Bücher Broschüren Comics Fanzines INDEX. Beschlagnahmen Bundesweit nach. Seite Titel. 86a, 130, 130a StGB. u.a. 6 INDEX

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2 Inhalt Impressum BPjS-Aktuell 11. Jahrgang Aufsätze Entscheidungen Urteile AKTUELL Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien»Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV«Seite 3 Indizierungsanträge an die BPjS Antragsstatistik 2002 Seite 10 Jahrestagung der BPjS in Potsdam 2003 Seite 12 Amtliches Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften ISSN (Papierausgabe) ISSN X (Digitalausgabe) Weitergabe an Jugendliche unter 18 Jahren nicht gestattet Herausgeber Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) Rochusstraße 10 D Bonn Postfach D Bonn T /32 F bpjs.bonn@t-online.de Videofilme DVD s Laser-Disks INDEX Seite 14 Video/DVD 2832 Titel Seite 37 Laser Disks 26 Titel Computerspiele Videospiele CD-ROM 1 2 INDEX Seite Titel Bücher Broschüren s Fanzines INDEX 3 Seite Titel Redaktion Elke Monssen-Engberding (verantwortlich) Vorsitzende der BPjS Verlag Forum Verlag Godesberg GmbH Ferdinandstraße 16 D Mönchengladbach T 02161/ F 02161/ contact@forumvg.de Schallplatten CD / MC INDEX INDEX 4 Beschlagnahmen Bundesweit nach 131 StGB Seite Titel Seite Titel Online Angebote Seite Titel INDEX INDEX 5 Beschlagnahmen Bundesweit nach 184 III StGB 7 8 Seite Titel Beschlagnahmen Bundesweit nach 86a, 130, 130a StGB Bücher Computerspiele, Tonträger u.a. 6 INDEX Beschlagnahmen Bundesweit nach 185, 187 StGB INDEX 9 Seite Titel Seite 63 2 Titel Alle Urheber- und Verlagsrechte vorbehalten. Nachdruck (auch auszugsweise) sowie jede elektronische Weiterbearbeitung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers und des Verlages. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt der Verlag keine Haftung. Anzeigen Forum Verlag Godesberg GmbH Es gilt Anzeigenpreisliste 2/02 Bezugsbedingungen Die Zeitschrift erscheint vierteljährlich. In den übrigen Monaten erhalten die Abonnenten, die sich dafür bei uns registrieren lassen eine Aktualisierungsmitteilung per Fax. Die Zwischeninfos sind auch mittels Faxabruf unter der Nummer abrufbar. Das Jahresabonnement kostet 33 (inkl. MwSt) zuzüglich 5 Versandkostenanteil (inkl. MwSt). Das Einzelheft kostet 11 (inkl. MwSt) zuzüglich Versandkosten. Bestellungen werden schriftlich (bei Privatbestellungen mit Altersnachweis) an den Verlag erbeten. Vorausindizierungen Seite 63 1 Titel Aktuelle Indizierungen/ Listenstreichungen Seite 63 INDEX NS-, kriegsverherrlichende, -verharmlosende und rassistische Medien...BPjS-Aktuell 1/2003 INDEX INDEX 12 Seite Abdruck 55erfolgt in unregelmäßigen Abständen Gestaltung Megas Designer AGD, Mönchengladbach BPjS-Schriftzug auf der Titelseite 4D Design, Bergisch Gladbach Druck KDS-Graphische Betriebe, München Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

3 Gesetz AKTUELL Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien»Jugendmedienschutz- Staatsvertrag JMStV«Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Staatsvertrages Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. 2 Geltungsbereich (1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien). (2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010). (3) Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721), und der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, bleiben unberührt. 3 Begriffsbestimmungen (1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind 1. Telemedien Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind, 2. Angebote Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien, 3. Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien. 4 Unzulässige Angebote (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 1. Propagandamittel im Sinne des 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des 86a des Strafgesetzbuches verwenden, 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorgezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, 5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 6. als Anleitung zu einer in 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen, 7. den Krieg verherrlichen, 8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder 11. in den Teilen B und D der Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. BPjS-Aktuell 1/

4 ...BPjS-Aktuell 1/ In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind, 2. in den Teilen A und C der Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder 3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). (3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. (2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er 1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder 2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen. (4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. (5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist. (6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping (1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien ( 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist. (2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie nicht 1. direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, 2. Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen, 3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder 4. Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. (3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten. (4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen. (5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung für Tabak in Telemedien. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping entsprechend. Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. 7 Jugendschutzbeauftragte (1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen. (2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren. (3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen. (4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf

5 wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen. (5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten. II. Abschnitt Vorschriften für Rundfunk 8 Festlegung der Sendezeit (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. (2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen. 9 Ausnahmeregelungen (1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. (2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach 5 erfüllt, indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind. 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung (1) 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit Bewegtbildern entsprechend. (2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden. III. Abschnitt Vorschriften für Telemedien 11 Jugendschutzprogramme (1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird. (2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. Verlängerung ist möglich. (3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendsschutzprogrammen zu erteilen, wenn sie einen nach Alterstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sind. (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind. (5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. (6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen. 12 Kennzeichnungspflicht Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten Datenträgern (Bildträgern), die nach 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. IV. Abschnitt Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 13 Anwendungsbereich Die 14 bis 21 sowie 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote. 14 Kommission für Jugendmedienschutz (1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen. Hiervon werden entsandt 1. sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden, 2. vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden, 3. zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde. Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertre- 5 BPjS-Aktuell 1/

6 ...BPjS-Aktuell 1/ tende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt. (4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals ARTE und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. (5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen. (6) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach 24 des Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten. (7) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen. (8) Die Landesmedienanstalten stellen der KJM die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die KJM erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. (9) Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist, aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Telemedien betroffen ist, aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Länder im Rahmen der Finanzierung nach 18 gedeckt. Insoweit bedarf der Wirtschaftsplan der KJM der Genehmigung der Staats- oder Senatskanzlei des Sitzlandes der KJM. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der anderen Länder. Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen. (10) Den Sitz der Geschäftsstelle der KJM bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluss. 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten (1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein. (2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch. 16 Zuständigkeit der KJM Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für 1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, 2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung, 3. die Festlegung der Sendezeit nach 8, 4. die Festlegung von Ausnahmen nach 9, 5. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik, 6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung, 7. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und 8. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag. 17 Verfahren der KJM (1) Die KJM wird von Amts wegen tätig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zu Grunde zu legen. (2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. (3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages. 18 jugendschutz.net (1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder ( jugendschutz.net ) ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle. (2) jugendschutz.net unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben. (3) jugendschutz.net überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt jugendschutz.net auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr. (4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist jugendschutz.net den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber. 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien gebildet werden. (2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen ange-

