Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)

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1 Anlage D Empfehlungen zur Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB) Konzept der am Bundesmodellprojekt des Deutschen Jugendinstitutes beteiligten Jugendämter Potsdam-Mittelmark, Stadt Potsdam, Stadt Brandenburg unter Mitwirkung des Landesjugendamtes Brandenburg Verfasserinnen: Datum: Kolleginnen der Pflegekinderdienste Potsdam-Mittelmark Stadt Brandenburg a.d. H. Stadt Potsdam Hella Tripp, LJA

2 1. Begriffsbestimmung "Familiäre Bereitschaftsbetreuung" FBB FBB ist die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen bei einer geeigneten Person im Sinne des 42 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB VIII. Es handelt sich um eine vorläufige Schutzmaßnahme mit sofortiger Aufnahme in eine FBB ohne vorausgegangenes Hilfeplanverfahren. Die FBB ist Bestandteil einer umfassenderen Krisenintervention. Sie kommt dann in Frage, wenn ambulante Möglichkeiten der Krisenhilfe nicht mehr ausreichen, um den Schutz der betroffenen Kinder oder Jugendlichen zu gewährleisten und die Inobhutnahme bei einer geigneten Person aufgrund des Alters ( Säuglinge und Kleinkinder ) oder der spezifischen Situation des Kindes oder Jugendlichen geboten scheint. Anlässe für die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in FBB können sein: schwere Formen der Vernachlässigung von Säuglingen und (Klein-)Kindern Kindesmisshandlung und sexueller Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen schwerwiegende Konflikte zwischen Eltern und Kind oder Jugendlichen extreme Überforderung der Eltern plötzlicher Ausfall oder unbekannter Aufenthalt der Eltern ( z.b. Kind wird einer fremden Person anvertraut, die sich dann ans JA wendet ), wenn im sozialen Umfeld der Familie keine geeigneten Betreuungspersonen vorhanden sind 2. Abgrenzung zu Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. 33 SGB VIII Im Gegensatz zur Inobhutnahme, die auf Wunsch des Kindes oder des Jugendlichen oder durch hoheitliches Handeln des Jugendamtes und ggf. der Polizei erfolgt und eine vorläufige Schutzmaßnahme darstellt, sind Anspruchsberechtigte von Hilfen zur Erziehung die Personensorgeberechtigten. Die Entscheidung des Jugendamtes für eine Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (sei es befristet oder auf Dauer) wird auf der Grundlage eines Hilfeplanverfahrens getroffen (Beteiligung von Eltern und Kind oder Jugendlichen; Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts). 3. Zielgruppe FBB eignet sich insbesondere zur Aufnahme von Säuglingen und Kleinkindern ( 0-4 J.), die im Land Brandenburg in Einrichtungen der Jugendhilfe mit Schichtdienstbetreuung untersagt ist. Die Erfahrungen der am Modell des DJI beteiligten Jugendämter haben inzwischen gezeigt, dass auch für Kinder jenseits dieser Altersgruppe die Betreuung in einem familiären Rahmen fachlich angemessener sein kann als die Aufnahme in einem Kinder- und Jugendnotdienst. Insbesondere bei folgenden Problemlagen/Bedürfnislagen von Kindern über 4 Jahre kommt Betreuung in einer FBB in Betracht: wenn Kinder oder Jugendliche oder die Eltern ausdrücklich die Unterbringung in einer FBB wünschten 2

