auslandsprojekte im Fokus Steuerliche Bedingungen für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke verschärft Das BMF hat zur Anerkennung gemeinnütziger Zwecke einschränkend Stellung genommen: Es versteht als förderungswürdige Allgemeinheit nur die Bevölkerung Deutschlands. Die zusätzlich erlaubte Förderung ausländischer Zwecke durch explizit genannte Katastrophenhilfe und Entwicklungshilfe dient danach nur deshalb der Förderung der Allgemeinheit, weil für das Ansehen der Bevölkerung Deutschlands eine positive Rückwirkung zu erwarten ist. 1. Gemeinwohl nur im Inland? Zur Begründung wird durch die Finanzverwaltung (BMF vom , Az IV C 4 S /05) angeführt, dass nur solche Zwecke gefördert werden können, die dem deutschen Staat entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip Gemeinwohlaufgaben abnehmen. Diese lägen prinzipiell nicht im Ausland. Damit droht für gemeinnützige Organisationen, die im Ausland andere Zwecke verfolgen als die im BMF-Schreiben genannte Katastrophenoder Entwicklungshilfe, eine zuvor nicht vorhandene erhebliche Rechtsunsicherheit. Während nach bisherigem Verständnis die Allgemeinheit auch ausländische Bevölkerungen einbezog, was zudem der BFH in einem Beschluss vom (Az. I R 94/02) betonte, muss jetzt damit gerechnet werden, dass Diskussionen mit der Finanzverwaltung über den Bezug zu den wenig konkreten Kriterien Ansehen Deutschlands und Subsidiaritätsprinzip geführt werden müssen. Hinweis: Betroffen sein können hiervon etwa gemeinnützige Körperschaften, die kulturelle oder sportliche Veranstaltungen im Ausland fördern, dort Bildungsarbeit leisten bzw. Projekte der Völkerverständigung durchführen. Die Verwendung von Spendenmitteln für diese Zwecke wäre ggf. nicht mehr zulässig, so daß unter Umständen der Zweck der Organisation nicht mehr erfüllt werden könnte. PKF Themen NPO Juni

6 2. Europarecht und Gemeinnützigkeit Hintergrund des BMF-Schreibens ist der o. g. Beschluss des BFH, im Verfahren Stauffer (C-386/04) dem EuGH die Frage vorzulegen, ob eine nach italienischem Steuerrecht gemeinnützige Stiftung, die jugendliche Schweizer fördert, mit ihren Vermietungseinkünften aus Deutschland steuerfrei bleiben kann. Nach aktueller Rechtslage ist es aufgrund des fehlenden Sitzes der Stiftung in Deutschland und der daraus folgenden beschränkten Steuerpflicht nach 5 Absatz 2 Nr. 2 KStG nicht möglich, eine Steuerbefreiung zu erhalten. Die ansonsten als Vermögensverwaltung steuerfreien Erträge unterlägen danach der Steuerpflicht. Das BMF-Schreiben vom sollte hier offenbar einer Entscheidung des EuGH vorbeugen, welche die Gewährung der Gemeinnützigkeit entsprechend dem Sitz einer Gesellschaft als europarechtswidrig ansieht. So wird denn auch die Vorschrift des 5 Absatz 2 Nr. 2 KStG durch die Schlussanträge der Generalanwältin vom als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit angesehen. Die Generalanwältin betont aber, dass die vom BFH auf der Grundlage der bisher herrschenden Meinung betonte Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Stiftungen im Hinblick auf die Anerkennung von deren Gemeinnützigkeit nicht als Gebot des Gemeinschaftsrechts angesehen werden kann (Tz. 94 des Schlussantrags). 3. Ausblick Selbst wenn die vom BMF mit Schreiben vom vertretene Auffassung durch Voraussichtlich ist dauerhaft mit strengeren steuerlichen Rahmenbedingungen für gemeinnützige Organisationen zu rechnen. das derzeitige Verständnis der Allgemeinheit im Sinne des 52 AO nicht gedeckt wäre und die bisherige Rechtsprechung erhalten bleibt, erscheint jedoch eine auf Deutschland bezogene, einschränkende Gesetzesänderung nicht ausgeschlossen. Auch die zusätzlich vom BMF geforderte explizite Nennung der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung des gemeinnützigen Satzungszwecks in der Satzung ist nach derzeit noch herrschender Meinung nicht zwingend dem entsprechenden 59 AO zu entnehmen; sie könnte aber ebenfalls gesetzlich formuliert werden. Dies führt zu weiteren Erschwernissen bei ausländischen Körperschaften, die dies nicht wörtlich in ihrer Satzung formulieren. Derartige Gesetzesänderungen wären unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Generalanwältin nicht zwingend europarechtswidrig. Es ist also hinsichtlich der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Ausland voraussichtlich dauerhaft mit strengeren steuerlichen Rahmenbedingungen für die gemeinnützigen Organisationen zu rechnen. Ausschüttungen einer gemeinnützigen GmbH an ihre Gesellschafter Neue Spielräume nutzbar Die Gewinnausschüttungen einer gemeinnützigen GmbH hat die Finanzverwaltung in ein neues Blickfeld gerückt. Bei Erfüllung besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zwecke durch den empfangenden Gesellschafter bestehen jetzt weitgehende Ausschüttungsmöglichkeiten. 1. Ausschluss der Gewinnausschüttung sinnvoll? In Satzungen von gemeinnützigen GmbH (ggmbh) ist es entsprechend der Mustersatzung der Finanzverwaltung weit verbreitet, dass jegliche Gewinnausschüttung ausgeschlossen ist. Dies ist für die Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich, wenn mindestens einer der Gesellschafter nicht steuerbefreit ist. Wenn jedoch alle Gesellschafter der ggmbh als steuerbefreit anerkannt sind, begibt sich die Gesellschaft unnötigerweise der Möglichkeit, Mittel in Form einer Dividende an die Gesellschafter weiterzuleiten. Der Anwendungserlass zur AO erlaubt in Nr. 2 zu 58 ausdrücklich Dividendenzahlungen gemeinnütziger GmbH an ihre gemeinnützigen Gesellschafter, soweit diese den allgemeinen Anforderungen der gemeinnützigen Mittelverwendung entsprechen. Die Gesellschaft kann also die Hälfte ihrer Mittel im Wege der Ausschüttung an gemeinnützige Gesellschafter verteilen. Wenn die Mittelbeschaffung für eine andere Körperschaft Satzungszweck der Gesellschaft ist, kann sogar der gesamte Gewinn ausgeschüttet werden. 6 PKF Themen NPO Juni 2006

