OLG Düsseldorf: Kartellgeschädigte haben kein Recht auf Akteneinsicht in Kronzeugenanträge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "OLG Düsseldorf: Kartellgeschädigte haben kein Recht auf Akteneinsicht in Kronzeugenanträge"

Transkript

1 Entscheidungen // Wirtschaftsrecht daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse hergeleitet (so etwa BGH, II ZR 175/95, BB 1997, 1169, 1170). Hierzu hat der Senat nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass sich diese Verantwortung auch auf solche Beschlüsse erstreckt, die zwar vor der Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds gefasst worden sind, aber nach dessen Wahl in den Aufsichtsrat fortwirken. Inzident negativ beschieden dürfte damit auch die Frage sein, ob entsprechende Feststellungsklagen fristgebunden sind (s. hierzu Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, 108 Rn. 77f.). In der Sache führt die Entscheidung zu einer Ausweitung (nicht aber Ausuferung) der schon bislang anerkannten Möglichkeit zur gerichtlichen Nachprüfung von Aufsichtsratsbeschlüssen. Eine allgemeine Pflicht zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen, die vor der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds in den Aufsichtsrat gefasst worden sind, oder gar zur Klageerhebung begründet die Entscheidung demgegenüber nicht. In materieller Hinsicht verdient die Entscheidung allgemeine Zustimmung, da sie den Anwendungsbereich des 84 Abs. 1 S. 3 AktG auf das Maß zurückführt, das der Intention des Gesetzgebers entspricht. Begrüßenswert ist dabei vor allem die Klarstellung, dass eine vorzeitige Wiederbestellung auch dann grundsätzlich zulässig ist, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe gegeben sind. Ungeachtet dieser Klarstellung dürfte in der Praxis bei entsprechenden Aufsichtsratsbeschlüssen auch in Zukunft Vorsicht geboten sein. Denn innerhalb der zeitlichen Grenze des 84 Abs. 1 S. 1 AktG entscheidet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über den Zeitpunkt der Wiederbestellung. Um in den Genuss der Business Judgment Rule zu kommen, muss der Aufsichtsrat jedoch vernünftigerweise annehmen dürfen, dass die vorzeitige Wiederbestellung im Gesellschaftsinteresse liegt. Ohne besonderen Anlass, der jenseits der Gründe für die ursprüngliche Bestelldauer liegt, dürfte dies kaum jemals der Fall sein (Paul, EWiR 2011, 297, 298). Wie bereits die einschränkende Formulierung grundsätzlich zulässig zeigt, ändert hieran auch die vorliegende Entscheidung nichts. Unabhängig von der Empfehlung in Ziff DCGK werden Aufsichtsratsmitglieder vor diesem Hintergrund auch in Zukunft gut beraten sein, von einer vorzeitigen Wiederbestellung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen und die Gründe, die gegebenenfalls für eine solche Verfahrensweise sprechen, umfassend und in der Sache nachvollziehbar zu dokumentieren. OLG Düsseldorf: Kartellgeschädigte haben kein Recht auf Akteneinsicht in Kronzeugenanträge OLG Düsseldorf, Beschluss vom V-4 Kart 5 + 6/11 (OWi) Volltext des Beschlusses: // BB-ONLINE BBL unter LEITSATZ (DER REDAKTION) Kartellgeschädigten ist auch in Gerichtsverfahren keine Akteneinsicht in Kronzeugenanträge von Kartellanten zu gewähren. Das Vertrauen der Kronzeugen auf eine vertrauliche Behandlung der von ihnen eingereichten Anträge einschließlich dazu eingereichter Unterlagen überwiegt das Offenbarungsinteresse der Geschädigten, die durch Offenlegung der Bußgeldbescheide in der Regel ausreichend informiert werden. StPO 406e SACHVERHALT Nach Eingang eines Bonusantrages leitete das Bundeskartellamt im Juni 2008 gegen vier Hersteller von Röstkaffee ein Verfahren wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen über Preiserhöhungen bei ihren wichtigsten Röstkaffeeprodukten ein. Gegen drei Kartellanten verhängte das Bundeskartellamt Geldbußen in Höhe von rund 160 Mio. Euro. Da zwei Kaffeeröster gegen die Bußgeldbescheide Einspruch erhoben, wurde das Verfahren an das OLG Düsseldorf abgegeben. Im Gerichtsverfahren stellten daraufhin mehrere Einzelhandelsunternehmen als betroffene Abnehmer des Kartells Anträge auf Einsicht in die Verfahrensakten, einschließlich der Kronzeugenanträge. Zur Begründung machten sie geltend, ihnen könnten Schadensersatzansprüche in erheblichem Umfang gegen die Kartellanten zustehen. Das OLG gab dem Akteneinsichtsgesuch nur bzgl. der um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie persönliche Angaben der Betroffenen anonymisierten Bußgeldbescheide statt und gewährte einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die bei den Akten befindlichen Asservate. AUS DEN GRÜNDEN II. 2. Nach 406e StPO ist die begehrte Akteneinsicht ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Antragsteller als Verletzte ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darlegen und keine Versagungsgründe gemäß 406e Abs. 2 StPO vorliegen. Zwar sind die Antragsteller Verletzte im Sinne von 406e Abs. 1 StPO (siehe unter a.). Auch haben sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt (siehe unter b.). Jedoch ist ihr Akteneinsichtsgesuch gemäß 406e Abs. 2 S. 1 StPO auf die um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie persönliche Angaben der Betroffenen anonymisierten Bußgeldbescheide und gemäß 406e Abs. 2 S. 2 und Abs. 5 StPO auf eine Liste der sichergestellten Asservate zu beschränken (siehe unter c.). Die Antragsteller sind Verletzte i.s. v. 406e Abs. 1 StPO a. Die Antragsteller sind Verletzte im Sinne von 406e Abs. 1 StPO. Der Begriff des Verletzten ist gesetzlich nicht definiert und wird in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich ausgefüllt. Nach einer sog. engeren AuslegungwirdderVerletztenbegriff inden 406d ff. StPOmit dem Verletztenbegriff gleichgesetzt, der in 172 StPO die Antragsbefugnis fürdas Klageerzwingungsverfahren begründet. Die Verletzteneigenschaft und damit der Anspruch auf Akteneinsicht sollen danach nur dem zustehen, der durch die behauptete Tat ihre tatsächliche Begehung unterstellt unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt wird (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., vor 406d Rn. 2; Lampe in KK, OWiG, 3. Aufl., 46 Rn. 47a). Anstelle der Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung wird zum Teil auch auf den Schutzbereich der verletzten Norm abgestellt. Verletzter im Sinne der genannten Vorschrift soll demnach nur sein, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient. Nach einem weiteren Verständnis des Verletztenbegriffs ist Verletzter auch der durch eine Straftat nur mittelbar Geschädigte (vgl. zum Streitstand BVerfG NJW 2007, 1052, 1053; BVerfG NJW 2003, 501, 503).

2 Wirtschaftsrecht // Entscheidungen Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob ein enges oder weites Verständnis des Verletztenbegriffs zu Grunde zu legen ist. Die Antragsteller sind selbst nach der engeren Auslegung Verletzte im Sinne von 406e Abs. 1 OWiG Die Antragsteller haben ihrer Darlegungspflicht bzgl. eines berechtigten Interesses an der begehrten Akteneinsicht genügt b. Die Antragsteller haben auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die Geltendmachung möglicher bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Verletzten gegen die (Neben-)Betroffenen geprüft werden soll (BVerfG NJW 2007, 1052; BVerfG ZIP 2009, 1270; LG Hildesheim NJW 2008, 531, 533; Seitz in Göhler, OWiG, 15. Aufl., 46 Rn. 20d; Lampe in KK, OWiG, 3. Aufl., 46 Rn. 47d; einschränkend Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 406 Rn. 6f.). Die Antragsteller haben ihrer Darlegungspflicht genügt Versagung der Akteneinsicht bei Überwiegen der einer Einsicht entgegenstehenden Interessen c. Die Akteneinsicht ist gemäß 406e Abs. 2 S. 1 StPO zwingend zu versagen, soweit die einer Einsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen an der Geheimhaltung bestimmter in den Akten enthaltenen und sie betreffenden Erkenntnisse gewichtiger ist als das berechtigte Interesse des Verletzten, den Akteninhalt insoweit einsehen zu können. Erforderlich ist eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Hierbei sind insbesondere widerstreitende Grundrechte der Beteiligten, die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG NJW 2003, ; BVerfG ZIP 2009, ). Bleiben hiernach Zweifel, ob die einer Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen, so wirkt sich das zugunsten des Verletzten aus (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 406e Rn. 10). Dem schutzwürdigen Interesse der Antragsteller an der begehrten Akteneinsicht aa. Die Antragsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Akteneinsicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein schutzwürdiges