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1 Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz I D 6 Berlin, den 22. November.2002 Tel (928) An die Vorsitzende des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen Bezirksplan Pankow Kapitel Zentrale Abrechnungen - Titel Nichtstationäre Krankenhilfe - Unterkonto Sitzung des Hauptausschusses am 7. Juni 2002 Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: SenGesSozV wird aufgefordert, dem Hauptausschuss bis zum zu berichten, wie künftig die zahnärztliche Versorgung von Obdachlosen geregelt werden soll. Hierzu wird berichtet: Vereinbarung über die ambulante zahnärztliche Versorgung von auf der Straße lebenden Menschen im Land Berlin Unter Federführung der SenGesSozV wurde eine Vereinbarung über die ambulante zahnärztliche Versorgung von auf der Straße lebenden Menschen im Land Berlin erarbeitet, die am 5. September 2002 zwischen der SenGesSozV, dem Bezirksamt Pankow und dem Träger MUT ggesellschaft für Gesundheit mbh unterzeichnet worden ist. Die Vereinbarung ist als Anlage beigefügt. Sie ergänzt die bereits seit dem bestehende Vereinbarung über die ambulante medizinische Versorgung von Obdachlosen im Land Berlin und passt sie den Erfordernissen der zahnärztlichen Behandlung und prothetischen Versorgung dieser Personengruppe an. Sie bezieht sich auf die beiden Behandlungsstandorte des Trägers MUT in der Weitlingstr. 11 im Bezirk Lichtenberg und am Stralauer Platz 32 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. An diesen Standorten werden die Wohnungslosen bereits seit Jahren allgemeinmedizinisch behandelt. Berechtigter Personenkreis Die Vereinbarung gilt für Personen, die als auf der Straße Lebende keinen Krankenversicherungsschutz haben und im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes bedürftig sind. Dies sind insbesondere Personen, die aus den verschiedensten Gründen nicht den Kontakt zum Sozialamt

2 2 und zu niedergelassenen Zahnärzten/innen suchen und daher gesundheitlich unterversorgt sind. Bei allen anderen Wohnungslosen kann aufgrund ihres Kontaktes zum Sozialamt eine gesundheitliche Grundversorgung unterstellt werden. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der gesamte Personenkreis einen Anspruch nach 37 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geltend machen kann. Finanzierungs- und Abrechnungssystem Die Finanzierung erfolgt in Anlehnung an die Vereinbarung über die ambulante medizinische Versorgung nach 37 BSHG (Krankenhilfe). Antragstellung und Anspruchsprüfung nach dem BSHG entsprechen den Regelungen der medizinischen Versorgung für auf der Straße lebende Hilfebedürftige. Die Abrechnung der konservierend-chirurgischen Leistungen erfolgt im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Soziales und der AOK Berlin über die Durchführung und Abrechnung der ambulanten medizinischen Versorgung für hilfebedürftige Personen vom 6. März 1992 mittels der für diesen Personenkreis speziell gekennzeichneten Zahnbehandlungsscheine. Grundlage für die Höhe der Vergütung ist 38 Abs. 4 BSHG. Damit werden die erbrachten Leistungen in dem Umfang vergütet, wie sie die AOK Berlin für ihre Versicherten übernimmt. Die Abrechnung der prothetischen Versorgung erfolgt über Heil- und Kostenpläne und die Vergütung in der für die gesetzlich bei der AOK Berlin Krankenversicherten maßgeblichen Höhe. Allerdings ist die Versorgung mit Zahnersatz aufgrund der Besonderheit und des spezifischen Bedarfs der Zielgruppe auf einfachen Zahnersatz eingeschränkt. Zusätzlich muss der Hilfesuchende erkennen lassen, dass er der notwendigen zahnärztlichen Behandlung sorgfältig nachkommt. Das Bezirksamt Pankow als zentrale Abrechnungsstelle der medizinischen und zahnmedizinischen Leistungen für Sozialhilfeempfänger/innen im Land Berlin ist insofern auch für die Abrechnung der zahnmedizinischen Leistungen dieser Personengruppe zuständig. In Absprache mit dem Bezirksamt werden ebenfalls die prothetischen Leistungen aufgrund der Besonderheit der Zielgruppe zentral beim Bezirksamt Pankow geprüft, bewilligt und abgerechnet. Hinsichtlich der Qualitätssicherung, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung gelten die allgemeinen Regelungen der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V. Fazit Mit der Vereinbarung über die ambulante zahnärztliche Versorgung wird damit das sozialpolitische Ziel der Integration nicht krankenversicherter Wohnungsloser in das System der gesundheitlichen und sozialen Versorgung zielgruppenadäquat umgesetzt. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung Die zu erwartenden Ausgaben des Bezirksamtes Pankow sind aufgrund der spezifischen Finanzierungs- und Abrechnungssystematik und mangels ausreichender Erfahrungen im voraus nicht genau bezifferbar. Die Ausgaben sind abhängig von der Zahl der Hilfesuchenden sowie deren Behandlungsbedarf einschl. Zahnersatz im Einzelfall. Auf Basis der bisherigen Erfahrungen des Trägers MUT bei der zahnärztlichen Behandlung dieser Personengruppe wurde eine erste Schätzung vorgenommen, die sich in Höhe der vom Hauptausschuss am be-

3 3 schlossenen pauschalen Mehrausgabe von jährlich bewegt. Nach Beschluss des Hauptausschusses vom soll dieser Betrag über die Basiskorrektur abgefedert werden. Nach zwischenzeitlich erfolgter Abstimmung zwischen den Bezirksämtern Lichtenberg, Pankow und SenFin ist beabsichtigt, die Zuweisung an den Bezirk Pankow in dieser Größenordnung zu erhöhen. Aus sozialhilferechtlicher Sicht handelt es sich nicht um eine Mehrausgabe im klassischen Sinn, da die Anspruchsberechtigten anderenfalls bei den zuständigen Bezirksämtern entsprechend versorgt werden müssten. Ich bitte den Beschluss hiermit als erledigt zu erklären. In Vertretung Dr. Petra L e u s c h n e r Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz

4 4 Vereinbarung zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Frau Dr. Heidi Knake-Werner, nachfolgend Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz benannt, dem Bezirksamt Pankow von Berlin, vertreten durch Herrn Bezirksstadtrat Johannes Lehmann, nachfolgend Bezirksamt Pankow, Geschäftsbereich Soziales, benannt und dem Träger MUT ggesellschaft für Gesundheit mbh, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dr. Helga Schick, nachfolgend MUT benannt über die ambulante zahnärztliche Versorgung von auf der Straße lebenden Menschen im Land Berlin 1 Gegenstand und Ziele (1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Verbesserung der ambulanten zahnärztlichen Versorgung (einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz) von Wohnungslosen im Land Berlin durch die beim Träger MUT tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen. (2) Die Vereinbarung ergänzt die bereits seit dem bestehende Vereinbarung über die ambulante medizinische Versorgung von Obdachlosen im Land Berlin und passt sie den Erfordernissen der zahnärztlichen Behandlung und prothetischen Versorgung wohnungsloser, auf der Straße lebender Menschen an. (3) Die Vereinbarungspartner sind sich über den Modellcharakter dieser Vereinbarung einig und verpflichten sich, bei der Umsetzung in partnerschaftlicher Weise zusammenzuwirken. 2 Ort der Leistungserbringung (1) Die ambulante Behandlung erfolgt in der zahnärztlich geleiteten Einrichtung des Trägers MUT an den Standorten Weitlingstr. 11 im Bezirk Lichtenberg sowie Stralauer Platz 32 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, für die eine Ermächtigung des Zulassungsausschusses zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht. (2) Der Träger MUT gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Zahnarztpraxis, d.h. die personelle Besetzung (1 zusätzlich beschäftigte/r Zahnarzt/-ärztin, 1 Zahnarzthelferin) sowie die technische Ausstattung einschließlich der erforderlichen Sachmittel für die zahnmedizinische Grundversorgung (Medikamente, Zahnprothesen etc.). 3 Berechtigter Personenkreis (1) Leistungen nach dieser Vereinbarung erhält, wer als auf der Straße Lebender keinen Krankenversicherungsschutz besitzt und im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes bedürftig ist. Zusätzlich wird innerhalb dieses Personenkreises nur der Hilfesuchende mit einfachem Zahner-

5 5 satz 1 versorgt, der erkennen lässt, dass er der notwendigen zahnärztlichen Behandlung sorgfältig nachkommt. (2) Ob die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt sind, ist anhand des Antrages und der Entscheidung über die Kostenübernahme zu prüfen, die in Erfüllung der Bedingungen des 3 der Vereinbarung über die ambulante medizinische Versorgung von Obdachlosen vom ausgefüllt bzw. ausgestellt wurden. (3) Sollten im Einzelfall keine Bescheinigungen nach Absatz 2 vorliegen, sind diese vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung auszufüllen. 4 Vergütung (1) Die Vergütung der konservierend-chirurgischen Behandlung erfolgt im Rahmen der Vereinbarung des Landes Berlin mit der AOK Berlin über die Durchführung und Abrechnung der ambulanten gesundheitlichen Versorgung hilfebedürftiger Personen vom Dem Träger MUT werden die erforderlichen Zahnbehandlungsscheine vom Bezirksamt Pankow zur Verfügung gestellt. Die Zahnbehandlungsscheine sind ausschließlich für die Abrechnung der MUT bestimmt, eine Überweisung ist ausgeschlossen. (2) Für die prothetische Versorgung ist ein Heil- und Kostenplan zu erstellen und beim Bezirksamt Pankow zur Begutachtung einzureichen. Hier wird sowohl die Notwendigkeit der Maßnahme als auch die Kostenhöhe überprüft. Die Kostenübernahme erfolgt in der für gesetzlich bei der AOK Berlin Krankenversicherte maßgeblichen Höhe. 5 Abrechnung bei nicht-krankenversicherten Patienten (1) Vor Beginn der Behandlung ist von der Zahnarzthelferin das Vorliegen der Kopien nach 3 Abs. 2 zu prüfen. Festzustellen ist, dass eine Prüfung der Voraussetzungen für diese Versorgung erfolgte und die Bedürftigkeit bestätigt worden ist. Das Datum der Ausstellung der im Absatz 1 geforderten Unterlagen sollte nicht länger als 21 Tage zurückliegen. Die Kopie ist vom ausstellenden Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin mit dem Zusatz Zur Vorlage für die zahnärztliche Versorgung zu versehen. (2) Ein Antrag auf zahnärztliche Versorgung (Anlage) ist vom Patienten mit Unterstützung der Zahnarzthelferin auszufüllen und zu unterschreiben. Dabei ist die Notwendigkeit der zahnärztlichen Behandlung vom Zahnarzt / Zahnärztin zu bestätigen. (3) Als Abrechnungsunterlage für die erbrachten konservierend chirurgischen Leistungen nach 4 Abs. 1 dient der gesondert gekennzeichnete Zahnbehandlungsschein U. (4) Die Abrechnung der Leistungen zur prothetischen Versorgung erfolgt auf der Grundlage des bestätigten und vom Zahnarzt / Zahnärztin gesondert gekennzeichneten Heil- und Kostenplanes direkt mit dem Bezirksamt Pankow. (5) Die unterschriebenen Anträge auf zahnärztliche Versorgung (Anlage) sind beim Bezirksamt Pankow von Berlin Geschäftsbereich Soziales Zentrale Abrechnungsstelle - einzureichen. Die Kopien nach 3 Abs. 2 sind jedem Behandlungsfall beizufügen. 1 D.h. Minimalvariante zur Herstellung der Kaufähigkeit wie bspw. einfacher Interimsersatz aus Kunststoff, totale Prothesen, einfache Kunststoffprothesen mit gebogenen Halteelementen, Reparaturen der verschiedensten Art an bereits vorhandenem Zahnersatz

6 6 (6) Die Zentrale Abrechnungsstelle beim Bezirksamt Pankow ist berechtigt, anhand der Abrechnungsunterlagen, die im Rahmen der Abrechnung der Leistungen aus der Vereinbarung mit der AOK Berlin vom zur Verfügung gestellt werden, zu überprüfen, ob die Anzahl der Anträge auf konservierend-chirurgische Versorgung mit der Anzahl der abgerechneten Zahnbehandlungsscheine übereinstimmt. Gleiches gilt für den Abgleich der Unterlagen für die prothetische Versorgung. 6 Abrechnung bei krankenversicherten Patienten (1) Legt ein Patient seine Krankenversichertenkarte vor oder macht er glaubhaft, krankenversichert zu sein, erfolgt eine Abrechnung mit der zuständigen Krankenkasse nach den für die vertragszahnärztliche Versorgung bestehenden Bedingungen. (2) Bei Nichtvorlage der Krankenversichertenkarte ist vor Beginn einer umfassenderen Behandlung die Überprüfung und Kostenzusage der angegebenen Krankenkasse erforderlich. (3) Wird von der angegebenen Krankenkasse eine Mitgliedschaft verneint, erfolgt die Abrechnung analog 5 bei nichtkrankenversicherten Patienten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nicht besteht. 7 Dokumentation und Datenschutz (1) Der Träger MUT verpflichtet sich, halbjährlich eine Statistik zu erstellen über die Entwicklung der Patientenzahl, der Konsultationszahl, der Behandlungsschwerpunkte (differenziert nach konservierend-chirurgischer Behandlung und prothetischer Versorgung) sowie der damit verbundenen Kosten. Die weiteren Einzelheiten werden gesondert zwischen Träger und Senatsverwaltung vereinbart. (2) Die Aufbereitung von Behandlungsdaten für statistische Zwecke setzt die schriftliche Einwilligung des Patienten auf dem Antragsbogen (gemäß Anlage) voraus. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist der Träger MUT verantwortlich. 8 Kooperationsgruppe Im Sinne der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und mit dem Ziel der reibungslosen Umsetzung der Modellvereinbarung sowie deren Evaluation treffen sich die Vertragspartner in bestimmten Abständen in einer sogenannten Kooperationsgruppe. Es bietet sich an, dass diese Gruppe sich eingliedert in die bereits bestehende Kooperation im Rahmen der ambulanten medizinischen Versorgung von Wohnungslosen. 9 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 01. Oktober 2002 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember Sie kann von jeder der beteiligten Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden.

7 7 (2) Die Geltungsdauer verlängert sich über den 31. Dezember 2003 hinaus um jeweils ein Jahr, sofern die Vereinbarung nicht bis zum 30. September des dem Verlängerungsjahr vorangehenden Jahres von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Berlin, den 5. September 2002 Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Bezirksamt Pankow von Berlin, Geschäftsbereich Soziales MUT ggesellschaft für Gesundheit mbh

8 8 Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin Geschäftsbereich Soziales - Zentrale Abrechnungsstelle - Berliner Allee Berlin Zutreffendes bitte ankreuzen Antrag (gem. 5 Abs. 2 der Vereinbarung) auf zahnärztliche Versorgung gem. 37 und 38 BSHG für auf der Straße lebende Menschen Name: Anschrift/ gewöhnlicher Aufenthalt: Geburtsdatum: Ich beantrage folgende Leistung: konservierend chirurgische Behandlung Versorgung mit einer Teilprothese Versorgung mit einer Vollprothese Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten für Abrechnungszwecke weiter verarbeitet werden und entbinde soweit den Arzt von seiner Schweigepflicht. Ich bestätige gleichzeitig, dass ich nicht krankenversichert bin. Datum, Unterschrift des Antragstellers Erklärung des Zahnarztes / der Zahnärztin Es liegt die Notwendigkeit einer konservierend chirurgischen Behandlung vor. Es liegt die Notwendigkeit der Versorgung mit einer Teilprothese vor. Es liegt die Notwendigkeit der Versorgung mit einer Vollprothese vor. Datum, Stempel und Unterschrift des Zahnarztes/ der Zahnärztin

9 9 Von der Zahnarzthelferin auszufüllen (gem. 5 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung): dem Antrag wird entsprochen, da die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit am...von...(name des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin) geprüft und bestätigt wurde. (Die Kopien des Antrages auf medizinische Versorgung sowie der dazu getroffenen Entscheidung sind gem. 5 Abs. 1 diesem Antrag beigefügt.) dem Antrag wird nicht entsprochen, da der Nachweis der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit nicht erbracht wurde bzw. eine Krankenversicherung besteht. Bei positiver Entscheidung ist ein besonders gekennzeichneter Zahnbehandlungsschein auszustellen und bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin zur Abrechnung einzureichen sowie gegebenenfalls ein gesondert gekennzeichneter Heil- und Kostenplan, der vom Bezirksamt Pankow zu bewilligen und direkt mit dem Bezirksamt abzurechnen ist. Datum, Stempel, Unterschrift der Zahnarzthelferin Hinweis für die Zahnarzthelferin: Den ausgefüllten Antrag übersenden Sie bitte zusammen mit Ihrer Entscheidung dem Bezirksamt Pankow von Berlin, Geschäftsbereich Soziales - Zentrale Abrechnungsstelle Berliner Allee Berlin

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