Ökonomische Analyse der Hans-Böckler-Stiftung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ökonomische Analyse der Hans-Böckler-Stiftung"

Transkript

1 UNIVERSITÄT HAMBURG Department Wirtschaftswissenschaften Institut für Recht der Wirtschaft Studienarbeit im Rahmen eines Forschungsprojektes Thema: Ökonomische Analyse der Hans-Böckler-Stiftung eingereicht von: Anke Matylis Betreuer: Prof. Dr. Michael Adams Hamburg, den

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...II Abbildungsverzeichnis... IV Tabellenverzeichnis... V Abkürzungsverzeichnis... VI 1 Einleitung Einführung Gang der Untersuchung Überblick Hans-Böckler-Stiftung Die Stiftung Ziele und Aufgaben der Hans-Böckler-Stiftung Zielumsetzung unter anderem durch Unternehmensmitbestimmung Größe, Zusammensetzung und Funktion des Aufsichtsrats Deutsches Recht Nicht mitbestimmte Unternehmen Mitbestimmte Unternehmen Europäische Gesellschaft Funktion und Aufgaben des Aufsichtsrats Finanzielle Mittel der Stiftung Ökonomischer Ist-Zustand der Hans-Böckler-Stiftung anhand der veröffentlichten Daten für 2006/ Einnahmen laut Jahresbericht Haupteinnahmequelle aus Förderbeiträgen Entstehung der Förderbeiträge Rechtsgrundlage der Aufsichtsratsvergütungen Vergütungsbestandteile und Auszahlung Abführungsregelung Weitere Einnahmequellen Ausgaben laut Jahresbericht...34 II

3 4 Kritische Analyse des Ist-Zustandes anhand von Sollzahlen Ermittlung von Sollzahlen für die Einnahmen aus Förderbeiträgen Vorgehensweise Informationsquellen zu den Aufsichtsratsvergütungen Strukturierung der 721 mitbestimmten Unternehmen Ermittlung von Sollzahlen für die Berechnung Vorgehensweise Entwicklung der Datenbank Auswertung der Datenbank Berechnung von Sollzahlen Ermittlung von Sollzahlen für die anderen Einnahmen Abweichungsanalyse Analyse der Einnahmen anhand der Sollzahlen Haupteinnahmequelle aus Förderbeiträgen Zweckgebundene Mittel des Bundesministeriums für Bildung und Forschung Einnahmen im Vergleich zum Vorjahresbericht Analyse über die Ausgaben im Vergleich zum Vorjahresbericht Zusammenfassung...69 Anhang...71 Quellenverzeichnis...78 Internetadressen für die Datengrundlage 2006 der DAX 30- Unternehmen...84 Eidesstattliche Versicherung...88 III

4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Einnahmen 2006/2007 der Hans-Böckler-Stiftung...26 Abbildung 2: Komponenten der Gesamtvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds...28 Abbildung 3: Ausgaben 2006/2007 der Hans-Böckler-Stiftung...35 Abbildung 4: Anzahl der mitbestimmten Unternehmen mit dazugehöriger Aufsichtsratsgröße...41 Abbildung 5: Aufsichtsratsgrößen und Vergütungen der DAX 30- Unternehmen für Abbildung 6: Einnahmen 2006/2007 der Hans-Böckler-Stiftung im Vergleich zum Vorjahr...64 Abbildung 7: Anzahl der Unternehmen nach MitbestG von 1976 für die Jahre 2003 bis Abbildung 8: Ausgaben 2006/2007 der Hans-Böckler-Stiftung im Vergleich zum Vorjahr...67 Abbildung 9: Organigramm der Hans-Böckler-Stiftung...71 Abbildung 10: DGB-Mitgliederentwicklung 2005 bis Abbildung 11: DGB-Mitgliederentwicklung 2006 bis IV

5 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Auszug über die Abführungen an die Hans-Böckler-Stiftung...32 Tabelle 2: Beispiele zur Umsetzung der Abführungsrichtlinie...33 Tabelle 3: Durchschnittsbezüge und Pro-Kopf-Bezüge...39 Tabelle 4: Pro-Kopf-Bezüge 2006/ Tabelle 5: Zuordnung der Unternehmen aus dem Jahr 2006 in Segmente...40 Tabelle 6: Zahl der externen Gewerkschaftsmitglieder Tabelle 7: Verteilung der Aufsichtsratsgröße auf die Segmente...43 Tabelle 8: Verteilung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auf die Segmente...43 Tabelle 9: Unternehmen nach dem MitbestG von 1976 unterteilt nach Gewerkschaften...45 Tabelle 10: Anzahl der Gewerkschaftsvertreter in den Unternehmen nach MitbestG Tabelle 11: Vergütung der Gewerkschaftsvertreter in den Unternehmen nach MitbestG Tabelle 12: Abführungsbetrag an die Hans-Böckler-Stiftung aus den DAX 30-Unternehmen...51 Tabelle 13: Ermittlung der internen gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertreter...52 Tabelle 14: Bezüge der externen und internen Arbeitnehmervertreter...53 Tabelle 15: vorläufige Bemessungsgrundlage zur Abführung an die Hans- Böckler-Stiftung...54 Tabelle 16: bereinigte Bemessungsgrundlage zur Abführung an die Hans-Böckler-Stiftung...54 Tabelle 17: vorläufiger Abführungsbetrag an die Hans-Böckler-Stiftung 2006/ Tabelle 18: Abführungsbetrag an die Hans-Böckler-Stiftung 2006/ Tabelle 19: Verteilung der Abführungsbeträge auf die Gewerkschaften...59 Tabelle 20: Kürzung der Einnahmen um nicht abführungswillige Gewerkschafter...60 Tabelle 21: Überblick der Datengrundlage der DAX 30-Unternehmen für Tabelle 22: 1. Plausibilitätsprüfung für die Wahl der durchschnittlichen Pro-Kopf-Bezüge aus der Kienbaumstudie...75 Tabelle 23: 2. Plausibilitätsprüfung der Kienbaumstudie anhand der Vergütungen der externen Gewerkschaftsvertreter...76 V

6 Abkürzungsverzeichnis Abs. abzgl. AG AktG Art. BetrVG BFH BGBl. BMBF BStBl. ca. CDAX Absatz abzüglich Aktiengesellschaft Aktiengesetz Artikel Betriebsverfassungsgesetz Bundesfinanzhof Bundesgesetzblatt Bundesministerium für Bildung und Forschung Bundessteuerblatt circa Aktienindex Composit-DAX D&O-Versicherung Directors & Officers Liability Insurance d.h. DAX DCGK DGB DrittelbG EDV egmbh EStG EUR dass heißt Deutscher Aktienindex Deutscher Corporate Governance Kodex Deutscher Gewerkschaftsbund Drittelbeteiligungsgesetz Elektronische Datenverarbeitung eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung Einkommensteuergesetz Euro f. folgende ff. fortfolgende VI

7 GEX GmbH GmbHG HGB IG BAU IG BCE IGM IMK KGaA KStG LTI MDAX MDR Mio. MitbestErgG MitbestG MontanMitbestG NGG Nr. Rz. General Standard Index Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsgesetzbuch Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Industriegewerkschaft Metall Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung Kommanditgesellschaft auf Aktien Körperschaftssteuergesetz Long Term Incentives Mid-CAP-DAX Mitteldeutscher Rundfunk Million Mitbestimmungsergänzungsgesetz Mitbestimmungsgesetz Montanmitbestimmungsgesetz Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Nummer Randziffer S. Seite SDAX SE SEAG SEBG SE-VO Small-Cap-DAX Societas Europaea, Europäische Aktiengesellschaft SE-Ausführungsgesetz SE-Beteiligungsgesetz SE-Verordnung VII

8 sog. TECDAX Transnet Tsd. Tz. USA UStG usw. v.a. ver.di Vgl. VVaG WSI z.b. so genannt Technologiewerte im DAX Gewerkschaft für Transport, Service, Netze Tausend Textziffer United States of America Umsatzsteuergesetz und so weiter vor allem Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Vergleiche Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut zum Beispiel VIII

