Begründung zur FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle
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1 Bauleitplanung der Stadt Lollar, Kernstadt Begründung zur FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Feststellung Planstand: Bearbeitung: Dipl.-Geogr. M. Wolf (Stadtplaner AKH / SRL) Cathrin Ferber, B. Sc. Geographie Planungsbüro Holger Fischer Konrad-Adenauer-Straße 16, Linden, Tel /9537-0, Fax / Internet:
2 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 2 Inhalt 1 Vorbemerkungen Planziel und Planerfordernis Verfahrensstand Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes Übergeordnete Planungen Rechtskräftige Bebauungspläne Nachverdichtung und Baulücken Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption Landschaftspflege und Naturschutz Umweltprüfung und Umweltbericht Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1a BauGB Artenschutz und Schutzgebiete Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz Überschwemmungsgebiet Wasserversorgung und Grundwasserschutz Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen Abwasserbeseitigung Abflussregelung Besondere wasserwirtschaftliche Anforderungen bei vorhabenbezogener Bauleitplanung für die gewerbliche Wirtschaft Verkehrsanlagen, Infrastruktur Straßen und Verkehrsflächen Anlagen für den ruhenden motorisierten Individualverkehr Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien Brandschutz Immissionsschutz Denkmalschutz Forst Landwirtschaft Altlasten, Boden, Baugrund, Bergaufsicht und Kampfmittel...22
3 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 3 Abb. 1: Übersicht und räumlicher Geltungsbereich genordet, ohne Maßstab) (Plankarte 1)
4 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 4 (Plankarte 2)
5 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 5 1 Vorbemerkungen 1.1 Planziel und Planerfordernis Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar hat am gemäß 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich in der Kernstadt beschlossen. Am wurde die Offenlage des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes i.s.d. 4 BauNVO, um der Nachfrage nach Baugrundstücken in der Kernstadt auch künftig gerecht zu werden. Das Konzept verbindet Betreutes Wohnen/Tagespflege, das die Nähe zum Stützpunkt der AWO braucht und die Schaffung von Wohnbaugrundstücken, um die anhaltende Nachfrage nach Ein- und Zweifamilienhäusern in Lollar zu bedienen. Gleichzeitig wird für die AWO eine neue Parkplatzfläche ausgewiesen. Die Planziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt. Es erfolgt ein Parallelverfahren im Sinne des 8 Abs.3 BauGB. 1.2 Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss gemäß 2(1) BauGB Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 4(1) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 4(2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (2) BauGB Feststellungsbeschluss gemäß 6 BauGB Bekanntmachung * Bekanntmachung: * Anschreiben Frist Anschreiben / Frist analog 3 Abs. 2 BauGB Bekanntmachung: * *Die Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung der Stadt Lollar in den Lollarer Nachrichten. Das Bebauungsplanverfahren (qualifizierter Bebauungsplan) wird im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung und Änderung des Flächennutzungsplanes (Parallelverfahren gemäß 8 Abs.3 BauGB) durchgeführt. 1.3 Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes Das am östlichen Ortsrand der Kernstadt gelegene Plangebiet wird im Norden durch die Lumda, im Osten durch Feldfluren, im Süden durch Wohnbebauung und im Westen durch das Gelände der AWO begrenzt. Im Umgriff des so begrenzten räumlichen Geltungsbereiches liegt eine Fläche von insgesamt rd. 1,1 ha. Die
6 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 6 Planung beansprucht überwiegend parkartige Teilflächen des vorhandenen Altenpflegeheims (AWO) einschließlich des ehem. Schwesternwohnheims und eines Parkplatzes. Im Norden wird ein Obstgarten und im Nordosten eine intensiv beweidete Streuobstparzelle in die Planung einbezogen. Durch das Plangebiet verläuft ein Feldweg einschließlich Wegeseitengraben, welcher den Holzmühler Weg mit dem Bereich der Lumda verbindet. Der Ausgleich erfolgt auf zwei zusätzlichen Flächen an der B3 und im Steinbruch am Lollarkopf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Lollar, Flur 10: 137/1 tlw. und in der Flur 12: Flurstücke 115/1, 116/1, 117/1, 118/1, 119/3, 276/5, 276/10 tlw., 276/11 tlw. 276/18, 276/19 tlw., 276/20, 276/21, 276/22, 276/23, 276/24, 276/25, 276/26, 297, 315/2, 317/4 tlw., 317/5, 317/6, 317/7 tlw.. Die Ausgleichsflächen befinden sich ebenfalls in der Gemarkung Lollar, Flur 8, Flurstück 16/1. Anzahl der Bauplätze: rd. 11 im WA 2. Die Zahl kann je nach Grundstücksgröße und Zuschnitte variieren. Die Darstellung der geplanten Grundstücksgrenzen ist auf Ebene des Bebauungsplanes unverbindlich. Das Gebäude für das Betreute Wohnen ist im Bereich WA 1 geplant. Grundstücksgrößen: Ø 500 m² bis 700 m², je nach Bedarf und Nachfrage können die Grundstücksgrößen variiert werden. Ausweisung: Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO (Baunutzungsverordnung) 1.4 Übergeordnete Planungen Im Regionalplan Mittelhessen 2010 ist das Plangebiet als Vorranggebiet Siedlung Bestand (5.2-1) sowie komplett als Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen ( ) dargestellt. Angrenzend sind Vorrangflächen Forstwirtschaft und Regionaler Grundzug dargestellt. Der Bebauungsplan kann mit einer Größe von 1,1 ha als kleinflächig und sich nicht negativ auf das Kleinklima auswirkend angesehen werden, zumal durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 und der Mindestbegrünung der Grundstücksfreiflächen auf den Baugrundstücken klimaschonende/-fördernde Festsetzungen mit aufgenommen wurden. Aufgrund der raumordnerischen Vorgaben und Darstellungen ist die vorliegende Bauleitplanung gemäß 1 Abs.4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.
7 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 7 Abb. 2: Regionalplan Mittelhessen 2010 (Die Lage des Plangebietes ist mit dem schwarzen Pfeil gekennzeichnet.) genordet, ohne Maßstab Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Lollar stellt das Plangebiet als Sondergebiet Altersheim und Sonderbaufläche geplant dar. Die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden ebenfalls angepasst. Somit ist der Bebauungsplan nicht gemäß 8 Abs. 2 Baugesetzbuch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der nun im Parallelverfahren gemäß 8 Abs.3 BauGB geändert wird. 1.5 Rechtskräftige Bebauungspläne Südlich angrenzend zum Plangebiet befinden sich der rechtskräftige Bebauungsplan Vorm Hesseln sowie die Änderung in einem nordöstlichen Teilbereich. Dieser Bereich wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ = 0,4, einer GFZ = 0,7 und zwei Vollgeschossen ausgewiesen. Abb. 3: Änderung des Bebauungsplanes Vorm Hesseln aus dem Jahr 1982 genordet, ohne Maßstab
8 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Nachverdichtung und Baulücken Die Stadt Lollar hat in den letzten Jahren in der Kernstadt zahlreiche Bebauungspläne der Innenentwicklung ( 13a BauGB) sowie reguläre Bauleitplanverfahren aufgestellt und geändert, um vorhandene Baulücken zu schließen und eine Nachverdichtung im Bestand zu fördern. Hinzu kommen einzelne Baugrundstücke, die nach 34 Baugesetzbuch als Innenbereich beurteilt werden konnten und somit eine Bebauung ermöglicht wurde (Bsp. Edeka-Neubau). Als Neubaugebiete wurden zuletzt der Bereich Röderberg III in Salzböden und die Lumdaniederung erster und zweiter Bauabschnitt sowie Bei der Hohl über einen Bebauungsplan entwickelt, die mittlerweile realisiert und umgesetzt wurden bzw. gerade umgesetzt werden. Auch in der Kernstadt sind zahlreiche Bebauungspläne der Innenentwicklung durchgeführt worden oder befinden sich gerade in Aufstellung. Durch die Anzahl der Planungen wird deutlich, dass die Stadt Lollar in den letzten Jahren den Schwerpunkt auf die Innenentwicklung gelegt hat. Darüber hinaus besteht aber auch der Bedarf an neu auszuweisenden Bauplätzen, der zum einen durch den Regionalplan Mittelhessen 2010 (Vorranggebiete Siedlungsplanung) der Stadt zugestanden werden, zum anderen durch die stetige Nachfrage nach Bauplätzen durch Bürger generiert wird. Da das Plangebiet aus dem Regionalplan Mittelhessen und aus dem kommunalen Flächennutzungsplan als Baugebiet entwickelt und vorbereitet ist, besteht keine erhöhte Begründungspflicht für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen, so dass auch von einer Alternativendiskussion zunächst abgesehen werden konnte. Die Flächen selbst sind für die Stadt Lollar verfügbar. Im Hinblick auf den Eingriff in Natur und Landschaft hat die Stadt Lollar dennoch verschiedene Alternativen überprüft: 1. Südlich der Schule CBES ist im Flächennutzungsplan eine geplante Wohnbaufläche dargestellt (Schiffenweg), die jedoch aufgrund der mangelnden Erschließbarkeit und der immissionsschutzrechtlichen Problematik zur Bundesstraße B3 derzeit nicht zur Verfügung steht. Die Stadt hatte die Entwicklung dieser Fläche geprüft, hier sind jedoch noch einige Planungshürden zu überwinden, bevor eine Entwicklung dieses Bereiches planungsrechtlich angestrebt werden kann. 2. Im Flächennutzungsplan der Stadt Lollar (aus dem Jahre 2006) sind darüber hinaus keine weiteren geplanten Wohnbauflächen für die Kernstadt dargestellt. Die hier vorliegende Fläche ist als Wohnbaufläche Bestand dargestellt, aber noch nicht realisiert. 3. Für die Kernstadt existieren kaum rechtskräftige Bebauungspläne für eine geplante Wohnbebauung. 4. Im Ortsteil Ruttershausen stellt der Flächennutzungsplan geplante Wohnbauflächen dar, die jedoch bisher nicht über Bebauungspläne entwickelt worden sind. Da sowohl Ruttershausen wie auch Odenhausen aktuell in das Dorferneuerungsprogramm aufgenommen wurden, ist die Ausweisung neuer Baugebiete für die nächste Zeit (bis Beendigung des DE-Programms) unzulässig. 2 Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption Das Plangebiet gehört zu Teilen der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Gießen-Land e.v. (AWO). Durch diese Eigentumsverhältnisse sowie mit Hilfe verschiedener Förderungen und der Quersubventionierung durch die angrenzende Baulandentwicklung, ist es möglich ein Konzept zu erstellen, dass einerseits den Bau eines Gebäudes für das Betreute Wohnen und eine Tagespflege durch die AWO und andererseits die Entwicklung von Bauplätzen zulässt. Das sich noch auf dem Gelände befindliche ehemalige Schwesternwohnheim soll
9 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 9 abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. In diesem Bereich plant die AWO ihr Gebäude für das Betreute Wohnen und Tagespflege. Westlich an dieses Gebäude angrenzend soll eine neue private Parkfläche mit Stellplätzen für Anwohner, Besucher bzw. Mitarbeiter errichtet werden. Die Fläche für das Gebäude der Tagespflege wird als Allgemeines Wohngebiet 1 deklariert und mit drei Vollgeschossen und einer Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 bei abweichender Bauweise festgelegt. Somit besteht für das geplante Gebäude sowohl in der Nutzung wie auch im Maß der baulichen Nutzung ein Bezug auf das bestehende Altenwohnheim der AWO. Die sich östlich und nördlich anschließenden Flächen werden im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet 2 ausgewiesen und sind auf klassische Einfamilien- bzw. Doppelhäuser ausgelegt. Die rd. elf Bauplätze werden durch eine mittige Erschließungsstraße mit Wendeanlage im Norden des Gebietes erschlossen. Die Baufenster und das Maß der baulichen Nutzung sind gegenüber dem Gebäudeteil der AWO im Eingriff und auch in der Höhenfestsetzung aufgrund des angrenzenden Außenbereiches auf zwei Vollgeschosse bzw. mit einer Grundflächenzahl von 0,3 abgestuft. Somit kann von der bebauten Ortslage aus ein harmonischer und landschaftsgerechter Übergang in den östlich angrenzenden Außenbereich geschaffen werden. Die Abstände zwischen den Baugrenzen und der Erschließungsstraße sowie die Straßenraumbreite lassen genügend Gestaltungsfreiheit zu, um die Aufenthaltsqualität in diesem Wohngebiet zu sichern. Aufgrund der bestehenden Biotopstrukturen im Umfeld und dem südöstlich angrenzenden Waldbereich wurde zunächst von einer umfangreichen Eingrünung des Wohngebietes abgesehen, zumal das Plangebiet aufgrund der Lage zwischen dem Holzmühler Weg und der Lumdaaue nicht unmittelbar einsehbar ist. Die südöstlichen Baugrundstücke befinden sich unmittelbar im Bereich eines ehemaligen Kleingartens (Flurstück 115/2), der in Teilflächen schon als Wald zu beurteilen ist. Im Vorfeld der Planung wurde daher eine Begehung der Flächen, die als Wald zu werten sind, unter Beteiligung von Hessen Forst (Forstamt Wettenberg) und der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) durchgeführt. Die ursprüngliche Überlegung das Grundstück 115/2 ebenfalls als Baugrundstücke auszuweisen wurde daraufhin zurück genommen. Auch Flächen im nordöstlich angrenzenden Bereich sind aufgrund der Lage zum Wald (Beschattung) wieder aus der Planung herausgenommen worden. Aufgrund der angrenzenden Strukturen sind gemäß Ergebnis des oben genannten Ortstermins Artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Verfahren vorzunehmen. Nach einer ersten Einschätzung sollten Vögel, Fledermäuse und Haselmäuse untersucht werden. Aus diesem Grund (angrenzender Waldbestand) sind die Flächen im südöstlichen Allgemein Wohngebiet 2 mit Umgrenzung von Flächen bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkung oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet. In diesen Bereichen kann auf eine umfangreiche Eingrünung verzichtet werden. Neben der Kleingartenbrachfläche trennt auch der bestehende lw. Weg die beiden Nutzungsarten. Die landwirtschaftlichen Wege im Südosten und Norden des Plangebietes werden über den Bebauungsplan gesichert, zumal sie für die lokale Erholung (Fußgänger) eine gewisse Bedeutung haben. Gegenüber dem Holzmühler Weg liegen die Flächen des Allgemeinen Wohngebietes 2 topographisch gesehen deutlich tiefer. Es wurde deshalb eine Geländevermessung vorgenommen, um die mögliche Entwässerung des Plangebietes und erforderliche Infrastrukturanlagen besser bewerten zu können. Im Vorfeld wurden bereits Abstimmungen mit der Oberen Wasserbehörde und dem Zweckverband Lollar-Staufenberg bezüglich des östlich durch das Plangebiet verlaufenden Grabens vorgenommen. Nach deren Auffassung ist eine Verlegung und Verrohrung der Grabenparzelle, die lediglich durch Wasser aus dem Plangebiet selbst gespeist wird, möglich. Eine Aufschüttung des nördlichen Teils des Plangebiets wird durch den Höhenunterschied des Geländes wohl erforderlich werden. Das anfallende Niederschlagswasser kann dann über den Rückstaukanal und die im Plangebiet vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zur Lumda geleitet werden. Durch
10 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 10 die über die textliche Festsetzung 3.1ff. festgesetzte Brauchwassernutzung kann zusätzlich die Dimensionierung der Abwasserleitung verringert und das unverschmutzte Niederschlagswasser dem Boden- und Wasserhaushalt wieder zugeführt werden. Neben der Versickerung auf dem Gelände selbst, was aufgrund der Auenlage nur eingeschränkt möglich sein wird, kann über die spätere Zuleitung zum angrenzenden Vorfluter das unverschmutzte Niederschlagswasser gedrosselt abgeleitet werden. Neben diesen infrastrukturellen Rahmenbedingungen werden über die textliche Festsetzung 2.ff. gestalterische Vorgaben für die künftigen Gebäude, zur Einfriedung und für die Gestaltung der Grundstücksfreiflächen vorgegeben. Somit kann gewährleistet werden, dass sich das Neubaugebiet in das bestehende Umfeld (Altenwohnheim, Post und Wohnbebauung im Bereich der Erlenweg und Lärchenweg bzw. Eichenweg harmonisch einfügt. Gleichzeitig kann durch die Mindestbegrünung der Grundstücksfreiflächen Aspekte des Klimaschutzes und der Freiflächengestaltung in Verbindung mit dem Regionalen Grünzug berücksichtigt werden. Insgesamt wurde die ursprüngliche Konzeption nach Vorstellung in den politischen Gremien der Stadt nochmal um die östlichen Flächen reduziert (u.a. auch und die Flächen 114/1, 112/1, 115/2), die Erschließung der geplanten Baugrundstücke modifiziert und die Parkplatzfläche im Westen neu mit aufgenommen. 3 Landschaftspflege und Naturschutz 3.1 Umweltprüfung und Umweltbericht Bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ist i.d.r. nach 2 Abs.4 BauGB eine Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einen Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Dabei legt die Kommune für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange des Umweltschutzes für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltbelange werden im 1 Abs.6 Nr.7 BauGB strukturiert und insbesondere um die sich aus dem EU-Recht ergebenen Anforderungen fortentwickelt (insbesondere UVP und UP sowie FFH- und Luftqualitätsrichtlinien). Für den Bereich der Bauleitplanung enthält das Baugesetzbuch durch das EAG Bau (Europarechtsanpassungsgesetz Bau) eine gesonderte Umsetzung des EU Rechtes, mit dem die Durchführung der Umweltprüfung hier abschließend geregelt wird. Hierzu ist im Katalog der abwägungserheblichen Belange die Zusammenstellung der Umweltbelange in 1 Abs.6 Nr.7 präzisiert worden, um den Überblick über die wesentlichen in der Umweltprüfung zu betrachtenden Umweltauswirkungen zu erleichtern. 1a enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, die insbesondere nach Ermittlung des einschlägigen Materials in der Umweltprüfung zu beachten sind. Der 2 Abs.4 BauGB stellt die Grundnorm für das Verfahren der Umweltprüfung dar. In dieser Vorschrift wird die Umweltprüfung in die zentralen Arbeitsschritte Ermittlung, Beschreibung und Bewertung - definiert, wobei entsprechend der Systematik der Richtlinie für Einzelheiten auf die Anlage zum Baugesetzbuch verwiesen wird. Der 2a BauGB ist zur einer allgemeinen Vorschrift über die Begründung von Bauleitplänen ausgestaltet worden, in dem verdeutlicht wird, dass der Umweltbericht einen Bestandteil der Begründung bildet, in dem die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung in einem eigenen Abschnitt dargestellt werden.
