Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg

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1 Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, deren räumlicher Geltungsbereich sich (auch) auf das Land Sachsen-Anhalt erstreckt Stand 1. April 2016 Die nachfolgende Liste von allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen stellt einen vom Tarifregister des Landes Sachsen-Anhalt erstellten Auszug aus der Veröffentlichung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) dar. Sie enthält insofern alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge, deren räumlicher Geltungsbereich sich (auch) auf das Land Sachsen-Anhalt erstreckt. Der auf Sachsen-Anhalt bezogene Auszug aus der offiziellen Veröffentlichung des BMAS wird in gleichem Vierteljahresrhythmus aktualisiert und soll Arbeitgebern und Arbeitnehmern einen schnellen Zugriff auf die im Lande geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ermöglichen. Es gelten insofern auch die Vorbemerkungen des BMAS zu seinem offiziellen Verzeichnis. Erfasst sind nicht nur die Tarifverträge, die durch das Land Sachsen-Anhalt kraft besonderen Auftrages des BMAS für allgemeinverbindlich erklärt werden konnten, sondern alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge, deren räumlicher Geltungsbereich Sachsen-Anhalt umfasst.

2 Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Geschäftszeichen a Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, deren räumlicher Geltungsbereich sich (auch) auf das Land Sachsen-Anhalt erstreckt Stand 1. April 2016 Inhaltsübersicht: Seite I. Statistische Angaben 3 II. Gültige und für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge Wirtschaftsgruppe: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 4 Steine und Erden, Keramik Glas 4-5 Textil- und Bekleidungsindustrie 5 Nahrung und Genuss 5-6 Baugewerbe 6-9 Reinigung und Körperpflege 9-10 Wissenschaft und Publizistik 10 Sonstige private Dienstleistungen

3 Anzahl der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge nach Wirtschaftsgruppen und Arten die (auch) für das Land Sachsen-Anhalt gelten Stand: 1. April 2016 Wirtschaftsgruppe Art des Tarifvertrages Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Steine und Erden, Keramik, Glas Metallund Elektrohandwerke Nahrungsund Genußmittel Baugewerbe Reinigung und Körperpflege Sonstige private Dienstleistungen Mantel-TV Arbeitszeit Urlaub Vermögenswirksame 1 Leistungen 3 Jahressonderzahlung 1 Rationalisierungsschutz Kündigungsschutz und Verdienstsicherung Zusätzliche Altersversorgung 1 4 Vorruhestand Berufsbildung Lohn- und Gehaltsrahmen Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung Verfahrens-TV Sonstige 1 3 Insgesamt Wirtschaftsgruppe Wissenschaft und Publizistik Wirtschaftsgruppe Textil- und Bekleidungsindustrie TV Mindestlohn TV Mindestlohn 1 Änderungs-, Ergänzungs-TV, Lohnausgleichs-TV, Protokollnotizen 3

4 II Gültige und für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge: (Stand ) Wirtschaftsgruppe: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei V01001 Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Deutschland - TV Mindestentgelt vom , verbindlich ab durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau vom (BAnzAT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. V Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Bundesrepublik Deutschland - Bundesrahmentarifvertrag (für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende) mit Protokollnotiz vom i.d.f. des Änderungs-TVe vom und AVE ab V Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, neue Bundesländer - Tarifvertrag für die Berufsbildung vom i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom , AVE ab Wirtschaftsgruppe: Steine und Erden, Keramik, Glas V Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik Deutschland - TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom (BAnzAT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. - Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom AVE ab TV über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom i. d. F. des Änderungs-TV vom AVE ab TV über vermögenswirksame Leistungen vom , i.d.f. des Änderungs- TV vom AVE ab

5 - Tarifvertrag über die Berufsbildung vom , i. d. F. des Änderungs-TV vom AVE ab TV über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom i. d. F. des Änderungs-TV vom , AVE ab , i. d. F. des Änderungs-TV vom , AVE ab TV über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung vom i. d. F. des Änderungs-TV vom AVE ab Hinweis: Einschränkung zu den Spiegelstrichen 1 und 4 bis 6: Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden (BAnz. Nr. 109 vom /S. 2588) Wirtschaftsgruppe Textil- und Bekleidungsindustrie V Textilindustrie - Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie vom (Textilarbeitsbedingungenverordnung TextilArbbV) (veröffentlicht im BAnz.AT V1) Die Verordnung tritt am in Kraft und am außer Kraft. Wirtschaftsgruppe Nahrung und Genuss V Fleischwirtschaft - TV Mindestbedingungen vom , verbindlich ab durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. V Bäckerhandwerk Deutschland sowie Konditorenhandwerk Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern - Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen vom AVE ab

