WealthCap SachWerte Portfolio 2

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1 Anlageklasse SachWerte Portfolios Verkaufsprospekt

2 Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen, Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag nach 316 Abs. 1 Nr. 4 KAGB für die GmbH & Co. geschlossene Investment KG Stand:

3 INHALT 3 ANLAGEKLASSE SACHWERTE PORTFOLIOS I. DAS ANGEBOT IM ÜBERBLICK 6 II. DIE INVESTMENTGESELLSCHAFT 9 1. Name der Investmentgesellschaft 9 2. Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft 9 3. Zeitpunkt der Auflegung, Laufzeit und Auflösung 9 4. Persönlich haftende Gesellschafterin 9 5. Treuhandkommanditistin 10 Aufgaben und Rechtsgrundlage 10 Wesentliche Rechte und Pflichten 10 Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Treuhandfunktion vereinbarten Vergütung 11 Sonstiges Geschäftsführende Kommanditistin Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik 11 Zielgesellschaften als Vermögensgegenstände 11 Streuung und Werthaltigkeit 12 Auswahl, Anbindung und Finanzierung der zu Erwerbenden Beteiligungen Detailinformationen zu den Anlageklassen 14 Immobilien 14 Unternehmensbeteiligungen (Private Equity) 14 Energie/Infrastruktur 14 Sonstige Formen von Sachwertanlagen Detailinformationen zu den Investitionsgegenständen 14 Beteiligung an institutionellen Zielfonds 14 Beteiligung an Objektgesellschaften und Publikumsfonds 14 Anlage der Liquiditätsreserve Änderung der Anlagestrategie und der Anlagepolitik Profil des typischen Anlegers Risikoprofil der Investmentgesellschaft Wesentliche Risiken 16 Einführung 16 Rendite- und anlagegefährdende Risiken 17 Anlegergefährdende Risiken 32 Sonstige Risiken Liquiditätsmanagement Umstände, unter denen Leverage eingesetzt werden kann, sowie Belastungen und Handhabung von Sicherheiten Wertentwicklung 35 III. KAPITALVERWALTUNGSGESELLSCHAFT Grundlagen Verwaltungsfunktion Geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft Sonstiges Dauer und Beendigung der Bestellung und Ausscheiden aus der Investmentgesellschaft 37 Laufzeit und regelmäßige Beendigung 37 Kündigung des Bestellungsvertrages, automatische Beendigung 37 Ausscheiden aus der Investmentgesellschaft Anwendbares Recht und Gerichtsstand Übertragene Verwaltungsfunktionen 38

4 4 INHALT IV. ANTEILE Anteilklassen, Vorzugsbehandlung und faire Behandlung Art und Hauptmerkmale der Anteile 39 Stimmrechte 40 Kontrollrechte und Informationsrechte 40 Beteiligung am Ergebnis der Investmentgesellschaft 40 Ausschüttungen 41 Umwandlung 41 Vertraulichkeit 41 Haftung Ausgabe und Rücknahme der Anteile 42 Ausgabe von Anteilen/Beitritt zur Investmentgesellschaft 42 Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft Eingeschränkte Übertragungsmöglichkeiten und Handelbarkeit 44 V. VERTRAGSBEZIEHUNGEN DER INVESTMENTGESELLSCHAFT Konzeptions- und Strukturierungsvertrag Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag Eigenkapitalvermittlungsverträge Vertrag über die Einräumung einer Kreditlinie Sonstige Dienstleister 47 VI. KOSTEN Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben 48 Ausgabepreis 48 Rücknahmepreis 48 Abfindungsguthaben Kosten auf Ebene der Investmentgesellschaft 49 Initialkosten 49 Laufende Kosten, die an die Verwaltungsgesellschaft und die Treuhandkommanditistin zu zahlen sind 49 Verwahrstellenvergütung 50 Vergütungen, die von der Investmentgesellschaft an ihren Liquidator zu zahlen sind 50 Weitere Aufwendungen zulasten der Investmentgesellschaft 50 Transaktionskosten Vom Anleger an Dritte zu entrichtende Kosten Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten und Gebühren Kosten auf Ebene der Beteiligungen der Investmentgesellschaft 52 Investitionen in Zielgesellschaften 52 Investitionen in WealthCap Zielgesellschaften Offenlegung Gesamtkostenquote 53 VII. ERMITTLUNG UND VERWENDUNG DER ERTRÄGE/BEWERTUNGSREGELN Ermittlung der Erträge Verwendung der Erträge Bewertung 54 Laufende Bewertung des Gesellschaftsvermögens 54 Bewertung vor dem Ankauf von Vermögensgegenständen durch die Investmentgesellschaft 55

5 INHALT 5 VIII. BEDEUTSAME STEUERVORSCHRIFTEN Allgemeine Hinweise Einkommensteuerliche Behandlung der Investmentgesellschaft 56 Transparente Personengesellschaft 56 Vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkommensteuerliche Behandlung des Anlegers 59 Einkünfte aus Kapitalvermögen 59 Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung 62 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 62 Behandlung von Anlaufkosten 63 Erstattung von Vergütungen 63 Zurechnung, Verteilung der Einkünfte 63 Berücksichtigung ausländischer Einkünfte 64 Überschusserzielungsabsicht, Steuerstundungsmodell 64 Veräußerung des Anteils an der Investmentgesellschaft und Liquidation der Investmentgesellschaft 65 Verfahren, Steuersatz und Solidaritätszuschlag Keine Gewerbesteuer auf Ebene der Investmentgesellschaft Besteuerung einer Blockergesellschaft 66 Körperschaftsteuer 66 Gewerbesteuer 66 Kapitalertragsteuer Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung in Deutschland 67 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz 67 Anwendung der bisherigen Rechtslage 67 Höhe der Steuer Umsatzsteuer Sonstige steuerliche Aspekte 69 Keine Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes 69 Keine Anwendung des Außensteuergesetzes 70 Besteuerung im Ausland und Quellensteuerreduktion 70 IX. VERWAHRSTELLE Grundlagen Aufgaben Haftung 73 X. BERICHTE, GESCHÄFTSJAHR, PRÜFER, OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN 74 XI. VERBRAUCHERINFORMATIONEN BEI AUSSERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN ABGESCHLOSSENEN VERTRÄGEN UND BEI FERNABSATZVERTRÄGEN 75 XII. ANLAGEBEDINGUNGEN 81 XIII. GESELLSCHAFTSVERTRAG 87 XIV. TREUHANDVERTRAG 105 XV. ANHANG 108

