Steuer-Kongress Linz Seite 2 Kärntner Steuertage... Seite 87-88

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1 Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs JubiläumsausgabE Nr. 50 ZGZ 02Z Juni /12 Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Postgebühr bar bezahlt Steuer-Kongress Linz Seite 2 Kärntner Steuertage Seite Inhaltsverzeichnis Seite g EDITORIAL g GBH/SBH/SBBH Die Novelle zum Bilanzbuchhaltungsgesetz Gruppenversicherung für Angehörige der Buchhaltungsberufe Berufsrechte der Buchhaltungsberufe erfolgreich erweitert 12 Neue Bücher für Sie durchgesehen g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN BDO Tax News Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums für Grundstücke Betriebswirtschaftliche Zertifikate schaffen Gewissheit Aus der Klienten-Info Die Änderung bei der Grundstücksvermietung Die neue Immobilienertragsteuer auf betriebliche Immobilien (Teil 1) Der Webshop aus Sicht der Buchhaltung Überblick über die unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen USt-Nachversteuerung von Rücklagen-Aufwänden laut WEG Private Grundstücksveräußerungen UGB Bilanzansätze g PERSONALVERRECHNUNG Liegt eine begünstigte Auslandstätigkeit vor? Judikatur-ABC zum Krankenstand (Teil 1) Das Stabilitätspaket aus Sicht der Personalverrechnung g WIRTSCHAFTSRECHT Die GmbH-Ecke Verdeckte Ausschüttungen und unzulässige Einlagenrückgewähr (Teil 2) Billionen-Chancen für westliche Unternehmen Was kann der übergangene Bieter tun? g CONTROLLING Forderungsmanagement effektiv nutzen Pressemitteilung des ÖCI g PENSION Steuerfreie Zusatzpension aus Abfertigung NEU möglich g KARRIERE Warum besuchen Jobbewerber vor Hearings einen Kommunikations-Profi? Megatrends Rückblick am Abend g EDV / INTERNET Excel Datum von LINKS nach RECHTS Sparklines Wortgrafiken verbessern die Übersicht Wo find ich was im Internet? Senden Sie schon oder drucken Sie noch? Programm SugarSync: Daten synchronisieren und teilen g LESERBRIEFE g BÖB g KLUBNACHRICHTEN g LINKS / PARTNER / WICHTIGE ADRESSEN g KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK g IMPRESSUM JubiläumsausgabE Nr. 50

2 2 Werbung BILANZBUCHHALTER

3 BILANZBUCHHALTER Werbung 3 Weiterbildungsangebot UMSATZSTEUER FÜR PRAKTIKER Referent: StB Mag. Reinhard PINKEL Wien, Juli 2012; Linz, Juli 2012 Salzburg, August 2012; Innsbruck, September 2012 Bregenz, Oktober 2012; Wien Dezember 2012 Teilnahmegebühr: EUR 380, exkl. USt. B-KURS 2012 Referenten: StB Mag. Klaus HÜBNER, StB Ing. Dr. Axel KUT- SCHERA, WP/StB KR Hannes MITTERER, StB Mag. Claudia RESCHNY-BIROX, StB Mag. Helmut SCHUCHTER, StB Mag. Stefan STEIGER, StB Ing.Mag. Walter STINGL, StB MMag.Dr. Thomas WALTER Saalfelden, September 2012 Teilnahmegebühr: EUR 295, exkl. USt. DAS GROSSE AKADEMIE-HERBST-SEMINAR Referenten: WP/StB Mag. Gabriele HACKL, WP/StB Prof. Dr. Günther HACKL, WP/StB Mag. Waltraud MÄDER-JAKSCH, StB Prof. Dr. Eberhard WOBISCH, StB Mag. Hanno WOBISCH St. Pölten, 10. Oktober 2012; Innsbruck, 15. Oktober 2012 Salzburg, 16. Oktober 2012; Wien, 19. Oktober 2012 Graz, 14. November 2012; Klagenfurt, 15. November 2012 Teilnahmegebühr: EUR 290, exkl. USt. REPETITORIUM STEUERRECHT FÜR BILANZBUCHHALTER UND STEUERSACHBEARBEITER Referenten: StB Mag. Susanna HÖBAUS, StB Mag. Manuela MEYERHOFER Wien, November 2012; Graz, Oktober 2012 Salzburg, Oktober 2012 Teilnahmegebühr: EUR 380, exkl. USt. SONDERFRAGEN BILANZIERUNG Referent: Univ.Prof. StB MMag. Dr. Klaus HIRSCHLER Innsbruck, 03. Juli 2012; Bregenz, 04. Juli 2012 Klagenfurt, 01. Oktober 2012; Salzburg, 23. Oktober 2012 Wien, 13. November 2012; Linz, 19. November 2012 Graz. 04. Dezember 2012 Teilnahmegebühr: EUR 265, exkl. USt. Inhaltsschwerpunkte und organisatorische Hinweise zu unseren Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage ww.wt-akademie.at (bitte im Suchfeld den Nachnamen des Referenten des von Ihnen gewünschten Seminars eingeben und bestätigen) Anmeldung & Information: k.werth@wt-akademie.at oder Fax: DW 20 Christian Ostermann Tel.: DW 16 Neue Innovation der BMD Akademie! In nur einer Stunde - ohne den Arbeitsplatz zu verlassen - erlernen und SEHEN Sie Tipps & Tricks bzw. Neuerungen der BMD Software oder auch fachliche Weiterbildungen. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie einen Link und eine Sitzungsnummer. Alles, was Sie tun müssen, ist bis kurz vor Beginn der Schulung auf den Link zu klicken und dann die Sitzungsnummer einzugeben. Danach sehen Sie den Bildschirm der Trainerin und hören zusätzlich über Ihren Lautsprecher bzw. über Kopfhörer die Stimme der Trainerin. Die BMDWebAkademie bietet folgende Vorteile für Sie: Sie bleiben am Arbeitsplatz und sparen Reisekosten und Reisezeiten g Sie bleiben mit Ihren Kenntnissen und Wissen am Ball! g Nur geringe Weiterbildungsinvestition g Termine entweder am Morgen oder Abend g Zusätzliche Dokumentation Wählen Sie unter das gewünschte Themengebiet: g Finanzbuchhaltung g Bilanzierung & Steuern g Lohnverrechnung g CRM/LEA Ich freue mich über Ihre Anregungen, Wünsche und Ideen unter beranek@bmd.at Powervolle Grüße Ihr Roland Beranek Dipl.-BW Roland Beranek, MBA Leiter BMD Akademie