6 V Bäckerhandwerk, Deutschland TV über ein Förderungswerk für die Beschäftigten vom AVE ab , jedoch für die neuen Bundesländer und Berlin-Ost ab Verfahrens-TV zum TV über ein Förderungswerk vom AVE ab , jedoch für die neuen Bundesländer und Berlin-Ost ab Wirtschaftsgruppe: Baugewerbe V Baugewerbe, Bundesrepublik Deutschland - Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne vom , verbindlich ab durch die neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom (BAnz. AT vom V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. - Bundesrahmentarifvertrag (Arbeiter) einschließlich Anhang vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom und vom , mit Einschränkungen - TV Berufsbildung vom , mit Einschränkungen - TV über das Sozialkassenverfahren vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , mit Einschränkungen - TV über eine zusätzliche Altersversorgung (TZA Bau) vom i.d.f. des Änderungs-TV vom , mit Einschränkungen AVE ab V Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik Deutschland - TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom (Bundesanzeiger AT , V2). Die Verordnung ritt am außer Kraft. - Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , i.d.f des Änderungs-TV vom , mit Einschränkungen 6

7 - Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom TV über eine Altersversorgung (gewerbliche Arbeitnehmer) vom i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom mit Einschränkungen - TV über die ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , i. d. F. des Änderungs-TV vom TV zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom TV über die Berufsbildung vom , AVE ab mit Einschränkungen - Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom , AVE ab , - Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen vom , i.d.f. des Änderungstarifvertrages vom AVE ab , jedoch für 1 Nr. 3 (persönlicher Geltungsbereich) ab V Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik Deutschland - Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren zur Gewährung des Lohnausgleichs, zur Gewährung des Teils eines 13. Monatseinkommens, zur Gewährung der Übergangsbeihilfe, zur Gewährung der Zusatzversorgung, zur Gewährung von Überbrückungsgeld, zum Beitragseinzug für die Berufsbildung vom i.d.f. des Änderungstarifvertrages vom mit Einschränkungen 7

8 V Maler- und Lackiererhandwerk, Bundesrepublik Deutschland - TV Mindestlohn vom , AVE ab durch die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom /BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. V Maler- und Lackiererhandwerk, Bundesrepublik Deutschland (ohne Saarland) - Rahmentarifvertrag (Arbeiter) vom i. d. F. der Änderungstarifverträge vom sowie AVE ab TV über eine zusätzliche Altersversorgung vom , i.d.f. des Änderungstarifvertrages vom und , AVE jeweils ab TV über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom i.d.f. des Änderungstarifvertrages vom AVE ab V Maler- und Lackiererhandwerk (neue Bundesländer) - TV über den Beginn der Leistungspflicht für eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern (Leistungsverpflichtungs-TV) vom i. d. F. des Änderungs-TV vom , AVE ab V Gerüstbauerhandwerk Deutschland - Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung vom i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom , AVE ab Tarifvertrag über die Berufsbildung vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom AVE ab V Gerüstbauerhandwerk, Deutschland (ohne Berlin) - Rahmen-TV (Arbeiter) vom i.d.f. des Änderungs-TV vom AVE ab

9 - Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom AVE ab TV Sozialkassenverfahren vom , i.d.f. des Änderungstarifvertrages vom AVE ab Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode Lohnausgleichstarifvertrag - (Arbeiter) vom i. d. F. des Änderungstarifvertrags vom , AVE ab Wirtschaftsgruppe: Reinigung und Körperpflege V Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft - TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereien im Objektkundengeschäft vom (BAnz. AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. V Abfallwirtschaft - Mindestlohn-TV vom , verbindlich ab durch die siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst vom (BAnz. AT V1) Die Verordnung tritt am außer Kraft. - V Gebäudereinigerhandwerk, Deutschland (mit Ausnahme des Landes Berlin) - Rahmentarifvertrag (gewerbliche Arbeitnehmer) vom i.d.f. des Änd.TV vom Mindestlohn TV vom , verbindlich ab durch die fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom (BAnz. AT V2). Die Verordnung tritt am außer Kraft. 9

10 V Schornsteinfegerhandwerk, Deutschland - TV über die Förderung der beruflichen Ausbildung vom TV zur Regelung des Mindestentgelts vom , - AVE ab V Friseurhandwerk, Deutschland - TV-Mindestentgelt vom AVE ab , Wirtschaftsgruppe: Wissenschaft und Publizistik V Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, Deutschland - TV zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom , i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 2 vom , verbindlich ab durch die dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom (BAnz. AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Wirtschaftsgruppe: Sonstige private Dienstleistungen V Pflegebranche - Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung PflegeArbbV) vom (BAnz.AT V1). Die Verordnung tritt am in Kraft und am außer Kraft. V Geld und Wertdienste, Deutschlands - Bundeslohn-TV vom , verbindlich ab durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste vom (BAnz V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. 10

11 V Sicherheitsdienstleistungen, Sachsen-Anhalt - Entgelttarifvertrag einschließlich der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften sowie Auszubildende und Berufsbildung vom , mit Ausnahmen, AVE ab V Arbeitnehmerüberlassung, Deutschland - Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom (BAnz. AT V1). Die Verordnung tritt am in Kraft und am außer Kraft. 11

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