Übung 2: Regelungshintergrund von IFRS
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- Dieter Gärtner
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1 Ludwig-Maximilians-Universität WS 2013/14 Seminar für Rechnungswesen und Prüfung Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser Übung 2: Regelungshintergrund von IFRS 1. Institutionen hinter den IFRS 2. Entstehung von IFRS 3. Geltung von IFRS in der EU 4. Durchsetzung der IFRS in Deutschland 5. Legitimation und Probleme Literatur: Ballwieser, Wolfgang: IFRS-Rechnungslegung Konzept, Regeln und Wirkungen, München 2013, insb. S und Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim/Sellhorn, Thorsten: Internationale Rechnungslegung, 8. Aufl., Stuttgart 2011, insb. S Wagenhofer, Alfred: Internationale Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS, 6. Aufl., Frankfurt a.m./wien 2009, insb. S Oversberg, Thomas: Übernahme der IFRS in Europa: Der Endorsement-Prozess Status quo und Aussicht, in: DB, 60. Jg. (2007), S Nützliche Links: Übung Internationale Rechnungslegung, WS 13/14, Kretzschmar Übung 2/1
2 1. Institutionen hinter den IFRS (Quelle: IASCF (International Accounting Standards Committee Foundation) o Gründung am als Stiftung in Delaware (USA) als Dach der Organisation IFRS Foundation Trustees o 22 Treuhänder (Trustees), die für drei Jahre ernannt werden o Gewährleisten die Finanzierung, haben die alleinige Entscheidungskompetenz über Satzungsänderungen (3/4- Mehrheit) und bestimmen und überwachen die Mitglieder aller wichtigen Gremien, v.a. des IASB Übung Internationale Rechnungslegung, WS 13/14, Kretzschmar Übung 2/2
3 IASB (International Accounting Standards Board): o Gründung im April 2001 o Übernimmt als zentrales Organ die Facharbeit/operative Ausführung der Aufgaben des IASC o 16 unabhängige Mitglieder (vor 2012: 15), die für fünf Jahre vom IASCF ernannt werden o Kernaufgaben: Entwicklung und Verabschiedung von Standards IFRS Interpretations Committee (früher IFRIC): o Nachfolger des Standard Interpretations Committee (SIC) o 14 Mitglieder, ernannt von IASCF o Erarbeitung von Interpretationen, um einheitliche Auslegung und Anwendung der Standards zu gewährleisten o Vorschlag interpretationswürdiger Sachverhalte von beliebiger Seite, IFRS Interpretations Committee entscheidet über die Aufnahme auf die Agenda IFRS Advisory Council o Nachfolger des SAC (Standards Advisory Council) o Beratung des IASB in fachlichen Fragen o Derzeit 43 Mitglieder aus internationalen Organisationen, nationale Standardsetter, Anwender, Banken, Börsen, Hochschullehrer, Wirtschaftsprüfer, die durch die Treuhänder der IASCF ernannt werden Monitoring Board o 6 Mitglieder o Hauptaufgabe ist die Überwachung der Trustees sowie die Bestätigung der Ernennung dieser Weitere Stäbe an fachlichen Mitarbeitern Übung Internationale Rechnungslegung, WS 13/14, Kretzschmar Übung 2/3
4 2. Entstehung von IFRS Prozess des Standard Setting des IASB (Due Process): (Quelle: Einflussnahme der Stakeholder durch: o o o Zeithorizont für Entwicklung eines Standards: Übung Internationale Rechnungslegung, WS 13/14, Kretzschmar Übung 2/4
5 Aufbau der veröffentlichten IFRS o o o o Verkürzter Entwicklungsprozess der Interpretationen des IFRS Interpretations Committee Übung Internationale Rechnungslegung, WS 13/14, Kretzschmar Übung 2/5
6 3. Geltung von IFRS in der EU Endorsement-Prozess: (Quelle: Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 2011, S. 106) Übung Internationale Rechnungslegung, WS 13/14, Kretzschmar Übung 2/6
7 EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) o Von bedeutenden europäischen Rechnungslegungsgruppierungen getragenes privates Gremium o Aufgabe: Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der IFRS. Einschätzung eines IFRS, ob dieser in EU-Recht übernommen werden kann SARG (Standard Advice Review Group) o 7 unabhängige Sachverständige beurteilen den Ratschlag der EFRAG auf Objektivität Kommission der EU o Zentrale Institution während des Endorsement-Prozesses ARC (Accounting Regulatory Committee) o Besteht aus jeweils einem Vertreter der Mitgliedsländer unter Vorsitz der Kommission o Ratschlag, ob ein IFRS in Gemeinschaftsrecht übernommen werden sollte sowie zu welchem Zeitpunkt EU-Rat und EU-Parlament o Beide Institutionen verfügen über ein Veto-Recht o Ergeht kein Veto, wird der Standard im Amtsblatt der EU veröffentlicht und erlangt Gültigkeit Übung Internationale Rechnungslegung, WS 13/14, Kretzschmar Übung 2/7
8 4. Durchsetzung der IFRS in Deutschland Enforcement-Prozess: (Quelle: Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 2011, S. 112) Übung Internationale Rechnungslegung, WS 13/14, Kretzschmar Übung 2/8
9 SEC (Securities and Exchange Commission) o US Börsenaufsichtsbehörde CESR (Committee of European Securities Regulation) o 2001 gegründet o Übergeordnete Instanz auf europäischer Ebene o Für die Koordination mit der SEC zuständig o Ziele: Abstimmung der nationalen Wertpapieraufsichtsbehörden verbessern, einheitliche Durchsetzung der EU- Verordnungen und Richtlinien (u. a. IFRS) gewährleisten o Vereinbarungen des CESR könnten in Zukunft direkt durch die BaFin umgesetzt werden BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) o Aufsicht für Banken und Versicherungen sowie Wertpapieraufsicht o Ermächtigt die DPR zur Kontrolle o Kann Unternehmen bei Verstößen sanktionieren DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung) o Privatwirtschaftlich organisiert o Führt Stichproben- oder Anlassprüfung des letzten JA eines kapitalmarktorientierten Unternehmens durch o Prüfung erfolgt zusätzlich zur Prüfung des WP, Prüfungsumfang ist jedoch deutlich geringer 5. Legitimation und Probleme Frage der Legitimation ist mit Frage der Zweckgerechtigkeit verbunden Zweck von RL-Regeln: Übung Internationale Rechnungslegung, WS 13/14, Kretzschmar Übung 2/9
10 Zweckadäquates Vorgehen: Problem: Frage: Ist bei der Entwicklung von IFRS dennoch deren Legitimation gegeben? o Formale Legitimation o Inhaltliche Legitimation Analyse von Input, Throughput und Output des Entwicklungsprozesses Insb. die Analyse des Inputs offenbart Schwächen, die zu Lasten Dritter gehen können IASB wird von Mitgliedern dominiert, die zuvor in der Praxis tätig waren (insbesondere im Bereich Accounting & Auditing) Deren Interessen/Auffassungen von RL-Vorschriften müssen nicht zwingend dem Schutzbedürfnis Dritter entsprechen Übung Internationale Rechnungslegung, WS 13/14, Kretzschmar Übung 2/10
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