6 6 DAS ANGEBOT IM ÜBERBLICK I. Das Angebot im Überblick Mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot an der Wealth- Cap SachWerte Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG können sich Anleger im Rahmen eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF (alternativer Investmentfonds) nach deutschem Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) mittelbar über Zielfonds und Objektgesellschaften (nachfolgend zusammen Zielgesellschaften genannt) an einer Vielzahl von Sachwertbeteiligungen aus unterschiedlichen Anlageklassen beteiligen. Im Kapitel Das Angebot im Überblick werden die wesentlichen Parameter des Beteiligungsangebots zusammengefasst und kurz erläutert. Die Kurzbeschreibungen erfassen nicht sämtliche Aspekte des Beteiligungsangebots und Inhalte des Verkaufsprospekts. Anleger sollten deshalb vor Zeichnung des Beteiligungsangebots die gesamten Zeichnungsunterlagen (Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Beitrittserklärung und Wesentliche Anlegerinformationen) aufmerksam lesen, sodass die Investitionsentscheidung auf Basis eines umfassenden Einblicks getroffen wird. Die wesentlichen Eckdaten der Beteiligung können der folgenden Tabelle entnommen werden: Investmentgesellschaft Anlageziel Anlagestrategie und -politik Mögliche Anlageklassen mit Schwerpunkten Investitionsgegenstände GmbH & Co. geschlossene Investment KG Erwirtschaftung einer positiven Rendite mit jährlichen Ausschüttungen ab 2018 und Wertzuwächsen bei möglichst geringen Wert- und Ausschüttungsschwankungen Die Zielrendite liegt bei 6 7 % (IRR 1 ) p. a. bezogen auf den Zeichnungsbetrag ohne Ausgabeaufschlag und vor Steuern Aufbau eines breit gestreuten Portfolios von Beteiligungen an Alternativen Investmentfonds ( Zielfonds ) und Objektgesellschaften (zusammen mit Zielfonds nachfolgend Zielgesellschaften ) Die Streuung soll u. a. erreicht werden durch: eine Vielzahl indirekt über Zielgesellschaften gehaltener Einzelinvestitionen Investition in unterschiedliche Anlageklassen unterschiedliche Investitionsregionen unterschiedliche Investitions- und Desinvestitionszeitpunkte Immobilien Unternehmensbeteiligungen (Private Equity) mit regionalem Schwerpunkt in Europa und dem Fokus auf Buy-out (z. B. Übernahme von bereits etablierten Unternehmen mit dem Ziel der Wertsteigerung und anschließender Verkauf) Energie (Schwerpunkt Erneuerbare Energie) und Infrastruktur Sonstige Formen von Sachwertanlagen (z. B. Luftverkehr) Investitionsgegenstände sind direkte oder indirekte Beteiligungen an: institutionellen Zielfonds Objektgesellschaften Publikumsfonds Die konkreten Beteiligungen stehen bei Auflage der Investmentgesellschaft noch nicht fest ( Blind Pool ). 1 Renditeangabe nach Interner-Zinsfuß-Methode. Diese gibt an, wie hoch die Verzinsung ist, die in jedem Zahlungszeitpunkt auf das dann noch rechnerisch gebundene Kapital erzielt werden kann. Die Zielrendite basiert auf Annahmen und Erfahrungswerten der Verwaltungsgesellschaft. Sie bildet keinen verlässlichen Indikator für künftige Renditen. Es gibt insbesondere keine Garantie dafür, dass die Zielrendite tatsächlich erreicht wird.

7 DAS ANGEBOT IM ÜBERBLICK 7 Anlagegrenzen Zielportfolio Die in 2 der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Anlagegrenzen enthalten insbesondere folgende zwingende Vorgaben dahingehend, wie viel Prozent des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals unmittelbar oder mittelbar über ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie, das nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen ist, in die jeweiligen Beteiligungen an Zielfonds investiert werden müssen. Zielfonds mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie, jedoch außerhalb Deutschlands: mindestens 60 % Zielfonds, die in Immobilien investieren: mindestens 30 % Zielfonds, die in Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen investieren: mindestens 15 % Zielfonds, die in Unternehmensbeteiligungen und Anlagen im Bereich Energie und Infrastruktur investieren: mindestens 15 % Zielfonds mit Investitionsschwerpunkt in Europa: mindestens 60 % Zielfonds, die eine Anlagestrategie nach dem Value-add-Prinzip (z. B. Neupositionierung von Immobilien mit Wertsteigerungspotenzial und anschließender Verkauf) verfolgen: mindestens 30 % Zielfonds, die eine Anlagestrategie nach dem Buy-out-Prinzip (z. B. Übernahme von bereits etablierten Unternehmen mit dem Ziel der Wertsteigerung und anschließender Verkauf) verfolgen: mindestens 15 % Zielfonds, die die Erzielung regelmäßiger Einnahmen anstreben: mindestens 15% Zielfonds, die eine Investition in mindestens fünf Immobilien bzw. Private-Equity- Unternehmensbeteiligungen bzw. Unternehmensbeteiligungen und Anlagen aus dem Bereich Energie und Infrastruktur planen: mindestens 60 % Zielfonds, die von einer namhaften und erfahrenen Beteiligungsgesellschaft aufgelegt, geführt oder beraten werden: mindestens 60 % Beteiligungen an Zielfonds, Gesellschaften oder Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben: maximal 20 % (wobei diese ihren Sitz auf Jersey, Guernsey, den Cayman Islands, in der Schweiz, in Kanada, in Australien oder in den Vereinigten Staaten von Amerika haben müssen) Die Anlagegrenzen müssen am Stichtag zwei Jahre nach dem Platzierungsschluss der Gesellschaft erfüllt sein. Weitere Einzelheiten zu den geplanten Investitionen sind im Kapitel Die Investmentgesellschaft, Abschnitt Streuung und Werthaltigkeit ausgeführt. Die Investmentgesellschaft strebt folgendes mittelbar über Zielgesellschaften gehaltenes Portfolio an: Immobilien: 50 % Energie/Infrastruktur: 30 % Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen: 20 %

