Statistischer Bericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Statistischer Bericht"

Transkript

1 Statistischer Bericht L IV 1 - j / 12 Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) im Land Berlin 2012 statistik Berlin Brandenburg Steuerpflichtige Steuerbarer Umsatz

2 Impressum Statistischer Bericht L IV 1 - j / 12 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen im März 2014 Preis pdf-version: kostenlos Excel-Version: kostenlos Druck-Version: 8,50 EUR Herausgeber Zeichenerklärung Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 0 weniger als die Hälfte von 1 Behlertstraße 3a in der letzten besetzten Stelle, Potsdam jedoch mehr als nichts info@statistik-bbb.de nichts vorhanden Angabe fällt später an ( ) Aussagewert ist eingeschränkt Tel / Zahlenwert nicht sicher genug Fax Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten x Tabellenfach gesperrt p vorläufige Zahl r berichtigte Zahl s geschätzte Zahl Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Potsdam, 2014 Dieses Werk ist unter einer Creative Commons Lizenz vom Typ Namensnennung 3.0 Deutschland zugänglich. Um eine Kopie dieser Lizenz einzusehen, konsultieren Sie

3 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkungen 4 Ergebnisse der Umsatzsteuerstatistik 2010 bis Statistischer Bericht L IV 1 j / 12 statistik Berlin Brandenburg Tabellen 1 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach Wirtschaftsabschnitten Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach en Umsatzsteuerpflichtige deren 2012 nach Umsatzgrößenklassen Wirtschaftsabschnitten Umsatzsteuerpflichtige deren 2012 nach Umsatzgrößenklassen gruppen Umsatzsteuerpflichtige deren 2012 nach Rechtsformen Wirtschaftsabschnitten Umsatzsteuerpflichtige deren 2012 nach Besteuerung der Umsätze Wirtschaftsabschnitten... 68

4 4 Vorbemerkungen Allgemeine Angaben zur Statistik Bezeichnung der Statistik: Umsatzsteuerstatistik (EVAS-Nr ) Berichtszeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres Berichtszeitraum: Ende des zweiten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres (Bsp.: 15. Juni 2013 für das Berichtsjahr 2012). Periodizität: Seit 1996 jährlich. Regionale Gliederung: Nach Besländern, tiefere Gliederungen durch die Statistischen Ämter der Länder möglich. Erhebungsgesamtheit: Erfasst werden alle Unternehmen, die im Statistikjahr Umsatzsteuer- Voranmeldungen abgegeben haben, mit jährlichen über Euro (entsprechend der im aktuellen Berichtsjahr geltenden Grenze nach 19 Abs. 1 UStG). Nicht erfasst sind Jahreszahler (Unternehmer, die keine Voranmeldung, sondern nur eine jährliche Umsatzsteuer-Erklärung abgeben müssen) Kleinunternehmer (Unternehmer mit jährlichen Umsätzen unter Euro). Nicht erfasst werden ferner jene Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen bzw. bei denen keine Steuerzahllast entsteht (z. B. niedergelassenen Ärzte Zahnärzte ohne Labor, Behörden, Versicherungsvertreter, landwirtschaftliche Unternehmen). Erhebungseinheiten: Erhebungseinheit ist das umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, dass zur Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet ist. Rechtsgrlagen in der jeweils geltenden Fassung: Gesetz über Steuerstatistiken (Art. 35 des Jahressteuergesetzes 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Beszwecke (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG 2005) Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005 (UStDV 2005) Umsatzsteuer- Richtlinien (UStR 2005). Geheimhaltung Datenschutz: Die Einzeldaten der Umsatzsteuerstatistik unterliegen dem Steuer- ( 30 AO) Statistikgeheimnis ( 16 BStatG). Aus diesem Gr werden in den Tabellen Ergebnisse geheim gehalten, bei denen das Steuer- oder Statistikgeheimnis verletzt wäre (primäre Geheimhaltung). Um sicherzustellen, dass durch Differenzrechnung die unterdrückten Ergebnisse nicht errechnet werden können, müssen weitere Tabellenfelder gesperrt werden (sekäre Geheimhaltung). Nach 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, das sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Besamt den Statistischen Ämtern der Länder an das Besministerium der Finanzen den obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt werden. Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- Transfersystems übermitteln auf Anforderung a) das Statistische Besamt dem Besministerium der Finanzen den obersten Finanzbehörden der Länder, b) die statistischen Ämter der Länder den obersten Finanzbehörden des jeweiligen Landes die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale ( 7 Abs. 6 StStatG). Zweck Ziele der Statistik Erhebungsinhalte: Für die Umsatzsteuerstatistik werden von den Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, folgende Erhebungsmerkmale erfasst: steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze) in der im Besteuerungsverfahren angezeigten Gliederung, Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft,, Dauer der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum, ab 2006 Festsetzungszeitraum Zweck der Statistik: Die Umsatzsteuerstatistik dient der Beurteilung der Struktur Wirkungsweise der Umsatzsteuer ihrer wirtschaftlichen sozialen Bedeutung. Aus der Beobachtung der Umsätze ergeben sich wertvolle Informationen für die Haushaltsplanungen Steuerschätzungen des Bes der Länder. Die Umsatzsteuerstatistik dient darüber hinaus der allgemeinen Wirtschaftsbeobachtung, als Grlage für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zur Berechnung der an die Europäische Union abzuführenden Mittel. Hauptnutzer der Statistik: Zu den Hauptnutzern der Umsatzsteuerstatistik zählen das Besministerium der Finanzen, die jeweiligen Länderressorts die Besbank. Daneben wird die Umsatzsteuerstatistik von Wirtschaftsverbänden, Interessenvertretungen, Unternehmen, Forschungsinstituten privaten Interessenten verwendet. Die Ergebnisse fließen zudem in die Berechnungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ein.

