Geschäftsbedingungen (GBLFZ)

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1 Geschäftsbedingungen () zur Anbahnung, Abwicklung und Abrechnung von Lastflusszusagen an für das Marktgebiet Gaspool bei der Nowega GmbH buchbaren Ein- und Ausspeisepunkte (Stand: )

2 Inhaltsverzeichnis 1 Präambel 3 2 Anwendungsbereich 3 3 Präqualifikation des LFZ-Anbieters 3 4 Ausschreibungsverfahren 4 5 Ausschreibungsgegenstand 5 6 Zuschlag und Vertragsabschluss 5 7 Produktdefinition 6 8 Preisstellung 6 9 Leistungsverpflichtung 6 10 Missbräuchliches Verhalten und Verletzung der Vertragspflichten 7 11 Abruf von LFZ 7 12 Mengenermittlung und Abrechnung 7 13 Rechnungsstellung und Zahlung 7 14 Steuern 8 15 Haftung 8 16 Höhere Gewalt 8 17 Leistungsaussetzung und Kündigung 8 18 Datenweitergabe und Datenverarbeitung 9 19 Wirtschaftsklausel 9 20 Vertraulichkeit Rechtsnachfolge Änderungen der Salvatorische Klausel Schriftform Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 11

3 1 Präambel a. Die Nowega GmbH (Nowega) beschafft Lastflusszusagen gemäß 9 Abs. 3 Ziffer 1 GasNZV und in Einklang mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur Vorläufige Anordnung gemäß 72 EnWG zur Festlegung der Kosten für Lastflusszusagen als volatile Kostenanteile i.s.d. 11 Abs. 5 ARegV (Kola) (AZ. BK9-11/606). Diese sollen als kapazitätserhöhende Maßnahmen der Sicherung bestehender fester frei zuordenbarer Exit-Kapazitäten an dem Fernleitungsnetz der Nowega im qualitätsübergreifenden Marktgebiet Gaspool dienen. b. Gemäß diesen führt Nowega marktorientierte, diskriminierungsfreie und transparente Ausschreibungen durch, um den erforderlichen Bedarf an LFZ für ihr Netz zu decken 2 Anwendungsbereich a. Diese Geschäftsbedingungen () enthalten die Regeln der Nowega für die Anbahnung und den Abschluss, die Abwicklung sowie die Abrechnung von Verträgen zu Lastflusszusagen (LFZ) an Ein- bzw. Ausspeisepunkten im L-Gas Netz der Nowega. b. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LFZ-Anbieters wird widersprochen. Die Erbringung sonstiger Hilfsdienste und Leistungen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem LFZ-Anbieter und Nowega. c. Es gelten die in Anhang 1 dieser sowie anderweitig in diesen Bedingungen definierten Begriffe. Begriffe, die in der Einzahl verwendet werden, umfassen auch die Mehrzahl und umgekehrt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder sich aus dem Sachzusammenhang ergibt. Für Begriffe, die im Folgenden nicht anderweitig definiert werden, gelten die Definitionen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) und der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie der Vereinbarung über die Kooperation gemäß 20 Abs. 1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. 3 Präqualifikation des LFZ-Anbieters a. Die Präqualifikation als LFZ-Anbieter erfolgt zwischen Nowega und dem LFZ-Anbieter. b. Die erste Bedingung für die Präqualifikation als LFZ-Anbieter ist ein gültiger Bilanzkreisvertrag des Interessenten im Marktgebiet Gaspool. c. Zweite Bedingung für die Präqualifikation als LFZ-Anbieter ist ein hinreichender Nachweis der finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit des Interessenten. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist erbracht, wenn ein aktuelles Rating einer der nachstehenden Wirtschafts-auskünfte mit mindestens folgendem Index vorliegt: Moodys (Baa2) Standard & Poors (BBB) Creditreform (250 Risikopunkte) d. Die erforderlichen Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit gelten grundsätzlich als erbracht, sofern und solange der LFZ-Anbieter bei Nowega als qualifizierter Transportkunde zugelassen ist. e. Für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit muss jeder Interessent einen Kommunikationstest zu den in Teil II EBNZB der Nowega definierten Kommunikationsprozessen erfolgreich mit Nowega abschließen. In diesem Kommunikationstest prüft Nowega, ob der Interessent in der Lage ist, Meldungen und Mitteilungen an Nowega zu versenden bzw. von Nowega zu empfangen und zu verarbeiten. Nowega prüft ferner, ob die Kommunikationsanforderungen

