Fragen und Antworten zur Parkraumbewirtschaftung (wird fortlaufend ergänzt)

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1 Fragen und Antworten zur Parkraumbewirtschaftung (wird fortlaufend ergänzt) 1. Grundsätzliches zur Parkraumbewirtschaftung 2. Allgemeine Fragen zur Bewirtschaftung 3. Dauertickets 3.1 Anzahl, Kontingente, Überbuchung 3.2 Preisgestaltung 3.3 Beantragung, Vergabe einschl. Los- und Härtefallverfahren 3.4 Vertragsschluss und -dauer 3.5 Inhalt der Parkberechtigung 3.6 Schwerbehinderung und andere Handicaps 4. Zehnerticket 5. Kooperierende Einrichtungen 6. Regelverstöße 7. Gemischte Fragen 1. Grundsätzliches zur Parkraumbewirtschaftung Ausgangslage An der Universität und in den umgebenden Stadtvierteln Lindenthal und Sülz ist die Parkraumsituation bekanntermaßen schwierig. Im direkten Umfeld der universitären Gebäude sind die Parkplätze meist belegt. Das Vorhalten der baurechtlich vorgeschriebenen PKW-Parkplätze stellt die expandierende Universität in den beengten Stadtvierteln vor große Schwierigkeiten. Andererseits hat eine von der Universität beauftragte Zählung im Jahr 2010/11 ergeben, dass die Gesamtzahl der aktuellen universitären PKW-Parkplätze selbst zu Spitzenzeiten nur zu 80% ausgelastet ist. Die vielen Parkplätze der Universität wurden bisher überwiegend abgesperrt und dezentral vergeben. Einerseits wurde dadurch im Laufe der Zeit für viele Beschäftigte und Studierende die Parkplatzvergabe intransparent und aussichtslos, andererseits standen abgesperrte, aber nicht benutzte Parkplätze oft leer. Gleichzeitig ist die Universität sowohl mit dem öffentlichen Nah- und Fernverkehr, als auch mit dem nichtmotorisierten Individualverkehr überwiegend gut zu erreichen. Mit der Parkraumbewirtschaftung soll der von der Universität ausgelöste PKW-Verkehr gelenkt werden. Neubauten Die Universität ist verpflichtet, die baurechtlich vorgeschriebene Menge an Parkplätzen nachzuweisen. Diese Pflicht hat sie auch erfüllt, wenngleich man sich wünschen mag, dass es noch mehr Parkplätze gäbe. Der Nachweis muss nicht durch Tiefgaragen, sondern kann auch durch Parkplätze in der Nähe erfolgen. Bei Bauprojekten, die die Universität ja ohnehin nur mit Landesmitteln durchführen kann, erhält sie keinerlei öffentliche Zuschüsse für den Bau der dabei erforderlichen Parkplätze. Tiefgaragen sind zwar die schönsten, in der Herstellung aber auch die teuersten Parkplätze. Durch den weitgehenden Verzicht auf Tiefgaragen wurde der allgemeine Haushalt der Universität und damit letztlich Forschung und Lehre nicht belastet. Neubauten werden von der Stadt nur genehmigt, wenn dafür Parkplätze nachgewiesen werden. Dies geschieht auch und insgesamt kann die Universität mit Mühe rechtlich ausreichend Parkplätze nachweisen, auch wenn die subjektive Wahrnehmung anders ist. Zur Entlastung wird die Universität auf dem Unicenter-Parkplatz ein großes Parkhaus errichten, bevor dort die Chemie neu gebaut werden kann. Außerdem wird die Bauverwaltung künftig verstärkt darauf achten, während Baumaßnahmen möglichst wenige Parkplätze zu belegen und durch Abriss frei werdende Flächen interimistisch als Parkfläche zu nutzen.

2 Parkraumbewirtschaftung Die Universitätsleitung hat die Einführung der Parkraumbewirtschaftung beschlossen, um die Parksituation zu verbessern. Dazu gehört, dass auch Studierende wieder die Möglichkeit haben müssen und sollen, auf universitären Flächen zu parken, dass alle Beschäftigten zumindest die wiederkehrende Chance haben, in einem transparenten und fairen Verfahren ein Parkticket zu bekommen und auch, den messbaren Parkplatzbedarf jedenfalls konstant zu halten, damit bei künftigen Bauvorhaben nicht mehr Parkplätze nachgewiesen werden müssen. Ziel ist es ausdrücklich nicht, eine neue Einnahmequelle zu schaffen. Hierauf haben Personalräte und Dienststelle gemeinsam geachtet und am Preisgefüge ist dies auch erkennbar: (nur) die Kosten der Parkraumbewirtschaftung werden - sozial gestaffelt - letztlich von denen getragen, die die Parkplätze auch nutzen. Durch diese und viele andere große und kleine Stellschrauben wurde versucht, die Bewirtschaftung so erträglich wie möglich zu machen. Dabei sind übrigens viele Anregungen von den Personalräten, der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten, aber auch von den Beschäftigten eingeflossen. 2. Allgemeine Fragen zur Bewirtschaftung F: Im Vorfeld wurde um Anregungen und Stellungnahmen zur Parkraumbewirtschaftung gebeten. Man hat davon aber nicht viel gehört. Was ist mit den Eingaben geschehen? (F2.01) A: Es hat neben der großen Unterschriftenliste im Laufe der Zeit etwa 50 Eingaben gegeben, darunter einige Anregungen und viele Detailfragen. Manche Themen wurden mehrfach genannt und einige Forderungen waren einander entgegengesetzt. Die Verwaltung und die Personalräte haben sich mit allen Eingaben intensiv befasst. Viele Anregungen sind in das Bewirtschaftungskonzept eingeflossen und manche Fragen haben Detailentscheidungen beeinflusst. Dies war für die Universitätsöffentlichkeit leider unsichtbar, denn die Ergebnisse des Gestaltungs- und Verhandlungsprozesses standen ja erst zum Schluss mit der Entscheidung des Rektorats und der Personalräte fest. Nun, da die Rahmenbedingungen feststehen, werden die vielen Detailfragen mit diesen FAQ beantwortet. F: Wie ist die Parkraumbewirtschaftung geregelt? Es wirkt alles recht kompliziert. (F2.02) A: Die Parkraumbewirtschaftung ist grundsätzlich in der Parkraumbewirtschaftungsrichtlinie geregelt, die vom Rektorat erlassen wurde. Diese Richtlinie enthält die grundlegenden Regelungen für die Parkraumbewirtschaftung. Diese Richtlinie wird ergänzt um eine Dienstvereinbarung, die Sonderregelungen für Beschäftigte der Universität enthält. Beide Regelwerke sind letztlich zusammen zu lesen. Die Trennung ergibt sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungskompetenzen. Schließlich wird die Verkehrsordnung auf den Parkplätzen durch eine Parkplatzordnung des Kanzlers sichergestellt. F: Wann geht es los? (F2.03) A. Mittlerweile wurden die Richtlinie des Rektorats zur Parkraumbewirtschaftung und die ergänzende Dienstvereinbarung zwischen Universität und beiden Personalräten verabschiedet. Die Veröffentlichung der Dokumente wird gerade vorbereitet. Mit begleitenden Beschlüssen wurde festgelegt, dass die Bewirtschaftung der nicht-straßennahen Parkplätze beginnt, wenn die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dies ist zum der Fall. Mit einem Rundschreiben werden Sie rechtzeitig informiert, wann und auf welche Weise Sie ein Ticket beantragen und wie Sie es dann erhalten.

3 F: Welche Parkplätze der Universität werden bewirtschaftet? (F2.04) A: Grundsätzlich werden alle Parkplätze der Universität bewirtschaften, mit Ausnahme der Parkplätze für Dienstfahrzeuge und einer Verfügungsfläche am Hauptgebäude. Die bewirtschafteten Parkplätze lassen sich unterteilen in - straßennahe Parkplätze, - beschrankte Parkplätze und - beschilderte Parkplätze. Straßennahe Parkplätze sind solche, die nach ihrer Erscheinung dem Straßenraum zugerechnet werden können. Beschrankte Parkplätze sind solche, die durch eine Schranke vom Straßenraum abgesperrt sind. Beschilderte Parkplätze sind solche, die nach ihrer Erscheinung nicht dem Straßenraum zugerechnet werden können, die aber nicht durch Schranken absperrbar sind. Durch eine entsprechende Beschilderung wird aber sichergestellt, dass sie weitgehend wie beschrankte Parkplätze behandelt werden. Außerdem gibt es wenige Parkplätze in oder bei fremden Gebäuden, in denen die Universität Räume angemietet hat. Diese werden, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und dem Mietvertrag, möglichst so bewirtschaftet, wie die universitätseigenen Parkplätze. Es werden aber immer individuelle Lösungen sein. F: Wer darf alles auf Universitätsparkplätzen parken? (F2.04) A: Grundsätzlich bestehen für alle Menschen, die zur Universität anreisen, Möglichkeiten zu parken: - Besucher, Gäste und die Öffentlichkeit können den Unicenter-Parkplatz benutzen oder die straßennahen Parkplätze der Universität; hierfür sind jeweils Einzeltickets zu erwerben. - Studierende und Emeriti können den Unicenter-Parkplatz benutzen oder die straßennahen Parkplätze der Universität; hierfür sind jeweils Einzeltickets zu erwerben. Außerdem können sie Dauertickets für 15 EUR/mtl. kaufen, mit dem auf allen straßennahen, beschrankten und beschilderten Parkplätzen geparkt werden darf. - Beschäftigte können den Unicenter-Parkplatz benutzen oder die straßennahen Parkplätze der Universität; hierfür sind jeweils Einzeltickets zu erwerben. Sie können Dauertickets für 10-32,50 EUR/mtl. kaufen, mit dem auf allen straßennahen, beschrankten und beschilderten Parkplätzen geparkt werden darf. Außerdem gibt es (derzeit nur) für Beschäftigte mit einem Dauerticket für den öffentlichen Personenverkehr Zehnertickets zu 20 EUR, mit denen beschrankte Parkplätze benutzt werden können. - Für Lehrbeauftrage und Fakultätsgäste wird derzeit eine praktikable Lösung mit den Fakultäten entwickelt. - Beschäftigte kooperierender Einrichtungen können zu gleichen Bedingungen wie Universitätsbeschäftigte Dauertickets erwerben (10-32,50 EUR/mtl.). - Lieferanten und Zusteller dürfen in Abstimmung mit Dezernat 5 kostenlos auf die Parkplätze auffahren. - In ganz begrenztem Umfang kann die Universität Anwohnern die Nutzung universitärer Parkplätze erlauben. Der Preis ist mindestens so hoch, wie das teuerste Dauerticket für Beschäftigte. Dies ist derzeit am Unicenter-Parkplatz und auf den straßennahen Parkplätzen am Campus Nord der Fall. - Auftragnehmer der Universität (ohne Lieferanten und Zusteller) bezahlen 32,50 EUR pro Monat.

4 F: Was ist mit Mitgliedern und Angehörigen der Medizinischen Fakultät? (F2.05 ) A: Die Mitglieder und Angehörigen der Medizinischen Fakultät werden nach gesetzlichen Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten von der Uniklinik betreut und versorgt. Dazu zählt auch der Zugang zu Parkplätzen, der in der Uniklinik schon seit langem streng geregelt ist. Aus diesem Grund nehmen Mitglieder und Angehörigen der Medizinischen Fakultät mit Ausnahme der öffentlich zugänglichen Parkplätze nicht an der universitären Parkraumbewirtschaftung teil. F: Welche Parkticketarten gibt es? (F2.06) A: Für straßennahe Parkplätze und den Unicenter-Parkplatz können am Automaten zeitabhängige Einzeltickets erworben werden. Mitglieder der Universität, also hauptsächlich Beschäftigte und Studierende, können ein Dauerticket erwerben, das für längstens zwei Semester gilt. Mit dem Dauerticket können alle straßennahen, beschrankten und beschilderten Parkplätze der Universität benutzt werden. Beschäftigte der Universität mit einem Dauerticket für den öffentlichen Personenverkehr können Zehnertickets erwerben, mit denen beschrankte Parkplätze benutzt werden können. F: Gibt es reservierte Parkplätze? (F2.07) A: Reservierte Parkplätze gibt es künftig nur noch in Form von Schwerbehindertenparkplätzen und Lieferzonen. Ansonsten darf mit den Tickets auf allen Flächen der jeweiligen Parkplatzart geparkt werden. Mit anderen Worten: Wenn Sie als InhaberIn eines Dauertickets vor Ihrem Institut keinen freien Parkplatz finden, können Sie auf den beschrankten Parkplatz des Nachbarinstituts fahren und dort parken. 3. Dauertickets 3.1 Anzahl, Kontingente, Überbuchung F: Wie viele Dauertickets werden vergeben? (F3.1.01) A: Es werden mehr Dauertickets vergeben, als Parkplätze bewirtschaftet werden. Die Zahl der Dauertickets ergibt sich aus der Zahl der straßennahen Parkplätze und der mit einem Überbuchungsfaktor multiplizierten Zahl der beschranken und beschilderten Parkplätze. Der Überbuchungsfaktor beträgt derzeit 1,5. Nach derzeitigem Stand ergibt dies ca Dauertickets. F: Weshalb wird denn überbucht? So habe ich ja keine Garantie auf einen Parkplatz. (F3.1.02) A: Ziel der Parkraumbewirtschaftung ist es, eine möglichst gute Auslastung der Parkplätze zu erreichen und zugleich möglichst vielen Universitätsmitgliedern das Parken zu ermöglichen. An der Universität herrscht einerseits eine große PKW-Fluktuation, andererseits gibt es auch viele Teilzeitbeschäftigte, die nicht an jedem Tag in der Woche zur Universität kommen oder die nicht den ganzen Tag bleiben. Außerdem darf mit dem Dauerticket auf allen Parkplätzen der Universität geparkt werden. Der Überbuchungsfaktor ist derzeit sehr konservativ angesetzt und lässt nach Aussage des beratenden Verkehrsplaners vermutlich Spielraum nach oben. Tatsächlich ist es aber denkbar dass in Ausnahmefällen alle Parkplätze besetzt sind. Dies ist dann nicht änderbar. In jedem Fall ist der Nutzen einer allgemeinen, behutsamen Überbuchung

5 viel größer, als der Schaden durch eine ausnahmsweise Belegung aller Parkplätze. Daher gibt die Universität keine Parkplatzgarantie. F: Kann es passieren, dass die Studierenden alle Dauertickets erhalten und die Beschäftigten gar keines, bzw. umgekehrt? (F3.1.03) A. Nein, es gibt folgende Ticketkontingente: Gruppe: Anteil an zu vergebenden Dauertickets: Beschäftigte der Universität 83% Studierende und Emeriti 13% Beschäftigte kooperierender Einrichtungen 4% F: Zählen SAK bzw. SAHK zu den Beschäftigten oder zu den Studierenden? (F3.1.04) A: SHK und SAHK sind zwar Beschäftigte der Universität, für sie gilt aber die Dienstvereinbarung nicht. Daher werden sie als Studierende behandelt und zahlen 15 EUR für das Dauerticket. F: Zu welcher Gruppe zählen (wissenschaftliche) MitarbeiterInnen, die zugleich als Promotionsstudierende eingeschrieben sind? (F3.1.05) A: (Wissenschaftliche) MitarbeiterInnen sind Beschäftigte der Universität. Die Richtlinie bestimmt, dass für Beschäftigte durch Dienstvereinbarung vorrangige Sonderregelungen bei Parktickets getroffen werden können. Daher gelten für diese Gruppe beim Dauerticket die Beschäftigtenpreise. 3.2 Preisgestaltung F: Wie teuer sind die Dauertickets? (F3.2.01) A: Für alle Beschäftigten richtet sich der Preis nach dem monatlichen, von der Universität bezogenen Bruttoeinkommen: bis EUR monatlich 10 EUR (Preisstufe 1) von EUR bis EUR monatlich 15 EUR (Preisstufe 2) von EUR bis EUR monatlich 22,50 EUR (Preisstufe 3) ab EUR monatlich 32,50 EUR (Preisstufe 4) Für alle andere Mitglieder und Angehörige (insb. Studierende und Emeriti) beträgt der Monatspreis 15 EUR. F: Sprungtabellen bringen Gerechtigkeitsprobleme. Ist es möglich, die Preisstaffelung gleitend zu machen? (F3.2.02) A: Es wurde ein Kompromiss gesucht, der eine soziale Staffelung ermöglicht und der zugleich administrierbar und nachvollziehbar ist. Ein gleitender Preis war nicht umsetzbar.

6 F: Wo ist der Preis für Beschäftigte geregelt? In der Richtlinie steht, dass das Dauerticket 15 EUR pro Monat kostet. (F3.2.03) A: Dies ist in der Tat etwas unübersichtlich geregelt. Ursache sind unterschiedliche Regelungszuständigkeiten: - Die Richtlinie gilt u.a. für alle Mitglieder und Angehörige. In der Richtlinie ( 6) ist auch das Dauerticket grundsätzlich geregelt. Der Preis wird nach 3 Abs. 3 in Anlage 2 der Richtlinie festgelegt. In Nr. 3.3 der Anlage 2 steht 15 EUR. - Nun kommt 9 der Richtlinie ins Spiel. Dort steht, dass für Beschäftigte und Beschäftigungsähnliche (hauptsächlich sind das die HochschullehrerInnen) durch Dienstvereinbarung abweichende Preise und Tickets vereinbart werden können. - Genau das ist geschehen. So enthält die Dienstvereinbarung in 2 die Staffelpreise für Dauertickets. - Die 15 EUR aus der Richtlinie gelten dann nur noch für diejenigen, die nicht unter die Dienstvereinbarung fallen und auf die sie nicht entsprechend anzuwenden ist. Dies sind hauptsächlich die Studierenden und Emeriti. F: Wie wird das zugrunde gelegte Monatseinkommen genau berechnet? (F3.2.04) A: Dem zu berücksichtigenden monatlichen Bruttoeinkommen werden zugrunde gelegt a) für Tarifbeschäftigte (ohne Altersteilzeit): Entgeltgruppe und Stufe, b) für Beamtinnen und Beamte: Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe und Ortszuschlag, c) für andere Beschäftigte: das tatsächliche Bruttoeinkommen, am Monatsanfang. F: Welche Unterlagen muss ich für die Preisermittlung vorlegen? (F3.2.05) A: Keine. Die Datei, mit der das Parkraummanagement bei Dezernat 6 den Bankeinzug veranlasst, wird an Dezernat 4 gegeben, wo SAP automatisch aus den aktuellen Werten Ihre Preisstufe errechnet und einfügt. Die so ergänzte Datei geht dann zu Dezernat 6, wo der Bankeinzug vorgenommen wird. F: Wird Teilzeitbeschäftigung beim Preis berücksichtigt? (F3.2.06) A: Ja. Teilzeitbeschäftigte verdienen weniger als Vollzeitbeschäftigte. Weil sich der Ticketpreis nach dem monatlichen Bruttoeinkommen richtet, werden Teilzeitbeschäftigte in der Regel in eine niedrigere Preisklasse einzustufen sein. Außerdem wird es vielfach so sein, dass Teilzeitbeschäftigte an weniger Tagen bzw. für kürzere Zeiten Parkplätze belegen als Vollzeitbeschäftigte. F: Wird beim Bruttogehalt berücksichtigt, dass die Bruttogehälter von Beamten und Angestellten nicht direkt vergleichbar sind? (F3.2.07) A: Dies ist ein bekanntes, allgemeines Problem. Den Verhandlungspartnern ist bislang aber kein System bekannt, das ausreichend genau die Einzelfälle berücksichtigt und zugleich handhabbar ist. Daher wurde die oben beschriebene Berechnung gewählt. Wobei nicht ausgeschlossen ist, dass künftig eine passendere Berechnungsmethode vereinbart wird.

7 3.3 Beantragung, Vergabe einschl. Los- und Härtefallverfahren F: Wann, wo und wie kann ich ein Dauerticket beantragen? (F3.3.01) A: Für die Dauertickets wird derzeit ein Online-Anmeldeportal errichtet. Beschäftigte und Studierende werden sich dort mit ihrem Uni-Account anmelden, damit möglichst viele weitere Arbeitsschritte im Hintergrund automatisiert, vertraulich und fehlerfrei ablaufen können. Über die Details und den Anmeldezeitraum werden Sie rechtzeitig per Rundschreiben informiert. F: Was passiert, wenn in einer dieser Gruppen die Nachfrage größer ist, als das Angebot? (F3.3.02) A: Geplant ist in einem solchen Fall, zunächst die Überbuchung behutsam anzupassen. Bei allzu starker Nachfrage müssten die Tickets verlost werden. Dabei ist auch eine Härtefallkommission geplant, die auf Antrag in besonderen Fällen vorab also außerhalb der Verlosung ein Dauerticket zuweisen kann. F: Aus besonderen Gründen benötige ich ein Dauerticket, denn Bus und Bahn sind für mich unzumutbar. Muss ich in die Verlosung? Wo melde ich mich? (F3.3.03) A: Eventuell stellt Ihr Fall eine besondere Härte dar, so dass die Härtefallkommission Ihnen ein Ticket außerhalb der Verlosung zuweist. Von jedem der oben genannten Kontingente wird dafür eine bestimmte Zahl von Dauertickets reserviert und von der Verlosung ausgenommen. Wichtig: Zu Härtefallverfahren und Verlosung kommt es aber nur, falls die Nachfrage größer ist als das Angebot! Bei der Online-Anmeldung können Sie schon anklicken, ob Sie einen Härtefallantrag stellen, falls es zu Härtefallverfahren und Verlosung kommen sollte. Nach Ende der Anmeldefrist steht dann fest, ob eine solche Vergabe durchgeführt werden muss oder nicht. Falls ja, erhalten Sie eine mit der Aufforderung, Ihren Antrag kurzfristig schriftlich zu begründen. Die Härtefallkommission wird dann zügig entscheiden, damit Losverfahren und Kartenausgabe folgen können. F: Was sind Härtefallgründe? (F3.3.04) A: Ein Härtefall liegt vor, wenn es im Einzelfall grob unverhältnismäßig erscheint, die beantragte Sonderbehandlung zu versagen. Genauere Regeln gibt es (außer für Menschen mit Handicap) noch nicht, es werden sich in der Praxis der Härtefallkommission aber Fallgruppen herausbilden. F: Aufgrund besonderer Umstände bin ich in einer finanziell sehr angespannten Situation und kann mir ein Dauerticket derzeit nicht leisten. Was kann ich tun? (F3.3.05) A: Die Härtefallkommission kann auf begründeten Antrag auch eine Reduzierung des Dauerticketpreises aussprechen, bis hin zu einem vollständigen Preiserlass. F: Wer sitzt in der Härtefallkommission? (F3.3.06) A: Der Allgemeine Studierendenausschuss, der Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, der Personalrat für das Personal in Technik und Verwaltung, das Consilium Decanale, Dezernat 3, Dezernat 5 und Stabsstelle 02.1 entsenden je eine Person in die Kommission und benennen jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter; weitere Mitglieder sind die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte.

8 3.4 Vertragsschluss und -dauer F: Wann kann ich einen Dauerticketvertrag abschließen? (F3.4.01) A: Dauerticketverträge beginnen immer zum Wintersemester. Vorher findet die Anmelde- und Vergabephase statt. Ein Einstieg zu einem anderen Zeitpunkt ist nur für Neubeschäftigte möglich. F: Mein Arbeitsvertrag beginnt im laufenden Jahr. Kann ich ein Dauerticket erwerben? (F3.4.02) A: Für Neubeschäftigte im laufenden Jahr wird eine Anzahl von Dauertickets aus dem Beschäftigtenkontingent zurückgehalten. Für Neubeschäftigte stehen außerdem die im laufenden Jahr zurückgegebenen Dauertickets zur Verfügung. F: Wie lange gilt der Dauerticketvertrag? (F3.4.03) A: Der Dauerticketvertrag gilt für das Wintersemester. Der Vertrag verlängert sich aber automatisch um das folgende Sommersemester, wenn er nicht bis spätestens 2 Wochen vor Ende des Wintersemesters gekündigt wird. F: Was ist bei Mutterschutz bzw. Elternzeit? (F3.4.04) A: In diesen Fällen besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Handhabung wird aber so sein, dass der Vertrag auch ruhen kann. F: Was gilt bei längerer Erkrankung? (F3.4.05) A: Hierfür ist keine ausdrückliche Regelung vorgesehen. Die Handhabung soll so sein, dass bei einer absehbaren Erkrankung von mehr als 6 Wochen am Stück der Vertrag ruhend gestellt oder gekündigt werden kann. Bei kürzerer Erkrankung läuft der Vertrag zahlungspflichtig weiter. 3.5 Inhalt der Parkberechtigung F: Gilt das Dauerticket nur für einen bestimmten Parkplatz oder für alle? (F3.5.01) A: Mit dem Dauerticket können alle straßennahen, beschrankten und beschilderten Parkplätze der Universität benutzt werden. F: Sind die Dauertickets Kfz-gebunden? In meinem Haushalt haben wir mehrere Fahrzeuge. Darf ich immer nur mit einem bestimmten parken? Können sich Fahrgemeinschaften ein Dauerticket teilen? (F3.5.02) A: Auf ein Dauerticket können bis zu vier Kfz-Kennzeichen eingetragen werden. Das Dauerticket gilt nur für Fahrzeuge mit dem eingetragenen Kennzeichen. Damit sollen Fahrgemeinschaften und familiäre Kfz-Wechsel ausdrücklich ermöglicht werden.

9 F: Wie lange darf ich den Wagen stehen lassen? (F3.5.03) A: Am Stück geparkt werden darf immer für maximal 23 Stunden 59 Minuten. Ziel ist es, Fluktuation auf den Parkplätzen zu fördern. F: Was passiert, wenn ich die zulässige Parkdauer überziehe und erst nach über 24 Stunden ausfahren möchte? (F3.5.04) A: Das System öffnet beim Ausfahrversuch die Schranke nicht, Sie müssen sich über die Sprechanlage beim Hausmeisterdienst melden und die Schranke manuell öffnen lassen. Dies wird vermerkt und bei wiederholtem Regelverstoß kann die Karte teilweise oder ganz gesperrt oder entzogen werden. F: Was mache ich, wenn ich aus dienstlichen Gründen den Wagen länger stehen lassen muss, etwa wegen einer Exkursion? (F3.5.05) A: Bitte melden Sie sich frühzeitig beim Parkraummanagement. Dieses wird mit Ihnen individuelle Abstellmöglichkeiten klären. 3.6 Schwerbehinderung und andere Handicaps F: Was gilt für Menschen mit Schwerbehinderung? (F3.6.01) A: Für schwerbehinderte Mitglieder und Angehörige mit den Merkmalen "ag" und/oder "Bl" und/oder Inhaberinnen bzw. Inhabern eines "Parkausweises für Behindertenparkplätze" ("blauer Parkausweis") oder eines Ausweises, der Parkerleichterungen gewährt ("orangener Parkausweis") ist das Dauerticket von allen Zuteilungsverfahren ausgenommen und kostenfrei. Für schwerbehinderte Beschäftigte der Universität gilt dies aber nur, wenn sie die Schwerbehinderung in der Personalverwaltung angezeigt haben. Die genannten Personen dürfen die ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze benutzen, wenn neben dem Dauerticket (Kartennummer nach oben) bzw. Einzelticket auch der amtliche Nachweis des Merkmals gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert ist. Das Ticket ist anders als das zu bezahlende Dauerticket nicht übertragbar. Schwerbehinderte werden bei Antragstellung gebeten mitzuteilen, in welchem Gebäude sie arbeiten. Hintergrund ist, dass die Schwerbehindertenparkplätze möglichst dorthin gelegt werden sollen, wo auch der Bedarf besteht. F: Und was gilt für Menschen mit anderen Handicaps? (F3.6.02) A: Menschen mit anderen Handicaps können einen Härtefallantrag stellen. Wird eine Ticketvergabe außerhalb der Verlosung beantragt, so gelten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% unter der Voraussetzung immer als Härtefälle und sind sofort zu berücksichtigen. Für schwerbehinderte Beschäftigte der Universität gilt dies aber nur, wenn sie die Schwerbehinderung in der Personalverwaltung angezeigt haben. Außerdem kann die Härtefallkommission eine universitäre Berechtigung erteilen, die zur Benutzung der universitären Schwerbehindertenparkplätze berechtigt. Voraussetzung ist, dass bei der Antragstellerin bzw. bei dem Antragsteller oder einer bzw. einer nahen Angehörigen

10 eine Behinderung besteht und ohne eine universitäre Berechtigung zur Nutzung der Schwerbehindertenparkplätze wegen dieser Behinderung die Teilhabe am Studium oder am Berufsleben unzumutbar erschwert wäre. 4. Zehnerticket F: Was ist das Zehnerticket? (F4.01) A: Das Zehnerticket berechtigt zehnmal dazu, binnen 23 Stunden 59 Minuten mit einem von bis zu vier registrierten Pkw beliebig oft, auf beschrankten Parkplätzen ein und auszufahren. F: Gilt das Zehnertickets auch auf straßennahen und beschilderten Parkplätzen? (F4.2) A: Nein, es gilt nur auf beschrankten Parkplätzen. F: Wie teuer ist das Zehnerticket und wie wird es aufgeladen? (F4.03) A: Das Zehnerticket kostet 20 EUR. Einmal pro Jahr wird es von der Universität kostenlos aufgeladen. Wenn das Guthaben auf 3 sinkt, erhalten Sie darüber eine -Benachrichtigung. Sie können (erst) dann durch Überweisung das Ticket wieder um 10 erhöhen. F: Wer kann ein Zehnerticket beziehen? (F4.04) A: Derzeit können nur Beschäftigte ein Zehnerticket erhalten, die über ein Dauerticket für den öffentlichen Personenverkehr verfügen. Regelbeispiel ist das Großkundenticket, aber auch vergleichbare Abos des VRS oder anderer Verkehrsträger sind zulässig. Eine Bahncard, die lediglich Ermäßigungen beim individuellen Ticketkauf bewirkt, zählt nicht dazu. F: Woher bekomme ich ein Zehnerticket? (F4.05) A: Für die Zehnertickets wird derzeit ein Online-Anmeldeportal errichtet. Sofern Sie kein Großkundenticket haben, können Sie sich dort mit ihrem Uni-Account anmelden, damit Ihre Daten erfasst werden. Beim Abholen des Zehnertickets wird ein Vertrag geschlossen und Sie müssen Ihr Ticket für den öffentlichen Personenverkehr vorzeigen. Dieses Verfahren gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Großkundentickets. Diese brauchen sich nicht anzumelden, da ihre Daten von der Großkundenticketverwaltung intern importiert werden können. Das Ticket kann zu den angegebenen Zeiten unmittelbar abgeholt und der Vertrag unterzeichnet werden. Über die Details werden Sie rechtzeitig per Rundschreiben informiert. F: Wie lange ist das Zehnerticket gültig? (F4.06) A: Das Zehnerticket gilt so lange, wie Ihr Dauerticket für den öffentlichen Personenverkehr gilt. Danach wird es gesperrt und Sie müssen die Karte zurückgeben oder den Nachweis der Verlängerung des Dauertickets für den Personenverkehr erbringen (gilt nicht für Großkundentickets). Das verbliebene Guthaben wird erstattet.

11 F: Warum gibt es das Zehnerticket nur für Bus- und Bahnfahrer, aber nicht für Fußgänger und Radfahrer? Auch die müssen gelegentlich mit dem Auto zur Universität und sind schließlich noch umweltfreundlicher als der ÖPNV. (F4.07) A. Das Zehnerticket war eine Idee der Personalräte für Gelegenheitsfahrer, die auch die Universität sehr gut fand. Allerdings würde ein frei verfügbares Zehnerticket die Grundidee einer Begrenzung der Parkberechtigung ad absurdum führen. Daher kommt jedenfalls beim Start der Parkraumbewirtschaftung nur eine begrenzte Abgabe in Betracht. Hinzukam, dass eine allgemeine Verknüpfung zwischen ÖPNV- und Parktickets bei den Verhandlungen zwischen Dienststelle und Personalräten zwar keine Mehrheit fand, alle Beteiligten aber doch zumindest einen kleinen Anreiz für das Großkunden schaffen wollten, denn das Großkundenticket ist zwar aktuell gesichert, aber wegen gerade ausreichender Abnahme noch eben nicht langfristig. Der Kompromiss bestand darin, das Zehnerticket zunächst nur an Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Personenverkehrs zu vergeben, aber frühzeitig und kontinuierlich zu prüfen, ob das Zehnerticket ausgeweitet werden kann. Immerhin sind die straßennahen Parkplätze und der Unicenter-Parkplatz auch ohne Dauer- und Zehnerticket zugänglich und sollten für den Bedarf an Gelegenheitsfahrten ausreichen. 5. Kooperierende Einrichtungen F: Ich arbeite in einem externen Arbeitgeber, der aufgrund eines Kooperationsvertrags sehr eng mit der Universität kooperiert und in deren Räumen untergebracht ist (z.b. An-Institut, MPI etc.). Welche Parkmöglichkeiten habe ich und welche Tickets kann ich erwerben? (F5.01) A: Grundsätzlich können Sie auf allen öffentlich zugänglichen Parkplätzen der Universität (straßennahe Parkplätzen und Unicenter-Parkplatz) parken. Sie können grundsätzlich auch ein Dauerticket erhalten, denn die Universität stellt ein Ticket- Kontingent für Beschäftigte kooperierender Einrichtungen bereit. Dazu muss sich Ihr Arbeitgeber zunächst beim Parkraummanagement melden und den Bedarf anzeigen. Sie können sich dann bei dem Online-Antragsportal anmelden. Wenn Ihnen ein Dauerticket zugeteilt wird, müssen Sie bei der Ticket-Abholung und Vertragsunterzeichnung einen Verdienstnachweis von Ihrem Arbeitgeber mitbringen, damit die Preisstufe ermittelt werden kann. Am Zehnerticket können nur Universitätsbeschäftigte teilnehmen. 6. Regelverstöße F: Was passiert, wenn ich die zulässige Parkdauer überziehe und erst nach über 24 Stunden ausfahren möchte? (F6.01) A: Das System öffnet beim Ausfahrversuch die Schranke nicht, Sie müssen sich über die Sprechanlage beim Hausmeisterdienst melden und die Schranke manuell öffnen lassen. Dies wird vermerkt und bei wiederholtem Regelverstoß kann die Karte teilweise oder ganz gesperrt oder entzogen werden. F: Wird sichergestellt, z.b. durch Abschleppen, dass eine Überbelegung, bzw. Zuparken des Parkplatzes nicht passieren kann? (F6.02) A: Überbelegungen sind bei beschrankten Parkplätzen nicht möglich, weil auf einen belegten Parkplatz keine weiteren Fahrzuge fahren können.

12 Unzulässig abgestellte Fahrzeuge auf Schwerbehindertenplätzen oder Feuerwehreinfahrten werden wie bisher abgeschleppt. Andere Regelverstöße werden notiert und bei Wiederholung kann die Karte teilweise oder ganz gesperrt oder entzogen werden. 7. Gemischte Fragen F: Wird es dann ein Parkleitsystem geben, um unnötigen Verkehr in Uninähe zu vermeiden? (F7.01) A: Es wird ein grobes statisches Parkleitsystem und ausführliche Lagepläne im Internet geben. Außerdem wird die Universität sich um eine Parkplatz-App bemühen, die im Internet und auf dem Smartphone aktuell freie Parkplätze anzeigt. F: Unser Lehrstuhl braucht hin und wieder einen Stellplatz (WiSo-Parkplatz), z.b. wenn wir einen Gastvortrag in der Vorlesung haben und dafür ein Gastredner mit dem PKW anreist. Wo und wie kann der parken? (F7.02) A: Diese Details werden derzeit gemeinsam mit den Baubeauftragten der Fakultäten geklärt. F: Was ist mit dem Datenschutz? Was wird gespeichert und wer darf darauf zugreifen? (F7.03) A: Bei der Benutzung straßennaher Parkplätze und des Unicenter-Parkplatzes mit Automatentickets werden keinerlei personenbezogene Daten gespeichert. Anders ist dies bei Dauertickets und Zehnertickets. Bei diesen werden zunächst Bestandsdaten, sozusagen die Stammdaten für den Ticketvertrag gespeichert. Dazugehören, Name und Wohnanschrift, Telefonnummer und -Adresse zur schnellen Kommunikation, Nachweis der Mitglieds- bzw. Angehörigenstatus, Matrikelnummer/LBV-Nummer, PKW-Kennzeichen (bei Fahrgemeinschaft bis zu 4), Bankverbindung und Einzugsermächtigung, Zahlungsvorgänge, Guthaben und Verbräuche (bei Zehnertickets), aber auch festgestellte Regelverstöße. Außerdem werden für maximal zwei Monate personenbezogene Nutzungsdaten über die tatsächliche Benutzung der Tickets gespeichert. Dies dient der Fehlererkennung/-behebung und der anlassbezogenen Aufklärung von Missbräuchen. Anschließend werden diese Daten gelöscht oder anonymisiert. Zugriff auf Bestands- und Nutzungsdaten hat das Parkraummanagement. Es darf die Informationen nicht für andere Zwecke verwenden und muss Vertraulichkeit wahren. Zudem sind die Schranken mit Videoanlagen gesichert. Die Aufzeichnungen werden 8 Tage gespeichert und dann gelöscht. Sie dürfen nur verwendet werden, um anlassbezogen Unfälle, Straftaten oder Missbrauch aufzudecken. Zugriff auf die Videoaufzeichnungen erhalten nur die Strafverfolgungsbehörden nach Zustimmung durch Personalräte und Datenschutzbeauftragtem. F: Beim Anmeldeverfahren waren einige Felder schon ausgefüllt, darunter meine Bankverbindung. Ich dachte, diese Informationen seien vertraulich? (F7.04) A: Bei Studierenden und Beschäftigten werden so viele Informationen wie möglich aus vorhandenen Quellen bezogen, um Fehler und Mehrarbeit zu vermeiden. Die Namensangabe stammt aus dem Identitiy-Management-System unikim, mit dem Ihr Uni-Account verwaltet wird. Bei Beschäftigten wird zum Zeitpunkt der Anmeldung am System außerdem die regulär

13 in Dezernat 6 hinterlegte (und ursprünglich aus Dezernat 4 stammende) Adresse und Bankverbindung angezeigt. Alle diese Informationen sind nicht auf Vorrat im Anmeldesystem gespeichert, sondern sie werden über technisch gesicherte Wege nur dann hinzugespielt und angezeigt, wenn Sie sich mit Ihrem Uni-Account anmelden. Angezeigt werden diese Daten nur Ihnen, damit Sie deren Korrektheit prüfen können und damit Sie wissen, welche Informationen von Ihnen bereits bei der Universität vorhanden sind und für das Parkticket genutzt werden. Erst wenn Sie Ihren Antrag dann abschicken, werden diese Daten im Parkraummanagement übernommen. Wenn Sie Fehler in den Daten entdecken, melden Sie sich bitte beim Parkraummanagement oder im Personaldezernat, damit der Fehler an der Quelle korrigiert werden kann. F: Erfährt das Baudezernat, wie viel ich verdiene? (F7.05) A: Bei Beschäftigten der Universität bleibt diese Information in Dezernat 4 und nur Dezernat 6 erfährt beim Einzug, in welcher Preisstufe Sie sind. Siehe Frage F Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall ein Fehler nicht anders behoben werden kann; dann müssen und dürfen die Dezernate 4, 5 und 6 sich über einzelne Vorgänge austauschen. Beschäftigte Kooperierender Einrichtungen müssen dem Parkraummanagement für die Einstufung in eine Preisstufe eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, andernfalls werden sie in die oberste Preisstufe eingruppiert. F: Nutzung von car2go oder drive now : Diese Autos kann man überall in der Stadt auf jedem öffentlichen Parkplatz abstellen, ohne zahlen zu müssen. Gilt das dann auch für die Uniparkplätze? (F7.06) A: Die Abstellmöglichkeit Uniparkplätze für solche Car-Sharing-Angebote werden von den Betreibern direkt mit den Parkplatzeigentümern, meist den Kommunen, ausgehandelt und gelten nur für die jeweiligen (kommunalen) Parkplätze. Für die Parkplätze der Universität gilt das nicht, d.h. dass das Abstellen dieser Fahrzeuge auf Universitätsflächen kostenpflichtig ist. Allerdings wird geprüft, inwieweit die Universität mit derartigen Anbietern eine Kooperation eingehen kann, die MitarbeiterInnen eine vergünstigte Nutzung eröffnet.

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