7 schlossenen Anbietern. (3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn 1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen, 2. eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt ist, 3. Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind, 4. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht, 5. gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird und 6. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist. (4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor. Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet. Verlängerung ist möglich. (5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt. (6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen. V. Abschnitt Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 20 Aufsicht (1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. (2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung. (3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den 8 uns 9 gilt Satz 1 entsprechend. (4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend 22 Abs. 2 bis 4 des Mediendienste-Staatsvertrages die jeweilige Entscheidung. (5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. (6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. (7) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft- Treten dieses Staatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage des Berichts der KJM nach 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landesjugendbehörden. 21 Auskunftsansprüche (1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen. (2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren. 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe. VI. Abschnitt Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 23 Strafbestimmung Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze. 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig BPjS-Aktuell 1/

8 ...BPjS-Aktuell 1/ Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die a) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen, b) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden, c) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, d) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in 6 Abs. 1 oder 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, e) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, f) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen, g) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen, h) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt, i) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, j) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder k) entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, 2. entgegen 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind, 3. entgegen 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, 4. entgegen 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, 5. entgegen 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht, 6. entgegen 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht, 7. entgegen 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort genannten Hinweis gibt, 8. entgegen 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt, 9. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach 8 Abs. 2 verbreitet, 10. Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist, 11. entgegen 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet, 12. entgegen 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen, 13. Angebote ohne den nach 12 erforderlichen Hinweis verbreitet, 14. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach 20 Abs. 1 nicht tätig wird, 15. entgegen 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder 16. entgegen 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. entgegen 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder 2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach 19 Abs. 4 falsche Angaben macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt. Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. (5) Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. (6) Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. (7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

9 VII. Abschnitt Schlussbestimmungen 25 Änderung sonstiger Staatsverträge (1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von 2a wird gestrichen. b) Die Überschrift von 3 wird wie folgt gefasst: 3 Allgemeine Programmgrundsätze. c) Die Überschrift von 4 wird wie folgt gefasst: 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz d) Die Überschriften von 49a und 53a werden gestrichen. 2. Der bisherige 2a wird Der bisherige 3 wird 4 und wie folgt gefasst: 4 - Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung. 4. Der bisherige 4 wird gestrichen. 5. In 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf Absätze 2 bis 11 durch die Verweisung auf Absätze 2 bis 12 ersetzt Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 7. In 16 Satz 1 wird die Verweisung auf 3 gestrichen. 8. In 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum 31. Dezember 2004 durch das Datum 31. Dezember 2010 ersetzt. 9. In 46 Satz 1 wird die Verweisung auf 3 gestrichen d Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 12 werden gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die Nummern 1 bis 25. b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 12. Die 49a und 53a werden gestrichen. (2) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von 8a gestrichen. 2. In 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf Absätze 2 bis 11 durch die Verweisung auf Absätze 2 bis 12 ersetzt 3. 8 wird wie folgt gefasst: 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung. 4. 8a wird gestrichen. (3) Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert: 1. 8 wird wie folgt gefasst: 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Die für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung. 2. In 34 Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf 21 Abs. 6 Satz 6 durch die Verweisung auf 21 Abs. 6 Satz 7 ersetzt. (4) Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von 24a gestrichen. 2. In 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort Rundfunkstaatsvertrages die Worte und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eingefügt wird wie folgt gefasst: 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 4 bis 9 werden gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 16 werden die Nummern 4 bis 10. b) In Absatz 2 wird die Verweisung auf Nr. 1 bis 3 und 10 bis 14 durch die Verweisung auf Nr. 1 bis 8 ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten a wird gestrichen. 8. In 25 Satz 3 wird das Datum 31. Dezember 2004 durch das Datum 31. Dezember 2006 ersetzt. 26 Geltungsdauer, Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2006 erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich 20 Absätze 3 und 5 erstmals zum 31. Dezember 2006 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (2) Für die Kündigung der in 25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. 27 Notifizierung Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus 25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. BPjS-Aktuell 1/

10 Statistik Indizierungsanträge an die BPjS Antragsstatistik AKTUELL Anträge davon Videos Computer Online Tonträger Magazine Tb/Bücher Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Sonstiges Baden-Württemberg KJA Enzkreis JA Heilbronn JA Karlsruhe JA Mannheim KJA Rems-Murr-Kreis KJA Rhein-Neckar-Kreis Bayern LJA Bayern KJA Altötting JA Bad Kissingen KJA Bad Reichenhall KJA Berchtesgadener Land KJA Freising JA Grafing JA Kempten LJA Main-Spessart JA München JA Nürnberg JA Regensburg JA Straubing KJA Traunstein KJA Würzburg JA Würzburg Berlin Senat Berlin Brandenburg Min. Brandenburg KJA Ostprignitz-Ruppin Mecklenburg-Vorpommern LJA Güstrow LJA Schwerin JA Schwerin BPjS-Aktuell 1/ Nordrhein-Westfalen Min. NRW JA Bielefeld JA Bochum JA Bonn JA Erkelenz JA Gronau JA Heinsberg

11 Anträge davon Videos Computer Online Tonträger Magazine Tb/Bücher KJA Herford JA Köln JA Krefeld JA Mönchengladbach JA Münster JA Olpe JA Remscheid JA Stollberg Rheinland-Pfalz KJA Mainz-Bingen KJA Trier-Saarburg Sachsen JA Dresden Sachsen-Anhalt JA Halle (Saale) Schleswig-Holstein KJA Dithmarschen Thüringen Min. Thüringen JA Greiz JA Suhl Verfahren nach 18 GjS Wiederaufnahmeanträge Verfahren nach 15a IV GjS Sonstiges Erledigte Verfahren erledigte Indizierungsanträge 384 erledigte Verfahren 454 davon: nach 1 GjS 14 nach 15a GjS 250 nach 15 GjS - nach 15a Abs. IV GjS - nach 2 GjS 5 nicht indiziert GjS 10 interne Prüfung auf Inhaltsgleichheit - fehlende Inhaltsgleichheit 29 Wiederaufnahme 5 Listenstreichungen 40 Einstellungen 66 insgesamt 454 Indizierungsstatistik nach Objektarten Videofilme 41 Zeitschriften 7 Taschenbücher/Bücher/Broschüren/'s/Fanzines 21 Computerspiele 14 Schallplatten/ -hüllen/mc's/cd's 29 Laser-Video-Disc's - Online Angebote 163 Sonstiges 1 insgesamt 276 BPjS 2003 BPjS-Aktuell 1/

