Blick über den Tellerrand der SPNV in der Schweiz
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- Cornelius Hofer
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1 Blick über den Tellerrand der SPNV in der Schweiz 31. Oktober Bayerischer Nahverkehrskongress lic.iur. Alexander Stüssi Chef Abteilung Recht und Ressourcen
2 Inhalt 1. Der öffentliche Verkehr der Schweiz 2. Die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs der Schweiz 3. Wettbewerb 4. Herausforderungen
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8 1. Der öv der Schweiz Der öffentliche Verkehr in der Schweiz
9 1. Der öv der Schweiz Elemente des öffentlichen Verkehrs der Schweiz öv funktioniert nach dem System der auf dem ganzen schweizerischen öv-netz gültigen Billette und kundenorientierter Angebote Generalabonnement und Halbtaxabonnement gewähren freien Zugang und hohen Komfort
10 1. Der öv der Schweiz Elemente des öffentlichen Verkehrs der Schweiz PBG verlangt von den TU, dass Passagiere gemäss Fahrplan, Tarif und Transportpflicht befördert werden Taktfahrplan schafft durchgehende Transportkette über alle Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Schiff, Seilbahn)
11 1. Der öv der Schweiz Elemente des öffentlichen Verkehrs der Schweiz öv ist flächendeckend: Fernverkehrslinien Regionalverkehrslinien Agglomerations- oder Ortsverkehr Es gibt touristischer Verkehr, der öffentlich ist
12 1. Der öv der Schweiz Elemente des öffentlichen Verkehrs der Schweiz Sobald Linie gemäss PBG Erschliessungsfunktion hat, kann sie von Bund und Kanton als Verkehr bestellt werden öv Schweiz ist ein integriertes System: Staat finanziert Infrastruktur
13 1. Der öv der Schweiz Elemente des öffentlichen Verkehrs der Schweiz Bestehendes und zukünftiges Knotensystem in der Schweiz
14 1. Der öv der Schweiz Elemente des öffentlichen Verkehrs der Schweiz Gute Umsteigeverbindungen
15 1. Der öv der Schweiz Elemente des öffentlichen Verkehrs der Schweiz Zusammenarbeit in der Branche
16 1. Der öv der Schweiz Elemente des öffentlichen Verkehrs der Schweiz Offenes System
17 1. Der öv der Schweiz Entstehung 1848: Eidgenossenschaft wird vom Bund loser Staaten zum Bundesstaat Bund lehnte den Bau eines nationalen öffentlichen Verkehrsnetzes ab Verkehr wurde erst 50 Jahre später zur Bundesaufgabe
18 1. Der öv der Schweiz Der Direkte Verkehr Abonnemente sind auf dem gesamten Streckennetz gültig Streckenabonnemente sind möglich, auch wenn verschiedene Gesellschaften die Strecke abdecken Ganzer öv Schweiz ist beteiligt
19 1. Der öv der Schweiz Der Direkte Verkehr Tarife sind durchgehend Rabatte Fahrkarten können überall in der Schweiz gelöst werden Angebot bestimmt die Nachfrage
20 1. Der öv der Schweiz Der Direkte Verkehr
21 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz Die Finanzierung des öv der Schweiz
22 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz Die Finanzierung des öv der Schweiz Bund hat auf Verfassungsebene die Kompetenz und Zuständigkeit 1998: Zustimmung des Volkes zur Schaffung einer Spezialfinanzierung für den öffentlichen Verkehr (FinöV)
23 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz Kern des FinöV Schaffung der Neuen Eisenbahn Alpentransversale(n) NEAT Bahn Etappe (zusätzliche Knoten) Anschluss ans Hochgeschwindigkeitsnetz Europas (F/D/I) Lärmschutz
24 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz NEAT, HGV, Lärmsanierung, zusätzliche Knoten NEAT Lärmschutz HGV
25 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz FinöV Befristet (bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der Eisenbahngrossprojekte Wiederkehrend, jährlich, bis der Bau abgeschlossen ist Ausserhalb des Voranschlags!
26 FinöV
27 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz Jährliche Investitionen in den öffentlichen Verkehr Bund: Allgemeine Mittel (Betrieb) 2,9 Mia. Euro Davon Regionalverkehr 0,7 Mia. Euro Davon Infrastruktur: Unterhalt/Betrieb 2 Mia. Euro Bund: FinöV-Fonds (Ausbau) 1,2 Mia. Euro Kantone/Gemeinden: Allg. Mittel 2,5 Mia. Euro Total ca. 6,6 Mia. Euro
28 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz Weitere Entwicklung Bahn 2000 FinöV ZEB (Zukünftige Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur FABI: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur
29 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz Warum braucht es FABI? Substanzerhalt nicht gesichert Kapazitäten fehlen FinöV ist befristet
30 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz VCS-Initiative und Gegenentwurf Positionierung zur Initiative «für den öffentlichen Botschaft zur VCS-Initiative «für den öffentlichen Verkehr» Gegenentwurf = FABI Finanzierung Bahninfrastruktur (Substanzerhalt und Ausbau) Infrastrukturausbau Verkehr» ex-bahn 2030 Parlament: 2012/13 / Volksabstimmung: wohl 2014
31 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz Bahninfrastrukturfonds (BIF) Einlagen Entnahmen bisher FinöV-Fonds LSVA Mehrwertsteuer Mineralölsteuer (befristet) NEU BIF Einnahmen = Ausgaben Erweiterungen Bevorschussungszinsen Rückzahlung der kumulierten BV Allgemeine Bundesmittel Infrastrukturbetrieb Beiträge Kantone Anpassungen Trassenpreise Reduktion Fahrkostenabzug Bundessteuer Neue Quellen Substanzerhaltung
32 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz Ausbauprojekte gemäss FABI
33 2. Die Finanzierung des öv der Schweiz Position VöV Direkter Gegenvorschlag zur VCS-Initiative ist sinnvoll Bahninfrastrukturfonds nützt dem öv Finanzierung Schiene langfristig gesichert Es fliessen mehr Mittel als heute Vorlage enthält ersten konkreten Ausbauschritt Wichtigste VöV-Anliegen übernommen (Bundesbeteiligung an Zusatzfinanzierung) Forderung des VöV: Umfang 1. Ausbauetappe 5,9 Mia. Franken (statt 3,5 Mia.)
34 3. Wettbewerb Wettbewerb Abgeltungen seit 1996 Bund und Kantone können gewünschte Leistung öffentlich ausschreiben, statt vertraglich zu bestellen
35 3. Wettbewerb Wettbewerb Art. 27 ARPV Ausschreibung 1 Bestellungen für bestimmte Verkehrsangebote können unter den dafür geeigneten Transportunternehmen ausgeschrieben werden, wenn: a. grössere Veränderungen geplant sind, die mehrere Linien betreffen; b. die Offerten eines bestimmten Transportunternehmens nicht befriedigen. 2 Sie können generell in bestimmten Zeitabständen ausgeschrieben werden, wenn der Kanton dies vorsieht.
36 3. Wettbewerb Wettbewerb Art. 28 ARPV Übertragung der Aufgabe auf ein anderes Transportunternehmen 1 Die Besteller können eine Aufgabe gegen den Willen des bisher damit betrauten Transportunternehmens nur einem anderen Transportunternehmen übertragen, wenn sich für sie längerfristige Vorteile ergeben. 2 Das neu beauftragte Unternehmen muss vom bisherigen Unternehmen eigens für das bisher bestellte Verkehrsangebot angeschaffte Betriebsmittel zum Bilanzwert übernehmen, wenn dieses es verlangt und die Beschaffung seinerzeit von Bund und Kantonen genehmigt worden oder vor dem 1. Januar 1996 erfolgt ist. Die Übertragung von Betriebsmitteln kann auch verlangen, wer für die Anschaffung Finanzhilfen gewährt hat. Allfällige Darlehen sind abzulösen.
37 3. Wettbewerb Wettbewerb Art. 28 ARPV Übertragung der Aufgabe auf ein anderes Transportunternehmen 3 Das neu beauftragte Unternehmen muss, soweit es die betrieblichen Umstände erlauben, die für das neu bestellte Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Stellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisherigen Unternehmens zu üblichen Bedingungen anbieten. 4 Erklärt das bisherige Unternehmen, das Angebot ohne Abgeltung weiterzuführen, so kann für die betreffende Linie keine neue Angebotsvereinbarung abgeschlossen werden.
38 3. Wettbewerb Wettbewerb Seit 1996 Bewegung: Betreiberwechsel durch Ausschreibungen Ausschreibungsverfahren ist sehr aufwändig Im Rahmen der Umsetzung von Bahnreform 2 wird Ausschreibung auch im Schienenbereich möglich
39 4. Herausforderungen Herausforderungen
40 4. Herausforderungen Herausforderungen öv kann nicht überall den Ansturm von Kunden bewältigen Aus finanzpolitischen Gründen kommt die Finanzierung des Kapazitätsausbaus ins Stocken Betriebswirtschaftlicher Erfolgsdruck innerhalb der Unternehmungen erschwert das Handeln im Interesse des Gesamtsystems öv
41 Wir fahren weiter!
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