Neuerungen im Aktienrecht. Newsletter Dezember 2007
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- Berndt Jan Meinhardt
- vor 8 Jahren
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1 value beyond legal advice Neuerungen im Aktienrecht Newsletter Dezember Wichtigste Neuerungen 1.1 Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 1.2 Änderungen bei der sog. «beabsichtigten Sachübernahme» 1.3 Neue Regeln betreffend den Verwaltungsrat 1.4 Mehr Transparenz betreffend Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung 1.5 Aktionärsrechte 1.6 Neuerungen betreffend die Firma einer Aktiengesellschaft 1.7 Neuerungen betreffend der Revisionspflicht 2. Ausblick: Die anstehende «grosse» Aktienrechtsrevision
2 Newsletter Neuerungen im Aktienrecht Dezember 2007 «The Legal500» empfiehlt GHR im Wirtschaftsrecht Nach 2006 wird GHR Rechtsanwälte AG auch 2007 von «The Legal500» wieder unter den führenden schweizerischen Anwaltskanzleien in den Bereichen Bank- und Finanzrecht, Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsund Handelsrecht, Prozessrecht, Insolvenzrecht, Immaterialgüterrecht, Mergers and Akquisitions sowie Steuerrecht gesetzt. Die Anwälte von GHR werden gemäss «The Legal500» von Klienten insbesondere wegen ihrer hervorragenden fachlichen Qualitäten, ihres kompromisslosen Einsatzes und ihrer raschen und effizienten Mandatserledigung empfohlen. Die Kanzlei habe auch im Jahre 2006 zahlreiche namhafte M&A Transaktionen durchgeführt. Auch bei der GmbH wird vieles neu Ebenfalls auf den 1. Januar 2008 tritt das total revidierte Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Kraft. GHR stellt Ihnen einen separaten Newsletter zur Verfügung, der Ihnen die zahlreichen Neuerungen in übersichtlicher Form näher bringen soll. Die Erhebungen basieren auf Untersuchungen der Redaktion sowie Interviews mit Anwälten, Unternehmensjuristen und Klienten.
3 Neuerungen im Aktienrecht Die letzte umfassende Revision des Aktien - rechts hat vor rund 15 Jahren stattgefunden. Das Parlament hat in der Wintersession 2005 erneut zahlreiche wichtige Bestimmungen bezüg lich der Aktiengesellschaften revidiert. Die Neuerungen werden per 1. Januar 2008 in Kraft treten. Die Änderungen betreffen wichtige Bereiche von der Gründung über die Firmenbildung und Revision bis hin zur Liquidation der Aktiengesellschaft und bringen überwiegend positive Erleichterungen. Dieser Newsletter will Ihnen einen Überblick über die für Sie wesentlichen Neuerungen dieser «kleinen Aktienrechtsrevision» sowie einen Ausblick auf die bereits anstehende «grosse» Revision des Gesellschaftsrechts geben. 1. Wichtigste Neuerungen 1.1 Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 1.1 Gründung durch eine Person möglich Nach geltendem Recht muss die Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Gründung mindestens drei Aktionäre zählen, die als Gründer der Ge sellschaft walten. Nach der Gründung ist eine Einpersonen-AG aber durchaus zulässig und auch häufig anzutreffen. In der Praxis wird der gesetzlichen Regelung damit Genüge getan, dass Dritte als treuhänderische Gründer auftreten, welche nach der Gründung die von ihnen gezeichneten Aktien an den Treugeber (und künftigen Alleinaktionär) abtreten. Die neue Regelung ermöglicht nunmehr die Gründung einer Aktiengesellschaft durch auch nur eine (natürliche oder juristische) Person. Der umständliche Weg über die treuhänderische Gründung ist folglich nicht mehr nötig, was eine erhebliche Erleichterung bringen wird. 1.2 Änderungen bei der sog. «beabsichtigten Sachübernahme» Wenn eine Gesellschaft im Zusammenhang mit ihrer Gründung oder einer Kapitalerhöhung beabsichtigt, von Aktionären oder von Dritten Vermögenswerte zu übernehmen, liegt gemäss geltendem Recht eine sog. «beabsichtigte Sachübernahme» vor. Die Gründer bzw. der Ver - waltungsrat müssen bei einer solchen beabsichtigten Sachübernahme einen Gründer- bzw. Sachübernahmebericht abgeben, der die Art und den Zustand sowie die Angemessenheit der Bewertung der zu übernehmenden Vermögenswerte angibt. Dieser Bericht muss von der Revi - sionsstelle auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden. Eine solche beabsichtigte Sachübernahme muss weiter in den Statuten und somit auch im Handelsregister offen gelegt werden.