4 der Nowega (z.b. die 24-Stunden-Erreichbarkeit) erfüllt werden können. Kommunikationstests sind zu wiederholen, sobald eine neue angewandt oder wenn von individuell vereinbarten Nachrichtentypen auf umgestellt werden soll. f. Die Zulassung von Interessenten zum Ausschreibungsverfahren erfolgt ausschließlich durch Nowega. g. Die Präqualifikation als LFZ-Anbieter ist grundsätzlich unbefristet. Nowega behält sich vor jederzeit einen erneuten Nachweis gemäß b)-f) anzufordern. h. Die Präqualifikation kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch Nowega entzogen werden. Gründe für den Entzug der Präqualifikation sind insbesondere: Der Entfall der Voraussetzung nach lit. b). Ein fehlender Nachweis der finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit gemäß lit. c),d),e) Die Nichterfüllung einer vertraglichen Leistungsverpflichtung Die Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung i. Die Präqualifikation allein begründet kein Vertragsverhältnis zwischen Nowega und dem LFZ-Anbieter. 4 Ausschreibungsverfahren a. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren ist eine erfolgreiche Präqualifikation als LFZ-Anbieter. Das Präqualifikationsverfahren kann dabei unabhängig von einer bestimmten Ausschreibung jederzeit durch den Interessenten initiiert werden. b. Jede Ausschreibung erfolgt öffentlich über die Internetseiten der Nowega. c. Nowega kündigt Ausschreibungen spätestens 4 (vier) Wochen vor Ausschreibungsbeginn auf ihrer Internetseite an. Im Bedarfsfall einer kürzeren und unterjährigen, ggf. monatlichen Ausschreibung verringert sich die Ankündigungsfrist auf eine angemessene kürzere Frist. d. Die Angebotsfrist beträgt grundsätzlich 4 (vier) Wochen. Im Bedarfsfall unterjährigen Ausschreibung verringert sich die Angebotsfrist auf 2 (zwei) Wochen. Bei Ausschreibungen innerhalb eines Monats auf eine angemessene verkürzte Frist. e. Die Teilnahme an der Ausschreibung erfolgt durch die Übermittlung eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Angebotsformulars innerhalb der veröffentlichten Gebotsfrist per Fax oder als PDF-Dokument an die unter zum Zweck der Angebotsabgabe veröffentlichten Kontaktdaten. f. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben ist ausschließlich der LFZ-Anbieter verantwortlich. Angebote, die unvollständig, fehlerhaft oder unklar sind, gelten als nicht abgegeben. g. Die Angebotsabgabe stellt eine verbindliche Willenserklärung des LFZ-Anbieters dar. Die Angebotsabgabe muss vorbehaltsfrei und vollständig erfolgen. Mit Abgabe des Angebotes ist der LFZ-Anbieter bis zum Ende der Zuschlagsphase an sein Angebot gebunden. h. Mit der Angebotsabgabe erklärt der LFZ-Anbieter, dass er die in ihrer jeweils bei Angebotsabgabe geltenden Fassung anerkennt. i. Kosten, die dem LFZ-Anbieter insbesondere im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe entstehen, werden von Nowega nicht erstattet.