7 2. Erweiterte Ausschüttungsmöglichkeiten Die OFD Koblenz hat mit Verfügung vom (Az.: S 0171 A - St 33 1) die Möglichkeiten für Ausschüttungen noch erweitert. Entscheidend ist danach nicht, ob der Empfänger der Ausschüttung gemeinnützig ist. Auch die Ausschüttung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben stellt keine Fehlverwendung von Mitteln dar. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Mittel zu Zwecken verwendet werden, die als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Auch auf Basis dieser Verfügung sind allerdings Ausschüttungen an natürliche Personen und nicht gemeinnützige, privatrechtliche Personenvereinigungen weiterhin nicht zulässig. Empfehlung: Gemeinnützige GmbHs, deren Gesellschafter alle als gemeinnützig anerkannt sind, sollten in ihrer Satzung keinen Verzicht auf Gewinnausschüttungen vorsehen. Zur Flexibilisierung von Mittelverwendungen sollte darüber hinaus als weiterer Gesellschaftszweck die Mittelsammlung und -weiterleitung an die Gesellschafter aufgenommen werden. In diesem Fall kann der gesamte Gewinn ausgeschüttet werden, ohne dass die gemeinnützige GmbH mit den Prinzipien der unmittelbaren und zeitnahen Mittelverwendung in Konflikt gerät. Stiftungen: Erweiterte Abzugsfähigkeit von Spenden und Zuwendungen Verdoppelung der Höchstgrenzen bei zusammenveranlagten Ehegatten Die Abzugsmöglichkeiten von Spenden an gemeinnützige Stiftungen hat der Bundesfinanzhof für den Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten geprüft. Im Ergebnis kann sich die Steuerpraxis über verdoppelte Abzugsbeträge freuen. 1. Grundlagen des Spendenabzugs 10b EStG regelt die Abzugsfähigkeit von Spenden und Zuwendungen. Zunächst gelten für Stiftungen die allgemeinen Spendenregelungen des 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG. Hiernach sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der vom-hundert-satz um weitere 5 % auf insgesamt 10 %. Ab sind gemäß 10 Abs. 1 Satz 3 EStG laufende Zuwendungen an bestimmte gemeinnützige Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts zusätzlich begünstigt. Hiernach sind Zuwendungen bis zur Höhe von EUR abziehbar, wenn die empfangende Körperschaft eine Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine steuerbefreite Stiftung des privaten Rechts ist. 2. Impulse für die Stiftungspraxis Schließlich ist ebenfalls durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom die Neugründung solcher Stiftungen zusätzlich zu den genannten Begünstigungen in noch weiterem Umfang begünstigt worden. Nach 10b Abs. 1a EStG sind innerhalb eines Jahres nach der Stiftungsgründung in den Vermögensstock geleistete Zuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR abzugsfähig. Diese steuerliche Abzugsfähigkeit hat der Stiftungspraxis bereits ersichtliche Impulse gegeben; auch deshalb, weil der Höchstbetrag in einem Zehnjahreszeitraum beliebig auf die Jahre verteilt als Sonderausgabe abgezogen werden kann. 3. Besonderheiten bei Ehegatten-Spenden Umstritten war bislang die Frage, ob der Abzug von EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten für jeden Ehegatten gesondert oder für beide nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Die entsprechende Diskussion wurde auch für den Abzugsbetrag von EUR geführt. Der BFH hat nun mit Urteil vom entschieden, daß der erhöhte Abzug in Höhe von EUR auch bei Zusammenveranlagung von jedem Ehegatten in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass das Ge- PKF Themen NPO Juni