4 Newsletter Neuerungen im Aktienrecht Dezember 2007 Diese Publizitätsvorschriften sind gerechtfertigt, wenn es sich um Vermögenswerte von Aktionären handelt, nicht aber bei Vermögenswerten von unabhängigen Dritten. Beim Erwerb von Vermögenswerten von unabhängigen Dritten kann denn auch davon ausgegangen werden, dass der dafür zu bezahlende Preis angemessen ist. Das Parlament hat das Aktienrecht nun entsprechend angepasst. In Zukunft liegt eine beabsichtigte Sachübernahme nur noch vor, wenn es sich um eine Übernahme von Vermögenswerten von einem Aktionär oder diesem nahe stehenden Dritten handelt. Damit entfällt die Publizitätspflicht für die beabsichtigte Übernahme von Vermögenswerten von unabhängigen Dritten. Dies stellt eine begrüssenswerte Erleichterung dar. 1.3 Neue Regeln betreffend den Verwaltungsrat Auch im Bereich der Bestimmungen über den Verwaltungsrat wurden diverse Neuerungen geschaffen. Eine wesentliche Änderung erfährt Art. 707 OR, wonach auf das Erfordernis verzichtet wird, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates Aktionäre sein müssen. Die «Qualifikationsaktie» des Verwaltungsrates wird dadurch ab - geschafft. Im Gegenzug dazu wird im neuen Art. 702a OR den Mitgliedern des Verwaltungs rates ausdrücklich das Recht zugestanden, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen, auch wenn sie nicht Aktionäre sind. Eine weitere Änderung, welche den Verwaltungsrat betrifft, ist die Abschaffung der Nationalitäts- und Domizilvorschriften. Gemäss geltendem Recht muss die Mehrheit des Verwaltungsrates Schweizer oder EU-/EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sein. Neu wird nur noch (aber immerhin) verlangt, dass eine der Personen, welche die Gesellschaft vertreten können, in der Schweiz Wohnsitz hat. Dabei kann es sich um ein Mitglied des Verwaltungsrates, aber auch um einen Direktor handeln. Ferner wurde im Sinne der Rechtklarheit ein neuer Art. 718b OR geschaffen, welcher die sogenannten «In-sich-Geschäfte» regelt. Demnach sind Geschäfte, welche zwischen der Gesellschaft und einem Organ der Gesellschaft (z.b. einem Verwaltungsrat) abgeschlossen wurden, nur gültig, wenn sie durch einen schriftlichen Vertrag dokumentiert sind. Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft nicht höher als CHF ist, sind von dieser Regelung ausgenommen. 1.4 Mehr Transparenz betreffend Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Die anhaltende öffentliche Diskussion über sog. «Manager-Löhne» hat in einem neuen Artikel 663bbis OR Niederschlag gefunden. Börsenkotierte Gesellschaften müssen folgende Vergütungen im Anhang zur Bilanz offen legen: - Vergütungen an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates;
5 - Vergütungen an die gegenwärtige Geschäftsleitung; - Vergütungen an gegenwärtige Mitglieder des Beirates; - Vergütungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind. Im Rahmen der anstehenden «grossen» Aktienrechtsrevision (siehe unten, Ziff. 2) soll diese Pflicht auf alle Aktiengesellschaften ausgedehnt werden. wobei die bisherigen Aktien vernichtet werden. Nach geltendem Recht wird den ursprünglichen Aktionären ein minimales Stimmrecht gewährt, auch wenn sie sich an den neu ausgegebenen Ak tien nicht mehr beteiligen. Dies führt zum unbefriedigenden Resultat, dass Personen ein Stimmrecht haben, welche gar nicht mehr Aktionäre sind. Neu wird dieses sogenannte «Phantom-Stimmrecht» abgeschafft. Im Gegenzug dazu wird den bisherigen Aktionären jedoch bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals im Rahmen des Kapitalschnitts ein unentziehbares Bezugsrecht auf die neu auszugebenden Aktien eingeräumt. 1.5 Aktionärsrechte Im Bereich der Aktionärsrechte wurden zwei wesentliche Änderungen beschlossen: Einerseits wird Art. 704 Abs. 1 OR dahingehend angepasst, dass in Zukunft sämtliche Auflösungsbeschlüsse eines besonderen Quorums von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte bedürfen. Eine wichtige Änderung erfährt auch die Bestimmung über die Sanierung einer Gesellschaft bei einem Kapitalverlust. Hat eine Gesellschaft einen Kapitalverlust im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR erlitten, kann sie als Sanierungsmassnahme unter anderem einen sogenannten «Kapitalschnitt» beschliessen. Demnach wird das Aktienkapital auf null herabgesetzt und sogleich wieder erhöht, 1.6 Neuerungen betreffend die Firma einer Aktiengesellschaft Zwei Änderungen erfährt die rechtliche Rege lung der Firmenbezeichnung. Einmal muss in Zukunft jede Firma einer Aktiengesellschaft den Zusatz «AG» oder «Aktiengesellschaft» enthalten. Firmenbezeichnungen wie beispielsweise «Credit Suisse» sind nicht mehr zulässig und müssen gegebenenfalls ergänzt werden, etwa zu «Credit Suisse AG». Weiter muss die Firma in der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und auf Bekanntmachungen vollständig und unverändert gebraucht werden. Diese Vorschrift berührt die zusätzliche Verwendung von Kurzbezeichnungen (wie «Credit Suisse»), Logos usw. nicht.