11 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 11 Die einzelnen in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben, die aus den bisherigen Vorgaben des 2a BauGB abgeleitet wurden, ergeben sich aus der Anlage zum Baugesetzbuch. Sie bilden eine Orientierung für den Aufbau und die Gliederung des Umweltberichtes. Die Umweltprüfung ist durch die neuen Vorschriften als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne (BP und FNP) eingeführt worden (Ausnahme vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB). Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung sind die Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu ermitteln. Darauf aufbauend wird die Umweltprüfung durchgeführt, die mittels des Umweltberichts im Rahmen der Entwurfsoffenlage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Bei der Integration der Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren sind nach der EU-Richtlinie folgende Verfahrensschritte zu beachten: 1. Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltprüfung 2. Festlegung des Untersuchungsrahmens und der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen (sog. Scoping), dazu dient der Verfahrensschritt gemäß 4 Abs.1 BauGB 3. Erstellung eines Umweltberichtes 4. Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung 3 und 4 BauGB 5. Berücksichtigung der Ergebnisse bei der weiteren Entscheidungsfindung (Abwägung) 6. Bekanntgabe der Entscheidung 10 Abs.4 BauGB (Bekanntmachung des Planes und Erlangung der Rechtskraft) 7. Überwachung und Monitoring Die o.g. Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Integration der Umweltprüfung in das Deutsche Bauplanungsrecht berücksichtigt, ohne dass hierdurch eine wesentliche Änderung des Verfahrensablaufs erfolgt ist. Vielmehr geben die einzelnen Verfahrensschritte im Wesentlichen die Arbeitsschritte wieder, die bei der Zusammenstellung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials ohnehin für eine sachgerechte Abwägung durchzuführen sind. Die zentrale Vorschrift der Umweltprüfung im Baugesetzbuch ist 2 Abs.4. Danach sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanverfahren die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und 1a BauGB zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben bzw. anschließend im Rahmen der Abwägung - zu bewerten sind. Ob und inwieweit die im Umweltbericht aufgeführten Umweltbelange gegenüber anderen Belangen vorgezogen oder zurückgestellt werden, ist nicht mehr Bestandteil der Umweltprüfung nach 2 Abs.4 BauGB, sondern der allgemeinen Abwägung nach 2 Abs.3 i.v.m. 1 Abs.7 BauGB. Diese erfolgt nicht mehr im Rahmen des Umweltberichtes, sondern ist - wie bisher - Bestandteil der weiteren Planbegründung. Der Umweltbericht kann auch nach den Verfahrensschritten gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erstellt und dann im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt werden, zumal die o.g. Verfahrensschritte dazu dienen, den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Die für die Umweltprüfung erforderlichen Untersuchungen werden derzeit durchgeführt und werden im Anschluss ausgewertet. Die durch das Vorhaben vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß 1a BauGB auszugleichen. Die dafür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen können gemäß 9 Abs. 1a Satz 2 Hs. 1 BauGB den unterschiedlichen Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden. Aufgrund der Ausweisung der Bauflächen im Außenbereich ist eine differenzierte Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Zum Entwurf wurden darüber hinaus externer Ausgleichsmaßnahmen in die Planung mit aufgenommen, die den durch den Bebau-
12 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 12 ungsplan vorbereiteten Eingriff kompensieren. Hierzu wird auf die umfangreichen Ausführungen im Umweltbericht verwiesen. 3.2 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1a BauGB Das Gesamtdefizit von Biotopwertpunkten wird mit Biotopwertpunkten den Maßnahmen auf der Ausgleichsflächen Gemarkung Lollar, Flur 8, Flurstück 16/1 (Plankarte 2) zugeordnet. Weiterhin wird vertraglich nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Ausgleich der verbleibenden Biotopwertpunkte im Bereich des Steinbruchs am Lollarkopf geregelt. Ausführungen hierzu finden sich im Umweltbericht sowie in der Ergänzenden Unterlage zum naturschutzrechtlichen Ausgleich, die den Verfahrensunterlagen beiliegt. 3.3 Artenschutz und Schutzgebiete Der Stadt Lollar und dem Planverfasser liegen derzeit keine Erkenntnisse über betroffene Schutzgebiete (LSG, NSG, FFH, VSG etc.) im Plangebiet vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des als Anlage beigefügten Umweltberichts verwiesen. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens liegen zum jetzigen Zeitpunkt Erkenntnisse über die Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischer Vogelarten vor. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben des 44 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mithin die erhebliche Störung, Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie der Fang, die Entnahme, Verletzung oder Tötung von Individuen. Die Erforderlichkeit einer von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängigen artenschutzbezogenen Erhebung ist aufgrund der vorhandenen Strukturen möglich. Aus diesen Gründen werden faunistische Untersuchungen durchgeführt. Ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist wird erstellt, um die Betroffenheit zu bewerten. Zum zweiten Verfahrensschritt wird der Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag öffentlich ausgelegt. Die Beachtung der Verbotstatbestände der 15 und 44 BNatSchG gilt auch bei der nachfolgenden konkreten Planumsetzung. Der Bauherr muss dem Erfordernis des Artenschutzes ggf. auch hier Rechnung tragen (Prüfung der Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren, gilt auch für Vorhaben nach 55ff. HBO). Es wird empfohlen im Bereich der lfd. Nr. 1 Nistmöglichkeiten für Mauersegler und ggf. Mehlschwalben anzubringen. 4 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz In Anlehnung an die Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von wasserwirtschaftlichen Belangen in der Bauleitplanung vom Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Juli 2014 wird die Wasserversorgung und Schonung der Grundwasservorkommen, Abwasserbeseitigung und Abflussregelung im Bebauungsplan wie folgt behandelt:
13 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Überschwemmungsgebiet Das Plangebiet befindet sich nicht in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder überschwemmungsgefährdeten Gebiet. Im nördlich angrenzenden Bereich (hinter dem Hochwasserschutzdamm) befindet sich das Überschwemmungsgebiet der Lumda. 4.2 Wasserversorgung und Grundwasserschutz Bedarfsermittlung Innerhalb des Plangebietes entsteht ein zusätzlicher Wasserbedarf für ca. 11 Bauplätze und das Gebäude für Betreutes Wohnen/Tagespflege der AWO. Die Anzahl von Wohneinheiten im WA wird über den Bebauungsplan als Angebotsplanung festgelegt, jedoch kann der abschließende Bedarf an Trinkwasser nicht quantifiziert werden kann. Deckungsnachweis Die Stadt Lollar untersucht derzeit aufgrund der Lage des Plangebietes, wie die Lösch- und Trinkwasserversorgung gesichert werden kann. Die Stadtverwaltung überprüft in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler parallel zum Bebauungsplan, inwieweit ein Ausbau des Trinkwassernetzes bzw. die Bereitstellung von Löschwasser für die neuen Baugrundstücke möglich und erforderlich ist. Technische Anlagen Der Nachweis, dass die vorhandenen technischen Anlagen zur Trinkwasserversorgung ausreichend sind, zum Beispiel prüfen der Druckverhältnisse und Leitungsquerschnitte, erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung, da die Leitungen für das Gebiet neu verlegt werden müssen. Schutz des Grundwassers Durch die Festsetzung zur Befestigung der Hofflächen, Stellplätze und Gehwege sowie der Stellplätze und Fußwege im öffentlichen Straßenverkehrsraum in wasserdurchlässiger Weise, kann das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser versickern. Auch durch die textliche Festsetzung mit der Mindestfläche innerhalb eines Baugrundstückes, die als Garten oder Grünfläche anzulegen ist, kann der Versiegelungsgrad entsprechend reduziert werden. Die Festsetzungen dienen dem Schutz des Grundwassers. Lage des Vorhabens im Wasserschutzgebiet / Heilquellenschutzgebiet Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines Trinkwasserschutzgebiets oder Heilquellenschutzgebiets. Verminderung der Grundwasserneubildung Durch die Festsetzung zur Befestigung der Hofflächen, Stellplätze und Gehwege sowie der Stellplätze und Fußwege im öffentlichen Straßenverkehrsraum in wasserdurchlässiger Weise, kann das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser versickern. Auch durch die textliche Festsetzung mit der Mindestfläche
14 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 14 innerhalb eines Baugrundstückes, die als Garten oder Grünfläche anzulegen ist, kann der Versiegelungsgrad entsprechend reduziert werden. Die Festsetzungen dienen dem Schutz des Grundwassers. Die gesetzlichen Vorgaben des 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. 39 Hessische Bauordnung zur Regelung der Flächenversiegelung und der Verwertung und Versickerung des Niederschlagswassers sind im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen (Erschließungsplanung, Baugenehmigungsverfahren und Bauausführung) zu berücksichtigen. Regenwasser von Dachflächen sowie Drainagewasser ist gemäß 55 WHG ortsnah zu versickern, zu verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Gemäß 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz besteht jedoch auch die Möglichkeit die Brauchwassernutzung mit in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen und somit als eingriffsminimierende Maßnahme mit anzurechnen. Verwiesen wird auf die Festsetzung und Versickerung von Niederschlagswasser Durch die Festsetzung zur Befestigung der Hofflächen, Stellplätze und Gehwege sowie der Stellplätze und Fußwege im öffentlichen Straßenverkehrsraum in wasserdurchlässiger Weise, kann das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser versickern. Auch durch die textliche Festsetzung mit der Mindestfläche innerhalb eines Baugrundstückes, die als Garten oder Grünfläche anzulegen ist, kann der Versiegelungsgrad entsprechend reduziert werden. Die Festsetzungen dienen dem Schutz des Grundwassers. Vermeidung von Vernässungs- und Setzungsschäden Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Lage im Einflussbereich eines Grundwasserbewirtschaftungsplanes Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Bemessungsgrundwasserstände Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Barrierewirkung von Bauwerken im Grundwasser Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Einbringen von Stoffen in das Grundwasser Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. 4.3 Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen: Im Plangebiet befindet sich derzeit ein Graben (Flurstück 276/23). Die Abstimmungen mit der zuständigen Wasserbehörde laufen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Rahmen der Erschließungspla-
15 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 15 nung. In einem Abstimmungsgespräch mit der Oberen Wasserbehörde wurde erläutert, dass die Außengebietsableitung ausreichend ist. Der Graben, der durch das Baugebiet verläuft, stellt kein Gewässer dar. Somit muss lediglich ein Antrag auf Entwidmung gestellt werden. Dieser Antrag wurde bereits gestellt. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich die Lumda. Diese wird durch das Plangebiet nicht beeinträchtigt. Auch der erforderliche Gewässerrandstreifens von 10m wird durch die vorliegende Planung nicht tangiert. Darstellung oberirdischer Gewässer und Entwässerungsgräben Im Plangebiet befindet sich derzeit ein Graben (Flurstück 276/23). Die Abstimmungen mit der zuständigen Wasserbehörde laufen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Rahmen der Erschließungsplanung. In einem Abstimmungsgespräch mit der Oberen Wasserbehörde wurde erläutert, dass die Außengebietsableitung ausreichend ist. Der Graben, der durch das Baugebiet verläuft, stellt kein Gewässer dar. Somit muss lediglich ein Antrag auf Entwidmung gestellt werden. Dieser Antrag wurde bereits gestellt. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich die Lumda. Diese wird durch das Plangebiet nicht beeinträchtigt. Sicherung der Gewässer und der Gewässerrandstreifen Die Lumda und der Gewässerrandstreifen der Lumda (10m) werden durch die Planung nicht tangiert. Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer Die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer wird durch die vorliegende Planung nicht tangiert. 4.4 Abwasserbeseitigung Gesicherte Erschließung Parallel zum Bebauungsplan erfolgt die Planung der Abwasserbeseitigung durch das Ingenieurbüro Zick Hessler. Es ist vorgesehen das Plangebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Schmutzwasser wird in den vorhandenen Kanal auf nördlich des Geländes der AWO eingeleitet. Gespräche mit dem Zweckverband- Lollar-Staufenberg haben bereits stattgefunden. Durch Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes kann auch die Verbindung zwischen der öffentlichen Infrastrukturplanung / Erschließungsplanung gewährleistet werden. Anforderungen an die Abwasserbeseitigung Die Erschließungsplanung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler. Leistungsfähigkeit der Abwasseranlagen Die Erschließungsplanung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler.
16 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 16 Reduzierung der Abwassermenge Durch eine Verwertung und Versickerung von Niederschlagswasser kann in geeigneten Fällen, beispielsweise durch den Bau einer Zisterne für die Gartenbewässerung oder der Brauchwassernutzung im Haushalt (textliche Festsetzung und 3.1.2), der Verbrauch von sauberem Trinkwasser und zugleich die Abwassermenge verringert werden. Auch die Ableitung des Abwassers im Trennsystem führt zu einer deutlichen Reduzierung. Hingewiesen wird darüber hinaus auf das Kapitel 3.6. Die im Bebauungsplan festgesetzten textlichen Festsetzungen tragen zusätzlich zu einem schonenden Grundwasserumgang und somit zur Reduzierung der Abwassermenge bei. Versickerung des Niederschlagswassers Die im Bebauungsplan festgesetzten textlichen Festsetzungen ermöglichen eine Versickerung und tragen somit zu einem schonenden Grundwasserumgang bei. Entwässerung im Trennsystem Die Entwässerung im Trennsystem ist vorgesehen. Kosten und Zeitplan Zum jetzigen Planungszeitpunkt können hierzu keine Aussagen getroffen werden. 4.5 Abflussregelung Abflussregelung Die gesicherte Abflussregelung wird derzeit überprüft. Vorflutverhältnisse Die Erschließungsplanung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler. Hochwasserschutz Der natürliche Abfluss zu Lumda darf durch die vorliegende Infrastrukturplanung und die Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem nicht überschritten werden. Erforderlicher Hochwasserschutzmaßnahmen Aus den oben genannten Gründen in der Straße ein Rückstaukanal vorgesehen, so dass überschüssiges unverschmutztes Niederschlagswasser aus dem Baugebiet dort gesammelt und gedrosselt dem Vorfluter zugeleitet werden kann. Vermeidung der Versiegelung bzw. Entsiegelung von Flächen Die im Bebauungsplan festgesetzten textlichen Festsetzungen tragen zu einem schonenden Grundwasserumgang und somit zur Reduzierung der Abwassermenge bei.
17 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 17 Besonderheiten bei Gewerbe- und Industriegebieten Entfällt aufgrund des Planziels und der Lage. 4.6 Besondere wasserwirtschaftliche Anforderungen bei vorhabenbezogener Bauleitplanung für die gewerbliche Wirtschaft Entfällt aufgrund des Planziels. Hinweis: Folgende Versickerungsformen sind je nach Topografie, Verdichtung und Gestaltung des Baugrundstückes möglich 1 : Flächenversickerung Flächen, auf denen zusätzlich aufgebrachtes Niederschlagswasser von versiegelten Flächen versickert werden kann (z.b. Grasflächen, Pflanzstreifen, Rasengitterflächen). Da keine Zwischenspeicherung erfolgt, ist ein sehr gut durchlässiger Untergrund Voraussetzung. Muldenversickerung Flache, begrünte Bodenvertiefungen, in denen das zugeleitete Niederschlagswasser kurzfristig zwischengespeichert wird, bis es versickert. Schachtversickerung Bestehend aus handelsüblichen Brunnenringen aus Beton. Die offene Sohle wird mit einer Sandschicht als Filterzone versehen. Der Abstand von der Oberkante der Sandschicht zum Grundwasser sollte mindestens 1,50 m betragen. Diese Methode kann bei schwerdurchlässigen Deckschichten angewendet werden. Rohrversickerung Bestehend aus unterirdisch verlegten perforierten Rohrsträngen, in die das Niederschlagswasser geleitet, zwischengespeichert sowie versickert wird. Für diese Versickerungsart wird keine spezielle Fläche benötigt. Bei der Auswahl der geeigneten Versickerungsmethode ist neben den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Grundstück der Schutz des Grundwassers zu beachten. Bei oberflächennahem Grundwasser oder auf einem Grundstück in einer Wasserschutzzone, ist auf eine Versickerung von Wasser, welches von Stellplätzen oder Fahrwegen abfließt, in der Regel zu verzichten bzw. ist eine Versickerung sogar verboten. Aufgrund der Nähe zum Auenbereich der Lumda wird im Vorfeld des Bauantrages die Beauftragung eines Boden- und Baugrundgutachtens empfohlen, um die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Verbindung mit dem anstehenden Grundwasser zu überprüfen. Hingewiesen wird darüber hinaus auf das Kapitel Die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Im Vorfeld des Bauantrages und der Freiflächenplanung wird die Erstellung eines Baugrundgutachtens empfohlen. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser dürfte aufgrund der Topographie als kritisch beurteilt werden.
18 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 18 5 Verkehrsanlagen, Infrastruktur 5.1 Straßen und Verkehrsflächen Das Plangebiet wird über die Straße Holzmühler Weg an den überörtlichen Verkehr angebunden. Vom Holzmühler Weg aus führt ein Stichweg zu den einzelnen Baugrundstücken. Der Stichweg ist mit 6,5 m ausreichend dimensioniert, um die Anzahl an Grundstücken zu erschließen sowie alle Infrastrukturleitungen unterzubringen und bietet Lkws, Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen ausreichend Platz. Der Wendehammer ist ebenfalls ausreichend dimensioniert (Wendehammer für Fahrzeuge bis 10 Meter Länge (drei achsiges Müllfahrzeug) und Wendekreis für Personenkraftwagen (Wendeanlagen Typ 3)). Der Ausbau der Straße erfolgt als Mischverkehrsfläche, sodass Stellplätze keinen negativen Einfluss auf die Durchfahrtsbreiten für beispielsweise Rettungsfahrzeuge haben. 5.2 Anlagen für den ruhenden motorisierten Individualverkehr Die abschließende Straßenraumaufteilung und -gestaltung wird in der Regel im Rahmen der Erschließungsund Ausbauplanung festgelegt. Mit einer Straßenraumbreite von 6,5 m kann in der Stichstraße eingeschränkt Raum für öffentliche Parkplätze geschaffen und gleichzeitig sichergestellt werden, dass Rettungsfahrzeuge passieren können. Da zum jetzigen Planungszeitpunkt die Grundstückszufahrten und die abschließende Bebauung auf den Wohnbaugrundstücken noch nicht fest steht, wird von einer vertiefenden Gestaltung im Rahmen der Bauleitplanung in Bezug auf die Straßenraumaufteilung verzichtet (planerischen Zurückhaltung). Gemäß 23 Abs.5 BauNVO können Stellplätze auch auf den Grundstücken zugelassen werden (soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können), sodass im Ergebnis dem Flächenbedarf des ruhenden Verkehrs Rechnung getragen werden kann. Auf die Berücksichtigung der Stellplatzsatzung der Stadt Lollar und den Vorgaben der Hessischen Bauordnung in Bezug auf Stellplätze, Garagen und Carport wird verwiesen. Im Bereich des Holzmühler Weges wird der Parkplatz der AWO verlegt und neu gestaltet. Auch hier gibt der Bebauungsplan lediglich die Fläche als solches vor. Raumaufteilung und Lage der künftigen Stellplätze wird im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung bestimmt. 5.3 Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr Das Plangebiet ist an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs angebunden. In fußläufiger Entfernung befinden sich Bushaltestellen sowie der Bahnhof Lollar. 5.4 Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien Die im Plangebiet befindlichen Versorgungsleitungen wurden zum Entwurf hin nachrichtlich übernommen.
19 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 19 Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs.4 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bebauungsplan, Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden müssen. Deutsche Telekom Es befindet sich im Bereich des neu entstehenden Privatparkplatzes ein Rohr mit Telekommunikationslinien der Telekom für die Versorgung des Gebäudes Nr. 82. Das Rohr wurde privat verlegt. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen bau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH, unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn der Erschließungsarbeiten, schriftlich angezeigt werden sowie um Mitteilung, sobald der Bebauungsplan seine Rechtsgültigkeit erlangt hat. 5.5 Brandschutz Die Löschwasserversorgung muss im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung gemäß den Vorgaben des Brandschutzes geprüft werden. Im Plangebiet sind die Erschließungsstraßen für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge ausreichend dimensioniert. Im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen sind darüber hinaus ausreichend bemessene Rettungswege und Aufstellflächen für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge vorzusehen. Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs.4 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bebauungsplan, Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden müssen. Brandschutz Kreis Gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hess. Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) in der Fassung vom haben die Gemeinden für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen. Hierbei ist die von der vorgesehenen Bebauung ausgehende konkrete Gefahrensituation ein wesentliches Kriterium. Die Gemeinde hat im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe das Gefahrenpotenzial zu ermitteln und den hierfür erforderlichen Löschwasserbedarf (Grundschutz) festzulegen. Als Orientierungshilfe für einen angemessenen Löschwasserbedarf kann das Arbeitsblatt W 405 Wasserversorgung und Brandschutz des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW) dienen. In der nachstehenden Tabelle sind dir Richtwerte für den erforderlichen Löschwasserbedarf in Abhängigkeit der Bebauung des v.g. Plangebietes und der s.g. Geschossflächenzahl angegeben. Aus den Plangrößen ergibt sich als Richtwert nachfolgender Löschwasserbedarf: WA1/GFZ = (0,7 1,2) = 96m³ (1.600 l/min) WA2/GFZ = (0,3 0,7) = 96m³ (1.600 l/min) Der v.g. Richtwert dient als Beschlussempfehlung, die Gemeinde hat jedoch letztendlich den erforderlichen Löschwasserbedarf im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst festzulegen. Sollte dieser von der v.g. Empfehlung abweichen, so wäre dies in der Beschlussvorlage deutlich zu machen.
20 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 20 Sofern die Löschwassermenge für eine kleine Gefahr der Brandausbreitung zu Grunde gelegt werden sollen, sind entsprechende textliche Festsetzungen zur überwiegenden Bauart aufzunehmen. Bei max. Löschwasserentnahme muss der Fließdruck mind. 1,5 bar betragen. Die Wasserleitungen sind als Ringleitungen auszuführen. Die Löschwassermenge muss für mind. 2 Std. zur Verfügung stehen. Kann diese Löschwassermenge vom öffentlichen Wasserversorgungsnetz nicht erbracht werden, ist der Wasservorrat durch eine andere geeignete Maßnahme (z.b. Zisterne od. Löschwasserteich) sicherzustellen. Zur Löschwasserentnahme sind an geeigneten Stellen Überflurhydranten nach DEIN EN oder Unterflurhydranten nach DIN EN einzubauen. Überflurhydranten sind mit den A-Anschluss zur Feuerwehranfahrt oder zur Straße gerichtet einzubauen. Bei dem Einbau der Hydranten sind die Richtlinien Arbeitsblatt W 400 Teil 1 des DVGW zu beachten. Auf die ordnungsgemäße Beschilderung wird besonders verwiesen. Hydranten sind so anzuordnen, dass die Entnahme von Löschwasser in Abständen von 75m leicht möglich ist. Nach 45 HBKG können Eigentümerinnen und/oder Eigentümer, Besitzerinnen und/oder Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte abgelegener baulicher Anlagen, die nicht über eine ausreichende Löschwasserversorgung verfügen von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird je nach Brandbelastung oder Sonderbauvorschriften für die einzelnen Objekte die Löschwassermenge festgesetzt. Diese kann u.u. von der Höhe des Grundschutzes abweichen. Zweiter baulicher Rettungsweg bzw. Hubrettungsfahrzeug Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt ( 13 Abs.3 HBO). Im Verfahren um das Feuerwehr-Kreis-Fahrzeugkonzept von , hatten wir die Kommunen im Landkreis Gießen darauf hingewiesen, dass sich jede Kommune im Landkreis Gießen, wenn sie es möchte, bei Neubauten auf ein Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter) gemäß des Feuerwehrfahrzeugkonzeptes des Landkreises Gießen berufen kann, und somit der zweite Rettungsweg über ein Hubrettungsfahrzeug gesichert werden kann, sofern die Kommune dem Feuerwehrfahrzeugkonzept des Landkreises Gießen zugestimmt hat (Standortvorteil). Sofern für das Gewerbegebiet ein Hubrettungsfahrzeug zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges in Ansatz gebracht werden soll, ist dieses im Bebauungsplan festzusetzten und durch den Magistrat/Gemeindevorstand schriftlich gegenüber der Brandschutzdienststelle (Kreisbrandinspektor) zu bestätigen. Das bedeutet, dass auch zukünftig für dieses Baugebiet die Kommune eine Drehleiter (selber oder über das Fahrzeugkonzept) vorhalten muss. Wird dieses seitens der Kommune nicht bestätig, werden im Rahmen der Bauanträge die Hubrettungsfahrzeuge nicht in Ansatz gebracht, bei Gebäuden über 8m Brüstungshöhe muss dann der 2. Rettungsweg immer baulich erbracht werden. 1. Die Zufahrten sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16t und einer Achslast von 10t ohne Schwierigkeiten befahren werden können. Im Übrigen wird auf die Richtlinie über FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. 2. Die lichte Breite geradliniger Zufahrten muss mind. 3,0m betragen. Wird eine Zufahrt auf einer Länge von mehr als 12m beidseitig durch Bauteile (z.b. durch Wände, Pfeiler) begrenzt, so muss die lichte Breite mind. 3,50m betragen. 3. Gemäß 13 Abs. 3 HBO dürfen Gebäude, bei denen der zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen über der Geländeoberfläche liegt, nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.
21 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Aufstell- und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kenneichenen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt werden. 5. Die Kurvenradien sind so zu gestalten, dass Lösch- und Rettungsfahrzeuge ungehindert diese durchfahren können. Soweit für das Baugebiet die vorgenannte Ziffer 3 zutrifft, sind die Kurvenradien so auszulegen, dass diese auch von Hubrettungsfahrzeugen ohne Schwierigkeiten durchfahren werden können. Auf Abschnitt 4.2 der DIN wird verwiesen. 6. Bäume sind so anzupflanzen, dass das Astwerk nicht (auch nicht zu einem späterem Zeitpunkt) in die Fahrbahn hineinragt. Im Bereich von notwendigen Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge dürfen keine Bäume angepflanzt werden. Sträucher und Gehölze niedriger Wuchshöhe sind davon ausgenommen. 7. Bei der Bebauung der Grundstücke und der Gestaltung der Straßen sind insbesondere die Anforderungen des 4 Abs. 1, sowie 5 der HBO 2002 zu beachten. 6 Immissionsschutz Im Rahmen der Abwägung nach 1 Abs.7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes entsprechend zu würdigen. Nach den Vorgaben des 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Mit der geplanten Zuordnung der Gebietstypen zueinander bzw. der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Kontext der im näheren Umfeld vorhandenen Wohnnutzungen kann dem genannten Trennungsgrundsatz des 50 BImSchG entsprochen werden. Immissionsschutzrechtliche Konflikte sind nicht erkennbar. Die Bebauung rückt nicht näher als bereits bestehende Bebauung an die B3 heran. 7 Denkmalschutz Zur Sicherung von Bodendenkmälern wird auf 21 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) hingewiesen: Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies gemäß 21 HDSchG dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Abt. Archäologische Denkmalpflege) oder der unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind gem. 21 Abs. 3 HDSchG bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen.
22 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 22 8 Forst Angrenzend zum Plangebiet befindet sich auf dem Flurstück 115/2, Flur 10, Gemarkung Lollar Wald im Sinne des 2 Hessisches Waldgesetz. Es fand bereits eine Begehung mit einem Vertreter des Forstamtes Wettenberg sowie der Unteren Naturschutzbehörde statt, um festzustellen, dass es sich bei dieser Fläche um Wald handelt. Aufgrund des zu geringen Waldabstandes kann es zu Erschwernissen bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ( 4 Hessisches Waldgesetz) der Waldbestände kommen. Zudem birgt ein zu geringer Waldabstand erhebliche Gefahren für Bauwerk und Menschen durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste (Sicherheitsabstand, Gefahrenbereich). Die Stadt Lollar, die Eigentümer des Waldes ist, hat ihrer Sicherungspflicht nachzukommen. Der Gefahrenbereich wurde in den Bebauungsplan übernommen und entsprechend als Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet. Der Bauherr hat im Zuge des Bauantrags sicherzustellen, dass Gebäude, die dem zeitweisen oder ständigen Aufenthalt von Personen dienen und die sich im Sicherheitsabstand befinden, besonders zu sichern sind. 9 Landwirtschaft Die im Plangebiet befindlichen lw. Wege werden durch die Planung als solches festgesetzt und gesichert. Die derzeit noch lw. genutzten Flächen (Grünland) innerhalb des Plangebietes müssen künftig aufgegeben werden, ein lw. Betrieb ist durch den Wegfall der Flächennutzung jedoch nicht in seiner Existenz gefährdet, zumal die nördlichen Bereiche als Kleingärten, Weiden, Obstwiese und Brachflächen genutzt wurden Zu dieser Thematik erfolgten bereits Abstimmungen zwischen dem Vorhabenträger und dem Grundstückseigentümer. 10 Altlasten, Boden, Baugrund, Bergaufsicht und Kampfmittel Der Stadt Lollar liegen derzeit keine Erkenntnisse über Altlasten oder Altstandorte im Plangebiet vor. Hinweise der Bergaufsicht (RP), der HLNUG und des Kampfmittelräumdienstes wurden zum Entwurf mit in die Planung aufgenommen. Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs.4 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bebauungsplan, Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden müssen. Regierungspräsidium Gießen, Kommunale Abfallentsorgung, Abfallentsorgungsanlagen Bei Abriss- und Erdarbeiten im Plangebiet sind die Vorgaben im Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen (Baumerkblatt, Stand: ) der Regierungspräsidien in Hessen zu beachten ( Umwelt & Natur, Abfall, Bau- und Gewerbeabfall, Baustellenabfälle).
23 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 23 Das Baumerkblatt enthält Informationen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abfalleinstufung, Beprobung, Trennung und Verwertung/Beseitigung von Bauabfällen (z.b. Bauschutt und Bodenaushubmaterial sowie gefährliche Bauabfälle wie z.b. Asbestzementplatten). Kreisausschuss LK Gießen, Wasser- und Bodenschutz Bei der Auf- oder Einbringung von mehr als 600 m³ Material ist gemäß 4 Abs. 3 HAltBodSchG (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz, GVBI. I vom 8. Oktober 2007, S. 652) in Verbindung mit 12 BBodSchV (Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung, BGBI. I vom 16. Juli 1999, S. 1554) eine entsprechende Anzeige bei der unteren Bodenschutzbehörde erforderlich, sofern durch die obere Bodenschutzbehörde im Rahmen des Bauleitplanverfahrenskeine anderweitige Regelung getroffen wird. Lollar und Linden, und Bearbeitung: DipI.-Geograph Mathias Wolf, Stadtplaner (AKH / SRL) Cathrin Ferber, B. Sc. Geographie /Anlagen Umweltprüfung / Umweltbericht mit integrierten Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
24 Bauleitplanung der Stadt Lollar, Kernstadt Begründung zur FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Feststellung Planstand: Bearbeitung: Dipl.-Geogr. M. Wolf (Stadtplaner AKH / SRL) Cathrin Ferber, B. Sc. Geographie Planungsbüro Holger Fischer Konrad-Adenauer-Straße 16, Linden, Tel /9537-0, Fax / Internet:
25 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 2 Inhalt 1 Vorbemerkungen Planziel und Planerfordernis Verfahrensstand Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes Übergeordnete Planungen Rechtskräftige Bebauungspläne Nachverdichtung und Baulücken Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption Landschaftspflege und Naturschutz Umweltprüfung und Umweltbericht Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1a BauGB Artenschutz und Schutzgebiete Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz Überschwemmungsgebiet Wasserversorgung und Grundwasserschutz Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen Abwasserbeseitigung Abflussregelung Besondere wasserwirtschaftliche Anforderungen bei vorhabenbezogener Bauleitplanung für die gewerbliche Wirtschaft Verkehrsanlagen, Infrastruktur Straßen und Verkehrsflächen Anlagen für den ruhenden motorisierten Individualverkehr Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien Brandschutz Immissionsschutz Denkmalschutz Forst Landwirtschaft Altlasten, Boden, Baugrund, Bergaufsicht und Kampfmittel...22
26 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 3 Abb. 1: Übersicht und räumlicher Geltungsbereich genordet, ohne Maßstab) (Plankarte 1)
27 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 4 (Plankarte 2)
28 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 5 1 Vorbemerkungen 1.1 Planziel und Planerfordernis Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar hat am gemäß 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich in der Kernstadt beschlossen. Am wurde die Offenlage des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes i.s.d. 4 BauNVO, um der Nachfrage nach Baugrundstücken in der Kernstadt auch künftig gerecht zu werden. Das Konzept verbindet Betreutes Wohnen/Tagespflege, das die Nähe zum Stützpunkt der AWO braucht und die Schaffung von Wohnbaugrundstücken, um die anhaltende Nachfrage nach Ein- und Zweifamilienhäusern in Lollar zu bedienen. Gleichzeitig wird für die AWO eine neue Parkplatzfläche ausgewiesen. Die Planziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt. Es erfolgt ein Parallelverfahren im Sinne des 8 Abs.3 BauGB. 1.2 Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss gemäß 2(1) BauGB Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 4(1) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 4(2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (2) BauGB Feststellungsbeschluss gemäß 6 BauGB Bekanntmachung * Bekanntmachung: * Anschreiben Frist Anschreiben / Frist analog 3 Abs. 2 BauGB Bekanntmachung: * *Die Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung der Stadt Lollar in den Lollarer Nachrichten. Das Bebauungsplanverfahren (qualifizierter Bebauungsplan) wird im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung und Änderung des Flächennutzungsplanes (Parallelverfahren gemäß 8 Abs.3 BauGB) durchgeführt. 1.3 Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes Das am östlichen Ortsrand der Kernstadt gelegene Plangebiet wird im Norden durch die Lumda, im Osten durch Feldfluren, im Süden durch Wohnbebauung und im Westen durch das Gelände der AWO begrenzt. Im Umgriff des so begrenzten räumlichen Geltungsbereiches liegt eine Fläche von insgesamt rd. 1,1 ha. Die
29 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 6 Planung beansprucht überwiegend parkartige Teilflächen des vorhandenen Altenpflegeheims (AWO) einschließlich des ehem. Schwesternwohnheims und eines Parkplatzes. Im Norden wird ein Obstgarten und im Nordosten eine intensiv beweidete Streuobstparzelle in die Planung einbezogen. Durch das Plangebiet verläuft ein Feldweg einschließlich Wegeseitengraben, welcher den Holzmühler Weg mit dem Bereich der Lumda verbindet. Der Ausgleich erfolgt auf zwei zusätzlichen Flächen an der B3 und im Steinbruch am Lollarkopf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Lollar, Flur 10: 137/1 tlw. und in der Flur 12: Flurstücke 115/1, 116/1, 117/1, 118/1, 119/3, 276/5, 276/10 tlw., 276/11 tlw. 276/18, 276/19 tlw., 276/20, 276/21, 276/22, 276/23, 276/24, 276/25, 276/26, 297, 315/2, 317/4 tlw., 317/5, 317/6, 317/7 tlw.. Die Ausgleichsflächen befinden sich ebenfalls in der Gemarkung Lollar, Flur 8, Flurstück 16/1. Anzahl der Bauplätze: rd. 11 im WA 2. Die Zahl kann je nach Grundstücksgröße und Zuschnitte variieren. Die Darstellung der geplanten Grundstücksgrenzen ist auf Ebene des Bebauungsplanes unverbindlich. Das Gebäude für das Betreute Wohnen ist im Bereich WA 1 geplant. Grundstücksgrößen: Ø 500 m² bis 700 m², je nach Bedarf und Nachfrage können die Grundstücksgrößen variiert werden. Ausweisung: Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO (Baunutzungsverordnung) 1.4 Übergeordnete Planungen Im Regionalplan Mittelhessen 2010 ist das Plangebiet als Vorranggebiet Siedlung Bestand (5.2-1) sowie komplett als Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen ( ) dargestellt. Angrenzend sind Vorrangflächen Forstwirtschaft und Regionaler Grundzug dargestellt. Der Bebauungsplan kann mit einer Größe von 1,1 ha als kleinflächig und sich nicht negativ auf das Kleinklima auswirkend angesehen werden, zumal durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 und der Mindestbegrünung der Grundstücksfreiflächen auf den Baugrundstücken klimaschonende/-fördernde Festsetzungen mit aufgenommen wurden. Aufgrund der raumordnerischen Vorgaben und Darstellungen ist die vorliegende Bauleitplanung gemäß 1 Abs.4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.
30 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 7 Abb. 2: Regionalplan Mittelhessen 2010 (Die Lage des Plangebietes ist mit dem schwarzen Pfeil gekennzeichnet.) genordet, ohne Maßstab Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Lollar stellt das Plangebiet als Sondergebiet Altersheim und Sonderbaufläche geplant dar. Die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden ebenfalls angepasst. Somit ist der Bebauungsplan nicht gemäß 8 Abs. 2 Baugesetzbuch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der nun im Parallelverfahren gemäß 8 Abs.3 BauGB geändert wird. 1.5 Rechtskräftige Bebauungspläne Südlich angrenzend zum Plangebiet befinden sich der rechtskräftige Bebauungsplan Vorm Hesseln sowie die Änderung in einem nordöstlichen Teilbereich. Dieser Bereich wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ = 0,4, einer GFZ = 0,7 und zwei Vollgeschossen ausgewiesen. Abb. 3: Änderung des Bebauungsplanes Vorm Hesseln aus dem Jahr 1982 genordet, ohne Maßstab
31 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Nachverdichtung und Baulücken Die Stadt Lollar hat in den letzten Jahren in der Kernstadt zahlreiche Bebauungspläne der Innenentwicklung ( 13a BauGB) sowie reguläre Bauleitplanverfahren aufgestellt und geändert, um vorhandene Baulücken zu schließen und eine Nachverdichtung im Bestand zu fördern. Hinzu kommen einzelne Baugrundstücke, die nach 34 Baugesetzbuch als Innenbereich beurteilt werden konnten und somit eine Bebauung ermöglicht wurde (Bsp. Edeka-Neubau). Als Neubaugebiete wurden zuletzt der Bereich Röderberg III in Salzböden und die Lumdaniederung erster und zweiter Bauabschnitt sowie Bei der Hohl über einen Bebauungsplan entwickelt, die mittlerweile realisiert und umgesetzt wurden bzw. gerade umgesetzt werden. Auch in der Kernstadt sind zahlreiche Bebauungspläne der Innenentwicklung durchgeführt worden oder befinden sich gerade in Aufstellung. Durch die Anzahl der Planungen wird deutlich, dass die Stadt Lollar in den letzten Jahren den Schwerpunkt auf die Innenentwicklung gelegt hat. Darüber hinaus besteht aber auch der Bedarf an neu auszuweisenden Bauplätzen, der zum einen durch den Regionalplan Mittelhessen 2010 (Vorranggebiete Siedlungsplanung) der Stadt zugestanden werden, zum anderen durch die stetige Nachfrage nach Bauplätzen durch Bürger generiert wird. Da das Plangebiet aus dem Regionalplan Mittelhessen und aus dem kommunalen Flächennutzungsplan als Baugebiet entwickelt und vorbereitet ist, besteht keine erhöhte Begründungspflicht für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen, so dass auch von einer Alternativendiskussion zunächst abgesehen werden konnte. Die Flächen selbst sind für die Stadt Lollar verfügbar. Im Hinblick auf den Eingriff in Natur und Landschaft hat die Stadt Lollar dennoch verschiedene Alternativen überprüft: 1. Südlich der Schule CBES ist im Flächennutzungsplan eine geplante Wohnbaufläche dargestellt (Schiffenweg), die jedoch aufgrund der mangelnden Erschließbarkeit und der immissionsschutzrechtlichen Problematik zur Bundesstraße B3 derzeit nicht zur Verfügung steht. Die Stadt hatte die Entwicklung dieser Fläche geprüft, hier sind jedoch noch einige Planungshürden zu überwinden, bevor eine Entwicklung dieses Bereiches planungsrechtlich angestrebt werden kann. 2. Im Flächennutzungsplan der Stadt Lollar (aus dem Jahre 2006) sind darüber hinaus keine weiteren geplanten Wohnbauflächen für die Kernstadt dargestellt. Die hier vorliegende Fläche ist als Wohnbaufläche Bestand dargestellt, aber noch nicht realisiert. 3. Für die Kernstadt existieren kaum rechtskräftige Bebauungspläne für eine geplante Wohnbebauung. 4. Im Ortsteil Ruttershausen stellt der Flächennutzungsplan geplante Wohnbauflächen dar, die jedoch bisher nicht über Bebauungspläne entwickelt worden sind. Da sowohl Ruttershausen wie auch Odenhausen aktuell in das Dorferneuerungsprogramm aufgenommen wurden, ist die Ausweisung neuer Baugebiete für die nächste Zeit (bis Beendigung des DE-Programms) unzulässig. 2 Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption Das Plangebiet gehört zu Teilen der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Gießen-Land e.v. (AWO). Durch diese Eigentumsverhältnisse sowie mit Hilfe verschiedener Förderungen und der Quersubventionierung durch die angrenzende Baulandentwicklung, ist es möglich ein Konzept zu erstellen, dass einerseits den Bau eines Gebäudes für das Betreute Wohnen und eine Tagespflege durch die AWO und andererseits die Entwicklung von Bauplätzen zulässt. Das sich noch auf dem Gelände befindliche ehemalige Schwesternwohnheim soll
32 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 9 abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. In diesem Bereich plant die AWO ihr Gebäude für das Betreute Wohnen und Tagespflege. Westlich an dieses Gebäude angrenzend soll eine neue private Parkfläche mit Stellplätzen für Anwohner, Besucher bzw. Mitarbeiter errichtet werden. Die Fläche für das Gebäude der Tagespflege wird als Allgemeines Wohngebiet 1 deklariert und mit drei Vollgeschossen und einer Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 bei abweichender Bauweise festgelegt. Somit besteht für das geplante Gebäude sowohl in der Nutzung wie auch im Maß der baulichen Nutzung ein Bezug auf das bestehende Altenwohnheim der AWO. Die sich östlich und nördlich anschließenden Flächen werden im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet 2 ausgewiesen und sind auf klassische Einfamilien- bzw. Doppelhäuser ausgelegt. Die rd. elf Bauplätze werden durch eine mittige Erschließungsstraße mit Wendeanlage im Norden des Gebietes erschlossen. Die Baufenster und das Maß der baulichen Nutzung sind gegenüber dem Gebäudeteil der AWO im Eingriff und auch in der Höhenfestsetzung aufgrund des angrenzenden Außenbereiches auf zwei Vollgeschosse bzw. mit einer Grundflächenzahl von 0,3 abgestuft. Somit kann von der bebauten Ortslage aus ein harmonischer und landschaftsgerechter Übergang in den östlich angrenzenden Außenbereich geschaffen werden. Die Abstände zwischen den Baugrenzen und der Erschließungsstraße sowie die Straßenraumbreite lassen genügend Gestaltungsfreiheit zu, um die Aufenthaltsqualität in diesem Wohngebiet zu sichern. Aufgrund der bestehenden Biotopstrukturen im Umfeld und dem südöstlich angrenzenden Waldbereich wurde zunächst von einer umfangreichen Eingrünung des Wohngebietes abgesehen, zumal das Plangebiet aufgrund der Lage zwischen dem Holzmühler Weg und der Lumdaaue nicht unmittelbar einsehbar ist. Die südöstlichen Baugrundstücke befinden sich unmittelbar im Bereich eines ehemaligen Kleingartens (Flurstück 115/2), der in Teilflächen schon als Wald zu beurteilen ist. Im Vorfeld der Planung wurde daher eine Begehung der Flächen, die als Wald zu werten sind, unter Beteiligung von Hessen Forst (Forstamt Wettenberg) und der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) durchgeführt. Die ursprüngliche Überlegung das Grundstück 115/2 ebenfalls als Baugrundstücke auszuweisen wurde daraufhin zurück genommen. Auch Flächen im nordöstlich angrenzenden Bereich sind aufgrund der Lage zum Wald (Beschattung) wieder aus der Planung herausgenommen worden. Aufgrund der angrenzenden Strukturen sind gemäß Ergebnis des oben genannten Ortstermins Artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Verfahren vorzunehmen. Nach einer ersten Einschätzung sollten Vögel, Fledermäuse und Haselmäuse untersucht werden. Aus diesem Grund (angrenzender Waldbestand) sind die Flächen im südöstlichen Allgemein Wohngebiet 2 mit Umgrenzung von Flächen bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkung oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet. In diesen Bereichen kann auf eine umfangreiche Eingrünung verzichtet werden. Neben der Kleingartenbrachfläche trennt auch der bestehende lw. Weg die beiden Nutzungsarten. Die landwirtschaftlichen Wege im Südosten und Norden des Plangebietes werden über den Bebauungsplan gesichert, zumal sie für die lokale Erholung (Fußgänger) eine gewisse Bedeutung haben. Gegenüber dem Holzmühler Weg liegen die Flächen des Allgemeinen Wohngebietes 2 topographisch gesehen deutlich tiefer. Es wurde deshalb eine Geländevermessung vorgenommen, um die mögliche Entwässerung des Plangebietes und erforderliche Infrastrukturanlagen besser bewerten zu können. Im Vorfeld wurden bereits Abstimmungen mit der Oberen Wasserbehörde und dem Zweckverband Lollar-Staufenberg bezüglich des östlich durch das Plangebiet verlaufenden Grabens vorgenommen. Nach deren Auffassung ist eine Verlegung und Verrohrung der Grabenparzelle, die lediglich durch Wasser aus dem Plangebiet selbst gespeist wird, möglich. Eine Aufschüttung des nördlichen Teils des Plangebiets wird durch den Höhenunterschied des Geländes wohl erforderlich werden. Das anfallende Niederschlagswasser kann dann über den Rückstaukanal und die im Plangebiet vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zur Lumda geleitet werden. Durch
33 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 10 die über die textliche Festsetzung 3.1ff. festgesetzte Brauchwassernutzung kann zusätzlich die Dimensionierung der Abwasserleitung verringert und das unverschmutzte Niederschlagswasser dem Boden- und Wasserhaushalt wieder zugeführt werden. Neben der Versickerung auf dem Gelände selbst, was aufgrund der Auenlage nur eingeschränkt möglich sein wird, kann über die spätere Zuleitung zum angrenzenden Vorfluter das unverschmutzte Niederschlagswasser gedrosselt abgeleitet werden. Neben diesen infrastrukturellen Rahmenbedingungen werden über die textliche Festsetzung 2.ff. gestalterische Vorgaben für die künftigen Gebäude, zur Einfriedung und für die Gestaltung der Grundstücksfreiflächen vorgegeben. Somit kann gewährleistet werden, dass sich das Neubaugebiet in das bestehende Umfeld (Altenwohnheim, Post und Wohnbebauung im Bereich der Erlenweg und Lärchenweg bzw. Eichenweg harmonisch einfügt. Gleichzeitig kann durch die Mindestbegrünung der Grundstücksfreiflächen Aspekte des Klimaschutzes und der Freiflächengestaltung in Verbindung mit dem Regionalen Grünzug berücksichtigt werden. Insgesamt wurde die ursprüngliche Konzeption nach Vorstellung in den politischen Gremien der Stadt nochmal um die östlichen Flächen reduziert (u.a. auch und die Flächen 114/1, 112/1, 115/2), die Erschließung der geplanten Baugrundstücke modifiziert und die Parkplatzfläche im Westen neu mit aufgenommen. 3 Landschaftspflege und Naturschutz 3.1 Umweltprüfung und Umweltbericht Bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ist i.d.r. nach 2 Abs.4 BauGB eine Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einen Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Dabei legt die Kommune für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange des Umweltschutzes für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltbelange werden im 1 Abs.6 Nr.7 BauGB strukturiert und insbesondere um die sich aus dem EU-Recht ergebenen Anforderungen fortentwickelt (insbesondere UVP und UP sowie FFH- und Luftqualitätsrichtlinien). Für den Bereich der Bauleitplanung enthält das Baugesetzbuch durch das EAG Bau (Europarechtsanpassungsgesetz Bau) eine gesonderte Umsetzung des EU Rechtes, mit dem die Durchführung der Umweltprüfung hier abschließend geregelt wird. Hierzu ist im Katalog der abwägungserheblichen Belange die Zusammenstellung der Umweltbelange in 1 Abs.6 Nr.7 präzisiert worden, um den Überblick über die wesentlichen in der Umweltprüfung zu betrachtenden Umweltauswirkungen zu erleichtern. 1a enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, die insbesondere nach Ermittlung des einschlägigen Materials in der Umweltprüfung zu beachten sind. Der 2 Abs.4 BauGB stellt die Grundnorm für das Verfahren der Umweltprüfung dar. In dieser Vorschrift wird die Umweltprüfung in die zentralen Arbeitsschritte Ermittlung, Beschreibung und Bewertung - definiert, wobei entsprechend der Systematik der Richtlinie für Einzelheiten auf die Anlage zum Baugesetzbuch verwiesen wird. Der 2a BauGB ist zur einer allgemeinen Vorschrift über die Begründung von Bauleitplänen ausgestaltet worden, in dem verdeutlicht wird, dass der Umweltbericht einen Bestandteil der Begründung bildet, in dem die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung in einem eigenen Abschnitt dargestellt werden.
34 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 11 Die einzelnen in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben, die aus den bisherigen Vorgaben des 2a BauGB abgeleitet wurden, ergeben sich aus der Anlage zum Baugesetzbuch. Sie bilden eine Orientierung für den Aufbau und die Gliederung des Umweltberichtes. Die Umweltprüfung ist durch die neuen Vorschriften als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne (BP und FNP) eingeführt worden (Ausnahme vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB). Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung sind die Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu ermitteln. Darauf aufbauend wird die Umweltprüfung durchgeführt, die mittels des Umweltberichts im Rahmen der Entwurfsoffenlage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Bei der Integration der Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren sind nach der EU-Richtlinie folgende Verfahrensschritte zu beachten: 1. Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltprüfung 2. Festlegung des Untersuchungsrahmens und der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen (sog. Scoping), dazu dient der Verfahrensschritt gemäß 4 Abs.1 BauGB 3. Erstellung eines Umweltberichtes 4. Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung 3 und 4 BauGB 5. Berücksichtigung der Ergebnisse bei der weiteren Entscheidungsfindung (Abwägung) 6. Bekanntgabe der Entscheidung 10 Abs.4 BauGB (Bekanntmachung des Planes und Erlangung der Rechtskraft) 7. Überwachung und Monitoring Die o.g. Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Integration der Umweltprüfung in das Deutsche Bauplanungsrecht berücksichtigt, ohne dass hierdurch eine wesentliche Änderung des Verfahrensablaufs erfolgt ist. Vielmehr geben die einzelnen Verfahrensschritte im Wesentlichen die Arbeitsschritte wieder, die bei der Zusammenstellung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials ohnehin für eine sachgerechte Abwägung durchzuführen sind. Die zentrale Vorschrift der Umweltprüfung im Baugesetzbuch ist 2 Abs.4. Danach sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanverfahren die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und 1a BauGB zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben bzw. anschließend im Rahmen der Abwägung - zu bewerten sind. Ob und inwieweit die im Umweltbericht aufgeführten Umweltbelange gegenüber anderen Belangen vorgezogen oder zurückgestellt werden, ist nicht mehr Bestandteil der Umweltprüfung nach 2 Abs.4 BauGB, sondern der allgemeinen Abwägung nach 2 Abs.3 i.v.m. 1 Abs.7 BauGB. Diese erfolgt nicht mehr im Rahmen des Umweltberichtes, sondern ist - wie bisher - Bestandteil der weiteren Planbegründung. Der Umweltbericht kann auch nach den Verfahrensschritten gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erstellt und dann im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt werden, zumal die o.g. Verfahrensschritte dazu dienen, den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Die für die Umweltprüfung erforderlichen Untersuchungen werden derzeit durchgeführt und werden im Anschluss ausgewertet. Die durch das Vorhaben vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß 1a BauGB auszugleichen. Die dafür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen können gemäß 9 Abs. 1a Satz 2 Hs. 1 BauGB den unterschiedlichen Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden. Aufgrund der Ausweisung der Bauflächen im Außenbereich ist eine differenzierte Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Zum Entwurf wurden darüber hinaus externer Ausgleichsmaßnahmen in die Planung mit aufgenommen, die den durch den Bebau-
35 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 12 ungsplan vorbereiteten Eingriff kompensieren. Hierzu wird auf die umfangreichen Ausführungen im Umweltbericht verwiesen. 3.2 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1a BauGB Das Gesamtdefizit von Biotopwertpunkten wird mit Biotopwertpunkten den Maßnahmen auf der Ausgleichsflächen Gemarkung Lollar, Flur 8, Flurstück 16/1 (Plankarte 2) zugeordnet. Weiterhin wird vertraglich nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Ausgleich der verbleibenden Biotopwertpunkte im Bereich des Steinbruchs am Lollarkopf geregelt. Ausführungen hierzu finden sich im Umweltbericht sowie in der Ergänzenden Unterlage zum naturschutzrechtlichen Ausgleich, die den Verfahrensunterlagen beiliegt. 3.3 Artenschutz und Schutzgebiete Der Stadt Lollar und dem Planverfasser liegen derzeit keine Erkenntnisse über betroffene Schutzgebiete (LSG, NSG, FFH, VSG etc.) im Plangebiet vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des als Anlage beigefügten Umweltberichts verwiesen. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens liegen zum jetzigen Zeitpunkt Erkenntnisse über die Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischer Vogelarten vor. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben des 44 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mithin die erhebliche Störung, Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie der Fang, die Entnahme, Verletzung oder Tötung von Individuen. Die Erforderlichkeit einer von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängigen artenschutzbezogenen Erhebung ist aufgrund der vorhandenen Strukturen möglich. Aus diesen Gründen werden faunistische Untersuchungen durchgeführt. Ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist wird erstellt, um die Betroffenheit zu bewerten. Zum zweiten Verfahrensschritt wird der Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag öffentlich ausgelegt. Die Beachtung der Verbotstatbestände der 15 und 44 BNatSchG gilt auch bei der nachfolgenden konkreten Planumsetzung. Der Bauherr muss dem Erfordernis des Artenschutzes ggf. auch hier Rechnung tragen (Prüfung der Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren, gilt auch für Vorhaben nach 55ff. HBO). Es wird empfohlen im Bereich der lfd. Nr. 1 Nistmöglichkeiten für Mauersegler und ggf. Mehlschwalben anzubringen. 4 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz In Anlehnung an die Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von wasserwirtschaftlichen Belangen in der Bauleitplanung vom Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Juli 2014 wird die Wasserversorgung und Schonung der Grundwasservorkommen, Abwasserbeseitigung und Abflussregelung im Bebauungsplan wie folgt behandelt:
36 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Überschwemmungsgebiet Das Plangebiet befindet sich nicht in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder überschwemmungsgefährdeten Gebiet. Im nördlich angrenzenden Bereich (hinter dem Hochwasserschutzdamm) befindet sich das Überschwemmungsgebiet der Lumda. 4.2 Wasserversorgung und Grundwasserschutz Bedarfsermittlung Innerhalb des Plangebietes entsteht ein zusätzlicher Wasserbedarf für ca. 11 Bauplätze und das Gebäude für Betreutes Wohnen/Tagespflege der AWO. Die Anzahl von Wohneinheiten im WA wird über den Bebauungsplan als Angebotsplanung festgelegt, jedoch kann der abschließende Bedarf an Trinkwasser nicht quantifiziert werden kann. Deckungsnachweis Die Stadt Lollar untersucht derzeit aufgrund der Lage des Plangebietes, wie die Lösch- und Trinkwasserversorgung gesichert werden kann. Die Stadtverwaltung überprüft in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler parallel zum Bebauungsplan, inwieweit ein Ausbau des Trinkwassernetzes bzw. die Bereitstellung von Löschwasser für die neuen Baugrundstücke möglich und erforderlich ist. Technische Anlagen Der Nachweis, dass die vorhandenen technischen Anlagen zur Trinkwasserversorgung ausreichend sind, zum Beispiel prüfen der Druckverhältnisse und Leitungsquerschnitte, erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung, da die Leitungen für das Gebiet neu verlegt werden müssen. Schutz des Grundwassers Durch die Festsetzung zur Befestigung der Hofflächen, Stellplätze und Gehwege sowie der Stellplätze und Fußwege im öffentlichen Straßenverkehrsraum in wasserdurchlässiger Weise, kann das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser versickern. Auch durch die textliche Festsetzung mit der Mindestfläche innerhalb eines Baugrundstückes, die als Garten oder Grünfläche anzulegen ist, kann der Versiegelungsgrad entsprechend reduziert werden. Die Festsetzungen dienen dem Schutz des Grundwassers. Lage des Vorhabens im Wasserschutzgebiet / Heilquellenschutzgebiet Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines Trinkwasserschutzgebiets oder Heilquellenschutzgebiets. Verminderung der Grundwasserneubildung Durch die Festsetzung zur Befestigung der Hofflächen, Stellplätze und Gehwege sowie der Stellplätze und Fußwege im öffentlichen Straßenverkehrsraum in wasserdurchlässiger Weise, kann das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser versickern. Auch durch die textliche Festsetzung mit der Mindestfläche
37 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 14 innerhalb eines Baugrundstückes, die als Garten oder Grünfläche anzulegen ist, kann der Versiegelungsgrad entsprechend reduziert werden. Die Festsetzungen dienen dem Schutz des Grundwassers. Die gesetzlichen Vorgaben des 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. 39 Hessische Bauordnung zur Regelung der Flächenversiegelung und der Verwertung und Versickerung des Niederschlagswassers sind im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen (Erschließungsplanung, Baugenehmigungsverfahren und Bauausführung) zu berücksichtigen. Regenwasser von Dachflächen sowie Drainagewasser ist gemäß 55 WHG ortsnah zu versickern, zu verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Gemäß 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz besteht jedoch auch die Möglichkeit die Brauchwassernutzung mit in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen und somit als eingriffsminimierende Maßnahme mit anzurechnen. Verwiesen wird auf die Festsetzung und Versickerung von Niederschlagswasser Durch die Festsetzung zur Befestigung der Hofflächen, Stellplätze und Gehwege sowie der Stellplätze und Fußwege im öffentlichen Straßenverkehrsraum in wasserdurchlässiger Weise, kann das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser versickern. Auch durch die textliche Festsetzung mit der Mindestfläche innerhalb eines Baugrundstückes, die als Garten oder Grünfläche anzulegen ist, kann der Versiegelungsgrad entsprechend reduziert werden. Die Festsetzungen dienen dem Schutz des Grundwassers. Vermeidung von Vernässungs- und Setzungsschäden Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Lage im Einflussbereich eines Grundwasserbewirtschaftungsplanes Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Bemessungsgrundwasserstände Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Barrierewirkung von Bauwerken im Grundwasser Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Einbringen von Stoffen in das Grundwasser Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. 4.3 Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen: Im Plangebiet befindet sich derzeit ein Graben (Flurstück 276/23). Die Abstimmungen mit der zuständigen Wasserbehörde laufen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Rahmen der Erschließungspla-
38 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 15 nung. In einem Abstimmungsgespräch mit der Oberen Wasserbehörde wurde erläutert, dass die Außengebietsableitung ausreichend ist. Der Graben, der durch das Baugebiet verläuft, stellt kein Gewässer dar. Somit muss lediglich ein Antrag auf Entwidmung gestellt werden. Dieser Antrag wurde bereits gestellt. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich die Lumda. Diese wird durch das Plangebiet nicht beeinträchtigt. Auch der erforderliche Gewässerrandstreifens von 10m wird durch die vorliegende Planung nicht tangiert. Darstellung oberirdischer Gewässer und Entwässerungsgräben Im Plangebiet befindet sich derzeit ein Graben (Flurstück 276/23). Die Abstimmungen mit der zuständigen Wasserbehörde laufen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Rahmen der Erschließungsplanung. In einem Abstimmungsgespräch mit der Oberen Wasserbehörde wurde erläutert, dass die Außengebietsableitung ausreichend ist. Der Graben, der durch das Baugebiet verläuft, stellt kein Gewässer dar. Somit muss lediglich ein Antrag auf Entwidmung gestellt werden. Dieser Antrag wurde bereits gestellt. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich die Lumda. Diese wird durch das Plangebiet nicht beeinträchtigt. Sicherung der Gewässer und der Gewässerrandstreifen Die Lumda und der Gewässerrandstreifen der Lumda (10m) werden durch die Planung nicht tangiert. Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer Die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer wird durch die vorliegende Planung nicht tangiert. 4.4 Abwasserbeseitigung Gesicherte Erschließung Parallel zum Bebauungsplan erfolgt die Planung der Abwasserbeseitigung durch das Ingenieurbüro Zick Hessler. Es ist vorgesehen das Plangebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Schmutzwasser wird in den vorhandenen Kanal auf nördlich des Geländes der AWO eingeleitet. Gespräche mit dem Zweckverband- Lollar-Staufenberg haben bereits stattgefunden. Durch Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes kann auch die Verbindung zwischen der öffentlichen Infrastrukturplanung / Erschließungsplanung gewährleistet werden. Anforderungen an die Abwasserbeseitigung Die Erschließungsplanung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler. Leistungsfähigkeit der Abwasseranlagen Die Erschließungsplanung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler.
39 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 16 Reduzierung der Abwassermenge Durch eine Verwertung und Versickerung von Niederschlagswasser kann in geeigneten Fällen, beispielsweise durch den Bau einer Zisterne für die Gartenbewässerung oder der Brauchwassernutzung im Haushalt (textliche Festsetzung und 3.1.2), der Verbrauch von sauberem Trinkwasser und zugleich die Abwassermenge verringert werden. Auch die Ableitung des Abwassers im Trennsystem führt zu einer deutlichen Reduzierung. Hingewiesen wird darüber hinaus auf das Kapitel 3.6. Die im Bebauungsplan festgesetzten textlichen Festsetzungen tragen zusätzlich zu einem schonenden Grundwasserumgang und somit zur Reduzierung der Abwassermenge bei. Versickerung des Niederschlagswassers Die im Bebauungsplan festgesetzten textlichen Festsetzungen ermöglichen eine Versickerung und tragen somit zu einem schonenden Grundwasserumgang bei. Entwässerung im Trennsystem Die Entwässerung im Trennsystem ist vorgesehen. Kosten und Zeitplan Zum jetzigen Planungszeitpunkt können hierzu keine Aussagen getroffen werden. 4.5 Abflussregelung Abflussregelung Die gesicherte Abflussregelung wird derzeit überprüft. Vorflutverhältnisse Die Erschließungsplanung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler. Hochwasserschutz Der natürliche Abfluss zu Lumda darf durch die vorliegende Infrastrukturplanung und die Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem nicht überschritten werden. Erforderlicher Hochwasserschutzmaßnahmen Aus den oben genannten Gründen in der Straße ein Rückstaukanal vorgesehen, so dass überschüssiges unverschmutztes Niederschlagswasser aus dem Baugebiet dort gesammelt und gedrosselt dem Vorfluter zugeleitet werden kann. Vermeidung der Versiegelung bzw. Entsiegelung von Flächen Die im Bebauungsplan festgesetzten textlichen Festsetzungen tragen zu einem schonenden Grundwasserumgang und somit zur Reduzierung der Abwassermenge bei.
40 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 17 Besonderheiten bei Gewerbe- und Industriegebieten Entfällt aufgrund des Planziels und der Lage. 4.6 Besondere wasserwirtschaftliche Anforderungen bei vorhabenbezogener Bauleitplanung für die gewerbliche Wirtschaft Entfällt aufgrund des Planziels. Hinweis: Folgende Versickerungsformen sind je nach Topografie, Verdichtung und Gestaltung des Baugrundstückes möglich 1 : Flächenversickerung Flächen, auf denen zusätzlich aufgebrachtes Niederschlagswasser von versiegelten Flächen versickert werden kann (z.b. Grasflächen, Pflanzstreifen, Rasengitterflächen). Da keine Zwischenspeicherung erfolgt, ist ein sehr gut durchlässiger Untergrund Voraussetzung. Muldenversickerung Flache, begrünte Bodenvertiefungen, in denen das zugeleitete Niederschlagswasser kurzfristig zwischengespeichert wird, bis es versickert. Schachtversickerung Bestehend aus handelsüblichen Brunnenringen aus Beton. Die offene Sohle wird mit einer Sandschicht als Filterzone versehen. Der Abstand von der Oberkante der Sandschicht zum Grundwasser sollte mindestens 1,50 m betragen. Diese Methode kann bei schwerdurchlässigen Deckschichten angewendet werden. Rohrversickerung Bestehend aus unterirdisch verlegten perforierten Rohrsträngen, in die das Niederschlagswasser geleitet, zwischengespeichert sowie versickert wird. Für diese Versickerungsart wird keine spezielle Fläche benötigt. Bei der Auswahl der geeigneten Versickerungsmethode ist neben den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Grundstück der Schutz des Grundwassers zu beachten. Bei oberflächennahem Grundwasser oder auf einem Grundstück in einer Wasserschutzzone, ist auf eine Versickerung von Wasser, welches von Stellplätzen oder Fahrwegen abfließt, in der Regel zu verzichten bzw. ist eine Versickerung sogar verboten. Aufgrund der Nähe zum Auenbereich der Lumda wird im Vorfeld des Bauantrages die Beauftragung eines Boden- und Baugrundgutachtens empfohlen, um die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Verbindung mit dem anstehenden Grundwasser zu überprüfen. Hingewiesen wird darüber hinaus auf das Kapitel Die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Im Vorfeld des Bauantrages und der Freiflächenplanung wird die Erstellung eines Baugrundgutachtens empfohlen. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser dürfte aufgrund der Topographie als kritisch beurteilt werden.
41 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 18 5 Verkehrsanlagen, Infrastruktur 5.1 Straßen und Verkehrsflächen Das Plangebiet wird über die Straße Holzmühler Weg an den überörtlichen Verkehr angebunden. Vom Holzmühler Weg aus führt ein Stichweg zu den einzelnen Baugrundstücken. Der Stichweg ist mit 6,5 m ausreichend dimensioniert, um die Anzahl an Grundstücken zu erschließen sowie alle Infrastrukturleitungen unterzubringen und bietet Lkws, Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen ausreichend Platz. Der Wendehammer ist ebenfalls ausreichend dimensioniert (Wendehammer für Fahrzeuge bis 10 Meter Länge (drei achsiges Müllfahrzeug) und Wendekreis für Personenkraftwagen (Wendeanlagen Typ 3)). Der Ausbau der Straße erfolgt als Mischverkehrsfläche, sodass Stellplätze keinen negativen Einfluss auf die Durchfahrtsbreiten für beispielsweise Rettungsfahrzeuge haben. 5.2 Anlagen für den ruhenden motorisierten Individualverkehr Die abschließende Straßenraumaufteilung und -gestaltung wird in der Regel im Rahmen der Erschließungsund Ausbauplanung festgelegt. Mit einer Straßenraumbreite von 6,5 m kann in der Stichstraße eingeschränkt Raum für öffentliche Parkplätze geschaffen und gleichzeitig sichergestellt werden, dass Rettungsfahrzeuge passieren können. Da zum jetzigen Planungszeitpunkt die Grundstückszufahrten und die abschließende Bebauung auf den Wohnbaugrundstücken noch nicht fest steht, wird von einer vertiefenden Gestaltung im Rahmen der Bauleitplanung in Bezug auf die Straßenraumaufteilung verzichtet (planerischen Zurückhaltung). Gemäß 23 Abs.5 BauNVO können Stellplätze auch auf den Grundstücken zugelassen werden (soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können), sodass im Ergebnis dem Flächenbedarf des ruhenden Verkehrs Rechnung getragen werden kann. Auf die Berücksichtigung der Stellplatzsatzung der Stadt Lollar und den Vorgaben der Hessischen Bauordnung in Bezug auf Stellplätze, Garagen und Carport wird verwiesen. Im Bereich des Holzmühler Weges wird der Parkplatz der AWO verlegt und neu gestaltet. Auch hier gibt der Bebauungsplan lediglich die Fläche als solches vor. Raumaufteilung und Lage der künftigen Stellplätze wird im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung bestimmt. 5.3 Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr Das Plangebiet ist an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs angebunden. In fußläufiger Entfernung befinden sich Bushaltestellen sowie der Bahnhof Lollar. 5.4 Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien Die im Plangebiet befindlichen Versorgungsleitungen wurden zum Entwurf hin nachrichtlich übernommen.
42 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 19 Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs.4 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bebauungsplan, Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden müssen. Deutsche Telekom Es befindet sich im Bereich des neu entstehenden Privatparkplatzes ein Rohr mit Telekommunikationslinien der Telekom für die Versorgung des Gebäudes Nr. 82. Das Rohr wurde privat verlegt. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen bau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH, unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn der Erschließungsarbeiten, schriftlich angezeigt werden sowie um Mitteilung, sobald der Bebauungsplan seine Rechtsgültigkeit erlangt hat. 5.5 Brandschutz Die Löschwasserversorgung muss im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung gemäß den Vorgaben des Brandschutzes geprüft werden. Im Plangebiet sind die Erschließungsstraßen für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge ausreichend dimensioniert. Im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen sind darüber hinaus ausreichend bemessene Rettungswege und Aufstellflächen für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge vorzusehen. Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs.4 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bebauungsplan, Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden müssen. Brandschutz Kreis Gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hess. Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) in der Fassung vom haben die Gemeinden für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen. Hierbei ist die von der vorgesehenen Bebauung ausgehende konkrete Gefahrensituation ein wesentliches Kriterium. Die Gemeinde hat im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe das Gefahrenpotenzial zu ermitteln und den hierfür erforderlichen Löschwasserbedarf (Grundschutz) festzulegen. Als Orientierungshilfe für einen angemessenen Löschwasserbedarf kann das Arbeitsblatt W 405 Wasserversorgung und Brandschutz des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW) dienen. In der nachstehenden Tabelle sind dir Richtwerte für den erforderlichen Löschwasserbedarf in Abhängigkeit der Bebauung des v.g. Plangebietes und der s.g. Geschossflächenzahl angegeben. Aus den Plangrößen ergibt sich als Richtwert nachfolgender Löschwasserbedarf: WA1/GFZ = (0,7 1,2) = 96m³ (1.600 l/min) WA2/GFZ = (0,3 0,7) = 96m³ (1.600 l/min) Der v.g. Richtwert dient als Beschlussempfehlung, die Gemeinde hat jedoch letztendlich den erforderlichen Löschwasserbedarf im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst festzulegen. Sollte dieser von der v.g. Empfehlung abweichen, so wäre dies in der Beschlussvorlage deutlich zu machen.
43 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 20 Sofern die Löschwassermenge für eine kleine Gefahr der Brandausbreitung zu Grunde gelegt werden sollen, sind entsprechende textliche Festsetzungen zur überwiegenden Bauart aufzunehmen. Bei max. Löschwasserentnahme muss der Fließdruck mind. 1,5 bar betragen. Die Wasserleitungen sind als Ringleitungen auszuführen. Die Löschwassermenge muss für mind. 2 Std. zur Verfügung stehen. Kann diese Löschwassermenge vom öffentlichen Wasserversorgungsnetz nicht erbracht werden, ist der Wasservorrat durch eine andere geeignete Maßnahme (z.b. Zisterne od. Löschwasserteich) sicherzustellen. Zur Löschwasserentnahme sind an geeigneten Stellen Überflurhydranten nach DEIN EN oder Unterflurhydranten nach DIN EN einzubauen. Überflurhydranten sind mit den A-Anschluss zur Feuerwehranfahrt oder zur Straße gerichtet einzubauen. Bei dem Einbau der Hydranten sind die Richtlinien Arbeitsblatt W 400 Teil 1 des DVGW zu beachten. Auf die ordnungsgemäße Beschilderung wird besonders verwiesen. Hydranten sind so anzuordnen, dass die Entnahme von Löschwasser in Abständen von 75m leicht möglich ist. Nach 45 HBKG können Eigentümerinnen und/oder Eigentümer, Besitzerinnen und/oder Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte abgelegener baulicher Anlagen, die nicht über eine ausreichende Löschwasserversorgung verfügen von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird je nach Brandbelastung oder Sonderbauvorschriften für die einzelnen Objekte die Löschwassermenge festgesetzt. Diese kann u.u. von der Höhe des Grundschutzes abweichen. Zweiter baulicher Rettungsweg bzw. Hubrettungsfahrzeug Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt ( 13 Abs.3 HBO). Im Verfahren um das Feuerwehr-Kreis-Fahrzeugkonzept von , hatten wir die Kommunen im Landkreis Gießen darauf hingewiesen, dass sich jede Kommune im Landkreis Gießen, wenn sie es möchte, bei Neubauten auf ein Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter) gemäß des Feuerwehrfahrzeugkonzeptes des Landkreises Gießen berufen kann, und somit der zweite Rettungsweg über ein Hubrettungsfahrzeug gesichert werden kann, sofern die Kommune dem Feuerwehrfahrzeugkonzept des Landkreises Gießen zugestimmt hat (Standortvorteil). Sofern für das Gewerbegebiet ein Hubrettungsfahrzeug zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges in Ansatz gebracht werden soll, ist dieses im Bebauungsplan festzusetzten und durch den Magistrat/Gemeindevorstand schriftlich gegenüber der Brandschutzdienststelle (Kreisbrandinspektor) zu bestätigen. Das bedeutet, dass auch zukünftig für dieses Baugebiet die Kommune eine Drehleiter (selber oder über das Fahrzeugkonzept) vorhalten muss. Wird dieses seitens der Kommune nicht bestätig, werden im Rahmen der Bauanträge die Hubrettungsfahrzeuge nicht in Ansatz gebracht, bei Gebäuden über 8m Brüstungshöhe muss dann der 2. Rettungsweg immer baulich erbracht werden. 1. Die Zufahrten sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16t und einer Achslast von 10t ohne Schwierigkeiten befahren werden können. Im Übrigen wird auf die Richtlinie über FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. 2. Die lichte Breite geradliniger Zufahrten muss mind. 3,0m betragen. Wird eine Zufahrt auf einer Länge von mehr als 12m beidseitig durch Bauteile (z.b. durch Wände, Pfeiler) begrenzt, so muss die lichte Breite mind. 3,50m betragen. 3. Gemäß 13 Abs. 3 HBO dürfen Gebäude, bei denen der zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen über der Geländeoberfläche liegt, nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.
44 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Aufstell- und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kenneichenen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt werden. 5. Die Kurvenradien sind so zu gestalten, dass Lösch- und Rettungsfahrzeuge ungehindert diese durchfahren können. Soweit für das Baugebiet die vorgenannte Ziffer 3 zutrifft, sind die Kurvenradien so auszulegen, dass diese auch von Hubrettungsfahrzeugen ohne Schwierigkeiten durchfahren werden können. Auf Abschnitt 4.2 der DIN wird verwiesen. 6. Bäume sind so anzupflanzen, dass das Astwerk nicht (auch nicht zu einem späterem Zeitpunkt) in die Fahrbahn hineinragt. Im Bereich von notwendigen Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge dürfen keine Bäume angepflanzt werden. Sträucher und Gehölze niedriger Wuchshöhe sind davon ausgenommen. 7. Bei der Bebauung der Grundstücke und der Gestaltung der Straßen sind insbesondere die Anforderungen des 4 Abs. 1, sowie 5 der HBO 2002 zu beachten. 6 Immissionsschutz Im Rahmen der Abwägung nach 1 Abs.7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes entsprechend zu würdigen. Nach den Vorgaben des 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Mit der geplanten Zuordnung der Gebietstypen zueinander bzw. der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Kontext der im näheren Umfeld vorhandenen Wohnnutzungen kann dem genannten Trennungsgrundsatz des 50 BImSchG entsprochen werden. Immissionsschutzrechtliche Konflikte sind nicht erkennbar. Die Bebauung rückt nicht näher als bereits bestehende Bebauung an die B3 heran. 7 Denkmalschutz Zur Sicherung von Bodendenkmälern wird auf 21 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) hingewiesen: Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies gemäß 21 HDSchG dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Abt. Archäologische Denkmalpflege) oder der unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind gem. 21 Abs. 3 HDSchG bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen.
45 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 22 8 Forst Angrenzend zum Plangebiet befindet sich auf dem Flurstück 115/2, Flur 10, Gemarkung Lollar Wald im Sinne des 2 Hessisches Waldgesetz. Es fand bereits eine Begehung mit einem Vertreter des Forstamtes Wettenberg sowie der Unteren Naturschutzbehörde statt, um festzustellen, dass es sich bei dieser Fläche um Wald handelt. Aufgrund des zu geringen Waldabstandes kann es zu Erschwernissen bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ( 4 Hessisches Waldgesetz) der Waldbestände kommen. Zudem birgt ein zu geringer Waldabstand erhebliche Gefahren für Bauwerk und Menschen durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste (Sicherheitsabstand, Gefahrenbereich). Die Stadt Lollar, die Eigentümer des Waldes ist, hat ihrer Sicherungspflicht nachzukommen. Der Gefahrenbereich wurde in den Bebauungsplan übernommen und entsprechend als Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet. Der Bauherr hat im Zuge des Bauantrags sicherzustellen, dass Gebäude, die dem zeitweisen oder ständigen Aufenthalt von Personen dienen und die sich im Sicherheitsabstand befinden, besonders zu sichern sind. 9 Landwirtschaft Die im Plangebiet befindlichen lw. Wege werden durch die Planung als solches festgesetzt und gesichert. Die derzeit noch lw. genutzten Flächen (Grünland) innerhalb des Plangebietes müssen künftig aufgegeben werden, ein lw. Betrieb ist durch den Wegfall der Flächennutzung jedoch nicht in seiner Existenz gefährdet, zumal die nördlichen Bereiche als Kleingärten, Weiden, Obstwiese und Brachflächen genutzt wurden Zu dieser Thematik erfolgten bereits Abstimmungen zwischen dem Vorhabenträger und dem Grundstückseigentümer. 10 Altlasten, Boden, Baugrund, Bergaufsicht und Kampfmittel Der Stadt Lollar liegen derzeit keine Erkenntnisse über Altlasten oder Altstandorte im Plangebiet vor. Hinweise der Bergaufsicht (RP), der HLNUG und des Kampfmittelräumdienstes wurden zum Entwurf mit in die Planung aufgenommen. Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs.4 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bebauungsplan, Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden müssen. Regierungspräsidium Gießen, Kommunale Abfallentsorgung, Abfallentsorgungsanlagen Bei Abriss- und Erdarbeiten im Plangebiet sind die Vorgaben im Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen (Baumerkblatt, Stand: ) der Regierungspräsidien in Hessen zu beachten ( Umwelt & Natur, Abfall, Bau- und Gewerbeabfall, Baustellenabfälle).
46 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 23 Das Baumerkblatt enthält Informationen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abfalleinstufung, Beprobung, Trennung und Verwertung/Beseitigung von Bauabfällen (z.b. Bauschutt und Bodenaushubmaterial sowie gefährliche Bauabfälle wie z.b. Asbestzementplatten). Kreisausschuss LK Gießen, Wasser- und Bodenschutz Bei der Auf- oder Einbringung von mehr als 600 m³ Material ist gemäß 4 Abs. 3 HAltBodSchG (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz, GVBI. I vom 8. Oktober 2007, S. 652) in Verbindung mit 12 BBodSchV (Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung, BGBI. I vom 16. Juli 1999, S. 1554) eine entsprechende Anzeige bei der unteren Bodenschutzbehörde erforderlich, sofern durch die obere Bodenschutzbehörde im Rahmen des Bauleitplanverfahrenskeine anderweitige Regelung getroffen wird. Lollar und Linden, und Bearbeitung: DipI.-Geograph Mathias Wolf, Stadtplaner (AKH / SRL) Cathrin Ferber, B. Sc. Geographie /Anlagen Umweltprüfung / Umweltbericht mit integrierten Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
47 Bauleitplanung der Stadt Lollar, Kernstadt Begründung zur FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Feststellung Planstand: Bearbeitung: Dipl.-Geogr. M. Wolf (Stadtplaner AKH / SRL) Cathrin Ferber, B. Sc. Geographie Planungsbüro Holger Fischer Konrad-Adenauer-Straße 16, Linden, Tel /9537-0, Fax / Internet:
48 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 2 Inhalt 1 Vorbemerkungen Planziel und Planerfordernis Verfahrensstand Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes Übergeordnete Planungen Rechtskräftige Bebauungspläne Nachverdichtung und Baulücken Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption Landschaftspflege und Naturschutz Umweltprüfung und Umweltbericht Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1a BauGB Artenschutz und Schutzgebiete Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz Überschwemmungsgebiet Wasserversorgung und Grundwasserschutz Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen Abwasserbeseitigung Abflussregelung Besondere wasserwirtschaftliche Anforderungen bei vorhabenbezogener Bauleitplanung für die gewerbliche Wirtschaft Verkehrsanlagen, Infrastruktur Straßen und Verkehrsflächen Anlagen für den ruhenden motorisierten Individualverkehr Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien Brandschutz Immissionsschutz Denkmalschutz Forst Landwirtschaft Altlasten, Boden, Baugrund, Bergaufsicht und Kampfmittel...22
49 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 3 Abb. 1: Übersicht und räumlicher Geltungsbereich genordet, ohne Maßstab) (Plankarte 1)
50 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 4 (Plankarte 2)
51 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 5 1 Vorbemerkungen 1.1 Planziel und Planerfordernis Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar hat am gemäß 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich in der Kernstadt beschlossen. Am wurde die Offenlage des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes i.s.d. 4 BauNVO, um der Nachfrage nach Baugrundstücken in der Kernstadt auch künftig gerecht zu werden. Das Konzept verbindet Betreutes Wohnen/Tagespflege, das die Nähe zum Stützpunkt der AWO braucht und die Schaffung von Wohnbaugrundstücken, um die anhaltende Nachfrage nach Ein- und Zweifamilienhäusern in Lollar zu bedienen. Gleichzeitig wird für die AWO eine neue Parkplatzfläche ausgewiesen. Die Planziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt. Es erfolgt ein Parallelverfahren im Sinne des 8 Abs.3 BauGB. 1.2 Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss gemäß 2(1) BauGB Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 4(1) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 4(2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (2) BauGB Feststellungsbeschluss gemäß 6 BauGB Bekanntmachung * Bekanntmachung: * Anschreiben Frist Anschreiben / Frist analog 3 Abs. 2 BauGB Bekanntmachung: * *Die Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung der Stadt Lollar in den Lollarer Nachrichten. Das Bebauungsplanverfahren (qualifizierter Bebauungsplan) wird im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung und Änderung des Flächennutzungsplanes (Parallelverfahren gemäß 8 Abs.3 BauGB) durchgeführt. 1.3 Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes Das am östlichen Ortsrand der Kernstadt gelegene Plangebiet wird im Norden durch die Lumda, im Osten durch Feldfluren, im Süden durch Wohnbebauung und im Westen durch das Gelände der AWO begrenzt. Im Umgriff des so begrenzten räumlichen Geltungsbereiches liegt eine Fläche von insgesamt rd. 1,1 ha. Die
52 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 6 Planung beansprucht überwiegend parkartige Teilflächen des vorhandenen Altenpflegeheims (AWO) einschließlich des ehem. Schwesternwohnheims und eines Parkplatzes. Im Norden wird ein Obstgarten und im Nordosten eine intensiv beweidete Streuobstparzelle in die Planung einbezogen. Durch das Plangebiet verläuft ein Feldweg einschließlich Wegeseitengraben, welcher den Holzmühler Weg mit dem Bereich der Lumda verbindet. Der Ausgleich erfolgt auf zwei zusätzlichen Flächen an der B3 und im Steinbruch am Lollarkopf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Lollar, Flur 10: 137/1 tlw. und in der Flur 12: Flurstücke 115/1, 116/1, 117/1, 118/1, 119/3, 276/5, 276/10 tlw., 276/11 tlw. 276/18, 276/19 tlw., 276/20, 276/21, 276/22, 276/23, 276/24, 276/25, 276/26, 297, 315/2, 317/4 tlw., 317/5, 317/6, 317/7 tlw.. Die Ausgleichsflächen befinden sich ebenfalls in der Gemarkung Lollar, Flur 8, Flurstück 16/1. Anzahl der Bauplätze: rd. 11 im WA 2. Die Zahl kann je nach Grundstücksgröße und Zuschnitte variieren. Die Darstellung der geplanten Grundstücksgrenzen ist auf Ebene des Bebauungsplanes unverbindlich. Das Gebäude für das Betreute Wohnen ist im Bereich WA 1 geplant. Grundstücksgrößen: Ø 500 m² bis 700 m², je nach Bedarf und Nachfrage können die Grundstücksgrößen variiert werden. Ausweisung: Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO (Baunutzungsverordnung) 1.4 Übergeordnete Planungen Im Regionalplan Mittelhessen 2010 ist das Plangebiet als Vorranggebiet Siedlung Bestand (5.2-1) sowie komplett als Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen ( ) dargestellt. Angrenzend sind Vorrangflächen Forstwirtschaft und Regionaler Grundzug dargestellt. Der Bebauungsplan kann mit einer Größe von 1,1 ha als kleinflächig und sich nicht negativ auf das Kleinklima auswirkend angesehen werden, zumal durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 und der Mindestbegrünung der Grundstücksfreiflächen auf den Baugrundstücken klimaschonende/-fördernde Festsetzungen mit aufgenommen wurden. Aufgrund der raumordnerischen Vorgaben und Darstellungen ist die vorliegende Bauleitplanung gemäß 1 Abs.4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.
53 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 7 Abb. 2: Regionalplan Mittelhessen 2010 (Die Lage des Plangebietes ist mit dem schwarzen Pfeil gekennzeichnet.) genordet, ohne Maßstab Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Lollar stellt das Plangebiet als Sondergebiet Altersheim und Sonderbaufläche geplant dar. Die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden ebenfalls angepasst. Somit ist der Bebauungsplan nicht gemäß 8 Abs. 2 Baugesetzbuch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der nun im Parallelverfahren gemäß 8 Abs.3 BauGB geändert wird. 1.5 Rechtskräftige Bebauungspläne Südlich angrenzend zum Plangebiet befinden sich der rechtskräftige Bebauungsplan Vorm Hesseln sowie die Änderung in einem nordöstlichen Teilbereich. Dieser Bereich wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ = 0,4, einer GFZ = 0,7 und zwei Vollgeschossen ausgewiesen. Abb. 3: Änderung des Bebauungsplanes Vorm Hesseln aus dem Jahr 1982 genordet, ohne Maßstab
54 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Nachverdichtung und Baulücken Die Stadt Lollar hat in den letzten Jahren in der Kernstadt zahlreiche Bebauungspläne der Innenentwicklung ( 13a BauGB) sowie reguläre Bauleitplanverfahren aufgestellt und geändert, um vorhandene Baulücken zu schließen und eine Nachverdichtung im Bestand zu fördern. Hinzu kommen einzelne Baugrundstücke, die nach 34 Baugesetzbuch als Innenbereich beurteilt werden konnten und somit eine Bebauung ermöglicht wurde (Bsp. Edeka-Neubau). Als Neubaugebiete wurden zuletzt der Bereich Röderberg III in Salzböden und die Lumdaniederung erster und zweiter Bauabschnitt sowie Bei der Hohl über einen Bebauungsplan entwickelt, die mittlerweile realisiert und umgesetzt wurden bzw. gerade umgesetzt werden. Auch in der Kernstadt sind zahlreiche Bebauungspläne der Innenentwicklung durchgeführt worden oder befinden sich gerade in Aufstellung. Durch die Anzahl der Planungen wird deutlich, dass die Stadt Lollar in den letzten Jahren den Schwerpunkt auf die Innenentwicklung gelegt hat. Darüber hinaus besteht aber auch der Bedarf an neu auszuweisenden Bauplätzen, der zum einen durch den Regionalplan Mittelhessen 2010 (Vorranggebiete Siedlungsplanung) der Stadt zugestanden werden, zum anderen durch die stetige Nachfrage nach Bauplätzen durch Bürger generiert wird. Da das Plangebiet aus dem Regionalplan Mittelhessen und aus dem kommunalen Flächennutzungsplan als Baugebiet entwickelt und vorbereitet ist, besteht keine erhöhte Begründungspflicht für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen, so dass auch von einer Alternativendiskussion zunächst abgesehen werden konnte. Die Flächen selbst sind für die Stadt Lollar verfügbar. Im Hinblick auf den Eingriff in Natur und Landschaft hat die Stadt Lollar dennoch verschiedene Alternativen überprüft: 1. Südlich der Schule CBES ist im Flächennutzungsplan eine geplante Wohnbaufläche dargestellt (Schiffenweg), die jedoch aufgrund der mangelnden Erschließbarkeit und der immissionsschutzrechtlichen Problematik zur Bundesstraße B3 derzeit nicht zur Verfügung steht. Die Stadt hatte die Entwicklung dieser Fläche geprüft, hier sind jedoch noch einige Planungshürden zu überwinden, bevor eine Entwicklung dieses Bereiches planungsrechtlich angestrebt werden kann. 2. Im Flächennutzungsplan der Stadt Lollar (aus dem Jahre 2006) sind darüber hinaus keine weiteren geplanten Wohnbauflächen für die Kernstadt dargestellt. Die hier vorliegende Fläche ist als Wohnbaufläche Bestand dargestellt, aber noch nicht realisiert. 3. Für die Kernstadt existieren kaum rechtskräftige Bebauungspläne für eine geplante Wohnbebauung. 4. Im Ortsteil Ruttershausen stellt der Flächennutzungsplan geplante Wohnbauflächen dar, die jedoch bisher nicht über Bebauungspläne entwickelt worden sind. Da sowohl Ruttershausen wie auch Odenhausen aktuell in das Dorferneuerungsprogramm aufgenommen wurden, ist die Ausweisung neuer Baugebiete für die nächste Zeit (bis Beendigung des DE-Programms) unzulässig. 2 Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption Das Plangebiet gehört zu Teilen der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Gießen-Land e.v. (AWO). Durch diese Eigentumsverhältnisse sowie mit Hilfe verschiedener Förderungen und der Quersubventionierung durch die angrenzende Baulandentwicklung, ist es möglich ein Konzept zu erstellen, dass einerseits den Bau eines Gebäudes für das Betreute Wohnen und eine Tagespflege durch die AWO und andererseits die Entwicklung von Bauplätzen zulässt. Das sich noch auf dem Gelände befindliche ehemalige Schwesternwohnheim soll
55 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 9 abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. In diesem Bereich plant die AWO ihr Gebäude für das Betreute Wohnen und Tagespflege. Westlich an dieses Gebäude angrenzend soll eine neue private Parkfläche mit Stellplätzen für Anwohner, Besucher bzw. Mitarbeiter errichtet werden. Die Fläche für das Gebäude der Tagespflege wird als Allgemeines Wohngebiet 1 deklariert und mit drei Vollgeschossen und einer Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 bei abweichender Bauweise festgelegt. Somit besteht für das geplante Gebäude sowohl in der Nutzung wie auch im Maß der baulichen Nutzung ein Bezug auf das bestehende Altenwohnheim der AWO. Die sich östlich und nördlich anschließenden Flächen werden im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet 2 ausgewiesen und sind auf klassische Einfamilien- bzw. Doppelhäuser ausgelegt. Die rd. elf Bauplätze werden durch eine mittige Erschließungsstraße mit Wendeanlage im Norden des Gebietes erschlossen. Die Baufenster und das Maß der baulichen Nutzung sind gegenüber dem Gebäudeteil der AWO im Eingriff und auch in der Höhenfestsetzung aufgrund des angrenzenden Außenbereiches auf zwei Vollgeschosse bzw. mit einer Grundflächenzahl von 0,3 abgestuft. Somit kann von der bebauten Ortslage aus ein harmonischer und landschaftsgerechter Übergang in den östlich angrenzenden Außenbereich geschaffen werden. Die Abstände zwischen den Baugrenzen und der Erschließungsstraße sowie die Straßenraumbreite lassen genügend Gestaltungsfreiheit zu, um die Aufenthaltsqualität in diesem Wohngebiet zu sichern. Aufgrund der bestehenden Biotopstrukturen im Umfeld und dem südöstlich angrenzenden Waldbereich wurde zunächst von einer umfangreichen Eingrünung des Wohngebietes abgesehen, zumal das Plangebiet aufgrund der Lage zwischen dem Holzmühler Weg und der Lumdaaue nicht unmittelbar einsehbar ist. Die südöstlichen Baugrundstücke befinden sich unmittelbar im Bereich eines ehemaligen Kleingartens (Flurstück 115/2), der in Teilflächen schon als Wald zu beurteilen ist. Im Vorfeld der Planung wurde daher eine Begehung der Flächen, die als Wald zu werten sind, unter Beteiligung von Hessen Forst (Forstamt Wettenberg) und der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) durchgeführt. Die ursprüngliche Überlegung das Grundstück 115/2 ebenfalls als Baugrundstücke auszuweisen wurde daraufhin zurück genommen. Auch Flächen im nordöstlich angrenzenden Bereich sind aufgrund der Lage zum Wald (Beschattung) wieder aus der Planung herausgenommen worden. Aufgrund der angrenzenden Strukturen sind gemäß Ergebnis des oben genannten Ortstermins Artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Verfahren vorzunehmen. Nach einer ersten Einschätzung sollten Vögel, Fledermäuse und Haselmäuse untersucht werden. Aus diesem Grund (angrenzender Waldbestand) sind die Flächen im südöstlichen Allgemein Wohngebiet 2 mit Umgrenzung von Flächen bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkung oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet. In diesen Bereichen kann auf eine umfangreiche Eingrünung verzichtet werden. Neben der Kleingartenbrachfläche trennt auch der bestehende lw. Weg die beiden Nutzungsarten. Die landwirtschaftlichen Wege im Südosten und Norden des Plangebietes werden über den Bebauungsplan gesichert, zumal sie für die lokale Erholung (Fußgänger) eine gewisse Bedeutung haben. Gegenüber dem Holzmühler Weg liegen die Flächen des Allgemeinen Wohngebietes 2 topographisch gesehen deutlich tiefer. Es wurde deshalb eine Geländevermessung vorgenommen, um die mögliche Entwässerung des Plangebietes und erforderliche Infrastrukturanlagen besser bewerten zu können. Im Vorfeld wurden bereits Abstimmungen mit der Oberen Wasserbehörde und dem Zweckverband Lollar-Staufenberg bezüglich des östlich durch das Plangebiet verlaufenden Grabens vorgenommen. Nach deren Auffassung ist eine Verlegung und Verrohrung der Grabenparzelle, die lediglich durch Wasser aus dem Plangebiet selbst gespeist wird, möglich. Eine Aufschüttung des nördlichen Teils des Plangebiets wird durch den Höhenunterschied des Geländes wohl erforderlich werden. Das anfallende Niederschlagswasser kann dann über den Rückstaukanal und die im Plangebiet vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zur Lumda geleitet werden. Durch
56 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 10 die über die textliche Festsetzung 3.1ff. festgesetzte Brauchwassernutzung kann zusätzlich die Dimensionierung der Abwasserleitung verringert und das unverschmutzte Niederschlagswasser dem Boden- und Wasserhaushalt wieder zugeführt werden. Neben der Versickerung auf dem Gelände selbst, was aufgrund der Auenlage nur eingeschränkt möglich sein wird, kann über die spätere Zuleitung zum angrenzenden Vorfluter das unverschmutzte Niederschlagswasser gedrosselt abgeleitet werden. Neben diesen infrastrukturellen Rahmenbedingungen werden über die textliche Festsetzung 2.ff. gestalterische Vorgaben für die künftigen Gebäude, zur Einfriedung und für die Gestaltung der Grundstücksfreiflächen vorgegeben. Somit kann gewährleistet werden, dass sich das Neubaugebiet in das bestehende Umfeld (Altenwohnheim, Post und Wohnbebauung im Bereich der Erlenweg und Lärchenweg bzw. Eichenweg harmonisch einfügt. Gleichzeitig kann durch die Mindestbegrünung der Grundstücksfreiflächen Aspekte des Klimaschutzes und der Freiflächengestaltung in Verbindung mit dem Regionalen Grünzug berücksichtigt werden. Insgesamt wurde die ursprüngliche Konzeption nach Vorstellung in den politischen Gremien der Stadt nochmal um die östlichen Flächen reduziert (u.a. auch und die Flächen 114/1, 112/1, 115/2), die Erschließung der geplanten Baugrundstücke modifiziert und die Parkplatzfläche im Westen neu mit aufgenommen. 3 Landschaftspflege und Naturschutz 3.1 Umweltprüfung und Umweltbericht Bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ist i.d.r. nach 2 Abs.4 BauGB eine Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einen Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Dabei legt die Kommune für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange des Umweltschutzes für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltbelange werden im 1 Abs.6 Nr.7 BauGB strukturiert und insbesondere um die sich aus dem EU-Recht ergebenen Anforderungen fortentwickelt (insbesondere UVP und UP sowie FFH- und Luftqualitätsrichtlinien). Für den Bereich der Bauleitplanung enthält das Baugesetzbuch durch das EAG Bau (Europarechtsanpassungsgesetz Bau) eine gesonderte Umsetzung des EU Rechtes, mit dem die Durchführung der Umweltprüfung hier abschließend geregelt wird. Hierzu ist im Katalog der abwägungserheblichen Belange die Zusammenstellung der Umweltbelange in 1 Abs.6 Nr.7 präzisiert worden, um den Überblick über die wesentlichen in der Umweltprüfung zu betrachtenden Umweltauswirkungen zu erleichtern. 1a enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, die insbesondere nach Ermittlung des einschlägigen Materials in der Umweltprüfung zu beachten sind. Der 2 Abs.4 BauGB stellt die Grundnorm für das Verfahren der Umweltprüfung dar. In dieser Vorschrift wird die Umweltprüfung in die zentralen Arbeitsschritte Ermittlung, Beschreibung und Bewertung - definiert, wobei entsprechend der Systematik der Richtlinie für Einzelheiten auf die Anlage zum Baugesetzbuch verwiesen wird. Der 2a BauGB ist zur einer allgemeinen Vorschrift über die Begründung von Bauleitplänen ausgestaltet worden, in dem verdeutlicht wird, dass der Umweltbericht einen Bestandteil der Begründung bildet, in dem die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung in einem eigenen Abschnitt dargestellt werden.
57 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 11 Die einzelnen in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben, die aus den bisherigen Vorgaben des 2a BauGB abgeleitet wurden, ergeben sich aus der Anlage zum Baugesetzbuch. Sie bilden eine Orientierung für den Aufbau und die Gliederung des Umweltberichtes. Die Umweltprüfung ist durch die neuen Vorschriften als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne (BP und FNP) eingeführt worden (Ausnahme vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB). Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung sind die Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu ermitteln. Darauf aufbauend wird die Umweltprüfung durchgeführt, die mittels des Umweltberichts im Rahmen der Entwurfsoffenlage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Bei der Integration der Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren sind nach der EU-Richtlinie folgende Verfahrensschritte zu beachten: 1. Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltprüfung 2. Festlegung des Untersuchungsrahmens und der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen (sog. Scoping), dazu dient der Verfahrensschritt gemäß 4 Abs.1 BauGB 3. Erstellung eines Umweltberichtes 4. Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung 3 und 4 BauGB 5. Berücksichtigung der Ergebnisse bei der weiteren Entscheidungsfindung (Abwägung) 6. Bekanntgabe der Entscheidung 10 Abs.4 BauGB (Bekanntmachung des Planes und Erlangung der Rechtskraft) 7. Überwachung und Monitoring Die o.g. Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Integration der Umweltprüfung in das Deutsche Bauplanungsrecht berücksichtigt, ohne dass hierdurch eine wesentliche Änderung des Verfahrensablaufs erfolgt ist. Vielmehr geben die einzelnen Verfahrensschritte im Wesentlichen die Arbeitsschritte wieder, die bei der Zusammenstellung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials ohnehin für eine sachgerechte Abwägung durchzuführen sind. Die zentrale Vorschrift der Umweltprüfung im Baugesetzbuch ist 2 Abs.4. Danach sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanverfahren die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und 1a BauGB zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben bzw. anschließend im Rahmen der Abwägung - zu bewerten sind. Ob und inwieweit die im Umweltbericht aufgeführten Umweltbelange gegenüber anderen Belangen vorgezogen oder zurückgestellt werden, ist nicht mehr Bestandteil der Umweltprüfung nach 2 Abs.4 BauGB, sondern der allgemeinen Abwägung nach 2 Abs.3 i.v.m. 1 Abs.7 BauGB. Diese erfolgt nicht mehr im Rahmen des Umweltberichtes, sondern ist - wie bisher - Bestandteil der weiteren Planbegründung. Der Umweltbericht kann auch nach den Verfahrensschritten gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erstellt und dann im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt werden, zumal die o.g. Verfahrensschritte dazu dienen, den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Die für die Umweltprüfung erforderlichen Untersuchungen werden derzeit durchgeführt und werden im Anschluss ausgewertet. Die durch das Vorhaben vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß 1a BauGB auszugleichen. Die dafür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen können gemäß 9 Abs. 1a Satz 2 Hs. 1 BauGB den unterschiedlichen Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden. Aufgrund der Ausweisung der Bauflächen im Außenbereich ist eine differenzierte Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Zum Entwurf wurden darüber hinaus externer Ausgleichsmaßnahmen in die Planung mit aufgenommen, die den durch den Bebau-
58 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 12 ungsplan vorbereiteten Eingriff kompensieren. Hierzu wird auf die umfangreichen Ausführungen im Umweltbericht verwiesen. 3.2 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1a BauGB Das Gesamtdefizit von Biotopwertpunkten wird mit Biotopwertpunkten den Maßnahmen auf der Ausgleichsflächen Gemarkung Lollar, Flur 8, Flurstück 16/1 (Plankarte 2) zugeordnet. Weiterhin wird vertraglich nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Ausgleich der verbleibenden Biotopwertpunkte im Bereich des Steinbruchs am Lollarkopf geregelt. Ausführungen hierzu finden sich im Umweltbericht sowie in der Ergänzenden Unterlage zum naturschutzrechtlichen Ausgleich, die den Verfahrensunterlagen beiliegt. 3.3 Artenschutz und Schutzgebiete Der Stadt Lollar und dem Planverfasser liegen derzeit keine Erkenntnisse über betroffene Schutzgebiete (LSG, NSG, FFH, VSG etc.) im Plangebiet vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des als Anlage beigefügten Umweltberichts verwiesen. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens liegen zum jetzigen Zeitpunkt Erkenntnisse über die Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischer Vogelarten vor. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben des 44 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mithin die erhebliche Störung, Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie der Fang, die Entnahme, Verletzung oder Tötung von Individuen. Die Erforderlichkeit einer von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängigen artenschutzbezogenen Erhebung ist aufgrund der vorhandenen Strukturen möglich. Aus diesen Gründen werden faunistische Untersuchungen durchgeführt. Ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist wird erstellt, um die Betroffenheit zu bewerten. Zum zweiten Verfahrensschritt wird der Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag öffentlich ausgelegt. Die Beachtung der Verbotstatbestände der 15 und 44 BNatSchG gilt auch bei der nachfolgenden konkreten Planumsetzung. Der Bauherr muss dem Erfordernis des Artenschutzes ggf. auch hier Rechnung tragen (Prüfung der Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren, gilt auch für Vorhaben nach 55ff. HBO). Es wird empfohlen im Bereich der lfd. Nr. 1 Nistmöglichkeiten für Mauersegler und ggf. Mehlschwalben anzubringen. 4 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz In Anlehnung an die Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von wasserwirtschaftlichen Belangen in der Bauleitplanung vom Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Juli 2014 wird die Wasserversorgung und Schonung der Grundwasservorkommen, Abwasserbeseitigung und Abflussregelung im Bebauungsplan wie folgt behandelt:
59 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Überschwemmungsgebiet Das Plangebiet befindet sich nicht in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder überschwemmungsgefährdeten Gebiet. Im nördlich angrenzenden Bereich (hinter dem Hochwasserschutzdamm) befindet sich das Überschwemmungsgebiet der Lumda. 4.2 Wasserversorgung und Grundwasserschutz Bedarfsermittlung Innerhalb des Plangebietes entsteht ein zusätzlicher Wasserbedarf für ca. 11 Bauplätze und das Gebäude für Betreutes Wohnen/Tagespflege der AWO. Die Anzahl von Wohneinheiten im WA wird über den Bebauungsplan als Angebotsplanung festgelegt, jedoch kann der abschließende Bedarf an Trinkwasser nicht quantifiziert werden kann. Deckungsnachweis Die Stadt Lollar untersucht derzeit aufgrund der Lage des Plangebietes, wie die Lösch- und Trinkwasserversorgung gesichert werden kann. Die Stadtverwaltung überprüft in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler parallel zum Bebauungsplan, inwieweit ein Ausbau des Trinkwassernetzes bzw. die Bereitstellung von Löschwasser für die neuen Baugrundstücke möglich und erforderlich ist. Technische Anlagen Der Nachweis, dass die vorhandenen technischen Anlagen zur Trinkwasserversorgung ausreichend sind, zum Beispiel prüfen der Druckverhältnisse und Leitungsquerschnitte, erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung, da die Leitungen für das Gebiet neu verlegt werden müssen. Schutz des Grundwassers Durch die Festsetzung zur Befestigung der Hofflächen, Stellplätze und Gehwege sowie der Stellplätze und Fußwege im öffentlichen Straßenverkehrsraum in wasserdurchlässiger Weise, kann das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser versickern. Auch durch die textliche Festsetzung mit der Mindestfläche innerhalb eines Baugrundstückes, die als Garten oder Grünfläche anzulegen ist, kann der Versiegelungsgrad entsprechend reduziert werden. Die Festsetzungen dienen dem Schutz des Grundwassers. Lage des Vorhabens im Wasserschutzgebiet / Heilquellenschutzgebiet Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines Trinkwasserschutzgebiets oder Heilquellenschutzgebiets. Verminderung der Grundwasserneubildung Durch die Festsetzung zur Befestigung der Hofflächen, Stellplätze und Gehwege sowie der Stellplätze und Fußwege im öffentlichen Straßenverkehrsraum in wasserdurchlässiger Weise, kann das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser versickern. Auch durch die textliche Festsetzung mit der Mindestfläche
60 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 14 innerhalb eines Baugrundstückes, die als Garten oder Grünfläche anzulegen ist, kann der Versiegelungsgrad entsprechend reduziert werden. Die Festsetzungen dienen dem Schutz des Grundwassers. Die gesetzlichen Vorgaben des 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. 39 Hessische Bauordnung zur Regelung der Flächenversiegelung und der Verwertung und Versickerung des Niederschlagswassers sind im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen (Erschließungsplanung, Baugenehmigungsverfahren und Bauausführung) zu berücksichtigen. Regenwasser von Dachflächen sowie Drainagewasser ist gemäß 55 WHG ortsnah zu versickern, zu verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Gemäß 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz besteht jedoch auch die Möglichkeit die Brauchwassernutzung mit in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen und somit als eingriffsminimierende Maßnahme mit anzurechnen. Verwiesen wird auf die Festsetzung und Versickerung von Niederschlagswasser Durch die Festsetzung zur Befestigung der Hofflächen, Stellplätze und Gehwege sowie der Stellplätze und Fußwege im öffentlichen Straßenverkehrsraum in wasserdurchlässiger Weise, kann das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser versickern. Auch durch die textliche Festsetzung mit der Mindestfläche innerhalb eines Baugrundstückes, die als Garten oder Grünfläche anzulegen ist, kann der Versiegelungsgrad entsprechend reduziert werden. Die Festsetzungen dienen dem Schutz des Grundwassers. Vermeidung von Vernässungs- und Setzungsschäden Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Lage im Einflussbereich eines Grundwasserbewirtschaftungsplanes Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Bemessungsgrundwasserstände Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Barrierewirkung von Bauwerken im Grundwasser Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. Einbringen von Stoffen in das Grundwasser Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor. 4.3 Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen: Im Plangebiet befindet sich derzeit ein Graben (Flurstück 276/23). Die Abstimmungen mit der zuständigen Wasserbehörde laufen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Rahmen der Erschließungspla-
61 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 15 nung. In einem Abstimmungsgespräch mit der Oberen Wasserbehörde wurde erläutert, dass die Außengebietsableitung ausreichend ist. Der Graben, der durch das Baugebiet verläuft, stellt kein Gewässer dar. Somit muss lediglich ein Antrag auf Entwidmung gestellt werden. Dieser Antrag wurde bereits gestellt. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich die Lumda. Diese wird durch das Plangebiet nicht beeinträchtigt. Auch der erforderliche Gewässerrandstreifens von 10m wird durch die vorliegende Planung nicht tangiert. Darstellung oberirdischer Gewässer und Entwässerungsgräben Im Plangebiet befindet sich derzeit ein Graben (Flurstück 276/23). Die Abstimmungen mit der zuständigen Wasserbehörde laufen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Rahmen der Erschließungsplanung. In einem Abstimmungsgespräch mit der Oberen Wasserbehörde wurde erläutert, dass die Außengebietsableitung ausreichend ist. Der Graben, der durch das Baugebiet verläuft, stellt kein Gewässer dar. Somit muss lediglich ein Antrag auf Entwidmung gestellt werden. Dieser Antrag wurde bereits gestellt. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich die Lumda. Diese wird durch das Plangebiet nicht beeinträchtigt. Sicherung der Gewässer und der Gewässerrandstreifen Die Lumda und der Gewässerrandstreifen der Lumda (10m) werden durch die Planung nicht tangiert. Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer Die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer wird durch die vorliegende Planung nicht tangiert. 4.4 Abwasserbeseitigung Gesicherte Erschließung Parallel zum Bebauungsplan erfolgt die Planung der Abwasserbeseitigung durch das Ingenieurbüro Zick Hessler. Es ist vorgesehen das Plangebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Schmutzwasser wird in den vorhandenen Kanal auf nördlich des Geländes der AWO eingeleitet. Gespräche mit dem Zweckverband- Lollar-Staufenberg haben bereits stattgefunden. Durch Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes kann auch die Verbindung zwischen der öffentlichen Infrastrukturplanung / Erschließungsplanung gewährleistet werden. Anforderungen an die Abwasserbeseitigung Die Erschließungsplanung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler. Leistungsfähigkeit der Abwasseranlagen Die Erschließungsplanung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler.
62 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 16 Reduzierung der Abwassermenge Durch eine Verwertung und Versickerung von Niederschlagswasser kann in geeigneten Fällen, beispielsweise durch den Bau einer Zisterne für die Gartenbewässerung oder der Brauchwassernutzung im Haushalt (textliche Festsetzung und 3.1.2), der Verbrauch von sauberem Trinkwasser und zugleich die Abwassermenge verringert werden. Auch die Ableitung des Abwassers im Trennsystem führt zu einer deutlichen Reduzierung. Hingewiesen wird darüber hinaus auf das Kapitel 3.6. Die im Bebauungsplan festgesetzten textlichen Festsetzungen tragen zusätzlich zu einem schonenden Grundwasserumgang und somit zur Reduzierung der Abwassermenge bei. Versickerung des Niederschlagswassers Die im Bebauungsplan festgesetzten textlichen Festsetzungen ermöglichen eine Versickerung und tragen somit zu einem schonenden Grundwasserumgang bei. Entwässerung im Trennsystem Die Entwässerung im Trennsystem ist vorgesehen. Kosten und Zeitplan Zum jetzigen Planungszeitpunkt können hierzu keine Aussagen getroffen werden. 4.5 Abflussregelung Abflussregelung Die gesicherte Abflussregelung wird derzeit überprüft. Vorflutverhältnisse Die Erschließungsplanung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro Zick-Hessler. Hochwasserschutz Der natürliche Abfluss zu Lumda darf durch die vorliegende Infrastrukturplanung und die Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem nicht überschritten werden. Erforderlicher Hochwasserschutzmaßnahmen Aus den oben genannten Gründen in der Straße ein Rückstaukanal vorgesehen, so dass überschüssiges unverschmutztes Niederschlagswasser aus dem Baugebiet dort gesammelt und gedrosselt dem Vorfluter zugeleitet werden kann. Vermeidung der Versiegelung bzw. Entsiegelung von Flächen Die im Bebauungsplan festgesetzten textlichen Festsetzungen tragen zu einem schonenden Grundwasserumgang und somit zur Reduzierung der Abwassermenge bei.
63 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 17 Besonderheiten bei Gewerbe- und Industriegebieten Entfällt aufgrund des Planziels und der Lage. 4.6 Besondere wasserwirtschaftliche Anforderungen bei vorhabenbezogener Bauleitplanung für die gewerbliche Wirtschaft Entfällt aufgrund des Planziels. Hinweis: Folgende Versickerungsformen sind je nach Topografie, Verdichtung und Gestaltung des Baugrundstückes möglich 1 : Flächenversickerung Flächen, auf denen zusätzlich aufgebrachtes Niederschlagswasser von versiegelten Flächen versickert werden kann (z.b. Grasflächen, Pflanzstreifen, Rasengitterflächen). Da keine Zwischenspeicherung erfolgt, ist ein sehr gut durchlässiger Untergrund Voraussetzung. Muldenversickerung Flache, begrünte Bodenvertiefungen, in denen das zugeleitete Niederschlagswasser kurzfristig zwischengespeichert wird, bis es versickert. Schachtversickerung Bestehend aus handelsüblichen Brunnenringen aus Beton. Die offene Sohle wird mit einer Sandschicht als Filterzone versehen. Der Abstand von der Oberkante der Sandschicht zum Grundwasser sollte mindestens 1,50 m betragen. Diese Methode kann bei schwerdurchlässigen Deckschichten angewendet werden. Rohrversickerung Bestehend aus unterirdisch verlegten perforierten Rohrsträngen, in die das Niederschlagswasser geleitet, zwischengespeichert sowie versickert wird. Für diese Versickerungsart wird keine spezielle Fläche benötigt. Bei der Auswahl der geeigneten Versickerungsmethode ist neben den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Grundstück der Schutz des Grundwassers zu beachten. Bei oberflächennahem Grundwasser oder auf einem Grundstück in einer Wasserschutzzone, ist auf eine Versickerung von Wasser, welches von Stellplätzen oder Fahrwegen abfließt, in der Regel zu verzichten bzw. ist eine Versickerung sogar verboten. Aufgrund der Nähe zum Auenbereich der Lumda wird im Vorfeld des Bauantrages die Beauftragung eines Boden- und Baugrundgutachtens empfohlen, um die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Verbindung mit dem anstehenden Grundwasser zu überprüfen. Hingewiesen wird darüber hinaus auf das Kapitel Die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Im Vorfeld des Bauantrages und der Freiflächenplanung wird die Erstellung eines Baugrundgutachtens empfohlen. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser dürfte aufgrund der Topographie als kritisch beurteilt werden.
64 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 18 5 Verkehrsanlagen, Infrastruktur 5.1 Straßen und Verkehrsflächen Das Plangebiet wird über die Straße Holzmühler Weg an den überörtlichen Verkehr angebunden. Vom Holzmühler Weg aus führt ein Stichweg zu den einzelnen Baugrundstücken. Der Stichweg ist mit 6,5 m ausreichend dimensioniert, um die Anzahl an Grundstücken zu erschließen sowie alle Infrastrukturleitungen unterzubringen und bietet Lkws, Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen ausreichend Platz. Der Wendehammer ist ebenfalls ausreichend dimensioniert (Wendehammer für Fahrzeuge bis 10 Meter Länge (drei achsiges Müllfahrzeug) und Wendekreis für Personenkraftwagen (Wendeanlagen Typ 3)). Der Ausbau der Straße erfolgt als Mischverkehrsfläche, sodass Stellplätze keinen negativen Einfluss auf die Durchfahrtsbreiten für beispielsweise Rettungsfahrzeuge haben. 5.2 Anlagen für den ruhenden motorisierten Individualverkehr Die abschließende Straßenraumaufteilung und -gestaltung wird in der Regel im Rahmen der Erschließungsund Ausbauplanung festgelegt. Mit einer Straßenraumbreite von 6,5 m kann in der Stichstraße eingeschränkt Raum für öffentliche Parkplätze geschaffen und gleichzeitig sichergestellt werden, dass Rettungsfahrzeuge passieren können. Da zum jetzigen Planungszeitpunkt die Grundstückszufahrten und die abschließende Bebauung auf den Wohnbaugrundstücken noch nicht fest steht, wird von einer vertiefenden Gestaltung im Rahmen der Bauleitplanung in Bezug auf die Straßenraumaufteilung verzichtet (planerischen Zurückhaltung). Gemäß 23 Abs.5 BauNVO können Stellplätze auch auf den Grundstücken zugelassen werden (soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können), sodass im Ergebnis dem Flächenbedarf des ruhenden Verkehrs Rechnung getragen werden kann. Auf die Berücksichtigung der Stellplatzsatzung der Stadt Lollar und den Vorgaben der Hessischen Bauordnung in Bezug auf Stellplätze, Garagen und Carport wird verwiesen. Im Bereich des Holzmühler Weges wird der Parkplatz der AWO verlegt und neu gestaltet. Auch hier gibt der Bebauungsplan lediglich die Fläche als solches vor. Raumaufteilung und Lage der künftigen Stellplätze wird im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung bestimmt. 5.3 Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr Das Plangebiet ist an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs angebunden. In fußläufiger Entfernung befinden sich Bushaltestellen sowie der Bahnhof Lollar. 5.4 Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien Die im Plangebiet befindlichen Versorgungsleitungen wurden zum Entwurf hin nachrichtlich übernommen.
65 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 19 Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs.4 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bebauungsplan, Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden müssen. Deutsche Telekom Es befindet sich im Bereich des neu entstehenden Privatparkplatzes ein Rohr mit Telekommunikationslinien der Telekom für die Versorgung des Gebäudes Nr. 82. Das Rohr wurde privat verlegt. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen bau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH, unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn der Erschließungsarbeiten, schriftlich angezeigt werden sowie um Mitteilung, sobald der Bebauungsplan seine Rechtsgültigkeit erlangt hat. 5.5 Brandschutz Die Löschwasserversorgung muss im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung gemäß den Vorgaben des Brandschutzes geprüft werden. Im Plangebiet sind die Erschließungsstraßen für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge ausreichend dimensioniert. Im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen sind darüber hinaus ausreichend bemessene Rettungswege und Aufstellflächen für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge vorzusehen. Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs.4 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bebauungsplan, Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden müssen. Brandschutz Kreis Gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hess. Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) in der Fassung vom haben die Gemeinden für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen. Hierbei ist die von der vorgesehenen Bebauung ausgehende konkrete Gefahrensituation ein wesentliches Kriterium. Die Gemeinde hat im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe das Gefahrenpotenzial zu ermitteln und den hierfür erforderlichen Löschwasserbedarf (Grundschutz) festzulegen. Als Orientierungshilfe für einen angemessenen Löschwasserbedarf kann das Arbeitsblatt W 405 Wasserversorgung und Brandschutz des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW) dienen. In der nachstehenden Tabelle sind dir Richtwerte für den erforderlichen Löschwasserbedarf in Abhängigkeit der Bebauung des v.g. Plangebietes und der s.g. Geschossflächenzahl angegeben. Aus den Plangrößen ergibt sich als Richtwert nachfolgender Löschwasserbedarf: WA1/GFZ = (0,7 1,2) = 96m³ (1.600 l/min) WA2/GFZ = (0,3 0,7) = 96m³ (1.600 l/min) Der v.g. Richtwert dient als Beschlussempfehlung, die Gemeinde hat jedoch letztendlich den erforderlichen Löschwasserbedarf im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst festzulegen. Sollte dieser von der v.g. Empfehlung abweichen, so wäre dies in der Beschlussvorlage deutlich zu machen.
66 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 20 Sofern die Löschwassermenge für eine kleine Gefahr der Brandausbreitung zu Grunde gelegt werden sollen, sind entsprechende textliche Festsetzungen zur überwiegenden Bauart aufzunehmen. Bei max. Löschwasserentnahme muss der Fließdruck mind. 1,5 bar betragen. Die Wasserleitungen sind als Ringleitungen auszuführen. Die Löschwassermenge muss für mind. 2 Std. zur Verfügung stehen. Kann diese Löschwassermenge vom öffentlichen Wasserversorgungsnetz nicht erbracht werden, ist der Wasservorrat durch eine andere geeignete Maßnahme (z.b. Zisterne od. Löschwasserteich) sicherzustellen. Zur Löschwasserentnahme sind an geeigneten Stellen Überflurhydranten nach DEIN EN oder Unterflurhydranten nach DIN EN einzubauen. Überflurhydranten sind mit den A-Anschluss zur Feuerwehranfahrt oder zur Straße gerichtet einzubauen. Bei dem Einbau der Hydranten sind die Richtlinien Arbeitsblatt W 400 Teil 1 des DVGW zu beachten. Auf die ordnungsgemäße Beschilderung wird besonders verwiesen. Hydranten sind so anzuordnen, dass die Entnahme von Löschwasser in Abständen von 75m leicht möglich ist. Nach 45 HBKG können Eigentümerinnen und/oder Eigentümer, Besitzerinnen und/oder Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte abgelegener baulicher Anlagen, die nicht über eine ausreichende Löschwasserversorgung verfügen von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird je nach Brandbelastung oder Sonderbauvorschriften für die einzelnen Objekte die Löschwassermenge festgesetzt. Diese kann u.u. von der Höhe des Grundschutzes abweichen. Zweiter baulicher Rettungsweg bzw. Hubrettungsfahrzeug Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt ( 13 Abs.3 HBO). Im Verfahren um das Feuerwehr-Kreis-Fahrzeugkonzept von , hatten wir die Kommunen im Landkreis Gießen darauf hingewiesen, dass sich jede Kommune im Landkreis Gießen, wenn sie es möchte, bei Neubauten auf ein Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter) gemäß des Feuerwehrfahrzeugkonzeptes des Landkreises Gießen berufen kann, und somit der zweite Rettungsweg über ein Hubrettungsfahrzeug gesichert werden kann, sofern die Kommune dem Feuerwehrfahrzeugkonzept des Landkreises Gießen zugestimmt hat (Standortvorteil). Sofern für das Gewerbegebiet ein Hubrettungsfahrzeug zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges in Ansatz gebracht werden soll, ist dieses im Bebauungsplan festzusetzten und durch den Magistrat/Gemeindevorstand schriftlich gegenüber der Brandschutzdienststelle (Kreisbrandinspektor) zu bestätigen. Das bedeutet, dass auch zukünftig für dieses Baugebiet die Kommune eine Drehleiter (selber oder über das Fahrzeugkonzept) vorhalten muss. Wird dieses seitens der Kommune nicht bestätig, werden im Rahmen der Bauanträge die Hubrettungsfahrzeuge nicht in Ansatz gebracht, bei Gebäuden über 8m Brüstungshöhe muss dann der 2. Rettungsweg immer baulich erbracht werden. 1. Die Zufahrten sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16t und einer Achslast von 10t ohne Schwierigkeiten befahren werden können. Im Übrigen wird auf die Richtlinie über FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. 2. Die lichte Breite geradliniger Zufahrten muss mind. 3,0m betragen. Wird eine Zufahrt auf einer Länge von mehr als 12m beidseitig durch Bauteile (z.b. durch Wände, Pfeiler) begrenzt, so muss die lichte Breite mind. 3,50m betragen. 3. Gemäß 13 Abs. 3 HBO dürfen Gebäude, bei denen der zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen über der Geländeoberfläche liegt, nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.
67 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Aufstell- und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kenneichenen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt werden. 5. Die Kurvenradien sind so zu gestalten, dass Lösch- und Rettungsfahrzeuge ungehindert diese durchfahren können. Soweit für das Baugebiet die vorgenannte Ziffer 3 zutrifft, sind die Kurvenradien so auszulegen, dass diese auch von Hubrettungsfahrzeugen ohne Schwierigkeiten durchfahren werden können. Auf Abschnitt 4.2 der DIN wird verwiesen. 6. Bäume sind so anzupflanzen, dass das Astwerk nicht (auch nicht zu einem späterem Zeitpunkt) in die Fahrbahn hineinragt. Im Bereich von notwendigen Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge dürfen keine Bäume angepflanzt werden. Sträucher und Gehölze niedriger Wuchshöhe sind davon ausgenommen. 7. Bei der Bebauung der Grundstücke und der Gestaltung der Straßen sind insbesondere die Anforderungen des 4 Abs. 1, sowie 5 der HBO 2002 zu beachten. 6 Immissionsschutz Im Rahmen der Abwägung nach 1 Abs.7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes entsprechend zu würdigen. Nach den Vorgaben des 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Mit der geplanten Zuordnung der Gebietstypen zueinander bzw. der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Kontext der im näheren Umfeld vorhandenen Wohnnutzungen kann dem genannten Trennungsgrundsatz des 50 BImSchG entsprochen werden. Immissionsschutzrechtliche Konflikte sind nicht erkennbar. Die Bebauung rückt nicht näher als bereits bestehende Bebauung an die B3 heran. 7 Denkmalschutz Zur Sicherung von Bodendenkmälern wird auf 21 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) hingewiesen: Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies gemäß 21 HDSchG dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Abt. Archäologische Denkmalpflege) oder der unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind gem. 21 Abs. 3 HDSchG bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen.
68 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 22 8 Forst Angrenzend zum Plangebiet befindet sich auf dem Flurstück 115/2, Flur 10, Gemarkung Lollar Wald im Sinne des 2 Hessisches Waldgesetz. Es fand bereits eine Begehung mit einem Vertreter des Forstamtes Wettenberg sowie der Unteren Naturschutzbehörde statt, um festzustellen, dass es sich bei dieser Fläche um Wald handelt. Aufgrund des zu geringen Waldabstandes kann es zu Erschwernissen bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ( 4 Hessisches Waldgesetz) der Waldbestände kommen. Zudem birgt ein zu geringer Waldabstand erhebliche Gefahren für Bauwerk und Menschen durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste (Sicherheitsabstand, Gefahrenbereich). Die Stadt Lollar, die Eigentümer des Waldes ist, hat ihrer Sicherungspflicht nachzukommen. Der Gefahrenbereich wurde in den Bebauungsplan übernommen und entsprechend als Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet. Der Bauherr hat im Zuge des Bauantrags sicherzustellen, dass Gebäude, die dem zeitweisen oder ständigen Aufenthalt von Personen dienen und die sich im Sicherheitsabstand befinden, besonders zu sichern sind. 9 Landwirtschaft Die im Plangebiet befindlichen lw. Wege werden durch die Planung als solches festgesetzt und gesichert. Die derzeit noch lw. genutzten Flächen (Grünland) innerhalb des Plangebietes müssen künftig aufgegeben werden, ein lw. Betrieb ist durch den Wegfall der Flächennutzung jedoch nicht in seiner Existenz gefährdet, zumal die nördlichen Bereiche als Kleingärten, Weiden, Obstwiese und Brachflächen genutzt wurden Zu dieser Thematik erfolgten bereits Abstimmungen zwischen dem Vorhabenträger und dem Grundstückseigentümer. 10 Altlasten, Boden, Baugrund, Bergaufsicht und Kampfmittel Der Stadt Lollar liegen derzeit keine Erkenntnisse über Altlasten oder Altstandorte im Plangebiet vor. Hinweise der Bergaufsicht (RP), der HLNUG und des Kampfmittelräumdienstes wurden zum Entwurf mit in die Planung aufgenommen. Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs.4 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bebauungsplan, Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden müssen. Regierungspräsidium Gießen, Kommunale Abfallentsorgung, Abfallentsorgungsanlagen Bei Abriss- und Erdarbeiten im Plangebiet sind die Vorgaben im Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen (Baumerkblatt, Stand: ) der Regierungspräsidien in Hessen zu beachten ( Umwelt & Natur, Abfall, Bau- und Gewerbeabfall, Baustellenabfälle).
69 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 23 Das Baumerkblatt enthält Informationen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abfalleinstufung, Beprobung, Trennung und Verwertung/Beseitigung von Bauabfällen (z.b. Bauschutt und Bodenaushubmaterial sowie gefährliche Bauabfälle wie z.b. Asbestzementplatten). Kreisausschuss LK Gießen, Wasser- und Bodenschutz Bei der Auf- oder Einbringung von mehr als 600 m³ Material ist gemäß 4 Abs. 3 HAltBodSchG (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz, GVBI. I vom 8. Oktober 2007, S. 652) in Verbindung mit 12 BBodSchV (Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung, BGBI. I vom 16. Juli 1999, S. 1554) eine entsprechende Anzeige bei der unteren Bodenschutzbehörde erforderlich, sofern durch die obere Bodenschutzbehörde im Rahmen des Bauleitplanverfahrenskeine anderweitige Regelung getroffen wird. Lollar und Linden, und Bearbeitung: DipI.-Geograph Mathias Wolf, Stadtplaner (AKH / SRL) Cathrin Ferber, B. Sc. Geographie /Anlagen Umweltprüfung / Umweltbericht mit integrierten Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
70 Bauleitplanung der Stadt Lollar, Kernstadt Begründung zur FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle Feststellung Planstand: Bearbeitung: Dipl.-Geogr. M. Wolf (Stadtplaner AKH / SRL) Cathrin Ferber, B. Sc. Geographie Planungsbüro Holger Fischer Konrad-Adenauer-Straße 16, Linden, Tel /9537-0, Fax / Internet:
71 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 2 Inhalt 1 Vorbemerkungen Planziel und Planerfordernis Verfahrensstand Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes Übergeordnete Planungen Rechtskräftige Bebauungspläne Nachverdichtung und Baulücken Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption Landschaftspflege und Naturschutz Umweltprüfung und Umweltbericht Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1a BauGB Artenschutz und Schutzgebiete Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz Überschwemmungsgebiet Wasserversorgung und Grundwasserschutz Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen Abwasserbeseitigung Abflussregelung Besondere wasserwirtschaftliche Anforderungen bei vorhabenbezogener Bauleitplanung für die gewerbliche Wirtschaft Verkehrsanlagen, Infrastruktur Straßen und Verkehrsflächen Anlagen für den ruhenden motorisierten Individualverkehr Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien Brandschutz Immissionsschutz Denkmalschutz Forst Landwirtschaft Altlasten, Boden, Baugrund, Bergaufsicht und Kampfmittel...22
72 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 3 Abb. 1: Übersicht und räumlicher Geltungsbereich genordet, ohne Maßstab) (Plankarte 1)
73 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 4 (Plankarte 2)
74 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 5 1 Vorbemerkungen 1.1 Planziel und Planerfordernis Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar hat am gemäß 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich in der Kernstadt beschlossen. Am wurde die Offenlage des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes i.s.d. 4 BauNVO, um der Nachfrage nach Baugrundstücken in der Kernstadt auch künftig gerecht zu werden. Das Konzept verbindet Betreutes Wohnen/Tagespflege, das die Nähe zum Stützpunkt der AWO braucht und die Schaffung von Wohnbaugrundstücken, um die anhaltende Nachfrage nach Ein- und Zweifamilienhäusern in Lollar zu bedienen. Gleichzeitig wird für die AWO eine neue Parkplatzfläche ausgewiesen. Die Planziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt. Es erfolgt ein Parallelverfahren im Sinne des 8 Abs.3 BauGB. 1.2 Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss gemäß 2(1) BauGB Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 4(1) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 4(2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (2) BauGB Feststellungsbeschluss gemäß 6 BauGB Bekanntmachung * Bekanntmachung: * Anschreiben Frist Anschreiben / Frist analog 3 Abs. 2 BauGB Bekanntmachung: * *Die Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung der Stadt Lollar in den Lollarer Nachrichten. Das Bebauungsplanverfahren (qualifizierter Bebauungsplan) wird im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung und Änderung des Flächennutzungsplanes (Parallelverfahren gemäß 8 Abs.3 BauGB) durchgeführt. 1.3 Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes Das am östlichen Ortsrand der Kernstadt gelegene Plangebiet wird im Norden durch die Lumda, im Osten durch Feldfluren, im Süden durch Wohnbebauung und im Westen durch das Gelände der AWO begrenzt. Im Umgriff des so begrenzten räumlichen Geltungsbereiches liegt eine Fläche von insgesamt rd. 1,1 ha. Die
75 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 6 Planung beansprucht überwiegend parkartige Teilflächen des vorhandenen Altenpflegeheims (AWO) einschließlich des ehem. Schwesternwohnheims und eines Parkplatzes. Im Norden wird ein Obstgarten und im Nordosten eine intensiv beweidete Streuobstparzelle in die Planung einbezogen. Durch das Plangebiet verläuft ein Feldweg einschließlich Wegeseitengraben, welcher den Holzmühler Weg mit dem Bereich der Lumda verbindet. Der Ausgleich erfolgt auf zwei zusätzlichen Flächen an der B3 und im Steinbruch am Lollarkopf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Lollar, Flur 10: 137/1 tlw. und in der Flur 12: Flurstücke 115/1, 116/1, 117/1, 118/1, 119/3, 276/5, 276/10 tlw., 276/11 tlw. 276/18, 276/19 tlw., 276/20, 276/21, 276/22, 276/23, 276/24, 276/25, 276/26, 297, 315/2, 317/4 tlw., 317/5, 317/6, 317/7 tlw.. Die Ausgleichsflächen befinden sich ebenfalls in der Gemarkung Lollar, Flur 8, Flurstück 16/1. Anzahl der Bauplätze: rd. 11 im WA 2. Die Zahl kann je nach Grundstücksgröße und Zuschnitte variieren. Die Darstellung der geplanten Grundstücksgrenzen ist auf Ebene des Bebauungsplanes unverbindlich. Das Gebäude für das Betreute Wohnen ist im Bereich WA 1 geplant. Grundstücksgrößen: Ø 500 m² bis 700 m², je nach Bedarf und Nachfrage können die Grundstücksgrößen variiert werden. Ausweisung: Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO (Baunutzungsverordnung) 1.4 Übergeordnete Planungen Im Regionalplan Mittelhessen 2010 ist das Plangebiet als Vorranggebiet Siedlung Bestand (5.2-1) sowie komplett als Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen ( ) dargestellt. Angrenzend sind Vorrangflächen Forstwirtschaft und Regionaler Grundzug dargestellt. Der Bebauungsplan kann mit einer Größe von 1,1 ha als kleinflächig und sich nicht negativ auf das Kleinklima auswirkend angesehen werden, zumal durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 und der Mindestbegrünung der Grundstücksfreiflächen auf den Baugrundstücken klimaschonende/-fördernde Festsetzungen mit aufgenommen wurden. Aufgrund der raumordnerischen Vorgaben und Darstellungen ist die vorliegende Bauleitplanung gemäß 1 Abs.4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.
76 Stadt Lollar, Kernstadt, FNP-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes Nr Hinter der Holzmühle 7 Abb. 2: Regionalplan Mittelhessen 2010 (Die Lage des Plangebietes ist mit dem schwarzen Pfeil gekennzeichnet.) genordet, ohne Maßstab Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Lollar stellt das Plangebiet als Sondergebiet Altersheim und Sonderbaufläche geplant dar. Die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden ebenfalls angepasst. Somit ist der Bebauungsplan nicht gemäß 8 Abs. 2 Baugesetzbuch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der nun im Parallelverfahren gemäß 8 Abs.3 BauGB geändert wird. 1.5 Rechtskräftige Bebauungspläne Südlich angrenzend zum Plangebiet befinden sich der rechtskräftige Bebauungsplan Vorm Hesseln sowie die Änderung in einem nordöstlichen Teilbereich. Dieser Bereich wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ = 0,4, einer GFZ = 0,7 und zwei Vollgeschossen ausgewiesen. Abb. 3: Änderung des Bebauungsplanes Vorm Hesseln aus dem Jahr 1982 genordet, ohne Maßstab
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