Informationen und Tipps zum Steuerrecht
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- Gudrun Brahms
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1 B 1040 Informationen und Tipps zum Steuerrecht Die Steuererklärung lohnt sich! Steuerzahler, die nicht veranlagungspfl ichtig sind, scheuen oft den Aufwand der Steuererklärung. Doch in vielen Fällen lohnt sich die Mühe, denn Rückzahlungen in 4-stelliger Höhe sind bei vielen Steuerzahlern möglich. Die Abgabe der Steuererklärung sollte auf keinen Fall versäumt werden. Ihre Lohnsteuerberatungsstelle hat Ihre Beratung für 2012 schon für Sie vorbereitet. Verschenken Sie keine Steuervorteile! Fürth/Bayern - 3. Quartal Jahrgang Nr. 3 Änderung des Reisekostenrechts ab 2014 Das steuerliche Reisekostenrecht wird ab dem vereinfacht und vereinheitlicht. So werden bei den Pauschalen für Verpfl egungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es statt bisher drei unterschiedlichen Abzugsbeträgen nur noch zwei gibt, nämlich 12 und 24. Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise können pauschal 12 berücksichtigt werden. Bei einer mehrtägigen Dienstreise und einer 24-stündigen Abwesenheit werden pauschal 24 berücksichtigt. von mehreren Arbeitsstätten das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Weitere Änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpfl egung anlässlich einer auswärtigen berufl ichen Tätigkeit. Beispielsweise können als Unterkunftskosten zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begriffl ich die erste Tätigkeitsstätte. Für die Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte wird gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine 1. Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche
2 Kurz notiert Erstmalige Berufsausbildung setzt kein Berufsausbildungsverhältnis voraus Während Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nur bis zu als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können die Kosten bei Ausbildungsdienstverhältnissen, einer Fortbildung im ausgeübten Beruf oder einer weiteren Berufsausbildung unbeschränkt abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte über die Behandlung von Aufwendungen einer Flugbegleiterin zu entscheiden, die sich zur Pilotin ausbilden ließ. Das Finanzamt ließ nur den beschränkten Sonderausgabenabzug zu und meinte, die Ausbildung zur Pilotin sei die erste Berufsausbildung, weil die vorige Ausbildung zur Flugbegleiterin keine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gewesen war. Das Gericht erkannte die Aufwendungen in voller Höhe an, weil die Ausbildung zur Flugbegleiterin die erstmalige Berufsausbildung und die Ausbildung zur Pilotin eine weitere war. Dass die Ausbildung zur Flugbegleiterin nicht im Berufsbildungsgesetz geregelt ist, war dabei unerheblich. Der Solidaritätszuschlag Für das Jahr 2013 rechnet das Bundesfinanzministerium mit Einnahmen von rund 14 Milliarden EUR aus dem Solidaritätszuschlag wurde die Steuer erstmals zum Wiederaufbau der neuen Länder eingeführt und betrug damals 3,75 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Nach dem Aussetzen des Solis (ab Mitte 1992) wurde er 1995 unbefristet und mit einem Satz von 7,5 % wieder eingeführt. Seit 1998 liegt die bundeseinheitliche Abgabe bei 5,5 %. Wie die Tabak- oder Stromsteuer ist auch der Soli eine Steuer, die dem Bund zusteht. Seit 1991 nahm der Bund damit insgesamt rund 240 Milliarden EUR ein. Als Teil des Solidarpaktes soll es den Solidaritätszuschlag bis 2019 geben. Wirkung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung Finanzämter erteilen auf Antrag eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung, wenn die Höhe des zu versteuernden Einkommens voraussichtlich keine Steuer auslöst. Von den Einnahmen aus Kapitalvermögen werden dann keine Abgeltungsteuern einbehalten. Die Bescheinigung hat lediglich einen vorläufigen Charakter. Sie ist zurückzugeben, wenn das Finanzamt sie zurückfordert oder der Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung vom Empfänger erkannt wird. Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nicht mehr vor, gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgabe von Steuererklärungen. Dies hat der Bundesfinanzhof in dem nachfolgend geschilderten Fall entschieden: Im Laufe des Jahres 2002 hatte ein Steuerbürger die Nichtveranlagungs-Bescheinigung für die Jahre 2001 bis 2003 beantragt und erhalten. Im Jahr 2002 erhielt er eine hohe Gehaltsauszahlung von seinem früheren Arbeitgeber. Dieser hatte keinen Lohnsteuerabzug vorgenommen. Nachdem das Finanzamt im Jahr 2009 durch eine Kontrollmitteilung von der Lohnnachzahlung erfahren hatte, setzte es mit Bescheid vom Dezember 2009 Einkommensteuer fest. Die Festsetzungsfrist von vier Jahren beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Beginn verlängert sich bei einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung um längstens drei Jahre. Dadurch begann im Urteilsfall die Festsetzungsfrist am , sie endete am Da die vom Finanzamt im Jahr 2002 erteilte Nichtveranlagungs-Bescheinigung nicht von der Abgabe einer Steuererklärung befreite, war die spätere Steuerfestsetzung rechtmäßig.
3 Kurz notiert Ab höhere Pfändungsfreigrenzen Durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 gelten ab dem 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des Grundfreibetrags angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seitdem um 1,57 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 (bisher: 1.028,89 ). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 (bisher: 387,22 ) für die erste und um jeweils weitere 219,12 (bisher 215,73 ) für die zweite bis fünfte Person. Tipp Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz kann eine Broschüre heruntergeladen werden, in der die vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, jeweils gestaffelt nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder auch tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, ablesbar sind. Unter Arbeitseinkommen ist das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners zu verstehen. Erwachsene Kinder haben einen eigenen Hausstand im Elternhaus Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zu berufstätigen Kindern bei doppelter Haushaltsführung ausgeweitet, die zusammen mit ihren Eltern oder nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und daneben noch eine Wohnung oder ein Zimmer am Beschäftigungsort haben. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus eine praxisrelevante Bedeutung, da der Bundesfinanzhof ausführlich auf die steuerlichen Grundregeln bei Job und Wohnung fern von der Heimat eingeht und insbesondere die Situation bei ledigen Berufstätigen darstellt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen 43jährigen Angestellten, der neben der Unterkunft am Beschäftigungsort im Einfamilienhaus seiner Mutter ein Schlaf-, Arbeits- sowie das Badezimmer allein nutzte. Küche, Ess- und Wohnzimmer nutzte der Steuerpflichtige gemeinsamen mit seiner Mutter. Der Bundesfinanzhof entschied, dass erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dann als Werbungskosten geltend machen können, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient. Ein Indiz dafür ist zum Beispiel, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort liegt und dort der Erst- oder Haupthausstand geführt wird. Für die Annahme eines Haupthaushalts eines allein stehenden Arbeitnehmers kommt es entscheidend darauf an, dass er sich in diesem Haushalt nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen und berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird unterstellt, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Folglich kann ihnen dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden. Ab 2014 ist in solchen Fällen der Nachweis einer finanziellen Beteiligung am gemeinschaftlichen Haushalt zwingende Voraussetzung. Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Verheirateten als verfassungswidrig anzusehen ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Bis dahin ist das Ehegattensplitting in allen offenen Fällen rückwirkend zum 1. August 2001 anzuwenden. Hinweis: Die Bundesregierung hat bereits einen Entwurf erstellt, der den Betroffenen alle Vorteile von Eheleuten gewährt. Dies soll auch für die Lohnsteuerklassenwahl gelten.
4 Kurz notiert / Werbungskosten Abzug außergewöhnlicher Kfz-Kosten als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale Für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wird ab 2001 grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zur Abgeltung der Aufwendungen eine Entfernungspauschale gewährt. Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ist unbeachtlich. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Lediglich Unfallkosten sind als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Einem Arbeitnehmer war ein Missgeschick passiert. Eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle verursachte einen Motorschaden. Den beantragten Werbungskostenabzug der Reparaturkosten lehnte das Finanzamt ab. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Arbeitnehmer jedoch Recht und hat die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kfz Reparaturaufwendungen bejaht. Das Gericht hat sich mit diesem Urteil gegen die zu diesem Problemkreis bisher ergangene Finanzgerichts-Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Der Bundesfinanzhof muss nun für Rechtsklarheit sorgen. Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeitern nur für drei Monate Auch Leiharbeitern steht Verpflegungsmehraufwand nur innerhalb der Dreimonatsfrist zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nichts anderes als für sonstige auswärts tätige Arbeitnehmer. Ein Leiharbeitnehmer übt eine Auswärtstätigkeit aus, die grundsätzlich zum Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt. Er hat weder eine regelmäßige Arbeitsstätte noch einen Tätigkeitsmittelpunkt, wenn er bei jeweils unterschiedlichen Kunden seines Arbeitgebers tätig wird. Dabei gilt die Dreimonatsfrist grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit. Dies dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung. Davon ausgenommen sind lediglich Fahrtätigkeiten. Die Dreimonatsfrist erscheint auch deshalb sachgerecht, weil sich der Arbeitnehmer nach einer Übergangszeit typischerweise auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden kann. Tipp Sollten Sie außergewöhnliche Kosten zu denen die Unfallkosten gehören getragen haben, können diese in der Steuererklärung angesetzt werden. Wenn das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt, sollte Einspruch eingelegt und im Hinblick auf das Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Kein Werbungskostenabzug bei Familienheimfahrten mit Dienstwagen Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für dessen Familienheimfahrten, so kann dieser keinen Werbungskostenabzug für diese Fahrten geltend machen, weil ihm kein eigener Aufwand entsteht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für separat angemieteten PKW-Stellplatz als Werbungskosten abzugsfähig Neben den im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähigen Kosten, z. B. Miete, Familienheimfahrten sind auch Aufwendungen für einen separaten PKW-Stellplatz oder eine Garage als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder auf Grund der schwierigen Parkplatzsituation notwendig ist. Diese Aufwendungen sind dann nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub ist Arbeitslohn Eine Gesellschaft übernahm für einen Geschäftsführer die Aufnahmegebühren sowie den Jahresbeitrag für einen Golfclub. Das Finanzamt versteuerte diese Beträge nach einer Lohnsteueraußenprüfung als Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Mitgliedschaft in einem Sportverein betrifft die Privatsphäre des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist und der Arbeitnehmer gar nicht spielt, weil er nicht die sog. Platzreife besitzt. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist in diesen Fällen nicht möglich.