4 4 Der Vizepräsident BILANZBUCHHALTER Vorwort Sie lesen gerade die 50. Ausgabe unserer Fachzeitschrift BILANZBUCHHALTER. Der Name ist unser Programm, nämlich die Vertretung und Unterstützung aller Bilanzbuchhalter Österreichs, ob sie nun selbständig oder un selbständig tätig sind. Aber auch für alle anderen qualifizierten Mitarbeiter/innen im Bereich des Rechnungswesens und für Controller sind wir da. Fortbildung ist in unserem Beruf von hoher Bedeutung. Ein Blick in die Vergangenheit Blicken wir zurück: Vor rund 12 Jahren, im März 2000 gab es die erste Ausgabe mit 20 Seiten, mit bunt gemischten Themen und Autoren aus der Praxis für die Praxis. Das ist bis heute unser Erfolgsrezept geblieben. In der ersten Ausgabe gab es 4 Seiten Bilanz- und Steuerrecht, 3 Seiten Selbständigkeit (zur Erinnerung: seit 1999 gibt es GBH und SBH), eine Seite IT und eine Seite Leserbriefe. Dazu kamen 5 Seiten Klubnachrichten, wobei ich erinnern möchte, dass es damals noch nicht in allen Bundesländern einen Bilanzbuchhalterklub gegeben hat. Das Grundkonzept wurde also schon damals erdacht, inzwischen hat Wilhelm Budai aber den Umfang und die Qualität wesentlich ausgebaut, vielen Dank für diese Aufbauarbeit. Unseren Autoren geben wir einige Eckpunkte mit auf den Weg, so sollen sie ihre Beiträge verfassen: Ein leicht lesbarer Stil mit wenigen Fremdwörtern und Abkürzungen Keine großen, unübersichtlichen Grafiken Ein gut gegliederter Text mit Zwischenüberschriften Diese Ausgabe Mag. Günter Hendrich Geschäftsführender Vizepräsident des BÖB Liebe Leserin! Lieber Leser! In dieser Ausgabe steht das so genannte Stabilitätspaket im Vordergrund. Die Bundesregierung hat im 1. Quartal dieses Jahres mit einer Reihe von Maßnahmen ein Programm zur Konsolidierung des österreichischen Staatshaushalts vorgelegt. In zwei Schritten wurden die gesetzlichen Änderungen beschlossen. Bis 2016 sollen rund 28 Mrd. Euro eingespart werden, wobei sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Effekte geplant sind. Die neue Immobilienbesteuerung ist am in Kraft getreten, das erfordert natürlich auch eine übersichtliche Darstellung. Ein weiterer Eckpunkt ist natürlich die Novellierung des Bilanzbuchhaltergesetzes (BiBuG) der stellvertretende Vorsitzende der Paritätischen Kommission für Bilanzbuchhaltungsberufe, Dr. Friedrich Bock, hat dazu einen umfangreichen Artikel geschrieben. Viele Detailfragen sind noch offen, vor allem durch das erzwungene Ausscheiden der Bilanzbuchhalter aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder per Ende Eine kurze Zusammenfassung der Änderungen finden Sie in der Rubrik Wer ist der BÖB? Was macht der BÖB? Ziele des BÖB! Zu diesem Thema gibt es auch einen Artikel vom Fachverband UBIT der WKO. Dr. Grünberger schreibt über UGB Bilanzansätze. Personalverrechnung ist für viele von uns ein wesentlicher Teil unserer Aufgaben, dazu gibt es einen umfangreichen Beitrag von Wilhelm Kurzböck sowie zwei Artikel der Kanzlei Patka. Abgerundet wird das Themenspektrum durch einige unverzichtbare News aus dem Bereich der IT und die allseits beliebten Leserbriefe. Dazu kommen einige weitere informative Themen sowie die Nachrichten aus den Bundesländern und vom BÖB selbst. LESEN SIE UND STAUNEN SIE! Und was ist noch wichtig? Unsere Homepage sollten Sie regelmäßig besuchen. Sie finden hier aktuelle Fachinformationen, die Ankündigung wichtiger Seminare und Kongresse in ganz Österreich (chronologisch alle Termine der Bilanzbuchhalterklubs), Stellenanzeigen sowie das beliebte Forum. Eine eigene Seite widmet sich Fragen der Personalverrechnung, gestaltet von WIKU-Training. Die hohe Zahl an Zugriffen zeigt, daß wir Ihre Bedürfnisse gut abdecken. Adressänderungen, insbesondere Änderungen der E- Mail-Adressen sind ein Dauerbrenner. Deshalb möchte ich Sie erinnern, dass Sie nicht darauf vergessen, uns diese Änderungen mitzuteilen. Ohne Ihre Postadresse können wir Ihnen unsere Fachzeitschrift nicht jedes Quartal zusenden und die -Adresse erlaubt uns, mit Ihnen kurzfristig in Kontakt zu treten (Newsletter bzw. andere Informationen). Vergessen Sie nicht auf Ihre Fortbildung, bei den Kongressen in ganz Österreich treffen Sie immer Vertreter des BÖB. So können wir auch persönlich mit Ihnen Kontakt halten und Ihre Wünsche und Fragen direkt entgegen nehmen. Für die kommende Urlaubszeit wünsche ich Ihnen und Ihren Familien schon jetzt viel Erholung, sammeln Sie wieder Kraft für die nächsten beruflichen und privaten Herausforderungen. Und danach können Sie wieder neu durchstarten. Herzliche Grüße Mag. Günter Hendrich Geschäftsführender Vizepräsident des BÖB, Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter/innen PS: Unser Präsident Wilhelm Budai war krank und ist wieder am Weg der Besserung. Derzeit ist er auf Rehab, um danach mit neuen Kräften ins BÖB-Büro zurückzukehren.

5 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 5 Die Novelle zum Bilanzbuchhaltungsgesetz Was ändert sich? Dr. Friedrich Bock Die Novelle 2012 zum Bilanzbuchhaltungsgesetz (BGL I. 32 /2012) bringt eine Reihe von Änderungen, die alle bisherigen selbständigen Buchhaltungsberufe (Stand 1. Mai 2012: 8168 Berufsberechtigungen) betreffen. Da keine Übergangsbestimmungen hinsichtlich der am in Kraft tretenden Neuerungen beschlossen wurden, sind eine Reihe von Fragen, die die Abwicklung sowie gewisse rechtlichen Folgen betreffen, noch unklar. Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe bemüht sich, in Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, der Wirtschaftskammer Österreich, dem Bundesministerium für Finanzen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um eine rechtzeitige Klärung. Die betroffenen Berufsberechtigten erhalten jedenfalls im Herbst eine detaillierte Information, eventuell mit der Bitte um Ergänzung/Verbesserung der Daten und, wenn zutreffend um ihre persönliche Entscheidung bei eventuellen Alternativen. Im Folgenden werden die die Berufsberechtigten in den einzelnen Berufsgruppen betreffenden Änderungen dargestellt, die zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels offenen Fragen sind gekennzeichnet. 1. Änderungen für bisherige Gewerbliche Buchhalter: Der Beruf Gewerblicher Buchhalter wird per abgeschafft. Personen und Unternehmen mit dieser Gewerbeberechtigung erhalten am automatisch die Berufsberechtigungen Buchhalter und Personalverrechner nach BibuG. Dieses tritt an die Stelle der Gewerbeordnung als Berufsgesetz. Die Paritätische Kommission übernimmt die Funktion der Aufsichts-, Disziplinar- und Registerbehörde von den Gewerbebehörden. Berufsrechtlich ändert sich Folgendes: Generell treten die speziellen Bestimmungen des BibuG an die Stelle der Regelungen aus der Gewerbeordnung. Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Dies beinhaltet auch konsequenterweise ein Zeugenentschlagungsrecht ( 76 BibuG). Es gilt die Berufsausübungsrichtlinie (ARL 2012) für Bilanzbuchhaltungsberufe ( 69 Abs. 1 BibuG) Berufsberechtigte sind nun verpflichtet, Fortbildungsnachweise im Ausmaß von 30 Lehreinheiten zu erbringen ( 68 BibuG). Bei mehr als siebenjährigem Ruhen der Berechtigung hat die PK die Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat ( 78 Abs. 7 BibuG). Anstelle der Regelungen der Gewerbeordnung hinsichtlich der Vermeidung von Geldwäsche und zur Verhinderung von Terrorismus treten die Bestimmungen des BibuG ( 79a-f) sowie der Ausübungsrichtlinie. Unabhängig davon, ob ein Gewerblicher Buchhalter am bereits über eine Berufsberechtigung als Selbständiger Buchhalter und als Bilanzbuchhalter verfügt, erhält er die Berufsberechtigungen Buchhalter und Personalverrechner lt. BibuG zusätzlich, sofern er nicht per ausdrücklich darauf verzichtet. Besitzt ein Gewerblicher Buchhalter am bereits eine Berufsberechtigung als Buchhalter und/oder Personalverrechner lt. BibuG, wird diese Berufsberechtigung jedoch nicht ein weiteres Mal vergeben. Die Berufsbezeichnung,Gewerbliche/r Buchhalter/in kann weiter verwendet werden oder durch die Berufsbezeichnungen,Buchhalter lt. BibuG bzw.,personalverrechner ersetzt werden. Für Gesellschaften bestehen keine speziellen Bezeichnungsvorschriften. Gewerbliche Buchhalter, die über eine individuelle (eingeschränkte) Berechtigung verfügen, erhalten nur diejenige Berechtigung nach BibuG, die ihrem derzeitigen Berufsumfang entspricht. Ausgenommen davon sind geographische Einschränkungen oder Einschränkungen auf be - stimmte Branchen, diese fallen jedenfalls weg. Mehrere Berufsberechtigungen in den Bilanzbuchhaltungsberufen führen nicht zu einer Erhöhung des verpflichtenden Nachweises von Lehreinheiten für die Fortbildung, d.h. diese Verpflichtung ist jedenfalls mit 30 LE pro Jahr begrenzt. Weitere Gewerbe- oder Berufsberechtigungen sowie die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern (Fachgruppen UBIT) bleiben unberührt.