Interesse des Verletzten einer Straftat, das zur Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt nach 406e Abs. 1 S. 1 StPO berechtigt (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 8). Gleiches gilt gemäß 46 OWiG für den Verletzten einer Ordnungswidrigkeit. Auch er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnis des Akteninhalts, um die erforderlichen Informationen zur Substantiierung seines Schadensersatzanspruchs zu erhalten (BVerfG NJW 2003, ; BVerfG ZIP 2009, ). steht das Geheimhaltungsinteresse als schutzwürdiges Interesse der Betroffenen gegenüber bb. Schutzwürdige Interessen der Betroffenen und Nebenbetroffenen, die einer Akteneinsicht entgegenstehen und für die Geheimhaltung bestimmter Erkenntnisse sprechen könnten, sind gleichfalls schutzwürdige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Interessen (Hilger in LR, a. a. O., 406e Rn. 9). (1) Zu den schutzwürdigen Interessen des jeweils Betroffenen zählt sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten (vgl. BT-Drucks. 10/ 5305, S. 18). Die Gewährung von Akteneinsicht stellt einen Eingriff in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.v. m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar, deren persönliche Daten auf diese Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1, 42 f.; BVerf- GE 56, 37, 41 ff. Selbstbezichtigung). Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich (BVerfGE 65, 1, 44). (2) Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Nebenbetroffenen findet seine Grundlage in Art. 12 Abs. 1 GG. Für juristische Personen ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.v. m. Art. 1 Abs. 1 GG uneingeschränkt auch auf sie anwendbar ist (BVerfG NJW 2002, 3619, 3622). Allerdings gewährleistet das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle aufein Unternehmen bezogenen Umstände und Vorgänge, dienicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Betriebsgeheimnissen um technisches Wissen im weitesten Sinne, bei den Geschäftsgeheimnissen um kaufmännisches Wissen wie Kalkulationen, Konditionen, Umsätze, Gewinnspannen, Marktstrategien usw. (Schmidt/Bach in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., 56 Rn. 11 m. w. Nachw.). Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß gegen Vorschriften des GWB ergibt, sind in der Regel keine schützenswerten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, da nichtige Vereinbarungen und verbotene Verhaltensweisen schon als solche vonder Rechtsordnung missbilligt werden (Becker in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., 56 Rn. 11; Lieberknecht WuW 1988, 833, 837; Schmidt/Bach in Immenga/Mestmäcker, a. a. O., 56 Rn. 11). Die freiwilligen Angaben der Nebenbetroffenen und Betroffenen gegenüber dem Bundeskartellamt zu ihrer Beteiligung an einer kartellrechtswidrigen Absprache über Preiserhöhungen in den Sortimentsbereichen Filterkaffee, Ganze Bohne und Universalpads dokumentieren zwar einen Verstoß gegen Verbotsvorschriften des GWB bzw. Art. 81 EG. Gleichwohl besteht an diesen Informationen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Nebenbetroffenen. Die Bonusregelung des Bundeskartellamtes sieht in Rn. 22 der Bekanntmachung Nr. 9/2006 vom eine Regelung vor, wonach das Bundeskartellamt Anträge privater Dritter auf Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens grundsätzlich insoweit ablehnen wird, als es sich um den Antrag auf Erlass oder Reduktion der Geldbuße und die dazu übermittelten Beweismittel handelt. Hierdurch ist ein Vertrauensschutz zugunsten der Bonuskandidaten begründet worden. Sie sollen darauf vertrauen können, dass die freiwillig erfolgten, sie selbst belastenden Angaben in der Regel Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für diese Regelung gibt es eine im öffentlichen Interesse liegende Rechtfertigung. Ziel des Bonusprogramms ist es, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht effizient aufzudecken und zu beenden. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt das Bonusprogramm den Erlass oder eine Reduktion der zu verhängenden Geldbuße in Aussicht. Darüber hinaus wird ein vertraulicher Umgang mit den Bonusanträgen zugesagt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom (EuGH WuW EU-R 1975, 1979, Rn Pfleiderer) ausgeführt hat, ist ohne den über Rn. 22 des Bonusprogramms eingeräumten Vertrauensschutz anzunehmen, dass sich die an einem Kartell Beteiligten davon abhalten lassen, mit dem Bundeskartellamt zu kooperieren, weshalb das Bonusprogramm auch insoweit der wirksamen Anwendung von 1 GWBbzw. Art. 81 EG/Art. 101 AEUV dient