5 Ergebnis der Geschäftsprüfung Bekanntgabe für die Mitglieder des Verbandes der Lohnsteuerzahler e.v. Lohnsteuerhilfeverein, Fürth, Siemensstraße 1, über das Ergebnis der Geschäftsprüfung für das Kalenderjahr Lohnsteuerhilfevereine sind bekanntlich nach 21 StBerG zur Aufzeichnung ihrer Geschäftsvorfälle verpflichtet. Über die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Verpflichtung ist jeweils in einem Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch unabhängige und sachkundige Prüfer eine Geschäftsprüfung durchzuführen ( 22 StBerG). 2. Der Verein hat sich der Prüfungsverpflichtung zu 1. durch Beauftragung eines Steuerberaters unterzogen, der nach Prüfung des Rechenwerks u.a. in seinem Bericht bestätigt, dass die Buchführung und der Jahresabschluss Gesetz und Satzung entsprechen und dass die Geschäftsführung sich in Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins befand. 3. Über die rechtlichen Verhältnisse des Vereins gibt der Bericht folgenden Aufschluss: a) Vereinsgründung am b) Registerrechtliche Erfassung beim Amtsgericht Fürth. c) Die derzeit maßgebliche Satzung basiert auf dem Mitgliederbeschluss vom und wurde am in das Vereinsregister eingetragen. d) Der Verein wurde durch Urkunde der Oberfinanzdirektion Nürnberg im Sinne von 13 Abs. 3 StBerG aner-kannt. e) Vereinssitz ist Fürth/Bayern. f) Die den Verein repräsentierenden Organe sind Vor-standschaft und Vertreterversammlung. Der Bestellungs-zeitraum für die Vorstandschaft beträgt jeweils fünf Jahre, für die Vertreterversammlung vier Jahre. Der Prüfungsbericht und Jahresabschluss für das Kalen-derjahr 2011 ist den Mitgliedern in der BDLV-Rundschau III/12 auszugsweise bekannt gegeben worden. Der Entlastungsbeschluss erfolgte in der Mitgliedervertreterversammlung vom g) Die nach Einkommen gestaffelten jährlichen Mitgliedsbeiträge beliefen sich im Kalenderjahr 2012 auf 25,- bis 249,- Euro. h) Die Anzahl der Beratungsstellen betrug zum Jahresende Die Unterlagen über den Beschäftigungsnachweis der Beratungsstellenleiter wurden eingesehen und für in Ordnung befunden. i) Treuhandgelder waren nicht zu verwalten. Der nach 25 Abs. 2 StBerG erforderliche Haftpflichtschutz ist gegeben. 4. Der Verein hat zur Prüfung folgende Bilanz vorgelegt: Jahresbilanz zum 31. Dezember 2012: Aktiva A. Anlagevermögen ,03 B. Umlaufvermögen ,93 C. Rechnungsabgrenzung 4.640, ,96 Passiva A. Kapital ,35 B. Rückstellungen ,00 C. Andere Verbindlichkeiten ,51 D. Rechnungsabgrenzung 1.477, ,96 5. Erläuterungen aus dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss: a) Das Anlagevermögen, wozu kein Grundbesitz gehört, wurde nach steuerlich zulässigen Höchstwerten abgeschrieben. b) Zum Umlaufvermögen gehören überwiegend Guthaben bei Bankinstituten. c) Der Gewinnvortrag vermehrte sich im Berichtsjahr um Euro 2.592,48 auf ,35 Euro. d) Die Rückstellungen betreffen Jahresabschlusskosten, Abschlussprüfung 2012, Nebenkostenabrechnungen, Kosten für die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten, Personalkosten und Pensionszusagen. e) Die anderen Verbindlichkeiten bestehen gegenüber verschiedenen Gläubigern und entstammen der laufenden Geschäftstätigkeit. 6. Gewinn- und Verlustrechnung a) Die Umsatzerlöse und sonstige Erträge des Vereins in Höhe von Euro ,18 wurden ordnungsgemäß aufgezeichnet, die dafür anfallende Umsatzsteuer termingerecht entrichtet. Sonstige und außerordentliche Erträge betrugen Euro 6.447,01. b) Zahlungen für Personalkosten basieren ebenso wie die Vergütungen an Beratungsstellenleiter auf schriftlichen Vereinbarungen, die die Art und den Umfang der Tätigkeit sowie die Höhe der Bezüge regeln. Die Personalkosten betrugen Euro ,75. c) Die Angemessenheit der Zahlungen an das Bera-tungspersonal und die Vereinsorgane wurde in Anlehnung an vergleichbare Vergütungen des steuerberatenden Berufs und unter Berücksichtigung des Arbeitseinsatzes geprüft. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütungen die Grenzen der Angemessenheit überschreiten, haben sich nicht ergeben. d) Die Sach- und Verwaltungskosten beliefen sich im Berichtsjahr auf Euro ,96. e) Der Jahresüberschuss betrug Euro 2.592,48.
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