8 8 DAS ANGEBOT IM ÜBERBLICK Investitionsprozess Fondswährung Laufzeit Ausschüttungen Platzierungsgarantie Mindestbeteiligung Voraussichtliche Einkunftsart Platzierungszeitraum Beteiligungsformen Fremdkapital Die Auswahl und Anbindung der einzelnen Zielgesellschaften erfolgt durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh nach gründlicher wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Prüfung Für die Angemessenheit der Kaufpreise wird neben der Prüfung durch die Verwaltungsgesellschaft auch ein Wertgutachten von mindestens einem externen Bewerter eingeholt Im Investitionsprozess werden u. a. folgende Kriterien in Bezug auf die potenziellen Zielgesellschaften geprüft: Anlagestrategie und Investitionsgegenstände rechtliche und steuerliche Ausgestaltung Kompetenz und Erfahrung des Managements Rendite-Risiko-Profil Kostenstruktur Auswirkungen auf die Portfoliozusammensetzung der Investmentgesellschaft und die Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzen Euro Die Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum errichtet. Unter bestimmten Bedingungen können die Gesellschafter eine Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft bis spätestens oder eine frühere Auflösung der Investmentgesellschaft beschließen. Ab 2018 sind jährliche Ausschüttungen geplant Die Investmentgesellschaft strebt eine Investitionsquote von 100 % an. Aus der Investitionstätigkeit erzielte Liquidität kann deshalb unter bestimmten Bedingungen erneut in Beteiligungen investiert werden, um diese Investitionsquote zu erreichen (Einzelheiten zu etwaigen Reinvestitionen finden sich in 7 der Anlagebedingungen) 50 Mio. EUR durch die Wealth Management Capital Holding GmbH EUR zzgl. bis zu 5 % Ausgabeaufschlag Höhere Beteiligungen müssen ohne Rest durch teilbar sein Einkünfte aus Kapitalvermögen Voraussichtlich bis Verkürzung oder Verlängerung bis spätestens möglich Beteiligung als Treugeber über die WealthCap Investorenbetreuung GmbH ( Treuhandkommanditistin ), wobei eine Umwandlung der Treugeberbeteiligung in eine Direktbeteiligung möglich ist Eine kurzfristige Aufnahme von Fremdkapital zur Zwischenfinanzierung ist möglich, eine langfristige Aufnahme von Fremdkapital ist nicht vorgesehen. Die Fremdkapitalquote wird maximal 15 % des Verkehrswertes der in der Investmentgesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände betragen

9 DIE INVESTMENTGESELLSCHAFT 9 II. Die Investmentgesellschaft 1. NAME DER INVESTMENTGESELLSCHAFT GmbH & Co. geschlossene Investment KG. 2. GESCHÄFTSJAHR DER INVESTMENTGESELLSCHAFT Das Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am und endet am eines Kalenderjahres. Das Geschäftsjahr 2013 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. 3. ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesellschaft aufgelegte Investmentvermögen WealthCap Sach- Werte Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend die Investmentgesellschaft genannt) wurde am gegründet. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Zeichnungserklärung des ersten Anlegers durch die Treuhandkommanditistin angenommen wird (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Die Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum errichtet. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft bis spätestens beschließen, sofern die Laufzeit einer Gesellschaft, an der die Investmentgesellschaft beteiligt ist, über den hinausgeht oder sich die jeweilige Laufzeit einer Gesellschaft, an der die Investmentgesellschaft beteiligt ist, über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert oder soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendigung einer ihrer Beteiligungen Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußert oder ausschüttet, sondern zunächst zulässigerweise weiter hält. Die Investmentgesellschaft wird vorzeitig aufgelöst, wenn die Gesellschafter die Auflösung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft beschließen, und ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monate, nachdem die Investmentgesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechenden Vermögensgegenstände mehr hält. Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigt, die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft zu verlangen. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel Kapitalverwaltungsgesellschaft, Abschnitt Verwaltungsfunktion ), so geht das Verfügungsrecht über das Investmentgesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend BaFin genannt) kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung der Investmentgesellschaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. Das Verfügungsrecht geht wiederum dann nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, wenn sich die Investmentgesellschaft in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder sie mit Genehmigung der BaFin eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft als ihre Verwaltungsgesellschaft benennt. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Im Fall der Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Verwaltungsgesellschaft. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten verbleibender Liquidationserlös wird an die Anleger entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft. 4. PERSÖNLICH HAFTENDE GESELLSCHAFTERIN Die persönlich haftende Gesellschafterin der Investmentgesellschaft ( Komplementär GmbH) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der WealthCap PEIA Management GmbH. Die WealthCap PEIA Management GmbH ist eine 6%ige Tochter der UniCredit Bank AG und eine 94%ige Tochter der Einzahlungs- und Platzierungsgarantin und potenziellen Fremdkapitalgeberin Wealth Management Capital Holding GmbH (nachfolgend Wealth- Cap genannt). WealthCap wiederum ist ebenfalls eine 100 %ige Tochter der UniCredit Bank AG. Die UniCredit

10 10 DIE INVESTMENTGESELLSCHAFT Bank AG soll ebenfalls mit dem Vertrieb der Kommanditbeteiligungen an der Investmentgesellschaft beauftragt werden und bestimmte Teile der Verwaltungsaufgaben der Verwaltungsgesellschaft übernehmen (vgl. das Kapitel Kapitalverwaltungsgesellschaft, Abschnitt Übertragene Verwaltungsfunktionen ). 5. TREUHANDKOMMANDITISTIN Die WealthCap Investorenbetreuung GmbH mit Sitz in München fungiert als Treuhandkommanditistin ( Treuhandkommanditistin ). Die Treuhandkommanditistin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, München. Diese wiederum ist eine Tochtergesellschaft der Wealth Management Capital Holding GmbH, München, und der UniCredit Bank AG, München. Letztere soll wie vorstehend beschrieben ebenfalls mit dem Vertrieb der Kommanditbeteiligungen an der Investmentgesellschaft beauftragt werden und bestimmte Teile der Verwaltungsaufgaben der Verwaltungsgesellschaft übernehmen. AUFGABEN UND RECHTSGRUNDLAGE Die Aufgabe der Treuhandkommanditistin ist es, die Beteiligungen der Anleger an der Investmentgesellschaft zu verwalten und die Kommunikation mit den Anlegern zu führen. Diese Tätigkeit erbringt die Treuhandkommanditistin gegenüber sämtlichen Anlegern, also gegenüber den Treugebern und den Direktkommanditisten. Darüber hinaus ist es die Aufgabe der Treuhandkommanditistin, die von ihr auf fremde Rechnung gehaltenen Beteiligungen treuhänderisch für die Treugeber zu halten. Dabei wird sie das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen halten. Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeiten der Treuhandkommanditistin sind der Gesellschaftsvertrag und die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft, die vom Treugeber unterzeichnete Beitrittserklärung sowie der Treuhandvertrag zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin. Der Treuhandvertrag zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin kommt mit Annahme der Beitrittserklärung des Treugebers durch die Treuhandkommanditistin zustande, ohne dass es dazu des Zugangs der Annahme beim Treugeber bedarf. Die Treugeber bilden untereinander keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt und von den übrigen Gesellschaftern (d. h. den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Komplementärin) bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen von Anlegern anzunehmen. Sie wird die Annahme der Beitrittserklärung der Anleger durch ein informatorisches Schreiben mitteilen. WESENTLICHE RECHTE UND PFLICHTEN Die Treuhandkommanditistin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treuhandvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttungen und auf das Abfindungsguthaben, sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kontrollrechte nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhandkommanditistin ist gemäß 9 (5) des Gesellschaftsvertrages berechtigt, ihr Stimmrecht uneinheitlich auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treugeber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ausüben. Sofern die Treuhandkommanditistin von Treugebern angewiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesellschafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhandkommanditistin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhandkommanditistin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist aus der Sicht der Verwaltungsgesellschaft im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß 9 (2) sowie 9 (3) Satz 4 a) und b) des Gesellschaftsvertrages. Für diesen Fall beauftragt und bevollmächtigt die Treuhandkommanditistin die Verwaltungsgesellschaft, das Stimmrecht im eigenen Ermessen im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten auszuüben. Im Rahmen von Beschlüssen zur Änderung der Anlagebedingungen darf die Treuhandkommanditistin ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Sämtliche Vermögensgegenstände, die die Treuhandkommanditistin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, insbesondere Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Investmentgesellschaft, wird sie umgehend an den Treugeber entsprechend den geleisteten Zeichnungsbeträgen weiterleiten, sofern der Treugeber sie nicht direkt von der Investmentgesellschaft erhalten hat. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhandkommanditistin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treuhandkommanditistin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Investmentgesellschaft freizustellen. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Investmentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen.

11 DIE INVESTMENTGESELLSCHAFT 11 GESAMTBETRAG DER FÜR DIE WAHRNEHMUNG DER TREUHANDFUNKTION VEREINBARTEN VERGÜTUNG Die Treuhandkommanditistin erhält für die Verwaltung der Beteiligungen an der Investmentgesellschaft eine jährliche Vergütung i. H. v. 0,3 % der Summe aus dem durchschnittlichen Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr und den bis zum jeweiligen letzten Bewertungsstichtag von der Investmentgesellschaft an die Anleger geleisteten Auszahlungen, maximal aber Auszahlungen i. H. v. 100 % des von den Anlegern gezeichneten Kommanditkapitals. SONSTIGES Die Treuhandkommanditistin leistet für eigene Rechnung keine Einlage und übernimmt eine Haftsumme i. H. v. anfänglich 100 EUR. Die Treuhandkommanditistin ist am Ergebnis und am Vermögen der Investmentgesellschaft für eigene Rechnung nicht beteiligt. Die Treuhandkommanditistin unterliegt keinem Wettbewerbsverbot. Sie kann entsprechende Tätigkeiten auch für andere Investmentvermögen übernehmen und sich dafür an diesen beteiligen. 6. GESCHÄFTSFÜHRENDE KOMMANDITISTIN Die Verwaltungsgesellschaft ist als geschäftsführende Kommanditistin an der Investmentgesellschaft beteiligt. Näheres zu dieser Funktion findet sich im Kapitel Kapitalverwaltungsgesellschaft, Abschnitt Geschäftsführende Kommanditistin. 7. ANLAGEZIEL, ANLAGESTRATEGIE UND ANLAGEPOLITIK Das Anlageziel der Investmentgesellschaft besteht in der Erwirtschaftung einer positiven Rendite für ihre Anleger mit jährlichen Ausschüttungen ab 2018 und Wertzuwächsen bei möglichst geringen Wert- und Ausschüttungsschwankungen. Die Anlagestrategie und -politik der Investmentgesellschaft ist es, ein gestreutes Portfolio von Beteiligungen an Objektgesellschaften sowie inländischen, europäischen und außereuropäischen Zielfonds aufzubauen. Als Zielfonds kommen primär Fonds, die vorrangig für institutionelle Anleger aufgelegt werden (sog. Spezialfonds), ggf. aber auch sog. Publikumsfonds in Frage, die direkt oder indirekt in die folgenden Anlageklassen investieren: Immobilien Unternehmensbeteiligungen (Private Equity) Energie/Infrastruktur sonstige Formen von Sachwertanlagen ZIELGESELLSCHAFTEN ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE Die konkreten Zielgesellschaften, an denen die Investmentgesellschaft Beteiligungen eingehen wird, stehen zum Zeitpunkt des Vertriebsbeginns noch nicht fest. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sehen die folgenden Beteiligungen als zulässige Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft vor: Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur die im nachfolgenden Satz genannten Vermögensgegenstände i. S. d. 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen ( 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB). Vermögensgegenstände in diesem Sinne sind Immobilien, Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile, Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestandund -ersatzteile und für Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien genutzte Infrastruktur. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind ( 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB i. V. m. 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB), Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt ( 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB i. V. m. 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB), Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der 285 bis 292 KAGB i. V. m. den 273 bis 277 KAGB sowie der 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt ( 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB i. V. m. 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB), Wertpapiere i. S. d. 193 KAGB, Geldmarktinstrumente i. S. d. 194 KAGB und Bankguthaben i. S. d. 195 KAGB ( 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). Neben der Investition in Euro können grundsätzlich auch Investitionen in Zielgesellschaften getätigt werden, die in Fremdwährungen denominiert sind. Die Verwaltungsgesellschaft stellt jedoch sicher, dass die Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 % des Wertes der Investmentgesellschaft nicht übersteigt.

12 12 DIE INVESTMENTGESELLSCHAFT Die Investmentgesellschaft ist steuerlich als vermögensverwaltende Investmentgesellschaft konzipiert. Deshalb kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass sich die Investmentgesellschaft an einer oder mehreren Zielgesellschaften über eine Kapitalgesellschaft als Blockergesellschaft beteiligt (vgl. im Einzelnen das Kapitel Bedeutsame Steuervorschriften, Unterabschnitt Investitionen über eine Blockergesellschaft ). STREUUNG UND WERTHALTIGKEIT Teil der Anlagepolitik und -strategie ist es, die Investitionen breit zu streuen, um die Ertragschancen zu optimieren und das potenziell höhere Risiko einer Einzelinvestition zu vermindern. Die Streuung soll erreicht werden durch die Verteilung des Investitionsvolumens auf eine Vielzahl indirekt über Zielgesellschaften gehaltener Einzelinvestitionen, in unterschiedliche Anlageklassen, mit einer Vielzahl von Partnern, in unterschiedlichen Investitionsregionen. Unterschiedliche Investitions- und Desinvestitionszeitpunkte sollen zudem die Abhängigkeit der Entwicklung der Investmentgesellschaft von kurzfristigen Marktschwankungen reduzieren. Um eine entsprechende Streuung und Werthaltigkeit der Investitionen sicherzustellen, gelten die nachfolgenden Anlagegrenzen (vgl. 2 der Anlagebedingungen): Mindestens 60 % des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden unmittelbar oder mittelbar über ein Unternehmen, das nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen ist ( 1 Nr. 2 der Anlagebedingungen), also eine Zweckgesellschaft, jeweils mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie, in Beteiligungen an AIF mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie, jedoch nicht in Deutschland, investiert werden. Vorgaben zu den Anlageklassen: Mindestens 30 % des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an AIF investiert werden, die direkt oder indirekt in Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände investieren Mindestens 15 % des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an AIF investiert werden, die direkt oder indirekt in Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen investieren Mindestens 15 % des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an AIF investiert werden, die direkt oder indirekt in Unternehmensbeteiligungen und Anlagen aus dem Bereich Energie und Infrastruktur investieren Mindestens 30 % des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an AIF investiert, die eine Anlagestrategie nach dem Valueadd-Prinzip verfolgen (z. B. aktive Neupositionierung von Immobilien mit Wertsteigerungspotenzial und anschließender Verkauf), mindestens 15 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an AIF investiert, die eine Anlagestrategie nach dem Buy-out-Prinzip verfolgen (z. B. Übernahme von bereits etablierten Unternehmen mit dem Ziel der Wertsteigerung und anschließender Verkauf) und mindestens 15 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werdem mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an AIF investiert, die die Erzielung regelmäßiger Einnahmen anstreben. Mindestens 60 % des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an AIF investiert, die ihren Investitionsschwerpunkt in Europa haben. Mindestens 60 % des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an AIF investiert werden, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag, ihrer Satzung oder sonstigen Fondsdokumentation planen, in mindestens fünf Immobilien bzw. Private- Equity-Unternehmensbeteiligungen bzw. Unternehmensbeteiligungen und Anlagen aus dem Bereich Energie und Infrastruktur zu investieren.

13 DIE INVESTMENTGESELLSCHAFT 13 Mindestens 60 % des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an AIF investiert, die Im Investitionsprozess werden u. a. folgende Kriterien in Bezug auf die potenziellen Zielgesellschaften geprüft: Anlagestrategie und Investitionsgegenstände, von einer namhaften und etablierten Beteiligungsgesellschaft aufgelegt und geführt oder bei ihren Investitionsentscheidungen beraten werden, vor dem jeweiligen anzubindenden Zielfonds mindestens einen Vorgängerfonds aufgelegt oder bei den Investitionsentscheidungen beraten hat und rechtliche und steuerliche Ausgestaltung, Kompetenz und Erfahrung des Managements, Rendite-Risiko-Profil, Kostenstruktur, inkl. Vorgängergesellschaften seit mindestens fünf Jahren in der jeweiligen Branche tätig ist. Bis zu 20 % des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals dürfen mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an Gesellschaften, Unternehmen oder AIF i. S. d. 1 der Anlagebedingungen investiert werden, die ihren Sitz außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Darüber hinaus müssen außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Gesellschaften, Unternehmen und AIF i. S. d. 1 der Anlagebedingungen ihren Sitz auf Jersey, Guernsey, den Cayman Islands, in der Schweiz, in Kanada, in Australien oder in den Vereinigten Staaten von Amerika haben. Die Anlagegrenzen des 2 der Anlagebedingungen müssen am Stichtag zwei Jahre nach dem Platzierungsschluss der Investmentgesellschaft erfüllt sein. Um eine Risikomischung von mindestens drei gleichmäßig gewichteten Beteiligungen zu erreichen, steht der Investmentgesellschaft ein Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebes zu. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Investmentgesellschaft unter Umständen auch nicht risikogemischt investiert sein. AUSWAHL, ANBINDUNG UND FINANZIERUNG DER ZU ERWERBENDEN BETEILIGUNGEN Die Auswahl und Anbindung der einzelnen Zielgesellschaften erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft nach gründlicher wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Prüfung. Die Verwaltungsgesellschaft kann dabei auf die Erfahrung und Kompetenz der WealthCap Gruppe in verschiedenen Anlageklassen bei der Analyse, Auswahl und Anbindung von Sachwertanlagen zurückgreifen. Die Beteiligung an Zielgesellschaften kann außer durch Erstzeichnungen auch durch den Erwerb am Zweitmarkt (sog. Secondaries) erfolgen. Hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises wird neben der Prüfung durch die Verwaltungsgesellschaft auch ein Wertgutachten von mindestens einem externen Bewerter eingeholt (vgl. im Einzelnen das Kapitel Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungsregeln, Abschnitt Bewertung ). Auswirkungen auf die Portfoliozusammensetzung der Investmentgesellschaft und die Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzen. Die Verwendung von Fremdkapital zum Erwerb von Beteiligungen an Zielgesellschaften ist nicht vorgesehen. Die Investmentgesellschaft wird jedoch plangemäß ihr gesamtes Kommanditkapital in Beteiligungen investieren und damit einen Investitionsgrad i. H. v. 100 % anstreben. Da die Zielfonds i. d. R. das Kapital ihrer Investoren nicht sofort in voller Höhe abrufen, sondern in Abhängigkeit von ihrem eigenen Investitionsfortschritt und Kapitalbedarf mehrere Kapitalabrufe tätigen, erfordert der Investitionsgrad von 100 % aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft nicht zwingend die Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung der Kosten der Investmentgesellschaft sowie zur Erfüllung der sonstigen Zahlungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft. Denn einige Zielfonds werden plangemäß erste Ausschüttungen vornehmen, bevor sämtliches Kommanditkapital der Investmentgesellschaft abgerufen wurde. Sollte die Liquidität der Investmentgesellschaft dennoch nicht ausreichen, um die vorstehend genannten Verpflichtungen der Investmentgesellschaft zu erfüllen, wird die Investmentgesellschaft zur Realisierung des angestrebten Investitionsgrades von 100 % vorübergehend Fremdkapital zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs aufnehmen (vgl. hierzu im Einzelnen den Abschnitt Umstände, unter denen Leverage eingesetzt werden kann, sowie Belastungen und Handhabung von Sicherheiten ). Die zu erwartenden Einnahmen der Investmentgesellschaft stammen zu einem großen Teil aus Ausschüttungen aus den noch einzugehenden Beteiligungen an Zielgesellschaften. Weitere Einnahmen werden voraussichtlich durch die vorübergehende Anlage der liquiden Mittel der Investmentgesellschaft in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben erzielt. Die Ausschüttungen aus den Zielgesellschaften resultieren voraussichtlich überwiegend aus der Realisierung von Wertsteigerungen der durch die Zielgesellschaften gehaltenen Vermögensgegenstände, wie etwa Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Anlagen zur Erzeugung von Energie, Infrastrukturanlagen oder sonstige Formen von Sachwertanlagen (z. B. Luftverkehr).

14 14 DIE INVESTMENTGESELLSCHAFT Auch wenn laufende Einnahmen aus der Bewirtschaftung der von den Zielgesellschaften gehaltenen Vermögensgegenstände (z. B. Miet- oder Pachteinnahmen, Einspeisevergütungen, Nutzungsentgelte) nicht das primäre Anlageziel der Investmentgesellschaft darstellen, können der Investmentgesellschaft solche Erträge ebenfalls durch Ausschüttungen der Zielgesellschaften zufließen. 8. DETAILINFORMATIONEN ZU DEN ANLAGEKLASSEN IMMOBILIEN Zielgesellschaften, die direkt oder indirekt in Immobilien investieren, stellen für die Investmentgesellschaft die Anlageklasse mit dem höchsten zulässigen Investitionsvolumen dar. Der regionale Schwerpunkt der Immobilien soll auf Europa liegen. Im Fokus sollen dabei Gewerbeimmobilien, beispielsweise Büro- und Verwaltungsgebäude oder Einzelhandelsimmobilien, stehen. Investitionen der Zielgesellschaften in Wohnimmobilien können teilweise auch möglich sein. Im Fokus stehen in dieser Anlageklasse institutionelle Zielfonds, die mit einer aktiven Wertsteigerungsstrategie investieren (sog. Value-add-Prinzip), aber auch Mieteinnahmen sind Bestandteil der Investitionsstrategie in der Anlageklasse Immobilien. UNTERNEHMENSBETEILIGUNGEN (PRIVATE EQUITY) Im Segment Private Equity liegt der Schwerpunkt auf Investitionen in Zielgesellschaften mit einem attraktiven Rendite- Risiko-Profil. Der Anlagefokus der Zielgesellschaften soll auf Beteiligungen an und Übernahmen von etablierten Unternehmen, eigenkapitalähnlichen Finanzierungen und Käufen von bereits bestehenden Private-Equity-Portfolios liegen. Der überwiegende Schwerpunkt soll dabei auf Buy-out-Fonds und Europa als Fokus der Anlagestrategie der Zielfonds liegen. ENERGIE UND INFRASTRUKTUR In der Anlageklasse Energie und Infrastruktur soll bei der Auswahl der Zielgesellschaften der Fokus auf Europa als Investitionsregion liegen. Es werden von Zielgesellschaften Anlagemöglichkeiten gesucht, mit denen derartige Marktpotenziale erschlossen werden sollen. Für Investitionen im Bereich der Energie- und Wärmeerzeugung sollen erneuerbare Energiequellen wie Solarenergie, Windenergie und Biomasse sowie weitere Formen der Energieerzeugung mit geringen CO 2 -Emissionen wie z. B. Wasserkraft und Gas im Mittelpunkt der Investitionsstrategie der Zielgesellschaften stehen. Auch Transport- und Speichermöglichkeiten von Strom, Energie und Gas sowie globale Investitionen in Infrastruktureinrichtungen oder -unternehmen können interessante Investitionsmöglichkeiten darstellen, die über Zielgesellschaften erschlossen werden können. Im Fokus stehen in dieser Anlageklasse institutionelle Zielfonds, die mit einer aktiven Wertsteigerungsstrategie überwiegend in Europa und Nordamerika investieren, aber auch Nutzungsentgelte, Einspeisevergütungen und Gebühren sind Bestandteil der Investitionsstrategie in der Anlageklasse Energie und Infrastruktur. SONSTIGE FORMEN VON SACHWERTANLAGEN Sonstige Formen von Sachwertanlagen (z. B. Luftverkehr) sind grundsätzlich zur Portfoliobeimischung erlaubt. Ein attraktives Rendite-Risiko-Profil der entsprechenden Zielgesellschaften ist Voraussetzung für den Erwerb von Beteiligungen an diesen Formen von Sachwertanlagen. 9. DETAILINFORMATIONEN ZU DEN INVESTITIONS GEGENSTÄNDEN Um eine optimale Auswahl und Zusammenstellung der Investitionen der Investmentgesellschaft gemäß den Anlagebedingungen zu ermöglichen, können Sachwerte auf verschiedenen Wegen von der Investmentgesellschaft erworben werden. Die Investmentgesellschaft plant, direkte oder indirekte Beteiligungen zu erwerben an institutionellen Zielfonds (sog. Spezialfonds), Objektgesellschaften und Publikumsfonds, die die Einzelinvestments tätigen. BETEILIGUNG AN INSTITUTIONELLEN ZIELFONDS Eine Möglichkeit der Investition ist für die Investmentgesellschaft die Beteiligung an institutionellen Zielfonds (sog. Spezialfonds), sofern diese die Anforderungen der Anlagestrategie erfüllen. Institutionelle Investoren wie beispielsweise Kreditinstitute, Versicherungen oder Stiftungen investieren einen großen Teil ihres Kapitals in privat platzierte institutionelle Zielfonds, die in nicht börsennotierte Anlageobjekte investieren. Diese Zielfonds werden nicht für die Öffentlichkeit, sondern nur für spezielle Anlegergruppen konzipiert und auch dementsprechend angeboten. Die Mindestzeichnungssumme liegt häufig nicht unter 5 Mio. EUR und es werden i. d. R. nur finanzstarke Investoren aufgenommen. BETEILIGUNG AN OBJEKTGESELLSCHAFTEN UND PUBLIKUMSFONDS Die WealthCap Gruppe ist einer der führenden Anbieter von geschlossenen Fondsgesellschaften in Deutschland. Sie hat weitreichende Erfahrung bei der Auswahl, dem Ankauf und der laufenden Verwaltung verschiedenster Sachwertanlagen. Von der WealthCap Gruppe oder von anderen Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgelegte Objektgesellschaften oder Publikumsfonds können zu einem kleineren Teil mögliche Investitionsobjekte der Investmentgesellschaft sein. Beteiligungen an Objektgesellschaften sind in den Investitionsmärkten Immobilien, Anlagen zur Erzeugung, zum Trans-

15 DIE INVESTMENTGESELLSCHAFT 15 port und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, Infrastrukturanlagen und im Bereich sonstiger Formen von Sachwertanlagen (z. B. Luftverkehr) möglich. Publikumsfonds, die ihr Geld in Sachwertanlagen und Unternehmensbeteiligungen investieren, richten sich meist an eine Vielzahl von Anlegern und haben i. d. R. eher kleinere Mindestzeichnungssummen. Sollte es aufgrund von Marktengpässen oder aus Streuungsgesichtspunkten für die Investmentgesellschaft schwierig sein, in institutionelle Zielfonds oder Objektgesellschaften zu investieren, oder sollten sich besonders interessante Möglichkeiten in diesem Segment ergeben, kann die Verwaltungsgesellschaft für die Investmentgesellschaft auch Beteiligungen an Publikumsfonds eingehen. Für die Beteiligung an von der WealthCap Gruppe aufgelegten Investmentgesellschaften gelten die im Kapitel Kosten, Unterabschnitt Investitionen in WealthCap Zielgesellschaften dargestellten Regelungen zur weitgehenden Vermeidung einer doppelten Kostenbelastung für die Investmentgesellschaft. ANLAGE DER LIQUIDITÄTSRESERVE Zum Zwecke der Anlage der Liquiditätsreserve kann die Investmentgesellschaft in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben nach 193 bis 195 KAGB investieren. Auch sonstige liquide Mittel, die die Investmentgesellschaft noch nicht in Zielgesellschaften investiert hat oder die sie bereits in Zielgesellschaften investiert hat, die aber von den Zielgesellschaften noch nicht abgerufen wurden, können entsprechend investiert werden. 10. ÄNDERUNG DER ANLAGESTRATEGIE UND DER ANLAGEPOLITIK Eine Änderung der Anlagestrategie oder Anlagepolitik der Investmentgesellschaft erfordert zum einen die Änderung der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sowie zum anderen ggf. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf gemäß 9 (2) c) i. V. m. 9 (3) des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft können nur mit Genehmigung der BaFin geändert werden. Die Genehmigung ist von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragen. Die von der BaFin genehmigten Änderungen werden von der Verwaltungsgesellschaft im Bundesanzeiger und unter veröffentlicht. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, bedarf darüber hinaus einer Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen. Die Treuhandkommanditistin darf ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger bei einer solchen Beschlussfassung ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Anleger schriftlich über die geplanten und von der BaFin, unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger, genehmigten Änderungen und ihre Hintergründe informieren. Für die Entscheidungsfindung wird den Anlegern ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt. Bei einer Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern zu der Änderung informiert die Verwaltungsgesellschaft die BaFin über die bevorstehende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens, stellt diese Informationen den Anlegern schriftlich zur Verfügung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger und unter Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 11. PROFIL DES TYPISCHEN ANLEGERS Das Beteiligungsangebot richtet sich an alle Anleger, die sich der mit der Anlage verbundenen Risiken bewusst sind (siehe in diesem Kapitel, Abschnitt Wesentliche Risiken ), insbesondere bereit sind, die mit dem Beteiligungsangebot verbundenen Ausfallrisiken bis hin zum Totalverlust der Einlage zu tragen, langfristige Anlageziele verfolgen, eine breit gestreute Anlage tätigen wollen und das Beteiligungsangebot zur Diversifikation des Gesamtvermögens nutzen möchten, eine unternehmerische Beteiligung eingehen möchten, bei der das eingesetzte Kapital langfristig gebunden wird, und sich dessen bewusst sind, dass die Anteile an dem Beteiligungsangebot während der Laufzeit des Fonds nur eingeschränkt oder gar nicht handelbar sind. Die Aufnahme von Fremdkapital durch den Anleger zur Finanzierung seiner Einlage und des Ausgabeaufschlags wird ausdrücklich nicht empfohlen.

16 16 DIE INVESTMENTGESELLSCHAFT 12. RISIKOPROFIL DER INVESTMENTGESELLSCHAFT Mit einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft können neben der Chance auf Wertsteigerungen und Ausschüttungen auch Risiken, insbesondere Verlustrisiken, verbunden sein. Die mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft verbundenen wesentlichen Risiken sind im nachfolgenden Abschnitt Wesentliche Risiken beschrieben. 13. WESENTLICHE RISIKEN EINFÜHRUNG Der Anleger geht mit einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft eine unternehmerische Beteiligung ein, die signifikante Risiken beinhaltet. Die vom Anleger aus der Beteiligung erzielbare Rendite ist von vielen unvorhersehbaren und durch die Investmentgesellschaft nicht beeinflussbaren zukünftigen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Entwicklungen abhängig. Bei einer unternehmerischen Beteiligung können erheblich höhere Risiken als bei anderen Anlageformen mit von Anfang an feststehenden oder gar garantierten Renditen auftreten. Daher muss jeder Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust seiner geleisteten Einlage tragen können. Er sollte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse daher nur einen hierfür angemessenen Teil seines Vermögens investieren. Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft dar. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund besonderer individueller Umstände bei einem Anleger weitere individuelle Risiken realisieren können, die für die Verwaltungsgesellschaft nicht vorhersehbar sind. Solche möglichen individuellen Risiken sollten Anleger vor dem Eingehen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft selbst umfassend prüfen und hierzu fachkundige Beratung einholen. Die nachfolgend dargestellten Risiken treffen den Anleger aufgrund seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft, die das Kommanditkapital mittelbar über Zielfonds oder Objektgesellschaften (Zielgesellschaften) in ein Portfolio aus Sachwertanlagen investiert. Die Wertentwicklung der Beteiligung hängt im Wesentlichen von den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der einzelnen Investments, dem wirtschaftlichen Ergebnis der Investments und dem konkreten Ausschüttungsverlauf der Zielgesellschaften ab. Potenzielle Anleger müssen daher die nachfolgend beschriebenen Risiken bei einer Entscheidung über die Beteiligung an der Investmentgesellschaft berücksichtigen. die Ertragsaussichten der Anlage verschlechtern können. Anlagegefährdende Risiken sind Risiken, deren Eintritt die Anlageobjekte oder die gesamte Vermögensanlage gefährden kann und die somit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Einlage des Anlegers führen können. Die Abgrenzung zwischen renditegefährdenden und anlagegefährdenden Risiken ist fließend und der Eintritt mehrerer renditegefährdender Risiken kann auch zu einer Anlagegefährdung führen. Zwischen diesen beiden Risikogruppen wird deshalb nachfolgend nicht weiter unterschieden. Anlegergefährdende Risiken können im Falle ihrer Verwirklichung das weitere Vermögen eines Anlegers gefährden, etwa durch Steuerzahlungen oder Ähnliches. Im Unterabschnitt Sonstige Risiken werden Risiken dargestellt, die sich keiner der vorgenannten Kategorien zuordnen lassen. Die Einteilung der Risiken in die vorgenannten Gruppen dient vor allem einer besseren Einschätzbarkeit der Risikofolgen durch den Anleger, ohne dass durch die Einteilung in irgendeiner Weise eine Aussage zur Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken gemacht werden soll. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die geschilderten Risiken auch kumuliert realisieren, wodurch sich die Auswirkungen der einzelnen Risiken gegenseitig verstärken können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die gesamte geleistete Einlage und der geleistete Ausgabeaufschlag sowie die im Zusammenhang mit der Eingehung der Beteiligung aufgewandten Nebenkosten des Anlegers vollständig verloren gehen (Totalverlustrisiko). Sollte der Anleger entgegen der Empfehlung der Verwaltungsgesellschaft seine Beteiligung teilweise oder vollständig fremdfinanziert haben, würde der Anleger im Falle eines Totalverlustes nicht nur sein eingesetztes Kapital inklusive Ausgabeaufschlag und im Zusammenhang mit dem Eingehen der Beteiligung angefallene Nebenkosten verlieren, sondern müsste zusätzlich noch das zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommene Darlehen tilgen und die damit zusammenhängenden Zinsen und Nebenkosten zahlen, zzgl. einer ggf. anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung, was bis zur Insolvenz des Anlegers führen kann (maximales Risiko). Dieses Risiko kann sich auch aufgrund von Steuerzahlungen des Anlegers sowie ggf. darauf anfallenden Zinsen realisieren. Bei der Darstellung der Risiken wird im Folgenden zwischen rendite- und anlagegefährdenden Risiken, anlegergefährdenden Risiken und sonstigen Risiken unterschieden. Unter renditegefährdenden Risiken sind diejenigen Risiken zu verstehen, die zu einer schwächeren Rendite führen und somit

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