Probleme der Fahreignung in der Praxis - Exemplarische Fallbeispiele
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- Liane Franke
- vor 8 Jahren
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1 Probleme der Fahreignung in der Praxis - Exemplarische Fallbeispiele Rolf Seeger Universität Zürich Institut für Rechtsmedizin Verkehrsmedizin & Klinische Forensik
2 Diabetes mellitus und Fahreignung Fallbeispiel 1 Bei einem 30-jähriger Mann haben Sie vor einer Woche einen insulinpflichtigen Diabetes neu diagnostiziert. Er ist von Beruf Lastwagenchauffeur. Die Behandlung ist eingeleitet, er will seine Arbeit wieder aufnehmen. Diabetes mellitus und Fahreignung Mögliche Antworten: a) Die Arbeitsaufnahme sollte in 1-2 Wochen wieder möglich sein b) Eine längere Fahrpause von 2-3 Monaten ist angebracht. c) Bei einer Insulinbehandlung besteht für die Kategorie Lastwagen keine Fahreignung mehr d) Der Patient ist umgehend dem Strassenverkehrsamt zu melden
3 Medizinische Mindestanforderungen Anhang 1 bezüglich Diabetes mellitus Dritte med. Gruppe (PW, Motorrad, Traktor usw) Keine schweren Stoffwechselstörungen Keine Bewusstseinsverluste oder -Trübungen Fernvisus mind. 0.6/0.1 (einäugig 0.8), Gesichtsfeld mind Keine schweren Nervenkrankheiten Diabetes mellitus und Fahreignung 3. Gruppe Stabile Blutzuckereinstellung ohne schwere Hypos Keine wesentliche Hyperglykämie Fähigkeit zur sicheren Vermeidung von Hypos am Steuer Keine verkehrsrelevanten Spätschäden
4 Unterzuckerung am Steuer (46 Fälle) Richtige Strategie zur Vermeidung Bestimmung des Blutzuckerspiegels vor Antritt der Fahrt! Wiederholung der Messung alle 1-2 Stunden!
5 Diabetes mellitus und Fahreignung höhere Kat. Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung: Bei Insulinbehandlung erfolgt in der Regel keine Zulassung zu höheren Führerausweiskategorien. Falls aussergewöhnlich günstige Umstände bestehen,kann die Fahreignung in Ausnahmefällen auch für die 2. medizinische Gruppe befürwortet werden. Die medizinischen Voraussetzungen sind in einem ausführlichen Gutachten durch einen entsprechend berechtigen Arzt darzulegen. Für die1.medizinische Gruppe erfolgt grundsätzlich keine Zulassung. Diabetes mellitus und Fahreignung höhere Kat. Bei Insulinbehandlung in der Regel keine Zulassung zu den höheren Kategorien In Ausnahmefällen mit aussergewöhnlich günstigen Umständen Zulassung zur 2. Gruppe möglich, in diesem Falle ausführliche Begutachtung notwendig. Für 1. Gruppe grundsätzlich nicht möglich
6 Diabetes mellitus und Fahreignung 2. Gruppe Mindestanforderungen Jahrelange, gut dokumentierte stabile Einstellung ohne Vorkommen von symptomatischen Hypoglykämien Bereitschaft zur Vornahme von 6-8 BZ-Messungen pro Tag Sehr gutes Krankheitsverständnis Bei Typ-2-Diabetikern kann mit der Androhung des FA- Entzuges oftmals eine drastische Gewichtsabnahme und damit eine Vermeidung der Insulinbehandlung erreicht werden. Diabetes mellitus und Fahreignung Lastwagen Mögliche Antworten: a) Die Arbeitsaufnahme sollte in 1-2 Wochen wieder möglich sein b) Eine längere Fahrpause von 2-3 Monaten ist angebracht. c) Bei einer Insulinbehandlung besteht für die Kategorie Lastwagen keine Fahreignung mehr d) Der Patient ist umgehend dem Strassenverkehrsamt zu melden
7 Diabetes mellitus und Fahreignung Lastwagen Weiteres Vorgehen Fahrverbot aussprechen, in der KG notieren (auch für 3. Gruppe für einige Wochen) Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit des Fahrens bescheinigen In der Regel Umschulung nötig Patient soll auf die höheren Kategorien freiwillig verzichten. Wiederbewerbung in sehr günstigen Fällen erst nach 1-2 Jahren (nicht für Bus) Epileptischer Anfall und Fahreignung Fallbeispiel 2 Sie werden notfallmässig zu einem 50jährigen Landwirt gerufen. Gemäss den Schilderungen seiner Ehefrau hat er einen mehrere Minuten dauernden Krampfanfall erlitten. Bei Ihrem Eintreffen benommener Patient, mit Zungenbiss und Einnässen. Will keine Hospitalisation. Erscheint anderntags mit seinem Auto in der Praxis zum vereinbarten Termin.
8 Cerebraler Krampfanfall und Fahreignung Mögliche Antworten: a) Da keine Epilepsie in der Vorgeschichte vorliegt und das Ereignis erstmalig ist, ist das Autofahren vorderhand kein Problem b) Es muss eine Fahrkarenz von mindestens 6 anfallsfreien Monaten eingehalten werden c) Das weitere Vorgehen bezüglich Fahreignung ist vom EEG- Befund abhängig Epilepsie Nach einem erstmaligen unprovozierten Anfall Fahrkarenz von 6 Monaten (Abklärung nötig!), unauffällige Befunde vorausgesetzt! Erstmalig provozierter Anfall, posttraumatischer oder postoperativer Frühanfall: 2 Monate Anfallsrezidiv: im Prinzip ein Jahr Wartefrist Bei langjährig bekanntem Krankheitsverlauf und mind. 2- jähriger Anfallsfreiheit und isoliertem Anfallsrezidiv: Evt. Fahrkarenz 3 Monate
9 Epilepsie Höhere Kategorien: Nach einem erstmaligen unprovozierten oder provozierten Anfall Fahrkarenz von 2 Jahren! Bei manifest gewesener Epilepsie für Taxi, Lastwagen: Zulassung erst bei Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne Medikamente Bei manifest gewesener Epilepsie für Bus keine Zulassung Fahreignung bei Epilepsie Richtlinien der Verkehrskommission der Schweiz. Liga gegen Epilepsie 3. Medizinische Gruppe (PW, Motorrad usw.) Anfallsfreiheit 1 Jahr, Neurologisches Zeugnis samt frischem EEG-Befund, dann periodische Verlaufszeugnisse 2. Medizinische Gruppe Epilepsie: 5 Jahre Anfallsfreiheit ohne Medikamente Nach erstmaligem Anfall Wartefrist 2 Jahre 1. Medizinische Gruppe Epilepsie: generell keine Fahreignung
10 Cerebraler Krampfanfall und Fahreignung Mögliche Antworten: a) Da keine Epilepsie in der Vorgeschichte vorliegt und das Ereignis erstmalig ist, ist das Autofahren vorderhand kein Problem b) Es muss eine Fahrkarenz von mindestens 6 anfallsfreien Monaten eingehalten werden c) Das weitere Vorgehen bezüglich Fahreignung ist vom EEG- Befund abhängig Cerebraler Krampfanfall Weiteres Vorgehen Fahrverbot aussprechen, in der KG notieren Weitere Abklärungen einleiten (EEG, Bildgebung, Alkoholüberkonsum?) Bei Uneinsichtigkeit Meldung nach Art. 14 SVG möglich Falls sich die Person an das Fahrverbot hält, ist eine Verständigung des Strassenverkehrsamtes nicht nötig
11 Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 14, Ziff. 4: Melderecht des Arztes Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Aerzte und der für Erteilung und Entzug der Führerausweise zuständigen Behörde melden. Fahreignung bei tatsächlicher oder geltend gemachter Bewusstseinsstörung ( Absenz, Black-out ) Ein Lenker, der eine mögliche plötzliche Bewusstseinsstörung erlitten hat oder geltend macht, gehört ab sofort nicht mehr ans Steuer eines Motorfahrzeuges! Fahreignung ist nicht mehr gegeben! Patient soll ab sofort nicht mehr fahren!
12 Fahreignung nach Synkope/Bewusstseinsstörung Fahreignung nach Synkope/ Bewusstseinsstörung unklarer Art (PW) Bei einmaliger, unklarer Störung: Fahrkarenz für ein halbes Jahr Mehrmalige, unklare Ereignisse: Fahrkarenz für ein Jahr Fahreignung nach Synkope/Bewusstseinsstörung (ohne Epilepsie) Fahreignung nach Synkope/ Bewusstseinsstörung mit diagnostizierter Ursache Fahrkarenz bis zur erfolgreichen Therapie Falls keine Therapie möglich: Abschätzen des Risikos Verkehrsmedizinische Abklärung
13 Fahreignung nach Synkope/Bewusstseinsstörung Fahreignung nach Synkope/ Bewusstseinsstörung bei Taxi/ LW/ Bus-Lenkern Bei höheren FA-Kategorien ist in der Regel stets eine verkehrsmedizinische Abklärung nötig Black-out oder kurze Absenz am Steuer In über der Hälfte der Fälle handelt es sich um ein kurzzeitiges Einnicken und nicht um eine echte Bewusstseinsstörung! Einnicken wird verschwiegen (Konsequenzen!) Danach fragen!
14 Unfälle durch Einschlafen am Steuer Typische Merkmale Evt. typische Risikosituation Lenker ist nach dem Vorfall sofort handlungsfähig und unauffällig Weckreaktion beim Ereignis Keine Vorzeichen (Schläfrigkeitssymptome werden verschwiegen) Evt. Alkoholkonsum in kleinen Mengen Aerztliche Verantwortung und Fahreignung Fallbeispiel 3 Der Nachbar ihres 81jährigen Patienten ruft sie aufgeregt an und berichtet, dass der Senior an seinem Auto einen Sachschaden verursacht habe. Er fordert sie ultimativ auf, den Patienten beim Strassenverkehrsamt zu melden, damit ihm der Führerausweis entzogen werde. Falls sie seinem Begehren nicht nachkommen würden, werde er sie in einem nächsten Fall verklagen. Die letzte periodische Kontrolluntersuchung bezüglich Fahreignung hat erst vor 4 Wochen stattgefunden. Ausser einem Hüftgelenkleiden alles normale Befunde.
15 Aerztliche Verantwortung und Fahreignung Mögliche Antworten: a) Sie sind verunsichert und erstatten vorsichtshalber Meldung an das Strassenverkehrsamt b) Sie sehen keine Veranlassung zu einer Meldung und teilen dies dem Anrufer mit c) Sie bestellen den Patienten nochmals zur verkehrsmedizinischen Untersuchung Verantwortlichkeit Fahrfähigkeit Der Lenker ist grundsätzlich selber verantwortlich für seine Fahrfähigkeit!
16 Verantwortlichkeit: Fahreignungsabklärung (period. Untersuchung) Der Arzt/die Aerztin ist verantwortlich für: Werden die med. Mindestanforderungen erfüllt? Liegen Krankheiten oder medizinisch bedingte Zustände mit möglicher negativer Auswirkung auf Fahreignung oder Fahrfähigkeit vor? Der Arzt/die Aerztin hat nicht abzuklären, wie gut der Patient/Proband fährt! Verantwortlichkeit: Fahreignungsabklärung (period. Untersuchung) Zu beachten: Es gilt die ärztliche Sorgfaltspflicht Es gelten die Gesetzesbestimmungen betreffend Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses
17 Verantwortlichkeit: Aerztliche Verantwortung bei aktiver Handlung Verschreibung/Verabreichung von Medikamenten Medizinische Eingriffe Hier: Aufklärungspflicht (Dokumentation in der KG) Verantwortlichkeit: Aerztliche Verantwortung Unterlassen einer Meldung Der Arzt/die Ärztin hat keine Meldepflicht! Das Unterlassen einer Meldung hat keine Straf- oder Zivilrechtlichen Konsequenzen!
18 Aerztliche Verantwortung und Fahreignung Mögliche Antworten: a) Sie sind verunsichert und erstatten vorsichtshalber Meldung an das Strassenverkehrsamt b) Sie sehen keine Veranlassung zu einer Meldung und teilen dies dem Anrufer mit c) Sie bestellen den Patienten nochmals zur verkehrsmedizinischen Untersuchung Internet: Stichwort Verkehrsmedizin Fachliche telephonische Auskünfte: (51), Dr. Seeger (
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