12 Jahrestagung AKTUELL 15. bis 16. September 2003 Jahrestagung der BPjS in Potsdam»Neuordnung des Jugendmedienschutzes«In Kooperation mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz BAJ und der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz AKJS, Brandenburg Die Neuordnung des Jugendmedienschutzes, bedingt durch die gesetzlichen Änderungen der Jugendschutzbestimmungen und staatsvertraglichen Grundlagen wird Thema dieser gemeinsamen Veranstaltung sein. Es ist daran gedacht, alle (neuen) beteiligten Organisationen der Medienkontrollinstanzen zu Wort kommen zu lassen, um über erste Erfahrungen, Ergebnisse und Formen der Zusammenarbeit der einzelnen Instanzen seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, zu berichten. Die Tagung richtet sich an: Beisitzerinnen und Beisitzer der BPjS (dann BPjM) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zur Bekämpfung gewaltverherrlichender pp. Schriften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendbehörden Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden wie: Staatsanwaltschaften, Polizei, Zoll, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkannter Träger der freien Jugendhilfe etc. - als dann anregungsberechtigte Behörden gem. 21 Abs. 4 Jugendschutzgesetz, Lehrerinnen und Lehrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendverbände. Vorschau: Für das Jahr 2004 ist beabsichtigt, die Jahrestagung der BPjS (BPjM) vom bis (Termin ist feststehend) in Würzburg stattfinden zu lassen. Ein Jahr nach Inkraftreten des Jugendschutzgesetzes soll dann über die dann erzielten Erfahrungen und Ergebnisse diskutiert werden. Anmeldungen ➊ zur Teilnahme an der Jahrestagung richten Sie bitte schriftlich an die BPjS, Bonn, Postfach , Bonn oder Fax: 0228 / (ab Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, BPjM ) ➋ Zimmerreservierung (falls Sie in Potsdam übernachten möchten) richten Sie Ihre Zimmerbestellung mit umseitigen Formular direkt an: Potsdam Tourismus. ➊Anmeldung zur Tagung der BPjS in Potsdam, September 2003 (Achtung: Zimmerreservierung nur mit Formular ➋) Name, Vorname... Institution / Anschrift / Tel.-Nr.: BPjS-Aktuell 1/ Datum / Unterschrift...

13 ➋ Zimmerreservierung in Potsdam Tagung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in Potsdam 15. bis 16. September 2003 Rücksendung an: Potsdam Tourismus bis (bitte unbedingt einhalten) Tel: 0331 / Fax: 0331 / tagung@potsdam.de Potsdam Tourismus GmbH Postfach Potsdam Ich bitte um eine verbindliche Reservierung von: Bitte geben Sie bei der Hotelwahl eine Alternative an, so dass, falls das von Ihnen gewünschte Hotel ausgebucht sein sollte, eine rasche Weiterverarbeitung Ihrer Reservierung erfolgen kann. Die Reservierung wird durch die PT Potsdam Tourismus GmbH bzw. durch das Hotel schriftlich bestätigt. EZ... Personen Anreise am... Abreise am... DZ... Personen Anreise am... Abreise am... Folgende Unterkünfte stehen zur Auswahl: Hotel Mercure (Innenstadt/Nähe Hbf.) EZ 88 DZ 99 art otel potsdam (Innenstadt) EZ 80 DZ 90 Best Western Parkhotel (Bus- u. Bahnverbidung zum Tagungsort) EZ 77 DZ 87 Ostdeutsche Sparkassenakademie (Stadtrand/ Bus- u. Bahnverbindung zum Tagungsort) EZ 49 DZ 82 Die genannten Preise verstehen sich pro Zimmer und Nacht und beinhalten Frühstück und MwSt. Alle Hotelzimmer sind mit Dusche/WC und TV ausgestattet. Falls das ausgewählte Hotel bereits ausgebucht ist, wünsche ich die Buchung im Hotel: 1. (Zweitwunsch) (Drittwunsch)... Absender Name, Vorname:... Firma/Einrichtung:... Strasse, Hausnummer:... PLZ/Ort:... Telefon:... Fax:... Ort, Datum Unterschrift Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur Buchungswünsche, die bis zum 28. Juli 2003 bei uns eingehen berücksichtigen können. BPjS-Aktuell 1/

