Arbeitsmarktzulassung

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1 Stand: Dezember 2014 Arbeitsmarktzulassung Merkblatt studienfachbezogenes Praktikum nach 15 Nr. 5 Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Information für Arbeitgeber - Wer kann ein Praktikum im Sinne des 15 Nr. 5 BeschV machen? Wie lange darf ein Praktikum dauern? Ist eine Verlängerung bzw. Terminverschiebung möglich? Was ist beim Praktikantenentgelt zu beachten? Welche wöchentliche Arbeitszeit? Wer beantragt das Einvernehmen? Welche Unterlagen sind einzureichen? Wie lange dauert die Bearbeitung? Wohin werden die Unterlagen gesandt? Wer erhält das Einvernehmen? Wer ist zuständig bei Praktika im Rahmen von EU-Programmen? 1

2 Ein studienfachbezogenes Praktikum dient dazu, praktische berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu den im Studienfach erworbenen theoretischen Inhalten zu erwerben. Ein Praktikum hat den Zweck einer beruflichen Qualifizierung und nicht der Erbringung einer Arbeitsleistung oder eines Arbeitsergebnisses wie eine vollwertige Beschäftigung. Für die Fachbezogenheit des Praktikums ist entscheidend, inwieweit die zu erwerbenden Fertigkeiten zu dem Studienfach passen und eine praktische Fortbildung darstellen. Ein detaillierter Praktikumsplan muss diesen Fortbildungseffekt erkennen lassen. Ausländische Studenten/innen dürfen eine Beschäftigung - dazu gehören auch Praktika in Deutschland nur aufnehmen, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihr Einvernehmen erteilt hat. Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) - mit Ausnahme von Kroatien - oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) benötigen kein Einvernehmen. Das Einvernehmen gilt als Nachweis für eine erlaubte Beschäftigung und dient zur Beantragung eines eventuell notwendigen Aufenthaltstitels. Der Aufenthaltstitel wird durch eine deutsche Vertretung im Ausland (Botschaft/Konsulat) als Visum oder durch die zuständige Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dieses Verfahren kann zeitaufwendig sein. Das Einvernehmen sollte daher so früh wie möglich beantragt werden. Kroatische Staatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Notwendig ist allein das Einvernehmen. Für alle anderen Staatsangehörigen kann die Bundesagentur für Arbeit keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen. Maßgeblich ist der Einzelfall. Es kommt auf die Staatsangehörigkeit, auf die Dauer des geplanten Aufenthaltes und auf eventuelle Voraufenthaltszeiten an. 1. Wer kann ein Praktikum im Sinne des 15 Nr. 5 BeschV machen? Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft, bei denen das Praktikum in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fachstudium steht, die an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert sind. Als Hochschule gilt dabei eine Bildungseinrichtung, die einen vergleichbaren Studienabschluss ermöglicht, wie er in Deutschland erworben werden könnte. Hierbei muss sich die Bundesagentur für Arbeit nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz, die im Internet unter anabin.de zugänglich sind, richten. Mindestens 4 Fachsemester müssen vor Praktikumsbeginn absolviert sein. Das gilt auch für Praktika im Rahmen von Diplom-/Master-Doktorarbeiten. 2