5 5 Erhebungsmethodik Art der Datengewinnung: Sekärerhebung, Erhebungsgrlage der Umsatzsteuerstatistik sind Datensätze, welche die Rechenzentren der Landesfinanzbehörden für jeden Steuerpflichtigen aus Daten des automatisierten Umsatzsteuer- Voranmeldungs -Vorauszahlungsverfahrens (UVV) des Grinformationsdienstes zusammenstellen. In Anlehnung an die Umsatzsteuer- Freigrenze des 19 UStG werden Datensätze mit einem Jahreswert der von Euro oder weniger eliminiert. Erhebungsinstrumente Berichtsweg: Die Daten des Umsatzsteuervoranmeldungs- Vorauszahlungsverfahrens (UVV) werden von den Rechenzentren der Landesfinanzbehörden an die Statistischen Ämter der Länder übermittelt. Das Statistische Besamt stellt aus den Landesergebnissen Besergebnisse zusammen. Belastung der Auskunftspflichtigen: In der Umsatzsteuervoranmeldung werden keine zusätzlichen Angaben für Zwecke der Statistik erfragt. Die Finanzverwaltung übernimmt die Angaben über die Steuerpflichtigen automatisiert aus ihrem Festsetzungsspeicher. Es erfolgt somit keine Belastung der Unternehmen für statistische Zwecke. Dokumentation des Fragebogens: Der Umsatzsteuer-Voranmeldungsbogen der Finanzverwaltung steht als kostenloser Download zur Verfügung unter: c de Genauigkeit Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Es handelt sich um Angaben aus Besteuerungsverfahren, die eine sehr hohe Qualität haben, da sie unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen haben. Soweit Angaben nicht direkt für das Besteuerungsverfahren relevant sind, kann es qualitative Einschränkungen geben (z.b. bei der Einteilung nach en). Da es sich um eine Vollerhebung handelt entfallen stichprobenbedingte Fehler. Ereignisse, die Genauigkeit Nutzung der Daten beeinträchtigen können: Grlage für die Erstellung der Ergebnisse sind die aus dem Umsatzsteuer- Voranmeldungsverfahren stammenden Daten. Änderungen oder zusätzliche Angaben, die sich aus den zum Teil sehr viel später vorliegenden Jahreserklärungen ergeben, können nicht berücksichtigt werden. Nicht abgebildet werden in der Umsatzsteuerstatistik sog. Jahreszahler, d.h. Unternehmer, die keine USt- Voranmeldung abgegeben haben, weil ihre Jahressteuer im Vorjahr weniger als 512 Euro betragen hat; hierzu gehören auch Steuerpflichtige mit hohen steuerbaren, aber niedrigen darin enthaltenen steuerpflichtigen Umsätzen (z.b. Angehörige freier Berufe im Bereich der Humanmedizin). Weiterhin sind Unternehmer mit einem steuerbaren Jahresumsatz von EURO (entsprechend der im aktuellen Berichtsjahr geltenden Grenze nach 19 Abs. 1 UStG) oder weniger ohne Rücksicht auf die zugre liegenden steuerlichten Tatbestände nicht erfasst. Hierunter fallen z.b. Kleinunternehmer im Sinne von 19 UStG aufgr der Freibeträge zu keiner Steuerfestsetzung führt somit in der Statistik nicht enthalten ist. Unterhält ein Unternehmer mehrere Betriebe oder besteht ein Unternehmen aus mehreren örtlichen Einheiten (Filialen, Zweigbetrieben, bei Organschaften Tochterunternehmen), so wird es jeweils als Einheit mit dem gesamten Jahresumsatz von dem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständigen Finanzamt zentral erfasst. Voraussetzung für die Anrechnung als umsatzsteuerrechtliche Organschaft ist, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (Organgesellschaft gem. 2 Abs. 2 UStG). Steuerbar sind lediglich die Außenumsätze des Organkreises, die vom Organträger zu versteuern sind. Wirtschaftliche Zuordnung: Erzielt ein Unternehmen Umsätze in verschiedenen en, so wird der Gesamtumsatz entsprechend dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nur in einem nachgewiesen. Zu Doppelzählungen desselben Unternehmens, aber nicht bei den Umsätzen, kann es dadurch kommen, dass sich bei Inhaberwechsel, Änderung der Rechtsform, Sitzverlagerung usw. im zeitlichen Ablauf des Besteuerungsjahres mehr als eine (natürliche oder juristische) Person als Steuerpflichtiger ausweist. Das Abheben auf die - ggf. nicht das ganze Jahr hindurch bestehende - Steuerpflicht hat die Einbeziehung von Unternehmen zur Folge, die bei einer Stichtagsstatistik außer Betracht bleiben würden. Ungenaue Zuordnung nach en: aufgr des Umfangs der nachgewiesenen Einheiten können bei Verlagerungen des wirtschaftlichen Schwerpunkts diese u.u. nicht immer nachgewiesen werden. Folgende Umsätze erfasster Steuerpflichtiger sind in der Statistik nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen: Nichtsteuerbare Umsätze, Steuerfreie Bank- Versicherungsumsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug, weitere Erfassungslücken sind denkbar bei steuerfreien Umsätzen infolge unvollständiger Angaben der Steuerpflichtigen in der Umsatzsteuer- Voranmeldung, sofern hierdurch keine Steuerverkürzung entstanden ist damit kein unabweisbares fiskalisches Interesse an einer Korrektur der Angaben durch die Finanzverwaltung besteht. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig damit umsatzsteuerrechtlich relevant ( 2 Abs. 3 UStG), wobei entscheidend ist, ob sich die wirtschaftliche Betätigung vom Hoheitsbetrieb abhebt einen eigenen Betrieb gewerblicher Art darstellt.

6 6 Unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen gelten bestimmte, in 2 Abs. 3 UStG genannte Aktivitäten in jedem Fall als berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten. Für bestimmte nach dem im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze schulden Unternehmer juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger die Steuer ( 13b UStG): Werklieferungen sonstige eines im Ausland ansässigen Unternehmers; sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; Umsätze die unter das Grerwerbsteuergesetz fallen; Werklieferungen sonstige, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- Überwachungsleistungen. Aktualität Pünktlichkeit Ergebnisse für das Land Besergebnisse liegen ca. 12 Monate nach Ende des Berichtszeitraums vor. Zeitliche räumliche Vergleichbarkeit Eine Einschränkung der zeitlichen Vergleichbarkeit kann sich aufgr von Veränderungen der wirtschaftlichen Zuordnung einzelner Unternehmen bzw. von Unternehmenszusammenschlüssen/-aufspaltungen ergeben, die keinen realwirtschaftlichen Hintergr haben. In räumlicher Hinsicht ist ebenfalls die Problematik der Mehrbetriebsunternehmen / Organschaften zu beachten. Diese haben zwar einen relativ geringen Anteil an der Anzahl aller Unternehmen, jedoch einen hohen Anteil am Gesamtumsatz. Umsätze der Filialen, Zweigbetrieben oder bei Organschaften Tochterunternehmen werden nicht am Firmensitz, sondern von dem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständigen Finanzamt zentral erfasst. Revisionen der Klassifikation der e wurden in den Jahren 1994 (Einführung der WZ93) 2002 (Einführung der WZ 2003) für die Umsatzsteuerstatistik übernommen. Ab dem Berichtsjahr 2009 liegt für die Branchenzuordnung der Umsatzsteuer- Statistik die Klassifikation der e, Ausgabe 2008 (WZ 2008), Tiefengliederung für Steuerstatistiken (GKZ 2008) zugre. Bezüge zu anderen Erhebungen Neben der Umsatzsteuerstatistik werden Daten des Umsatzsteuer- Voranmeldungsverfahrens auch für das Unternehmensregister die Intrahandelsstatistik verwendet. Die Ergebnisse der Umsatzsteuerstatistik sind aufgr der Abbildung aller Bereiche der Volkswirtschaft eine wichtige Datenbasis für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. In der Umsatzsteuerstatistik werden u.a. die Anzahl sowie der Umsatz der Unternehmen abgebildet. Da die Umsatzsteuerstatistik nahezu alle e abdeckt ergeben sich zahlreiche Überschneidungen mit anderen Statistiken. Weitere Informationsquellen Publikationswege: vorrangig als kostenlose pdf-datei Excel-Datei unter Bezugsadresse: Rubrik Statistiken / Sachgebiet: Öffentliche Finanzen / Steuern / Statistische Berichte Printausgaben sind über das Referat Presse Öffentlichkeitsarbeit (siehe Impressum) zu bestellen. Kontakt: info@statistik-bbb.de weiterführende Veröffentlichungen: Ergebnisse für das gesamte Besgebiet veröffentlicht das Statistische Besamt in der Fachserie 14, Reihe 8.1, Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen). Ergebnisse der Länder werden durch die zuständigen Statistikeinrichtungen in tiefer wirtschaftlicher regionaler Gliederung in analogen Statistischen Berichten ( L IV 1- j ) veröffentlicht. Merkmale, Klassifikationen Steuerpflichtige Als Umsatzsteuerpflichtige gelten Unternehmer im Sinne des 2 Abs. 1 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird. Steuerbarer Umsatz, Gesamtumsatz Der steuerbare Umsatz gem. 1 UStG umfasst die sonstigen ( 3, 25 UStG), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz aufgr gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer) ( 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Umsätze, die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, sind jedoch nicht Gegenstand der Umsatzsteuerstatistik. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt ( 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG). (siehe Übersicht am Ende) Beim so genannten Gesamtumsatz in der Definition des 19 Abs. 3 UStG handelt es sich um eine Größe, die durch Abzug einer Reihe bestimmter steuerfreier Umsätze aus dem steuerbaren Umsatz im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgeleitet wird. Er ist maßgebend für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten ( 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