3 bei Kindern, die durch Vernachlässigung/Misshandlung im Elternhaus oder/und durch eine Herausnahme aus der Familie einen Betreuungsrahmen benötigen, der ihnen Versorgung, Schutz und Orientierung und individuelle Betreuung durch eine feste Bezugsperson im privaten Rahmen einer Familie bietet (Erfahrungen haben gezeigt, dass die Unterbringung dieser Kinder in einem Kindernotdienst in der Regel problematisch ist). bei Jugendlichen, die aufgrund von schwerwiegenden Konflikten im Elternhaus erstmalig um Inobhutnahme bitten und einen familiären Alltag mit fester Bezugsperson aushalten können, die ihnen Orientierung gibt und mit der sie andere Erfahrungen machen können als mit den Eltern 4. Aufnahmeverfahren Aufnahme erfolgt in unterschiedlichen Verfahren. 5. Dauer der Unterbringung Nach der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen in der FBB müssen mit den Eltern ohne zeitlichen Verzug Hilfeplangespräche hinsichtlich der weiteren Perspektive des Kindes oder des Jugendlichen begonnen werden. Orientierungsmarke für die Zeitdauer des Klärungsprozesses und die Häufigkeit von Elternkontakten zum Erhalten von Bindungen muss das kindliche Zeitempfinden sei; je jünger das Kind, desto kürzer sollte der Zeitraum sein; je jünger das Kind und je überstürzter die Unterbringung, desto früher muss der erste Kontakt mit den Eltern nach der Unterbringung stattfinden. Angestrebt wird ein Unterbringungszeitraum von bis zu acht Wochen. In Einzelfällen kann der Zeitraum auch länger sein, falls der Hilfeplanprozess nicht eher abgeschlossen werden kann. Faustregel: so kurz wir möglich, so lange wie notwendig. 6. Hilfeplanverfahren Das Hilfeplanverfahren setzt sofort nach der Inobhutnahme ein. Die Federführung liegt beim ASD. Beteiligte: ASD, Eltern des Kindes, diese selbst (je nach Alter), PKD, FBB-Fachkraft, Fachkräfte sonstiger Institutionen und Dienste. Während der Betreuungszeit in der FBB wird im Hilfeplanverfahren abgeklärt, welche Hilfen für Kind und Eltern geeignet und notwendig sind und wo der Lebensort des Kindes zukünftig sein soll. Im Hilfeplanverfahren werden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf im Einzelfall Gespräche mit allen Beteiligten geführt, Vereinbarungen und Festlegungen getroffen. Da FBB Bestandteil einer umfassenderen Krisenintervention ist, kommt neben der Hilfe für das Kind einer qualifizierten Hilfe für die Eltern besondere Bedeutung zu. Insbesondere dann, wenn eine Rückkehr des Kindes nach Hause nicht von vornherein aussichtslos erscheint. 7. Aufgaben der FBB-Kräfte Die Aufnahme eines Kindes in der FBB erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Eskalation familiärer Probleme und Belastungen und als Bestandteil einer umfassenderen Krisenintervention. Daraus leiten sich folgende Aufgaben für die FBB-Kräfte ab: 3

4 Im Rahmen ihres Familienalltags Eingehen auf die Bedürfnisse der Kinder nach Schutz, Geborgenheit und emotionaler Zuwendung. Nach einer häufig abrupten Trennung vom Elternhaus sind die Kinder verstört und zeigen auf unterschiedliche Weise Trauer und Kummer. FBB - Fachkräfte sollen Kindern dabei helfen, Trauer und Kummer wahrzunehmen und die damit verbundenen Gefühle zuzulassen. Kurz gesagt: versuchen, die schwierige Situation aus der Sicht des Kindes zu verstehen und entsprechende Unterstützung zu geben. Unterstützung von Kind und Eltern in Situationen des Umgangs miteinander in Absprache mit den Fachkräften des ASD und PKD Wahrnehmung von Terminen im Zusammenhang mit der Inobhutnahme z.b. Hilfeplangespräche Begleitung des Kindes zu Arztterminen nach Rücksprache mit dem JA. Wenn möglich sollen diese Termine in Absprache oder gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten (Festlegungen dazu bei Hilfeplangesprächen) wahrgenommen werden. Ärztliche Empfehlungen hinsichtlich weiterer ärztlicher oder therapeutischer Behandlung (z.b. operative Eingriffe etc.) sind dem JA mitzuteilen. Begleitung des Kindes nach Absprache mit dem JA zu Begutachtungsterminen. Wenn möglich sollen auch diese Termine in Absprache oder gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten (Festlegungen dazu bei Hilfeplangesprächen) wahrgenommen werden. Veranlassung Medizinischer Erste Hilfe feinfühlige Beobachtung der körperlichen, geistigen und psychischen Verfassung des Kindes Damit tragen die FBB-Fachkräfte zur Einschätzung der Situation des Kindes oder des Jugendlichen und zur Entscheidungsfindung bei. Kooperation mit den Eltern, dem JA und anderen beteiligten Fachkräften Vorbereitung des Kindes oder Jugendlichen auf seinen zukünftigen Lebensort in Absprache mit Eltern und Jugendamt 8. Anforderungen an die FBB-Stellen 8.1. Strukturelles Angestrebt wird eine strikte Trennung von Betreuungsaufgaben im Rahmen von Vollzeitpflege, Tagespflege und FBB. Vollzeitpflegestellen kommen nur in Ausnahmefällen für FBB in Frage; und zwar nur dann, wenn das Pflegekind schon älter ist und in der Pflegefamilie auf Dauer lebt. Gründe: Die Belastungen eines Familiensystems durch die Notaufnahme von Kindern und den nachfolgenden Klärungsprozess sind erheblich und führen bei jüngeren und noch nicht fest an die Pflegefamilie gebundenen Kindern zu Verunsicherungen und Ängsten. 4

