Inhaltsverzeichnis. Alphabetisches Verzeichnis mit ATC-Code und Seitenverweis ATC-Code-Verzeichnis und Seitenverweis... 95

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2 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort und Einleitung... 3 Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien Erstattungskodex Alphabetisches Verzeichnis mit ATC-Code und Seitenverweis ATC-Code-Verzeichnis und Seitenverweis Grüner Bereich Zeichenerklärung Suchtgiftverschreibung Verzeichnis der Arzneispezialitäten geordnet nach ATC-Code Gelber Bereich Zeichenerklärung Verzeichnis der Arzneispezialitäten geordnet nach ATC-Code Stoffe für magistrale Zubereitungen Herausgeber und Verleger: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 1030 Wien, Kundmanngasse 21 Gesamtherstellung: Bindung und Druck: Fa. Berger & Söhne, Horn Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung des Herausgebers oder Verlegers ist ausgeschlossen. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der unter amtlich verlautbarte Erstattungskodex. 1

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4 Sehr geehrte Frau Doktorin! Sehr geehrter Herr Doktor! Der Erstattungskodex was ist das? In den Erstattungskodex, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) herausgegeben wird, werden gemäß 31 Abs. 3 Z 12 ASVG jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufgenommen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für PatientInnen im Sinne der Krankenbehandlung ( 133 Abs. 2 ASVG) annehmen lassen. Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Als Arbeitsbehelf stellen wir Ihnen den Erstattungskodex zweimal jährlich als Druckwerk zur Verfügung. Im Jänner ist eine vollständige Ausgabe vorgesehen; im Juli eine Aktualisierung. Wir ersuchen Sie um Verständnis, dass die gesetzlich vorgesehenen monatlichen Änderungen des Erstattungskodex nur im Internet kundgemacht werden können und das Druckwerk Änderungen nur bis zum Redaktionsschluss berücksichtigen kann. Rechtlich verbindlich sind jedoch ausschließlich die amtlichen Verlautbarungen. Wie entsteht der EKO? Jedes vertriebsberechtigte Unternehmen einer in Österreich zugelassenen und gesichert lieferbaren Arzneispezialität kann einen Antrag auf Aufnahme in den Erstattungskodex stellen. Der Hauptverband ist aber auch berechtigt, von sich aus ein Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex zu starten. Die Arzneispezialitäten werden hinsichtlich ihrer Erstattungsfähigkeit geprüft und einer pharmakologischen, medizinischen-therapeutischen und gesundheitsökonomischen Evaluationen unterzogen. Dabei wird der Hauptverband von einem unabhängigen und weisungsfreien Beratungsgremium der HEK, auf Basis deren Empfehlungen der Hauptverband seine Entscheidungen trifft, unterstützt. Änderungen der Verwendung, Änderungen der Packungsgrößen und Streichungen aus dem Erstattungskodex sind sowohl auf Antrag des vertriebsberechtigten Unternehmen als auch auf Betreiben des Hauptverbandes möglich. Auch in diesen Fällen trifft der Hauptverband seine Entscheidungen auf Basis von Empfehlungen der HEK. 3

5 Die HEK wer ist das? HEK ist die Abkürzung für Heilmittel-Evaluierungs-Kommission. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Beratungsgremium des Hauptverbandes, das sich aus namhaften VertreterInnen der Wissenschaft, die auf Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ernannt werden, VertreterInnen der Österreichischen Ärztekammer, VertreterInnen der Wirtschaftskammer Österreich, VertreterInnen der Bundesarbeiterkammer, einer Vertreterin/einem Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer, einer Vertreterin/einem Vertreter der Bundesländer und VertreterInnen der Sozialversicherung zusammensetzt. Die Mitglieder der HEK handeln in ihrer Funktion unabhängig und weisungsfrei. So wird sichergestellt, dass die Empfehlungen der HEK den Kriterien der Wissenschaft, der Transparenz und der gesundheitsökonomischen Bewertung entsprechen. Um die Transparenz der Vorgehensweise zu erhöhen, hat die HEK Grundsätze ihrer Vorgehensweise unter veröffentlicht. Dieser Kommission sind alle Anträge auf Aufnahme (einschließlich aller Änderungen) einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex vorzulegen. Diese Kommission ist auch anzuhören, wenn der Hauptverband von sich aus eine Veränderung im Erstattungskodex beabsichtigt. Die Heilmittel-Evaluierungs- Kommission empfiehlt dem Hauptverband aber auch, bei welchen Arzneispezialitäten die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden kann (in der Broschüre mit RE2 gekennzeichnet). Auf Basis der unabhängigen, transparenten und fachlich fundierten Empfehlungen dieses Gremiums trifft der Hauptverband seine Entscheidungen. Ziel Da sich die Ausgaben der sozialen Krankenversicherungsträger an ihren Einnahmen zu orientieren haben, sollen der Einsatz sowie die Kosten von Arzneimitteln sowohl einer medizinischen als auch einer umfassenden gesundheitsökonomischen und volkswirtschaftlichen Bewertung unterliegen. Durch die Einführung des Erstattungskodex soll die Versorgung der PatientInnen mit hochwertigen Arzneimitteln zu ökonomisch vernünftigen Preisen gesichert werden. Der Erstattungskodex soll aber auch den ÄrztInnen dabei helfen, von mehreren therapeutisch geeigneten Heilmitteln das ökonomisch günstigste, d.h. - von mehreren im Preis gleichen Mitteln das geeignetste und - von mehreren gleich geeigneten Mitteln jenes, das die geringsten Kosten verursacht auszuwählen. 4

6 Das Boxensystem Der Erstattungskodex ist in drei Bereiche, den Grünen, den Gelben und den Roten Bereich, unterteilt. Der Grüne Bereich - green box - (grünes Papier) des Erstattungskodex beinhaltet jene Arzneispezialitäten, welche entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen in der als frei verschreibbar angegebenen Menge ohne die sonst notwendige ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes abgegeben werden dürfen, weil dies medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll und vertretbar ist. Der Gelbe Bereich - yellow box - (gelbes Papier) des Erstattungskodex beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus medizinischen und/oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den Grünen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen wurden. Die Kosten werden von den Krankenversicherungsträgern nur bei Vorliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes übernommen. Für einzelne Arzneispezialitäten dieses Bereichs, deren Aufnahme sich auf eine bestimmte Verwendung bezieht, hat der Hauptverband vorgesehen, dass die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden kann. Diese Arzneispezialitäten sind im Druckwerk mit RE 2 gekennzeichnet. Der Rote Bereich - red box - des Erstattungskodex beinhaltet zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag gestellt wurde. Die Kosten werden von den Krankenversicherungsträgern nur bei Vorliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes übernommen. Dieser Bereich wird auf Grund der häufigen Änderungen nur im Internet veröffentlicht (siehe dazu auch Veröffentlichung ). ATC-Code In den einzelnen Bereichen des Erstattungskodex sind die Arzneispezialitäten gemäß 31 Abs. 3 Z 12 ASVG nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) geordnet. In der ATC-Klassifikation werden Wirkstoffe entsprechend dem Organ oder Organsystem, auf das sie einwirken, und nach ihren therapeutischen, pharmakologischen und chemischen Eigenschaften in Gruppen eingeteilt. Es handelt sich dabei lediglich um ein Klassifikationssystem und um keine Empfehlung oder Beurteilung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln. 5