7 7 Modifiziert sind auch die Umsätze, die der Ermittlung abziehbarer Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gem a UStG zugre liegen. Nichtsteuerbarer Umsatz Nicht steuerbar sind Umsätze, die nicht von einem Unternehmer im Sinne des UStG /oder nicht im Inland erbracht worden sind. Außerdem sind sonstige nicht steuerbar, wenn kein Leistungsaustausch vorliegt. An letzterem fehlt es z.b. bei bloßen Entgeltsentrichtungen wie Geldzahlung oder Überweisung, echten Schadensersatzleistungen oder, wenn eine Lieferung rückgängig gemacht wird. Nicht steuerbar sind auch die Innenumsätze eines Organkreises, weil die einzelnen Organgesellschaften eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausüben, es ihnen daher ebenfalls an der Unternehmereigenschaft fehlt. Steuerbefreiungen (steuerfreie Umsätze) Bei den Steuerbefreiungen ( 4 Nr. 1 bis 28, 25 Abs. 2 UStG) wird unterschieden zwischen Umsätzen, bei denen ausdrücklich ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht ( 15 Abs. 1 3 UStG) solchen, die davon grsätzlich ausgeschlossen sind ( 15 Abs. 1 a Abs. 2, 25 Abs. 4 UStG). Steuerfrei mit Vorsteuerabzug sind insbesondere Ausfuhren innergemeinschaftliche, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr ( 4 Nr. 1 UStG), Umsätze für die Seeschifffahrt Luftfahrt ( 4 Nr. 2 UStG), der grenzüberschreitende Güterverkehr ( 4 Nr. 3 UStG), Reiseleistungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( 25 Abs. 2 UStG), von Gold an Zentralbanken ( 4 Nr. 4 UStG). Aus der umfangreichen Liste der steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug sind vor allem zu nennen: Geschäftsvorfälle im Geld- Kapitalverkehr, Vermietung Verpachtung von Grstücken, Umsätze, die anderen umsatzbezogenen Verkehrsteuern unterliegen (Grerwerb-, Rennwett- Lotterie-, Versicherungsteuer) sowie bestimmte des Gesheits- Sozialwesens. Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach 25 b UStG sind die Umsätze des ersten Abnehmers ebenfalls steuerfrei ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug, wenn die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übertragen wurde. Bemessungsgrlage Der Umsatz bemisst sich bei sonstigen sowie beim innergemeinschaftlichen Erwerb im allgemeinen nach dem Entgelt ( 10 Abs. 1 UStG), bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne von 3 Abs. 1 b UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten ( 10 Abs. 4 UStG), bei Reiseleistungen im Sinne des 25 Abs. 1 UStG nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet ( 25 Abs. 3 UStG - so genannte Margenbesteuerung), bei Umsätzen mit beweglichen körperlichen Gegenständen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt ( 25a Abs. 3 UStG - Differenzbesteuerung), Die Umsatzsteuer, die gem. 10 Abs. 4 Satz 2 UStG nicht zur Bemessungsgrlage gehört, ist grsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu berechnen ( 16 Abs. 1 UStG). Die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) beschränkt sich auf Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als Euro bzw. in den neuen Ländern Euro im Vorjahr, auf Nichtbuchführungspflichtige Angehörige freier Berufe ( 20 UStG). Steuersätze Die Umsatzsteuer beträgt seit für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 v.h. der Bemessungsgrlage ( 12 Abs. 1 UStG; vom bis v.h.; vom bis v.h.); sie ermäßigt sich für eine Reihe von Umsätzen auf 7 v.h. ( 12 Abs. 2 UStG), u.a. für, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb Vermietung der in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Gegenstände (z.b. land- forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Waren des Buchhandels Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, bestimmte Hilfsmittel für Kranke, Kunstgegenstände); zum ermäßigten Satz werden ferner bestimmte des kulturellen Bereichs sowie die Beförderung im Personennahverkehr nach Maßgabe des 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG besteuert. Aus der Anwendung der Steuersätze auf die Bemessungsgrlage ergibt sich die Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuerbeträge. Eine Sonderregelung betrifft die im Rahmen eines land- forstwirtschaftlichen Betriebs gem. 24 Abs. 1 UStG ausgeführten Umsätze. Vorsteuerabzug, Ausstellung von Rechnungen Bei der Steuerberechnung kann der Unternehmer die ihm im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag von seiner Steuerschuld absetzen. Zu den abziehbaren Vorsteuern gehört auch die auf Importe für Unternehmenszwecke entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ( 15 Abs. 1 UStG) die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn die Steuer gesondert in Rechnung gestellt worden ist. Einzelheiten, z.b. über die erforderlichen Angaben in den Rechnungen, über Folgen des unberechtigten, gesonderten Steuerausweises usw. ergeben sich aus 14 UStG den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Aus Vereinfachungsgründen können die abziehbaren Vorsteuerbeträge für bestimmte Berufs- Gewerbezweige nach allgemeinen Durchschnittsätzen (v.h.- Sätzen) gem. Anlage zu UStDV berechnet werden. Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge wird ein Durchschnittsatz von 7% des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr des innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Eine Sonderregelung gilt für land- forstwirtschaftliche Betriebe. Steuerzahllast (Steuersoll) Nach Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuer- Kürzungsbeträge verbleibt eine Zahllast bzw. ein Steuererstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt, die/der im

