DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM gültig für Abfahrten im Winter 2015/2016 (Abfahrten bis )

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1 DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM gültig für Abfahrten im Winter 2015/2016 (Abfahrten bis ) Produktinformationsblatt der Europ Assistance -MSC Premium Reiseversicherungspaket- Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Reiseversicherung der Europ Assistance zum MSC Premium Reiseversicherungspaket geben. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen nicht abschließend sind. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus den Versicherungsbedingungen zum MSC Premium Reiseversicherungspaket (VB EA MSC PR 2015), den Tarifbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften. Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen. 1. WELCHEN VERSICHERUNGSVERTRAG BIETEN WIR IHNEN AN? Das MSC Premium Reiseversicherungspaket beinhaltet folgende Komponenten: - Reiserücktrittskosten- Versicherung - Reiseabbruch-Versicherung - Reisegepäck-Versicherung - Reisekranken-Versicherung - Assistance-Versicherung 2. BEI WELCHEN EREIGNISSEN ERBRINGEN WIR LEISTUNGEN? a. Leistungen der Reiserücktrittskosten- Versicherung Sie können eine Reise nicht antreten, weil Sie selbst oder ein Angehöriger unerwartet erkranken, gekündigt werden oder ein anderes versichertes Ereignis eintritt. Sie versäumen den Hinflug, weil sich die Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel verzögert. b. Leistungen der Reiseabbruch-Versicherung Sie können eine Reise nicht zum geplanten Zeitpunkt beenden, weil Sie selbst oder ein Angehöriger unerwartet erkranken oder weil ein anderes versichertes Ereignis eintritt. Sie verpassen den Anschluss an eine Reisegruppe, weil Sie unerwartet erkranken oder ein anderes versichertes Ereignis eintritt. Sie versäumen den Rückflug, weil die Anreise sich mit einem öffentlichen Verkehrsmittel verzögert. c. Leistungen der Reisekranken-Versicherung Sie erkranken, erleiden einen Unfall oder versterben während einer Reise im Ausland. Sie haben eine Komplikation in der Schwangerschaft oder entbinden vor Beginn der 36. Schwangerschaftswoche. d. Leistungen der Reisegepäck-Versicherung Ihr Gepäck wird auf einer Reise in Folge einer Straftat, eines Unfalls eines Transportmittels oder eines Elementarereignisses bzw. Feuer beschädigt oder es kommt abhanden. Ihr Gepäck erreicht mehr als 24 h nach Ihnen den Bestimmungsort. e. Leistungen der Assistance-Versicherung Sie benötigen ein Darlehen, weil Sie mit Haft bedroht werden oder eine Strafkaution zahlen müssen. Sie haben Ihre Dokumenten verloren und benötigen Ersatz. 3. WAS IST NICHT VERSICHERT? Nicht versichert sind Schadenfälle in Folge von: Kernenergie, Arbeitskampfmaßnahmen, Eingriffe von hoher Hand, kämpferischen Auseinandersetzungen. a. Bei der Reiserücktrittskosten-Versicherung und der Reiseabbruch- Versicherung sind Schadenfälle auch nicht versichert, wenn: das versicherte Ereignis bei Buchung für Sie bekannt oder vorhersehbar war. die Reise Ihnen trotzdem zugemutet werden kann. die schwere Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein tatsächliches oder befürchtetes Kriegsereignis, innere Unruhen, ein Terrorakt oder ein Flugunglück ist. die Reiseunfähigkeit auf Verlust, Beschädigung oder Erneuerung medizinischer Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Hörhilfen, orthopädische Anfertigungen) beruht. die Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen von einem von uns beauftragten Vertrauensarzt nicht bestätigt wird. b. Bei der Reisekranken-Versicherung sind Schadenfälle nicht versichert, wenn: Sie ausschließlich oder auch zum Zwecke der Behandlung ins Ausland gereist sind. vor Reiseantritt ein Arzt festgestellt hat, dass Sie während der Reise behandelt werden müssen oder Medikamente benötigen. Diese Regelung gilt nicht, wenn Sie wegen einestodesfalls Ihrer Eltern, Kinder oder Ihres Partners ins Ausland reisen. Ihre Krankheit oder Unfall durch Missbrauch von Alkohol, Drogen, Rauschoder Betäubungsmittel, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffe hervorgerufen wurden. c. Bei der Reisegepäck-Versicherung gehören, Hörgeräte, Prothesen, Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa nicht zum versicherten Gepäck. Nicht versichert sind auch Schadensfälle, weil Sie Ihr Gepäck vergessen, nicht beaufsichtigen oder verlieren, wenn Ihr Kraftfahrzeug nicht abgeschlossen ist, wenn Schmuck oder Kostbarkeiten nicht in einem Safe eingeschlossen sind, weil Ihnen aus dem Reisegepäckschaden ein weiterer finanzieller Schaden entsteht (Vermögensfolgeschäden). 4. WIE HOCH IST MEIN BEITRAG UND WANN MUSS ICH BEZAHLEN? Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom gewählten Versicherungspaket. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Prämientabelle. Der Betrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. 5. WELCHE KOSTEN SIND NICHT VERSICHERT? Damit wir die Prämien stabil halten können, müssen wir die Kostenerstattung in einigen Fällen begrenzen bzw. ausschließen. Beispielsweise übernehmen wir Kosten für Vermittlungsentgelte bis max. EUR Im Teil B der Versicherungsbedingungen sind alle nicht versicherten Kosten aufgelistet. 6. WAS MUSS ICH WÄHREND DER VERTRAGSLAUFZEIT BEACHTEN? Wenn sich Ihre zum Vertrag gemachten Angaben ändern teilen Sie uns dies bitte mit. Desweiteren müssen Sie dabei mitwirken den Schaden zu vermeiden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Versicherungsbedingungen 7. WAS MUSS ICH BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES BEACHTEN? Um Ihren Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden, müssen Sie vor und im Schadenfall mitwirken, die Schadenkosten gering halten und uns Nachweise erbringen, damit wir prüfen können, ob und in welcher Höhe wir leisten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen. 8. WANN BEGINNT UND ENDET MEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ? Bei dem MSC Premium Reiseversicherungspaket besteht Versicherungsschutz ab dem gewählten Versicherungsbeginn, frühestens mit Buchung der Reise. Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise. 9. PRÄMIEN MSC Premium Reiseversicherungspaket Single Paar Familie Bis weltweit europaweit weltweit europaweit weltweit europaweit Ein Unternehemen der 1

2 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Europ Assistance -MSC Premium Reiseversicherungspaket- Stand: 08/ VB EA MSC PR 2015 Die Europ Assistance S.A. Irish Branch (nachfolgend EAIB) erbringt im Rahmen des MSC Premium Reiseversicherungspaketes die nachfolgend aufgeführten Leistungen. Die EAIB nutzt zur Erbringung ihrer Leistungen den Service der Europ Assistance Services GmbH, Adenauerring 9, München. TEIL A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. Versicherungsumfang Das MSC Premium Reiseversicherungspaket ist eine Kombination wichtiger Versicherungen für Ihre Kreuzfahrt. Es beinhaltet folgende Versicherungen: Die Reiserücktrittskosten-Versicherung ersetzt die Stornokosten, wenn Sie eine Reise nicht antreten können. Die Reiseabbruch-Versicherung leistet, wenn Sie eine Reise abbrechen müssen und ersetzt die zusätzlichen Reisekosten und die nicht genutzten Urlaubstage. Die Reisegepäck-Versicherung leistet bei Verlust oder Diebstahl Ihres Reisegepäcks. Die Reisekranken-Versicherung bietet Schutz, wenn Sie auf einer Reise im Ausland medizinische Hilfe benötigen. Die Assistance-Versicherung hilft in allen Notlagen, z.b. bei Strafverfolgung oder bei Verlust von Zahlungsmitteln. Einzelheiten zu den Versicherungen finden Sie in Teil B Besondere Bestimmungen. II. Reise Eine Reise ist eine aus mehreren Einzelleistungen zusammengefasste einheitliche touristische Gesamtleistung. Diese findet innerhalb eines von vornherein festgelegten und überschaubaren zeitlichen Rahmens statt. Die Reise beginnt mit der Inanspruchnahme des ersten Verkehrsmittels zur direkten Hinreise zur Kreuzfahrt und endet mit der Beendigung der direkten Rückreise zum Wohnsitz. III. Abschlussfrist, Beginn und Dauer des Versicherungsvertrages/ Versicherungsschutz 1. Der Vertrag muss bei der Reisebuchung, spätestens 30 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt 30 Tage oder weniger, muss der Abschluss spätestens am 3. Werktag nach der Reisebuchung erfolgen. 2. Der Vertrag kommt durch Zahlung der Prämie zustande. 3. Der Vertrag muss für die gesamte Dauer der Reise abgeschlossen werden. 4. Der Versicherungsschutz beginnt für den Reiserücktritt mit der Zahlung der Prämie. Im Übrigen beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit Antritt der versicherten Reise. Die Reise gilt als angetreten, wenn die erste Reiseleistung ganz oder zum Teil in Anspruch genommen wird. In der Komponente Reisekranken- Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Grenzübertritt ins Ausland. 5. Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz enden: in der Reiserücktritts-Versicherung bei Reiseantritt, in der Reisekranken-Versicherung, auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle, nach der vereinbarten Dauer, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise mit dem Grenzübertritt ins Heimatland aus dem Ausland. in den übrigen Versicherungen nach der vereinbarten Dauer, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise. 6. Der Versicherungsschutz verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. IV. Versicherte Personen und Risikopersonen 1. Versichert sind die in der Bestätigung des Veranstalters namentlich genannten Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. 2. Im Paartarif sind Sie selbst und Ihr Partner versichert. Als Partner gelten Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten. 3. Wird eine Familienversicherung abgeschlossen, so zählen als Familie maximal zwei Erwachsene und mindestens ein mitreisendes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis) - insgesamt bis zu sieben Personen. 4. Risikopersonen sind: a. versicherte Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben; b. die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, die Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger; c. diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen; d. Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis Tod eingetreten ist. 5. Haben mehr als fünf Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die Angehörigen der jeweiligen versicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht alle versicherten Personen untereinander. V. Geltungsbereich Abhängig von dem von Ihnen gewählten Versicherungstarif gilt der Versicherungsschutz entweder europaweit oder weltweit. VI. Prämienzahlung 1 Die Prämie ist eine Einmalprämie und bei Vertragsbeginn fällig. Die Höhe der Prämien entnehmen Sie bitte aus der Prämientabelle. 2. Zahlen Sie die Prämie nicht rechtzeitig, sind wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, der Versicherungsschutz beginnt erst zum Zeitpunkt zu dem die Prämie gezahlt wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie haben die Nichtleistung nicht zu vertreten. 3. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitsdatum eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. VII. Was muss im Schadensfall beachtet werden (Obliegenheiten)? 1. Sie sollen einen Schadensfall möglichst vermeiden. 2. Ist ein Schaden eingetreten, sollen Sie die entstehenden Kosten gering halten. a) Vermeiden Sie alles, was zu unnötigen Kosten führen könnte. b) Treten Sie Ersatzansprüche gegen Dritte bis zur Höhe der von uns geleisteten Zahlung an uns ab. c) Melden Sie uns einen Schaden unverzüglich. 3. Sie sollen uns bei der Entscheidung helfen, ob und in welcher Höhe wir leisten. a) Unterstützen Sie jede zumutbare Untersuchung zum Schadensfall. b) Erteilen Sie uns Auskünfte wahrheitsgemäß. c) Stellen Sie uns benötigte Belege im Original zur Verfügung. 4. Bitte beachten Sie darüber hinaus die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den einzelnen Versicherungen in Teil B dieser Versicherungsbedingungen. VIII. Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten Verletzen Sie oder eine andere versicherte Person eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, können wir die Leistung ganz ablehnen. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. IX. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten? 1. Wir zahlen innerhalb von zwei Wochen nach unserer Entscheidung, ob und in welcher Höhe wir leisten. 2. Wir verwenden den Wechselkurs des Tages, an dem Sie in einer fremden Währung bezahlt haben. 3. Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen: a) Haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung aus anderen Verträgen, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor (Subsidiarität). Dies gilt für weitere private Versicherungsverträge und gesetzliche Leistungsträger. Dies gilt auch, wenn in dem anderen Vertrag ebenfalls eine Subsidiarität festgelegt ist. b) Melden Sie uns den Schadensfall, werden wir unbeachtlich einer Subsidiarität in Vorleistung gehen. c) In der Auslandskrankenversicherung können Sie uns helfen, wenn Sie medizinische Kosten innerhalb Europas zunächst bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einreichen. Diese erkennen ihre Leistungspflicht nur an, wenn Sie selbst die Kosten einreichen. Wir haben keine Möglichkeit, Kosten erstattet zu bekommen. X. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Für wen gelten die Bestimmungen? 1. In Ergänzung dieser Bestimmungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie grundsätzlich deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. 2. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch von Ihnen bzw. der versicherten Person angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, 2

3 zu dem unsere Entscheidung Ihnen bzw. der versicherten Person in Textform zugeht. 3. Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen. XI. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Anzeigen und Willenserklärungen können per an oder per Post oder Fax an unsere Schadenabteilung, Europ Assistance Services GmbH, Adenauerring 9, München erfolgen. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wir kommunizieren ausschließlich in deutscher Sprache. TEIL B BESONDERE BESTIMMUNGEN I. REISERÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Reise nicht angetreten werden kann, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem unter 2 beschriebenen Ereignis betroffen ist. 1 Welche Kosten werden Ihnen erstattet? 1. Stornierungskosten a) Wir übernehmen die vertraglich geschuldeten Stornokosten bei Nichtantritt der Reise. b) Vermittlungsentgelt bis maximal EUR 100,-. 2. Mehrkosten der Anreise Bei verspätetem Antritt der Reise ersetzen wir die erforderlichen Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität für die Anreise. Die Mehrkosten erstatten wir maximal bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einer Stornierung der Reise angefallen wären. 3. Kosten der Umbuchung Wird eine Reise umgebucht, ersetzen wir die entstehenden Umbuchungskosten bis maximal zur Höhe der Stornokosten, ausgenommen davon ist die Regelung in 2 Ziffer 2.f). 4. Einzelzimmerzuschlag Haben Sie zusammen mit einer weiteren versicherten Person ein Doppelzimmer gebucht, ersetzen wir Ihnen den Einzelzimmerzuschlag oder übernehmen die anteiligen Kosten der Person für das Doppelzimmer bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einer Komplettstornierung angefallen wären. Dies gilt, wenn die weitere versicherte Person aus einem versicherten Grund die Reise stornieren muss und zu den Risikopersonen zählt. 5. Unterversicherung Sind die Gesamtkosten Ihrer Reise höher als die Versicherungssumme, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall vermindert sich der Entschädigungsbetrag im Verhältnis zu der von Ihnen gezahlten Prämie. 2 Welche Ereignisse sind versichert? 1. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen: a) einer unerwarteten Erkrankung b) von Tod, schwerer Unfallverletzung, Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft oder Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn. c) von Bruch von Prothesen d) einer Impfunverträglichkeit e) eines Arbeitsplatzverlustes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbstständigen. f) einer Aufnahme eines Sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job) aus der Arbeitslosigkeit heraus. Voraussetzung ist, dass Sie oder die versicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit. g) konjunkturbedingter Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen Einkommensreduzierung von mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts. Vorausgesetzt der Arbeitgeber meldet die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn an. h) ein Wechsel des Arbeitsplatzes und die versicherte Reise fällt in die Probezeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate einer neuen beruflichen Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor der Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht wurde. i) ein erheblichen Schaden an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens EUR erreicht. 2. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen: a) Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise mit Ihrem Ehepartner; b) Wiederholungstermin für eine nicht bestandene Prüfung an einer Schule oder Universität. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Ende der Reise fällt. c) unerwartete Einberufung zum Bundeswehrfreiwilligendienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst und der Termin kann nicht verschoben werden und die Stornierungskosten werden nicht von einem Kostenträger übernommen. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten. d) eine unerwartete gerichtliche Ladung, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert Ihre Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung des Gerichtstermins. e) Sie können Ihre Reise nur verspätet fortsetzen oder müssen diese abbrechen, da Sie ein Anschlussverkehrsmittel infolge Verspätung oder Ausfalles eines öffentlichen Verkehrsmittels versäumen. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel ebenfalls mitversichert ist und die Verspätung des Verkehrsmittels der in der Tarifbeschreibung genannten Mindestverspätung entspricht. f) Sie buchen spätestens 42 Tage vor Reiseantritt um. Wobei Sie in diesem Fall maximal EUR 30,- pro Person und Reise ersetzt erhalten. 3. Versicherungsschutz des mitreisenden Hundes Sie können Ihre Reise nicht antreten und stornieren diese oder nehmen eine Umbuchung vor aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung, eines schweren Unfalls oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. 3 Welche Ereignisse sind nicht versichert? 1. Unerwartete Erkrankungen Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Reisebuchung behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen. 2. Psychische Reaktionen Wir leisten nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen aufgetreten sind. 4 Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Teil A Ziffer VII. gilt: 1. Um die Kosten möglichst gering zu halten, müssen Sie oder die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls eine unverzügliche Stornierung oder Umbuchung beim Reiseveranstalter und/oder bei der Buchungsstelle vornehmen. 2. Bei medizinischen Ereignissen eine ärztliche Bescheinigung bzw. bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie. Zusätzlich ist es bei medizinischen Ereignissen erforderlich, dass Sie Ärzte, die Sie behandeln oder Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand erteilen können, von ihrer Schweigepflicht entbinden. Sofern wir es als notwendig erachten, können wir die Frage der Reiseunfähigkeit durch fachärztliche Gutachten überprüfen lassen. II. REISEABBRUCH-VERSICHERUNG SCHUTZES Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Reise abgebrochen oder unterbrochen werden muss oder von einer Reise verspätet zurückgekehrt wird, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem unter 2 aufgeführten Ereignis betroffen ist. Bei der Erstattung der nachfolgend aufgeführten Kosten stellen wir auf die Qualität der gebuchten Reise ab. Die Gesamtkosten bei Unterbrechung der Reise können nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt werden, die bei einem Abbruch der Reise angefallen wären. 1 Welche Kosten werden Ihnen erstattet? 1. Zusätzliche Rückreisekosten: Müssen Sie die Reise abbrechen oder kehren Sie von der Reise verspätet zurück, erstatten wir Ihnen die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und 3

4 die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), sowie die zusätzlichen Kosten der versicherten Person für eine Unterkunft (nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung), wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht transportfähig ist. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der Economy Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen, wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung). 2. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen: Bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen erstatten wir den versicherten Reisepreis. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet. Bei verspätetem Antritt der Reise, bei Abbruch in der zweiten Hälfte der Reise (spätestens ab dem 9. Reisetag) oder bei einer Unterbrechung der Reise entschädigen wir die nicht mehr in Anspruch genommenen Reiseleistungen. Lassen sich die Beträge der einzelnen Reiseleistungen nicht objektiv nachweisen (z. B. Pauschalreisen), erstatten wir die nicht genutzten Reisetage. 3. Zur Berechnung der ursprünglichen Reisedauer werden der An- und Abreisetag jeweils als volle Reisetage mitgerechnet. 4. Keine Erstattung nehmen wir vor, wenn es sich bei der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung um eine reine Flugleistung handelte. 5. Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung: Haben Sie eine Kreuzfahrt gebucht, ersetzen wir die notwendigen Beförderungskosten, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, wieder zur Reisegruppe gelangen zu können, maximal jedoch bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung. Ausgeschlossen sind sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung). 6. Sind die Gesamtkosten Ihrer Reise höher als die Versicherungssumme, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall vermindert sich der Entschädigungsbetrag im Verhältnis zu der von Ihnen gezahlten Prämie. 2 Welche Ereignisse sind versichert? 1. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen Sie müssen Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen aufgrund: a) einer unerwarteten Erkrankung. b) von Tod, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft. c) von Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken. d) eines erheblichen Schadens an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl) gekommen ist. Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens einen Betrag von EUR 2.500,- erreicht. 2. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen a) Sie setzen Ihre Reise verspätet fort oder brechen diese ab, da Sie ein Anschlussverkehrsmittel infolge Verspätung oder Ausfalls eines öffentlichen Verkehrsmittels versäumen. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel ebenfalls mitversichert ist und die Verspätung des Verkehrsmittels der im Produktinformationsblatt genannten Mindestverspätung entspricht. b) Sie müssen aufgrund von Naturkatastrophen und Elementarereignissen am Urlaubsort (Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Erdbeben, Wirbelstürme) die Reise zwingend notwendig verlängern. 3 Welche Ereignisse sind nicht versichert? 1. Erkrankungen Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Reisebuchung behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen. 2. Psychische Reaktionen Wir leisten nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen aufgetreten sind. 3. Tod aller versicherten Personen Den vollen oder anteiligen Reisepreis erstatten wir nicht, wenn alle versicherten Personen während der Reise versterben. 4 Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Teil A Ziffer VII. gilt: Bei medizinischen Ereignissen eine ärztliche Bescheinigung bzw. bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie. Zusätzlich ist es bei medizinischen Ereignissen erforderlich, dass Sie Ärzte, die Sie behandeln oder Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand erteilen können, von ihrer Schweigepflicht entbinden. Sofern wir es als notwendig erachten, können wir die Frage der Reiseunfähigkeit durch fachärztliche Gutachten überprüfen lassen. III. REISEGEPÄCK-VERSICHERUNG SCHUTZES 1 Welche Ereignisse sind versichert? Wir erstatten die Ihnen entstehenden Kosten, wenn ein unter 1. genannter Gegenstand Ihres Reisegepäcks während einer Reise durch ein unter 2. genanntes Ereignis abhandenkommt oder beschädigt wird (Schadensfall). Außerdem erbringen wir Leistungen bei einer unplanmäßigen Verspätung Ihres Reisegepäcks. 1. Versichertes Reisegepäck: a) Alle Sachen Ihres persönlichen Reisebedarfs, nicht jedoch Gegenstände die nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden b) Sportgeräte jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren) c) Geschenke d) Reiseandenken e) Amtliche Ausweise f) Visa 2. Versicherte Ereignisse: a) Straftat eines Dritten b) Unfall eines Transportmittels c) Feuer, Explosion oder Elementarereignissen d) Aufgabe an ein Beförderungsunternehmen, einen Beherbergungsbetrieb oder eine Gepäckaufbewahrung 3. Ihr von Ihnen bei der Reise aufgegebenes Reisegepäck erreicht den Bestimmungsort wegen einer verspäteten Beförderung mehr als 24 Stunden nach Ihnen. 2 Welche Ereignisse sind nicht versichert? Wir leisten nicht für die unter 1. genannten Gegenstände Ihres Reisegepäcks oder wenn Ihr Reisegepäck durch eines der unter 2. genannten Ereignisse abhandenkommt oder beschädigt wird. 1. Nicht versichertes Reisegepäck: Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Zahngold, Prothesen jeder Art, elektronische Datenverarbeitungssysteme aller Art (Spielekonsolen, Audio-Player und Laptops sind versichert) inklusive Zubehör und Software, Schusswaffen jeder Art inklusive Zubehör sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, jeweils mit Zubehör. 2. Nicht versicherte Ereignisse: a) Sie lassen Ihr Reisegepäck liegen, hängen oder stehen. b) Sie vergessen oder verlieren Ihr Reisegepäck. c) Schäden während des Zeltens oder Campings auf nicht offiziell eingerichteten Campingplätzen d) Diebstahl oder Beschädigung Ihres Reisegepäcks aus einem abgestellten Kraftfahrzeug oder einem daran angebrachten Behältnis, wenn das Kraftfahrzeug oder das Behältnis nicht fest verschlossen ist. Wir leisten nur, wenn nachweislich der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und Uhr eingetreten ist oder der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als 2 Stunden eingetreten ist. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft. e) Diebstahl oder Beschädigung von Schmucksachen und Kostbarkeiten, wenn diese nicht in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden. 3 Was muss im Schadensfall beachtet werden? Um Ihren Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden, müssen Sie dazu beitragen, dass ein Schadensfall möglichst vermieden wird und wenn er eingetreten ist, der Schaden so gering wie möglich bleibt. Zusätzlich müssen Sie uns Nachweise erbringen, damit wir prüfen können, ob und in welcher Höhe wir leisten. Für den Reisegepäck-Schutz bedeutet dies insbesondere: 1. Um den Schadensfall möglichst gering zu halten, müssen Sie insbesondere a) bei strafbaren Handlungen unverzüglich Strafanzeige erstatten und dabei alle entwendeten der beschädigten Sachen aufzählen und uns das vollständige Polizeiprotokoll einreichen; b) Schäden an aufgegebenem Gepäck unverzüglich dem entsprechenden Aufbewahrungsbetrieb melden. Sofern Sie einen Schaden oder Verlust 4

5 nicht sofort erkennen, müssen Sie die Meldung unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks nachholen. 2. Um unsere Leistungspflicht und die Höhe der Leistungspflicht prüfen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen: a) Buchungsunterlagen b) Strafanzeige mit Auflistung aller entwendeten oder beschädigten Sachen c) Bescheinigung der Schaden- oder Verlustmeldung beim Aufbewahrungsbetrieb bei Schäden an aufgegebenem Gepäck d) bei einer Verspätung des Reisegepäcks eine Bestätigung des Beförderungsunternehmens 4 Welche Kosten werden übernommen? Wir erbringen bei Eintritt eines versicherten Ereignisses folgende Leistungen. 1. Kommt Ihr Reisegepäck abhanden oder wird es beschädigt, erstatten wir: a) den Zeitwert für abhanden gekommene oder zerstörte Sachen. Der Zeitwert ist der Betrag, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. b) die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert für beschädigte Sachen. c) den Materialwert für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger. d) amtliche Gebühren der Wiederbeschaffung für amtliche Ausweise und Visa. e) Insgesamt leisten wir pro Schadensfall bis maximal zur Höhe der versicherten Summe, bei Single bis EUR 2.000,-, im Paartarif und in der Familienversicherung bis EUR 4.000,-. Abweichungen finden sich in Ziffer Kommt Ihr Reisegepäck abhanden oder wird es beschädigt, gelten für folgende Gegenstände abweichend von Ziffer 1 maximale Entschädigungsgrenzen, die wir pro Schadensfall erstatten: a) Wertsachen, Schmuck und Kostbarkeiten EUR 1000,- (Single) bzw. EUR 2.000,- (Paartarif und Familienversicherung) b) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte sowie Mobiltelefone(nicht versichert sind Autotelefone), jeweils mit Zubehör EUR 250,- (Single, Paartarif und Familienversicherung) c) Golf- und Taucherausrüstungen, Fahrräder, jeweils mit Zubehör EUR 500,- (Single, Paartarif und Familienversicherung) d) Surfbretter, Segelsurfgeräte, jeweils mit Zubehör EUR 500,- (Single, Paartarif und Familienversicherung) e) Musikinstrumente mit Zubehör (sofern zu privaten Zwecken mitgeführt) EUR 250,- (Single, Paartarif und Familienversicherung) f) Audio-Player, tragb. DVD-Player EUR 250,- (Single, Paartarif und Familienversicherung) 3. Bei verzögerter Beförderung Ihres aufgegebenen Reisegepäcks erstatten wir pro Schadensfall die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe, die zur Fortführung der Reise notwendig sind bis zu EUR 500,- (Single, Paartarif und Familienversicherung). 5 Welche Kosten werden nicht übernommen? 1. Kosten pro Schadensfall von mehr als EUR 2.000,- bei Singles bzw. EUR 4.000,- im Paartarif und in der Familienversicherung. 2. Finanzielle Schäden, die Ihnen als Folge des Schadens in dem Reisegepäck- Schutz entstehen (Vermögensfolgeschäden). 3. Kosten für beschädigte oder abhanden gekommene Video- und Fotoapparate, die Sie als Reisegepäck aufgegeben haben. IV. REISEKRANKEN-VERSICHERUNG SCHUTZES 1 Welche Leistungen umfasst Ihre Reisekranken- Versicherung? 1. Heilbehandlungskosten im Ausland Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalls (Versicherungsfall gem. 2 Einschränkungen 3) während einer Reise erstatten wir die im Ausland entstandenen ortsüblichen Kosten einer Heilbehandlung. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten medizinisch notwendige a) ärztliche ambulante Behandlungen einschließlich Schwangerschaftskomplikationen, Entbindung vor Beginn der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch; b) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden; c) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandsmittel (als Medikamente gelten nicht - auch wenn sie ärztlich verordnet sind - Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate); d) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; e) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik; f) ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalls erstmals notwendig werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen; g) Röntgendiagnostik; h) unaufschiebbare Operationen; i) unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt und zugelassen ist, unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt; 2. Informationsleistung a) Information über Ärzte vor Ort Bei Krankheit oder Unfall informieren wir auf Anfrage über unseren Notruf- Service über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennen wir einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. b) Informationsübermittlung zwischen Ärzten Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit oder den Folgen eines Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, stellen wir auf Wunsch über unseren Notruf-Service den Kontakt zwischen einem von uns beauftragten Arzt und dem Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her und sorgen während des Krankenhausaufenthaltes für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgen wir für die Information der Angehörigen. 3. Versicherungsleistungen für Frühgeburten Sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir bei einer Frühgeburt vor Beginn der 36. Schwangerschaftswoche auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlung des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von EUR ,-. 4. Betreuungsleistungen a) Begleitperson im Krankenhaus für Kinder Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. b) Reisebetreuung für Kinder Wir organisieren und bezahlen die Betreuung des versicherten minderjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss, sofern alle Betreuungspersonen oder die einzige an der Reise teilnehmende Betreuungsperson des mitreisenden Kindes die Reise aufgrund von Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht planmäßig fortführen oder beenden können. c) Arzneimittelversand Benötigt die versicherte Person ärztlich verordnete Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, übernehmen wir in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an die versicherte Person. Die Kosten der Ersatzpräparate hat die versicherte Person binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an uns zurückzuerstatten. d) Krankenbesuch Wenn fest steht, dass der Krankenhausaufenthalt einer versicherten Person länger als 5 Tage dauert, organisieren wir auf Wunsch die Reise einer der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernehmen die entstehenden Kosten des Beförderungsmittels für die Hinund Rückreise. Voraussetzung ist jedoch, dass der Krankenhausaufenthalt bei Ankunft der nahestehenden Person noch nicht abgeschlossen ist. e) Hotelkosten Wird der gebuchte Aufenthalt aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des Versicherten unterbrochen oder verlängert, erstatten wir der versicherten Person und den versicherten Mitreisenden die zusätzlichen Nächtigungskosten. Der Betrag ist begrenzt auf EUR 2.500,- für maximal 10 Tage. 5. Transport/Überführungs-/ Bestattungskosten a) Wir erstatten die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. b) Wir übernehmen auch die Kosten für eine Begleitperson sowie eine gegebenenfalls erforderliche Arztbegleitung, soweit die Begleitung durch unseren medizinischen Dienst angeordnet wurde. c) Wir erstatten die Kosten für Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Unterkunft. d) Wir erstatten die notwendigen Mehrkosten, die im Falle des Ablebens einer versicherten Person durch die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehen. e) Erstattet werden die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären. f) Wir organisieren und bezahlen die zusätzliche Rückholung des Reisegepäcks, sofern alle mitversicherten erwachsenen Personen zurück transportiert wurden oder verstorben sind. 6. Nachleistung im Ausland Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende 5

6 des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht (einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. 7. Telefonkosten bei Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale Im Versicherungsfall erstatten wir die Telefonkosten, die dem Versicherten durch die Kontaktaufnahme mit unserer Notrufzentrale entstehen, bis maximal EUR 25,-. 8. Aufwandsentschädigung Werden alle im Ausland angefallenen Heilbehandlungskosten, die unter die Leistungspflicht dieser Bestimmungen fallen, vor unserer Inanspruchnahme einem anderen Leistungsträger/ Versicherer eingereicht, der sich an der Kostenerstattung beteiligt, zahlen wir - über die Kostenerstattung hinaus - bei einer stationären Krankenhausbehandlung zusätzlich ein Krankenhaustagegeld von EUR 50,- pro Tag für maximal 14 Tage. Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen und Erkrankungen) leisten wir in diesen Fällen zusätzlich einmalig einen Betrag von EUR 25,- pro behandelte Person. 9. Ersatzweise Krankenhaustagegeld Bei Auslandsreisen erhalten versicherte Personen im Falle einer medizinisch notwendigen und stationären Heilbehandlung wegen einer während der Auslandsreise eingetretenen Krankheit oder Verletzung wahlweise anstelle von Kostenersatzleistungen für die stationäre Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld in Höhe von EUR 50,- pro Tag für maximal 30 Tage ab Beginn der stationären Krankenhausbehandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung auszuüben. 2 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 1. Erkrankung oder Unfall Als Versicherungsfall wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen bezeichnet. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod. 2. Wahlfreiheit zwischen Ärzten und Krankenhäusern Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten und Krankenhäusern frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte - sofern vorhanden - oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. 3. Versicherte Behandlungsmethoden Im vertraglichen Umfang leisten wir für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin ganz oder überwiegend anerkannt sind. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen (z. B. Heilbehandlungen sowie Verordnungen nach den besonderen Therapierichtungen Homöopathie, Anthroposophische Medizin und Pflanzenheilkunde). Wir können jedoch unsere Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 1. Leistungseinschränkungen Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß oder übersteigen die Kosten einer Heilbehandlung das ortsübliche Maß, so können wir die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 2. Leistungsfreiheit Wir leisten nicht für: a) die Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren; b) die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde c) solche Krankheiten, einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland - vor Reisebeginn - für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht; d) die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen; e) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen, es sei denn, dass diese Behandlungen im Anschluss an eine versicherte, vollstationäre Krankenhausbehandlung wegen eines schweren Schlaganfalles, schweren Herzinfarktes oder einer schweren Skeletterkrankung (Bandscheiben- OP, Hüftendprothese) erfolgen, zur Verkürzung des Aufenthaltes im Akutkrankenhaus dienen und Leistungen vor Behandlungsbeginn vom Versicherer schriftlich zugesagt wurden; f) Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; g) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; h) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder sowie durch Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; i) solche Krankheiten, einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand verursacht sind; j) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung; k) Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; l) Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistungen; m) Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen; n) Immunisierungsmaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen; o) Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungsorgane; p) Organspenden und deren Folgen. 3. Wir leisten nicht, wenn Sie bzw. die versicherte Person uns arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, sowie wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. 4 Was muss im Krankheitsfalle beachtet werden (Obliegenheiten)? Ohne die Mitwirkung der versicherten Personen können wir unsere Leistung nicht erbringen. Bitte beachten Sie und die versicherten Personen daher die nachfolgenden Punkte sowie die unter Teil A Ziffer VIII aufgeführten Punkte, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. 1. Halten Sie und die versicherten Personen den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Sind Sie oder die versicherten Personen unsicher, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. 2. Dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit muss zugestimmt werden, wenn wir den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigen. 3. Im Falle einer stationären Behandlung im Krankenhaus und vor Beginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich Kontakt mit unserem weltweiten Notfall-Service aufnehmen. 4. Die von uns übersandte Schadenanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausgefüllt unverzüglich zurücksenden. Sofern wir es für notwendig erachten, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. 5. Folgende Nachweise, die unser Eigentum werden, müssen uns eingereicht werden: a) Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften; b) Rezepte zusammen mit der Arztrechnung und Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung; c) ein ärztliches Attest des im Ausland behandelnden Arztes über die Notwendigkeit eines ärztlich angeordneten Rücktransportes. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Gesellschaftsarzt; d) eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen; e) weitere Nachweise und Belege, die wir zur Prüfung unserer Leistungsverpflichtung als notwendig erachten und von Ihnen im Schadensfall anfordern und deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. 6. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Teil A Ziffer VIII. 6

7 V. ASSISTANCE-VERSICHERUNG SCHUTZES 1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn Ihnen während Ihrer Reise ein Notfall zustößt, der gemäß 2 versichert ist. Durch unsere weltweite Notrufnummer helfen wir in den genannten Notfällen, die der versicherten Person während der Reise zustoßen. 2 Welche Leistungen umfasst Ihre Assistance- Versicherung? Im Versicherungsfall (siehe 1) werden die nachfolgenden Leistungen gewährt. 1. Leistungen bei Krankheit/Unfall und Tod a) Kostenübernahmeerklärung Sofern die Leistungspflicht einer privaten Versicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorliegt, geben wir über unseren Notruf-Service gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmeerklärung ab. Die Kostenübernahmeerklärung erfolgt bis maximal EUR in Form einer Darlehensgewährung für die versicherte Person. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der versicherten Person bei unserem Notruf-Service. Die von uns verauslagten Beträge sind von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen. b) Krankentransport Reisen innerhalb des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, bzw. in Länder mit einer Staatsgrenze zu diesem Land organisieren wir, auf Wunsch der versicherten Person und bei nachgewiesener Transportfähigkeit, den Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Ort der stationären Behandlung auf der Reise, sofern die stationäre Behandlung mindestens 5 Tage dauert, an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Wir übernehmen die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu einem Betrag von EUR c) Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstatten wir hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von EUR d) Überführungs- und Bestattungskosten Ersetzt werden die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, oder die notwendigen Mehrkosten, die im Falle des Ablebens einer versicherten Person durch die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehen. 2. Leistungen bei Reiseabbruch oder verspäteter Rückreise a) Wir organisieren die Rückreise und gewähren ein Darlehen für Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten für die ursprünglich geplante Rückreise entstehen, wenn die gebuchte Reise von der versicherten Person wegen unerwarteter Erkrankung, schwerem Unfall oder Tod der versicherten Person oder einer Risikoperson gemäß Teil A IV. Ziffer 4. nicht planmäßig beendet werden kann. Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der versicherten Person bei unserem Notruf-Service. Das Darlehen muss binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurück erstattet werden. b) Bei einer Entführung der versicherten Person oder der Reisebegleiter der versicherten Person gewähren wir ein Darlehen je versicherter Person bis zu einem Betrag von EUR für die Leistungen gemäß Ziffer Reiseruf Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann, bemühen wir uns um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernehmen hierfür die Kosten. 4. Strafverfolgung Für die nachfolgend aufgeführten Kosten gewähren wir ein Darlehen bis zu dem jeweils genannten Betrag. Das Darlehen muss von der versicherten Person unverzüglich nach der Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, an uns zurückgezahlt werden. a) Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, sind wir bei der Beschaffung eines Anwalts und/oder eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten gewähren wir ein Darlehen maximal bis zu einem Betrag von EUR b) Wir strecken ein Darlehen bis zum Betrag von EUR bei einer von einer Behörde eventuell verlangte Strafkaution vor. 5. Verlust von Zahlungsmitteln und Dokumenten a) Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle Notlage, stellen wir über unseren Notruf-Service den Kontakt zur Hausbank her. Sofern erforderlich, helfen wir bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellen wir über unseren Notruf-Service der versicherten Person ein Darlehen bis zu einem Betrag von EUR unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses zur Verfügung. Dieses Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. b) Bei Verlust von Kreditkarten und EC- bzw. Maestro-Karten helfen wir der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Wir haften jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden. c) Bei Verlust von Reisedokumenten helfen wir bei der Ersatzbeschaffung. 6. Hilfe bei Umbuchung / Verspätungen Gerät die versicherte Person in Schwierigkeiten, weil sie ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumt oder weil es zu Verspätungen oder Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt, so helfen wir bei der Umbuchung. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. Wir informieren Dritte auf Wunsch der versicherten Person über Änderungen des geplanten Reiseverlaufes. 7. Fahrradschutz a) Kann wegen Panne oder Unfall des von der versicherten Person auf der Reise benutzten Fahrrades die Fahrt nicht fortgesetzt werden, übernehmen wir die Reparaturkosten bis EUR 75,- damit eine Weiterfahrt möglich wird. Ist eine Reparatur am Schadensort nicht möglich, erstatten wir alternativ die Mehrkosten für die Fahrt zum Ausgangspunkt oder zum Zielort der Tagesetappe bis EUR 75,- je versicherten Schadenfall. Nicht versichert sind Reifenpannen. b) Kann wegen Diebstahls des von der versicherten Person auf der Reise benutzten Fahrrades die Fahrt nicht planmäßig fortgesetzt werden, übernehmen wir die Mehrkosten für die Rückfahrt zum Heimatort, zum Ausgangsort oder zum Zielort der Tagesetappe bis zum Betrag von EUR 250,- je versicherten Schadenfall. 8. Nothilfe für Ihr Zuhause Wir organisieren Ihre Rückreise zum Wohnort und zum Urlaubsort zurück und übernehmen die zusätzlichen Reisekosten, wenn Sie Ihre Reise aufgrund eines erheblichen Schadens an Ihrem Eigentum am Heimatort infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.b. Einbruchdiebstahl) abbrechen oder unterbrechen müssen. Als erheblich gilt ein Schaden, wenn dieser mindestens einen Betrag von EUR 2.500,- erreicht. Sind Notreparaturen erforderlich oder werden Notersatzkäufe für Ihr Eigentum am Heimatort notwendig, erhalten Sie von uns, gegen Rechnungsvorlage und Nachweise für die Ersatznotwendigkeit, einen Betrag bis zu EUR 500,- 9.. Nothilfe für Ihr Fahrzeug Bei einem erheblichen Schaden an Ihrem privat genutzten PKW, der während Ihrer Urlaubsreise an Ihrem Wohnort zurückbleibt oder zur Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln am Abreisetag in einem Parkhaus (z.b. am Flughafen) für die Dauer der Reise geparkt wird, erstatten wir Ihnen den von Ihrer Voll- oder Teil-Kfz-Kaskoversicherung berechneten Selbstbehalt bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 300,-. Ein versicherter Schaden liegt vor, wenn dieser mindestens eine Höhe von EUR 2.500,00 erreicht, dem Kasko- Versicherer angezeigt wird und dieser im Rahmen der Leistungserstattung einen Selbstbehalt berechnet. 3 Was muss im Versicherungsfall beachtet werden (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Teil A Ziffer VII. des Allgemeinen Teils gilt: Voraussetzung für die vollständigen Leistungen unserer Assistance-Versicherung ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des versicherten Schadenfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an unseren weltweiten Notfall-Service wendet. Diese Kontaktaufnahme muss unverzüglich erfolgen. Die Telefonnummer finden Sie unter Wichtige Hinweise im Schadenfall in Ihren Vertragsunterlagen. 7

8 Wichtige Verbraucherinformation der Europ Assistance -MSC Premium Reiseversicherungspaket- Wir freuen uns, dass Sie sich für das Angebot der Europ Assistance interessieren. IDENTITÄT UND LADUNGSFÄHIGE ANSCHRIFT DES VERSICHERERS Europ Assistance SA, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, eingetragen im Handelsregister von Nanterre unter Nummer und Sitz 1, Promenade de la Bonnette, Gennevilliers, Frankreich, Vorstandsvorsitzender: Antoine Parisi. Hier handelnd durch ihre Zweigniederlassung in Irland mit dem Handelsnamen Europ Assistance Irish Branch, Registrierungsnummer und Niederlassungssitz 3rd Floor, Dawson St, Dublin 2 Irland. HAUPTGESCHÄFTSTÄTIGKEIT Versicherung von Beistandsleistungen und Versicherung gegen sonstige Risiken in Bezug auf Reisen, Haus und Familie AUFSICHTSBEHÖRDE Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (ACPR), 61, rue Taitbout Paris Cedex 09 Frankreich WICHTIGE TELEFONNUMMER 24h-Notrufnummer im Schadensfall VERSICHERUNGSSCHUTZ Versicherungsschutz besteht für die in der Vertragsbestätigung aufgeführten Personen und gewählten Zeitraum VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN Es gelten die VB EA MSC PR 2015 ANWENDBARES RECHT Auf den Versicherungsvertrag und dessen Anbahnung ist, soweit zulässig, deutsches Recht anwendbar. HÖHE UND FÄLLIGKEIT DER VERSICHERUNGSLEISTUNG Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem jeweiligen Schaden. Ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen. PRÄMIE Die Prämie ist auf der Vertragsbestätigung dokumentiert und enthält die jeweilige Versicherungsteuer. Die Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei. Gebühren werden nicht erhoben. Die Beiträge sind Gesamtbeiträge. Die einmalige Gesamtprämie ist bei Vertragsschluss fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag vom angegebenen Konto eingezogen werden bzw. der angegebenen Kreditkarte belastet werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Sie haben vor der Einziehung der Prämien für die ausreichende Deckung Ihres Kontos zu sorgen. Bitte beachten Sie die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug der einmaligen Prämie: Die Europ Assistance ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der einmaligen Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls in Verzug ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat den Zahlungsverzug nicht zu vertreten! Zusätzlich anfallende Kosten: Außer dem Versicherungsbeitrag erheben wir keine weiteren Kosten oder Gebühren. Wenn Sie uns telefonisch kontaktieren, entstehen Ihnen Kosten für innerdeutsche Festnetzverbindungen bzw. aus dem Ausland für internationale Telefonverbindungen. Gerne rufen wir Sie auf Wunsch zurück SPRACHE / WILLENSERKLÄRUNG Die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer erfolgt ebenfalls in Deutsch. Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, ). Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. BESCHWERDEMÖGLICHKEIT Sollte es einmal zu Unstimmigkeiten kommen, wenden Sie sich bitte zu den üblichen Geschäftszeiten an die Beschwerdestelle der Europ Assistance. Tel Fax Beschwerden können Sie auch jederzeit 24 h am Tag an unsere Servicehotline richten: Tel Fax Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beschwerde an Aufsichtbehörde Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (ACPR), 61, rue Taitbout Paris Cedex 09 Frankreich Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung bei Verträgen von einer Laufzeit von mehr als einem Monat innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Europ Assistance Services GmbH, vertreten durch die Geschäftsleitung, Adenauerring 9, München Bei einem Widerruf per Telefax oder ist der Widerruf an die Faxnummer oder storno@europ-assistance.de zu richten, Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Den genauen Umfang der Leistungen, Obliegenheiten und Ausschlüsse entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen der Europ Assistance Reiseversicherung für MSC(VB EA MSC PR 2015). Bitte beachten Sie auch das Produktinformationsblatt Ein Unternehemen der EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG NACH DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BGSG) Ich bin einverstanden, dass der Versicherer meine Daten zur Vertragsabwicklung speichert und verarbeitet sowie an Dritte (z. B. Dienstleister im Schadenfall, Ärzte, Hilfsorganisationen) weitergibt, soweit dies zur Durchführung der Versicherungsleistung erforderlich ist. Bei Vertragsabschluss werden vom Versicherer keine Gesundheitsdaten erfasst. Eine Risikoprüfung erfolgt bei Antragsstellung nicht. Sollte es zu einem Leistungs- bzw. Krankheitsfall kommen, werden Sie von uns wegen der nötigen Einwilligungserklärung für Gesundheitsdaten kontaktiert. Ich willige ein, dass im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus dem Abschluss des Vertrages oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko- /Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rück-versicherung, sowie zur Beurteilung 8

9 des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV), bzw. bei der Krankenversicherung an den Verband der privaten Krankenversicherung e.v. (PKV-Verband) zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfung bei anderweitig beantragten Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen Sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ich willige ferner ein, dass die im Merkblatt zur Datenverarbeitung genannten Unternehmen der Generali Holding meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn ich die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Information zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. Dieses ist dieser Einwilligungserklärung beigefügt. Dem Merkblatt zur Datenverarbeitung kann ich weitere wichtige Einzelheiten entnehmen, insbesondere zu den Datenarten und den Zwecken der Verarbeitung und Nutzung. Hinweis zu Werbewiderspruchsrecht: Haben Sie uns dazu Ihre Einwilligung erteilt, können wir Ihre Daten zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- oder Meinungsforschung nutzen. Sie können dieser Verwendung ganz oder zum Teil unter der folgenden Adresse jederzeit widersprechen. Versicherer: Europ Assistance SA, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, eingetragen im Handelsregister von Nanterre unter Nummer und Sitz 1, Promenade de la Bonnette, Gennevilliers, Frankreich, hier handelnd durch ihre Zweigniederlassung in Irland mit dem Handelsnamen Europ Assistance Irish Branch, Registrierungsnummer und Niederlassungssitz 3rd Floor, Dawson St, Dublin 2 Irland. INFORMATION ZUR DATENVERARBEITUNG Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die früheren anuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung haben. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Antrag auf Abschluss der Versicherung eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Die Einwilligung zur Datenübermittlung gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch (außer in der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung) mit Ablehnung des Antrages oder Ihrem jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung ( Personenversicherung ) ist daher in den Versicherungsbedingungen auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und die Datennutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir verarbeiten der Vertragsführung dienende Daten über sie als Versicherungsnehmer oder zu versichernde Person. Es handelt sich um folgende Daten: Allgemeine Antragsdaten sind Ihre Angaben im Antrag, die sie abhängig vom gewünschten Versicherungsschutz machen: Name, Anschrift, Telefonnummer und andere Kommunikationsdaten, Geburtsdatum, derzeit ausgeübte Tätigkeit bzw. Beruf, Risikoart, gewünschter Versicherungsschutz, Risikoort, bzw. Risikoanschrift, Bankverbindung und Zahlungsart. Neben den Allgemeinen Antragsdaten werden gegebenenfalls noch besondere Antragsdaten wie Familienstand, Stellung im Beruf, gegebenenfalls Gesundheitsangaben und Gefährdungen der zu versichernden Person, Vorversicherungen oder Vorschäden abgefragt. Solche besonderen Antragsdaten sind auch Auskünfte von Dritten, z. B. eines anderen Versicherers, eines Sachverständigen oder eines Arztes, die wir zur Risikoprüfung benötigen. Allgemeine Vertragsdaten sind Versicherungsnummer, Beitrag, Zahlungsweise, Versicherungssumme, Deckungsumfang, Selbstbehalt, Versicherungsbeginn und dauer, sonstiger Umfang des Versicherungsschutzes. Allgemeine Leistungsdaten sind Angaben durch Sie und gegebenenfalls Dritte im Versicherungsfall sowie folgende Daten: in der Personenversicherung Höhe und Zeitpunkt der Versicherungsleistung (z. B. Auszahlungsbetrag bzw. monatliche Rente) oder in anderen Versicherungs- zweigen, Datum, Ort, Art des Schadens und Höhe und Zeitpunkt der Schadenszahlung. Daneben treten gegebenenfalls besondere Leistungsdaten wie z. B. Empfänger der Versicherungsleistung, in der Krankenversicherung die behandelnde Person oder Stelle, Behandlungsart und Grund (Diagnose), Höhe und Zeitpunkt der Versicherungsleistung, in der Personenversicherung der Grad der Invalidität und in anderen Versicherungszweigen Umfang, Ursache und Verursacher eines Schadens und der Anspruchsteller. Zur Klarstellung: Leistungsdaten aus der Krankenversicherung einschließlich der Höhe und des Zeitpunkts der Versicherungsleistung werden keinesfalls den Allgemeinen Leistungsdaten zugerechnet. 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadensbeurteilung mitwirken, werden ihnen dafür erforderliche Daten zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer/ Fachverbände Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfrage zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen sowie bei Wettbewerbsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Datenaustausch über zentrale Hinweissysteme Zu den vorgenannten Zwecken bestehen die nachfolgend erläuterten Hinweissysteme des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft und das Hinweissystem des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Dabei ist jeweils ausschließlich ein branchenspezifischer Zugriff vorgesehen. Ein Austausch über den einzelnen Versicherungszweig hinaus findet nicht statt. Jedes Hinweissystem enthält lediglich einen Hinweis darüber, wenn bei einem anderen Versicherer einer der nachfolgend beschriebenen Anlässe aufgetreten ist. Informationen zum Anlass selbst sind nicht enthalten. Kfz-Versicherung Auffällige Schadenfälle, Kfz-Diebstähle, sowie Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Krankenversicherung Leistungsfälle, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Rechtsschutzversicherung - vorzeitige Kündigung und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten. - Kündigung zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach 9

10 mindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Unfallversicherung - erhebliche Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen - außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. In der Schadenversicherung bedarf es bei Doppelversicherung, gesetzlichen Versicherungsübergang sowie bei Teilungsabkommen eines Austausches folgender personenbezogener Daten, Arten unter den beteiligten Versicherern: Name und Anschrift, gegebenenfalls Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenshöhe und Schadentag. 5. Datenübermittlung an Sachverständige (Schätzer) Im Rahmen der Schadenermittlung ist es notwendig, versicherungstechnische Daten, Angaben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Ihre Angaben zum Schaden an die mit der Schadenermittlung beauftragten Personen (Schätzer) zu übermitteln, damit diese die Schadenhöhe ermitteln können. 6. Datenverarbeitung in der Versicherungsgruppe Zum Schutz der Kunden werden einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) durch rechtliche selbständige Unternehmen betrieben. Um Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten unsere Gesellschaften in der Generali Holding zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Gesellschaften der Generali Holding abschließen. Auch Ihre vorgenannten Allgemeinen Antrags-, Vertragsund Leistungsdaten, insbesondere Ihre Adresse, Versicherungsnummer, die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, werden in einer zentralen Datensammlung geführt und stehen den Unternehmen der Generali Holding zum gemeinsamen Zugriff zur Verfügung. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet, bei telefonischen Anfragen immer der richtige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen verbucht werden. Der Abruf des Gesamtverlaufs von Schäden und Leistungen aus dem Sach-, Lebens- und Unfallversicherungs- bereich ermöglicht eine kundengerechte Regulierungspraxis. Alle übrigen Datenarten, insbesondere Gesundheitsdaten, Bonitätsdaten und solche Leistungsdaten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit erlauben würden, oder gespeicherte Rechtsverhältnisse (z. B. Abtretung, Bezugsrecht) und Daten über Dritte sind keine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Solche Daten bleiben unter ausschließlicher Verfügung Ihres Versicherers und werden nicht in die gemeinsame Datenverarbeitung einbezogen. In allen Fällen ist die Datenweitergabe nur im Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes möglich. Deshalb benötigen wir Ihre Zustimmung. Alle unsere Mitarbeiter sind ausdrücklich auf das Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet worden. Sie unterliegen außerdem dem Versicherungsgeheimnis. 7. Betreuung durch Vermittler Soweit Sie einen Versicherungsvertrag mit der Europ Assistance durch einen unserer Vermittler (einen selbständigen Handelsvertreter, angestellten Außendienstmitarbeiter, Vermittlungsgesellschaft, Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler mit Online-Betrieb) abschließen, werden Sie durch den jeweiligen Vermittler betreut. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler für diese Zwecke von uns für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Ihr Vermittler verarbeitet und nutzt selbst personenbezogene Daten im Rahmen Ihrer Betreuung. Er ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und seiner besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung) regelt das jeweilige Unternehmen Ihre Betreuung neu; sie werden hierüber informiert. 8. Weitere Auskünfte und Erläuterungen Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. 10

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