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1 Caritasverband für das Bistum Aachen e.v. Bereich Soziale Sicherung & Integration Kapitelstraße 3, Aachen Telefon 0241/ im März 2006 Informationsdienst Soziale Sicherung & Integration März 2006 Arbeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsmarktpolitik Armut Allgemeine Sozialberatung Europa / Auslandshilfe Migration / Integration Prekäre Lebenslagen Schuldnerberatung Sucht Soziale Sicherung & Integration 1

2 Liebe Leserinnen und Leser, der Karikaturen-Streit schlägt hohe Wellen. Fatih Simsek, Vorsitzender der Türkisch- Islamischen Gemeinde Aachen, schrieb kürzlich in einer Aachener Zeitung: Die Presse- und Meinungsfreiheit sind unaufgebbare Werte in einer demokratischen Gesellschaft. Aber es gibt auch eine Religionsfreiheit, eine Art Respekt und auch irgendwo eine moralische Grenze. Seit einigen Wochen stößt der türkische Film Tal der Wölfe in westlichen Ländern auf Empörung. Der Regisseur Serdar Akar hat seine Stereotypisierungen mit der Frage verteidigt, warum man denn keinen antiamerikanischen Film drehen dürfe. Die FAZ meint dazu: In der Tat, wie sich der Zeichner einer Mohammed-Karikatur mit Bombe im Turban auf die grausame Wirklichkeit des gewalttätigen Islamismus berufen kann, so findet diese filmische Karikatur des Amerikaners ihren Anlass in Abu Ghraib. Es sind viele Argumente Pro und Kontra gewälzt worden. Es gilt, hüben wie drüben die Wogen zu glätten und dem Säbelrasseln aufrichtigen Dialog entgegenzusetzen. Die Muslime haben ihren Ramadan schon hinter sich. Wir stehen am Anfang unserer Fastenzeit. Nutzen wir diese Zeit zur Einkehr, zur Umkehr und zum Aufeinanderzugehen. Für das Bereichsteam Paolo Miribung Änderungen SGB II sind beschlossen Der Bundestag hat nach heftiger Debatte eine Gesetzesänderung des SGB II beschlossen. Gründe für die Änderungen sind weniger Mängel am Gesetz selber, sondern viel mehr die beklagte Kostenexplosion. So zielt die Änderung darauf ab, mittelfristig ca. 2,5 Milliarden Euro zu sparen. Die wesentlichen Änderungen sind: Kinder unter 25 Jahre, die noch bei den Eltern wohnen, werden mit in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen, der Regelsatz auf 276,00 abgesenkt. Dadurch werden die Eltern wieder voll unterhaltspflichtig, wie bei minderjährigen Kindern (Änderung zum ). Personen unter 25 dürfen erstmalig eine Wohnung nur nach Genehmigung des Leistungsträgers beziehen. Die Genehmigung erfolgt nur bei schwerwiegenden Gründen (Änderung gilt bereits seit Stichtag ). Übernahme von Mietschulden ist nicht mehr an eine Arbeitsaufnahme gekoppelt. Weiterhin ausschließliche Gewährung als Darlehen. Senkung der Rentenbeitragssätze von 78 auf 40 (Änderung zum ). Angleichung der Regelleistung im Osten an das Niveau im Westen (Änderung zum ). Eine Kurzbewertung der Änderungen finden Sie auch unter Stichwort Publikationen. Soziale Sicherung & Integration 2

3 GEZ-Befreiung für Personen mit niedrigem Einkommen: Das Verwaltungsgericht Berlin hatentschieden, dass Antragsteller, die nicht die im Gebührenstaatsvertrag genannten Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung beziehen, von den Rundfunkgebühren zu befreien sind, wenn ihr Einkommen in vergleichbarer Höhe liegt. Sie gelten als Härtefall im Sinne des 6 Abs. 3 des Staatsvertrags (VG Berlin, VG 27 A , ; zit. nach und Näheres zum Urteil unter Tacheles Sozialhilfe). Inhaltlich bestätigt das Gericht damit Vorwürfe, nach denen die Gebühreneinzugszentrale falsch über die Gebührenbefreiung informiert und einer großen Zahl von Berechtigten die Befreiung zu Unrecht verweigert. Dem Verwaltungsgericht Köln liegt ein Antrag vor, sich mit den Falschinformationen zu beschäftigen. Betroffene, die geltend machen, durch unzutreffende GEZ- Informationen von einer Antragstellung abgehalten worden zu sein, können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und bereits gezahlte Gebühren für Zeiträume nach dem , in denen die Befreiungsvoraussetzungen vorlagen, zurückfordern (resultiert aus 25 und 32 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). ALG II-Bezieher müssen Hausbesuche nicht grundsätzlich hinnehmen Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssen Bezieherinnen und Bezieher von ALG II Hausbesuche der Arbeitsagentur bzw. ihrer Kommune als Träger der Grundsicherung nur dann gestatten, wenn diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären. Dies entschied Ende Januar das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. Der Fall: Die 64jährige Wiesbadenerin hatte im Herbst vergangenen Jahres ALG II- Leistungen beantragt. Sie war zuvor selbständig tätig gewesen, hatte ihre Geschäftstätigkeit nach eigenen Angaben jedoch aus Krankheitsgründen einstellen müssen. Sie bewohnte eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung, machte aber geltend, sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung bemühen zu können. Mitarbeiter der Stadt Wiesbaden als Trägerin der ALG II-Leistungen wollten daraufhin bei einem Hausbesuch die genaue Wohnungsgröße ermitteln und prüfen, ob die Antragstellerin ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr nachgeht. Als die Betroffene einem Hausbesuch nicht ohne weiteres zustimmte, lehnte die Stadt ihren Antrag auf ALG II-Leistungen ab. Das Landessozialgericht stellt nun klar, dass im vorliegenden Fall kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel an den Angaben der Antragstellerin bestanden habe. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sie weiterhin selbständig tätig sei, habe nicht vorgelegen. Ein Hausbesuch sei im übrigen kein taugliches Mittel, um eine mögliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen. Die Ablehnung eines Hausbesuchs könne daher auch nicht als Grund herangezogen werden, um Leistungen der Grundsicherung zu verweigern. Soziale Sicherung & Integration 3

4 (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06 ER rechtskräftig) Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg Kosten medizinischer Behandlung Das SG Lüneburg sprach in seinem Beschluss vom (Az.: S 30 AS 328/05 ER) der Antragstellerin Zahlungen der tatsächlich entstehenden Kosten für Heil- und Pflegeprodukte für ihre an Neurodermitis erkrankte Tochter zu. Diese seien zwar grundsätzlich aus der Regelleistung zu bestreiten, da aber im vorliegenden Fall der medizinische (nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckte) Bedarf überdurchschnittlich hoch sei, müsse die Leistung nach 23 SGB II gewährt werden. Im SGB II gebe es im Gegensatz zum SGB XII keine Öffnung der Regelleistung für individuelle Bedarfssituationen, so dass eine Gewährung nur im Rahmen eines Darlehens möglich sei. Da die Kosten jedoch zur Gewährung der medizinischen Versorgung und zur Gesunderhaltung notwendig sind, könnte in einer Rückforderung des Darlehns durch die Arge möglicherweise ein Verfassungsverstoß liegen. Nach Ansicht des SG habe die Arge zu prüfen, ob sie bei einem längeren Bedarf an Leistungen für Heil- und Körperpflegemittel nicht von einer Aufrechnung des zusätzlichen notwendigen Bedarfs von der Regelleistung absieht. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass im SGB II der Individualisierungsgrundsatz fehlt, so dass in bestimmten Einzelfällen das Existenzminimum nicht mehr gesichert ist. Eine entsprechende Nachbesserung des SGB II hat der Gesetzgeber in der beschlossenen Änderung nicht vorgenommen. Diese Entscheidung finden Sie unter Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen Übernahme von Mietschulden durch die Arge In dem Fall, den die 2. Kammer des VerwG Bremen ( , Az.: S2 V 2538/05) zu entscheiden hatte, geht es um eine Räumungsklage gegen eine Alleinerziehende mit drei Kindern, die in der Nähe der Wohnung einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Die zukünftige Gewährleistung der Fortzahlung der Miete durch die Arge führte nicht zur Aufgabe der Räumungsklage durch die Vermieterin, die auch die angefallenen Mietschulden ersetzt haben wollte. Nach Auffassung des Gerichts muss hier auch 22 Abs. 5 SGB II greifen, da der Wohnungsverlust auch den Verlust des Beschäftigungsverhältnisses nach sich ziehen würde. Der drohende Verlust einer Beschäftigung steht der Verhinderung der Aufnahme der Beschäftigung gleich, so dass die Arge auch in einem solchen Fall die Mietschulden übernehmen muss. Allerdings kann die Übernahme der Mietschulden nach dem Gesetz nur als Darlehen und nicht als Beihilfe erfolgen. Soziale Sicherung & Integration 4

5 Schulmaterialien Safety 1st basic Kostenlose Unterrichtsmedien zum Thema soziale Sicherung und private Vorsorge Zum Start der Bildungsmesse didacta erscheint das neue Schülermagazin Safety 1st basic für die Sekundarstufe I (Klassen 8 bis 10). In Interviews und Kurzreportagen behandelt es die Themen soziale Sicherung, Rente und Altersvorsorge, Versicherungen und Berufsstart. Lehrerinnen und Lehrer können die Materialien kostenlos in Klassensätzen bestellen. An das Alter denken, wenn man noch jung ist das fällt nicht leicht, doch es wird immer wichtiger. Safety 1st basic macht die Themen soziale Sicherung und private Vorsorge für Jugendliche verständlich. Das Informationsangebot besteht aus einem Magazin für Schülerinnen und Schüler der Klassen 8 bis 10 und einer Lehrerhandreichung mit Tipps für den Einsatz der Materialien im Unterricht. Auf der Internet- Plattform finden Jugendliche weitere aktuelle Informationen, Cartoons, Schaubilder und ein Lexikon mit Begriffserklärungen. Safety 1st basic wurde von der gemeinnützigen Arbeitsgemeinschaft Jugend und Bildung e. V. zusammen mit dem Informationszentrum der deutschen Versicherer entwickelt und wird fortlaufend aktualisiert. Neben den einführenden Materialien für die Sekundarstufe I gibt es auch ein vertiefendes Informationsangebot für Schülerinnen und Schüler der Klassen 11 bis 13 und junge Berufstätige. Zu dem Medienpaket für die Sekundarstufe II gehören ebenfalls Schülerhefte und eine begleitende Lehrerhandreichung. Die Internet-Plattform geht weit über die Inhalte der Broschüren hinaus. Wichtige Bausteine sind Specials zu aktuellen Themen, ein Wissensquiz, ein interaktiver Rentensimulator, mit dem die Jugendlichen die Rahmenbedingungen der Rentenversicherung erforschen können, und ein Zeitgenerator, der einen Überblick über die Entwicklung der sozialen Sicherung und Altersvorsorge in Deutschland bietet. Kostenlos zu bestellen beim: Universum Verlag GmbH & Co. KG, Wiesbaden Tel.: , Fax: vertrieb@universum.de oder unter: Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen - Haushaltsenergie Die Entscheidung des LSG Niedersachsen Bremen vom (Az.: L 8 AS 125/05 ER) setzt sich mit den Kosten für regelmäßige Bedarfe wie Haushaltsenergie auseinander: Zwischen den Parteien war die Frage nach der Übernahme einer Nachforderung für Strom und Gas streitig. Da es sich dabei um Bedarfe handelt, die regelmäßig anfallen, verweigerte die Arge eine darlehensweise Bedarfsdeckung nach 23 ABS. 1 SGB II. Dagegen vertritt das LSG die Auffassung, 23 Abs. 1 sei nicht nur zur Bedarfsdeckung einmaliger Bedarfe gedacht, sondern auch zur Deckung von Nachforderungen von Energieversorgungsunternehmen. Diese Nachforderung sei dann nicht als Schulden zu betrachten, wenn sie trotz Zahlung der Abschlagsbeträge durch Mehrverbrauch oder Erhöhung der Energiekosten entstanden sind. Soziale Sicherung & Integration 5

6 Beschlüsse der Sozialgerichte Oldenburg und Würzburg Angemessenheit von Heizkosten Die Beschlüsse des SG Würzburg (vom , Az.: S 16 AS 146/05) und des SG Oldenburg (vom , Az.: S 48 AS 183/05) sind für die Praxis sehr relevant, da sie sich mit der Angemessenheit der Heizkosten befassen und zu dem Ergebnis kommen, die Feststellung, ob die Heizkosten angemessen sind, von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, z. B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschoßhöhe, Wärmeisolierung, besondere persönliche Verhältnisse. Der zuständige Träger muss die individuellen Gegebenheiten berücksichtigen. Nutzung eines Wohnhauses durch den Insolvenzschuldner und Angehörige Nutzt ein Insolvenzschuldner während des Verfahrens ein ihm gehöriges Haus, so hat er hierfür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Bewohnen mit dem Schuldner auch Angehörige das Haus, so haben diese die Nutzungsentschädigung nur dann zu zahlen, wenn dies vereinbart ist oder wenn der Ehegatte eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzschuldner hat. OLG Nürnberg, Urteil vom U 215/05 (SFZ Mainz) Arbeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsmarktpolitik Armut Allgemeine Sozialberatung / Schuldnerberatung Prekäre Lebenslagen / Sucht Migration Heinz Liedgens - Bereichsleiter - Heinz Liedgens, Oskar Knops, Roman Schlag 0241/ hliedgens@caritas-ac.de 0241/ / / hliedgens@caritas-ac.de oknops@caritas-ac.de rschlag@caritas-ac.de Roman Schlag 0241/ rschlag@caritas-ac.de Oskar Knops 0241/ oknops@caritas-ac.de Paolo Miribung Thomas Kley 0241/ / pmiribung@caritas-ac.de tkley@caritas-ac.de Europa / Auslandshilfe Werner Schumacher wschumacher@caritasac.de Verwaltung Brigitte Dietrich Brigitte Schmitz Elfriede Winand 0241/ / / bdietrich@caritas-ac.de bschmitz@caritas-ac.de ewinand@caritas-ac.de Den Infodienst und weitere Informationen finden Sie auch unter Aachen, im März 2006 Soziale Sicherung & Integration 6

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