5 j. Bietergemeinschaften sind zulässig, wobei jeweils ein Verantwortlicher als Ansprech- und Vertragspartner zu benennen ist. 5 Ausschreibungsgegenstand a. Gegenstand der Ausschreibung sind Lastflusszusagen im Sinne von Ziffer 7 dieser. b. Der Ausschreibungsgegenstand wird durch das veröffentlichte Angebotsformular spezifiziert. Das Angebotsformular definiert insbesondere: 1. den Leistungszeitraum 2. die Auswahl von Netzpunkten bzw. Zonen, die der LFZ-Anbieter zur Erfüllung eines LFZ-Abrufs nutzen kann 3. die Losgröße (Leistung in MWh/h) 4. die zulässige Preisstellung (z.b. nur Arbeitspreis oder Arbeits- und/oder Leistungspreis) 5. die für den LFZ-Abruf und seine Bestätigung gültigen EDIG@S-Formate. c. Die im Angebotsformular definierte Losgröße ist einzuhalten. 6 Zuschlag und Vertragsabschluss a. Die Zuschlagsphase beträgt 4 (vier) Wochen und beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Im Bedarfsfall unterjährigen Ausschreibung verringert sich die Zuschlagsphase auf 2 (zwei) Wochen. Bei Ausschreibungen innerhalb eines Monats auf eine angemessene verkürzte Frist. b. Nowega wird alle frist- und formgerecht eingegangenen Angebote für die einzelnen ausgeschriebenen LFZ in eine Reihenfolge (Merit-Order-Liste) bringen, die die Reihenfolge der Zuschlagserteilung sowie des späteren Abrufs der Tranchen durch Nowega bestimmt. Bei unwirtschaftlichen Angeboten, die zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Netznutzer oder von Nowega führen würden, kann eine Aufnahme in die Merit-Order-Liste verweigert werden. c. Erhält Nowega zur Bedarfsdeckung ausreichende Angebote auf Arbeitspreisbasis, werden diese beginnend mit dem niedrigsten Preis in die Merit-Order-Liste (MOL) eingestellt. Sollte der Bedarf nicht allein durch Angebote mit Arbeitspreis gedeckt werden können, wird die Angebotsliste so lange um Angebote mit Leistungspreisanteilen erweitert, bis Bedarfsdeckung vorliegt. Bei der Abgabe von Angeboten verschiedener Varianten (Bei Vergütung mit kombiniertem Arbeits- und Leistungspreis) werden die Anteile aus Leistung und Arbeit diskriminierungsfrei, unter Annahme eines seitens Nowega definierten Leistungszeitraumes, bewertet und in entsprechender Reihenfolge in die MOL eingestellt. d. Bei preislich und im technischen Ergebnis gleichwertigen Angeboten entscheidet der Zeitpunkt des Angebotseingangs über die Platzierung in der MOL. Das zeitlich frühere Angebot erhält in diesem Fall den vorrangigen Platz. e. Nowega wird alle Bieter, die an der jeweiligen Ausschreibungsrunde teilnehmen, nach Ablauf der Zuschlagsphase darüber informieren, ob und in welcher Höhe ihr Angebot berücksichtigt wurde. f. Der Vertragsabschluss kommt durch die von Nowega versendete elektronische Bestätigung über die Annahme des Angebots zustande. Die Versendung erfolgt an die im Angebotsformular spezifizierte -Adresse des LFZ-Anbieters. g. Der Vertragsabschluss begründet grundsätzlich keine Verpflichtung von Nowega zur Inanspruchnahme der Leistungen.

6 7 Produktdefinition a. Lastflusszusagen berechtigen Nowega, eine Erhöhung der Einspeisung an den definierten Netzpunkten von dem LFZ-Anbieter vertraglich zu verlangen. b. Der LFZ-Anbieter ist verpflichtet, die von Nowega verlangte Erhöhung der Einspeisung entsprechend vorzunehmen (sog. positive Lastflusszusage). c. Der LFZ-Anbieter erfüllt seine Verpflichtung durch Abgabe von entsprechend aktualisierten Einspeisenominierungen an den definierten Netzpunkten. d. Eine Übergabe oder Übernahme von Gasmengen durch Nowega erfolgt nicht. e. Entry Transportkapazitäten werden bei Abruf der LFZ an den im Angebotsformular benannten Punkten durch Nowega kostenfrei zur Verfügung gestellt. f. Der Abruf der LFZ erfolgt mit einem Vorlauf von 6 (sechs) Stunden zur vollen Stunde. g. Nowega behält sich vor, die Inanspruchnahme der LFZ an eine Temperaturprognose zu binden. Hierbei erfolgt der Abruf der LFZ nur, wenn die im Angebotsformular genannte Temperaturgrenze für den ebenfalls im Angebotsformular genannten Prognosestandort zum Zeitpunkt des Abrufes für die Abrufzeit in mindesten 4 (vier) Stunden unterschritten oder gleich der Temperaturgrenze ist (Details sind im Angebotsformular beschrieben). 8 Preisstellung a. LFZ werden grundsätzlich auf Basis von Arbeitspreisen sowie einer Kombination aus Arbeitsund Leistungspreis ausgeschrieben. b. Der Arbeitspreis ist dabei jener Preis, zu dem der LFZ-Anbieter die dem effektiven Abruf der LFZ entsprechende Leistung je Stunde Nowega zur Verfügung stellt. c. Der Arbeitspreis je Los ist vom Anbieter in /MWh als absoluter Preis anzugeben. d. Der Leistungspreis je Los ist vom Anbieter in als absoluter Preis anzugeben. Dieser stellt hierbei einen für die Bereitstellung/Vorhaltung monatlich zu zahlendes Entgelt dar. 9 Leistungsverpflichtung a. Mit Abschluss des LFZ-Vertrags hat Nowega ein unbedingtes und jederzeitiges ausübbares Recht zum Abruf der LFZ und der LFZ-Anbieter hat die unbedingte Verpflichtung zur Erfüllung der LFZ. b. Nowega macht von dem Recht nach lit. a) keinen Gebrauch, sofern technische Restriktionen am Einspeisepunkt bzw. im vorgelagerten System bestehen. In diesem Fall ist die LFZ lediglich bis zur technisch realisierbaren Einspeisekapazität zu erfüllen. Der Anbieter hat hierüber einen Nachweis zu erbringen. c. Das Recht von Nowega und die Verpflichtung des LFZ-Anbieters wird begrenzt durch: 1. den vertraglichen Leistungszeitraum, 2. den vertraglichen Leistungsumfang aller LFZ-Verträge mit dem LFZ-Anbieter (Gesamtleistung in MWh/h) 3. die Losanzahl d. Überschreitet Nowega bei Abruf der LFZ den vertraglichen Leistungsumfang aller LFZ-Verträge und bestätigt der LFZ-Anbieter den Abruf, ist der LFZ-Anbieter verpflichtet, den Abruf der LFZ

7 zu erfüllen (Ausnahme bildet lit. b)). Für diese Leistung zahlt Nowega an den LFZ-Anbieter den höchsten Preis der jeweils mit ihm kontrahierten Lose entsprechend der MOL. 10 Missbräuchliches Verhalten und Verletzung der Vertragspflichten a. Der LFZ-Anbieter verpflichtet sich, ein missbräuchliches Verhalten mit Wirkung auf LFZ zu unterlassen. Missbräuchlich handelt ein LFZ-Anbieter insbesondere, wenn dieser selbst oder mit Hilfe eines Dritten die Situation im Transportnetz der Nowega mit dem Zweck beeinflusst, dass dadurch der Abruf von LFZ notwendig wird. b. Sofern der LFZ-Anbieter seine Pflichten gemäß Punkt 9 nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt, ist Nowega berechtigt, Schadenersatz zu fordern. 11 Abruf von LFZ a. Die Abwicklung erfolgt durch Abgabe einer entsprechend aktualisierten Nominierung an den definierten Netzpunkten. b. Der LFZ-Abruf erfolgt auf Basis von Nominierungen über ein abgestimmtes EDIG@S-Format. Das Nominierungsprozedere erfolgt in folgenden Schritten: 1. Nowega versendet eine REQEST-Nachricht an den LFZ-Anbieter (mit mindestens 6 (sechs) Stunden Vorlauf zur vollen Stunde) Mindestparameter der REQEST-Nachricht sind: a. Zeitraum der LFZ, b. gewünschte Leistung in kwh/h, c. Vertrags-Nr. und d. Lieferpunkt 2. Der LFZ-Anbieter bestätigt die REQEST durch eine REQRES-Nachricht im vereinbarten E- DIG@S-Format mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 (drei) Stunden zur vollen Stunde an Nowega. 3. Der LFZ-Anbieter nominiert die durch Nowega abgerufene Leistung fristgerecht bei Nowega. 4. Die Vertragsparteien können anstelle der REQEST/REQRES in den Schritten a.-c. einvernehmlich auch alternative Datenformate bzw. Kommunikationsmöglichkeiten sowie andere Vorlaufzeiten vereinbaren. 12 Mengenermittlung und Abrechnung a. Basis für die Abrechnung von Arbeitsentgelten sind die im vereinbarten Leistungszeitraum durch Nowega ausgelösten LFZ-Abrufe sowie deren Bestätigung gemäß Ziffer 11. b. Die Mengenermittlung auf Basis der von Nowega versandten und vom LFZ-Anbieter bestätigten vertragsspezifischen REQEST-Nachrichten. c. Das monatliche Entgelt ergibt sich aus der Arbeit, bepreist mit dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Leistungspreis, sofern dieser im LFZ-Vertrag vereinbart wurde. d. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der den LFZ-Verträgen gemäß lit. a)-c) zugeordneten Mengen und der vertraglich vereinbarten Preise. 13 Rechnungsstellung und Zahlung a. Der Anbieter erteilt Nowega eine Abrechnung über die in dem Abrechnungsmonat jeweils abgerufene Lastflusszusage. Die Abrechnung beinhaltet hierbei die Entgelte für die Erbringung der Lastflusszusage (Arbeitspreis) sowie ggf. für die Vorhaltung der Lastflusszusage