14 Indizes Nachfolgende Index-Listen sind folgendermaßen zu lesen: Bestimmte Artikel (der, die, das) und unbestimmte Artikel (ein, eine, einer) werden dem Hauptwort nachgestellt (z. B. Fliege II, Die). Die mit nebenstehendem Symbol gekennzeichneten Einträge wurden im Dezember, Januar und Februar 2002/03 indiziert bzw. ergänzt. Videofilme DVD s Laser-Disks INDEX 1 Stand Februar Video/DVD 2832 Titel Laser Disk 26 Titel A... - A Blade in the dark USA, Pulheim-Stommeln BAnz. Nr. 223 vom A Dirty Western NB, Krefeld BAnz. Nr. 185 vom A Nightmare on Elm Street (am.) Media Home, Los Angeles BAnz. Nr. 205 vom A Nightmare on Elm Street, Part 3: Dream Warriors (engl.) Vertreiber: Parfield Entertainment, Hersteller: Warner Home, BAnz. Nr. 120 vom A Nightmare on Elm Street 4 - The Dream Master CBS/FOX, Neu-Isenburg BAnz. Nr. 163 vom Weitere Nightmare-Filme unter N - A return to Salem s Lot BAnz. Nr. 184 vom A time for dying Focus Film, München BAnz. Nr. 159 vom Ab in die Hölle Muntel Video () BAnz. Nr. 120 vom Westminster, Leverkusen BAnz. Nr. 185 vom Abartig - pervers Scandia Film () BAnz. Nr. 219 vom Abrechnung im Dschungel CIC, Eschborn BAnz. Nr. 82 vom Absurd (engl.) Medusa Communications Ltd. () BAnz. Nr. 114 vom Absurd Heeres, Offenbach BAnz. Nr. 116 vom Astro Filmrecords & Filmworks Ac Kartallar (türk.) Kalkavan, Neuss BAnz. Nr. 97 vom acht tödlichen Schläge, Die BAnz. Nr. 136 vom Bronzegirls der Shaolin (Label: Mondial) BAnz. Nr. 160 vom Inches mühelos oder Panik im Analbereich Rewo International, Hennef (Firma erloschen) - 18 Todesschläge der Shaolin, Die Atlas, Duisburg (Label: Monte,Atlas) BAnz. Nr. 42 vom Aci Zafer (türk.) Türkkan () BAnz. Nr. 181 vom Act of Piracy Ascot, Essen BAnz. Nr. 64 vom Action, In der Hitze des Südens Jet Set Film Europa, BAnz. Nr. 63 vom Adalet (türk.) Arsel-Istanbul, Stuttgart BAnz. Nr. 205 vom Adio Onkel Tom Eurovideo/Bavaria, Ismaning BAnz. Nr. 223 vom Adolf Hitler - Kritik-Folge Nr Kritik-Verlag Nordwind Versand und Verlagsbuchhandlung, Kollund/ DK BAnz. Nr. 120 vom Adventure Duo - Adventure Kid, Episode 1 (engl.) Kiseki Films London, Paradox Films London, BAnz. Nr. 164 vom Adventure Kid - Youjyousensen 1 (ungekürzte jap. Originalfassung mit deutschen Untertiteln) OVA 18 BAnz. Nr. 140 vom Adventure Kid - Youjyousensen 2 japanische Originalfassung mit deutschen Untertitel Jupiter Film Deutsche Version & Cover Design, Anschrift unbekannt OVA 18, Kiseki, Anschrift unbekannt BAnz. Nr. 62 vom Aerobicide RCA/Columbia, München BAnz. Nr. 118 vom Aerobicide (engl.) Premier () BAnz. Nr. 19 vom Afghanistan Connection Highlight, Wallisellen/CH BAnz. Nr. 114 vom Africa Erotica - Decamerone Taurus, Unterföhring BAnz. Nr. 41 vom After Shock 21st Century, Bochum BAnz. Nr. 99 vom Aglamayacaksin (türk.) Arsel-Istanbul, Stuttgart BAnz. Nr. 177 vom Aikido - Die fünf Finger des Todes BAnz. Nr. 160 vom Akiko Pink Pineapple, OVA 18, Hirtscheid BAnz. Nr. 164 vom Akma Tuna (türk.) Türkkan, Denzlingen BAnz. Nr. 160 vom Akrepler (türk.) TVS, München BAnz. Nr. 222 vom Alarmstufe: Rot 2 BAnz. Nr. 222 vom Alchimist, Der Polygram, Hamburg BAnz. Nr. 182 vom Alice - Ein kleines verdorbenes Biest BAnz. Nr. 62 vom Alice in Wonderland Arcade, München Media Home Entertainment BAnz. Nr. 41 vom Alien, die Saat des Grauens kehrt zurück Greenwood-Film, München BAnz. Nr. 96 vom Alien Terror Ascot, Essen BAnz. Nr. 184 vom Alle Perversionen dieser Welt Sorgente Cinemat Orgrafica () BAnz. Nr. 205 vom Alley Cat (Label: Mondial) BAnz. Nr. 223 vom Alpenglühn im Dirndlrock BAnz. Nr. 40 vom Alpenröschen im Dirndlhöschen BAnz. Nr. 138 vom Als das Vögeln laufen lernte Teil I und Teil II Beate Uhse, Flensburg BAnz. Nr. 41 vom Alte Ficker und Pisser W.A., - Amazonia (amerik.) Avatar Film, BAnz. Nr. 62 vom Amazonia - Kopfjagd im Regenwald All-Video Programm, Essen (Label: Hit Film) BAnz. Nr. 177 vom American Drive in CBS/FOX, Neu-Isenburg BAnz. Nr. 219 vom American Eagle - Merchants of War II BAnz. Nr. 81 vom American Fighter BAnz. Nr. 241 vom American Fighter II - Der Auftrag (ungeschnittene Fassung) Cannon/ BAnz. Nr. 184 vom American Fighter 3 Cannon/ BAnz. Nr. 224 vom American Force Fighter Madison, Wiesbaden BAnz. Nr. 221 vom American Force Ninja All Video Programm, Essen BAnz. Nr. 82 vom American Killer UFA, München BAnz. Nr. 223 vom American Killing VCL, Unterföhring BAnz. Nr. 225 vom Rainbow, München (Label:Screentime) BAnz. Nr. 152 vom American Mission Carrera, Bochum (Label: Madison Video) BAnz. Nr. 140 vom American Nightmare Rainbow Distributions Service, Frankfurt (Label: Media Entertainment) BAnz. Nr. 181 vom American Ninja All Video Programm, Essen (Label: Geiselgasteig) BAnz. Nr. 41 vom American Rampagne Summit, Nürnberg BAnz. Nr. 64 vom American Samurai 2 (Label: Pacific Video) BAnz. Nr. 82 vom American Slow Burn Summit Picture, Heroldsberg BAnz. Nr. 221 vom American Soldier BAnz. Nr. 204 vom American Steel BAnz. Nr. 118 vom American Streetfighter BAnz. Nr. 41 vom American Streetwarrior Splendid Film Klein, Köln BAnz. Nr. 237 vom American Wardog Focus, München BAnz. Nr. 244 vom Amityville - Face of Terror BAnz. Nr. 184 vom Amok Train BAnz. Nr. 118 vom Amputiert BAnz. Nr. 71 vom Anatari Bendedir (türk.) Sevil, Bendorf BAnz. Nr. 205 vom Androiden, Die CIC, Eschborn BAnz. Nr. 41 vom Andy Warhol s Bad BAnz. Nr. 223 vom Andy Warhol s Dracula BAnz. Nr. 81 vom Andy Warhol s Frankenstein BAnz. Nr. 81 vom Angel - Straße ohne Ende Arcade, München (Firma erloschen) BAnz. Nr. 41 vom Angel Force BAnz. Nr. 99 vom Angel of Darkness japan. Originalfassung mit deutschen Untertiteln OVA 18 BAnz. Nr. 20 vom Angel of Darkness Vol. 2 OVA 18 BAnz. Nr. 20 vom siehe: Todesengel - Angel of Death-fuck or die - Angel of Death siehe Todesengel, Der - Angel of Destruction New Vision, BAnz. Nr. 41 vom Angel of Fury Highlight/ BAnz. Nr. 142 vom Angel of Liason Top Score, BAnz. Nr. 224 vom Angel Town BAnz. Nr. 41 vom Angelina - von allen begehrt GMP-General, Hövelhof BAnz. Nr. 20 vom Angie Baby BAnz. Nr. 96 vom Angkor - das Tor zur Hölle Skyline, Friedrichsdorf BAnz. Nr. 42 vom Angriff auf Ken-Men BAnz. Nr. 41 vom Angst BAnz. Nr. 204 vom Angst - Das Camp des Schreckens Karo, Hövelhof BAnz. Nr. 60 vom Angst im Auge, Die UFA-Universum, München BAnz. Nr. 19 vom Angst über Los Angeles Skyline, Bochum BAnz. Nr. 119 vom Animal Protector Summit, Nürnberg BAnz. Nr. 81 vom Animal Rage Ascot, Essen BAnz. Nr. 244 vom Animal Women - Die animalischen Frauen Heimfilm, Essen (Label: USA) BAnz. Nr. 116 vom Anna Obsessed Video-Film Leasing, München BAnz. Nr. 222 vom Anno 2020 I Gladiatori del Futuro (ital.) Eureka, Rom BAnz. Nr. 61 vom Antropophagus (ital.) Gala Film, BAnz. Nr. 118 vom Astro Records Antropophagus II DVD Digital World, St. Wolfgang/A BAnz. Nr. 163 vom bundesweit beschlagnahmt von Fa. Astro Records: Apache Woman BAnz. Nr. 63 vom Aquarius BAnz. Nr. 140 vom bezieht sich auch auf den Film: Bloody Bird - Arab Abdu (Abdu, der Araber) (türk.) Inter Utku Usak, München BAnz. Nr. 118 vom Arianas Folter-Kammer MHV, Pulheim BAnz. Nr. 119 vom Armee Gretchen, Eine (Label: Videophon) BAnz. Nr. 138 vom Art of Horror II Video Corner, Venlo/ NL BAnz. Nr. 186 vom Asia Mission (Label: MGM/UA) BAnz. Nr. 115 vom Ask Bebegi (türk.) Pamuk () BAnz. Nr. 184 vom Ask Penceresi (türk.) Sevil, Bendorf - Asphaltkannibalen Marketing Film, Bochum BAnz. Nr. 214 vom Assault-Anschlag bei Nacht siehe: Ende, Das...BPjS-Aktuell 1/

