Aktuelle Aspekte zum Basiskonto. Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg
|
|
- Oswalda Beckenbauer
- vor 1 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelle Aspekte zum Basiskonto Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg
2 Grunddefinition eines Basiskontos - 30 Abs. 2 ZKG (2) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) ist ein bei einem Institut geführtes Zahlungskonto, das folgende Kriterien erfüllt: 1.mit ihm wird mindestens die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des 38 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ermöglicht und 2.es wird auf Grund eines Basiskontovertrags geführt, der entweder vom Kontoinhaber auf Grund der Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschluss eines Basiskontovertrags mit dem nach 31 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten geschlossen worden ist oder zwischen dem Kontoinhaber und dem kontoführenden Institut in anderer als in Buchstabe a bezeichneter Weise auf Grund eines angebotenen Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Basiskontos bei ausdrücklicher Bezeichnung des Zahlungskontos als Basiskonto geschlossen worden ist.
3 Mindestfunktionen eines Basiskontos - 38 Abs. 2 ZKG (2) Die Kontoführung muss die Erbringung folgender Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft ermöglichen: 1.die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf das Zahlungskonto oder Barauszahlungen von dem Zahlungskonto ermöglicht werden (Ein- oder Auszahlungsgeschäft), sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und 2.die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim kontoführenden Institut des Kontoinhabers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch a)die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft), b)die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft), c)die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).
4 Die Berechtigten - 31 ZKG 31 I 2: Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Übernommen aus der RL 2014/92/EU
5 Der Kontrahierungszwang - 31/33 31 (1) 1: Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des 33 erfüllt. 33 (1) 1: Der Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags muss alle Angaben enthalten, die für den Abschluss dieses Vertrags erforderlich sind. 33 (1) 3: Der Berechtigte kann bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen, dass der Verpflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach 850k der Zivilprozessordnung führt.
6 Nur ein Konto pro Person - 35 ZKG 35 (1) 1: Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berechtigte bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Institut ist und er mit diesem Konto die in 38 Absatz 2 genannten Dienste tatsächlich nutzen kann. 2Eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit setzt insbesondere voraus, dass der Kunde mit diesen Diensten am Zahlungsverkehr teilnehmen kann. 3Der Verpflichtete darf den Antrag nicht ablehnen, wenn das Konto gekündigt wurde oder der Berechtigte von der Schließung dieses Zahlungskontos benachrichtigt wurde.
7 Neu: Konto mit Kündigungsschutz - 42 ZKG (2) Sofern ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart wurde, kann das kontoführende Institut den Basiskontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn 1.über das Basiskonto in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein vom Kontoinhaber in Auftrag gegebener Zahlungsvorgang ausgeführt wurde, 2.der Kontoinhaber die Voraussetzungen des 31 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr erfüllt, 3.der Kontoinhaber ein weiteres Zahlungskonto, das von ihm nach Maßgabe des 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 genutzt werden kann, im Geltungsbereich dieses Gesetzes eröffnet hat oder (3) Auch ohne Vereinbarung eines entsprechenden Kündigungsrechts kann das kontoführende Institut den Basiskontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn der Kontoinhaber 1.eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des kontoführenden Instituts oder dessen Mitarbeitern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden des Instituts begangen oder durch sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die Interessen des Instituts schwerwiegend verletzt hat und deshalb dem kontoführenden Institut unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder 2.mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der dem kontoführenden Institut geschuldeten Entgelte oder Kosten über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Verzug ist und dieser Betrag 100 Euro übersteigt, und zu besorgen ist, dass aus der Führung des Basiskontos weitere Forderungen entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert ist. Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs muss vorher eine Abmahnung nach 314 Abs. 2 BGB erfolgen
8 Mögliche Beratungsfälle 1 Kontolosigkeit Zielgruppen: - Wohnungslose - Asylbewerber - Personen mit geduldetem Aufenthalt - Personen mit Umwegkonto Probleme: - Adresse für Wohnungslose - Anforderungen in 4 Abs. 4 Geldwäschegesetz
9 Mögliche Beratungsfälle 2 Kündigung oder Konteneinschränkung durch KI Wenn das KI den Girovertrag kündigt (z.b. wegen Pfändung oder Insolvenz) oder die Nutzungsmöglichkeiten einschränkt(vgl. 38 ZKG), ist der Anspruch der Kunden auf ein Basiskonto begründet (vgl. 35 ZKG) - Kündigung bzw. Nutzungseinschränkung muss nachgewiesen werden! Konsequenz: entweder sofortiger Antrag auf Basiskonto bei einem anderen KI Oder beim selben KI! Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
10 Mögliche Beratungsfälle 3 Kündigung durch Verbraucher Verbraucher kündigt den bisherigen Girovertrag, am besten mit einer Frist von einem Monat (auch möglich, wenn das Konto überzogen ist) Konsequenz: sofortiger Antrag bei einem anderen KI; Nachweis der Kündigung erforderlich Weitere mögliche Konsequenz: baldige Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, erstes KI kann seine Forderung zur Tabelle anmelden! Sicherungsabrede mit erstem KI überprüfen
Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 Anlage 1 (zu 21Absatz3) Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe Ermächtigung durch den Kontoinhaber
Und so einfach funktioniert es:
Und so einfach funktioniert es: 1. Vervollständigen Sie den Antrag auf Abschluss eines Basiskonto. 2. Prüfen Sie bitte Ihren Antrag auf Abschluss eines Basiskonto und unterschreiben Sie bitte diesen an
2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
WICHTIG: BITTE AUSSCHLIESSLICH IN DRUCKBUCHSTABEN AUSFÜLLEN!
WICHTIG: BITTE AUSSCHLIESSLICH IN DRUCKBUCHSTABEN AUSFÜLLEN! Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ( 33 des Zahlungskontengesetzes) Antrag eingegangen am TT.MM.JJJJ Stempel des Kreditinstituts
Bankvertragsrecht II Teil III. Konto & Kontokorrent. Bankkontopaket ( Payment Accounts Directive ) Sommersemester 2014
Bankvertragsrecht II Teil III Konto & Kontokorrent Bankkontopaket ( Payment Accounts Directive ) Sommersemester 2014 INHALTSVERZEICHNIS AGB (Überblick) Konto: Kontokorrent, Legitimationsprüfung bei Kontoeröffnung
Referentenentwurf (Stand 29.07.2015)
Referentenentwurf (Stand 29.07.2015) des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten
Bundesministerium der Finanzen Herr Michael Findeisen Wilhelmstraße Berlin
Bundesministerium der Finanzen Herr Michael Findeisen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Herr Dr. Wolfgang Rühl Herr Dr. Ole Böger Mohrenstraße 37 10117
Erster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
Kontowechsel- Service (VZKG) 09/ 2016
Kontowechsel- Service (VZKG) 09/ 2016 INFORMATION KONTOWECHSEL-SERVICE 1. Allgemeine Informationen Diese Kundeninformation dient dazu, Kunden von Bank Winter & Co. AG ("Bank Winter") über das angebotene
Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den
Deutscher Bundestag Finanzausschuss Die Vorsitzende Frau Ingrid Arndt-Brauer, MdB Platz der Republik 1 11011 Berlin finanzausschuss@bundestag.de 21. Januar 2016 Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines
Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge
Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*
Anlage 3. - mindestens das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt zu zahlen, das
Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVerG) 1. Zahlung von Mindestentgelten Der
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW
Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Schriftlichkeit Verbindlich für beide Vertragspartner ist nur, was schriftlich vereinbart ist
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Fachverband der Kommunalkassenverwalter Bundesarbeitstagung 2011 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Referent: Dipl.-Rpfl. Stefan Geihofer Workshop-Themen Änderung der Rechtslage in der ZPO ( 833a, 850k)
370/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 8. 1 von 8. www.parlament.gv.at
370/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 8 1 von 8 2 von 8 2 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 905. (1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch
Gesetzestext. Auszahlung im Regelfall. Stand: Aktualisierung 07/2013
Gesetzestext 337 Auszahlung im Regelfall Stand: Aktualisierung 07/2013 (1) Geldleistungen werden auf das von der leistungsberechtigten Person angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das
Infobrief 10/02. ec-karte,lastschriftverfahren, mangelnde Kontodeckung, Gebührenanspruch der Bank, POS- und POZ-Verfahren
13. März 2002/TK Infobrief 10/02 ec-karte,lastschriftverfahren, mangelnde Kontodeckung, Gebührenanspruch der Bank, POS- und POZ-Verfahren Sachverhalt Anlässlich einer Zahlung eines Verbrauchers in einem
VO Bankvertragsrecht VI
VO Bankvertragsrecht VI PD Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Gegenstand: Die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Kunden, sofern der Rückzahlungsanspruch
HI1039615 HI5504364. Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Bürgerliches Gesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 355-361 Untertitel 2 [ 52 ] Widerrufsrecht [ 53 ] [Bis 12.06.2014: Widerrufs- und Rückgaberecht] bei Verbraucherverträgen HI1039615 355 [ 54 ] Widerrufsrecht
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - Vom 6. November 1984 (GV.NRW.1984 S. 678), zuletzt geändert
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für das Westerwaldhotel Dernbach Stand: 23.05.2015 Westerwaldhotel Dernbach, Rheinstr. 7, 56428 Dernbach, 02602/6867913, Steuernr. 30/107/40706 nachstehend Westerwaldhotel
PSI-Berlin Schuldner- & Insolvenzberatung
Pfändungsschutzkonto Achtung! Seit dem 01.01.2012 nur noch Pfändungsschutz über ein P-Konto Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bis zum
Schulvertrag für Grund- und Hauptschule
Schulvertrag für Grund- und Hauptschule zwischen Montessori-Schule Rosenheim/Rohrdorf Förderverein e.v. Untere Dorfstraße 14 83101 Rohrdorf als Schulträger der Montessori-Schule Rohrdorf - nachstehend
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag. im Landhaus zur Badischen Weinstraße, Ballrechen-Dottingen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Landhaus zur Badischen Weinstraße, Ballrechen-Dottingen 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Angel s das hotel GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Angel s das hotel GmbH I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung und
Zahlungsdienstevertrag. Lastschrift. -- Stichpunkte --
Zahlungsdienstevertrag Lastschrift -- Stichpunkte -- I. Lastschrift durch Einzugsermächtigung (Rechtslage bis 31.1.2014) 2 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers 3 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I
Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen
Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
(6) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") des Bröhan- Museums, Schloßstraße 1a, 14059 Berlin (nachfolgend "Verkäufer"), gelten für
Vertragsrecht III. (12) Zahlungsverkehr
(12) Zahlungsverkehr Überweisung Zahlungsvorgang i.s.d. 675 f III BGB Kontoinhaber transferiert Buchgeld auf ein anderes Konto, ohne Bargeld zu übergeben Rechtsgrundlagen Richtlinie über Zahlungsdienste
1. Bestandteil der Ausbildung. Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.
1 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht für Online-Geschäfte der Fahrschule Sponer, Friedensstrasse 14a, 61118 Bad Vilbel 1. Bestandteil der Ausbildung Die Fahrausbildung
ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN KONTOINHABER ZUR KONTENWECHSELHILFE ( 21 des Zahlungskontengesetzes)
UniCredit Bank AG ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN KONTOINHABER ZUR KONTENWECHSELHILFE ( 21 des Zahlungskontengesetzes) Telefaxnummer der HypoVereinsbank für Rückantwort +49 40 / 3692 940 1272 Der Kunde/ die Kunden
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom XXX. Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ( Basiskonto ) (Text von Bedeutung für den EWR)
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX K(2011) 4977 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom XXX Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ( Basiskonto ) (Text von Bedeutung für den EWR) {SEC(2011)
Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen
Mitteilung Nr. 2004/2012 Organisation Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Bekanntmachung von der Deutschen Bundesbank ab 1. und 9. Juli 2012 Die folgenden Geschäftsbedingungen der Deutschen
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
Ermächtigung des Konteninhabers zur Kontenwechselhilfe nach 21 des Zahlungskontengesetzes (ZKG)
Ermächtigung des Konteninhabers zur Kontenwechselhilfe nach 21 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) Herr/Frau (Name des Kunden/Kontoinhabers) (ggf. weitere Kontoinhaber des zu übertragenden Kontos) ist/sind
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen Argenstrasse 45 in 87534 Oberstaufen Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das
Bürgerliches Gesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 488-505 Untertitel 1 Darlehensvertrag HI2284306 488-490 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften HI2284307 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)
Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010. der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010 Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD Transparenz bei Abgeordnetenverhalten sicherstellen Der Landtag wolle beschließen:
AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.
AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden
Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare
Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im
Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung
Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Hauptvertrag in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsdatenverarbeitung
831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)
Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINZELREISENDE (HOTELAUFNAHMEVERTRAG)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINZELREISENDE (HOTELAUFNAHMEVERTRAG) 1. GELTUNGSBEREICH 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung
Anmeldung/Vertrag. Praktische Betriebswirtin Praktischer Betriebswirt. Fernlehrgang. (Kolping-Akademie) Geprüfte Qualität S. 1/5 FB CTVB 003-16.01.
Anmeldung/Vertrag Fernlehrgang Praktische Betriebswirtin Praktischer Betriebswirt (Kolping-Akademie) S. 1/5 FB CTVB 003-16.01.14 Geprüfte Qualität Träger Kolping-Akademie der Kolping-Mainfranken GmbH,
Peitsche oder Zuckerbrot: Rich2g reagieren bei Urheberrechtsverletzungen im Bildbereich
Peitsche oder Zuckerbrot: Rich2g reagieren bei Urheberrechtsverletzungen im Bildbereich Silke Kirberg Rechtsanwäl2n Fachanwäl2n für Urheber- und Medienrecht Boltenhof MaFentwiete 8 20457 Hamburg Überblick
Synopse Mietrechtsreform 2013
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) Verkündung: Gesetz vom 19.06.2001 - Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nr.28 25.06.2001 S. 1149 Inkrafttreten: 01.09.2001
Aufsicht der FMA im Bereich Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Aufsicht der FMA im Bereich Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Mag. Christa Drobesch & Mag. Elfriede Esberger Finanzmarktaufsicht 1. Österreichische Geldwäsche-Tagung Wien, 08.09.2015
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
Ordentliche Hauptversammlung der Brenntag AG am 14. Juni 2016 in Düsseldorf
Brenntag AG, Mülheim an der Ruhr Wertpapier-Kennnummer: A1DAHH ISIN: DE000A1DAHH0 Ordentliche Hauptversammlung der Brenntag AG am 14. Juni 2016 in Düsseldorf Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3
Fragen und Antworten zur SEPA-Lastschrift
Fragen und Antworten zur SEPA-Lastschrift INHALTSVERZEICHNIS 1. Was ändert sich durch SEPA beim Lastschriftverfahren?... 2 2. Was ist das SEPA-Basislastschriftverfahren?... 2 3. Was ist das SEPA-Firmenlastschriftverfahren?...
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
Mitgliedsantrag. Vorname: Nachname: Straße und Hausnummer: PLZ und Wohnort: Geburtsdatum: Email: Telefon/Mobil: Personalausweis Nr: Mitgliedsbeitrag:
Für uns! Mitgliedsantrag Vorname: Nachname: Straße und Hausnummer: PLZ und Wohnort: Geburtsdatum: Email: Telefon/Mobil: vom Mitarbeiter auszufüllen Personalausweis Nr: Mitgliedsbeitrag: 45,90 /Monat 38,90
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für das Hotel / die Pension
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für das Hotel / die Pension www.hotel-new-in.de Stand: 01.06.2015 Hotel New In (UG haftungsbeschränkt), Dieselstr. 9, 85080 Gaimersheim, Tel. 08458 / 3331571 Vertretung:
Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz
Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Überweisungen in der Insolvenz 26. April 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Grundkonstella5on: Rückabwicklung bei mehrgliedriger Überweisung II. Exkurs: Terminologie
8- Wochen-Kombi-Lehrgang vom 12.10.2012 bis 07.09.2013 im Kolpinghaus, Adolph-Kolping-Str. 1, 80336 München
Vertrag Das Würzburger Lehrgangswerk WLW 96049 Bamberg, Würzburger Str. 59 schließt mit Lehrgangsträger Lehrgangsteilnehmer folgenden Vertrag über die Teilnahme am: 8- Wochen-Kombi-Lehrgang vom 12.10.2012
bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 6,25 % des Kaufpreises.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der Maklerfirma Asmussen Immobilien Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Ein Auftrag
Mandatsbedingungen und Widerrufsbelehrung der. Rechtsanwaltskanzlei Armin Geiger, LL.M., Solitudestr. 10, 715638 Ludwigsburg. Stand: 01.07.
Mandatsbedingungen und Widerrufsbelehrung der Rechtsanwaltskanzlei Armin Geiger, LL.M., Solitudestr. 10, 715638 Ludwigsburg Stand: 01.07.2015 1. Allgemeines 1.1 Für sämtliche Mandatsbeziehungen gelten
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
1 Geltungsbereich 2 Vertragsabschluss, -partner, Verjährung 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
AGB s: 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten
ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - (Fassung 2013)
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer
Raiffeisenbank Aiglsbach eg
Raiffeisenbank Aiglsbach eg SEPA im Überblick 1. Februar 2014: Der Countdown läuft Starten Sie jetzt mit der Umstellung Aufgrund gesetzlicher Vorgaben der EU werden zum 1. Februar 2014 die nationalen Zahlungsverfahren
Rahmenvereinbarung. über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien. nach 7 Absatz 1 ElektroG (neuste Fassung, im weiteren Verlauf genannt ElektroG)
Rahmenvereinbarung über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien nach 7 Absatz 1 ElektroG (neuste Fassung, im weiteren Verlauf genannt ElektroG) durch Teilnahme an dem kalenderjährlichen, kollektiven
Ordentliche Hauptversammlung am 12.06.2012, um 10:00 Uhr, Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München
Gigaset AG, München Ordentliche Hauptversammlung am 12.06.2012, um 10:00 Uhr, Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
ÄNDERUNGSANTRÄGE 1-87
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 20.4.2012 2012/2055(INI) ÄNRUNGSANTRÄGE 1-87 Evelyne Gebhardt (PE486.093v01-00) Zugang zu einem Konto mit grundlegenden
Muster eines Unternehmens-Kaufvertrages
Muster eines Unternehmens-Kaufvertrages Stand: Dezember 2014 Achtung: Beachten Sie bitte den Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages auf Seite 6! Kaufvertrag Zwischen Herrn/Frau - Verkäufer/in - und
- 1 - Betreuung. an der Hugo-Kükelhaus-Schule. ohne Integrationshelfer. Privatrechtlicher Vertrag
- 1 - Betreuung an der Hugo-Kükelhaus-Schule ohne Integrationshelfer Privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Leverkusen e. V. Erziehungsberechtigte (Mutter) und Name, Vorname:
Vertrag Individualberatung
Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin
Winheller Rechtsanwälte
Winheller Rechtsanwälte Volltextservice September 2008 97 105 Urheberrechtsgesetz Abschnitt 2 Rechtsverletzungen Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg 97 Anspruch auf Unterlassung
LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-
9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d
(1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende Räume: a) Erdgeschoss: b) 1. Etage: usw. c) Keller: d) Dachboden:
Muster eines Geschäftsraummietvertrages Zwischen... (Vermieter) und... (Mieter) wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume (1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma HOLM OLDTIMER- RESTAURATION (nachfolgend: HOR), Stand 30.04.2010
HOLM OLDTIMER-RESTAURATION Waldmattenstr. 16 79183 Waldkirch-Batzenhäusle Tel. 0 76 81-49 21 08 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma HOLM OLDTIMER- RESTAURATION (nachfolgend: HOR), Stand 30.04.2010
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeitungsverlag Aachen GmbH für Verträge über vergütungspflichtige Online-Inhalte
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeitungsverlag Aachen GmbH für Verträge über vergütungspflichtige Online-Inhalte 1 Geltungsbereich und Begründung der Vertragsverhältnisse Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung PfandlV) PfandlV Ausfertigungsdatum: 01.02.1961 Vollzitat: "Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Die Mär von rechtsfreien Räumen. E-Mail: lola@lolaandromeda.de Twitter: @lolaandromeda
Die Mär von rechtsfreien Räumen E-Mail: lola@lolaandromeda.de Twitter: @lolaandromeda Einleitung Hallo liebe Freedom Fighters! Es ist schön, hier sprechen zu dürfen. Inhaltsübersicht Freifunk und verfassungsmäßige
BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG
Abgeschlossen zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG der Medizinischen Universität Wien (in der Folge als Dienstgeber bezeichnet) und 1. dem Betriebsrat für das wissenschaftliche
1. Veranstalter und Vermittler
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalangebote und sonstige touristische Leistungen der Fremdenverkehrsgemeinschaft Schwäbischer Wald e. V. Die nachfolgenden Bedingungen für Pauschalarrangements
Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG
Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen
Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011
Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, und den 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)
2.3. Bestimmungen für die Abwicklung internationaler Geldüberweisungen mit dem System Privat Money
2.3. Bestimmungen für die Abwicklung internationaler Geldüberweisungen mit dem System Privat Money Definitionen der verwendeten Begriffe: System Privat Money Software für den Versand (Transfer Send) und
675c ff. BGB Abkommen über den Lastschriftverkehr v. 2002 (LSA) betrifft das Interbankenverhältnis in Deutschland
Lastschriftverfahren 1. Pull-Zahlung, nicht Push-Zahlung 2. Rechtsquellen: 675c ff. BGB Abkommen über den Lastschriftverkehr v. 2002 (LSA) betrifft das Interbankenverhältnis in Deutschland SEPA-Rulebooks
Häufig gestellte Fragen zu Versicherung und Banken
Häufig gestellte Fragen zu Versicherung und Banken Banken Ich habe bei einer Überweisung ins Ausland von meiner Bank Gebühren verrechnet bekommen. Ist das in der EU nicht verboten? Bei einer EURO-Überweisung
Bundesrat Drucksache 96/16. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Bundesrat Drucksache 96/16 BRFuss 26.02.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten
Allgemeine Bedingungen des Dienstes Mu by Peugeot
Allgemeine Bedingungen des Dienstes Mu by Peugeot Artikel 1: Gegenstand Diese allgemeinen Bedingungen haben die Modalitäten zum Gegenstand im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme und Funktion von Diensten
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014)
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014) Geltungsbereich dieser Bedingungen 1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Ende von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009)
Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Informationsblatt
3. Angaben zu sämtlichen Gesellschaftern / Inhabern
An die Ingenieurkammer-Bau NRW Carlsplatz 21 40213 Düsseldorf Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen gemäß 33 Abs. 1 BauKaG NRW vom 16.12.2003,
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
Antrag. Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012. Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren
neu *) Antrag Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren Der Landtag wolle beschließen: Entschließung Die Anlage