8 (Leistungspreis). Darüber hinaus weist die Abrechnung auch die anfallenden Steuern in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert aus. Die Abrechnung erfolgt kaufmännische gerundet in Euro mit zwei Nachkommastellen. b. Nowega erbringt die Zahlung auf das Konto des Anbieters bis zum 20. Werktag nach Zugang der Rechnung gemäß lit. a). 14 Steuern Alle in dem LFZ-Vertrag aufgeführten Beträge verstehen sich ohne die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Diese wird dem LFZ-Anbieter zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vergütet. 15 Haftung a. Die Vertragspartner haften einander aus allen Rechtsgründen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt. Der Schadensersatz für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle grober Fahrlässigkeit sowie bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Nowega bis maximal 5 Mio. Euro pro Schadensfall. Folgeschäden, beispielsweise entgangener Gewinn, Produktionsausfall oder Zinsverlust, werden nicht ersetzt. b. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten gesetzlicher Vertreter, der Mitarbeiter und der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Nowega. 16 Höhere Gewalt a. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß lit. b) an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. b. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmung oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). c. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann. 17 Leistungsaussetzung und Kündigung a. Ein Vertragspartner ist im Falle eines wesentlichen Verstoßes gegen den Vertrag durch den anderen Vertragspartner, insbesondere bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder bei Nichterfüllung eines LFZ-Abrufs, berechtigt, seine jeweilige vertragliche Leistung auszusetzen, wenn nicht binnen 2 (zwei) Wochen nach schriftlicher Anzeige durch den anderen

9 Vertragspartner Abhilfe geschaffen wurde. Sofern nach Anzeige gegenüber den vertragswidrig handelnden Vertragspartner derartige Verstöße nochmals eintreten, ist der anzeigende Vertragspartner berechtigt, den jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. b. Darüber hinaus ist jeder Vertragspartner berechtigt, den jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn 1. der andere Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, 2. Anordnungen nach 21 der Insolvenzordnung gegen den anderen Vertragspartner getroffen werden oder 3. gegen den anderen Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. c. Im Falle einer Aussetzung von vertraglichen Leistungen haben die Vertragspartner ihre jeweiligen Verpflichtungen unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Aussetzung entfallen sind. d. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, sofern und soweit die Bundesnetzagentur Kosten für die Bereitstellung und/oder den Abruf von Lastflusszusagen nicht oder nicht vollständig anerkennt. 18 Datenweitergabe und Datenverarbeitung a. Der LFZ-Anbieter erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch Nowega oder ein von Nowega beauftragtes Unternehmen nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz. b. Der LFZ-Anbieter erklärt sich damit einverstanden, dass Nowega auf ihrer Internetseite die Tranchen und Preise der MOL in anonymisierter Form veröffentlicht. 19 Wirtschaftsklausel a. Sollten während der Laufzeit eines Vertrages unvorhergesehene Umstände eintreten, die erhebliche wirtschaftliche, technische oder rechtliche Auswirkungen auf den Vertrag haben, für die aber im Vertrag und diesen keine Regelungen getroffen oder die bei Vertragsabschluss nicht bedacht wurden, und sollte infolgedessen irgendeine vertragliche Bestimmung dadurch für einen Vertragspartner unzumutbar werden, kann der betroffene Vertragspartner von dem anderen eine entsprechende Anpassung der vertraglichen Bestimmungen verlangen, die den geänderten Umständen unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Auswirkungen auf den anderen Vertragspartner Rechnung trägt. b. Der Vertragspartner, der sich auf solche Umstände beruft, hat die erforderlichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. c. Der Anspruch auf Änderung der vertraglichen Bestimmungen besteht ab dem Zeitpunkt, an dem der fordernde Vertragspartner das erste Mal Änderungen der vertraglichen Bestimmungen aufgrund geänderter Umstände fordert, es sei denn, dass eine frühere Geltendmachung des fordernden Vertragspartners vernünftiger Weise nicht zuzumuten war.

10 20 Vertraulichkeit a. Die Vertragspartner haben den Inhalt eines Vertrages und alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden vertrauliche Informationen genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. b), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. b. Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne deren schriftliche Genehmigung offen zu legen 1. gegenüber einem verbundenen Unternehmen i.s.d. 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, 2. gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder 3. in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulierungsbehörde offen gelegt werden müssen; in diesem Fall hat der offenlegende Vertragspartner den anderen Vertragspartner unverzüglich hierüber zu informieren. c. Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet 4 (vier) Jahre nach dem Ende des jeweiligen Vertrages. d. 6a EnWG bleibt unberührt. 21 Rechtsnachfolge a. Die vollständige oder teilweise Übertragung von vertraglichen Rechten und / oder Pflichten bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. b. Die Übertragung gemäß lit. a) auf ein verbundenes Unternehmen i.s.d. 15 AktG bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich einer schriftlichen Mitteilung an den anderen Vertragspartner. Das Vorgenannte gilt nur, wenn das verbundene Unternehmen, welches in die Rechte und / oder Pflichten Eintritt, die Erfüllung des Vertrages in gleicher Weise gewährleisten kann. Der übertragende Vertragspartner hat dies vor der Übertragung dem anderen Vertragspartner angemessen nachzuweisen. 22 Änderungen der a. Nowega ist berechtigt, diese jederzeit zu ändern. Diese Änderungen gelten für alle Verträge die ab dem Zeitpunkt der geänderten geschlossen werden. b. Der LFZ-Anbieter hat das Recht, aber nicht die Pflicht, binnen 30 (dreißig) Werktagen nach dem Wirksamwerden ( Wirksamkeitszeitpunkt ) der geänderten, diese durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber Nowega in ihrer Gesamtheit für alle seine bestehenden Verträge anzunehmen. In dieser Erklärung hat der LFZ-Anbieter den Zeitpunkt

11 anzugeben, ab dem die geänderten für seine Verträge gelten sollen (, Auswahlzeitpunkt ). c. Abweichend von lit. b) ist Nowega berechtigt, die mit Wirkung für alle bestehenden Verträge des LFZ-Anbieters mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung erforderlich ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, und/oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und/oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. In diesem Fall hat Nowega den LFZ-Anbieter unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Ergeben sich für den LFZ-Anbieter durch die Änderung im Hinblick auf seinen Vertrag wesentliche wirtschaftliche Nachteile, so ist der LFZ-Anbieter berechtigt, seine Verträge zum Ende des Monats, der auf den Wirksamkeitszeitpunkt folgt, mit einer Kündigungsfrist von 15 (fünfzehn) Werktagen zu kündigen. Eine Entschädigung ist dabei ausgeschlossen. d. Abweichend von lit. b) ist Nowega berechtigt, offensichtliche Rechtschreibfehler und Rechenfehler in den zu berichtigen. 23 Salvatorische Klausel a. Sollten einzelne Bestimmungen dieser oder des jeweiligen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die und der jeweilige Vertrag im Übrigen davon unberührt. b. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken. 24 Schriftform Jegliche Änderung oder Kündigung eines Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform. 25 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht a. Alle Streitigkeiten aus einem Vertrag werden ausschließlich und abschließend vor einem ordentlichen Gericht entschieden. Als Gerichtsstand wird Münster vereinbart. b. Für Verträge, die auf der Grundlage dieser abgeschlossen werden, diese und deren Auslegung gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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