6 6 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER WICHTIG: In vielen Fällen wird es nicht sinnvoll sein, zwei oder drei Berufsberechtigungen aufrecht zu halten. Im Zuge der geplanten Informationskampagne kann jeder Berufsberechtigte einfach entscheiden, welche Berufsberechtigungen in welchem Status (aktiv/ruhend) per aufrecht sein sollen. Dies ist auch deswegen von Bedeutung, weil eine nachträgliche rückwirkende Meldung des Verzichts oder des Ruhens nicht möglich sein wird. Sämtliche Gewerbeberechtigungen,Gewerbliche Buchhalter erlöschen mit Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen und eine eventuelle Bereinigung der Berufsberechtigungen durchzuführen, sowie zur Erfassung fehlender Daten, werden - wie schon angekündigt alle Berufsberechtigten im Herbst 2012 gebeten werden, notwendige ergänzende Informationen und Entscheidungen mittels eines speziellen Formblattes zur Verfügung stellen. Dieses wird an die derzeit in den Wirtschaftskammern bzw. in den Gewerbebehörden zur Verfügung stehenden Anschriften (soweit wie möglich in elektronischer Form) der Gewerbeinhaber versendet. Die Erteilung des notwendigen geänderten Zugriffscodes für FinanzOnline erfolgt auf Antrag der Wirtschaftskammer. Bis zur erfolgten Änderung bleiben die bestehenden Zugriffscodes aufrecht. 2. Änderungen für bisherige Selbständige Buchhalter: 2.1 Änderungen für alle SBH Mitglieder der WKÖ und Mitglieder der KWT: Der Beruf Selbständiger Buchhalter wird per abgeschafft. Personen und Unternehmen mit dieser Berufsberechtigung erhalten am automatisch die Berufsberechtigung,Bilanzbuchhalter sofern sie nicht bereits über diese verfügen. Als Berufsrecht tritt das Bilanzbuchhaltungsgesetz an Stelle des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und die Ausübungsrichtlinie der Paritätischen Kommission an Stelle der ARL der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Die bisherigen SBH erhalten somit die folgenden zusätzlichen Berufsrechte: Alle Berufsrechte der Bilanzbuchhalter lt. BibuG 2006, im Besonderen die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften ( 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961), die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben ( 2 Abs. 1 Z.5 u. 6 BibuG). Der Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften für Unternehmer jeder Rechtsform im Rahmen der durch 221 Abs. 1 in Verbindung mit 221 Abs. 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, drgbl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale, anstelle der bisherigen Betragsgrenzen. Die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung. Selbständige Buchhalter können nun interdisziplinäre Gesellschaften mit gewerblichen Unternehmen gründen und betreiben. Die Einschränkungen bei Gesellschaftsformen und Beteiligungen entfallen. Das Verbot von Provisionsgeschäften entfällt. Die bisherigen umfangreichen Disziplinarbestimmungen des WTBG sind nicht mehr anwendbar. Die Bestimmungen zur gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung des BibuG (keine dreijährige Durchrechnungsperiode mehr etc.) gelten. Verfügt ein Selbständiger Buchhalter am bereits über eine Berufsberechtigung als Gewerblicher Buchhalter, erhält er die Berufsberechtigungen Buchhalter und Personalverrechner lt. BibuG zusätzlich, sofern er nicht per ausdrücklich darauf verzichtet oder die Gewerbeberechtigung GBH bis zum zurücklegt. Besitzt ein Selbständiger Buchhalter am bereits eine Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter, Buchhalter und/oder Personalverrechner lt. BibuG, wird diese Berufsberechtigung jedoch nicht ein weiteres Mal vergeben. WICHTIG: Eine rückwirkende Zurücklegung einer Gewebeoder Berufsberechtigung ist nicht möglich Die notwendige Änderung des Zugriffscodes für Finanz Online erfolgt vor dem Die Berufsberechtigung SBH erlischt mit Änderungen für Selbständige Buchhalter in der KWT Alle Selbständigen Buchhalter, die am Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, werden als Bilanzbuchhalter mit Mitglieder der Wirtschaftskammern (Fachgruppen UBIT) und scheiden aus der KWT aus. Dies betrifft auch diejenigen Personen, die sich bereits im Prüfungsverfahren Steuerberater befinden, sowie dieje-

7 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 7 nigen Personen/Unternehmen, die bereits eine weitere Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter, Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder besitzen. Die bisherigen Übergangsbestimmungen wurden gestrichen. Aufgrund des Wechsels des Berufsgesetzes ergeben sich weitere Änderungen: Die besonderen Bestimmungen hinsichtlich Berufsbezeichnung, Beteiligungen und Rechtsform für Unternehmen entfallen. Die besonderen sozialrechtlichen Möglichkeiten der Mitgliedschaft in der KWT (Opting-Out, Concisa-Pensionsversicherung) entfallen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat Bemühungen zugesagt, die Auswirkungen des Ausscheidens der SBH aus der Kammer in Hinblick auf Kranken-Versicherungsverträge und Vorsorgewerk abzufedern und um eine weitgehende Lösung der dadurch entstehenden Härtefälle (OFFEN). Eine Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter einer Steuerberatungskanzlei ist nicht mehr möglich. Eine Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr des BM f. Justiz ist voraussichtlich nicht mehr möglich. Selbständige Buchhalter, die in der KWT den Status,angestellt aufweisen, werden in der Wirtschaftskammer mit,ruhender Berechtigung ausgewiesen. Die Überleitung der Daten von der KWT an das Register der Paritätischen Kommission erfolgt automatisch. Möglicherweise wird der Berufsberechtigte zur Überprüfung und Ergänzung eingeladen. 3. Änderungen für bisherige Bilanzbuchhalter: 3.1. Änderungen für alle Bilanzbuchhalter: Die Bilanzbuchhalter erhalten die folgenden zusätzlichen Berufsrechte: Der Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften für Unternehmer jeder Rechtsform im Rahmen der durch 221 Abs. 1 in Verbindung mit 221 Abs. 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, drgbl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale, anstelle der bisherigen Betragsgrenzen. Die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung. Die für den Antritt zur Steuerberaterprüfung notwendige Praxiszeit als Bilanzbuchhalter wird von 9 auf 5 Jahre verkürzt. Zur Steuerberaterprüfung kann ohne vorherige Mitgliedschaft in der KWT angetreten werden. Eingeschränkt werden die Berufsrechte durch den Wegfall der Möglichkeit, Zweigstellenleiter einer Steuerberatungskanzlei zu sein, allerdings besteht die Möglichkeit der Interdisziplinären Gesellschaft uneingeschränkt mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern weiter. Weiters entfällt das bisherige Wahl- und Wechselrecht der Kammermitgliedschaft. Ab sind alle Bilanzbuchhalter Mitglied der Wirtschaftskammern. Verfügt der Bilanzbuchhalter am auch über die Gewerbeberechtigung,Gewerblicher Buchhalter erhält er die zusätzlichen Berufsberechtigungen,Buchhalter bzw.,personalverrechner lt. BibuG, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet (dies geschieht am einfachsten durch Rücklegung der GBH Berechtigung vor dem ). Verfügt der Bilanzbuchhalter am auch über die Berufsberechtigung,Selbständiger Buchhalter erlischt diese automatisch. Eine zweite Berechtigung Bilanzbuchhalter kann durch ein- und dieselbe Person nicht erworben werden Änderungen für Bilanzbuchhalter in der KWT: Die Mitgliedschaft in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder endet mit , die Mitgliedschaft in der WKÖ beginnt mit Im Gegensatz zur KWT besteht für jede Berufsberechtigung in der WKÖ eine eigene Mitgliedschaft im zuständigen Fachverband UBIT und in der zuständigen Landes-Wirtschaftskammer. Das bisherige Provisionsverbot entfällt. Ebenso entfallen die speziellen Regelungen für Unternehmen, die Mitglied der KWT sind (Bezeichnungsvorschriften, Beteiligungen). Geschäftsführer von Bilanzbuchhaltergesellschaften müssen nicht mehr selbst über eine aufrechte Berufsberechtigung verfügen, es genügt der Nachweis der fachlichen Qualifikation. Die besonderen sozialrechtlichen Möglichkeiten der Mitgliedschaft in der KWT (Opting-Out, Concisa-Pensionsversicherung) entfallen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat Bemühungen zugesagt, die Auswirkungen des Ausscheidens der Bibu aus der Kammer in Hinblick auf Kranken-Versicherungsverträge und Vorsorgewerk abzufedern und um eine weitgehende Lösung der dadurch entstehenden Härtefälle (OFFEN). Eine Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter einer Steuerberatungskanzlei ist nicht mehr möglich. Ebenso ist eine Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr des BM f. Justiz voraussichtlich nicht mehr möglich.