7 Die Verwendung des ATC-Systems wurde erstmals 1981 von der WHO für internationale Untersuchungen zum Arzneimittelverbrauch empfohlen. Seit 1982 wird das ATC-System vom WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology ( in Oslo als zentraler Koordinationsstelle weiterentwickelt und überarbeitet. Einmal pro Jahr wird ein Update veröffentlicht. Auf Basis der ATC-Klassifikation ist es möglich, Vergleiche nationaler und internationaler Arzneimittelverbrauchsstatistiken anzustellen. ATC-Codes werden auch in anderen Bereichen, z. B. im Austria Codex angewendet. Der Aufbau des siebenstelligen ATC-Codes erfolgt in Form von fünf Stufen: Die erste Stufe gibt an, welcher der 14 anatomischen Hauptgruppen ein Arzneimittel angehört, und wird als Buchstabe wiedergegeben: A für Alimentäres System L Antineoplastische und immunmodulierende Mittel B Blut und blutbildende Organe M Muskel- und Skelettsystem C Cardiovaskuläres System N Nervensystem D Dermatika P Antiparasitäres System, Insektizide und Repellentien G Urogenitalsystem und R Respirationstrakt Sexualhormone H Hormonpräparate, systemisch, S Sinnesorgane exlusive Sexualhormone und Insulin J Antiinfektiva zur systemischen Anwendung V Varia Die zweite Stufe besteht aus zwei Ziffern und gibt die therapeutische Untergruppe an. In der dritten Stufe wird die pharmakologische Untergruppe als Buchstabe angegeben und in der vierten die chemische Untergruppe, ebenfalls als Buchstabe. Die fünfte Stufe besteht wiederum aus zwei Ziffern und steht für den chemischen Wirkstoff. Beispiel: 1. Ebene - z.b. Alimentäres System und Stoffwechsel anatomische Hauptgruppe A 2. Ebene - A10 Antidiabetika therapeutische Untergruppe 3. Ebene - A10B Orale Antidiabetika pharmakologische Untergruppe 4. Ebene - A10BA Biguanide chemische Untergruppe 5. Ebene - A10BA02 Metformin chemische Substanz 6

8 Arzneistoffe werden vorwiegend als INN (International Non-proprietary Name) angegeben. Für pharmazeutische Zubereitungen wird, sofern die Zusammensetzung gleich und die Darreichungsform vergleichbar sind, der selbe ATC-Code vergeben. Sämtliche Metformin-Monopräparate erhalten somit den ATC-Code A10BA02. Sowohl Erstanbieter- als auch Nachfolgepräparate eines Wirkstoffes erhalten denselben ATC-Code und sind im Erstattungskodex untereinander angeführt. Dies verschafft im Vergleich zum bisherigen Heilmittelverzeichnis den Vorteil, dass alle Präparate mit selbem Wirkstoff auf einen Blick erkennbar sind. Für Arzneistoffe mit verschiedenen Anwendungsgebieten oder Anwendungsformen (z. B. topisch und systemisch) werden hingegen verschiedene ATC-Codes vergeben. Das Ampelsystem: Grün vor Gelb vor Rot Vor der Verordnung einer Arzneispezialität aus dem Gelben Bereich des Erstattungskodex ist zu überprüfen, ob nicht die Verordnung einer Arzneispezialität aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex zweckmäßiger und wirtschaftlicher wäre. Vor der Verordnung einer Arzneispezialität aus dem Roten Bereich des Erstattungskodex ist zu überprüfen, ob nicht die Verordnung einer Arzneispezialität aus dem Grünen bzw. aus dem Gelben Bereich des Erstattungskodex zweckmäßiger und wirtschaftlicher wäre. Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind Arzneispezialitäten können nur dann als Leistung der Krankenbehandlung auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden, wenn sie im Erstattungskodex angeführt sind. Lediglich in besonders begründeten Einzelfällen ist die Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben, wenn die Arzneispezialität nicht im Erstattungskodex angeführt ist, aber die Behandlung aus zwingenden therapeutischen Gründen notwendig ist und nicht mit im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten durchgeführt werden kann. Stoffe für magistrale Zubereitungen Die Stoffe für magistrale Zubereitungen gelten als Teil des Grünen Bereichs des Erstattungskodex, werden jedoch nicht veröffentlicht. Jene Stoffe für magistrale Zubereitungen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen nur mit vorheriger chef- und kontrollärztlicher Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden dürfen, werden im Gelben Bereich des Erstattungskodex im Anschluss an die Arzneispezialitäten des Gelben Bereiches angeführt (rosa Papier). Nunmehr werden ausschließlich die 7

9 deutschen Bezeichnungen entsprechend der im Arzneibuch üblichen Nomenklatur angeführt. Diese Umstellung erfolgt zeitgleich mit jener der Österreichischen Arzneitaxe. Veröffentlichung Der gesamte Erstattungskodex wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2005 vom Hauptverband im Internet unter kundgemacht. Die Änderungen des Erstattungskodex werden dort in der Folge monatlich kundgemacht. Die vorliegende Broschüre stellt lediglich einen Arbeitsbehelf dar und entfaltet keine rechtliche Wirksamkeit. Sie enthält die Arzneispezialitäten des Grünen und Gelben Bereiches des Erstattungskodex. Da es sich beim Roten Bereich lediglich um befristete Aufnahmen handelt, die auf Grund der tagesbezogenen Aufnahme einer großen Dynamik unterliegen, wird dieser nicht abgedruckt, sondern ausschließlich im Internet veröffentlicht ( Aktualität der Produkte und Preise Die Broschüre Erstattungskodex erscheint als Arbeitsbehelf zweimal jährlich. Im Jänner ist eine vollständige Ausgabe vorgesehen; im Juli eine Aktualisierung. Bei der Erstellung des vorliegenden Druckwerks wurden die Entscheidungen des Hauptverbandes bis Mitte November 2011 berücksichtigt. Die in der Broschüre angeführten Preise sind die zum Stichtag 1. November 2011 gültigen Kassenpreise exkl. USt. (Höchstpreise). Sofern die pharmazeutischen Unternehmen verbindlich eine Preissenkung per 1. Dezember 2011 oder 1. Jänner 2012 beim Hauptverband bis zum Redaktionsschluss (9. November 2011) bekannt gegeben haben, sind diese Preise berücksichtigt. Zu Redaktionsschluss der Broschüre Erstattungskodex 2012 war noch nicht bekannt, ob eine diskutierte Erhöhung der Suchtgiftgebühr von derzeit 50 auf 55 Cent mit 1. Jänner 2012 tatsächlich in Kraft treten wird. Wenn dies der Fall ist, kommt für alle suchtgifthältigen Arzneimittel (Rezeptzeichen SG) die neue Suchtgiftgebühr zum Tragen, weshalb die betreffenden, in der Broschüre angeführten Kassenverkaufspreise um 5 Cent zu erhöhen sind. Die Meldungen der pharmazeutischen Unternehmen über die Nichtlieferbarkeit der einzelnen Arzneispezialitäten wurden bis 1. November 2011 berücksichtigt. Aufbau des Erstattungskodex (Broschüre) Um es Ihnen weiterhin zu ermöglichen, die Arzneispezialitäten anhand der Produktbezeichnung im Erstattungskodex zu finden, wird dem Erstattungskodex (Druckwerk) ein Index vorangestellt, der in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Arzneispezialitäten, sowie die Kassenzeichen, die Box (G für Green/Grün und Y für Yellow/Gelb), den ATC-Code und die Seitenangabe enthält. 8