9 1 Einleitung 1.1 Einführung Nach meinen Untersuchungen scheint die Moral nicht sehr hoch zu sein. Ich habe errechnet, dass über 60 Millionen EURO an Einnahmen hätten erzielt werden müssen. Aber die Hans-Böckler-Stiftung gibt nur 31 Millionen EURO an. Da klafft eine gewaltige Lücke., so der Wirtschaftsexperte Horst-Udo Niedenhoff vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln gegenüber dem MDR. 1 Der Wirtschaftsexperte Horst-Udo Niedenhoff erhebt Zweifel, ob sich alle gewerkschaftlichen Aufsichtsratsmitglieder an die Abführungspflichten des DGB halten. Die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung ist eines der größten Studienförderwerke der Bundesrepublik Deutschland. Zudem fördert sie im Auftrag der Gewerkschaften die Mitbestimmung, sammelt dementsprechend Daten und erstellt Studien, um die Wichtigkeit der Mitbestimmung in Deutschland hervorzuheben. Finanziert wird die Hans-Böckler-Stiftung im Wesentlichen durch die gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertreter, die in Aufsichtsräte von Unternehmen gewählt werden. Sie sind verpflichtet, einen bestimmten Teil der Vergütungen aus Aufsichtsratsmandaten an die Hans- Böckler-Stiftung abzuführen. Die Hans-Böckler-Stiftung selbst kontrolliert die Abführungsbeträge der einzelnen abführungspflichtigen Gewerkschaftsmitglieder, die in einem Aufsichtsrat vertreten sind, nicht. Hier heißt es nach Anfrage bei Herrn Dr. Roland Köstler von der Hans-Böckler- Stiftung: Die Kontrolle liegt bei den Gewerkschaften, da die Abführung aus der Mitgliedspflicht folgt. 2 Doch die einzelnen Gewerkschaften nehmen im Bezug auf die Höhe der abführungspflichtigen Aufsichtsratsvergütungen keine Stellung und verweisen wiederum auf die Hans-Böckler-Stiftung. 3 Aus diesen vorgenannten Gründen soll in dieser Arbeit die Hans-Böckler- Stiftung einer ökonomischen Analyse unterworfen werden. 1 MDR (2008). 2 Vgl. von Herrn Dr. Roland Köstler vom im Anhang dieser Arbeit. 3 Vgl. Moritz, Hans-Jürgen (2008) sowie MDR (2008). 9

10 Ziel dieser Arbeit soll es sein, die Einnahmen und Ausgaben der Hans-Böckler- Stiftung zu analysieren und dabei insbesondere die Einnahmen aus Förderbeiträgen der gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertreter auf ihre Plausibilität zu prüfen. Die Arbeit soll Ansätze zur Erklärung von Abweichungen liefern und unter anderem die Aussage des Herrn Niedenhoff im Laufe der Untersuchung prüfen, ob der Hans-Böckler-Stiftung tatsächlich Millionen aus nicht gezahlten Förderbeiträgen entgehen. 1.2 Gang der Untersuchung Das zweite Kapitel dieser Arbeit soll einen kurz Überblick hinsichtlich der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung verschaffen. Es soll insbesondere die Unternehmensmitbestimmung und der Einfluss der Gewerkschaften beschrieben werden. Das Kapitel beschreibt, in welcher Form sich Gewerkschaften an der Mitbestimmung in den Unternehmen beteiligen, welche Gesetze zur Mitbestimmung in den Aufsichtsräten existieren und in welcher Art und Weise die Hans-Böckler-Stiftung unterstützt und profitiert. Anschließend wird in Kapitel drei dieser Arbeit der Ist-Zustand anhand des aktuellen Jahresberichts 2007 der Hans-Böckler-Stiftung dargestellt. Entsprechend werden die Einnahmen und Ausgaben für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 betrachtet. Hierbei wird die Haupteinnahmequelle aus Förderbeiträgen, d.h. die Abführungsbeträge der gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten, in den Focus gehoben. Dabei soll erläutert werden, wie sich die Aufsichtsratsvergütungen im Wesentlichen zusammensetzen und welche Vergütungen abführungspflichtiger Bestandteil sind. Nachfolgend sollen die Abführungsrichtlinien des DGB für die Aufsichtsratsvergütungen erklärt werden. In Kapitel vier erfolgt die Ermittlung von Sollzahlen für die kritische Analyse des Ist-Zustandes. Hierbei werden die 721 paritätisch mitbestimmten Unternehmen aus dem Jahr 2006 herangezogen. 4 Anhand der im Jahr 2006 bestehenden DAX 30-Unternehmen ist mit Hilfe der Geschäftsberichte eine Datenbank 4 Vgl. von Irene Ehrenstein, Mitarbeiterin der Hans-Böckler-Stiftung, vom im Anhang dieser Arbeit. 10

11 entwickelt worden, um die im Einzelnen vertretenen gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten und deren Vergütung zu selektieren. Diese Datenbank dient als statistisch hinreichende Stichprobe, zur der Ermittlung der Sollzahlen über die gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertreter, die Vergütungen und die Abführungsbeträge für die insgesamt 721 zu untersuchenden Unternehmen angewendet werden sollen. In Kapitel fünf wird die Abweichungsanalyse durchgeführt. Hierbei werden die von der Hans-Böckler-Stiftung im Jahresbericht 2007 veröffentlichten Daten den Sollzahlen gegenübergestellt. Zudem wird der aktuelle Jahresbericht 2007 mit dem Vorjahresbericht verglichen. Das Ergebnis ist eine Abweichungsanalyse, um Erklärungsansätze für Abweichungen zu bestimmen. Im Anschluss erfolgt im Kapitel sechs eine Zusammenfassung über die gewonnenen Informationen und Erkenntnisse. 2 Überblick Hans-Böckler-Stiftung 2.1 Die Stiftung Die Hans-Böckler-Stiftung, benannt nach dem ersten DGB 5 -Vorsitzenden Hans Böckler, ist eine gewerkschaftsnahe, gemeinnützige Stiftung und Organisation des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Es handelt sich um eine Non Profit Organisation 6 und ist eine Organisation, die nicht privatwirtschaftlich arbeitet, sondern Ziele im allgemeinen Interesse verfolgt. Im Jahr 1977 entstand die Hans-Böckler-Stiftung auf Beschluss des DGB aus der Fusion ihrer 1954 gegründeten Vorläuferinnen Stiftung Mitbestimmung, für die die Förderung begabter Arbeiternehmer im Mittelpunkt stand, mit der Hans- 5 Deutscher Gewerkschaftsbund ist die Dachorganisation der Einzelgewerkschaften. Vgl. Däubler, Wolfgang (2006), Rz. 101a. 6 Kennzeichen einer Non Profit Organisation, sie gehört keiner Privatperson, wird eigenständig verwaltet (nicht im Besitz einer Firma oder einer Familie), führt erwirtschaftete und gespendete Gelder einem sozialen Zweck zu, hat in der Regel den Status der Gemeinnützigkeit und kann auch eine Behörde sein oder kann unabhängig oder staatlich gesteuert sein. Vgl. Spendenwerk (2009). 11

12 Böckler-Gesellschaft, welche sich einer gesellschaftspolitischen Orientierung verschrieb und sich als Plattform für den Erfahrungsaustausch und für die Verbreitung des Mitbestimmungsgedanken verstand. 7 Seit 1995 ist auch das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut als Forschungsabteilung in die Stiftung integriert. 8 Aufgrund dieser Zusammenschlüsse ist die Hans-Böckler- Stiftung nunmehr Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt und mit ihrer Arbeit die gesellschaftliche Lage der arbeitenden Menschen verbessern will. 9 Das Kuratorium und der Vorstand sind die Leitungsgremien der Stiftung. 10 Das Kuratorium besteht gemäß 9 der Satzung der Hans-Böckler-Stiftung aus mindestens 29 Mitgliedern, die vom Deutschen Gewerkschaftsbund für drei Jahre berufen werden. 11 Derzeit setzt sich das Kuratorium aus 41 Mitgliedern zusammen. 12 Laut 11 der Satzung hat das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen und ist zudem Kontroll- und Beratungsorgan. 13 Den Vorsitz im Kuratorium hat Ingrid Sehrbrock, die unter anderem die stellvertretende Vorsitzende des DGB und Mitglied des CDU- Vorstands ist. 14 Im Vorstand der Hans-Böckler-Stiftung befinden sich vor allem Vorstandsmitglieder der deutschen Gewerkschaften. Der Vorstandvorsitzende der Stiftung ist Michael Sommer, der gleichzeitig auch den Vorsitz im DGB innehat. 15 Die Aufgaben des Vorstandes bestehen gemäß 8 der Satzung aus der Leitung der Stiftung inklusive der Erledigung des laufenden Geschäfts, der Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Stiftung sowie einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2008a). 8 Vgl. ebenda. 9 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2005a), S Im Anhang dieser Arbeit befindet sich eine grafische Darstellung zum Organigramm. 11 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2004), S Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2008c). 13 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2004), S Vgl. DGB (2008a). 15 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2008c). 16 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2004), S

13 2.2 Ziele und Aufgaben der Hans-Böckler-Stiftung Zweck der Hans-Böckler-Stiftung ist es, das Stiftungsvermögen, welches EUR ,00 beträgt, in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 17 Hierbei bedeutet der ungeschmälerte Wert die Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem wirtschaftlichen Wert und damit in seiner Ertragskraft. 18 Das Vermögen soll somit am Ende einer Periode dieselbe Stiftungsleistung erbringen können wie am Anfang der Periode. Hinsichtlich der Aufgaben der Hans-Böckler-Stiftung ist zu sagen, dass sie unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, die die Förderung der Bereiche von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung und des Gedankens der Mitbestimmung beinhalten. 19 Die Stiftung umfasst sieben Arbeitsbereiche: 1) So fällt unter die Mitbestimmungsförderung und -beratung, der Informationsaustausch und die Beratung der Mitglieder von Betriebs- und Personalräten sowie Vertretern von Beschäftigen in Aufsichtsräten. Sie können sich mit Fragen im Bezug auf Wirtschaft und Recht, Personal- und Sozialwesen oder Aus- und Weiterbildung an die Stiftung wenden. Zudem beraten Experten, wenn es um neue Techniken oder den betrieblichen Arbeits- und Umweltschutz geht. 20 2) Das in die Hans-Böckler-Stiftung integrierte Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut forscht zu Themen, wie Globalisierung, Beschäftigung und institutioneller Wandel, Arbeit, Verteilung und soziale Sicherung sowie Arbeitsbeziehungen und Tarifpolitik, die für Arbeitnehmer von Bedeutung sind. 21 3) Das Ziel des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung ist es, gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge zu erforschen und diese für die wirtschaftspolitische Beratung einzusetzen. Zudem stellt dieses Institut auf 17 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2004), S Vgl. Carstensen, Carsten (2002), S Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2004), S Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2007), S Vgl. ebenda, S

14 der Basis der Forschungs- und Beratungsarbeiten regelmäßig Konjunkturprognosen vor. 22 4) Im Bereich der Forschungsförderung werden Forschungsaufträge zu Mitbestimmung, Strukturpolitik, Arbeitsgesellschaft, öffentlichem Sektor und Sozialstaat vergeben, die für Beschäftigte von Interesse sind. 23 5) Die Studienförderung der Hans-Böckler-Stiftung unterstützt gewerkschaftlich und gesellschaftspolitisch engagierte Studierende und Promovierende in Form von Stipendien, Bildungsangeboten und der Vermittlung von Praktika. Des Weiteren fördert die Stiftung Absolventen des zweiten Bildungsweges sowie junge Menschen, die sich kein Studium finanzieren können. 24 6) Der Bereich der Öffentlichkeitsarbeit trägt dazu bei, die Mitglieder und andere Interessierte hinsichtlich der vorgenannten Themen aktuell zu informieren. Unter anderem werden im Rahmen von Veranstaltungen mit politischer Präsenz die Forschungsergebnisse präsentiert und diskutiert. 25 7) Letztlich ist der Bereich der Verwaltung, Koordination und Finanzen der Hans-Böckler-Stiftung zu nennen. Diese Abteilung ist für die interne Organisation der Stiftung zuständig, wie Personal, Buchhaltung und Finanzen, EDV und Controlling. 26 Zudem ist sie verpflichtet, die Stiftung und das Stiftungsvermögen ordnungsgemäß und wirtschaftlich zu verwalten und somit der dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nachzukommen. 27 Fasst man die vorgenannten Aufgabenbereiche zusammen, verfolgt die Hans- Böckler-Stiftung, die dem Deutschen Gewerkschaftsbund nahe steht, das Ziel, die Mitbestimmung zu fördern. Entsprechend berät sie Arbeitnehmervertreter in Unternehmen und fördert Forschungsprojekte sowie Studien. Diese Hilfeleistungen werden unter anderem auch den gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertretern, die zum Teil in den Aufsichtsräten der deutschen 22 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2007), S Vgl. ebenda, S Vgl. ebenda, S Vgl. ebenda, S Vgl. ebenda, S Vgl. Carstensen, Carsten (2002), S

15 Unternehmen vertreten sind, zuteil. Im nächsten Punkt soll daher die Form der Unternehmensmitbestimmung in den deutschen Unternehmen näher betrachtet werden. 2.3 Zielumsetzung unter anderem durch Unternehmensmitbestimmung Die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern auf Unternehmensebene im Aufsichtsrat besteht nur bei Kapitalgesellschaften. 28 Dies ist auf den besonderen Aufbau von Kapitalgesellschaften zurückzuführen, welcher sich aus dem Beschluss-, Kontroll- und Leitungsorgan zusammensetzt. 29 Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ist den Personengesellschaften eine derartige Untergliederung der Organe wie in der Kapitalgesellschaft nicht üblich. Die Gesellschafter der Personengesellschaften üben gemeinsam die Funktionen aus, die bei den Kapitalgesellschaften mehreren Organen übertragen sind. 30 Seit dem In-Kraft-Treten des Mitbestimmungsgesetzes im Jahre 1976 gibt es in Deutschland nunmehr insgesamt vier Gesetze, die die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen in privater Rechtsform regeln. Diese werden im Abschnitt zur Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats dargestellt. Durch die Umsetzung der Europäischen Aktiengesellschaft in deutsches Recht mit Hilfe des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) ist nun ein fünftes Gesetz hinzugekommen, 31 unter Punkt wird näher darauf eingegangen. Zudem soll dieser Abschnitt einen Überblick hinsichtlich der Funktionen und Aufgaben des Aufsichtsrats verschaffen. 28 Vgl. Köstler, Roland; Zachert, Ulrich; Müller, Matthias (2006), S. 82, Rz Vgl. ebenda, S. 82, Rz Vgl. ebenda, S. 84, Rz Vgl. ebenda, S. 82, Rz

16 2.4 Größe, Zusammensetzung und Funktion des Aufsichtsrats Deutsches Recht Nicht mitbestimmte Unternehmen Nach 95 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat grundsätzlich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Ein Aufsichtsrat mit weniger als drei Mitgliedern ist beschlussunfähig. 32 Von der gesetzlichen Regel abweichend kann die Satzung eine höhere Zahl an Aufsichtsratsmitgliedern festlegen, allerdings muss diese Mitgliederanzahl durch drei teilbar sein und die Höchstzahl der Mitglieder wird durch das Grundkapital der Gesellschaft festgelegt. 33 Gestaffelt nach dem Grundkapital darf der Aufsichtsrat höchstens neun, fünfzehn oder einundzwanzig Mitglieder haben. 34 In jedem Fall muss die Satzung die genaue Zahl der Aufsichtsratsmitglieder angeben und darf sich nicht auf die Nennung von Mindest- oder Höchstzahlen beschränken, 35 zudem muss sie sich an die Höchstzahlen gemäß 95 Satz 4 AktG halten, höhere Mitgliederzahlen sind unzulässig und entgegenstehende Satzungsfestlegungen sind nichtig. 36 Der Aufsichtsrat selbst wird gemäß 101 AktG von der Hauptversammlung gewählt und setzt sich allein aus Anteilseignervertretern zusammen, wenn keine der mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften auf die Gesellschaft Anwendung finden. 37 Hierunter fallen kleine Aktiengesellschaften, die weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am oder später durch Eintragung ins Handelsregister entstanden sind. 38 Auch Familiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern und die vor dem entstanden sind sowie arbeitnehmerlose Aktiengesellschaften, 39 Tendenzunternehmen und 32 Vgl. 108 Abs. 2 Satz Vgl. 95 Satz 4 AktG. 34 Vgl. Kort, Michael (2008a), S Vgl. ebenda, S Vgl. Semler, Johannes (2004), 95 AktG, Rz Vgl. 96 Abs. 1 AktG. 38 Vgl. 76 Abs. 6 BetrVG Als arbeitnehmerlos gelten AG, die weniger als fünf ständige Arbeitnehmer beschäftigen und deswegen keinen Betriebsrat bilden müssen. Vgl. Semler, Johannes (2004), 96 AktG, Rz

17 Religionsgemeinschaften mit karitativen und erzieherischen Einrichtungen, 40 unterliegen keinen mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften und müssen daher keinen Aufsichtsrat mit Arbeitnehmervertretern bilden. 41 Soweit eine GmbH nicht der Mitbestimmung nach einem der Mitbestimmungsgesetze unterliegt, kann fakultativ ein Aufsichtsrat gemäß 52 GmbHG gebildet werden. Die Vorschriften des Aktienrechts gelten nur als dispositives Recht, wenn die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. 42 Somit kann der Aufsichtsrat kraft der Satzung aus einer, mehreren oder auch aus vielen Personen bestehen. 43 Nur die Bildung eines im Vergleich zur Größe der GmbH viel zu großen Aufsichtsrats kann ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht sein. 44 Zudem ist eine ungerade oder durch drei teilbare Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern nicht erforderlich, die Satzung kann die Festlegung der Mitgliederzahl einem Gesellschafterbeschluss oder dem Bestellungsakt selbst überlassen. 45 Nur wenn diesbezüglich jegliche Satzungsregelungen fehlen, gilt der 95 AktG analog für die GmbH. 46 Hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der nicht mitbestimmten GmbH besteht weitgehend Gestaltungsfreiheit, die Satzung kann entsprechend Vorgaben für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats machen Mitbestimmte Unternehmen Die Mitbestimmung greift in Deutschland für Kapitalgesellschaften, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. So sind nach den verschiedenen Gesetzen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat auch Vertreter der 40 Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften sind zur Sicherung ihrer künstlerischen, geistigen, journalistischen oder caritativen Tendenz, die von ihrer Leitung festgelegt werden, von der Mitbestimmung ausgeschlossen. Vgl. 118 BetrVG und Vgl. Eisenhardt, Ulrich (2000), Rz Vgl. Semler, Johannes (2004), 96 AktG, Rz. 34 f. 42 Vgl. Tilch, Horst; Arloth, Frank, (2001), S. 373 f. 43 Vgl. Kort, Michael (2008b), S Vgl. ebenda, S Vgl. ebenda, S Vgl. ebenda, S Vgl. ebenda, S

18 Arbeitnehmer für die Aufsichträte zu bestellen. 48 Dieses Bestellungsverfahren ist unterschiedlich ausgestaltet. Das Montanmitbestimmungsgesetz (kurz: MontanMitbestG), welches seit dem 21. Mai 1951 besteht, gilt für Unternehmen des Bergbaus sowie für Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie. 49 Wenn mehr als Arbeitnehmer in einem der vom 1 Abs. 1 MontanMitbestG genannten Unternehmen beschäftigt werden und es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, findet das Gesetz Anwendung. Danach wird der Aufsichtsrat mit elf Mitgliedern besetzt, wobei je vier Personen durch Arbeitnehmer- und Anteilseigner sowie zusätzlich drei Personen des öffentlichen Interesses gestellt werden. 50 Der Aufsichtsrat setzt sich paritätisch zusammen zuzüglich des elften neutralen Mitglieds. 51 Nach 9 MontanMitbestG kann die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder erhöht werden, wenn das Grundkapital der Gesellschaft 10 Mio. EUR übersteigt, so kann der Aufsichtsrat per Satzung entsprechend auf 15 Mitglieder erweitert werden, bei einem Grundkapital über 25 Mio. EUR kann er 21 Mitglieder umfassen. Die Hauptversammlung wählt sowohl die Anteilseignervertreter als auch die Arbeitnehmervertreter. Allerdings ist die Hauptversammlung bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter an die Wahlvorschläge des Betriebsrats oder des Konzernbetriebsrats gebunden. 52 Letztlich wird das neutrale elfte Mitglied gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 MontanMitbestG auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung gewählt. Das Montanmitbestimmungsergänzungsgesetz (kurz: MitbestErgG) von 1956 dehnt den Anwendungsbereich des Montanmitbestimmungsgesetzes auf das herrschende Unternehmen aus. Dies betrifft herrschende Unternehmen, die selbst nicht die Voraussetzungen des Montanmitbestimmungsgesetzes erfüllen und einen Konzern führen, auf die diese Vorschriften anzuwenden sind. 53 Der Aufsichtsrat der dem MitbestErgG unterliegenden Gesellschaft setzt sich wie 48 Vgl. Tilch, Horst; Arloth, Frank, (2001), S Vgl. Däubler, Wolfgang (2006), Rz Vgl. 4 MontanMitbestG. 51 Vgl. Semler, Johannes (2004), 96 AktG, Rz Vgl. ebenda, Rz Vgl. 1, 3 MitbestErgG. 18

19 beim Aufsichtsrat nach dem MontanMitbestG paritätisch zusammen mit einem zusätzlichen neutralen Mitglied. Er besteht in der Regel aus 15 Mitgliedern, wobei sieben Vertreter der Anteilseigner, sieben Vertreter der Arbeitnehmer und ein neutrales Mitglied bestellt werden. 54 Durch Satzungsbestimmung kann bei einem Grundkapital von mehr als 25 Mio. Euro die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats auf 21 Mitglieder erhöht werden. 55 Die Wahl der Anteilseigner erfolgt durch die Hauptversammlung, soweit sie nicht auf Grund einer entsprechenden Satzungsregelung entsandt werden. 56 Die Arbeitnehmervertreter hingegen werden abhängig von der Arbeitnehmerzahl im Unternehmen unmittelbar von den Arbeitnehmern oder von Delegierten gewählt. 57 Das neutrale Mitglied wird auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung gewählt. 58 Für Unternehmen, die nicht unter die Montanmitbestimmung fallen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und nicht der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, bestimmt das Drittelbeteiligungsgesetz 59,60 (kurz: DrittelbG) die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. Hiernach setzt sich der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Anteilseignern zusammen. 61 Hinsichtlich der Größe des Aufsichtsrats äußert sich das Drittelbeteiligungsgesetz nicht, so dass die Regelungen des 95 AktG gelten und somit auch die rechnerischen Voraussetzungen für die Drittelparität geschaffen werden. 62 Die Bestellung der Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat erfolgt durch die Hauptversammlung, sie werden gemäß 101 Abs. 1 AktG entweder gewählt oder nach 101 Abs. 2 AktG in den Aufsichtsrat entsandt. Die Arbeitnehmervertreter werden unmittelbar von den Arbeitnehmern 54 Vgl. 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestErgG. 55 Vgl. 5 Abs. 1 Satz 3 MitbestErgG. 56 Vgl. Semler, Johannes (2004), 96 AktG, Rz. 23 und vgl. 5 Abs. 2 MitbestErgG. 57 Vgl. ebenda, Rz. 24 und vgl. 7 MitbestErgG. 58 Vgl. ebenda, Rz. 25 und vgl. 5 Abs. 3 MitbestErgG. 59 Das Drittelbeteiligungsgesetz ist seit in Kraft und löste das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 ab. 60 Das Drittelbeteiligungsgesetz gilt für die Rechtsformen der AG, KGaA, GmbH, VVaG, egmbh. Vgl. Köstler, Roland; Zachert, Ulrich; Müller, Matthias (2006), S. 100, Rz Vgl. Däubler, Wolfgang (2006), Rz und vgl. 1, 4 DrittelbG. 62 Vgl. Kort, Michael (2008b), S

20 gewählt. 63 Mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite müssen in dem Unternehmen beschäftigt sein, jedes weitere Mitglied der Arbeitnehmervertreter muss nicht dem Betrieb angehören. 64 Das Mitbestimmungsgesetz (kurz: MitbestG) von 1976 bezieht sich auf Unternehmen, die mehr als Mitarbeiter beschäftigen und in einer Rechtsform als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer GmbH oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden. 65,66 Der Aufsichtsrat besteht aus einer gleichen Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern. 7 MitbestG legt die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats fest. Bei Unternehmen mit nicht mehr als Beschäftigten besteht dieser aus insgesamt 12 (6 zu 6), bei Unternehmen mit nicht mehr als Beschäftigten aus 16 (8 zu 8) und bei Unternehmen mit mehr als Mitarbeitern aus 20 (10 zu 10) Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite werden gemäß 101 AktG von der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt. 67 Bei den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Teil von ihnen Gewerkschaftsvertreter sind, die dem Unternehmen nicht angehören müssen. Von sechs bzw. acht Arbeitnehmervertretern sind zwei und von zehn drei Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat vertreten, 68 welche von der Gewerkschaft zur Wahl vorgeschlagen werden. 69 Des Weiteren muss sich zwingend unter den unternehmenszugehörigen Arbeitnehmervertreter ein Vertreter der leitenden Angestellten befinden 70, welcher auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten zur Wahl aufgestellt wird. 71 Gewählt werden die 63 Vgl. 5 DrittelbG. 64 Vgl. 4 Abs. 2 DrittelbG. 65 Vgl. Köstler, Roland; Zachert, Ulrich; Müller, Matthias (2006), S. 89, Rz Sonderfall die GmbH & Co. KG: Vom Grundsatz nach ist die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft nicht mitbestimmungspflichtig, aber das Mitbestimmungsgesetz macht eine Ausnahme. Vgl. 4 Abs. 1 MitbestG, Köstler, Roland; Zachert, Ulrich; Müller, Matthias (2006), S. 90, Rz. 142ff. 67 Vgl. 8 MitbestG. 68 Vgl. 7 Abs. 2 MitbestG. 69 Vgl. 16 Abs. 2 MitbestG. 70 Vgl. 15 Abs. 1 Satz 2 MitbestG. 71 Vgl. 15 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG. 20

21 Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat abhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen entweder unmittelbar durch die Arbeitnehmer oder von Delegierten der Belegschaft. 72 Nach Berücksichtigung der mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften muss letztlich für die innere Ordnung des Aufsichtsrats nach 107 Abs. 1 AktG zwingend ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt werden. Die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden ist insbesondere im Hinblick auf sein Zweitstimmrecht nach 29 Abs. Satz 1 MitbestG von großer Bedeutung. 73 Bei einer paritätischen Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz kann es im Konfliktfall zu einer Pattsituation kommen, die der Vorsitzende durch sein Zweitstimmrecht entscheiden kann. Auch im Fall der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden nach 27 Abs. 1 MitbestG kann es bei der paritätischen Mitbestimmung zu einer Pattsituation kommen, so dass letztlich gemäß 27 Abs. 2 MitbestG die Anteilseigner den Vorsitzenden und die Arbeitnehmer seinen Stellvertreter wählen. Entsprechend spricht man auch von einer quasi-paritätischen Mitbestimmung, da sich die Anteilseigner in einer Konflikt- beziehungsweise Pattsituation durchsetzen Europäische Gesellschaft Eine Europäische Gesellschaft kann eine dualistische oder monistische Führungsstruktur aufweisen. Bei der SE mit dualistischer Führungsstruktur werden Führung und Überwachung auf zwei Organe aufgeteilt und kann somit mit der deutschen Aktiengesellschaft verglichen werden. 75 Dieses Modell ist international weniger verbreitet als das monistische Modell und besteht unter anderem in den Ländern Dänemark, Deutschland, Finnland, Österreich und den Niederlanden. 76 Nach Art. 40 Abs. 3 Satz 1 SE-VO erfolgt die Regelung der 72 Beschäftigt das Unternehmen weniger als Arbeitnehmer, so erfolgt die unmittelbare Wahl, bei mehr als regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern wählen die Delegierten die Arbeitnehmervertreter. Vgl. 9 Abs. 1 und 2 MitbestG. 73 Vgl. Kort, Michael (2008a), S Vgl. ebenda, S Vgl. Nagy, Ronald (2002), S. 78 f.. 76 Vgl. Nagy, Ronald (2002), S

22 Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans 77 oder die Bestimmung der Regeln für die Festlegung in der Satzung der SE. Gemäß Satz 2 des Art. 40 Abs. 3 SE- VO können die Mitgliedstaaten jedoch die Zahl der Mitglieder oder eine Mindest- und/oder Höchstzahl der Mitglieder im Aufsichtsratsorgan festlegen. Entsprechend hat der deutsche Gesetzgeber in 17 SEAG die Regelungen des 95 Satz 1 bis 4 AktG weitgehend übernommen. Auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats in einer SE verweist Art. 47 SE-VO auf das maßgebliche Recht des Sitzstaates der SE, so dass auch hier aus deutscher Sicht das Aktienrecht Anwendung findet. Eine Abweichung zum Mitbestimmungsgesetz besteht in der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden bei paritätischer Mitbestimmung. Nach Art. 42 Satz 1 SE-VO wählt das Aufsichtsorgan den Vorsitzenden aus dem Kreis der Anteilseigner, d.h. ein Vorsitzender aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter wird vornherein ausgeschlossen. 78 Allgemein betrachtet, hat das SE-Beteiligungsgesetz hinsichtlich der Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die in der Praxis bislang wenig genutzt wird. 79 Das monistische Modell, auch unter anderem als Board-System oder Ein- Kammer-System bekannt, vereinigt Führung und Überwachung in einem Organ (sog. Verwaltungsrat). Dieses Modell ist primär in den Ländern Australien, Großbritannien, Italien, Spanien, Kanada und USA vertreten. 80 Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 SE-VO wird die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der monistischen SE oder die Bestimmung der Regeln für ihre Festlegung in der Satzung der SE geregelt. Die Mitgliedsstaaten haben nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 SE-VO die Möglichkeit, die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder eine Mindest- und/oder Höchstzahl festzulegen. Auch hier hat der deutsche Gesetzgeber in 23 SEAG die Regelungen der 76 Abs.2 77 Das SE-Ausführungsgesetz und SE-Beteiligungsgesetz sprechen vom Aufsichtsorgan, im deutschen Recht ist das der Aufsichtsrat. 78 Vgl. Kort, Michael (2008a), S Vgl. ebenda, S Vgl. Nagy, Ronald (2002), S

23 und 95 Satz 1 und 4 AktG weitgehend übernommen. 81 Lediglich für 95 Satz 3 AktG gibt es keine Entsprechung zu 23 SEAG. D.h. die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder muss nicht durch drei teilbar sein. Ist jedoch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE geregelt, so muss die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 3 SE-VO mindestens drei betragen. Durch Regelungen in der SE-VO bleibt für Gesellschaften, die dem deutschen Mitbestimmungsgesetz unterliegen und an der Bildung einer SE beteiligt sind, die quasi-paritätische Mitbestimmung auch bei der monistischen SE erhalten. 82 Im Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der monistischen SE verweist Art. 47 SE-VO auf die Regelungen des jeweiligen Sitzstaates der Gesellschaft, so dass für eine monistische SE mit Sitz in Deutschland das Aktiengesetz Anwendung findet. Lediglich bei der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans ist, bei paritätischer Mitbestimmung wie auch bei der dualistischen SE der Vorsitzende aus dem Kreis der Anteilseigner zu wählen Funktion und Aufgaben des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat trägt für die Entwicklung einer Gesellschaft hohe Verantwortung. Die folgenden Ausführungen orientieren sich am aktienrechtlichen Leitbild, können aber sinngemäß auch auf andere Rechtsformen, wie z.b. GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat, übertragen werden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe neben der Abberufung und Bestellung der Geschäftsleitung, 84 die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen und zu kontrollieren. 85 Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtrat nicht übertragen werden. 86 Die Schwerpunkte der Überwachungsaufgabe definiert neben 171 Abs. 1 AktG, die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses, Lageberichts und des Gewinnverwendungsvorschlages sowie der Prüfung des 81 Vgl. Kort, Michael (2008a), S Vgl. ebenda, S Vgl. ebenda, S Vgl. 84 AktG. 85 Vgl. 111 Abs. 1 AktG und Tz DCGK. 86 Vgl. 111 Abs. 4 AktG. 23

24 Abhängigkeitsberichts nach 314 AktG, der 90 Abs. 1 AktG mit der Berichterstattung der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat. Was dem Aufsichtsrat berichtet wird, ist zugleich Gegenstand seiner Prüfung, die sich vor allem auf die Planung der künftigen Unternehmenspolitik und auf andere wesentliche Fragen künftiger Geschäftsführung erstreckt. 87 Zudem hat der Aufsichtsrat dem Gang der Geschäfte der Gesellschaft, ihrem Umsatz und ihrer Lage ständig seine Aufmerksamkeit zu widmen. 88 Jedoch bedürfen einzelne Rechtsgeschäfte oder andere Einzelvorgänge nur dann einer Prüfung, wenn sie von wesentlichem Einfluss auf die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft sein können oder aus anderen Gründen für sie von wesentlicher Bedeutung sind. 89 Außerdem hat sich der Aufsichtsrat davon zu überzeugen, dass das gesetzliche Risikofrüherkennungssystem vorhanden ist und hat sich von der Plausibilität des Systems zu überzeugen. 90 Hinsichtlich seiner Prüfungsergebnisse hat der Aufsichtsrat selbst die Aufgabe, diese Ergebnisse gemäß 171 Abs. 2 AktG schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Die Überwachung insgesamt hat sich auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zu erstrecken. Dabei muss der Aufsichtsrat die Einhaltung der Regeln des Aktiengesetzes, der Satzung, der Geschäftsordnung und andere Normen 91 zu beachten. 92 Neben der Überwachung und Kontrolle hat der Aufsichtsrat aber auch die Funktion eines Ratgebers der Geschäftsführung. 93 Der Aufsichtsrat muss in der Lage sein die Geschäftsführung in ihren Entscheidungen zu unterstützen oder gegebenenfalls abzuraten. 94 Der Aufgabenkatalog des Aufsichtsrats ist an dieser Stelle nicht abgeschlossen, die Anforderungen und die Verantwortung des Aufsichtrats nehmen stetig zu, aufgrund dessen unterstützt die jeweilig im Unternehmen vertretene 87 Vgl. Lutter, Marcus (2002), S Vgl. 90 Abs. 1 Nr. 3 AktG. 89 Vgl. 90 Abs. 1 Nr. 4 und Satz 2 AktG. 90 Vgl. Bihr, Dietrich; Blättchen, Wolfgang (2007), S Hierunter fallen z.b. Kartellrecht, Steuerrecht, Umweltrecht, usw.. 92 Vgl. Lutter, Marcus (2002), S Vgl. Bihr, Dietrich; Blättchen, Wolfgang (2007), S Vgl. ebenda, S

25 Gewerkschaft ihre gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertreter. Zudem werden neben den Arbeitnehmervertretern aus den Unternehmen, die dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 unterliegen, externe gewerkschaftliche Arbeitnehmervertreter zur Seite gestellt, die durch ihre eigene notwendige Qualifikation und Unterstützung der jeweiligen Gewerkschaft zur Unternehmensmitbestimmung beitragen sollen. 2.5 Finanzielle Mittel der Stiftung Zur Realisierung der Ziele und Aufgaben der Hans-Böckler-Stiftung sowie die Erhaltung des Stiftungsvermögens werden die laufenden Erträge verwendet. Der wesentliche Einnahmeblock der Hans-Böckler-Stiftung resultiert aus den laufenden Zuwendungen der Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten, Arbeitsdirektoren sowie Vorstandsmitglieder und Geschäftführer gewerkschaftlicher Unternehmen, die so genannten Abführungsbeträge. 95 Zudem finanziert sich die Stiftung durch die Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Diese Mittel werden zweckgebunden ausschließlich für die Studienförderung verwendet. 96 Des Weiteren erhält die Stiftung zweckgebundene Drittmittel, wobei es sich hier um Zuwendungen und Zuschüsse von Dritten für Projektförderung handelt 97 sowie Zinserträge und Spenden sonstiger Förderer. Wie sich die Einnahmen im Einzelnen zusammensetzen und wie sich insbesondere die Abführungsbeträge speziell der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten ermitteln, soll im nächsten Kapitel dargestellt werden. Zuvor wird allgemein auf die Aufsichtsratsvergütungen eingegangen und im Weiteren in die einzelnen Vergütungsbestandteile aufgeteilt. Anschließend soll die Ermittlung der Abführungsbeträge von den Vergütungen an die Hans-Böckler-Stiftung erläutert werden. Abschließend wird die Verteilung der Mittel auf die Ausgaben dargestellt. 95 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2007), S Vgl. ebenda, S Vgl. ebenda, S

26 3 Ökonomischer Ist-Zustand der Hans-Böckler-Stiftung anhand der veröffentlichten Daten für 2006/ Einnahmen laut Jahresbericht Haupteinnahmequelle aus Förderbeiträgen Für die Darstellung des ökonomisches IST-Zustandes der Einnahmen aus der Hans-Böckler-Stiftung wurde der Jahresbericht für das Jahr 2007 gewählt, da es sich mit Beginn dieser Arbeit, um den aktuellsten veröffentlichten Jahresbericht der Hans-Böckler-Stiftung handelte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Wirtschaftsjahr der Hans-Böckler-Stiftung ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist, welches vom bis jeden Jahres läuft. Entsprechend endete das Wirtschaftsjahr 2007 auf den Der Jahresbericht 2007 der Hans-Böckler-Stiftung schloss mit Gesamteinnahmen in Höhe von 43,9 Mio. EURO ab. Die Einnahmen beruhten im Wesentlichen auf den Zuwendungen der Förderer, dies soll in der folgenden Abbildung 1 anhand aller Einnahmen graphisch veranschaulicht werden: Einnahmen Förderbeträge Bund Drittmittel Sonstiges Abbildung 1: Einnahmen 2006/2007 der Hans-Böckler-Stiftung Quelle: Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2007), S. 10. Von diesen 43,9 Mio. EURO wurden rund 31,6 Mio. EURO aus den Abführungsbeträgen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten, Arbeitsdirektoren sowie Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer 26

27 gewerkschaftlicher Unternehmen vereinnahmt. Zu den Förderbeiträgen kamen noch die Zuwendungen sonstiger Förderer in Form von Spenden hinzu. Insgesamt entsprachen die Einnahmen aus den Förderbeiträgen einem Anteil von 72 Prozent der Gesamteinnahmen der Hans-Böckler-Stiftung für das Jahr 2006/2007. Im folgenden Punkt soll die Entstehung, Ermittlung und die Verpflichtung zur Abführung der Beiträge von den Arbeitnehmervertretern aus den Aufsichtsräten näher erläutert werden Entstehung der Förderbeiträge Rechtsgrundlage der Aufsichtsratsvergütungen Die zentrale Norm für die Vergütung des Aufsichtsrats ist 113 AktG, allerdings ist die Vergütung im Gesetz nicht direkt vorgeschrieben. Nach 113 Abs. 1 Satz 2 AktG kann für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung gewährt werden. Diese wird entweder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt. 98 Die Satzung kann sich jedoch auf die Festlegung einer Mindestvergütung beschränken, über die die Hauptversammlung hinausgehen kann. 99 Ebenso ist eine nachträgliche Erhöhung durch Beschluss der Hauptversammlung anerkannt. 100 Begrenzt wird diese Entscheidungsfreiheit durch das Angemessenheitsgebot nach 113 Abs. 1 Satz 3 AktG, hiernach soll die Vergütung der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens Rechnung tragen. 101 Durch die zwingende Berechnungsregel für eine am Jahresgewinn der Gesellschaft orientierte Vergütung gemäß 113 Abs. 3 AktG wird eine weitere Begrenzung gesetzt. 102 Für weitere Ausführungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Aufsichtsratsvergütungen sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Ebene 98 Vgl. 113 Abs. 1 Satz 2 AktG. 99 Vgl. Helm, Roland (2003), S Vgl. ebenda, S Vgl. Siegel, Theodor (2003), S. 408 f. 102 Vgl. Plagemann, Jörg (2007), S

28 des Aufsichtsratsmitglieds, soll an dieser Stelle auf die Ausführungen im Anhang dieser Arbeit verwiesen werden Vergütungsbestandteile und Auszahlung In der Praxis ist eine Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit üblich. Über die Art der Vergütung trifft das Gesetz keine endgültige Regelung, daher kann die Gesellschaft bestimmen, auf welche Weise sie die Leistungen des Aufsichtsrats vergüten will. 103 Die Vergütung besteht in der Regel aus mehreren Komponenten wie feste Vergütung, variable Vergütung, Auslagenerstattung, Sitzungsgeldern und Sachleistungen. 104 Die Gestaltungsformen der Vergütung zwischen den einzelnen Komponenten sind vielfältig. So können zum Beispiel die festen und variablen Bezüge miteinander kombiniert oder aneinander gekoppelt werden. 105 Die folgende Abbildung 2 soll einen Überblick hinsichtlich der einzelnen Vergütungskomponenten verschaffen. Dabei ist unter Netto-Gesamtvergütung zu verstehen, dass es sich um die Gesamtvergütungen ohne Umsatzsteuer handelt. Netto-Gesamtvergütung Grundgehalt Variable Vergütung Zusatzleistungen - Festgehalt/Fixum - Funktionsaufschlag (funktionsorientierte Vergütung für Vorsitz, Stellvertretung und Ausschussarbeit - Sitzungsgeld - Tantieme (variabler Erfolgsanteil, v.a. gewinn- oder dividendenabhängig) - Incentive/LTI (langfristig variabler strategischer Erfolgsanteil) - Versorgungsleitsungen (z.b. Personalversicherungen) - Nutzungsleistungen (z.b. Firmenwagen) Abbildung 2: Komponenten der Gesamtvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Köstler, Roland; Zachert, Ulrich; Müller, Matthias (2006), S Vgl. Selmer, Johannes (2004), 113 AktG, Rz Vgl. Köstler, Roland; Zachert, Ulrich; Müller, Matthias (2006), S. 377, Rz Vgl. Plagemann, Jörg (2007), S

29 Zum Grundgehalt eines Aufsichtsratsmitgliedes zählt die feste Vergütung. Sie kann entweder als fester Betrag oder als ein bestimmter Hundertsatz des Grundkapitals vorgesehen sein. Hinzukommt die funktionsorientierte Vergütung für den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie für Ausschusstätigkeiten. 106 Häufig erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Doppelte bis Dreifache und sein Stellvertreter das Anderthalbfache bis Doppelte der Festvergütung. 107 Als letzte Komponente des Grundgehalts ist das Sitzungsgeld zu nennen. Es handelt sich um einen festen Betrag, der zusätzlich zur Auslagenerstattung für die Teilnahme an Sitzungen gewährt wird und von der Hauptversammlung zu legitimieren ist. 108 Die Sitzungsgelder stellen keinen Auslagenersatz dar, sondern sind als Teil der Vergütung anzusehen. 109 Die Auszahlung des Sitzungsgeldes erfolgt zumeist mit der übrigen Tantieme und nicht nach der jeweiligen Sitzung. 110 Die variablen Vergütungen können aus Tantiemen und Long Term Incentives bestehen. Die Gewährung einer variablen Vergütung soll die Mitglieder des Aufsichtsrats am langfristigen wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben lassen. 111 Hinsichtlich der Tantiemen handelt es sich um einen kurzfristigen variablen Erfolgsanteil, welcher vor allem gewinn- oder dividendenabhängig ist. 112 Eine andere Bemessungsgröße für die Ermittlung einer variablen Vergütung kann statt des Jahresgewinns der langfristige Unternehmenserfolg sein. 113 Hiernach ermittelt sich die langfristige variable Vergütung (sog. LTI). Neben einer festen und variablen Vergütung können zusätzliche Neben- oder Sachleistungen, wie z.b. die Überlassung eines Dienstwagens, gewährt 106 Vgl. Hüffer, Uwe (2008), 113 AktG, Rz Vgl. Heidel, Thomas (2007), 113 AktG, Rz Vgl. Selmer, Johannes (2004), 113 AktG, Rz Vgl. Hoffman-Theinert, Roland; Bömeke, Patrick M. (2008), Fach 4.4, Kapitel 4, S Vgl. Selmer, Johannes (2004), 113 AktG, Rz Vgl. Raible, Karl-Friedrich; Vaupel, Alexander (2007), S Vgl. Selmer, Johannes (2004), 113 AktG, Rz. 46 ff. 113 Vgl. Hüffer, Uwe (2008), 113 AktG, Rz

30 werden. 114 Sobald diese Leistungen auch für private Zwecke nutzbar sind, handelt es sich um eine Aufsichtsratsvergütung. 115 Uneinheitlich wird die Klassifikation der Prämie der D&O-Versicherung betrachtet, der Vergütungscharakter von Prämienzahlungen durch die Gesellschaft ist umstritten. Gegen Ende der Neunzigerjahre sprach sich die überwiegende Meinung dafür aus, die Versicherungsbeiträge als Vergütung zu betrachten. 116 Nach heutiger herrschender Ansicht liegt der Vorteil dieser Leistung vor allem bei der Gesellschaft und nicht bei dem Aufsichtsratsmitglied, so dass die Gesellschaft im eigenen und nicht im fremden Interesse handelt, es fehlt somit der synallagmatische Bezug der Prämien zur Aufsichtratstätigkeit. 117 Die Übernahme der D&O-Versicherung stellt somit keinen Vergütungsbestandteil im Sinne des 113 AktG dar. 118 Ebenso keine Vergütung ist der Auslagenersatz für Aufwendungen, die dem Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstanden sind. 119 Auslagen sind insbesondere Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- sowie Telefonkosten und ähnliches. 120 Es ist auch möglich statt der Einzelabrechnung eine Pauschale für die Auslagen zu gewähren, allerdings dürfen sich in ihr keine Vergütungsbestandteile verbergen. 121 Die Erstattung der Auslagen erfolgt nach der jeweiligen Sitzung. 122 Der Anspruch der Vergütung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt mit Beginn des Geschäftsjahres in der Höhe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Satzungsbestimmung beziehungsweise des begründenden Hauptversammlungsbeschlusses. 123 Der Anspruch auf eine Tantieme entsteht mit dem Ende des Geschäftsjahres Vgl. Hüffer, Uwe (2008), 113 AktG, Rz Vgl. Selmer, Johannes (2004), 113 AktG, Rz Vgl. Thüsing, Gregor; Veil, Rüdiger (2008), S Vgl. ebenda, S Vgl. Selmer, Johannes (2004), 113 AktG, Rz Vgl. Hoffman-Theinert, Roland; Bömeke, Patrick M. (2008), Fach 4.4, Kapitel 4, S Vgl. Hüffer, Uwe (2008), 113 AktG, Rz. 2b. 121 Vgl. ebenda, Rz. 2b. 122 Vgl. Selmer, Johannes (2004), 113 AktG, Rz Vgl. ebenda, Rz Vgl. ebenda, Rz

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) DrittelbG Ausfertigungsdatum: 18.05.2004 Vollzitat: "Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB 1. Erklärung gemäß 161 des Aktiengesetzes Gemäß 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat im April 2016 die folgende Erklärung abgegeben: Entsprechenserklärung

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates

Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates 1. Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates Geltungsbereich der Gesetze I. Geltungsbereich der Gesetze über eine Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen

Mehr

Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat 974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat Vom 18. Mai 2004 Der Bundestag

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrats, Mitbestimmung im Konzern

Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrats, Mitbestimmung im Konzern 2. Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrats, Mitbestimmung im Konzern I. Geltungsbereich der Gesetze über eine Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen

Mehr

Deutschland-Check Nr. 34

Deutschland-Check Nr. 34 Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Aktuelle Rechtsfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)

Aktuelle Rechtsfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Aktuelle Rechtsfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Deutsches Aktieninstitut Frankfurt, 8. Mai 2012 Prof. Dr. Christoph Teichmann Julius-Maximilians-Universität Würzburg Mitbestimmung Monistische

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

S T I F T U N G S A T Z U N G

S T I F T U N G S A T Z U N G S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung

Mehr

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011 MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,

Mehr

Unternehmensmitbestimmung. Prof. Dr. Monika Schlachter

Unternehmensmitbestimmung. Prof. Dr. Monika Schlachter Unternehmensmitbestimmung Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Unternehmensmitbestimmung und Betriebsverfassung Z W E C K Betriebsverfassung Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene Unternehm.-mitbest..

Mehr

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform

Mehr

Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea. Eine neue Rechtsform für den Mittelstand

Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea. Eine neue Rechtsform für den Mittelstand Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea Eine neue Rechtsform für den Mittelstand Die Kommission der europäischen

Mehr

Sanochemia Pharmazeutika AG

Sanochemia Pharmazeutika AG Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Kollektives Arbeitsrecht. Aus der Arbeit eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat

Kollektives Arbeitsrecht. Aus der Arbeit eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat Absender Kollektives Arbeitsrecht Aus der Arbeit eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, 29.11.2012 Erster Teil: Der Aufsichtsrat

Mehr

Überblick: Aktiengesellschaften innerhalb Europas

Überblick: Aktiengesellschaften innerhalb Europas Überblick: Aktiengesellschaften innerhalb Europas Unternehmensorganisation: Unternehmensführung Überwachung Grundsatzentscheidungen Roland Köstler/Rolf Jäger 2002 Blatt 1 Vorbemerkung Es gibt in Europa

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

DCGK. Erklärung zur Unternehmensführung nach 289a HGB und Corporate Governance Bericht

DCGK. Erklärung zur Unternehmensführung nach 289a HGB und Corporate Governance Bericht DCGK Erklärung zur Unternehmensführung nach 289a HGB und Corporate Governance Bericht Erklärung zur Unternehmensführung nach 289a HGB und Corporate Governance Bericht Die Unternehmensführung der ALBIS

Mehr

Das Recht der Unternehmensmitbestimmung

Das Recht der Unternehmensmitbestimmung Das Recht der Unternehmensmitbestimmung von Dr. Mark Lembke, LL.M. (Cornell) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Attorney-at-Law (New York), Lehrbeauftragter der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Mehr

Corporate Governance Bericht/ Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB

Corporate Governance Bericht/ Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB Stand: 26. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG... 1 2. Angaben zu angewandten Unternehmensführungspraktiken... 2 3. Zusammensetzung

Mehr

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14.

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14. S&T AG Linz, FN 190272 m Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14. Juni 2016 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Internationale Kinderhilfe Hammer Forum International Child Care Foundation Hammer Forum 2. Sie ist eine nichtrechtsfähige

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie

Mehr

KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin

KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Berlin, den 14. April 2016-5779/B - KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des im Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Ausgleichsanspruchs nach 304

Mehr

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...

Mehr

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen

Mehr

Stiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not

Stiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Stiftungsstatut der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Präambel Die unselbständige»gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not«ist darauf ausgerichtet, Vermögenswerte

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des DGB zur Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Seite 1 Einführung Die Verordnung

Mehr

Kyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012

Kyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012 Dieser Jahresabschluss, der Ihnen zur Prüfung vorlag, wurde von uns aufgrund der Buchführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung aller notwendigen Abschluss- und Umbuchungen erstellt. Die Anmerkungen

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige

Mehr

Vorlesung Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht

Vorlesung Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht Vorlesung Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht Aktiengesellschaft Teil 3 (Europäische Aktiengesellschaft (SE), Gründung und Umwandlung/Formwechsel) B. Kapitalgesellschaftsrecht III. Recht der Europäischen

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Corporate Governance Bericht 2010

Corporate Governance Bericht 2010 juris GmbH Corporate Governance Bericht 2010 Stand: 15. April 2010 1 Inhalt 1. Einleitung... 3 2. Erklärung zum Public Corporate Governance Kodes des Bundes... 3 3. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung...

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Stiftung Bildung und Gesellschaft Die Stiftung des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft Satzung in der Fassung vom 14.06.

Stiftung Bildung und Gesellschaft Die Stiftung des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft Satzung in der Fassung vom 14.06. Satzung in der Fassung vom 14.06.2013 Seite 1 1 - Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Bildung und Gesellschaft. (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen 4 Inhalt 6 Vorwort 7 Wofür Buchführung? 8 In welchem betrieblichen Zusammenhang steht die Buchführung? 10 Wer muss Bücher führen? 13 Was heißt: doppelte Buchführung? 16 Wie die Buchhaltung organisiert

Mehr

Professor Dr. Reinhard Richardi Wintersemester 2006/2007. Mitbestimmungsrecht GLIEDERUNG

Professor Dr. Reinhard Richardi Wintersemester 2006/2007. Mitbestimmungsrecht GLIEDERUNG Professor Dr. Reinhard Richardi Wintersemester 2006/2007 Mitbestimmungsrecht GLIEDERUNG Erstes Kapitel: Die Mitbestimmung als Element des Arbeits- und Gesellschaftsrechts 1 Begriff und Mitbestimmung I.

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands 1 Rechtlicher Hintergrund Das

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen

Mehr

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) MitbestG Ausfertigungsdatum: 04.05.1976 Vollzitat: "Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG der RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG am 17. Juni 2015

ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG der RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG am 17. Juni 2015 ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG der RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG am 17. Juni 2015 VORSCHLÄGE DES VORSTANDS UND AUFSICHTSRATS GEMÄSS 108 AKTG Tagesordnungspunkt 1 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)

Mehr

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

SATZUNG DER HERTZIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Spenden - Was muss man darüber wissen? Worauf muss man achten?

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Spenden - Was muss man darüber wissen? Worauf muss man achten? Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Spenden - Was muss man darüber wissen? Worauf muss man achten? Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

London Branch. Nachtrag e. gemäß 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 01. Juli 2005 geltenden Fassung) vom 09. Januar 2006.

London Branch. Nachtrag e. gemäß 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 01. Juli 2005 geltenden Fassung) vom 09. Januar 2006. London Branch Nachtrag e gemäß 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 01. Juli 2005 geltenden Fassung) vom 09. Januar 2006 zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 31. März 2005 über Zertifikate

Mehr

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt:

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr