Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

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1 Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

2 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) ergeben sich für die Betreiber von Anlagen, in denen flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, und für die zuständigen Netzbetreiber einige zu beachtende gesetzliche Neuerungen. Was sind Anlagen, Anlagenbetreiber und Netzbetreiber? Eine Anlage ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse. Darunter fallen auch solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie aufnehmen, welche ausschließlich aus flüssiger Biomasse stammt und diese in elektrische Energie umwandeln. Anlagen, die flüssige Biomasse nur zur Anfuhr-, Zünd- oder Stützfeuerung einsetzen, sowie Anlagen, die Strom aus Gas oder fester Biomasse erzeugen, fallen nicht unter die BioSt-NachV. Ein Anlagenbetreiber ist unabhängig vom Eigentum derjenige, der die Anlage für die Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse nutzt. Ein Netzbetreiber ist derjenige, der Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität unterhält.

3 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber 3 Welche Pflichten ergeben sich aus der BioSt-NachV? für den Anlagenbetreiber Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber nachweisen, dass er die Anforderungen für die Vergütung erfüllt. Alle Anlagenbetreiber, die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen, müssen ihre Anlagen dafür im Anlagenregister der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) registrieren lassen. Des Weiteren müssen Anlagenbetreiber durch Vorlage von Nachhaltigkeitsnachweisen bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweisen oder Bescheinigungen von Umweltgutachtern gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Anforderungen der BioSt-NachV erfüllt. Diese Nachweise sind auch der BLE in Kopie unverzüglich schriftlich zu übermitteln. Sollte neben nachhaltiger Biomasse auch sonstige Biomasse eingesetzt werden, ist den Kopien für die BLE auch eine Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches beizufügen. für den Netzbetreiber Der Netzbetreiber übermittelt eine Kopie aller Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise oder Bescheinigungen der Umweltgutachter an die BLE. Erst nach Übermittlung der Kopien kann die BLE prüfen, ob Widersprüche zu den übermittelten Daten der Anlagenbetreiber bestehen und diese gemäß 68 der BioSt-NachV dem Netzbetreiber mitteilen.

4 4 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Die Übermittlung der Daten an die BLE muss im CSV-Format mit Semikolon als Feldbegrenzung erfolgen. Die entsprechende Datensatzbeschreibung finden Sie auf unserer Internetseite unter Kontrolle und Zulassung, Nachhaltige Biomasseherstellung, Muster und Vordrucke. Warum müssen die Pflichten nach der BioSt-NachV erfüllt werden? Es besteht für Strom aus flüssiger Biomasse der Anspruch auf Vergütung nach 27 Absatz 1 und Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i. V. m. 11 und 3 der BioSt-NachV nur, wenn der Anlagenbetreiber nachweist, dass die Biomasse die Anforderungen der BioSt-NachV erfüllt. Wie müssen sich Anlagenbetreiber im Anlagenregister registrieren lassen? Die Registrierung kann bei der BLE nur auf Antrag des Anlagenbetreibers erfolgen. Der Antrag muss vollständig und unterschrieben bei der BLE eingehen. Das Antragsformular finden Sie auf unserer Internetseite unter Kontrolle und Zulassung, Nachhaltige Biomasseherstellung, Muster und Vordrucke, Anlagenregistrierung (rechte Seite). Änderungen jeglicher Art gegenüber dem ursprünglichen Antrag sind der BLE unverzüglich mitzuteilen.

5 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber 5 Welche Angaben werden für die Registrierung benötigt? Stammdaten des Anlagenbetreibers Standortdaten der Anlage Leistung der Anlage Angaben zur eingesetzten Biomasse Angaben zum Netzbetreiber Name und Anschrift Telefon, Fax und / oder Ansprechpartner Name / Kennzeichnung der Anlage Typenschild der Anlage Anschrift des Standortes der Anlage Datum der erfolgten oder geplanten Inbetriebnahme elektrische und thermische Leistung in kw geplante oder tatsächlich eingesetzte Biomasse Art der flüssigen Biomasse (z.b. Rapsöl, Palmöl,...) Menge der flüssigen Biomasse in Tonnen pro Jahr Einsatz von nachhaltiger oder sonstiger Biomasse Name und Anschrift des Stromversorgers Der Antrag ist vom Anlagenbetreiber zu unterschreiben und an die Telefaxnummer 02 28/ oder postalisch an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 412, Deichmanns Aue 29, Bonn zu übermitteln.

6 6 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Wann muss die Registrierung erfolgen? Die Registrierung muss generell vor Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden. Abweichend gilt für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sind eine Übergangsfrist. Die Betreiber dieser Anlagen müssen die Registrierung bis zum 31. Dezember 2010 bei der BLE beantragt haben. Als Inbetriebnahme gilt die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage, unabhängig, ob sie mit erneuerbaren Energien oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde, und auch dann, wenn die Anlage am ursprünglichen Standort abgebaut und an einem neuen Standort wieder aufgebaut und erneut in Betrieb genommen wird. Wann gilt die Anlage bei der BLE als registriert? Maßgeblicher Zeitpunkt für die Registrierung ist das Datum, an dem der vollständige Antrag bei der BLE eingeht. Welche Folgen hat eine verspätete Registrierung? Für den Zeitraum bis zum Eingang des vollständigen Antrags besteht weder ein Anspruch auf Vergütung nach 27 Absatz 1

7 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber 7 des EEG noch ein Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach 27 Absatz 4 Nummer 2 des EEG. Die verspätete Registrierung führt nicht dazu, dass der Bonus für nachwachsende Rohstoffe endgültig entfällt. Wie geht es nach der Antragstellung für den Anlagenbetreiber weiter? Die BLE prüft den Antrag auf Vollständigkeit. Sollte der Antrag nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllt sein, fordert die BLE die fehlenden Angaben zeitnah an. Die Registrierung erfolgt erst mit Eingang der fehlenden Angaben. Der Anlagenbetreiber erhält von der BLE die Bescheinigung über die Registrierung seiner Anlage. Diese Bescheinigung muss dem Netzbetreiber, ggf. auch den Hauptzollämtern, ebenso wie die Nachhaltigkeitsnachweise, Nachhaltigkeits-Teilnachweise bzw. die Bescheinigungen der Umweltgutachter vorgelegt werden. Wo bekomme ich welche Informationen? Weitere allgemeine Informationen zur nachhaltigen Biomasseherstellung sind im Leitfaden Nachhaltige Biomasseherstellung der BLE und auf der Internetseite unter Kontrolle und Zulassung, Nachhaltige Biomasseherstellung zu finden.

8 Herausgeberin/Bezugsquelle Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Deichmanns Aue Bonn Telefon: (Allgemeine Informationen) Telefon: (Informationen zur Web-Anwendung Nabisy) Fax: (Allgemeine Informationen) (Informationen zur Web-Anwendung Nabisy) Internet: Redaktion Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat Anerkennungs- und Akkreditierungsfragen, Nachhaltige Herstellung von Biomasse, Energiepflanzen Gestaltung Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Pressestelle Druck MKL Druck GmbH & Co. KG, Ostbevern/W Foto/Bildnachweis Kaarsten, Jenseman04, The Blowfish Inc, kk-artworks - Fotolia.com Stand August 2010

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn HAUSANSCHRIFT Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn UST.-ID.-NR. DE 114 110 249 BEARBEITET VON Anke Reich TEL +49 (0)2 28 99 68 45-2550 FAX +49 (0)2 28

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