10 Nach dem alphabetischen Verzeichnis befindet sich ein ATC-Verzeichnis, welches ebenfalls die Seitenangabe des Grünen bzw. Gelben Bereich enthält. Erläuterungen zu den Abgabemengen, Zeichenerklärungen für besondere Abgabebedingungen sowie besondere Hinweise sind dem Grünen und Gelben Bereich jeweils vorangestellt. Gemeinsam mit den Partnern im Gesundheitswesen (HEK, Österreichische Ärztekammer) wurden weitere wichtige Verbesserungsschritte gesetzt, so wurde zb der hellgelbe Bereich um 6 Produkte (zum Stand ) erweitert. Zahlreiche Regeln (Voraussetzungen) im Gelben und Grünen Bereich wurden adaptiert, um zb den Erfordernissen der nachfolgenden Kontrolle gerecht zu werden. Innerhalb eines ATC werden die Wirkstoffstärken aufsteigend gereiht und innerhalb einer Stärke nach Darreichungsform getrennt. In den so entstehenden Gruppen werden die Arzneispezialitäten alphabetisch angeführt und das kostengünstigste auf Basis Preis/Einheit der Großpackung durch graue Unterlegung hervorgehoben. In Vergleichsgruppen, die Biosimilars enthalten, ist diese Unterlegung heller. Auf diese Weise soll die ökonomische Verschreibweise möglichst effizient unterstützt werden (ähnlich wie durch das Ökotool). Hinweise zur Ausstellung von Suchtgiftverschreibungen finden Sie am Anfang des Grünen Bereiches. Im Anschluss an das Vorwort ist die Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien abgedruckt. Neben der Broschüre Erstattungskodex ist eine elektronische Version (mit inkludiertem Ökotool) monatlich erhältlich, die wir den Anbietern von Ordinationssoftware und gerne auch Ihnen als Vertragsarzt/Vertragsärztin oder Krankenanstalt unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ein zusätzliches Service des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger stellt das Infotool zum Erstattungskodex dar, das unter abgerufen werden kann. In diesem sind alle Medikamente aus dem Grünen und Gelben Bereich des Erstattungskodex erfasst. Nach Eingabe des Produkt- oder Wirkstoffnamens erhält man eine Übersicht über therapeutische Alternativen, sofern solche im Erstattungskodex vorhanden sind. Therapieoptionen werden in zwei getrennten Fenstern dargestellt, je nachdem, ob es sich um wirkstoffgleiche (Vergleich auf ATC-Code Ebene 5) oder wirkstoffähnliche (Vergleich auf ATC- Code Ebene 4) handelt. Zusätzlich werden Biosimilars farblich unterlegt, um eine Unterscheidung von wirkstoffidenten Nachfolgeprodukten zu erleichtern. Die Vergleichbarkeit wird von der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) geprüft und beruht auf wissenschaftlichen Daten somit ist davon auszugehen, 9

11 dass im Regelfall therapeutische Gleichwertigkeit besteht. Sie können sich daher bei der Auswahl des Medikamentes auf die therapeutischen und in weiterer Folge auf die ökonomischen Aspekte konzentrieren. Durch die zu jedem Produkt angebotene Detailinformation erhalten Sie Auskunft über die Boxenzugehörigkeit, Kassenzeichen, Indikations- bzw. Regeltexte und die Anzahl der pro Rezept abgebbaren Originalpackungen. Die Webapplikation kann auch von Krankenanstalten genutzt werden, was eine Grundvoraussetzung für eine bessere Vernetzung zwischen dem intra- und extramuralen Bereich darstellt. Wichtige Adressen im Internet Ziel der Sozialversicherung ist die Erhöhung der Transparenz. Die wird unter anderem dadurch erreicht, dass viele wesentliche Informationen im Internet abrufbar sind. Unter der Adresse finden Sie: - die Gesamtausgabe des Erstattungskodex per 1. Jänner 2005 (Grüner, Gelber und Roter Bereich), - monatlich die Änderungen des Erstattungskodex (Grüner, Gelber und Roter Bereich), - die Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex (VO-EKO) sowie deren Änderungen, - die Geschäftsordnung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (GO- HEK) sowie deren Änderungen, - die Richtlinien des Hauptverbandes über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen, - etc. Weitere relevante Informationen finden Sie unter - Initiative Arznei & Vernunft - die Termine der Heilmittel-Evaluierungskommission (HEK), - die Tagesordnung der nächsten Sitzung der HEK, - Informationen zur Vorgangsweise für Anträge zur Aufnahme in den Erstattungskodex (bzw. zur Änderung oder Streichung) inkl. download der zu den Anträgen notwendigen Formulare, - Grundsätze der Vorgehensweise der HEK - etc. Dr. Josef Kandlhofer (Generaldirektor im Hauptverband) Dr. Christoph Klein (Generaldirektor-Stv. im Hauptverband) 10

12 Aufgrund der gemeinsamen Bemühungen der Sozialversicherung und ihrer Systempartner konnte die finanzielle Situation der Krankenversicherungsträger im Vergleich zu 2009 und den Vorjahren verbessert werden. Weiterhin werden Gespräche geführt, um die Konsolidierung der Krankenversicherungsträger voranzutreiben. Mit Wirksamkeit vom wurde ein Vertrag zwischen der Sozialversicherung, Interessensvertretungen der pharmazeutischen Industrie und des Arzneimittelgroßhandels abgeschlossen, welcher die Zahlung eines Solidarbeitrages für die Krankenversicherungsträger von insgesamt 82 Mio. vorsieht. Hiervon werden 6,75 Mio. zur Unterstützung von Gesundheitszielen zu den Themen Kindergesundheit und Prävention zur Verfügung gestellt. Die Verbesserung der finanziellen Lage der Krankenversicherung wie auch in den Medien transportiert wurde ist zu einem beträchtlichen Teil darauf zurückzuführen, dass die Steigerung der Heilmittelkosten auf ein vertretbares Maß gesenkt werden konnte. Dies ist unter anderen den VertragsärztInnen zu verdanken, welche vermehrt in der Verschreibung auf gleichwertige, aber kostengünstige Therapiealternativen zurückgreifen. Zur Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der sozialen Krankenversicherung spielen solche Alternativen eine wichtige Rolle. Dabei handelt es sich oft aber keineswegs zwingend um Generika. Durch die Verschreibung solcher kostengünstiger Therapiealternativen ist es der Krankenversicherung weiterhin möglich, innovative und in der Regel teure Arzneimittel, zu denen es keine Alternativen gibt, zu finanzieren. Daher ist es der sozialen Krankenversicherung ein wichtiges Anliegen, Sie, sehr geehrte Frau Doktorin, sehr geehrter Herr Doktor, bei Ihren Bemühungen um eine ökonomische Verschreibweise zu unterstützen. Nachfolgend finden Sie das Ergebnis der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der AGES PharmMed gemeinsam organisierten Generika-Enquete vom 22. März 2011, welches sich mit negativen Mythen rund um Generika befasst und Informationen auf sachlicher Basis bietet. Dr. Hans Jörg Schelling (Vorsitzender des Verbandsvorstandes im Hauptverband) Dr. Christoph Klein (Generaldirektor-Stv. im Hauptverband) 11