3 Entscheidungen // Wirtschaftsrecht Nach der gebotenen Abwägung der gegenläufigen Interessen ist den Antragstellern im Streitfall lediglich Einsicht in die Bußgeldbescheide zu gewähren cc. Die nach 406e Abs. 2 S. 1 StPO gebotene Abwägung der gegenläufigen Interessen Informationsinteresse der Antragsteller einerseits und Geheimhaltungsinteresse der Nebenbetroffenen und Betroffenen andererseits führt hier zu dem Ergebnis, dass den Antragstellern derzeit lediglich in die um Geschäftsgeheimnisse der Nebenbetroffenen sowie um persönliche Daten der Betroffenen anonymisierten Bußgeldbescheide Einsicht zu gewähren ist. Darüber hinaus erhalten sie gemäß 406e Abs. 5 StPO Auskunft darüber, welche Asservate sich bei den Akten befinden. Diese sind um Geschäftsgeheimnisse und persönliche Daten zu anonymisieren (1) Den Antragstellern ist Einsicht in die erlassenen Bußgeldbescheide zu gewähren. Ihr Informationsinteresse überwiegt den Geheimhaltungsinteressen der Nebenbetroffenen und Betroffenen. Dies gilt zunächst für den gegen die Nebenbetroffene X. und den Betroffenen Y. erlassenen Bußgeldbescheid. Beide haben gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch eingelegt Aber auch in die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bußgeldbescheide gegen die Nebenbetroffene Z. und gegen die Nebenbetroffene W. ist bereits im jetzigen Verfahrensstadium Einsicht zu gewähren. Zwar beruhen die in den Bußgeldbescheiden getroffenen Feststellungen zu dem vorgeworfenen Kartellverstoß überwiegend auf den freiwillig gemachten Angaben in den Bonusanträgen und den hierzu überreichten Unterlagen, so dass die Antragsteller durch die Einsichtnahme in die Bußgeldbescheide mittelbar Kenntnis von zumindest einem Teil dieser Angaben mit der weiteren Konsequenz erhalten, dass der über die Bonusregelung bewirkte Vertrauensschutz nicht vollumfänglich gewährleistet werden kann. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass den Antragsteller in jedem Fall erst nach rechtskräftigem Abschluss des Bußgeldverfahrens Einsicht in die Bußgeldbescheide gewährt werden darf. Zwar haben Bußgeldbescheide nach Einspruchseinlegung lediglich die Funktion einer Beschuldigungsschrift. Die für die Betroffenen und Nebenbetroffenen streitende Unschuldsvermutung fällt im vorliegenden Fall jedoch nicht derart schwer ins Gewicht, dass sie das Interesse der Antragsteller, bereits zum jetzigen Zeitpunkt etwaige Schadensersatzansprüche durch Einsichtnahme der Bußgeldbescheide zu prüfen, überwiegt. Mit ihren Einsprüchen wenden sich die Betroffenen und Nebenbetroffenen im Wesentlichen nur gegen die Höhe der verhängten Bußgelder. Den Tatvorwurf selbst stellen sie im Kern nicht in Abrede. Hinzu kommt, dass ein Zuwarten der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens dazu führen kann, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen deutlich erschwert wird. Es ist nicht selten, dass ein Bußgeldverfahren erst nach mehreren Jahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt wird. Einsicht in die Bußgeldbescheide würde dann unter Umständen erst viele Jahre nach Beendigung der Tat(en) und mehrere Jahre nach Erlass der Bescheide gewährt. Dies kann sich äußerst nachteilig auf die Beweislage bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auswirken. So können insbesondere beweisrelevante Unterlagen für die Darlegung des durch den Kartellverstoß entstandenen Schadens infolge des Zeitablaufs nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen beschafft werden. Auch das Erinnerungsvermögen potenzieller Zeugen kann durch den Zeitablauf nachteilig beeinflusst werden. Überwiegt somit das Informationsinteresse der Antragstellerin den Geheimhaltungsinteresse der Nebenbetroffenen und Betroffenen an den Angaben und Feststellungen des Bußgeldbescheides, aus denen sich der Kartellverstoß ergibt, kann den Antragstellern insoweit die Einsichtnahme in die Bußgeldbescheide nicht versagt werden. Anders verhält es sich jedoch, soweit sich in den Bußgeldbescheiden über die Angaben zum Tatvorwurf hinaus schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Nebenbetroffenen und persönliche Daten der Betroffenen (insbesondere deren Geburtsdatum und -ort sowie Angaben zu deren Vermögensverhältnissen) befinden. Hier überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Nebenbetroffenen und Betroffenen. Die entsprechenden Angaben sind daher zu anonymisieren. Die geltend gemachte Akteneinsicht vor allem in die Bonusanträge ist demgegenüber zu versagen (2) In die übrigen Aktenbestandteile, insbesondere die Bonusanträge und die freiwillig übergebenen Dokumente ist den Antragstellern hingegen keine Akteneinsicht zu gewähren. Ihnen ist lediglich gemäß 406e Abs. 5 StPO Auskunft darüber zu erteilen, welche sichergestellten Asservate sich bei den Akten befinden. Hier überwiegt das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der Bonusanträge dem Informationsinteresse der Geschädigten (a) Das Interesse aller aktueller und ehemaliger Betroffener und Nebenbetroffener an der Geheimhaltung ihres Bonusantrages einschließlich der ihnen beiliegenden Anlagen ist gewichtiger als das Interesse der Antragsteller, den Akteninhalt insoweit einsehen zu können. Sämtliche Nebenbetroffene haben einen Bonusantrag gemäß Rn. 11 der Bonusregelung gestellt und mit dem Bundeskartellamt kooperiert. Auch die Betroffenen haben den Tatvorwurf im Wesentlichen eingeräumt. Ihr Interesse an der Geheimhaltung dieser freiwilligen, sie selbst belastenden Angaben wiegt schwer, weil sie auf Rn. 22 der Bonusregelung vertrauen und davon ausgehen durften, dass das Bundeskartellamt privaten Dritten Akteneinsicht in die Bonusanträge und die dazu übermittelten Unterlagen im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens grundsätzlich nicht gewähren wird. Die genannte Zusage des Amtes ist zurückzuführen auf das öffentliche Interesse an einer wirksamen und effizienten Verfolgung von Kartellverstößen. Der Erfolg des Kronzeugenprogramms hängt nicht nur davon ab, dass die Beteiligten eines Kartells bei entsprechender Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt mit dem Erlass oder einer Reduktion der zu verhängenden Geldbuße rechnen können (vgl. Rn. 5 der Bonusregelung). Von Bedeutung ist auch, ob die Dokumente eines Kronzeugenverfahrens auch Personen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen, zugänglich gemacht werden. So hat der EuGH hierzu ausgeführt, dass sich ein an einer wettbewerblichen Zuwiderhandlung Beteiligter hierdurch davon abhalten lassen könnte, die mit einem Kronzeugenprogramm verbundenen Möglichkeiten zu nutzen (EuGH, a. a. O. Rn. 27 Pfleiderer). Das Interesse der Antragsteller an der Einsichtnahme in die Dokumente des Kronzeugenprogramms wiegt demgegenüber deutlich weniger schwer. Zwar tragen auch Schadensersatzklagen wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs bei. Denn das Risiko, nach Aufdeckung eines Kartells von unmittelbar und mittelbar Geschädigten eines Kartells mit Schadensersatzklage überzogen zu werden, hat abschreckende Wirkung und ist daher geeignet, potenzielle Kartellanten von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen abzu-

4 Wirtschaftsrecht // Entscheidungen Kapp/Hummel BB-Kommentar halten. Indes wird den Antragstellern die Erlangung von Schadensersatz nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, wenn sie keine Einsicht in die Dokumente des Kronzeugenprogramms erhalten. Ist so wie hier das kartellbehördliche Verfahren gegenüber sämtlichen Nebenbetroffenen und Betroffene abgeschlossen und sind Bußgeldbescheide erlassen worden, ist für die Befriedigung des Informationsinteresses die Einsichtnahme in die Bonusanträge nicht erforderlich und wäre daher im Hinblick auf die Intensität des damit verbundenen Grundrechtseingriffs unverhältnismäßig. Die Bußgeldbescheide enthalten Feststellungen zu dem vorgeworfenen Kartellverstoß. Der gegen X. erlassene Bußgeldbescheid ist zudem bereits in Rechtskraft erwachsen. Die darin getroffenen Feststellungen haben in einem etwaigen Schadensersatzprozess gemäß 33 Abs. 4 S. 1 GWB Tatbestandswirkung mit der Folge, dass der Kartellverstoß nicht selbständig nachgewiesen werden muss. Soweit die Antragsteller für einen Schadensersatzanspruch darüber hinaus auch darzulegen und zu beweisen haben, dass ihnen durch den Kartellverstoß adäquat kausal ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, enthalten die Einlassungen der Betroffenen und Nebenbetroffenen keine Angaben zum hypothetischen Wettbewerbspreis der kartellbefangenen Kaffeeprodukte. Der Grund hierfür liegt in der Neuregelung des Bußgeldrahmens durch die 7. GWB-Novelle. Die Bußgeldobergrenze für die gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen festzusetzende Geldbuße beträgt danach 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes. Ermittlungen zum kartellbedingt erzielten Mehrerlös, der zuvor für die Bestimmung des Bußgeldrahmens maßgeblich war und sich aus einem Vergleich der Kartellpreise mit dem hypothetischen Wettbewerbspreis ergab, sind nicht mehr erforderlich. Die Bonusregelung des Bundeskartellamtes sieht demzufolge auch keine Angaben der Unternehmen zur Höhe des beim Verbraucher entstandenen Schadens vor. Auch Einsicht in die um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Asservate ist nicht zu gewähren (b) Auch eine Einsicht in die übrige um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung der Verfahrensakte und in die um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Asservate ist den Antragstellern derzeit nicht zu gewähren. Gemäß 406e Abs. 2 S. 2 StPO kann die Einsicht in die Akten versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde. Eine Verzögerung von nur wenigen Tagen reicht allerdings nicht aus (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 406 Rn. 6). Es ist zu prüfen, inwieweit durch eine Einsicht wichtige Bearbeitungstermine verschoben und die Gesamtdauer des Verfahrens wesentlich verlängert werden würde und ob eine erhebliche Verzögerung durch eine Begrenzung der Einsicht, sukzessive Einsichtsgewährung oder andere Maßnahmen vermieden werden kann (Hilger in Löwe- Rosenberg, a. a. O., 406e Rn. 14). So etwa durch eine Auskunftserteilung nach 406e Abs. 5 StPO. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen würde die Gewährung von Akteneinsicht in die um Geschäftsgeheimnisse bereinigt Fassung der Verfahrensakte und in die um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Asservate in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen. Grund hierfür ist die vor der Akteneinsicht vorzunehmende Anonymisierung von Geschäftsgeheimnissen Dessen ungeachtet ist derzeit auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen eine Einsicht in die um Bonusanträge nebst Anlagen bereinigten Fassung der restlichen Verfahrensakte noch notwendig ist, wenn die Antragsteller erst einmal die um Geschäftsgeheimnisse anonymisierten Bußgeldbescheide eingesehen haben. Den Bußgeldbescheiden ist zu entnehmen, welcher Kartellverstoß den Nebenbetroffenen und Betroffenen zur Last gelegt wird und auf welche Tatsachen das Bundeskartellamt diesen Vorwurf stützt. In Bezug auf die sichergestellten und bei den Akten befindlichen Asservate erscheint es hingegen angebracht, den Antragstellern anstelle einer vollständigen Versagung der Akteneinsicht wegen erheblicher Verfahrensverzögerung Auskunft darüber zu erteilen, welche Asservate sich bei den Akten befinden. Anhand dieser Auskunft können die Antragsteller prüfen, ob sie Einsicht in nur einen Teil der Asservate nehmen möchten, die dann möglicherweise nicht zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führt. Zudem werden sie durch die Auskunft in die Lage versetzt, näher darzulegen, warum die Einsichtnahme in einen Teil der Asservate für die Prüfung ihrer Schadensersatzansprüche erforderlich sein soll. // BB-Kommentarn Dr. Thomas Kapp, LL.M. (UCLA), RA und Partner, und Karin Hummel, RAin, beide Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Stuttgart Zwar wird in Bonusanträge keine Einsicht gewährt, ein absoluter Schutz besteht jedoch nicht Problem Die Diskussion um das Akteneinsichtsrecht im Nachgang zum Pfleiderer-Urteil des EuGH ( C-360/09, EuZW 2011, 598) hält an. In dem kürzlich zum EU-Recht ergangenen EnBW-Urteil hatte das EuG die Auffassung vertreten, dass die Gefährdung laufender oder künftiger Kartellermittlungen nach Erlass des endgültigen Bußgeldbescheids kein zulässiger Verweigerungsgrund im Sinne der Transparenzverordnung ist, um eine Einsichtnahme in Verfahrensakten zu verhindern (s. dazu EuG, T-344/08, BB 2012, 1692, 1693 mit BB-Komm. Kapp, BB 2012, 1695f.). Sollte dies in der laufenden Revision vom EuGH bestätigt werden, wäre zumindest im EU-Recht die Position der Kartellgeschädigten verbessert. Wie die vorstehende Entscheidung des OLG Düsseldorf über einen Akteneinsichtsantrag in einem laufenden Beschwerdeverfahren zeigt, ist die Rechtsprechung zum deutschen Recht deutlich restriktiver. Das OLG Düsseldorf greift in seiner Entscheidung den Ansatz des AG Bonn im Fall Pfleiderer ( Gs 53/09, NJW 2012, 947) auf und weist den Akteneinsichtsantrag in wesentlichen Teilen zurück. Entscheidung In Fortführung des Pfleiderer-Urteils des AG Bonn hat das OLG Düsseldorf Geschädigten des sog. Kaffeeröster-Kartells die Einsichtnahme in Bonusanträge und sonstige Verfahrensakten versagt. Es wurde lediglich Einsicht in die anonymisierten Bußgeldbescheide sowie Auskunft über die bei den Akten befindlichen Asservate gewährt. Die Einsicht in die sonstigen Verfahrensakten wurde wegen Verfahrensverzögerung verwehrt. Im Hinblick auf die Bonusanträge betont das Gericht zwar, dass die Versagung der Akteneinsicht nach 406e Abs. 2 S. 1 StPO eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls erfordert. Dennoch beschränkt sich das Gericht überwiegend auf pauschale Erwägungen,

5 Powered by TCPDF ( Entscheidungen // Wirtschaftsrecht Stöber Verdeckte Sacheinlage und richterliche Hinweispflicht die auf eine Vielzahl von Fällen übertragbar sind. Als Spezifikum des Falles wird allein berücksichtigt, dass das kartellbehördliche Verfahren bereits abgeschlossen ist und die erlassenen Bußgeldbescheide Feststellungen enthalten, mit denen sich der konkrete Kartellverstoß in einem Zivilverfahren darlegen und beweisen lässt. Interessant ist der Hinweis des Gerichts, dass die Bonusanträge keine Aussagen zum hypothetischen Wettbewerbspreis der kartellbefangenen Produkte und zur Kausalität des ggf. ersatzfähigen Schadens enthalten. Umso mehr stellt sich die Frage, weshalb den Anspruchstellern, die nach der Ratio des 406e StPO einen Anspruch auf Akteneinsicht haben, sofern dem nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Kartellteilnehmer entgegenstehen, die Einsicht in die Bonusanträge so entschieden und unter Verweis auf die Vertraulichkeit der darin offenbarten Angaben versagt wird. Praxisfolgen Künftige Antragsteller stehen vor der Herausforderung, die vom OLG Düsseldorf errichteten Hürden hinsichtlich der Akteneinsicht in Bonusanträge zu überwinden. Wenn die im Pfleiderer-Urteil des EuGH geforderte Einzelfallabwägung von der Rechtsprechung faktisch nicht durchgeführt wird, ist fraglich, auf welche Argumente künftige Akteneinsichtsanträge gestützt werden können. Bleibt es auch in künftigen Fällen dabei, dass sich die Rechtsprechung auf eine Abwägung der immer gleichen generellen Erwägungen zurückzieht, schwinden die Chancen künftiger Akteneinsichtsanträge, soweit diese auf den Bonusantrag gerichtet sind. Allerdings stellt sich die Frage, ob die vorliegende Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn es sich bei den Bußgeldbescheiden um sog. Kurzbescheide gehandelt hätte. Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall aussagekräftige Bußgeldbescheide vorlagen, mittels derer sich zumindest der Kartellverstoß nachweisen lässt, scheint für die Beschränkung der Akteneinsicht auf die anonymisierten Bußgeldbescheide und den Ausschluss der Bonusanträge von nicht unerheblicher Bedeutung gewesen zu sein. Hätten nämlich nur Kurzbescheide (wie beim AG Bonn im Fall Pfleiderer) vorgelegen, denen sich im Regelfall keine Anhaltspunkte für eine Substantiierung eines Kartellverstoßes entnehmen lassen, hätte sich das OLG Düsseldorf nicht auf die hier zugrunde gelegte Argumentation ( keine Einsicht in Bonusanträge, da Einsicht in Bußgeldbescheide ausreichend ) stützen können. Ob sich in einer Situation, in der die Bußgeldbescheide aus Sicht des Geschädigten nutzlos sind, der Schutz der Bonusanträge in der bisherigen Form weiter aufrechterhalten lässt, bleibt abzuwarten. Immerhin hat das OLG Düsseldorf in der vorliegenden Entscheidung selbst eingeräumt, dass auch Bonusanträge nicht vollumfänglich geschützt werden können. Da die anonymisierten Bußgeldbescheide auf den freiwillig in den Bonusanträgen gemachten Angaben beruhen, können die Geschädigten zumindest indirekt und eingeschränkt Kenntnis vom Inhalt der Bonusanträge erlangen. Ein absoluter Schutz wird den Bonusanträgen also vom OLG Düsseldorf nicht zugestanden. Damit geht das OLG Düsseldorf einen Schritt weiter als das AG Bonn. Es ist daher durchaus möglich, dass das OLG Düsseldorf bei entsprechend anderer Sachverhaltsgestaltung nochmals anders entscheiden wird. Dies setzt jedoch voraus, dass in einem Verfahren, in dem nur Kurzbescheide erlassen wurden, mindestens einer der Kartellanten gegen den Kurzbescheid Rechtsbeschwerde erhebt und der Antrag auf Akteneinsicht während des laufenden Beschwerdeverfahrens gestellt wird. Andernfalls ist für die Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag nicht das OLG Düsseldorf zuständig. Es wird sich außerdem die Frage stellen, ob sich die Verweigerung der Einsichtnahme in die Bonusanträge grundsätzlich rechtfertigen lässt, wenn nach der Bonusregelung des Bundeskartellamts wie vom OLG Düsseldorf bemerkt im Bonusantrag ohnehin keine Angaben zum hypothetischen Wettbewerbspreis und damit zum Schaden enthalten sind. Die Kartellanten müssen sich fragen lassen, inwiefern ihre Interessen überhaupt schutzwürdig sind, wenn ihnen aufgrund der Einsichtnahme in die Bonusanträge kein weiterer Nachteil droht. Die Frage, ob die sonstigen Informationen im Bonusantrag dem Geschädigten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche hilfreich sind, hat allein dieser zu entscheiden. Diese Entscheidung kann weder das Bundeskartellamt noch ein Gericht in abstrakter Betrachtung vorweg nehmen. Und schließlich ist auch das Argument, dass eine Einsicht in die Verfahrensakte das gerichtliche Verfahren verzögern würde, nach dessen rechtskräftigem Abschluss erledigt. Es hat sich allerdings in der Praxis gezeigt, dass die Kartellbehörde bzw. die Generalstaatsanwaltschaft auch nach rechtskräftigem Abschluss erhebliche Probleme haben, die Akteneinsicht in die Asservate bzw. in die Verfahrensakten unter Wahrung der Vertraulichkeit der zu schützenden Informationen zu gewähren. BGH: Verdeckte Sacheinlage und richterliche Hinweispflicht BGH, Beschluss vom II ZR 212/10 Volltext des Beschlusses: // BB-ONLINE BBL unter LEITSÄTZE 1. Tritt im Laufe eines Rechtsstreits eine Gesetzesänderung in Kraft, die sofortige Wirksamkeit entfaltet, gebieten es die Grundsätze des fairen Verfahrens und die Fürsorgepflicht des Gerichts, dass es der erstinstanzlich erfolgreichen Partei rechtzeitig einen Hinweis darauf erteilt, dass es die Rechtslage anders beurteilt als das erstinstanzliche Gericht. Dies gilt auch dann, wenn der Prozessgegner der anwaltlich vertretenen Partei auf Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen hat, für das Gericht aber offen zu Tage tritt, dass der Hinweis nicht richtig verstanden wurde. 2. Zahlt der Gesellschafter den Einlagebetrag (hier: aus einer Kapitalerhöhung) nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein zweites Mal an die Gesellschaft verbunden mit der Anweisung, die Zahlung an ihn zur Tilgung seiner Bereicherungsforderung aus einem ersten, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch zurück zu überweisen, liegt darin eine verdeckte Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens. ZUSAMMENFASSUNG Die Beklagten waren Gesellschafter einer GbR, die alleinige Gesellschafterin einer GmbH war. Im Jahr 2000 wurde seitens der GbR im Hinblick auf eine beabsichtigte Kapitalerhöhung ein Betrag von ca. 1 Mio. Euro an die GmbH überwiesen. Um diesen Betrag wurde deren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Vortrag im Rahmen des Forums Wettbewerbsrecht 2013 RA Mag. Isabelle Pellech, LL.M. Akteneinsicht in Kartellakten: Die EuGH-Entscheidung Pfleiderer gebietet eine vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Professor Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR) Universität Potsdam. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsund Wirtschaftsrecht

Professor Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR) Universität Potsdam. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsund Wirtschaftsrecht Professor Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR) Universität Potsdam Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsund Wirtschaftsrecht Informationsaustausch als vertikale Wettbewerbsbeschränkung FIW-Kolloquium Berlin,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

NEWSLETTER 06.05.2010

NEWSLETTER 06.05.2010 NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05 Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr