Allgemeine Geschäftsbedingungen Messe / Ausstellung der DVGW Service & Consult GmbH - Energy Medienservice (nachfolgend EMS")

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Messe / Ausstellung der - Energy Medienservice (nachfolgend EMS") 1. Zustandekommen des Vertrags, Zulassung 1.1. Maßgebend für das Rechtsverhältnis zwischen dem Aussteller und EMS sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem Anmeldeformular. Abweichende Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch EMS. Als schriftliche Bestätigung gilt auch eine Bestätigung durch Telefax oder Die Anmeldung ist vom Aussteller schriftlich per Brief, per Telefax, oder per an EMS zu senden. Sie ist ein verbindliches Vertragsangebot, an das der Aussteller bis zur Zulassung oder Absage durch EMS gebunden ist. Mit der Einsendung der Anmeldung erkennt der Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Vertrag zwischen EMS und dem Aussteller kommt durch Übersendung der Zulassung durch EMS zustande Der Aussteller haftet für Folgen, die durch das ungenaue, unvollständige bzw. irrtümliche Ausfüllen des Anmeldevordrucks entstehen Dem Aussteller ist bekannt, das EMS in den Grenzen der datenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt ist, die den Aussteller betreffenden Daten zur automatischen Verarbeitung elektronisch zu speichern und diese, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich, an Dienstleistungspartner von EMS weiterzugeben. Mit der Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt der Aussteller hierzu sein Einverständnis Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht Die Zulassung bezieht sich nur auf den angemeldeten Aussteller und die bestätigten Ausstellungsgüter und Dienstleistungen Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sie aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde, oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen.

2 2. Platzzuweisung, Miete 2.1. EMS stellt Messefläche im angemeldeten Angebotsbereich bereit. Hierbei wird in Bezug auf Größe und Lage der Fläche den Wünschen des Ausstellers nach Möglichkeit entsprochen. Vorsprünge, Pfeiler, Säulen sowie Installationsanschlüsse sind Bestandteil der zugewiesenen Fläche. Der Messemietvertrag gilt auch dann als zustande gekommen, wenn EMS nicht die ganze, mindestens jedoch 50% der bestellten Fläche zuweist. Eine geringere Flächenzuweisung gilt als Angebot und bedarf der Annahme durch den Aussteller Besondere Wünsche des Anmelders (z.b. Platzierung, Nachbarschaft, Konkurrenzausschluss, Standgestaltung etc.) werden verbindlich nur berücksichtigt, wenn sie in der Zulassung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden Falls es zwingende technische oder organisatorische Gründe erfordern, ist EMS berechtigt, dem Aussteller abweichend von der Standzuweisung einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Größe der Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände zu verlegen oder zu schließen Ohne Genehmigung von EMS ist die Überlassung eines zugewiesenen Standes ganz oder teilweise an Dritte nicht gestattet. Dritte oder Mitausteller sind durch den Aussteller mit der Anmeldung gesondert anzumelden. Deren Zulassung gilt als erteilt wenn die Übersendung der Zulassung durch EMS erfolgt Die Preise für die Messemieten / Standflächen ergeben sich aus dem Anmeldeformular Das Betreten des Messeobjekts ist nur mit den von EMS herausgegebenen nicht übertragbaren Austellerausweisen gestattet. EMS ist berechtigt, bei Verletzungen der Teilnahmebedingungen Ausweise ersatzlos einzuziehen. Bei Verlust der Austellerausweise ist EMS unverzüglich zu informieren. Der Aussteller haftet bei verspäteter Mitteilung für alle aus einer missbräuchlichen Nutzung entstandenen Schäden.

3 3. Technische Leistungen, Dienstleistungen, organisatorische Mietbedingungen 3.1. Für die allgemeine Heizung, Lüftung, Kühlung, Elektroversorgung, Wasserund Sanitärtechnik sowie Reinigung und Beleuchtung der Messehallen und - häuser sorgt EMS Installationen von Versorgungs-und Entsorgungsanschlüssen dürfen nur über EMS bzw. über die von EMS beauftragte Messegesellschaft bestellt werden Die Kosten für Installation und Verbrauch von Wasser-, Elektro-, Druckluftund Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände sowie aller anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller gesondert berechnet. EMS ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Soweit der Verbrauch des Ausstellers nicht konkret erfasst wird, ist eine Schätzung des Verbrauchs zulässig Sämtliche Installationen sind von Fachpersonal auszuführen. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen und deren Gebrauch verursachten Schäden und Folgeschäden Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht über die erforderliche technische Zulassung verfügen, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Aussteller haftet für Schäden, die durch die unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen Bekommt der Aussteller von EMS oder von deren Servicepartnern Sachen auf Miet- oder Leihbasis zur Verfügung gestellt, so ist er für die ordnungsgemäße Behandlung und vollständige und unbeschädigte Rückgabe verantwortlich. Der Aussteller haftet für Verlust und Beschädigung solcher Sachen. Der Nachweis für eine korrekte Rückgabe der Sachen in ordnungsgemäßen Zustand ist im Zweifelsfall vom Aussteller zu erbringen Die Haftung durch EMS für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen bei der Wasser- oder Stromversorgung ist ausgeschlossen Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Hausordnung des Hallenbetreibers und / oder EMS Den Anordnungen des Hallenbetreibers ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts, berechtigen EMS sowie den Hallenbetreiber zur entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers ohne Haftung für Schäden.

4 4. Reinigung, Abfallbeseitigung EMS übernimmt die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Für die Reinigung seines Standes und die Entsorgung von Abfall hat der Aussteller zu sorgen. Die Reinigung muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Erfolgt die Reinigung und die Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann EMS ohne Fristsetzung ein Fachunternehmen auf Kosten des Ausstellers beauftragen. 5. Bewachung 5.1. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt EMS ohne Haftung für Verluste und Beschädigung Der Aussteller ist verpflichtet, die Bewachung seines Eigentums selbst vorzunehmen. EMS haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung des Eigentums des Ausstellers, es sei denn EMS hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 6. Standbau, Betrieb und Rückgabe der Messestände 6.1. Der Stand muss den technischen Richtlinien des Hallenbetreibers und gesetzlichen Richtlinien entsprechen. Behördliche Genehmigungen und Auflagen, wie z.b. die Einhaltung von GEMA-Bestimmungen, die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, sowie bau- und betriebstechnische Auflagen der Messegesellschaft sind vom Aussteller auf eigene Kosten zu beschaffen und zu erfüllen. Bei Zuwiderhandlung ist EMS berechtigt, Änderungen auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen Die vorgegebenen Standgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Eine Überschreitung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung von EMS zulässig Der Aussteller ist für die Verkehrssicherheit auf seinem Stand einschließlich aller Zugänge allein verantwortlich. Alle Zu- und Ausgänge sowie Gänge müssen in voller Breite freigehalten werden Der Aussteller ist für die Verkehrssicherheit auf seinem Stand einschließlich aller Zugänge allein verantwortlich. Alle Zu- und Ausgänge sowie Gänge müssen in voller Breite freigehalten werden.

5 6.4. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand für Besucher zugänglich zu machen. Wird der Stand nicht im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrieben, kann EMS auf Kosten des Ausstellers den Stand entfernen und den Standplatz anderweitig vergeben. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Standgebühren, es sei denn, er weist nach, dass EMS Erlös aus der anderweitigen Vergabe der Standfläche erzielen konnte Standaufbau und -abbau sind zu den festgelegten Zeiten zu beenden. Soweit die Veranstaltung dadurch gestört werden könnte, sind Auf- und Abbau oder sonstige Veränderungen nicht zulässig. Werden Standaufbau und Standabbau nicht innerhalb der festgelegten Zeiten beendet, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Mietpreises zuzüglich MwSt. zusätzlich zur Standmiete zu zahlen. Dies gilt insbesondere für den Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag Während der Veranstaltung dürfen nur Fahrzeuge das Messegelände befahren, die über eine Einfahrtsgenehmigung oder einen Parkschein verfügen. Das Be- und Entladen von Fahrzeugen während der Veranstaltung muss rechtzeitig vor Beginn der täglichen Öffnungszeit abgeschlossen werden Der Platz muss nach Ende der Veranstaltung in dem Zustand zurückgegeben werden, der dem vor Übergabe an den Aussteller entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die durch den Aussteller verursacht wurden, können ohne vorherige Fristsetzung auf seine Kosten beseitigt werden Der Aussteller ist dazu verpflichtet, seine Ausstellungsfläche bis zum Ende der Abbauzeit vollständig zu beräumen. Andernfalls ist EMS berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Ausstellungsfläche zu beräumen. 7. Werbung, Presse, Fachvorträge 7.1. EMS übernimmt für die Veranstaltung die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit und Besucherwerbung wie z.b. redaktionelle Beiträge in den Medien, Internetpräsenz, Plakatierung etc Werbung ist innerhalb des Standes zulässig. Außerhalb des Messestandes - insbesondere auf Wandflächen, in Treppenhäusern, sowie in den Gängen der Messehallen - ist Werbung nur in Abstimmung mit EMS gegen Entgelt gestattet.

6 7.3. Werbung für Dritte sowie Werbung, die Vergleiche mit Waren anderer Aussteller enthält, ist unzulässig. EMS ist berechtigt, die Ausgabe oder das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Materials für die Dauer der Ausstellung sicherzustellen Fotografieren sowie Video- und Filmaufnahmen der Messeobjekte sind gestattet, soweit der jeweilige Aussteller dies erlaubt. EMS ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sowie Zeichnungen von der Veranstaltung, den Ständen und den ausgestellten Waren anzufertigen oder durch die Presse anfertigen zu lassen und diese kostenlos für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden EMS ist berechtigt, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder erheblichen Beeinträchtigung des Veranstaltungsbetriebs führen Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbilddurchführungen im Messestand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EMS. 8. Fälligkeit der Zahlungen, Rücktritt 8.1. Die vereinbarten Gebühren (Standmiete, Vorauszahlungen für Nebenkosten, Werbebeitrag etc.) sind mit Zugang der Rechnung fällig EMS ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf die vereinbarten Gebühren zu verlangen. Bezahlt der Aussteller nicht zum festgesetzten Zahlungstermin, kann ihn EMS von der Teilnahme an der Messe ausschließen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Gebühren bleibt davon unberührt Der Aussteller ist nach Erteilung der Zulassung nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Standfläche zu reduzieren. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach 543 BGB. In diesem Fall entsteht keine Pflicht zur Zahlung des Mietzinses. Falls der Aussteller nicht erscheint, ist EMS berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausstellungsfläche anderweitig zu vergeben. Falls er sie anderweitig vergeben kann oder der Aussteller einen für EMS akzeptablen Ersatzmieter stellt, ist der Erlös auf die Standmiete anzurechnen.

7 8.4. EMS ist zur Kündigung berechtigt, wenn: der Aussteller seine ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder gröblich verletzt. In diesem Fall kann EMS den Standbau untersagen bzw. Räumung/Schließung des Standes verfügen. der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllte der Stand nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens 4 Stunden vor Eröffnung der Veranstaltung erkennbar belegt ist Die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der vereinbarten Gebühren bleibt in diesen Fällen bestehen. 9. Vorbehalte 9.1. EMS ist berechtigt, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die nicht von ihm zu vertreten sind und eine planmäßige Messedurchführung unmöglich machen, die Messe abzusagen, zu verkürzen oder zeitlich zu verlegen Eine Erstattung der gezahlten vereinbarten Gebühren erfolgt nicht. Haftungsansprüche gegen EMS können nicht geltend gemacht werden. Es erwachsen dem Aussteller daraus auch keine Kündigungsrechte Bei einer Absage der Messe durch EMS wegen zu geringer Beteiligung werden dem Aussteller die bereits gezahlten vereinbarten Gebühren in voller Höhe erstattet Für Kosten, die dem Aussteller bei der Vorbereitung und/oder in Zusammenhang mit der Ausstellung entstanden sind, wird durch EMS keine Haftung übernommen. 10. Haftung EMS haftet nicht für Schäden an den eingebrachten Gegenständen, am Stand und dessen Einrichtung sowie für das Ausstellungsgut sofern ihm nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand angemessen zu versichern Für Sach- und Vermögensschäden haftet EMS für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt auch, wenn EMS fahrlässig eine wesentliche Pflicht (sog. Kardinalspflicht, d.h. eine solche Pflicht auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte) aus dieser Vereinbarung verletzt hat. Im Falle der Verletzung solcher wesentlichen Pflichten haftet EMS nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.

8 10.3. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten jeweils auch für die Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von EMS, finden jedoch keine Anwendung im Falle einer gesetzlich vorgesehenen, unbeschränkten Haftung, insbesondere für Schäden an Leben, Körper, oder Gesundheit. 11. Gewährleistung Eventuelle Mängel der Leistungen von EMS hat der Aussteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen und EMS Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben Die Ansprüche des Ausstellers aus dem Ausstellungsvertrag und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Veranstaltung fällt. 12. Schlussbestimmungen Mündliche Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch EMS Ist der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts o- der öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat der Vertragspartner nicht seinen Sitz oder allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland wird Bonn als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Stand: Januar 2015

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