13 Ergebnis: Generika-Enquete Einleitung Am 22. März 2011 fand im Bundesministerium für Gesundheit eine von der AGES PharmMed und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemeinsam ausgerichtete Enquete unter dem Motto: Generika: Wissenschaft oder Werbung was wirkt wirklich? statt. Ziel dieser Veranstaltung war es, Fehlinformationen über Generika auszuräumen und Unsicherheiten bei der Verschreibung und Anwendung von Generika zu beseitigen. Damit sollen das Vertrauen in Generika gesteigert und die mit der Verwendung von Generika verbundenen Einsparungen für das Gesundheitssystem vermehrt genutzt werden. Warum war diese Veranstaltung notwendig? Warum gibt es Fehlinformationen ( Mythen ) zu Generika? Warum werden Generika in Österreich nicht im gleichen Ausmaß wie in anderen Ländern (Deutschland, Skandinavien, USA) genutzt? Im Folgenden werden die gängigsten Mythen zu Generika aufgezählt und ihnen mit Sachinformationen begegnet. Dabei werden auch die aufgeworfenen Fragen beantwortet. Publiziert: Oktober 2011

14 2 Mythos 1 Generika sind gefälschte Arzneimittel ( fakes ) Das ist falsch. Die europäische Arzneimittel-Richtlinie, die auch das die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und dessen Bioäquivalenz mit dem Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Generika sind nicht mit gefälschten Arzneimitteln zu verwechseln, die illegal und ohne Zulassung verkauft werden, in Europa zumeist über das Internet. Gefälschte Arzneimittel haben die gleiche Bezeichnung wie das Original, enthalten aber oft Inhaltsstoffe in minderer Qualität und/oder Quantität. Generika hingegen sind Arzneimittel, deren Zulassung gesetzlich geregelt ist. Sie enthalten den selben Wirkstoff in Menge und Qualität wie das Produkt des ursprünglichen Anbieters ( Originärprodukt ), haben jedoch eine andere Bezeichnung ( Markennamen ). Die europäischen Zulassungsbehörden und das System des österreichischen Arzneimittelvertriebs über Apotheken und Hausapotheken verhindern, dass gefälschte Arzneimittel an PatientInnen gelangen. Mythos 2 Generika sind billiger, also müssen sie von schlechterer Qualität sein Generika werden von den Zulassungsbehörden hinsichtlich Qualität genauso streng geprüft wie die Originalprodukte. Beanstandungen gibt es bei Originalprodukten wie bei Generika. Das zeigt, dass die Zulassungsbehörden weltweit wachsam sind und ihre Aufgabe sehr ernst nehmen. In Österreich werden Generika speziell hinsichtlich ihrer Eignung anhand von EU- Leitlinien äußerst sorgfältig getestet. Dies ist Bedingung dafür, dass sie in den Erstattungskodex aufgenommen werden. Das wiederum ist Voraussetzung für die generelle Kostenübernahme durch die soziale Krankenversicherung. Mythos 3 Generika wirken nicht so gut wie Originalprodukte Die Wirkung eines Arzneimittels beruht auf dem Wirkstoff oder der Wirkstoffkombination im Arzneimittel. Damit das Arzneimittel zum Wirkort im Körper gelangen kann, wird es entsprechend aufbereitet. Generika beinhalten die gleichen Wirkstoffe wie die Originalprodukte. Darüber hinaus wird in der so genannten Bioäquivalenzprüfung nachgewiesen, dass der Wirkstoff sich im Körper gleich verteilt wie das Originalprodukt. Dieser Nachweis garantiert die gleiche Wirksamkeit. Wissenschaftliche EU-Gre- mien, wie die Pharmacokinetic-Expert Group der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA), in der auch Österreich federführend vertreten ist, sorgen dafür, dass die Anforderungen an Generika stets am neuesten Stand der Wissenschaft gehalten werden und nur Generika auf den Markt kommen, die über eine gleiche Wirksamkeit und Sicherheit ver- fügen wie ein Originalpräparat. Freilich kann ein Arzneimittel nur dann wirken, wenn es tat- sächlich eingenommen wird. Das Vertrauen in die/den behan- delnden Arzt erhöht das Vertrauen in das Arzneimittel ebenso wie auch die Bereitschaft, es so lang und so oft einzunehmen, wie von/vom Arzt empfohlen. Daher ist es wichtig, korrekt und transparent über Generika zu informieren das Ziel der Veran- staltung im Ministerium. Mythos 4 Bioäquivalenzstudien sind keine geeigneten Tests zum Nachweis der Wirksamkeit Die wissenschaftlich-pharmakologische Grundannahme, dass gleichartige Verläufe der Blutplasmaspiegel gleiche Konzentra- tionen am Wirkort bedeuten und so die gleiche Wirksamkeit und Sicherheit gewährleisten, ist durch zahlreiche Studien be- stätigt. Bioäquivalenzstudien sind eine weltweit anerkannte und von allen Arzneimittel-Zulassungsbehörden wissenschaftlich akzeptierte Untersuchungsmethode zum Nachweis der Gleich- wertigkeit von Originatoren und Generika. Im Übrigen werden Bioäquivalenzstudien auch bei Originärprodukten verwendet, um zu zeigen, dass eine neue Zubereitung gleich wirksam ist wie die herkömmliche. Bioäquivalenzstudien sind so angelegt, dass sie auch Unter- - lich aufzeigen. Daher wird bei ihnen großer Wert auf die Ausschaltung von Störfaktoren gelegt. Sie sollen nicht die Wirksam- keit des Inhaltsstoffes zeigen, die ohnehin bekannt ist, sondern nachweisen, dass der Wirkstoff aus dem Generikum genauso zum Wirkort gelangt, wie aus dem Originalprodukt. Mythos 5 Die Wirksamkeit eines Generikums kann um 45 Prozent von der des Originators abweichen Dieser falsche Glaube beruht auf einer Fehlinterpretation des messenen Werten bezeichen, wobei nicht nur der tatsächlich -

15 3 gemessene Wert, sondern zusätzlich auch diese Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Grenzwerte liegen müssen, um Bioäquivalenz nachweisen zu können. Die Bedeutung der zulässigen 80- bis 125-prozentigen Plasmaspiegel-Grenzwerte wird daher fälschlicherweise oft mit einem dementsprechenden, vermeintlichen Wirkungsunterschied verwechselt. Das Gegenteil ist der Fall, denn bei diesen Werten handelt es sich lediglich um statistische Grenzwerte, der eigentliche Mittelwert liegt jedoch viel näher beim Wert 1 (bzw. 100 Prozent). Zahlreiche Studien bestätigen, dass die Unterschiede der Plasmakonzentrationen von Generika lediglich drei bis vier Prozent zum Originator betragen. Weiters zeigten diese Untersuchungen dass tatsächlich schlechte Produkte, deren Bioverfügbarkeit mehr als fünf bis zehn Prozent vom Originalprodukt abwich, die entscheidenden Bioäquivalenzkriterien nicht mehr erfüllten und daher auch keine Zulassung als Generikum erhielten. Eine unterschiedliche Wirkung von zugelassenen Generika ist somit ausgeschlossen. Dies konnte auch in zahlreichen klinischen Studien, die eine gleiche Wirksamkeit von Generika zu Originalprodukten untersuchten, nachgewiesen werden. Mythos 6 Ein Wechsel von einem Produkt auf ein anderes Produkt ist gefährlich Auch dies ist ein Mythos. Die Verschlechterung eines Krankheitsbildes kann vielerlei Ursachen haben. Wenn sie zeitlich mit dem Wechsel vom Produkt eines Unternehmens zum Produkt eines anderen zusammenfällt, liegt es nahe, die Verschlechterung dem Präparatewechsel zuzuschrieben. In der Regel liegen aber die Ursachen für den verringerten Therapieerfolg anderswo, beispielsweise bei einem spontanen Rückfall bei Depress-ionen oder bei Versorgungslücken. Eine Verschlechterung infolge von Qualitätsunterschieden ist ebenso unwahrscheinlich, wie wenn die gleiche Arzneispezialität wieder verschrieben wird. Bei der Veranstaltung im Bundesministerium betonten die ausländischen Referenten, dass in vielen Ländern die Auswahl der Arzneispezialität aus der Reihe der wirkstoffgleichen Alternativen erst in der Apotheke erfolgt. Das ist üblich in hochentwickelten Ländern wie Schweden, Großbritannien oder den Niederlanden. Dabei wurden keine besonderen Sicherheitsprobleme berichtet. Dennoch gibt es in Österreich diese Regelung ( autidem-substitution ) nicht; der Wechsel von einem wirkstoffgleichen Produkt auf ein anderes unterliegt der ärztlichen Kontrolle. In zahlreichen Fällen werden zudem an sich idente Arzneimittel mit derselben Herstellung, unter unterschiedlichen Markennamen, von unterschiedlichen Unternehmen vertrieben. So unterscheiden sich in solchen Fällen Originator und Generikum oftmals nur durch ihre Verpackung voneinander. Mythos 7 Bei Generika handelt es sich um alte Wirkstoffe Generika enthalten Wirkstoffe, die sich im Laufe der Jahre bewährt haben. Dabei handelt es sich oftmals um ehemalige Blockbuster mit weltweiten Umsätzen von über einer Milliarde US-Dollar und entsprechend weitreichenden weltweiten Erfahrungswerten. Wir alle haben in den Medien über Zulassungs- Aufhebungen einiger neuer Arzneimittel gelesen, bei denen bisher unerwünschte Wirkungen erst nach Marktzulassung bekannt wurden. Diese sind bei Generika nicht zu erwarten. Generika-Wirkstoffe haben diese Langzeit-Tests bereits erfolgreich bestanden. Kein Gesundheitssystem in Europa kann heute auf Generika verzichten. Hochentwickelte Länder wie Norwegen, Schweden oder Großbritannien zeichnen sich durch hohe Verordnungsanteile für Generika und niedrige Kosten für generisch verfügbare Wirkstoffe aus. Das Vertrauen zu Generika ist hier groß, weil alle ÄrztInnen, ApothekerInnen und PatientInnen mit dem Konzept vertraut sind. Umfragen zeigen, dass die Mehrzahl der Wiener ÄrztInnen und ApothekerInnen den Einsatz von Generika für sinnvoll hält. Es gilt, das Vertrauen derer, die es am meisten betrifft, nämlich der PatientInnen zu stärken. Mythos 8 Die verspätete Verfügbarkeit und/oder eingeschränkte Anwendbarkeit von Generika beruht auf Qualitätsproblemen Manchmal kann es vorkommen, dass neue Generika nicht die gleichen Anwendungsgebiete besitzen, wie ihre Originärprodukte. Dies beruht aber weder auf einer unterschiedlichen Wirkung oder Sicherheit, noch auf einer unterschiedlichen Qualität. In den meisten Fällen beruhen Marktrücknahmen nahe dem Zeitpunkt der Einführung von Generika auf Patentstreitigkeiten, d.h. um rechtliche Auseinandersetzungen, bei denen es um die Verhinderung oder Ausschaltung des (frühzeitigen) Wettbewerbs geht. Eine sektorale Untersuchung der Europäischen Kommis-sion (European Commission, EC) im Jahr 2009 zeigte, dass pharmazeutische Originärprodukte-Unternehmen bemüht sind, die Marktexklusivität ihrer Produkte so lange wie möglich zu erhalten. Dazu wird eine Vielzahl von Instrumenten genutzt: Eine Substanz wird mit bis zu Patenten geschützt; Oft werden Gerichtsverfahren angestrengt, meist mit dem Ziel, durch eine einstweilige Verfügung das Inverkehrbringen eines Generikums zu verzögern oder rückgängig zu machen. Die Erfahrung zeigt, dass nur jeder fünfzigste

16 4 Gerichtsfall schlussendlich zugunsten der Originatoren entschieden wird; Auch Fehlinformationen sowie ein bewusstes Schüren von Zweifeln an Generika wurden in dieser Untersuchung als gängiges Instrument zur Ausschaltung der Generika-Konkurrenz aufgezeigt. Ökonomische Arzneimittelverschreibung war und ist für die soziale Krankenversicherung ein wichtiges Instrument zur Wahkommen die Konkurrenz der Anbieter für immer mehr wichtige und bewährte Wirkstoffe und die Errungenschaften der Informationstechnologie synergistisch zum Tragen. Noch nie war es so einfach, dieses Kostendämpfungsinstrument zu nutzen. Mythos 9 Generika sind innovationsfeindlich Der verstärkte Einsatz von Generika in der Alltagsversorgung bietet ein beträchtliches Kostendämpfungspotential. Generika ermöglichen es, auf bewährte Wirkstoffe zu vergleichsweise günstigen Preisen zurückzugreifen, sie sind ein wichtiges Ins- - sparten Ressourcen erschließen einen headroom for innovation, womit auch der Zugang zu teuren Spezialpräparaten u.a. Orphan Drugs, innovative Krebsmedikamente oder moderne Biologicals weiterhin ohne systemsprengende Konsequenzen leistbar bleibt. Dabei zeigt es sich, dass Generika nicht nur Innovationsdruck. Insbesondere in Ländern mit der höchsten Mythos 10 Originatoren müssen teuer, Generika billig sein Generika können kostengünstiger angeboten werden, weil die Kosten für die Entwicklung eines neuen Wirkstoffes entfallen. Originärprodukte können auch billiger angeboten werden, wenn keine neuen Entwicklungskosten mehr anfallen was in der Regel nach Verfügbarkeit von Generika der Fall ist. Das Preisbildungssystem der Sozialversicherung sieht daher vor, dass auch Originärprodukte nach einiger Zeit in Preiskonkurrenz zu Generika treten müssen. Diese Preiskonkurrenz ist transparent: sind, unter gleich geeigneten Produkten das Kostengünstigste zu verschreiben, werden unterstützt, indem die Sozialversicherung ihnen monatlich die Daten für ihre Software zur Verfügung stellt, um die kostengünstigste Alternative schnell und einfach aufzuzeigen. Zitierte/Weiterführende Literatur American Medical Association, Featured Report: Generic Drugs (A-02), June 2002 AMA Annual Meeting Henney JE. (1999) Review of Generic Bioequivalence Studies From the Food and Drug Administration. JAMA. 282:1995 P E.Nwakama (2005), Generic Drug Products Demonstrate Small Differences in Bioavailability Relative to Brand Name Counterparts: Review of Approved ANDAs, FDA Davit BM et al., Comparing generic and innovator drugs: a review of 12 years of bioequivalence data from the FDA, Ann Pharmacother Oct; 43(10): J Clin Psychiatry, 1998; 59(6): Clin Pharmacol Ther Sep;88(3): Epub 2010 Jul 14. Kesselheim et al., Clinical Equivalence of Generic and Brand- Name Drugs Used in Cardiovascular Disease: A Systematic Review and Meta-analysis. JAMA 2008; 300; and Seizure-Related Events, Clin Pharmacol Ther Sep;88(3): Kesselheim AS et al., Seizure outcomes following the use of generic versus brand-name antiepileptic drugs: a systematic review and meta-analysis, Drugs Mar 26;70(5): Oluboka O et al., Does therapeutic equivalence follow bioequivalence? A randomized trial to assess clinical effects after switching from Clozaril to generic clozapine (gen-clozapine). J. Clin Pharmacol. 2010, 50(5). EU-Untersuchung des Wettbewerbs im Arzneimittelsektor ( Auch im Internet können die Arzneispezialitäten des Erstattungskodex mit Preisen für wirkstoffgleiche (und auch wirkstoffähnliche) Alternativen jederzeit monatlich aktuell eingesehen werden. Dabei kann es auch vorkommen, dass die Produkte des Erstanbieters die kostengünstigste Alternative darstellen.

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18 Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien gemäß 351c Abs. 2 ASVG Arzneimittelkategorie 1 Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten 2 Arzneimittel zur Prophylaxe 3 Arzneimittel mit offensichtlich nicht ausreichendem Nachweis einer therapeutischen Wirkung 4 Arzneimittel zur Empfängnisverhütung 5 Arzneimittel zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs Spezifizierung - Arzneimittel, die im Allgemeinen aufgrund des Anwendungsgebietes, der Behandlungsqualität, der notwendigen Überwachung und/oder der Sicherheitsvorkehrungen für Fertigstellung, Anwendung oder Entsorgung nicht im niedergelassenen Bereich verwendbar sind; - Arzneimittel, deren Anwendung im Allgemeinen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einer Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung einer Krankenanstalt medizinisch zweckmäßig und vertretbar ist. - Arzneimittel zur Krankheitsverhütung (z.b. Reise-Prophylaxe) - Arzneimittel für den Einsatz in der Primärprävention - Mittel zur Eigenblutvorsorge Insbesondere: Homöopathika, Arzneimittel zur Bachblütentherapie, Arzneimittel zur Wärmetherapie, Umstimmungsmittel, Arzneimittel zur Aromatherapie, Anthroposophika, niedrigdosierte Venenmittel, Nootropika, niedrigdosierte Magnesiumarzneimittel, Organ- und Zelltherapie, Immunstimulantien, apothekeneigene Arzneispezialitäten mit einer Zulassung gemäß 17 AMG, Arzneimittel mit einer Zulassung gemäß 17a AMG, Badezusätze, Medizinalweine und weinhaltige Zubereitungen - Arzneimittel zur Anreizung bzw. Verstärkung des Sexualtriebes - Arzneimittel, die bei vorhandenem Sexualtrieb die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ermöglichen Begründung Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung in Krankenanstalten und/oder unter ständiger Beobachtung verwendbar sind, dienen im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im niedergelassenen Bereich im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG. Dies wird bereits durch den 351c Abs. 2 ASVG festgehalten. Arzneimittel zur Prophylaxe werden zu einem Zeitpunkt angewendet, zu dem noch keine Krankheit im Sinne des 120 Abs. 1 Z 1 ASVG vorliegt. Somit ist keine Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG notwendig. Dies wird bereits durch den 351c Abs. 2 ASVG festgehalten. Gemäß 31 Abs. 3 Z 12 ASVG sind nur Arzneispezialitäten erstattungsfähig, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung ( 133 Abs. 2 ASVG) annehmen lassen. Daraus ergibt sich, dass Arzneimittel mit offensichtlich nicht ausreichendem Nachweis einer therapeutischen Wirkung im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG geeignet sind. Arzneimittel zur Empfängnisverhütung dienen der Verhinderung des Eintritts einer Schwangerschaft. Sie werden daher nicht zur Therapie einer Krankheit im Sinne des 120 Abs. 1 Z 1 ASVG eingesetzt, und dienen daher nicht der Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG. Arzneimittel zur Anreizung bzw. Verstärkung des Sexualtriebes werden nicht zur Therapie einer Krankheit im Sinne des 120 Abs. 1 Z 1 ASVG eingesetzt, und dienen somit nicht der Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG.Bei der Verwendung von Arzneimitteln, die bei vorhandenem Sexualtrieb die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ermöglichen, kann zwar eine Krankheit im Sinne des 120 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorliegen; diese wird jedoch durch das verwendete Arzneimittel nicht beeinflusst oder behandelt, weil durch dieses lediglich die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ermöglicht wird, ohne im Sinne einer Krankenbehandlung die zugrundliegende Störung körperlicher und/oder psychischer Natur zu beheben. 17

19 6 Arzneimittel mit überwiegend kosmetischer Wirkung 7 Arzneimittel für die körperliche Hygiene 8 Arzneimittel zur Förderung von Wachstum und Qualität von Haaren und Nägeln 9 Arzneimittel zur Leistungssteigerung bzw. zur Steigerung des Wohlbefindens 10 Arzneimittel zum Ersatz der Nahrungsaufnahme, zur Nahrungsergänzung und/oder zum Ausgleich alimentärer Defizite 11 Arzneimittel zur Entwöhnung vom Nikotingebrauch 12 Arzneimittel zur Unterstützung von gewichtsreduzierenden Maßnahmen 13 Arzneimittel zur medizinischen Vorbereitung einer assistierten Reproduktion Insbesondere: zur Reinigung oder Pflege der Haut, der Haare, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle Insbesondere: Roborantien, Eiweißpräparate, Dopingmittel Arzneimittel mit wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffen in einer Menge/Konzentration, die durch Nahrungsaufnahme erzielbar und zumutbar ist, insbesondere Fette, Öle, Spurenelemente, Mineralstoffe und wässer, Aminosäuren, Vitamine Insbesondere: Resorptionshemmer Appetitzügler, Arzneimittel mit überwiegend kosmetischer Wirkung werden zur Beeinflussung des äußerlichen Erscheinungsbildes verwendet. Sie dienen daher nicht der Behandlung eines regelwidrigen Körperzustandes, der die Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG notwendig macht. Arzneimittel für die körperliche Hygiene dienen der Pflege und Reinigung des Körpers; somit liegt keine Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG vor. Arzneimittel zur Förderung von Wachstum und Qualität von Haaren und Nägeln werden nicht zur Therapie einer Krankheit im Sinne des 120 Abs. 1 Z 1 ASVG eingesetzt und dienen daher nicht der Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG. Arzneimittel zur Leistungssteigerung bzw. zur Steigerung des Wohlbefindens dienen der Förderung oder Verbesserung der normalen Körperfunktionen. Sie werden daher nicht im Sinne des 120 Abs. 1 Z 1 ASVG eingesetzt und dienen daher nicht der Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG. Arzneimittel zum Ersatz der Nahrungsaufnahme, zur Nahrungsergänzung und/oder zum Ausgleich alimentärer Defizite werden nicht im Sinne des 120 Abs. 1 Z 1 ASVG eingesetzt und dienen daher nicht der Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG. Arzneimittel zur Entwöhnung vom Nikotingebrauch werden nicht zur Therapie einer Krankheit im Sinne des 120 Abs. 1 Z 1 ASVG eingesetzt und dienen daher nicht der Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG. Arzneimittel zur Unterstützung von gewichtsreduzierenden Maßnahmen dienen nicht zur Behandlung einer der Übergewichtigkeit allenfalls zugrundeliegenden körperlichen oder geistigen Störung. Sie werden daher nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG eingesetzt. Nachhaltige Gewichtsreduktionen können durch diätische Maßnahmen und Lebensstiländerungen erzielt werden. Eine assistierte Reproduktion ist keine Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG, weil durch sie die Störungen, welche die Unfruchtbarkeit verursachen, nicht medizinisch beeinflusst werden. Daher ist die Verwendung von Arzneimitteln zur Vorbereitung eines derartigen medizinischen Eingriffes nicht als Krankenbehandlung im Sinne des 133 Abs. 2 ASVG zu sehen. 18

20 19

21 20

22 Erstattungskodex 1. Alphabetisches Verzeichnis Seite mit Angabe der Zuordnung in den Bereich des Erstattungskodex*), des ATC-Codes sowie der Seite ATC-Verzeichnis mit Angabe der Zuordnung in den Bereich des Erstattungskodex*) sowie der Seite...95 *) G = Grüner Bereich (grünes Papier) Y = Gelber Bereich (gelbes Papier) 21

23 22

24 KASS Bezeichnung Box ATC Seite Abilify 10 mg Tabl... G N05AX Abilify 15 mg Tabl... G N05AX RE1 Abseamed IE/0,5 ml Inj.lsg. in Fertigspr... Y B03XA RE1 Abseamed IE/1,0 ml Inj.lsg. in Fertigspr... Y B03XA RE1 Abseamed IE/0,3 ml Inj.lsg. in Fertigspr... Y B03XA RE1 Abseamed IE/0,4 ml Inj.lsg. in Fertigspr... Y B03XA RE1 Abseamed IE/0,5 ml Inj.lsg. in Fertigspr... Y B03XA RE1 Abseamed IE/0,6 ml Inj.lsg. in Fertigspr... Y B03XA RE1 Abseamed IE/0,8 ml Inj.lsg. in Fertigspr... Y B03XA IND Abseamed IE/1,0 ml Inj.lsg. in Fertigspr... G B03XA Accupro 5 mg Filmtabl.... G C09AA Accupro 10 mg Filmtabl.... G C09AA Accupro 20 mg Filmtabl.... G C09AA Accuzide Filmtabl... G C09BA Accuzide forte Filmtabl.... G C09BA Acecomb mite Tabl... G C09BA Acecomb semi Tabl.... G C09BA Acecomb Tabl... G C09BA Acelisino comp. forte-tabl.... G C09BA Acelisino comp. mite-tabl... G C09BA Acelisino comp. semi-tabl.... G C09BA Acemin 2,5 mg Tabl.... G C09AA Acemin 5 mg Tabl.... G C09AA Acemin 10 mg Tabl.... G C09AA Acemin 20 mg Tabl.... G C09AA Acemin 30 mg Tabl.... G C09AA Acetan 5 mg Tabl... G C09AA Acetan 10 mg Tabl... G C09AA Acetan 20 mg Tabl... G C09AA Acetazolamid "Agepha" Tabl.... G S01EC Acetolyt Gran... G A12CX Acetylcystein "Hexal" 100 mg Gran... G R05CB Acetylcystein "Hexal" 200 mg Gran... G R05CB Acetylcystein "Hexal" 100 mg lösb. Tabl... G R05CB Acetylcystein "Hexal" 200 mg lösb. Tabl... G R05CB Acetylcystein "Hexal" 600 mg lösb. Tabl... G R05CB IND Aciclobene 200 mg Tabl... G J05AB IND Aciclobene 400 mg Tabl... G J05AB IND Aciclobene 800 mg Tabl... G J05AB IND Aciclostad 200 mg Tabl... G J05AB IND Aciclostad 400 mg Tabl... G J05AB IND Aciclostad 800 mg Tabl... G J05AB IND Aciclovir "1A Pharma" 200 mg Tabl... G J05AB IND Aciclovir "1A Pharma" 400 mg Tabl... G J05AB IND Aciclovir "1A Pharma" 800 mg Tabl... G J05AB IND Aciclovir "Genericon" 200 mg Filmtabl... G J05AB IND Aciclovir "Genericon" 400 mg Filmtabl... G J05AB IND Aciclovir "Genericon" 800 mg Filmtabl... G J05AB Acidrine Kautabl... G A02AB Acimethin Filmtabl.... G V03AB IND Aclasta 5 mg Inf.lsg.... G M05BA IND Aclop 75 mg Filmtabl. Abg. gem. mit Herz ASS "G.L." 100 mg Filmtabl... G B01AC Acne Plus Creme "Widmer"... G D10AE Aconex Augentropf... G S01GA IND Activelle Filmtabl.... G G03FA IND Actonel 5 mg Filmtabl.... G M05BA RE2 Actonel 30 mg Filmtabl.... Y M05BA IND Actonel einmal wöchentlich 35 mg Filmtabl. Abg. gem. mit Calcimagon Vit. D3 Kautabl. 60 St.... G M05BA RE1 Actos 15 mg Tabl... Y A10BG RE1 Actos 30 mg Tabl... Y A10BG RE1 Actos 45 mg Tabl... Y A10BG