6 Newsletter Neuerungen im Aktienrecht Dezember Neuerungen betreffend die Revisionspflicht 2. Ausblick: Die anstehende «grosse» Aktienrechtsrevision Neu geregelt wird auch das Recht der Revision und Revisionsstelle. Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen unterliegen der ordentlichen Revision. Als wirtschaftlich bedeutend gelten Unternehmen, die zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme von CHF 10 Mio./Umsatzerlös von CHF 20 Mio./50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt/ Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung. Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch einerevisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. Diese eingeschränkte Revision («Review») weist einen kleineren Prüfungsumfang und eine geringere Prüfungstiefe auf als die ordentliche. Hat eine Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, und stimmen alle Aktionäre zu, so kann neu sogar ganz auf eine Revision der Jahresrechnung verzichtet werden. Zusätzlich hat der Bundesrat eine grosse Teilrevision des gesamten Aktienrechts vorgeschlagen. Ein entsprechender Vorentwurf liegt bereits vor (Vorentwurf vom 2. Dezember 2005). Das Unternehmensrecht soll damit umfassend modernisiert werden: Zur Verbesserung der Corporate Governance wird vorgeschlagen, die Pflicht zur Offenlegung der Vergütungen an die Organe auch für private Gesellschaften einzuführen und das Auskunftsrecht des Aktionärs sowie das Recht auf eine Sonderuntersuchung und die Einberufung der Generalversammlung bzw. die Traktandierung zu verbessern. Zudem soll neu die Wahl des Verwaltungsrates zwingend jährlich stattfinden. Weiter wird vorgeschlagen, die Kapitalstruktur einer Aktiengesellschaft mittels Einführung eines sog. «Kapitalbands» zu flexibilisieren. Der Verwaltungsrat könnte so ermächtigt werden, innerhalb einer Maximaldauer die Höhe des Aktienkapitals innerhalb einer bestimmten Spannbreite zu ändern. Als Alternative könnte auch eine sog. genehmigte Kapitalherabsetzung als Pendant zur bereits geregelten genehmigten Kapitalerhöhung geschaffen werden. Schliesslich soll die nennwertlose Aktie eingeführt und die Inhaberaktie abgeschafft werden, und im Bereich der Generalver -
7 sammlung werden zahlreiche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der elektronischen Einberufung und Durchführung postuliert. Unsere IP/IT Spezialisten befassen sich mit der Registrierung und Lizenzierung, sowie dem Schutz und Transfer von Immaterialgüter - rechten und Daten. Die Vernehmlassung zur neuen Vorlage dauerte bis zum 31. Mai Aufgrund der zahl reichen und z. T. brisanten Neuerungsvorschläge ist mit erheblicher Kritik aus verschiedenen Lagern und entsprechend langsamem Fortschreiten der Revision zu rechnen. GHR Rechtsanwälte AG ist eine bekannte, im Wirtschaftsrecht spezialisierte, international tätige Anwaltskanzlei mit Standorten in Bern und Zürich. Dank langjähriger Erfahrung in unseren Kernkompetenzbereichen Handels-, Gesellschafts-, Bank-, Finanzmarkt-, Wettbewerbs- und Steuerrecht beraten und unterstützen wir KMU, Konzerne und börsenkotierte Unternehmen unter anderem bei der Übernahme von Unternehmensbeteiligungen, bei Fusionen, Abspal tungen, Umstrukturierungen, Nachfolge planungen, Finanzierungen und Kapitalmarkttransaktionen, sowie bei Erst- und Folgeplatzierungen an der Börse. GHR ist anerkannter Emittentenvertreter im Sinne von Art. 50 des Kotierungsreglements der SWX Swiss Exchange. Im Bereich des Insolvenzrechts führen wir Sanierungen und Liquidationen durch und beraten und vertreten Unternehmungen, Banken, Individuen sowie Konkursämter in diversen prominenten Konkurs- und Nachlassverfahren. Unseren Klienten steht zur Durchsetzung ihrer Interessen auch unsere langjährige Prozess- und Schiedsgerichtserfahrung zur Verfügung. Schliesslich ist GHR Mitglied der Energy Law Group (ELG), einer Gruppe führender europä ischer Anwaltskanzleien im Energiesektor. Die ELG umfasst über 220 Energierechtsspezialisten.
8 GHR Rechtsanwälte AG Bern: Thunstrasse 73 Postfach 231 CH-3000 Bern 15 T +41 (0) F +41 (0) Zürich: Bahnhofstrasse 64 Postfach 3268 CH-8021 Zürich T +41 (0) F +41 (0) ghr@ghr.ch Member of LAW Lawyers Associated Worldwide Eingetragen im Anwaltsregister
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