8 setz bei zusammen veranlagten Ehegatten insoweit keine Verdoppelung der Abzugsbeträge vorsehe. Hierfür sei eine ausdrückliche Regelung erforderlich. Der BFH führt in seinem Urteil dagegen aus, dass man dem Wortlaut des Gesetzes eine Beschränkung auf einen einmaligen Abzug im Rahmen der steuerlichen Zusammenveranlagung nicht entnehmen könne. Der systematische Vergleich mit 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG zeige, dass dort auf die Einkunftsverhältnisse beider Ehepartner Bezug genommen wird. Dies spreche dafür, auch 10b Abs.1 Satz 3 EStG dahingehend auszulegen, dass der - als absoluter Wert ausgestaltete - zusätzliche maximale Abzugsbetrag in Bezug zu jedem der Ehepartner als eigenständigem Steuerpflichtigen zu sehen sei. 4. Gründungsspende Der BFH hat nun entschieden, dass der erhöhte Abzug von EUR , auch bei Zusammenveranlagung jedem Ehegatten in Anspruch genommen werden kann. Die besondere Bedeutung des BFH-Urteils liegt in der sich hieraus ergebenden Frage, ob die Grundsätze des BFH auch auf die Gründungsspende gemäß 10b Abs. 1a EStG (EUR ) übertragbar sind. Dies ist nach unserer Auffassung zu bejahen. Zuwendungen im Sinne des 10b Abs. 1a EStG unterscheiden sich hinsichtlich ihrer dogmatischen Einordnung nicht von jenen des 10 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Gründungsspende unterscheidet sich von der Zuwendung im Sinne des 10 Abs. 1 Satz 3 EStG lediglich dadurch, dass die Gründungsspende anlässlich der Neugründung einer Stiftung geleistet wird. 5. Ergebnis von Im Ergebnis kann somit ein zusammen veranlagtes Ehepaar nach der neueren Rechtsprechung des BFH einen Betrag in Höhe von EUR (EUR x 2) innerhalb von 10 Jahren zzgl. EUR (EUR x 2) pro Jahr und zzgl. der allgemeinen Spendenabzugsbeträge geltend machen. Die Beträge können sogar auch dann, wenn nur ein Ehegatte Stifter ist, einer einzigen Stiftung zugute kommen, da auch Zuwendungen an Fremdstiftungen begünstigt sind. Empfehlung: Für die Gestaltungspraxis ist zu beachten, dass klargestellt werden muss, welche Zuwendungen auf die jeweiligen Ehegatten entfallen. Dabei kann der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten durchaus die erforderlichen Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen. Impressum PKF Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Jungfernstieg Hamburg Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Die Autoren dieser Ausgabe sind Mitglieder des PKF* Kompetenzarbeitskreises NPO. In ihm wirken derzeit folgende PKF Partnerbüros mit: PKF Piorek Thum Stenger Beier, Berlin PKF Greiffenhagen GmbH, Bielefeld PKF Lang und Stolz KG, Braunschweig PKF Fasselt & Partner, Duisburg PKF Schlage, Hamburg PKF Zink & Partner, Oldenburg Die Inhalte der PKF Themen Non-Profit-Organisationen können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. * PKF bezieht sich auf PKF International, eine internationale Verbindung eigenständiger und rechtlich unabhängiger Gesellschaften. 8 PKF Themen NPO Juni

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Ordenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005.

Ordenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005. Berlin. Erfurt. Freiburg. Hamburg. Köln. München. Münster Ordenstag in Köln 14. März 2006 Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005 Referent:

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Alternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen

Alternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Alternative Stiftungs- formen im Vergleich Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Stiftung (Grundform) II. III. IV. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Mehr

Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.

Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rahmengeber und Perlentaucher. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB 1. Erklärung gemäß 161 des Aktiengesetzes Gemäß 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat im April 2016 die folgende Erklärung abgegeben: Entsprechenserklärung

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Aktuelle Aspekte des Gemeinnützigkeitsrechts

Aktuelle Aspekte des Gemeinnützigkeitsrechts Aktuelle Aspekte des Gemeinnützigkeitsrechts Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Dr. Klaus Zimmermann Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Seite 2 Inhaltsverzeichnis Zur Person Dr. Klaus Zimmermann ist

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen

Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Wichtige Merkmale einer Stiftung II. Die Stiftung

Mehr

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Internationale Kinderhilfe Hammer Forum International Child Care Foundation Hammer Forum 2. Sie ist eine nichtrechtsfähige

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Deutschland-Check Nr. 34

Deutschland-Check Nr. 34 Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1

Mehr

S T I F T U N G S A T Z U N G

S T I F T U N G S A T Z U N G S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung

Mehr

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL [Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands 1 Rechtlicher Hintergrund Das

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

mit dem Ziel einer Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.

mit dem Ziel einer Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen. Deutscher Bundestag Drucksache 14/3453 (neu) 14. Wahlperiode Unterrichtung durch den Bundesrat Drucksachen 14/2340, 14/3010 hier: Anrufung des Vermittlungsausschusses Der Bundesrat hat in seiner 751. Sitzung

Mehr

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen

Mehr

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011 MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,

Mehr

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das

Mehr

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr