Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

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1 Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 6. März 207 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 50' durch Ausgabe von höchstens '500'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.0 zu erhöhen. Erhöhungen auf dem Wege der Festübernahme sowie Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet. Der jeweilige Ausgabebetrag, der Zeitpunkt der Dividendenberechtigung und die Art der Einlagen werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Die neuen Namenaktien unterliegen nach dem Erwerb den Übertragungsbeschränkungen gemäss Art. 5 der Statuten. 3b ) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, zwecks Finanzierung von Übernahmen von Unternehmen durch Aktientausch oder zur Finanzierung oder Refinanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen jederzeit bis zum 22. März 208 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 450' durch Ausgabe von höchstens 4'500'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.0 zu erhöhen. Erhöhungen auf dem Wege der Festübernahme, einschliesslich der Übernahme/Zeichnung durch die Bank am Bellevue AG, sowie Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet. Der jeweilige Ausgabebetrag, der Zeitpunkt der Dividendenberechtigung und die Art der Einlagen werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Die neuen Namenaktien unterliegen nach dem Erwerb den Übertragungsbeschränkungen gemäss Art. 5 der Statuten. Der Strich ("") bedeutet jeweils, dass die aktuelle Version/der aktuelle Text (Spalte "") der betreffenden Bestimmung unverändert weiter gilt. Änderungen Seite /6

2 Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschliessen und Dritten zu zuweisen, wenn solche neue Aktien für die Übernahme von Unternehmen durch Aktientausch oder zur Finanzierung oder Refinanzierung des Erwerbes von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von neuen Investitionsvorhaben der Gesellschaft verwendet werden sollen. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, sind zu Marktbedingungen zu platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft zu verwenden. 2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre gemäss der in Abs. genannten Verwendung auszuschliessen und Dritten zuzuweisen, wenn solche neue Aktien für die Übernahme von Unternehmen durch Aktientausch oder zur Finanzierung oder Refinanzierung des Erwerbes von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von neuen Investitionsvorhaben der Gesellschaft verwendet werden sollen zuzuweisen. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, sind zu Marktbedingungen zu platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft zu verwenden. III. ORGANE DER GESELLSCHAFT III. ORGANE DER GESELLSCHAFT a) Die Generalversammlung a) Die Generalversammlung 8 ) Die Generalversammlung genehmigt jährlich gesondert und mit bindender Wirkung die Anträge des Verwaltungsrats in Bezug auf:. den maximalen Gesamtbetrag der fixen Vergütung des Verwaltungsrats gemäss Art. 26 der Statuten für die Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung; 2. den Gesamtbetrag der variablen Vergütung des Verwaltungsrats gemäss Art. 28 der Statuten für das jeweils vor der Generalversammlung abgeschlossene Geschäftsjahr; 8 Der Strich ("") bedeutet jeweils, dass die aktuelle Version/der aktuelle Text (Spalte "") der betreffenden Bestimmung unverändert weiter gilt. Änderungen Seite 2/6

3 Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung den maximalen Gesamtbetrag (i) der fixen Vergütung und (ii) der langfristigen variablen Vergütung der Geschäftsleitung gemäss Art. 27 und 28 der Statuten für das auf die Generalversammlung folgende Geschäftsjahr; 4. den Gesamtbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung der Geschäftsleitung gemäss Art. 28 der Statuten für das jeweils vor der Generalversammlung abgeschlossene Geschäftsjahr. 3. den maximalen Gesamtbetrag (i) der fixen Vergütung und (ii) der langfristigen variablen Vergütung der Geschäftsleitung gemäss Art. 27 und 28 der Statuten für das auf die Generalversammlung folgende, die im laufenden Geschäftsjahr zuerkannt und ausgerichtet werden können; 2) Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung abweichende und zusätzliche Anträge in Bezug auf die gleichen oder andere Zeitperioden zur Genehmigung vorlegen. 2) Die von der Generalversammlung genehmigten (maximalen) Gesamtvergütungsbeträge verstehen sich einschliesslich Sozialabgaben und Beiträge zur Altersvorsorge. 3) 3) Lehnt die Generalversammlung die Genehmigung der beantragten Vergütungsbeträge ab, so kann der Verwaltungsrat an der gleichen Generalversammlung neue Anträge stellen. Stellt er keine neuen Anträge oder werden auch diese abgelehnt, kann der Verwaltungsrat entweder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen und neue Gesamtvergütungsbeträge beantragen, oder er kann diese an 4) Der Strich ("") bedeutet jeweils, dass die aktuelle Version/der aktuelle Text (Spalte "") der betreffenden Bestimmung unverändert weiter gilt. Änderungen Seite 3/6

4 Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 der nächsten ordentlichen Generalversammlung im Nachhinein genehmigen lassen. 4) Die von der Generalversammlung genehmigten Vergütungen können von der Gesellschaft oder von durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften für Tätigkeiten bei der Gesellschaft oder bei durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften ausbezahlt werden. 5) 5) Die Gesellschaft oder durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften können Vergütungen vor der Genehmigung durch die Generalversammlung unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung und anwendbarer Rückforderungsbestimmungen (Clawback) ausrichten oder zuteilen. 6) b) Der Verwaltungsrat b) Der Verwaltungsrat 8 ) Die Beschlussfähigkeit (Präsenz) richtet sich nach dem Organisationsreglement. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 8 ) Die Beschlussfähigkeit (Präsenz) richtet sich nach dem Organisationsreglement. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Sitzung anwesend ist oder über Mittel, welche die verzögerungslose Kommunikation ermöglichen (z.b. Telefon oder Videokonferenz), teilnimmt. 2) Das Präsenzquorum muss nicht eingehalten werden, wenn ausschliesslich die erfolgte Durchführung einer Der Strich ("") bedeutet jeweils, dass die aktuelle Version/der aktuelle Text (Spalte "") der betreffenden Bestimmung unverändert weiter gilt. Änderungen Seite 4/6

5 Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 Kapitalerhöhung (einschliesslich der Beschlussfassung über den Kapitalerhöhungsbericht) festzustellen und die erforderliche Statutenänderung zu beschliessen sind. 3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Als anwesend gilt auch, wer über Mittel, welche die verzögerungslose Kommunikation ermöglichen, teilnimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 2) Zirkularbeschlüsse und Beschlussfassung an Video sowie Telefonkonferenzen sind zulässig, sofern kein Mitglied eine mündliche Beratung mit persönlicher Anwesenheit verlangt. 4) Zirkularbeschlüsse und Beschlussfassung an Video sowie Telefonkonferenzen sind zulässig, sofern kein Mitglied eine mündliche Beratung mit persönlicher Anwesenheit verlangt. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern alle Mitglieder dem Beschluss ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung kann per erfolgen. IV. VERGÜTUNGEN UND WEITERE DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE BESTIMMUNGEN IV. VERGÜTUNGEN UND WEITERE DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE BESTIMMUNGEN 29 ) Soweit neue Mitglieder der Geschäftsleitung ernannt werden, nachdem die Generalversammlung den maximalen Gesamtbetrag der fixen Vergütung der Geschäftsleitung genehmigt hat, darf diesen neuen oder beförderten Mitgliedern während der Dauer der bereits genehmigten Vergütungsperiode(n) eine fixe Vergütung von je maximal 25 % des von der Generalversammlung letztmals für die Geschäftsleitung genehmigten maximalen Gesamtbetrags für 29 ) Soweit neue Mitglieder der Geschäftsleitung ernannt werden, nachdem die Generalversammlung den maximalen Gesamtbetrag der fixen Vergütung der Geschäftsleitung genehmigt hat, darf diesen neuen oder beförderten Mitgliedern während der Dauer der bereits genehmigten Vergütungsperiode(n) eine fixe Vergütung von je maximal 50 % des von der Generalversammlung letztmals für die Geschäftsleitung genehmigten maximalen Gesamtbetrags für Der Strich ("") bedeutet jeweils, dass die aktuelle Version/der aktuelle Text (Spalte "") der betreffenden Bestimmung unverändert weiter gilt. Änderungen Seite 5/6

6 Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 die fixen Vergütungen ausgerichtet werden (Zusatzbetrag). 2) Die Gesellschaft darf im Rahmen dieses Zusatzbetrags einem neu eintretenden Mitglied der Geschäftsleitung eine Antrittsprämie zum Ausgleich von durch den Stellenwechsel erlittenen Nachteilen gewähren. Reicht der Zusatzbetrag zum Ausgleich der genannten Nachteile/zur Zahlung der Antrittsprämie nicht aus, so ist der den Zusatzbetrag übersteigenden Betrag der Antrittsprämie durch die nächste ordentliche Generalversammlung zu genehmigen. 3) Dieser Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, soweit der von der Generalversammlung genehmigte maximale Gesamtbetrag der fixen Vergütung der Geschäftsleitung für das betreffende Geschäftsjahr nicht ausreicht für die Vergütungen der neuen Mitglieder. Über den verwendeten Zusatzbetrag stimmt die Generalversammlung nicht ab. die fixen Vergütungen ausgerichtet werden (Zusatzbetrag). Der Strich ("") bedeutet jeweils, dass die aktuelle Version/der aktuelle Text (Spalte "") der betreffenden Bestimmung unverändert weiter gilt. Änderungen Seite 6/6

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