8 8 Wege der USt- Vorauszahlung oder -Rückzahlung (monatlich/vierteljährlich) beglichen wird. Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht gem. 13 Abs. 1 UStG bei Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die ausgeführt worden sind, nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Besteuerungsverfahren Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder ggf. einen kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben ( 18 Abs. 3 UStG). Im Vorgriff auf die Steuererklärung die spätere Veranlagung hat der Unternehmer jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres/Kalendermonats (= Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung abzugeben eine USt- Vorauszahlung zu leisten ( 18 Abs. 1 2 UStG). Bei Unternehmern, deren Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 6136 Euro betragen hat, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum ( 18 Abs. 2 UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung); Monatszahler haben hierfür eine Sondervorauszahlung auf die voraussichtliche Jahressteuer zu entrichten ( 46, 47 UStDV). Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro, kann das Finanzamt von der Abgabe der Voranmeldung der Vorauszahlung befreien. Örtliche Zuständigkeit Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt ( 21 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so sind für Unternehmen aus den in der USt- ZuständigkeitsV genannten Staaten die dort festgelegten Finanzämter örtlich zuständig ( 21 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Besteuerung der Kleinunternehmer Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz Euro im Vorjahr nicht überstiegen hat (ggf. Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz) Euro im laufenden Jahr voraussichtlich nicht übersteigen wird ( 19 Abs. 1 UStG), mit der Folge, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist gem. 19 Abs. 2 UStG möglich. Besteuerung der Land- Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen Im Rahmen des Mehrwertsteuersystems nehmen die land forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des 24 UStG eine Sonderstellung ein. Danach werden die Steuern für den größten Teil der land- forstwirtschaftlichen Umsätze in gleicher Höhe festgesetzt wie die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern (Vorsteuerpauschale), mit dem Ergebnis, dass hierfür keine Zahlungsverpflichtung an das Finanzamt entsteht, während die Leistungsempfänger die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können. Die Durchschnittsbesteuerung ist nur auf die im Rahmen eines land- forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze anwendbar. Sie erstreckt sich nicht auf Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- Wirtschaftsgenossenschaften, die nach 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes als Gewerbebetriebe gelten). Führt der Unternehmer neben durchschnittsbesteuerten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln ( 24 Abs. 3 UStG). Nach 24 Abs. 4 können die Land- Forstwirte für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG optieren. Wirtschaftssystematische Zuordnung Die detaillierte Gliederung der Daten nach en anhand der Gewerbekennzahl (GKZ) ist von wesentlicher Bedeutung für die Umsatzsteuerstatistik. Die GKZ wird dem Steuerpflichtigen in erster Linie für statistische, aber auch für finanzamtsinterne Zwecke (z.b. der Betriebsprüfung) entsprechend der Klassifikation der e (WZ), die die Grlage für die Einordnung der wirtschaftlichen Institutionen bildet, zugeteilt in den Grinformationsdienst der Finanzverwaltung übernommen. Grsätzlich wird ein Unternehmen mit seinen gesamten Umsätzen einer einzigen Branche zugeordnet. Maßgebend für die Zuordnung ist dabei der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, der sich bei verschiedenen Tätigkeiten nach dem Anteil der Wertschöpfung bemessen soll (siehe Definitionen Regeln der WZ 2008). Die Ausgabe der WZ 2008 mit Erläuterungen kann als pdf-download im Internet unter: Rubrik Klassifikationen eingesehen werden. Erläuterungen zu den Daten über Unternehmenszugänge -abgänge Zugänge Abgänge aus der Umsatzsteuerstatistik (Fluktuationsfälle) werden wie alle übrigen Steuerpflichtigen in der Umsatzsteuerstatistik nur dann erfasst, wenn sie im Erhebungsjahr Voranmeldungen abgegeben haben einen steuerbaren Umsatz aus von mehr als Euro aufwiesen. Die Erfassung der Fluktuationsfälle die Abgrenzung gegenüber bestehenden Unternehmen erfolgt über das Merkmal "Dauer der Steuerpflicht". Als Fluktuationsfälle sind diejenigen Unternehmen definiert, deren Steuerpflicht im Statistikjahr oder im Jahr davor begann oder im Statistikjahr endete. Bei der Beurteilung der Qualität der Daten ist zu beachten, dass Angaben über Zugänge Abgänge von Unternehmen von Neugründungen Auflösungen zu unterscheiden sind. Neben echten Neugründungen endgültigen Auflösungen sind auch unechte Fluktuationsfälle im Material enthalten, so dass die Ergebnisse tendenziell überhöht sind. Unechte Fluktuationsfälle entstehen, wenn aufgr von Änderungen im steuerlichen Bereich Unternehmen als statistische Zu- Abgänge erscheinen, ohne dass sich die Unternehmeridentität verändert hat. Denkbar ist dies z.b. bei Rechtsformänderungen im Rahmen einer

9 9 formwechselnden Umwandlung, bei Sitzverlagerungen von Unternehmen oder wenn die Finanzverwaltung eine andere Steuernummer zugeteilt hat. Im weiteren Sinne können zu den unechten Fluktuationsfällen auch diejenigen Unternehmen gerechnet werden, bei denen sich zwar die Unternehmeridentität geändert hat, sonst aber keine gravierenden Veränderungen in wirtschaftlicher Hinsicht eingetreten sind. Zu nennen wären beispielsweise Ereignisse wie Inhaberwechsel bei Einzelunternehmen, Rechtsformänderungen im Rahmen einer übertragenden Umwandlung, Fusionen oder Betriebsaufspaltungen. Ein Teil der unechten Fluktuationsfälle, insbesondere der ersten Art, kann im Rahmen der statistischen Aufbereitung durch Plausibilitätsprüfungen erkannt eliminiert werden. Eine Tendenz zur Untererfassung von Gründungen im Statistikjahr ergibt sich daraus, dass der wirtschaftliche Beginn eines Unternehmens der Beginn seiner Voranmeldepflicht sich nicht miteinander decken müssen. So kann ein Unternehmen zwar gegründet, wegen geringer Umsätze /oder hoher Vorsteuerbeträge aber noch nicht voranmeldepflichtig sein. Tritt ein solches Unternehmen im weiteren Verlauf seines Wirtschaftslebens nach Erfüllung der Voraussetzungen (Voranmeldepflicht jährliche über Euro) erstmals statistisch in Erscheinung, so zählt es nur dann als Gründungsfall, wenn seine Steuerpflicht im Berichtsjahr begann. Wegen der Möglichkeit des Abweichens der Voranmeldevon der Steuerpflicht liegen auch bei den Auflösungen Untererfassungstendenzen vor (ein Unternehmen wird nur dann als Abgang in der Statistik nachgewiesen, wenn im gleichen Jahr auch die Steuerpflicht endet). Die umsatzsteuerliche Behandlung der Organschaften bringt es mit sich, dass Bewegungen innerhalb eines Organkreises nicht nachzuweisen sind, d.h. innerhalb eines Organkreises erfolgte Gründungen oder Auflösungen von Unternehmen werden in der Umsatzsteuerstatistik nicht erfasst. Rechtsform Die von der Finanzverwaltung übermittelten Rechtsformen werden in den Ergebnissen in der nachfolgenden Zusammenfassung dargestellt: Einzelunternehmen (natürliche Person) Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Sonstige Rechtsformen Gliederung des Steuerbaren Umsatzes in der Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) Steuerbare Umsätze (ohne die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden Umsätze) Ausgangsumsätze ( sonstige ) Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug o innergemeinschaftliche an Abnehmer mit Umsatzsteuer- Identnummer (USt-IdNr.) o neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne o USt-IdNr. weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (z. B. Exporte) ohne Vorsteuerabzug Steuerpflichtige Umsätze zum vollen Steuersatz (19%) zum ermäßigten Steuersatz (7%) zu anderen Steuersätzen Umsätze land- forstwirtschaftlicher Betriebe nach 24 UStG Steuerplichtige Umsätze für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet ( 13 b 1.1, Nr. 1-5 UStG) Eingangsumsätze Innergemeinschaftliche Erwerbe Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe o von Lieferern mit USt-IdNr. zum vollen Steuersatz (19%) o von Lieferern mit USt-IdNr. zum ermäßigten Steuersatz (7%) o o zu anderen Steuersätzen neuer Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr. (19%) Umsätze für die als Leistungsempfänger die Steuer geschuldet wird ( 13 b Abs. 2) eines im Ausland ansässigen Unternehmens sicherungsübereigneter Gegenstände Umsätze, die unter das Grerwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen Bauleistung eines im Inland ansässigen Unternehmens

10 10 Ergebnisse der Umsatzsteuerstatistik 2010 bis 2012 Umsatzsteuerpflichtige, steuerbarer Umsatz Umsatzsteuer 2010 bis 2012 Merkmal Einheit Anzahl Mill. EUR Steuerfrei mit VSt - Abzug Mill. EUR Steuerfrei ohne VSt - Abzug Mill. EUR Steuerpflichtig zu 19 % Mill. EUR Steuerpflichtig zu 7 % Mill. EUR USt vor Abzug d. VSt - Beträge Mill. EUR Abziehbare VSt - Beträge Mill. EUR USt - Vorauszahlungen Mill. EUR Steuerpflichtige mit über EUR

11 11 1 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach Wirtschaftsabschnitten Wirtschaftsabschnitt USt- Vorauszahlung Steuerbarer Umsatz USt v. Abzug d. Vorsteuer Abziehbare Vorsteuer Anzahl EUR A Land- Forstwirtschaft, Fischerei B Bergbau Gewinnung von Steinen Erden C Verarbeitendes Gewerbe D Energieversorgung E Wasserversorgung; Abwasser Abfallentsorgung Beseitigung von Umweltverschmutzungen F Baugewerbe G Handel; Instandhaltung Reparatur von Kraftfahrzeugen H Verkehr Lagerei I Gastgewerbe J Information Kommunikation K Erbringung von Finanz- Versicherungsdienstleistungen L Grstücks- Wohnungswesen M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen technischen Dienstleistungen N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen P Erziehung Unterricht Q Gesheits- Sozialwesen R Kunst, Unterhaltung Erholung S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen A-S Insgesamt Steuerpflichtige mit über EUR

12 12 2 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach en USt- Vorauszahlung Anzahl Steuerbarer Umsatz USt v. Abzug d. Vorsteuer EUR Abziehbare Vorsteuer A Land- Forstwirtschaft, Fischerei Landwirtschaft, Jagd damit verbene Tätigkeiten Anbau einjähriger Pflanzen Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten Ölsaaten Anbau von Gemüse Melonen sowie Wurzeln Knollen Anbau von Gemüse Melonen 01.2 Anbau mehrjähriger Pflanzen Anbau von Kern- Steinobst 01.3 Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken Anbau von Zimmerpflanzen, Beet Balkonpflanzen Betrieb von Baumschulen 01.4 Tierhaltung Haltung von Milchkühen Haltung von Pferden Eseln Sonstige Tierhaltung 01.5 Gemischte Landwirtschaft Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für d. Pflanzenbau Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung Saatgutaufbereitung Forstwirtschaft Holzeinschlag 02.4 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft Holzeinschlag 03 Fischerei Aquakultur 03.1 Fischerei Süßwasserfischerei 03.2 Aquakultur Süßwasseraquakultur B Bergbau Gewinnung von Steinen Erden Kohlenbergbau 05.1 Steinkohlenbergbau 08 Gewinnung von Steinen Erden, sonstiger Bergbau 08.1 Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton Kaolin Gewinnung von Kies, Sand, Ton Kaolin Sonstiger Bergbau; Gewinnung von Steinen Erden a. n. g Gewinnung von Steinen Erden a. n. g. 09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau für die Gewinnung von Steinen Erden 09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl u. Erdgas

13 13 2 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach en USt- Vorauszahlung Steuerbarer Umsatz USt v. Abzug d. Vorsteuer EUR Abziehbare Vorsteuer Anzahl 09.9 Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau die Gewinnung von Steinen Erden C Verarbeitendes Gewerbe Herstellung von Nahrungs- Futtermitteln Schlachten Fleischverarbeitung Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) Fleischverarbeitung 10.2 Fischverarbeitung 10.3 Obst- Gemüseverarbeitung Herstellung von Frucht- Gemüsesäften Sonstige Verarbeitung von Obst Gemüse 10.4 Herstellung von pflanzlichen tierischen Ölen Fetten Herstellung von Ölen Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) 10.5 Milchverarbeitung Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) Herstellung von Speiseeis 10.6 Mahl- Schälmühlen, H. von Stärke Stärkeerzeugnissen Mahl- Schälmühlen 10.7 Herstellung von Back- Teigwaren Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren) Herstellung von Dauerbackwaren Herstellung von Teigwaren Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln Herstellung von Zucker Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) Verarbeitung v. Kaffee Tee, Herstellung v. Kaffee-Ersatz Herstellung v. Würzmitteln u. Soßen Herstellung von Fertiggerichten Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g Herstellung von Futtermitteln Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere Getränkeherstellung Herstellung von Spirituosen Herstellung von Bier Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer 12 Tabakverarbeitung 13 Herstellung von Textilien Spinnstoffaufbereitung u. Spinnerei

14 14 2 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach en USt- Vorauszahlung Steuerbarer Umsatz USt v. Abzug d. Vorsteuer EUR Abziehbare Vorsteuer Anzahl 13.3 Veredlung von Textilien Bekleidung Herstellung v. sonstigen Textilwaren Herstellung von gewirktem gestricktem Stoff Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung) Herstellung von Seilerwaren Herstellung von technischen Textilien Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g. 14 Herstellung von Bekleidung Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung) Herstellung von Lederbekleidung H. von Arbeits- u. Berufsbekleidung H. von sonstiger Oberbekleidung Herstellung von sonstiger Bekleidung Bekleidungszubehör a. n. g Herstellung von Pelzwaren 14.3 Herstellung von Bekleidung aus gewirktem gestricktem Stoff Herstellung v. sonstiger Bekleidung aus gewirktem u. gestricktem Stoff 15 Herstellung von Leder, Lederwaren Schuhen Herstellung von Leder Lederwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung) Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung) 15.2 Herstellung von Schuhen 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb Korkwaren (ohne Möbel) Säge-, Hobel- u. Holzimprägnierwerke H. von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht Korbwaren (ohne Möbel) Herstellung v. Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- Holzspanplatten Herstellung von sonstigen Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen Fertigteilbauten aus Holz Herstellung von Verpackungsmitteln, Lagerbehältern Ladungsträgern aus Holz Herstellung v. Holzwaren a.n.g. Kork-, Flecht- Korbwaren (ohne Möbel) Herstellung von Papier, Pappe Waren daraus Herstellung von Holz- u. Zellstoff, Papier, Karton Pappe H. von Papier, Karton Pappe Herstellung von Waren aus Papier, Karton Pappe

15 15 2 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach en USt- Vorauszahlung Steuerbarer Umsatz USt v. Abzug d. Vorsteuer EUR Abziehbare Vorsteuer Anzahl Herstellung v. Wellpapier u. -pappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton Pappe Herstellung von Haushalts-, Hygiene- Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier Pappe Herstellung von Schreibwaren Bürobedarf aus Papier, Karton Pappe Herstellung von Tapeten Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton Pappe 18 Herstellung v. Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- Datenträgern Herstellung von Druckerzeugnissen Drucken a. n. g Druck- Medienvorstufe Binden von Druckerzeugnissen damit verbene Dienstleistungen Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- Datenträgern Kokerei Mineralölverarbeitung 19.2 Mineralölverarbeitung 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen Herstellung von chemischen Grstoffen, Düngemitteln Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen synthetischem Kautschuk in Primärformen Herstellung von Industriegasen H. von Farbstoffen Pigmenten H. von sonstigen organischen Grstoffen Chemikalien Herstellung von Düngemitteln Stickstoffverbindungen H. von Kunststoffen in Primärformen Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 20.3 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben Kitten 20.4 Herstellung v. Seifen, Wasch-, Reinigungs- u. Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen Herstellung v. Seifen, Wasch-, Reinigungs- u. Poliermitteln Herstellung von Körperpflegemitteln Duftstoffen 20.5 H. von sonst. chem. Erzeugnissen H. von pyrotechnischen Erzeugn Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g Herstellung von Chemiefasern

16 16 2 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach en USt- Vorauszahlung Steuerbarer Umsatz USt v. Abzug d. Vorsteuer EUR Abziehbare Vorsteuer Anzahl 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen 21.1 Herstellung von pharmazeutischen Grstoffen 21.2 Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen Herstellung von Gummi- Kunststoffwaren Herstellung von Gummiwaren Herstellung Rerneuerung von Bereifungen Herstellung von sonstigen Gummiwaren Herstellung von Kunststoffwaren Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen Profilen aus Kunststoffen Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren Herstellung von Glas Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen Erden Herstellung von Glas Glaswaren Veredlung Bearbeitung von Flachglas Herstellung von Hohlglas H. von Glasfasern u. Waren daraus Herstellung, Veredlung u. Bearbeitung von sonstigem Glas einschl. technischen Glaswaren Herstellung von sonstigen Porzellan keramischen Erzeugnissen H. von keramischen Haushaltswaren u. Ziergegenständen Herstellung von Sanitärkeramik Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen 23.6 Herstellung v. Erzeugnissen aus Beton, Zement Gips H. von Erzeugnissen aus Beton, Zement u. Kalksandstein f. den Bau H. von Frischbeton (Transportbeton) Herstellung von Mörtel anderem Beton (Trockenbeton) Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement Gips a. n. g Be- u. Verarbeitung von Naturwerksteinen Natursteinen a. n. g

17 17 2 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach en USt- Vorauszahlung Steuerbarer Umsatz USt v. Abzug d. Vorsteuer EUR Abziehbare Vorsteuer Anzahl 23.9 Herstellung von Schleifkörpern Schleifmitteln auf Unterlage sowie sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g Herstellung von Schleifkörpern Schleifmitteln auf Unterlage Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. 24 Metallerzeugung -bearbeitung Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- Rohrverbindungsstücken aus Stahl 24.3 Sonstige erste Bearbeitung von Eisen Stahl Herstellung v. kaltgezogenem Draht 24.4 Erzeugung erste Bearbeitung von NE-Metallen Erzeugung erste Bearbeitung von Edelmetallen Erzeugung erste Bearbeitung von Aluminium Erzeugung erste Bearbeitung von Kupfer Erzeugung erste Bearb. von sonst. NE-Metallen Gießereien Eisengießereien Leichtmetallgießereien Buntmetallgießereien 25 Herstellung von Metallerzeugnissen Stahl- Leichtmetallbau Herstellung von Metallkonstruktionen Herstellung von Ausbauelementen aus Metall Herstellung von Metalltanks -behältern; Herstellung von Heizkörpern -kesseln für Zentralheizungen Herstellung von Heizkörpern -kesseln für Zentralheizungen Herstellung von Sammelbehältern, Tanks u. ä. Behältern aus Metall 25.5 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- Stanzteilen, gewalzten Ringen pulvermetallurgischen Erzeugnissen Oberflächenveredlung Wärmebehandlung; Mechanik a.n.g Oberflächenveredlung Wärmebehandlung Mechanik a. n. g Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern Beschlägen aus unedlen Metallen

18 18 2 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach en USt- Vorauszahlung Steuerbarer Umsatz USt v. Abzug d. Vorsteuer EUR Abziehbare Vorsteuer Anzahl Herstellung von Schneidwaren Bestecken aus unedlen Metallen Herstellung von Schlössern Beschlägen aus unedlen Metallen Herstellung von Werkzeugen Herstellung von Handwerkzeugen Herstellung von auswechselbaren Werkzeugen für die Metallbearbeitung a. n. g H. von sonstigen Werkzeugen Herstellung von sonstigen Metallwaren Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall Herstellung von Drahtwaren, Ketten Federn H. von Schrauben Nieten Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen optischen Erzeugnissen Herstellung von elektronischen Bauelementen Leiterplatten Herstellung von elektronischen Bauelementen Herstellung von Solarzellen Solarmodulen Herstellung von sonstigen elektronischen Bauelementen Herstellung von bestückten Leiterplatten Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten peripheren Geräten Herstellung von Geräten Einrichtungen der Telekommunikationstechnik Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten Vorrichtungen; Herstellung von Uhren Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten Vorrichtungen Herstellung von elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten Vorrichtungen Herstellung von nicht elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten Vorrichtungen Herstellung von Uhren

19 19 2 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach en USt- Vorauszahlung Steuerbarer Umsatz USt v. Abzug d. Vorsteuer EUR Abziehbare Vorsteuer Anzahl 26.6 Herstellung von Bestrahlungs Elektrotherapiegeräten elektromedizinischen Geräten Herstellung von optischen fotografischen Instrumenten Geräten Herstellung von magnetischen optischen Datenträgern Herstellung von elektrischen Ausrüstungen Herstellung v. Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs schalteinrichtungen Herstellung von Elektromotoren, Generatoren Transformatoren Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- u. -schalteinrichtungen Herstellung von Batterien Akkumulatoren Herstellung von Kabeln elektrischem Installationsmaterial Herstellung von sonstigen elektronischen elektrischen Drähten Kabeln Herstellung von elektrischem Installationsmaterial Herstellung von elektrischen Lampen Leuchten Herstellung von Haushaltsgeräten Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen Geräten a. n. g Maschinenbau Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen Herstellung von Verbrennungsmotoren u. Turbinen (ohne Motoren für Luft- Straßenfahrzeuge) Herstellung von hydraulischen pneumatischen Komponenten Systemen Herstellung von Pumpen Kompressoren Herstellung von Armaturen a.n.g Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern Antriebselementen Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen Herstellung von Öfen Brennern Herstellung v. Solarwärmekollektoren Herstellung von sonstigen Öfen Brennern Herstellung von Hebezeugen Fördermitteln

20 20 2 Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz Umsatzsteuervorauszahlung 2012 nach en USt- Vorauszahlung Steuerbarer Umsatz USt v. Abzug d. Vorsteuer EUR Abziehbare Vorsteuer Anzahl Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte periphere Geräte) Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb Herstellung von kälte- lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g H. von Werkzeugmaschinen H. von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen H. von Maschinen für sonstige bestimmte e Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen Gießmaschinen Herstellung von Bergwerks-, Bau Baustoffmaschinen Herstellung von Bau- Baustoffmaschinen Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- Genussmittelerzeugung die Tabakverarbeitung Herstellung von Maschinen für die Textil- Bekleidungsherstellung die Lederverarbeitung Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung -verarbeitung Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen Kautschuk Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte e a. n. g Herstellung von Kraftwagen Kraftwagenteilen Herstellung von Kraftwagen Kraftwagenmotoren Herstellung von Nutzkraftwagen Nutzkraftwagenmotoren 29.2 Herstellung von Karosserien, Aufbauten Anhängern Herstellung von Teilen Zubehör für Kraftwagen Herstellung elektrischer elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen Herstellung von sonstigen Teilen sonstigem Zubehör für Kraftwagen

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht Statistischer Bericht L IV 1 - j / 12 Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) im Land Brandenburg 2012 statistik Berlin Brandenburg Steuerpflichtige Steuerbarer Umsatz Korrigierte Fassung Inhaltsverzeichnis

Mehr

ERWEITERTE NACE-CODE-LISTE

ERWEITERTE NACE-CODE-LISTE ERWEITERTE NACE-CODE-LISTE NACE 01.11 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten [alter Code NACE 01.12] NACE 01.13 Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen [alter Code NACE

Mehr

296 Branchen können Sie mit dem HerstellkostenAnalyzer auf Knopfdruck analysieren

296 Branchen können Sie mit dem HerstellkostenAnalyzer auf Knopfdruck analysieren 296 Branchen können Sie mit dem HerstellkostenAnalyzer auf Knopfdruck analysieren Gewinnung von Erdöl und Erdgas Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau Gewinnung von Natursteinen,Kies,Sand,Ton

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Synopse der begünstigten Unternehmen nach besonderer Ausgleichsregel EEG 2012 und EEG 2014

Synopse der begünstigten Unternehmen nach besonderer Ausgleichsregel EEG 2012 und EEG 2014 Synopse der begünstigten Unternehmen nach besonderer Ausgleichsregel EEG 2012 und EEG 2014 WZ 2008 0000 Schienenbahn 0510 Steinkohlenbergbau 0520 Braunkohlenbergbau 0600 Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen

Mehr

Institut für Mittelstandsforschung Bonn

Institut für Mittelstandsforschung Bonn Institut für Mittelstandsforschung Bonn Unternehmensgrößenstatistik Unternehmen, Umsatz und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 2004 bis 2009 in Deutschland, Ergebnisse des Unternehmensregisters

Mehr

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

A.01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

A.01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten BRANCHENCODES A - LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI A.01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten A.02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag A.03 Fischerei und Aquakultur B - BERGBAU UND GEWINNUNG

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht Statistischer Bericht L IV 1 - j / 11 Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) im Land Brandenburg 2011 statistik Berlin Brandenburg Steuerpflichtige Steuerbarer Umsatz Impressum Statistischer Bericht L

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Der Mensch ist das Maß

Der Mensch ist das Maß Normgruppen Für die derzeit vorliegende Fassung vonimpuls-test 2 Professional gibt es jeweils für die fünf Skalen und für die elf Subskalen Eichtabellen (repräsentative Gesamtnorm, sieben Branchennormen,

Mehr

Liste des UTR-Zulassungsumfangs

Liste des UTR-Zulassungsumfangs Liste des UTR-Zulassungsumfangs NACE Bezeichnungen 15.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 15.61 Mahl- und Schälmühlen 15.62 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

Mehr

Systematik der Wirtschaftszweige gemäß NACE Rev. 2

Systematik der Wirtschaftszweige gemäß NACE Rev. 2 Systematik der Wirtschaftszweige gemäß NACE Rev. 2 Die hier aufgeführten Wirtschaftszweige sind entsprechend der im Rahmen der Außenwirtschaftsstatistik verwendeten Branchengliederung dargestellt. Sie

Mehr

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Ein Merkblatt Ihrer IHK Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Die Kleinunternehmerbesteuerung ist in 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Der 19 UStG räumt den sogenannten Kleinunternehmern gewisse

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Sitz Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. Straße Haus-Nr. Haus-Nr.

Sitz Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. Straße Haus-Nr. Haus-Nr. An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum 1 2 Steuernummer 3 4 5 6 7 8 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des 1 Abs.

Mehr

Zeile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 13 Fallart Finanzamt - Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen, Anleitung beachten - Steuernummer Unterfallart 56 Unternehmer ggf. abweichende Firmenbezeichnung Anschrift

Mehr

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1 15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim

Mehr

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen ( keine Umsatzsteuer in

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften

Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften Mag. Lahner, Dr. Kreilmeier/Raiffeisenverband OÖ März 2003 Rechtliche Einordnung der Wassergenossenschaften Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichenrechts.

Mehr

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,

Mehr

Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer IHK-Information Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert.

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010 MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche

Mehr

Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) Arbeitsunterlage

Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) Arbeitsunterlage Statistisches Bundesamt Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 () Arbeitsunterlage Statistisches Bundesamt Wiesbaden, im August 2007 Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

Umsatzsteuer. November 2014

Umsatzsteuer. November 2014 Umsatzsteuer November 2014 Die Umsatzsteuer, häufig auch Mehrwertsteuer genannt, ist die zweitgrößte Einnahmequelle des Bundes und der Länder. Ziel der Umsatzsteuergesetzgebung ist die Besteuerung des

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

UMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung

UMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung UMSATZSTEUER SPEZIAL Umsatzsteuerbehandlung bei Umsatzsteuerbehandlung bei zeitlicher Abgrenzung Soll oder Ist Besteuerung? Hier ein Beispiel: Es würde uns schon helfen, wenn der Staat die ungerechten

Mehr

SONDER- KLIENTEN-INFO

SONDER- KLIENTEN-INFO 20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER

Mehr

Umsatzsteuer von A - Z

Umsatzsteuer von A - Z Umsatzsteuer von A - Z Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder

Mehr

Umsatzsteuer von A - Z

Umsatzsteuer von A - Z Umsatzsteuer von A - Z Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2 1 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Nr. 116/12 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13

Mehr

Rechnungseingang: Checkliste

Rechnungseingang: Checkliste Rechnungseingang: Checkliste Seite 1 Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige

Mehr

6.2 Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG

6.2 Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Abstimmen der Gewinn- und Verlustrechnung SKR03 SKR04 Kontenbezeichnung (SKR) 8520 4510 Erlöse Abfallverwertung 8540 4520 Erlöse Leergut 8196 4186 Erlöse Geldspielautomaten 19 %USt. 8510 4560 Provisionserlöse

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

Umsatzsteuer verstehen und berechnen

Umsatzsteuer verstehen und berechnen Beck kompakt Umsatzsteuer verstehen und berechnen von Regine Funke-Lachotzki, Robert Hammerl 1. Auflage Umsatzsteuer verstehen und berechnen Funke-Lachotzki / Hammerl ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 1 2 An das Finanzamt Steuernummer Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Eingangsstempel oder -datum 3 4 5 Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen

Mehr

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)

Mehr

HR-Entscheiderbefragung Weiterbildung. Tabellenband. 22. Januar 2014 Q3728/29453 Kr/Os

HR-Entscheiderbefragung Weiterbildung. Tabellenband. 22. Januar 2014 Q3728/29453 Kr/Os HREntscheiderbefragung Weiterbildung Tabellenband 22. nuar 2014 Q3728/29453 Kr/Os MaxBeerStraße 2/4 19 Berlin Telefon: (0 30) 6 28 820 Telefax: (0 30) 6 28 824 00 EMail: info@forsa.de DATEN ZUR UNTERSUCHUNG

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2003

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2003 Zeile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 13 14 15 Fallart 56.. Finanzamt Steuernummer - Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen, Anleitung beachten -.. Unternehmer ggf. abweichende Firmenbezeichnung Anschrift

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

Wertanlage mit steuerlichen Untiefen -

Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes

Mehr

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR) Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)

Mehr

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht. Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,

Mehr

Meine erste Rechnung mit Umsatzsteuer

Meine erste Rechnung mit Umsatzsteuer Wer bringt Licht in den Steuer-? Ihr Steuerberater Die gesetzlichen Grundlagen das Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Neben der nationalen Gesetzgebung hat auch,

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Zahlen Daten Fakten Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Tirol Stand Mai 2009

Zahlen Daten Fakten Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Tirol Stand Mai 2009 Zahlen Daten Fakten Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Tirol Stand Mai 2009 2 Tirol stellt sich vor Tirol hat 1.385 aktive Mitglieder in der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation. Berufsgruppen-Mitglieder

Mehr

Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen

Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Prüfung des Orts der sonstigen Leistung Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos

Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Ablauf der

Mehr

Kommunalsteuer ONLINE

Kommunalsteuer ONLINE Kommunalsteuer ONLINE (basiert auf dem Artikel in der Österreichischen Gemeinde-Zeitung 10/2005) Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.03.2006, GZ BMF-010200/0013- VI/7/2006 Durch die

Mehr

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine

Mehr

Einführung in die österreichische Umsatzsteuer. Ein praktisches Lehrbuch mit vielen Fallbeispielen und Lösungen. von.

Einführung in die österreichische Umsatzsteuer. Ein praktisches Lehrbuch mit vielen Fallbeispielen und Lösungen. von. 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Einführung in die österreichische Umsatzsteuer Ein praktisches Lehrbuch

Mehr

POSTWURFSPEZIAL MISCHGEBÄUDE

POSTWURFSPEZIAL MISCHGEBÄUDE Inhalt 1 Allgemeines... 3 1.1 Datenbasis... 3 1.2 Klassifikation der Wirtschaftszweige (Dachmärkte)... 3 1.3 Wichtige Hinweise zu Zählungen und Selektionen... 4 1.4 Qualifizierung der Daten durch Deutsche

Mehr

Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland. Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11.

Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland. Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11. Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11. Juni 2010 Seminar UNI-BUD in Kolberg 11.-12.06.2010 BM Partner Revision GmbH

Mehr

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 1 An das Finanzamt Sonnenort, Postfach 9999, 9999 Sonnenort Eingangsstempel oder -datum 2 Steuernummer Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 3 Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen)

Mehr

Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 20.10.2014

Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 20.10.2014 Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 2 1 Der Umsatzsteuer unterliegen: Die Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer

Mehr

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner 13b G Leistungsempfänger als Steuerschuldner Bereich: FIBU Info für Anwender Nr. 1202 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise Leistungserbringer 3. Vorgehensweise Leistungsempfänger 4. Details 4.1.

Mehr

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG)

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Im Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) neu

Mehr

sonstigen Leistungen... 417

sonstigen Leistungen... 417 Vorwort... Bearbeiterübersicht... Die Herausgeber/Die Autoren... Abkürzungsverzeichnis... V VII IV XVII Vor 1 Einführung in das deutsche Umsatzsteuerrecht... 1 1 Steuerbare Umsätze... 67 1a Innergemeinschaftlicher

Mehr

12.03.2009. IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München. 2009 Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR

12.03.2009. IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München. 2009 Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR 1 IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München 1. Prüfungsschema 2. Grenzüberschreitende Ausgangsleistung 3. Grenzüberschreitende Eingangsleistung 4. Überlassung von Software 5. Neuerungen ab

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Steuerberater. Merkblatt. Vorsteuervergütungsverfahren. Inhalt. Steffen Feiereis

Steuerberater. Merkblatt. Vorsteuervergütungsverfahren. Inhalt. Steffen Feiereis Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Vorsteuervergütungsverfahren Inhalt 1 Allgemeines 2 Regelung seit 01.01.2010 3 In Deutschland ansässige Unternehmen 3.1 Unternehmerbescheinigung 3.2 Vorsteuervergütungsverfahren

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Sterbetafeln. April 2008. Statistisches Bundesamt. Qualitätsbericht

Sterbetafeln. April 2008. Statistisches Bundesamt. Qualitätsbericht Statistisches Bundesamt Qualitätsbericht Sterbetafeln April 2008 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt beim Statistischen Bundesamt erfragen: Gruppe VI A, Telefon: +49 (0)

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für

Mehr

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mehr