8 8 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER GANZ NEU: Gruppenversicherung für Angehörige der Buchhaltungsberufe GW BH Monika Roth Ich bin sehr froh, dass ich jetzt endlich Zugang zu einer erschwinglichen privaten Krankenversicherung habe. Endlich sind wir Buchhalter gleich gestellt mit den Steuerberatern, ORF-Angestellten, Mitarbeitern großer Firmen, Ärzten etc., die alle Zugang zu einer günstigen privaten Gruppenkrankenversicherung haben. Das verdanken wir Herrn Präsident Budai, der Uniqa-Versicherung, und dem unabhängigen Versicherungsspezialisten Peter Müller. operierte, vor Jahren einzementierte Hüfte aufgrund extremer Schmerzen nochmals erneuert werden, und es wurde ihr eine Sockelpfanne implantiert. Sie war vom 27. Mai bis 27. August 2010 stationär im Krankenhaus, damit das Implantat wirklich fest einwachsen konnte. Ohne ihre private Krankenversicherung wäre das nicht möglich gewesen, da hier nur zwei Ärzte diese Operation überhaupt durchführen können. Sie hätte niemals einen Termin bekommen, und das auch noch so rasch. Sie war damals gerade 87 geworden. Freie Wahl von Arzt und Krankenhaus hatten wir auch für die Leistenbruch- und Prostataoperation und die Herzschrittmacher- Implantation meines Vaters sowie die Gallenblasen-OP meiner Mutter. Mit den Ratschlägen eines befreundeten Arztes, der mir die passenden Operateure nannte, war ich sehr zufrieden. Als ich mir vor ein paar Jahren die Schulter arthroskopieren lassen musste, habe ich die Kosten dafür selbst bezahlt und mir dafür auch den Termin aussuchen können. Das hat mir die Operation überhaupt erst ermöglicht, weil ich allein arbeite und natürlich alle Fristen und Termine einhalten muss. In den letzten 25 Jahren wurde mir klar, wie wichtig eine private Krankenvorsorge speziell auch im Alter ist. Seit meine Eltern in Pension sind (sie sind jetzt 89 bzw. 90 Jahre alt), hatten sie nahezu unzählige Operationen und Krankenhausaufenthalte. Hätten nicht beide eine private Krankenversicherung, würde mein Vater vermutlich nicht mehr leben, und meine Mutter würde im Rollstuhl sitzen. Meine Cousine ließ sich ihre Bandscheiben dank ihrer privaten Krankenversicherung vom renommiertesten Spezialisten operieren, der auch die erste Wahl in der Ärzteschaft selbst ist. Sie ist jetzt nach Jahren wieder schmerzfrei. Ich hoffe, dass sich viele Kolleginnen und Kollegen absichern, weil das sicher auch weiterhin die die Tarife günstig beeinflusst. Nochmals meinen Dank an Herrn Präsidenten Budai sowie an alle, die diese günstige Gruppenkrankenversicherung möglich gemacht haben. GW BH Monika Roth Als mein Vater im Vorjahr den grauen Star operieren lassen musste, war das mit seiner Zusatzversicherung glücklicherweise relativ einfach und unkompliziert. Wir bekamen sofort bei seinem späteren Operateur einen Untersuchungstermin und unter Berücksichtigung unseres Wunsch termins rasch die Operationstermine und das jeweils an einem Samstag, damit ich als Betreuungsperson keine Arbeitszeit verliere. Der Aufenthalt im Krankenhaus dauerte jeweils von 8 bis 11 Uhr vormittags. Dann konnte ich mit meinem Vater wieder nach Hause fahren. Im hohen Alter ist jede Ortsveränderung extrem belastend. Meine Mutter brachte es bereits auf fünf Hüft-OPs. Bei der letzten Operation im Sommer 2010 musste ihre mehrmals Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein an boeb@chello.at genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefon nummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at

9 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 9 ENDLICH GIBT ES EINE: Private Krankenzusatzversicherung für Angehörige der Buchhaltungsberufe Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege! Wien, im Mai 2012 GESUNDHEIT IST ALLES OHNE GESUNDHEIT IST ALLES NICHTS Sie kennen wahrscheinlich diesen Spruch, machen sich aber wenig Gedanken darüber, denn Sie sind ja hoffentlich gesund. Mit zunehmendem Alter steigt aber die Wahrscheinlichkeit, dass sich die eine oder andere Krankheit bemerkbar macht. Wer will dann nicht die beste medizinische Versorgung, den Arzt seines Vertrauens, oder sollte eine Operation anstehen, so schnell wie möglich ein Bett in seinem Wunschkrankenhaus bekommen? Zur Sicherstellung der optimalen persönlichen Vorsorge verlassen sich deshalb immer mehr Österreicherinnen und Österreicher auf eine private Gesundheitsvorsorge. Wir haben aus diesem Grund mit UNIQA, dem größten Krankenversicherer Österreichs, einen Gruppenkrankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dieser Gruppenvertrag ermöglicht es allen Selbstständigen und Dienstnehmern, die Angehörige der Buchhaltungsberufe und Mitglied beim BÖB sind, zu besonders günstigen Bedingungen, für sich und Familienangehörige (Ehepartner, Kinder, Lebensgefährte) eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen. Ein Wort zu den günstigen Konditionen: Die im Rahmen des Gruppenvertrages abschließbaren Tarife zeichnen sich durch sehr flexible Gestaltungsmöglichkeiten (Vollkostentarif, Selbstbehaltstarif, Optionstarif bis 35 Jahre) und eine günstigere Prämie gegenüber der vergleichbaren Einzelversicherung aus. Interessiert: Ja o Nein o Bereits versichert: Ja o Nein o Versicherung: Ich bin BÖB-Mitglied. Bitte informieren sie mich. Ihr Ansprechpartner Herr Peter Müller / Mobil: 0699/ Mail: peter.mueller@telis.at