3 2. Wie lange darf ein Praktikum dauern? Studienfachbezogene Praktika ausländischer Studierender dürfen bis zu 12 Monate dauern. Diese 12 Monate müssen nicht am Stück absolviert werden, sondern können gesplittet und über die gesamte Studiendauer verteilt werden. Für jedes neue Praktikum ist ein entsprechender Antrag zu stellen. 3. Ist eine Verlängerung bzw. Terminverschiebung möglich? Eine Verlängerung des Fachpraktikums ist nur dann möglich, wenn die Höchstdauer von 12 Monaten während der gesamten Studienzeit noch nicht ausgeschöpft wurde. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Für den Verlängerungszeitraum ist ein ergänzender Praktikumsplan einzureichen. Weiterhin muss eine Immatrikulationsbescheinigung vorliegen, die den Studentenstatus während des gesamten Verlängerungszeitraums nachweist. Eine reine Terminverschiebung ist durch den folgenden Zusatz im Einvernehmen bereits abgedeckt: Das Einvernehmen für eine mögliche Verschiebung des Beschäftigungszeitraumes ab Einreise wird unter dem Vorbehalt erklärt, dass die Immatrikulation weiterhin besteht. 4. Was ist beim Praktikantenentgelt zu beachten? Das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit zu Praktika erfolgt unter arbeitsmarktlichen Gesichtspunkten. Bei den Beschäftigungsbedingungen ist die Vergleichbarkeitsprüfung im Sinne von 39 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz AufenthG daher durchzuführen. Nach 22 Abs. 1 Mindestlohngesetzes (MiLoG) ergibt sich bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche ein Bruttomindestmonatslohn in Höhe von Euro. Ausnahmen gelten für folgende Praktika: Pflichtpraktika ( 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG) Praktika, die jeweils nicht länger als 3 Monate dauern als Orientierungs- ( 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG) oder freiwilliges ausbildungsbegleitendes Praktikum ( 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG) Nur in diesen Ausnahmefällen kann sich das Praktikantenentgelt an dem Höchstsatz für Studierende gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) orientieren. Die Vergütungsuntergrenze für diese Fallgruppe beträgt daher derzeit 670 Euro brutto pro Monat. Sollte dieses Entgelt nicht oder nur teilweise gezahlt werden, muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland für die studierende Person gesichert ist (durch Verpflichtungserklärung eines Dritten und/oder Eigenkapitalnachweis der/des Studierenden) Die Bundesagentur für Arbeit kann keine Rechtsauskünfte in steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten erteilen. Wenden Sie sich bei Fragen hierzu an das Finanzamt bzw. den Sozialversicherungsträger 5. Wöchentliche Arbeitszeit Das Einvernehmen für ein studienfachbezogenes Praktikum kann nur bei Vollzeitbeschäftigung, wobei eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden darf, erteilt werden. 6. Wer beantragt das Einvernehmen? der Arbeitgeber oder ein vom Arbeitgeber bevollmächtigter Dritter (z.b. Relocation-Unternehmen). 3

4 7. Welche Unterlagen (ausreichend in Kopie) sind einzureichen? Erfassungsbogen Praktikumsplan Immatrikulationsbescheinigung (unbedingt beiliegenden BA-Vordruck Immatrikulationsbescheinigung nutzen) Kopie ist auch hier ausreichend. Ein Original wird in der Regel bei Beantragung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis benötigt. Passkopie der/des Studierenden (nur Seite mit den persönlichen Daten) Vollmacht, wenn Antrag über Dritte eingereicht wird Ausdruck aus anabin im Internet (anabin.de) 8. Wie lange dauert die Bearbeitung? Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie viele Anträge eingehen und kann mehrere Wochen betragen. Wir bitten um Verständnis, dass kurzfristig eingereichte Anträge nicht vorgezogen werden können. Alle Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. 9. Wohin werden die Unterlagen gesandt? Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Team 321 Villemombler Straße Bonn Faxnummer: Wer erhält das Einvernehmen? Das Einvernehmen erhält der Arbeitgeber bzw. der Bevollmächtigte zur Weitergabe an die Praktikantin/den Praktikanten. 11. Wer ist zuständig bei Praktika im Rahmen von EU-Programmen? Praktika, die im Rahmen von EU geförderten Programmen, z. B. LEONARDO, SOKRATES, TACIS, ERASMUS etc. stattfinden, bedürfen nicht der Erteilung des Einvernehmens durch die Bundesagentur für Arbeit ( 15 Nr. 2 BeschV). Falls ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis notwendig ist, entscheidet die Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. 4

5 Anlage 1 Ablaufschema zum Einvernehmen der BA gemäß 15 Nr. 5 Beschäftigungsverordnung Studentin/Student sendet den von der Hochschule ausgefüllten und unterschriebenen BA-Vordruck Immatrikulationsbescheinigung mit Passkopie an den Arbeitgeber Arbeitgeber reicht die Unterlagen des Studenten zusammen mit dem Erfassungsbogen und dem Praktikumsplan bei der BA ein. BA entscheidet über das Einvernehmen und sendet das Dokument an den Arbeitgeber. Arbeitgeber fertigt eine Kopie für sich und leitet das Dokument an die Studentin/den Studenten weiter. bei visum- und aufenthaltserlaubnispflichtigen Studierenden: Studentin/Student beantragt mit dem Einvernehmen der BA ein Visum bei einer deutschen Vertretung im Ausland (Botschaft/Konsulat) oder eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde

6 Eingangstempel der ZAV Erfassungsbogen für ein Fachpraktikum nach 15 Nr. 5 BeschV Bitte füllen Sie als Arbeitgeber diesen Erfassungsbogen vollständig und in Druck- Buchstaben oder mit dem PC aus. Angaben zum Praktikanten / zur Praktikantin Name: Staatsangehörigkeit: Geburtsdatum: Vorname: Universität: Ist die Universität in anabin unter gelistet (siehe auch Hinweis im Merkblatt)? Geschlecht: weiblich männlich immatrikuliert seit: voraussichtliches Studienende: Angaben zum Praktikumsunternehmen Firmenname: Straße: PLZ / Ort: Ansprechpartner/in: Homepage: Telefon: Fax: Branche: Angaben zum Praktikumsverhältnis Vergütung (brutto): / Monat Unterkunft: nein ja Abzug von Vergütung: / Monat Verpflegung: nein ja Abzug von Vergütung: / Monat wöchentliche Arbeitszeit: Beschäftigungsdauer Stunden von: (Tag/Monat/Jahr) bis: (Tag/Monat/Jahr) Checkliste: Folgende Unterlagen haben wir als Anlage beigefügt (ohne die mit * gekennzeichneten Unterlagen ist eine Bearbeitung nicht möglich) ZAV-Vordruck Immatrikulationsbescheinigung* Passkopie* (Seiten mit den personenbezogenen Daten) Praktikumsplan* Ausdruck aus anabin* ggf. Vollmacht (wenn Antrag über Dritte) Wir versichern die Richtigkeit der gemachten Angaben und verpflichten uns, den Praktikanten/die Praktikantin zu den o. g. Bedingungen und den Angaben im Praktikumsplan entsprechend zu beschäftigen. Firmenstempel Datum / Unterschrift des Arbeitgebers

7

8 Die Bundesagentur für Arbeit benötigt die folgenden Angaben für die Genehmigung eines studienfachbezogenen Praktikums. Danke für Ihre Mitwirkung! The German Federal Employment Agency needs certain information to be able to decide on the approval of an internship. Thank you for your cooperation! Immatrikulationsbescheinigung Certificate of Enrolment (Bezeichnung der Universität/Hochschule // Name of the university/college) Anschrift der Universität/Fachochschule Full address of the university/college Homepage: Nachname(n) der/des Studierenden Last name(s) of the student.... Vorname(n) der/des Studierenden Given name(s) of the student.... geboren am Date of birth.. Tag Monat Jahr day month year Staatsangehörigkeit Citizenship Studiengang Programme of study Bachelorstudium Masterstudium Doktorand andere Hochschulbildung mit Mindestlaufzeit von 3 Jahren undergraduate graduate postgraduate other higher education with minimum duration of 3 years Studienfach: angestrebter akad. Grad: Subject of study expected academic degree Die Studienordnung beinhaltet ein Pflichtpraktikum: Ja Nein An internship is a mandatory and integral part of the course of studies: Yes No Vorgeschriebene Dauer des Pflichtpraktikums:.Monate, davon bereits absolviert:.monate. Length of the mandatory internship:..months. Have parts of the internship already been done: No Yes,..months. Eingeschriebene/r Student/in seit Regeldauer des Studiums Jahre Enrolled as a student since.. Duration of study years Tag Monat Jahr day month year Wenn alle formalen Voraussetzungen des Studiums erfüllt sind, wird das Studium am The programme of study will be finished by beendet... Tag Monat Jahr day month year Datum: Date Tag Monat Jahr Stempel der Universität/Fachhochschule day month year und Unterschrift einer autorisierten Person Stamp of the university/college and signature of an authorized person!

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