5 8.2. Qualifikation und Qualifizierung wünschenswert: pädagogische Grundausbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen (Berufliche Vorbildung ist kein hinreichender Grund für erfolgreiche Arbeit in der FBB - kein Mensch lernt in irgendeiner Ausbildung, sich innerhalb eines familiären Rahmens einem fremden Kind zuzuwenden und die durch das Kind ausgelöste familiäre Dynamik in den Griff zu bekommen. Hilfreich ist aber ein entsprechendes Reflexionswissen.) Teilnahme an Vorbereitungskursen Bereitschaft zur Teilnahme an regelmäßiger Fortbildung Bereitschaft zur Teilnahme an regelmäßiger Supervision 8.3. personelle Voraussetzungen Führungszeugnis ohne Eintrag ärztliches Attest Ausschluss: dauerhaft ansteckende Krankheiten, Suchterkrankungen und psychische Erkrankungen eigene Kinder sollten im schulpflichtigen Alter sein (ab beendeter Schuleintrittsphase) geklärter Kinderwunsch, professionelles Verständnis der FBB-Rolle (professionelle Haltung/Tugenden) gesamtes Familiensystem muss stabil sein und die Aufgabe FBB mittragen können, Ausschluss: chronische Familien- und Strukturkrisen Ressourcen der Bewerber und des Familiensystems müssen vorhanden sein Belastbarkeitsgrenzen müssen benannt werden können Akzeptanz von Eltern und Kindern in krisenhaften Lebenslagen Fähigkeit zur Selbstreflexion und Reflexion gutes Einfühlungsvermögen in die Situation der Kinder und pädagogische Fähigkeiten Fähigkeit der Wiedergabe von Beobachtungen Bereitschaft zur Kooperation mit Eltern und Fachkräften Fähigkeit, Ablöse/Übergangsprozesse auszuhalten und aktiv mitzugestalten Ausschluss einer Berufstätigkeit der FBB-Fachkraft, die die Betreuung eines Kindes unmöglich macht 5

6 8.4. räumliche Voraussetzungen Die räumlichen Voraussetzungen müssen dem Alter und den Bedürfnissen von Kindern angemessen sein. Für ein aufzunehmendes Kind sollte ein separater Wohnraum von mindestens 10 qm Größe vorhanden sein. Eine geringfügige Unterschreitung der qm-zahl kann hingenommen werden, wenn es sich um Standardwohnungen handelt, bei denen keine räumlichen Alternativen möglich sind. Ausschluss: Keller- und Durchgangsräume, gefangene Räume 9. Betreuungskapazität Angestrebt wird ein Platz pro FBB-Stelle. Ausnahme: Aufnahme von Geschwisterkindern. In einer FBB-Stelle sollen nur Kinder aus der gleichen Familie untergebracht werden. Gründe: Die Krisensituationen, aus denen die einzelnen Kinder in die FBB-Stelle kommen, erfordern die volle Konzentration der FBB-Fachkraft auf die Betreuung und Versorgung, die Wahrnehmung zahlreicher Termine im Kontext der Inobhutnahme sowie Kontakte zu den Eltern. Wären Kinder aus verschiedenen Familien in der FBB-Stelle untergebracht, wären die oben unter 6. beschriebenen Aufgaben von den FBB-Fachkräften nicht mehr zu leisten. 10. Finanzierung Inobhutnahme bei einer geeigneten Person gem. 42 SGB VIII ist eine Leistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die dieser gem. 92 SGB VIII in vollem Umfang zu übernehmen hat. Dies gilt auch, wenn diese Leistung durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht wird. Gem. 91 Abs. 1 Ziffer 6 SGB VIII werden das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern zu den Kosten herangezogen. (s. dazu insbesondere Ziffer der "Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Inobhutnahme nach 42 SGB VIII im Land Brandenburg" ) Gemäß 42 Abs. 1 SGB VIII sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das schließt die Kosten der Erziehung ein. Finanzierungsdetails s. Anlage 11. Aufgaben des Fachdienstes (Pflegekinderdienst) beim Jugendamt oder freien Träger für den Aufgabenbereich FBB Konzeptentwicklung, Auswertung und Evaluation Öffentlichkeitsarbeit und Werbung ( 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat Pflegepersonen bei der Gewährleistungspflicht der öffentlichen Träger der Jugendhilfe ausdrücklich genannt, "weil sie nicht im Rahmen von Verbänden und Organisationen für die Mitwirkung in der Jugendhilfe rekrutiert werden können, sondern die Bereitschaft individuell geweckt werden muss. Die Gewährleistungspflicht umfasst deshalb Werbeaktionen und andere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit." Wiesner, München 2000, 79 RZ 11 und 42 RZ 18, hier werden FBB-Stellen ausdrücklich genannt ) Überprüfung und Vorbereitung von Bewerbern (Einzelgespräche und Gruppenarbeit) 6

7 Erstellung eines FBBstellen-Profils in Kooperation mit der FBB-Fachkraft Organisation und/ oder Durchführung von Fortbildungsangeboten für die FBB- Fachkräfte, ggf. in Kooperation mit den andern Jugendämtern der Projektregion Koordination der Aufnahmen und Information über freie Kapazitäten an den ASD sowie Präsenz bei der Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen kontinuierliche Fachberatung und Begleitung der FBB-Stellen vor während und nach Beendigung der Betreuung des Kindes - einschließlich Begleitung von Elternkontakten ( 37 Abs. 2 SGB VIII: Rechtsanspruch der Pflegepersonen auf Unterstützung und Beratung) Kooperation mit ASD und anderen Fachkräften des Jugendamtes, sowie anderen Behörden und Institutionen Teilnahme an Hilfeplangesprächen Unterstützung und Beratung des Kindes oder des Jugendlichen, Bedürfnisse zu erkennen und Wünsche zu formulieren sowie Federführung bei der Biografiedokumentation 12. Rahmenbedingungen für die Arbeit des Fachdienstes (Pflegekinderdienst) des Jugendamtes im Aufgabenbereich FBB Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte Dipl. - Sozialarbeiter / Dipl. - Sozialpädagoge (FH) und Berufserfahrung möglichst aufgabenbezogene Zusatzqualifikationen, z.b.: - Weiterbildung in systemischer Familienberatung - Krisenintervention - Methoden der Einzelberatung, Gruppenarbeit, Moderation und Fortbildung Anforderungen an die persönliche Eignung der Fachkräfte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Beziehungsfähigkeit Flexibilität und hohe Belastbarkeit Konfliktfähigkeit Fähigkeit zur Selbstreflexion Bereitschaft zur Teilnahme an Fachberatung, Fortbildung und Supervision 12.3 Zusammenarbeit der Fachkräfte Einbindung in ein Fachteam 7

8 Übernahme der Zuständigkeit für die FBB je nach örtlichen Gegebenheiten durch die territorial zuständige Fachkraft des Pflegekinderdienstes oder als Spezialgebiet durch eine Fachkraft innerhalb des Pflegekinderdienstes regelmäßiger fachlicher Austausch/Praxisberatung der Fachkräfte des Fachdienstes mindestens zweimal jährlich Treffen mit den an der Konzeptionsentwicklung FBB beteiligten Pflegekinderdiensten der Jugendämter der Projektregion zum fallübergreifenden Erfahrungsaustausch, Absprachen zur Fort- und Weiterbildung und Weiterentwicklung der Konzeption Teilnahme an der AG Pflegekinderdienste des Landesjugendamtes Personalausstattung.Um die unter Punkt 11 aufgeführten Aufgaben der Fachkräfte des PKD in der gebotenen Qualität wahrnehmen zu können, sollte eine volle Planstelle für 10 FBB-Stellen vorgesehen werden; entsprechend ab 4-5 FBB-Stellen eine Planstelle mit der Hälfte der Arbeitszeit. Ein Ausbau des Angebots an FBB-Stellen ohne die Ausstattung des Pflegekinderdienstes mit zusätzlichem Personal ist fachlich nicht vertretbar. Gründe: Der Aufgabenbereich FBB verlangt sofortiges und an der Krise der Familie und der Situation des Kindes oder des Jugendlichen orientiertes Handeln. Die Beratung und Unterstützung der FBB- Stelle muss parallel dazu gewährleistet sein, damit nicht aus der Krise der Familie des Kindes eine Krise der FBB-Stelle entsteht. Das bedeutet, dass das Tätigwerden der Fachkräfte in diesem Bereich immer Vorrang vor der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege haben wird und die dort ebenso notwendige Beratung und Unterstützung der Pflegefamilien vernachlässigt werden würde Materielle Ausstattung Beratungsraum in ausreichender Größe, um auch je nach Bedarf ein Familiengespräch führen zu können (ggf. separater Beratungsraum) Möglichkeit zur Nutzung von Räumen für Gruppenarbeit mit Bewerbern und FBB-Fachkräften und zur Durchführung von Fortbildungen Finanzielle Mittel für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Fortbildungen und Fachbücher Kosten für Mobilität 13. Trägerschaft Die Trägerschaft für die Familiäre Bereitschaftsbetreuung können nach 4, 74 ff SGB VIII sowohl Träger der freien Jugendhilfe als auch Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. Die Gewährleistungspflicht, die Gesamt- und Planungsverantwortung verbleibt in jedem Fall bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( 79 SGB VIII) 13.1 Familiäre Bereitschaftsbetreuung in freier Trägerschaft 8

9 Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen ( 4 Abs. 2 SGB VIII). Das Jugendamt prüft die fachliche Eignung des Trägers der freien Jugendhilfe auf der Grundlage der Ziffern 1-12 dieser Konzeption. Dabei sollten die Aufgaben des Fachdienstes und dessen Rahmenbedingungen der Struktur des freien Trägers sinngemäß angepasst werden. Der fachliche Austausch im Sinne der Ziffer 12.3 mit Fachdiensten anderer freier Träger oder von Jugendämtern sollte gesichert sein. Die fachliche Überprüfung der laufenden Praxis im Einzelfall gewährleistet der freie Träger durch fachliche Leitung (Fachaufsicht), Praxisberatung und Supervision. Das Jugendamt schließt mit dem freien Träger eine Vereinbarung gem. 77 SGB VIII ab. 14. Konzeptfortschreibung Das Konzept wird jährlich überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben. 9

10 Anlage zu Ziffer 10 der Konzeption (Vorschlag) Finanzierungsdetails Berechnung Tageskostensatz bei Belegung Kosten für die Erziehungsgeld (Orientierung an der Empfehlung des DV) FBB-Fachkraft Pauschale x 2,5 Unterhalt pro Kind Pflegegeld DV n. Alter Berechnung Tageskostensatz bei Nichtbelegung (Freihaltegeld) Kosten für die Erziehungsgeld DV Fachkraft Pauschale x 2,5, davon 90 % Freihaltegeld pro Tag : 30 = Einzelleistungen (Pauschalen) FBB-Stelle Supervision/ externe Praxisberatung Fortbildung Grundausstattung Möbel, sonst. Ausstattung, Spielzeug Bekleidung bis zu 10 Sitzungen/ Jahr Pauschale / Jahr Pauschale Versicherungen Kind Bekleidung Urlaubs-/Freizeitpauschale Weihnachtsgeld Geburtstagsgeld Belegungszeiten nach pers. Bedarf nach pers. Bedarf (Kita schließt, FBB fährt mit Kind in Url.) wenn Kind in FBB wenn Kind in FBB 6 Wochen belegungsfreie Zeit im Jahr Urlaubsregelung für FBB 10

11 11

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