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12 12 GBH/SBH/SBBH Berufsrechte der Buchhaltungs - berufe erfolgreich erweitert Alfred Harl, CMC Obmann des Fachverbandes Unternehmensberatung und IT der WKO (UBIT) Eva-Maria Stuffner Berufsgruppensprecherin Buchhaltung des Fachverbandes Unternehmens - beratung und IT der WKO (UBIT) Das Gesetz zur Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1994 wurde am 28. März nach jahrelangen, zähen Verhandlungen des Fachverbandes UBIT erfolgreich im Nationalrat beschlossen. Mit der Erhöhung der Bilanzierungsgrenzen sowie der Übermittlung von Arbeitnehmerveranlagungen an das zuständige Finanzamt ist ein wichtiger Schritt gelungen, damit Bilanzbuchhalter und Personalverrechner ihre Kunden umfassend betreuen können und klare Zeit- und Kostenvorteile auf Kundenseite erzielen. Konkret hat der Fachverband UBIT folgende Maßnahmen durchgesetzt, die ab 1. Jänner 2013 in Kraft treten: g Abgabe von Arbeitnehmerveranlagungen Bilanzbuchhalter und Personalverrechner sind ab 1. Jänner 2013 dazu berechtigt, Arbeitnehmerveranlagungen zu beraten, abzufassen und elektronisch an die Abgabenbehörde als Bote zu übermitteln. g Erhöhung der Bilanzierungsgrenzen Die Bilanzierungsgrenzen werden für Bilanzbuchhalter auf die Werte der kleinen GmbH erhöht (Bilanzsumme bis 4,84 Mio. Euro, Umsatzssumme bis 9,68 Mio. Euro, max. 50 Mitarbeiter im Jahresschnitt), zwei dieser drei Kriterien müssen erfüllt sein). g Neues Vertretungsrecht für Buchhalter Die Rechte der Buchhalter werden um die Vertretung in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Zusammenfassenden Meldungen und der elektronischen Akteneinsicht erweitert. BILANZBUCHHALTER g Verkürzung der Praxisjahre zur Steuerberaterprüfung Bilanzbuchhalter müssen ab 1. Jänner 2013 nur mehr fünf anstatt neun Jahre Praxis für die Ablegung der Steuer - beraterprüfung erbringen. g Harmonisierung unterschiedlicher Berufsbilder Gewerbliche Buchhalter werden zu Buchhaltern und Personalverrechnern und Selbständige Buchhalter werden zu Bilanzbuchhaltern. Es kommt also ab 1. Jänner 2013 zu einer Vereinfachung mit drei Buchhaltungsberufen. g Mitgliederwechsel von KWT zu WKÖ Alle derzeit noch in der KWT befindlichen Buchhaltungsberufe wechseln mit 1. Jänner 2013 zur WKÖ. Dies erfolgt auf Betreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT), der Fachverband UBIT steht nach wie vor zur 2005 eingeführten Wahlfreiheit bei der Kammerzugehörigkeit. Wir werden auch weiterhin dafür eintreten, dass Bilanzbuchhalter für ihre Klienten Steuererklärungen an das Finanzamt übermitteln dürfen. Dieses Recht steht schließlich auch jedem Bürger zu und würde Klein- und Mittelbetrieben und damit der gesamten Wirtschaft zugutekommen. Mit den neuen Berufsrechten wurde ein erster wichtiger Modernisierungsschritt in Richtung One-Stop-Shop der Buchhaltungsberufe für Ihre Kunden gesetzt. Insbesondere für die mehr als 3000, zum Großteil weiblichen, österreichischen Bilanzbuchhalterinnen bedeutet diese Erweiterung bessere Karrierechancen und einen entscheidenden Schritt für die Gleichbehandlung hochqualifizierter Frauen. Wir freuen uns über diesen Meilenstein für die Buchhaltungsberufe und möchten uns an dieser Stelle auch für Ihre wertvolle Unterstützung bedanken! Mit kollegialen Grüßen Alfred Harl, CMC Obmann des Fachverbandes UBIT Eva-Maria Stuffner Berufsgruppensprecherin der Buchhalter des Fachverbandes UBIT

13 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 13 Neue Bücher für Sie durchgesehen von StB MMag Dr Klaus Hilber 1 EStG - Jahreskommentar 2012 Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner, 5. Aufl, Linde Verlag 2012, 1992 Seiten, geb, EUR 122,50, ISBN Der Jahreskommentar zum EStG bietet in einem einzigen Band eine übersichtliche und verständliche Kommentierung des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der einschlägigen Spezialgesetze, Verordnungen und Richtlinien. Im Vordergrund des Jakom stehen die aktuellen Erkenntnisse des VwGH, gefolgt von den nachgeordneten Entscheidungen des UFS und der einschlägigen Auffassung der Finanzverwaltung. Durch die jährliche Erscheinungsweise ist der aktuelle Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltungsmeinung und Schrifttum gewährleistet. Aktualisierungen in der neuen Auflage umfassen u.a. die Neuordnung der Kapitalvermögensbesteuerung, das AbgÖÄG 2011 und das BBG 2012, die Neuregelung bei der Steuerbefreiung für Auslandsmontagen, Aufnahme von Feuerwehren und Umweltschutzorganisationen sowie Tierheimen in den Kreis begünstigter Spendenempfänger und Vereinheitlichung der Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigungen, Pensionsrückstellungen isd BPG, steuerliche Wartungserlässe und Liebhabereirichtlinien Grundriss des österreichischen Steuerrechts Band I Doralt/Ruppe, Manz 2011, 604 Seiten, kart, EUR 61,-, ISBN Dieses Standardlehrbuch gibt es bereits seit Jahrzehnten und wurde bisher von den Univ- Prof Werner Doralt und Hans-Georg Ruppe erstellt. Die nunmehrige 10. Auflage wurde von Univ-Prof Gunter Mayr neu bearbeitet, weil sich die bisherigen Autoren zurückgezogen haben. Der Band I enthält - neben einer Einführung - die schwerpunktmäßigen Kapitel Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Diese wurden auf den Stand des Budgetbegleitgesetzes 2012 gebracht, somit ist die neue Wertpapier-KESt auf neuestem Stand enthalten. Auf weiteren rund 90 Seiten wird das Umgründungssteuergesetz mit zahlreichen Beispielen viel umfassender als bisher dargestellt. Das internationale Steuerrecht wird in den Grundzügen im letzten Kapitel erläutert. Das Standard-Lehrbuch des Steuerrechts erscheint durch die zahlreichen Beispiele nunmehr noch praxisnäher und verständlicher und ist vor allem für Studenten ein must have. Personalverrechnung in der Praxis Ortner/Ortner, 23. Aufl, Linde Verlag 2012, 1400 Seiten, geb, inkl CD, EUR 98,-, ISBN Das Standardwerk für Profis liegt nun in seiner 23. Auflage vor und bietet eine Zusammenfassung der Materie, in der auf einen Blick die gesetzlichen und sonstigen Änderungen seit der letzten Auflage dieses Buches ersichtlich sind. Inhaltliche Highlights sind: AbgÄG 2011, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz-Novelle, BBG 2012, Gleichbehandlungsgesetz, KBGG, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Lohnkonten-VO, Ausgleichstaxe-VO, 1. und 2. LStR-Wartungserlass 2011, KommSt-Info 2011, BMSVG-Fragen-Antworten-Katalog, uam. Rund 540 anwendungsorientierte, gelöste und erklärte praktische Beispiele über die Pfändung von Bezügen und die Abrechnung von Abfertigungen, Sonderzahlungen, Tages- und Nächtigungsgeldern, Urlaubsabgeltungen, Zulagen und Zuschlägen erleichtern das Verständnis. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab.

14 14 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Klienteninformation 2012 Binder/Denk ua, 30. Aufl, dbv Verlag 2012, 272 Seiten, brosch, EUR 34,90, ISBN Die Jubiläumsausgabe: Seit 30 Jahren ist die Klienteninformation DAS Nachschlagewerk für die Neuerungen und Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Der Inhalt wird in bewährter Art auf 9 Bereiche 7 Kapitel, Vorspann und Anhang samt Suchteil aufgeteilt, in denen Aktuelles, Änderungen und Neuerungen des Jahres 2011 für 2012 erläutert werden: Übersichten, Tabellen sowie ca 1000 Stichwörter, 400 zitierte Paragrafen, Gesetze sowie VwGH-, VfGH-, EuGH-Erkenntnisse machen die Informationen noch klarer und leichter verständlich. Anmerkung: 1 MMag Dr Klaus Hilber ist geschäftsführender Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei in Mutters bei Innsbruck, Unternehmensberater, Fachautor und Fachvortragender, Lehrbeauftragter an der Fachhochschule MCI Management Center Innsbruck, Lektor an der Universität Innsbruck, Herausgeber der Fachzeitschrift SteuerBlatt, Mitherausgeber und Schriftleiter der Fachzeitschrift AFS (beide im Verlag Österreich) Gerichtssachverständiger und Buchhändler unter