25 KASS Bezeichnung Box ATC Seite Actrapid Penfill 100 IE/ml Injektionslsg. in einer Patrone... G A10AB Acular Augentropf.... G S01BC Adalat 2-Phasen 20 mg Filmtabl... G C08CA Adalat Eins 30 mg Filmtabl.... G C08CA Adalat Eins 60 mg Filmtabl.... G C08CA Adalat retard 20 mg Filmtabl... G C08CA Adamon long retard 150 mg Filmtabl... G N02AX Adamon long retard 300 mg Filmtabl... G N02AX RE1 Adenuric 120 mg Filmtabl... Y M04AA RE1 Adenuric 80 mg Filmtabl... Y M04AA Adjuvin 50 mg Filmtabl... G N06AB Adjuvin 100 mg Filmtabl... G N06AB Adumbran Tabl.... G N05BA IND Advagraf 0,5 mg Hartkaps., retardiert... G L04AD IND Advagraf 1 mg Hartkaps., retardiert... G L04AD IND Advagraf 5 mg Hartkaps., retardiert... G L04AD Advantan Creme... G D07AC Advantan dermatol. Lsg... G D07AC Advantan Fettsalbe... G D07AC Advantan Milch... G D07AC Advantan Salbe... G D07AC RE1 Advate 250 I.E. Plv. und Lsgm. zur Herst. einer Inj.lsg... Y B02BD RE1 Advate 500 I.E. Plv. und Lsgm. zur Herst. einer Inj.lsg... Y B02BD RE1 Advate 1000 I.E. Plv. und Lsgm. zur Herst. einer Inj.lsg... Y B02BD RE1 Advate 1500 I.E. Plv. und Lsgm. zur Herst. einer Inj.lsg... Y B02BD RE1 Advate 2000 I.E. Plv. und Lsgm. zur Herst. einer Inj.lsg... Y B02BD RE1 Advate 3000 I.E. Plv. und Lsgm. zur Herst. einer Inj.lsg... Y B02BD Aerius 5 mg Filmtabl.... G R06AX F14 Aerius 0,5 mg/ml Lsg. zum Einnehmen... G R06AX Aerocef 200 mg Filmtabl... G J01DD Aerocef 400 mg Filmtabl... G J01DD F14 Aerocef 100 mg/5 ml Trockensaft... G J01DD Aerocortin 50 mcg Autohaler... G R03BA Aerocortin 100 mcg Autohaler... G R03BA Aeromuc 600 mg lösl. Tabl.... G R05CB Agaffin Abführgel... G A06AB RE2 Agaffin Abführgel... Y A06AB U Aglandin retard 0,4 mg Kaps... G G04CA Agnukliman Tropf.... G G02CX Agopton 15 mg Kaps.... G A02BC Agopton 30 mg Kaps.... G A02BC Akineton Amp... G N04AA Akineton 2 mg Tabl.... G N04AA Akineton retard 4 mg Drag.... G N04AA Aknichthol Lotio... G D10AB Aktiferrin comp. Kaps.... G B03AD Aktiferrin Kaps.... G B03AE F14 Aktiferrin Saft... G B03AE Aktiferrin Tropf.... G B03AE Alapril 5 mg Tabl... G C09AA Alapril 10 mg Tabl... G C09AA Alapril 20 mg Tabl... G C09AA RE1 Alcover Sirup... Y V03AX Aldactone 50 mg Drag... G C03DA Aldactone 100 mg Kaps... G C03DA Aldactone-Saltucin forte Kaps... G C03EA RE1 Aldara 5 % Creme... Y D06BB Aldometil 500 mg Filmtabl... G C02AB Alendronsäure "Arcana" 70 mg einmal wöchentlich Tabl. Abg. gem. mit Calcium Vit. D3 "Meda" Kautabl. 56 St.... G M05BA Alendronsäure "Arcana" 70 mg einmal wöchentlich Tabl.... G M05BA Alendronsäure "Bluefish" 70 mg einmal wöchentlich Tabl. Abg. gem. mit Calcium Vit. D3 "Meda" Kautabl. 56 St.... G M05BA

26 KASS Bezeichnung Box ATC Seite Alendronsäure "Interpharm" 70 mg einmal wöchentlich Tabl. Abg. gem. mit Calcium Vit. D3 "Viatris" Kautabl. 56 St.... G M05BA Alendronsäure "Interpharm" 70 mg einmal wöchentlich Tabl.... G M05BA Alendronsäure "ratiopharm" 70 mg einmal wöchentlich Tabl. Abg. gem. mit Calcium Vit. D3 "ratiopharm" Brausetabl. 60 St.... G M05BA Alendronsäure "ratiopharm" 70 mg einmal wöchentlich Tabl. Abg. gem. mit Calcium Vit. D3 "ratiopharm" Kautabl. 60 St.... G M05BA Alendronsäure "ratiopharm" 70 mg einmal wöchentlich Tabl.... G M05BA Alendronstad 70 mg einmal wöchentlich Tabl. Abg. gem. mit Calcium Vit. D3 "Viatris" Kautabl. 56 St.... G M05BA Alendronstad 70 mg einmal wöchentlich Tabl.... G M05BA Aleptan 1 mg Filmtabl.... G N05AX Aleptan 2 mg Filmtabl.... G N05AX Aleptan 3 mg Filmtabl.... G N05AX Aleptan 4 mg Filmtabl.... G N05AX U Alfuzosin "1A Pharma" 5 mg Retardtabl... G G04CA U Alfuzosin "Hexal" 5 mg Retardtabl.... G G04CA U Alfuzosin "Stada" 5 mg Retardtabl... G G04CA U Alfuzosin "Stada" 10 mg Retardtabl... G G04CA Alkeran 2 mg Filmtabl... G L01AA Allenopar 20 mg Filmtabl... G N06AB Allergodil Filmtabl.... G R06AX IND Allergodil Augentropf... G S01GX IND Allergodil Nasenspray... G R01AC Allernon 10 mg Tabl... G R06AX Allopurinol "G.L." 300 mg Tabl... G M04AA Allopurinol "Genericon" retard 300 mg Tabl.... G M04AA Allopurinol "Hexal" 300 mg Tabl... G M04AA Allopurinol "Sandoz" 100 mg Tabl.... G M04AA Allopurinol "Sandoz" 300 mg Tabl.... G M04AA Allostad 100 mg Tabl... G M04AA Allostad 300 mg Tabl... G M04AA U Alna retard 0,4 mg Kaps.... G G04CA Alodan "Gerot" Amp.... G N02AB Alphagan Augentropf... G S01EA Alprastad 0,5 mg Tabl... G N05BA Alprastad 1 mg Tabl... G N05BA Alprazolam "Arcana" 0,5 mg Tabl.... G N05BA Alprazolam "ratiopharm" 0,5 mg Tabl.... G N05BA Alprazolam "ratiopharm" 1 mg Tabl.... G N05BA RE1 Alprostapint 500 mcg Konz. z. Inf.bereitung... Y C01EA Alvesco 80 mcg Dosieraerosol... G R03BA Alvesco 160 mcg Dosieraerosol... G R03BA Amaryl 1 mg Tabl... G A10BB Amaryl 2 mg Tabl... G A10BB Amaryl 3 mg Tabl... G A10BB Amaryl 4 mg Tabl... G A10BB Amaryl 6 mg Tabl... G A10BB Amboneural 10 mg Tabl.... G N04BD Ambrobene 30 mg Tabl.... G R05CB Ambrobene retard 75 mg Kaps... G R05CB Ambrobene 7,5 mg/ml Lsg.... G R05CB F14 Ambrobene 15 mg/5 ml Saft... G R05CB Ambrohexal 30 mg lösb. Tabl.... G R05CB Ambrohexal 7,5 mg/ml Lsg.... G R05CB Ambroxol "1A Pharma" 7,5 mg/ml Lsg.... G R05CB Ambroxol "Genericon" 30 mg Tabl... G R05CB Ambroxol "Genericon" 60 mg lösl. Tabl... G R05CB

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