15 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 15 TAX NEWS BDO Austria GmbH, Alle Rechte vorbehalten. Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld Anonyme Abgeltung (Einmalzahlung) oder freiwillige Meldung? Im Zusammenhang mit Schwarzgeld im Ausland stellt sich immer auch die Frage, ob nur die Steuer auf die laufenden Kapitalerträge hin terzogen wurde, oder ob auch das Kapital selbst aus einer Steuerhinterziehung stammt (zb wenn sich ein Unternehmer von einem Lie feranten Provisionen auf eine Schweizer Brief kastenfirma überweisen lässt). Mit der Einmal zahlung werden sowohl die Steuern auf die Ein - kunftsquelle als auch jene auf die Kapital erträge pauschal abgegolten und wird damit für beide Steuervergehen die Straffreiheit sicher gestellt. Das neue Steuerabkommen (über welches die Schweizer Banken ihre österreichischen Kunden innerhalb von 2 Monaten nach dem Inkrafttre ten, also bis Ende Februar 2013, zu informieren haben) räumt allen natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und am und am ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen (egal was nach dem damit passiert), im Zeitraum bis folgende zwei Wahl - möglichkeiten ein: Anonyme Abgeltung (pauschale Einmalzah lung): Ent scheidet sich der Steuerpflichtige auf grund einer diesbezüglichen Information seiner Bank für die anonyme Abgeltung oder reagiert er auf die Information seiner Bank nicht, kommt die pauschale Besteuerung durch die Schweizer Bank zur Anwendung. Die Schweizer Bank bucht vom österreichi schen Kunden den von ihr berechneten pau schalen Steuerbetrag zu Lasten seines Ver - mögens ab und leitet diesen (über die schweizerische Steuerverwaltung) an die österreichische Steuerbehörde weiter. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht für die Vergangenheit als abgegolten und es tritt hinsichtg Für wen gilt das neue Steuerabkommen? Das Abkommen gilt für alle natürlichen Perso nen (im Abkommen als betroffene Personen bezeichnet), die am in Österreich ansässig waren (also einen Wohnsitz in Öster reich hatten) und am (als Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person) über ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank verfügen. Wie die bisherige Praxis gezeigt hat, werden die bei Schweizer Banken gebunkerten Vermö genswerte in den meisten Fällen formal nicht von den eigentlichen nutzungsberechtigten (na türlichen) Personen, sondern von Sitzgesell - schaften (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnlichen Verbin dungen, die keine aktive wirtschaftliche Betäti gung aufweisen) oder von einer Lebensversi - cherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Le - bens versicherungsmantel gehalten. 2 Auch auf diese Fälle ist das Abkommen an wendbar, vorausgesetzt, dass in Österreich ansässige natürliche Personen nach den gelten - den schweizerischen Sorgfaltspflichten als Nutzungsberechtigte der betreffenden Ver mögenswerte identifiziert werden können. Gehört daher ein Bankkonto oder ein Wert pa pierdepot zwar formal einer juristischen Person (zb einer FL-Stiftung), ist allerdings der dahin ter stehende Nutzungsberechtigte (wirtschaft lich Berechtigte) der Bank bekannt (zb bei so genannten transparenten Stiftungen oder Trusts), so gilt das neue Steuerabkommen auch für den betreffenden Nutzungsberechtigten hinsichtlich der formal von der Sitzgesellschaft etc gehaltenen Vermögenswerte. Ausnahmsweise gilt eine Sitzgesellschaft selbst als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächli chen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach österreichischem Recht als intrans parent bezüglich ihres Einkommens gilt. 3 Nicht betroffen vom neuen Abkommen sind Privatstiftungen, Personen- bzw Kapitalge sellschaften und sonstige Körperschaften und Vereine. Zum Teil betroffen sind jene Perso nen, die Kapitalanlagen in der Schweiz haben, die der EU-Quellensteuer unterliegen (zb Spar bücher, festverzinsliche Wertpapiere). Die Erträge dieser Produkte unterliegen weiterhin der EU-Quellensteuer von 35 %. Der Kapital - stamm wird in der Einmalzahlung der Abgel tungssteuer mitberücksichtigt. g Straffreiheit für die Ver gangenheit durch Einmal zahlung Das erste wesentliche Ziel des Abkommens besteht darin, dass durch eine vom Steuer pflichtigen im Jahr 2013 zu leistende Einmal zahlung (die von den schweizerischen Banken eingehoben wird) die im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögen hinterzogenen Steuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer) für die Vergangenheit (einschließlich 2011) bei gleichzeitiger Straffreiheit und Wahrung der Anonymität abgegolten sind.

16 16 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER lich der mit dem Schwarz geld verbundenen Steuervergehen Straf freiheit ein. Die Bank stellt dem österrei - chischen Kunden eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung aus, welche als Nachweis über die erfolgt Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichi schen Finanzbehörden dient. Freiwillige Meldung: Entscheidet sich der Anleger, der österrei chischen Fi - nanzverwaltung seine Vermö genswerte offenzulegen, weil es sich viel leicht nicht um Schwarzgeld handelt oder die pauschale Besteuerung zu hoch ist, dann gilt dies als strafbefreiende Selbstanzeige. In diesem Fall gibt die Bank die Kontodaten (dh die jährlichen Kontostände zum zwischen 2002 und 2012) über die Schweizer Steuerverwaltung an die österreichische Finanzverwaltung weiter. Diese fordert in der Folge den Kontoinhaber auf, die Selbst anzeige zu vervollständigen und die Steuer zu zahlen. Soweit Steueransprüche durch eine anonyme Einmalzahlung abgegolten sind, werden die zugrunde liegenden Finanzvergehen straf rechtlich nicht mehr verfolgt. Dies gilt grund sätzlich auch im zweiten Fall der freiwilligen Meldung, bei welcher sich die Straffreiheit nach den Regelungen über die Selbstanzeige ( 29 FinStrG) ergibt. Weiters werden auch die Beteiligten an den betreffenden (vor der Ab kommensunterzeichnung begangenen) Finanz - vergehen nicht mehr verfolgt (außer die Tat war bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies war den Beteiligten bekannt oder es wur den bereits Verfolgungshandlungen gesetzt) und auch aus ihrer Haftung für die hinterzoge nen Abgaben gemäß 11 BAO entlassen. Alle betroffenen natürlichen Personen, die ihr Konto zwischen dem und dem auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz wegbringen (zb nach Singapur), wer den nicht besteuert und auch nicht gemeldet. Sie bleiben weiterhin Steuerhinterzieher und müssen im Falle ihrer Entdeckung nicht nur mit der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern (innerhalb der Verjährungsfrist), sondern auch mit entsprechenden Strafen (einschließlich Gefängnisstrafe) rechnen. Die Straffreiheit gilt nicht für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (zb Mafiagelder, Geldwäsche). 4 Sie gilt analog zur Selbstanzei ge auch dann nicht, wenn die Steuerhinter ziehung vom österreichischen Fiskus vor dem entdeckt wurde und dies dem Betroffenen bekannt war oder wenn diesbezüg lich gegen ihn bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. g Berechnung der Einmal-Steuerzahlung Die Einmal-Steuerzahlung für die Vergangenheit wird nach einer komplizierten Berechnungs formel berechnet. Da diese Steuer sowohl die Hinterziehung bei der Quelle als auch die Hin terziehung bei den Kapitalerträgen der Ver - gangenheit abgilt, die tatsächlichen Verhält nisse aufgrund des schweizerischen Bankge heimnisses aber naturgemäß nicht bekannt sind, soll mit der Formel anhand der Entwick lung des Kontostandes (zb gleichbleibender, schwankender oder stark anwachsender Konto stand) eine möglichst wahrscheinliche Konstel lation abgebildet werden. Im Wesentlichen gehen folgende Parameter in die Berech nungsformel ein: Kapitalvermögen am (= relevantes Kapital) Kapitalvermögen am Dauer der Geschäftsverbindung mit der Schweizer Bank vor dem (maxi mal aber 8 Jahre) Kapitalvermögen am Ende des Jahres, an dem die Bankverbindung eröffnet wurde (wurde die Bankverbindung bereits vor dem eröffnet, gilt der Kapitalstand zum ) Der Mindeststeuersatz beträgt 15 %, der Höchststeuersatz beträgt grundsätzlich 30 %. Diese Steuersätze sind von der Vermögens höhe unabhängig. Mehr zahlen muss nur derjenige, für den sich aus der Formel für die Steuerberech nung ein Höchststeuersatz von mindestens 30 % ergibt und der mehr als zwei Millionen Euro (per oder ) in der Schweiz gebunkert hat. Bei einem Vermögen von 2 bis 4 Mio Euro fallen 32 % an, zwischen 4 und 6 Mio Euro 34 %, zwischen 6 und 8 Mio Euro 36 % und darüber der maximale Satz von 38 %. Der Min deststeuersatz von 15 % kommt daher in der Praxis für jene Fälle zur Anwendung, in denen der Kontozuwachs gering ist und daher anzu nehmen ist, dass nur die Kapitalerträge nicht versteuert wurden, die Quelle aber schon. Berechnungsbeispiele: Variante Variante Variante Variante A B C D Kapital in Euro am Kapital in Euro am Dauer der Bankbeziehung (Jahre) Steuerbelastung in % lt Formel 25,09 % 20,09 % 15,09 % 30,06 %!! Steuerbelastung in % auf Kapital zum ,09 % 20,09 % 15,09 % 32,00 %

17 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 17 Das vorstehende Beispiel zeigt, dass die Steuer belastung in den Normalfällen zwischen ca 15 % und 25 % des Vermögens zum liegen wird. Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzah lung erstellt die Bank eine Bescheinigung mit den Daten des Steuerpflichtigen und der Berechnung der Steuer aus. Erhebt der Steuer pflichtige nicht innerhalb von 30 Tagen Einspruch, gilt die Berechnung als genehmigt. Die Schweizer Behörden überweisen die von den Schweizer Banken eingehobenen Beträge der Einmalzahlungen in mehreren Teilbeträgen an die österreichischen Behörden. Dies erfolgt grundsätzlich im Laufe des Jahres 2013, sodass die erwartete 1 Mrd Euro wie geplant 2013 zufließen sollte. Sonstige Regelungen zur Einmalzahlung Ist der Kapitalbestand am stark angewachsen, dann gilt die Steuerabgeltung nur bis zum 1,2fachen des Konto-/Depotstand vom (Deckel). Der übersteigende Betrag ist von der Abgeltungssteuer nicht erfasst (dies wird auf der Bankbestätigung extra ausgewiesen). Dadurch wird vermieden, dass Steuerpflichtige das Ab - kommen dazu nutzen, aus Steuerhinterziehung stammendes Vermögen vor Inkrafttreten des Abkommens in die Schweiz zu bringen, um die günstige Besteuerung nach dem Abkommen zu nutzen. Kapitalzuflüsse ab dem unterliegen zwar der Einmalzahlung in der Schweiz, führen jedoch nicht zu einer Abgeltung. Der auf diese Zuflüsse entfallende Anteil der Einmalzahlung wird als Vorauszahlung auf die Ein - kommen steuer 2013 in Österreich angerechnet. Damit ist es nicht möglich, dass seit dem Bekannt werden dieses Ab - kommens noch neue Gelder in die Schweiz gebracht und günstiger besteuert werden. Das Abkommen enthält im Zusammenhang mit der Einmalzahlung noch diverse Detailregelun gen, ua für jene Fälle, bei denen die Bankbeziehung nach dem und vor Ablauf von 5 Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens erst neu aufgenommen wurde, bei denen die flüssigen Mittel für die Erhebung der Einmalzahlung auf dem betreffenden Konto nicht vorhanden sind bzw wie vorzugehen ist, wenn die Einmalzahlung unvollständig oder zu Unrecht erhoben wurde. g Zukünftige Besteuerung der laufen den Erträge (ab 2013) Um auch die künftige ordnungsgemäße Besteu erung der Kapitalerträge in Österreich sicherzu stellen, enthält das Abkommen auch eine Ver pflichtung der Schweizer Banken zur Einbe haltung einer der österreichischen Ka pital - er tragsteuer (KESt) nachempfundenen Abgel tungssteuer auf die laufenden Kapitalerträge in Höhe von 25 %. Der Anleger kann dabei wie derum wählen zwischen der (anonymen) Ab zugssteuer oder einer Offenlegung der Erträ ge gegenüber dem österreichischen Fiskus. Wie funktioniert die anonyme Abgel tungs steuer? Die von schweizerischen Banken zukünftig zu erhebende 25 %ige Quellensteuer entspricht weitgehend der österreichischen KESt. Sie um fasst alle KESt-pflichtigen laufenden Kapital erträge (Zinsen, Dividenden) sowie auch die in Österreich ab KESt-pflichtigen Ein künfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (insbes Kursgewinne) und aus Derivaten. Das Abkommen enthält eine detaillierte Definition dieser Kapitalerträge. Mit dem Abzug der KESt durch die Schweizer Bank ist die Steuerpflicht für diese Kapitaler träge unter voller Wahrung der Anonymität des österreichischen Kunden mit End be - steue rungswirkung (entsprechend der österreichi schen Rechtslage) abgegolten. Für das Jahr 2013 können sich Abweichungen zur österrei chischen Rechtslage dadurch ergeben, dass kleinere schweizerische Banken, denen die zeitgerechte technische Umsetzung der Besteuerung nicht möglich ist, die Möglichkeit haben, die Besteuerung anhand des deutschen Abkommens vorzunehmen. Spätestens ab dem Jahr 2014 werden sämtliche schweizerische Banken die Besteuerung korrekt abwickeln. Die schweizerische Bank stellt ihren Kunden jährlich eine Bestätigung über die abgezogene Abgeltungssteuer aus. Mit dieser Bestätigung kann der österreichische Kunde bei Bedarf gegenüber den österreichischen Steuerbehör den nachweisen, dass die Erträge aus den in der Schweiz liegenden Vermögenswerten ord nungsgemäß versteuert wurden. Wie funktioniert die freiwillige Mel dung? Der österreichische Kunde einer schweizeri schen Bank kann sich auch gegen die Einhebung einer Abgeltungssteuer durch die schweizeri sche Bank entscheiden. In diesem Fall muss er die schweizerische Bank ermächtigen, den österreichischen Steuerbehörden folgende Angaben zu melden: die Identität und den Wohnsitz des öster rei chischen Bankkunden dessen Steuer- und/oder Sozialversiche rungsnummer dessen Kunden-, Konto-, Depotnummer bei der schweizerischen Bank den Betrag der bei dieser Bank angefallenen Kapitalerträge im jeweiligen Jahr. Mit dieser Meldung wird es der österreichischen Steuerbehörde ermöglicht, eine ordnungsge mäße Versteuerung der Erträge in Österreich sicher zu stellen. g Kontrolle der Durchfüh rung Der Vollzug der Steuer durch die Banken wird von den Schweizer Behörden periodisch kon trolliert. Dies geschieht durch Audits, die in den Steuerabkommen vertraglich vereinbart wurden. Für den Fall von Verstößen seitens der Banken sind in der Schweiz strafrechtliche Sanktionen vorgesehen.

18 18 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER g Welche Optionen stehen den Steuer - pflichtigen offen? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass niemand dazu ge - zwungen werden kann, sein Schwarz geld in der Schweiz zu belassen. Steuerpflich tige, die ihr Geld rechtzeitig vor dem aus der Schweiz abziehen und in ein anderes Steuerparadies transferieren, sind weder von der Einmalbesteuerung noch von der laufenden Besteuerung des neuen Abkommens betroffen. Sie vergeben damit aber die Chance für eine anonyme und straffreie Legalisierung ihres in der Schweiz geparkten Schwarzgeldes (wobei allerdings eine spätere Selbstanzeige nach innerstaatlichem Recht offensichtlich weiterhin möglich sein dürfte). Allerdings glaubt das Finanzministerium, in Zu kunft auch dieser flüchtigen Steuersünder hab haft werden zu können: Die Schweiz verpflich tet sich nämlich im Abkommen, den öster rei chischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Länder zu liefern, in welche österreichische Steuerpflichtige nach Kündi gung ihrer Kontobeziehung in der Schweiz aus weichen. Österreich will dann gegenüber die sen Ländern entsprechende Maßnahmen setzen (was darauf hindeutet, dass man auch mit diesen Ländern offensichtlich bilaterale Abkommen abschließen möchte). Die Schweiz wird die abziehenden Kontobesitzer jedenfalls weder besteuern noch ihre Daten nach Wien weiterleiten. Wer grundsätzlich in die Steuerehrlichkeit wechseln will, hat wie ausführlich dargestellt zwei Optionen: Wer anonym bleiben will, wird die pau schale Einmalabgeltung wählen. Die Steu erbelastung beträgt in diesem Fall mindes tens 15 % des Vermögens zum , kann aber im Einzelfall bei hohen Vermögenswerten und einem stark steigenden Kontostand auf den Höchstsatz von 30 % ansteigen, da in diesem Fall ange nommen wird, dass auch an der Quelle hin terzogen wurde. Bei besonders hohen Vermögen kann die Steuerbelastung sogar bis zu 38 % betragen. Die Anonymität ist vor allem deshalb für viele Steuerpflichtige wichtig, weil sie be fürchten, dass sie im Falle einer Selbstan zeige mit Offenlegung der Identität und aller Details der Hinterziehung einen schwarzen Punkt beim Fiskus bekommen und für die Zukunft als Steuersünder stigmatisiert sind. Wem die Anonymität nicht so wichtig ist, für den wird vermutlich die ebenfalls straf befreiende Selbstanzeige günstiger sein (sei es im Rahmen des Abkommens oder rein nach innerstaatlichem Recht). Die Erfahrun gen der letzten Jahre aus Selbstanzeigen im Zusammenhang mit der Liechtenstein-CD zeigen, dass die Steuerbelastung zb bei Nachzahlungen für den Zeitraum (soweit nur die Steuer auf die Kapital einkünfte hinterzogen wurde) je nach Port folio nur ca 7 % 10 % des vorhandenen Kapitalvermögens ausgemacht hat und damit deutlich unter den Sätzen des Abkom mens liegt. Im Rahmen der Selbstanzeige müssen allerdings alle an der Tat Beteiligten sowie sämtliche Einzelheiten der Steuerhin terziehung mit genauer Berechnung der Besteuerungsgrundlagen offen gelegt wer - den. Falls das Vermögen selbst aus einer Steuerhinterziehung stammt, so ist diese oft schon verjährt und muss daher nicht mehr nachversteuert werden. Diese beiden Varianten gelten grundsätzlich auch für die Besteuerung der laufenden Kapi talerträge ab Die Alternative für reuige Steuersünder lau tet daher vielfach: Anonymität unter Inkauf nahme einer höheren Steuerbelastung oder niedrige Steuerbelastung durch eine Selbst anzeige, bei der allerdings alles offengelegt werden muss. Für jene Steuerpflichtigen, die sich jetzt noch nicht entscheiden können, dürfte es vorbe haltlich allfälliger innerstaatlicher Änderungen aber auch in Zukunft noch weiterhin möglich sein, in Schwarzgeldfällen eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nach inner staat lichem Recht ( 29 FinStrG) zu erstatten. Anmerkungen 1 Für die nachfolgenden Ausführungen wurde unterstellt, dass das Steuerabkommen tatsächlich am in Kraft tritt. 2 Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsman tels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsge sellschaft gegenüber der schweizerischen Zahlstelle darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Republik Österreich erfüllt sind. 3 Eine juristische Person gilt als intransparent, wenn ihr die von ihr juristisch gehaltenen Vermögenswerte bzw erzielten Einkünfte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch steuerlich zugerechnet werden. Sie gilt hingegen als transparent, wenn die Vermögens werte und Einkünfte steuerlich den dahinter stehenden nutzungs berechtigten natürlichen Personen zugerechnet werden. Bei FL-Stiftungen geht die österreichische Finanz davon aus, dass sie (meist im Hinblick auf das Bestehen eines Mandatsvertrages) idr transparent sind. 4 Falls die Steuerhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz selbst als Verbrechen gilt (zb bei Abgabenbetrug gem 39 FinStrG oder bandenmäßiger Begehung einer Steuerhinterziehung gem 38a FinStrG), ist die Straffreiheit durch die Einmalzahlung jedenfalls gegeben.

19 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 19 Umsatzsteuer aktuell: Verlängerung des Vorsteuerberichtigungs - zeitraums für Grundstücke g Sparpaket Mag. Gerhard Kollmann gerh.kollmann@aon.at Am wurde mit BGBl I Nr. 22/2012 das 1. Stabilitätsgesetz 2012 im Rahmen des so genannten Sparpaketes kundgemacht. Viele der darin enthaltenen Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung traten bereits am in Kraft. Im Bereich der Umsatzsteuer geht es dabei u.a. um die Verlängerung des Zeitraumes für die Vorsteuerberichtigung von Grundstücken von bisher neun auf nunmehr 19 Jahre. g Vorsteuerberichtigung gem 12 Abs. 10 UStG Ändern sich bei einem Gegenstand, der vom Unternehmer als Anlagevermögen verwendet wird, die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Jahren innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug, so ist für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Für bewegliche Anlagegüter beträgt der Beobachtungszeitraum weiterhin vier Jahre, die Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgt in Fünftelbeträgen. Für Grundstücke (unbewegliche Anlagegüter) wurde der Beobachtungszeitraum durch das 1. Stabilitätsgesetz ab von bisher neun auf nunmehr 19 Jahre verlängert. Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgt daher nach neuer Rechtslage künftig in Zwanzigstel- statt wie bisher in Zehntelbeträgen. Gleichzeitig wird der bisherige 12 Abs. 10a UStG da auf Grund der generellen Verlängerung des Beobachtungszeitraumes obsolet bzw. bisher ohnehin totes Recht (vgl. Kollmann in USt-Kommentar Melhardt/Tumpel, 12, Rz 501) gestrichen. g Inkrafttreten ab Gem. 28 Abs. 38 Z 2 UStG ist die neue Rechtslage auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt. 12 Abs. 10 UStG in der ursprünglichen Fassung (altes Recht mit neunjährigem Berichtigungszeitraum) ist somit auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen weiterhin anzuwenden, die Grundstücke betreffen, welche der Unternehmer vor dem 1. April 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei 12 Abs. 12 UStG zu beachten ist) verwendet oder nutzt, oder wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) vor dem 1. April 2012 erfolgt. Zur Vermeidung von Härten ist somit vorgesehen, dass bereits in Nutzung stehende Grundstücke sowie Grundstücke, die zur Vermietung für Wohnzwecke bestimmt sind und für die bereits Miet- bzw. Nutzungsverträge abgeschlossen wurden (unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Inverwendungnahme), nicht von der Neuregelung betroffen sind. In diesen Fällen gelangt weiterhin der zehnjährige Vorsteuerberichtigungszeitraum zur Anwendung. Es ist sachlich gerechtfertigt, eine weitergehende Erleichterung in der Übergangsregelung nur für die Vermietung zu Wohnzwecken vorzusehen, da die Steuerpflicht für diese Mietumsätze zwingend zeitlich unbegrenzt anzuwenden ist, während bei der Geschäftsraumvermietung ein Umstieg auf die Steuerbefreiung nach Ablauf der Berichtigungsfrist ohne Steuerbelastung möglich ist.

20 20 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER Beispiele: Beispiel 1 (Errichtung 2010): Ein Vermieter errichtet im Jahr 2010 ein Wohngebäude. Er vermietet es noch im selben Jahr erfolgt ein Mieterwechsel verkauft er das Gebäude unecht steuerbefreit. Lösung: Da er das Gebäude bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen nutzt, hat er eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 5/10 vorzunehmen ( 12 Abs. 10 UStG altes Recht). Der nachträgliche Mieterwechsel ist unerheblich. Beispiel 2 (Errichtung 2013): Ein Vermieter errichtet im Jahr 2013 ein Wohngebäude Er vermietet es noch im selben Jahr. Der Vertragsabschluss mit dem Mieter erfolgt a) am 1. Jänner b) am 1. Jänner erfolgt ein Mieterwechsel. c) am 1. Jänner d) am 1. Jänner erfolgt ein Mieterwechsel verkauft der Vermieter das Gebäude unecht steuerbefreit. Lösung: dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt bzw. wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt. g Vermietung von Grundstücken ab Die zweite umsatzsteuerliche Änderung des 1. Stabilitätsgesetzes betrifft die Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung von Grundstücken ab Ein ausführlicher Artikel dazu folgt in der nächsten Ausgabe des BÖB-Journals. g Hinweis Abschließend möchte ich wieder auf meine gemeinsame Homepage mit der Kolltax-Software GmbH hinweisen ( Sie finden dort neben topaktueller und preiswerter Software (USt spezial, Reihengeschäfte, 3a, Kleinunternehmer) auch ein laufend gewartetes Ergänzungsblatt zum Buch Umsatzsteuer leicht verständlich (Fachbuchverlag Grundner) zum Gratisdownload. a) Vorsteuerberichtigung 2017 in Höhe von 6/10 (altes Recht), da der Vertragsabschluss über die Vermietung bereits vor dem 1. April 2012 erfolgt ist. b) Vorsteuerberichtigung 2017 in Höhe von 16/20 (neues Recht), da der zum Zeitpunkt des Verkaufs maßgebliche Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurde und der Vermieter das Gebäude nicht bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen genutzt hat. c) und d) Vorsteuerberichtigung 2017 in Höhe von 16/20 (neues Recht), da der Vertragsabschluss über die Vermietung nach dem 31. März 2012 erfolgt ist und der Vermieter das Gebäude nicht bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen genutzt hat. g Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Gem 18 Abs. 10 UStG sind Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des 6 Abs. 1 Z 9 lit. a betreffen, 22 Jahre (statt bisher 12 Jahre) aufzubewahren. Dies gilt für alle Grundstücke, die der Unternehmer nach BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at

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