15 - Assault on Precinct (amerik.) Poly Gram, 4 Front, BAnz. Nr. 246 vom Assault on Precinct (engl.) Palace, Virgin and Gold, London/GB BAnz. Nr. 246 vom Astaron, Brut des Schreckens BAnz. Nr. 40 vom Aswang (Label: Empire) BAnz. Nr. 224 vom Atlantis Inferno Thorn Emi, Köln BAnz. Nr. 120 vom Atomic Hero UFA Universum Film, München BAnz. Nr. 205 vom Atomic Thrill Mike Hunter MCAC, Köln (Label: International Home Entertainment) BAnz. Nr. 223 vom Auf der Alm da gibts koa Sünd BAnz. Nr. 97 vom l Auf St. Pauli ist die Hölle los Polygram, Hamburg BAnz. Nr. 205 vom Aufstand der Shaolin BAnz. Nr. 15 vom Aufstand im Frauenlager Viaphone Marketing, München (Label: Focus Film + Video) BAnz. Nr. 223 vom Auge des Killers, Das Cannon Screen Entertainment, München BAnz. Nr. 162 vom Auge um Auge VTD Dr. Dressler, München BAnz. Nr. 42 vom Augen eines Fremden, Die BAnz. Nr. 42 vom Aura BAnz. Nr. 82 vom Ausbruch der Pantherkatzen IHV, Essen (Label: Geiselgasteig) BAnz. Nr. 41 vom Ausbruch der wilden Wölfe USA, Puhlheim-Stommeln BAnz. Nr. 60 vom Ausbruch zur Hölle Silwa, Essen BAnz. Nr. 180 vom Auschwitz-Lüge und ihre Folgen, Die - Teil II Kritik-Folge Nr. 77, Mai 1992 Kritik Verlag Nordwind Versand u. Verlagsbuchhandlung, Kollund/Dk BAnz. Nr. 41 vom Ausflug in das Grauen Ausgebufften, Die Marketing, Bochum BAnz. Nr. 136 vom Ausgeburt der Hölle Videofilm c & t () BAnz. Nr. 223 vom VZ-Handelsgesellschaft, Gladbeck (Label: Power Video) BAnz. Nr. 138 vom nur c & t Astro Filmrecords & Filmworks Ausgeliefert BAnz. Nr. 71 vom Ausgepeitscht BAnz. Nr. 185 vom BAnz. Nr. 71 vom Ausgestoßen - Frauen im Zuchthaus BAnz. Nr. 117 vom Ausweg Sex Videorama, Essen BAnz. Nr. 41 vom Avanaida - Der Todesbiß der Satansviper siehe: Biß, Der Avantgarde Extrem 13 Kit Kat Club Innovative, Berlin BAnz. Nr. 41 vom Axt, Die Heimfilm, Essen (Label: Silwa) BAnz. Nr. 138 vom Ay, Aman, Of! (türk.) Lale () BAnz. Nr. 159 vom Ayrilik Hasreti (türk.) BAnz. Nr. 140 vom B... - Babacan (türk.) Destan, Esslingen - Baby Blood BAnz. Nr. 240 vom Baby Blood II (Label: Empire) BAnz. Nr. 41 vom Baby Blue BAnz. Nr. 120 vom Babystrich im Sperrbezirk BAnz. Nr. 21 vom Back in Action BAnz. Nr. 64 vom Backfighter Embassy, München BAnz. Nr. 223 vom Bad Force (Boarding House) GMP, Hövelhof BAnz. Nr. 162 vom Bad Girls - Dormitory BAnz. Nr. 152 vom Bad Taste Astro, Habichtswald BAnz. Nr. 81 vom Badefest, Barbetrieb, Mischlingstreiben Nr. 310 CD-Film, Duisburg BAnz. Nr. 174 vom Badespaß am Wasserfall Dekarz, Bremerhaven BAnz. Nr. 81 vom Baise-Moi (Fick mich) BAnz. Nr. 140 vom Balance of Power Highlight, Stockdorf BAnz. Nr. 222 vom Bambuscamp der Frauen, Das BAnz. Nr. 185 vom Bambuscamp der gequälten Frauen BAnz. Nr. 223 vom Bambuscamp II, Das - Die Tätowierung BAnz. Nr. 96 vom Barbarian Queen All-Video Programm, Essen BAnz. Nr. 241 vom Bare behind bars siehe: Prison of Dead - Mädchen schutzlos hinter Gittern - Barrett - Das Gesetz der Rache BAnz. Nr. 184 vom Basket Case amerik. Originalfassung mit niederl. Untertiteln Mega, BAnz. Nr. 224 vom Basket Case (amerik.) 4 Front, Poly Gram, BAnz. Nr. 186 vom Basket Case - Der unheimliche Zwilling All-Video, Essen BAnz. Nr. 245 vom Basket Case 2 BAnz. Nr. 183 vom Basket Case II (Look who s back) amerik. Fassung mit niederl. Untertiteln Mega, BAnz. Nr. 186 vom Bastard, Der (Label: Vegas) BAnz. Nr. 42 vom Battal Gazinin Intikami (türk.) TVS, München BAnz. Nr. 117 vom Sultan, Duisburg BAnz. Nr. 73 vom Battletruck (engl.) Guild Home, Peterborough/GB BAnz. Nr. 21 vom Baybars (türk.) Ertan () BAnz. Nr. 115 vom Baybora (türk.) Öktem (Firma erloschen) BAnz. Nr. 138 vom Beach Girls II Dekarz, Bremerhaven BAnz. Nr. 117 vom Beast Creatures LVF, Mannheim (Label: Rebell Video) BAnz. Nr. 244 vom Beat the Rich SMalltalk, Isernhagen BAnz. Nr. 21 vom Beatrice im Reich der Sinnlichkeit Silwa, Essen BAnz. Nr. 120 vom Bei Anruf Liebe (Label: Zenit) BAnz. Nr. 162 vom Bei uns liegen Sie richtig BAnz. Nr. 119 vom Bende Silah Konusur (Bei mir spricht die Waffe) (türk.) Arsel-Film, Stuttgart BAnz. Nr. 163 vom Beni Mahvettiler (türk.) Seksi () BAnz. Nr. 73 vom Berserker BAnz. Nr. 184 vom Berserker, Der BAnz. Nr. 42 vom Beschwörung BAnz. Nr. 99 vom Besessen - Das Loch in der Wand Neue Atlas Medien, Duisburg (Label: Monte Video) BAnz. Nr. 219 vom Best of the Best 3: No Turning Back BAnz. Nr. 21 vom Bestie, Die BAnz. Nr. 120 vom BAnz. Nr. 164 vom Bestien, Die Arcade, München BAnz. Nr. 42 vom Bewaffnet und gefährlich Polygram, Hamburg BAnz. Nr. 100 vom Beyond Justice Madison, Günter Schmitt, Wiesbaden, (Label: MVW) BAnz. Nr. 21 vom Beyond the darkness (niederl.) Bestvideo, Ridderkerk/ NL BAnz. Nr. 118 vom Bianca Michael Dekarz, Bremerhaven BAnz. Nr. 62 vom Bianca VIa - In Zeitlupe Michael Dekarz, Bremerhaven BAnz. Nr. 62 vom Bianca VIb - In Zeitlupe Michael Dekarz, Bremerhaven BAnz. Nr. 62 vom Bibi - Lustreport einer Frühreifen (sündig und süß) BAnz. Nr. 206 vom Bible Black (La Noche de Walpurgis) Trimax Animation Manga Erotic, Offenbach BAnz. Nr. 240 vom Big Zapper BAnz. Nr. 182 vom Biggi - eine Ausreißerin Skandia Film, Düsseldorf BAnz. Nr. 21 vom Bin defa ölürum (türk.) Kalkavan, Neuss BAnz. Nr. 138 vom Bio Creature - Rückkehr des Grauens Highlight/ New Vision, Stockdorf BAnz. Nr. 101 vom Bir Bayram Izni (türk.) TVS () BAnz. Nr. 177 vom Bir damla kan ugruna (türk.) Katibim, Hamburg BAnz. Nr. 99 vom Birakiniz Yasiyalim (türk.) IMWA, Frankfurt BAnz. Nr. 224 vom Bis die Gänsehaut erstarrt (Label: MGM/UA) BAnz. Nr. 243 vom Biß, Der (Avanaida - Todesbiß der Satansviper) BAnz. Nr. 225 vom Bizarre Lederdominas Ditan, Büchenbach BAnz. Nr. 21 vom Bizarre Lüste 1 W.A., BAnz. Nr. 140 vom Bizarre Lüste 3 W.A., BAnz. Nr. 140 vom Bizarre Women BAnz. Nr. 117 vom Black Angels BAnz. Nr. 96 vom BAnz. Nr. 245 vom Black Bunch Westminster Film, Korschenbroich BAnz. Nr. 71 vom Black Candy Wara Film, Köln BAnz. Nr. 64 vom Black Cat 2 BAnz. Nr. 41 vom Black Cobra BAnz. Nr. 20 vom Black Cobra 3 - Manila Connection Scala, Schlüchtern BAnz. Nr. 204 vom Black Dreams BAnz. Nr. 164 vom Black Emanuelle I BAnz. Nr. 223 vom Black Emanuelle II BAnz. Nr. 223 vom Black Emanuelle - Stunden wilder Lust BAnz. Nr. 62 vom Black Gestapo (span.) Omnivideo S.A. () BAnz. Nr. 81 vom Black Love BAnz. Nr. 40 vom Black Magic siehe: Omen des Bösen, Das - Black Mask BAnz. Nr. 161 vom Black Night - Der Fluch der schwarzen Schwestern Wonder, Düsseldorf BAnz. Nr. 21 vom Black Shampoo BAnz. Nr. 236 vom BAnz. Nr. 120 vom Black Snake Focus, München BAnz. Nr. 98 vom Black Snow UFA-Universum, München BAnz. Nr. 140 vom Blackfire All Video Programm, Essen (Label: Geiselgasteig) BAnz. Nr. 43 vom Blade BMG Video/Universum Film, München BAnz. Nr. 41 vom Blast Heroes Highlight / BAnz. Nr. 164 vom Blast Killer (neuer Titel: The Killer) BAnz. Nr. 240 vom Blastfighter USA, Puhlheim-Stommeln BAnz. Nr. 205 vom Blaubart - Die Bestie Eurovideo, Ismaning BAnz. Nr. 177 vom Bleigericht Arcade, Berlin BAnz. Nr. 115 vom Blind Warrior LVD Laser-Video-Film, Mannheim (Label: Rebell) BAnz. Nr. 40 vom Blinde Wut (Titel auf dem Cover) Blind Fury (Titel im Vorspann) RCA/Columbia, München BAnz. Nr. 140 vom Blindfold - Mörderisches Spiel VMP/ Vipro, München BAnz. Nr. 120 vom Blonde mit dem süßen Busen, Die BAnz. Nr. 62 vom Blood Beat BAnz. Nr. 159 vom Blood Busters Rainbow, Frankfurt (Label: Screentime) BAnz. Nr. 115 vom Blood Cult Peregrine Film, Los Angeles/USA BAnz. Nr. 224 vom BPjS-Aktuell 1/

16 Blood Fist Fighter BAnz. Nr. 97 vom Blood Hunt Embassy, München BAnz. Nr. 136 vom Blood Killer Ascot, Bochum BAnz. Nr. 162 vom Blood Moon BAnz. Nr. 21 vom Blood Song GMP () BAnz. Nr. 241 vom Blood Suckers Rainbow, München BAnz. Nr. 118 vom Blood Tiger Starlight Film, Bochum BAnz. Nr. 81 vom Blood Warriors Highlight/ BAnz. Nr. 186 vom Bloodbrother (The Fighter, The Winner) BAnz. Nr. 162 vom Bloodbrother II - Champ gegen Champ (Label: Pacific Video) BAnz. Nr. 184 vom Bloodbrother III - Fearless Tiger BAnz. Nr. 120 vom Bloodfight BAnz. Nr. 81 vom Bloodfight 2 - Der Kampf im Todeskäfig BAnz. Nr. 163 vom Bloodfight IV (Label: Pacific Video Plus) BAnz. Nr. 21 vom Bloodfist III - Zum Kämpfen verurteilt CIC, Frankfurt BAnz. Nr. 118 vom Bloodfist IV - Deadly Dragon BAnz. Nr. 184 vom Bloodfist Fighter 4 BAnz. Nr. 206 vom Bloodline - Zum Killen dressiert All Video Programm, Essen (Label: Arrow) BAnz. Nr. 61 vom Bloodnight CIC, Eschborn BAnz. Nr. 119 vom Bloodorgy of the She Devils siehe: Blutorgie der Satanstöchter, Die - Bloodparty Rainbow, Frankfurt (Label: Media Entertainment) BAnz. Nr. 241 vom Bloodstreet - Eyes of the Dragon II Summit, Nürnberg BAnz. Nr. 81 vom Bloodsucking Freaks (franz.) Haxan Films BAnz. Nr. 161 vom Bloody Bird siehe: Aquarius - Bloody Camp LVF, Mannheim (Label: Rebell) BAnz. Nr. 162 vom Bloody New Year BAnz. Nr. 140 vom Bloody Pom Poms BAnz. Nr. 118 vom Blueprint Moser Grupo, Santa Eulalia del Rio/Spanien BAnz. Nr. 20 vom Blue Tiger Marketing, Bochum BAnz. Nr. 141 vom Blue Vengeance - Zwang zum Töten Columbia TriStar, München BAnz. Nr. 97 vom Blut auf den Lippen VCL, Unterföhring BAnz. Nr. 21 vom Blutbad des Schreckens BAnz. Nr. 40 vom Blutdurst VCL, München BAnz. Nr. 73 vom Blutgericht der reitenden Leichen Eurovideo/Bavaria, Ismaning BAnz. Nr. 223 vom Bluthund UFA-Universum, München BAnz. Nr. 41 vom Bluthunde vom Teufel zerrissen Eurovideo, Ismaning BAnz. Nr. 185 vom Blutige Dämmerung - Ein Treck in den Alptraum BAnz. Nr. 185 vom Blutige Flitterwochen CIC, Frankfurt BAnz. Nr. 99 vom blutige Pfad Gottes, Der Co2lumbia TriStar, München BAnz. Nr. 81 vom Blutige Verschwörung BAnz. Nr. 21 vom Blutiger Zahltag BAnz. Nr. 205 vom BAnz. Nr. 63 vom Blutiges Lang Mei RCA Columbia, München BAnz. Nr. 118 vom Blutiges Spiel - 24 Stunden in der Hölle Universal Pictures, Hamburg BAnz. Nr. 204 vom Blutjunge Gören - anal genommen Power, Düsseldorf BAnz. Nr. 60 vom Blutmesse für den Teufel (- der Zombies) BAnz. Nr. 206 vom die Indizierungsfolgen beziehen sich auch auf den Film: El Espauto Surge de la Tumba - Blutnacht siehe: Haus des Todes, Das - Blutnacht des Teufels ; Dieter Wahl Film, München BAnz. Nr. 96 vom Blutnacht Die Rache des Dämon West Pictures, Jochen Stephan, Auenwald Michael Melzer, Auenwald BAnz. Nr. 140 vom Blutorgie der Satanstöchter, Die BAnz. Nr. 225 vom bezieht sich auch auf den Film Bloodorgy of the She-Devils - Blutrausch siehe: Death Trap - Blutrausch der Zombies BAnz. Nr. 205 vom siehe: La Rebellion de las Muertas - Blutsbrüder des gelben Drachen, Die BAnz. Nr. 138 vom Blutweihe RCA, Hamburg BAnz. Nr. 241 vom Body Bags Ascot, Essen BAnz. Nr. 21 vom Body Count BAnz. Nr. 118 vom Body Count (engl.) IVS-Video () BAnz. Nr. 205 vom Body of Influence BAnz. Nr. 21 vom Body Parts CIC, Frankfurt BAnz. Nr. 240 vom Body Puzzle - Mit blutigen Grüßen Columbia TriStar, München BAnz. Nr. 141 vom Bodyguard Focus, München BAnz. Nr. 21 vom Bodyguard von Peking BAnz. Nr. 225 vom Böse, Das Constantin, München BAnz. Nr. 96 vom , - Böse ist wieder da, Das BAnz. Nr. 100 vom Bohr weiter, Kumpel BAnz. Nr. 236 vom Bohrmaschinen-Killer, Der Heimfilm, Essen (Label: Carina, USA, Silwa) BAnz. Nr. 62 vom Bondage House Trimax, Offenbach BAnz. Nr. 41 vom Bondage Master - Tokyo Decadence III BAnz. Nr. 117 vom Boogeyman II (amerik.) VCII, Los Angeles/USA BAnz. Nr. 21 vom Bordello of Blood CIC, Frankfurt BAnz. Nr. 62 vom Born American BAnz. Nr. 40 vom Born for Hell (Die Hinrichtung) Inter-Pathe-Film, Frankfurt Videoring, Bendestorf (Firma erloschen) BAnz. Nr. 160 vom Born for love VTO Pictures, Hannover BAnz. Nr. 98 vom Born Hero BAnz. Nr. 240 vom Born Hero Teil 2 BAnz. Nr. 100 vom Born Killer (Label: Condor) BAnz. Nr. 140 vom Born to fight 2 BAnz. Nr. 163 vom Born to fight 3 BAnz. Nr. 140 vom Born to Win Focus, München BAnz. Nr. 221 vom Borsalino & Co. Atlas, Duisburg BAnz. Nr. 138 vom Boy & Girl Dekarz, Bremerhaven BAnz. Nr. 99 vom Brain Slasher (Label: Empire) BAnz. Nr. 206 vom Braindead (engl.) Poly Gram, BAnz. Nr. 243 vom Braindead. Der Zombie- Rasenmähermann BAnz. Nr. 41 vom Screen Power und Euro Video Brandzeichen der Hölle UFA-Universum, München BAnz. Nr. 21 vom Braut des Satans, Die BAnz. Nr. 115 vom Brennende Rache Thorn Emi, Köln BAnz. Nr. 162 vom Cannon Screen, München: Thorn Emi, Köln: Die Indizierungsfolgen beziehen sich auch auf den Film: The Burning - Brennpunkt Las Vegas (Operation Las Vegas) Madison, Wiesbaden (Label: Carrera) BAnz. Nr. 81 vom Bride of Re-Animator BAnz. Nr. 221 vom Bridge to Nowhere (Brücke ins Jenseits) USA, Pulheim-Stommeln BAnz. Nr. 140 vom Brigade des Schreckens BAnz. Nr. 159 vom Brigade Mondaine - Gefangen, gequält und zur Liebe gezwungen All Video Programm, Essen Geiselgasteig, München BAnz. Nr. 60 vom Brilliant Boys Nr. 8 O.P. Postversand, Holbeak/DK BAnz. Nr. 206 vom Brilliant Boys Nr. 37 DETA, Rotterdam/NL BAnz. Nr. 206 vom Bronx-Katzen, Die Eurovideo, Ismaning BAnz. Nr. 182 vom Brothers in Blood G.L. Entertainment Group, Düsseldorf BAnz. Nr. 163 vom Bruce Lee Bükülmeyen Bilek (türk.) Türkmen () BAnz. Nr. 81 vom Bruce Lee - Das Geheimnis der grünen Hornisse BAnz. Nr. 174 vom Bruce Lee - der brüllende Tiger VDP, Friedrichsdorf (Label: Loyal) BAnz. Nr. 40 vom VTD Dr. Dressler, München BAnz. Nr. 71 vom Bruce Lee - Der geheimnis volle Tod (Die Rache des schwarzen Drachen) Silwa, Essen BAnz. Nr. 185 vom Bruce Lee - Der reißende Puma Eurovideo/Bavaria, Ismaning VTD Dr. Dressler, Frankfurt BAnz. Nr. 40 vom VDP, Friedrichsdorf (Label: Loyal) BAnz. Nr. 96 vom Pront Video, Frankfurt Action Video, Frankfurt BAnz. Nr. 185 vom Movie Star, Erlensee BAnz. Nr. 177 vom Bruce Lee - Der springende Panther Eurovideo/Bavaria, Ismaning VDP, Friedrichsdorf (Label: Loyal) VTD Dr. Dressler, Frankfurt BAnz. Nr. 15 vom Action Video, Frankfurt BAnz. Nr. 185 vom Bruce Lee - Der Tiger Gloria, Mannheim BAnz. Nr. 205 vom Bruce Lee - Die große Kampfmaschine Heimfilm, Essen (Label: Silwa) BAnz. Nr. 223 vom Bruce Lee - Die Pranke des Leoparden Eurovideo/Bavaria, Ismaning VDP, Friedrichsdorf (Label: Loyal) BAnz. Nr. 185 vom Action, Frankfurt BAnz. Nr. 42 vom Bruce Lee - Die Todesklaue des Tigers VTD Dr. Dressler, Frankfurt BAnz. Nr. 162 vom Bruce Lee Kin (türk.) Cekelez, Friedrichshafen - Bruce Lee - König der Todeskralle BAnz. Nr. 139 vom Bruce Lee - König des Kung Fu BAnz. Nr. 94 vom Bruce Lee - Mein letzter Kampf BAnz. Nr. 162 vom Bruce Lee - Sein tödliches Erbe (Label: American Video) BAnz. Nr. 103 vom Bruce Lee - Tag der blutigen Rache PVT, Bad Homburg (Label: Loyal) BAnz. Nr. 223 vom Bruce Lee - Todesgrüße aus Shanghai BAnz. Nr. 81 vom Bruce Lee s Deadly Kung Fu (türk.) (Öldüren Darbe) Net Video, Oberhausen BAnz. Nr. 73 vom Bruce Lei Intikam (türk.) Özkan, Stuttgart BAnz. Nr. 81 vom Bruce Li - Abschied von der Todeskralle Eurovideo/Bavaria, Ismaning BAnz. Nr. 15 vom Bruce Li - Der größte Schlag der Todeskralle Eurovideo/Bavaria, Ismaning BAnz. Nr. 15 vom BPjS-Aktuell 1/

17 - Bruce Li - Die Faust der Vergeltung CMV, München BAnz. Nr. 197 vom Bruce Li - Die Tigerkralle Gruner + Jahr, Hamburg (Label: marifon) BAnz. Nr. 177 vom Bruce Li - Esce Il Drago Entra La Tigre (ital.) C.V.R. Realvision, Prato/Italien BAnz. Nr. 139 vom Bruderschaft des Roten Drachen, Die BAnz. Nr. 185 vom Brut, Die BAnz. Nr. 223 vom bezieht sich auch auf den Film: The Brood - Brut der Gewalt All Video Programm, Essen (Label: Pacific) BAnz. Nr. 160 vom Brut der Gewalt Greenwood-Film, München BAnz. Nr. 21 vom Die beiden o.a. Filme sind nicht identisch - Brutale Stadt BAnz. Nr. 96 vom Bürger setzt sich zur Wehr, Ein Taurus, Unterföhring BAnz. Nr. 81 vom Büyük Bela (türk.) Uzelli, Frankfurt BAnz. Nr. 205 vom Büyük Soygun (türk.) BAnz. Nr. 117 vom Buio Omega (ital.) Star Video () BAnz. Nr. 140 vom Bullet in the dark BAnz. Nr. 183 vom Bullet in the head Highlight/ BAnz. Nr. 246 vom bezieht sich auch auf den Film: Bullet in the head (chinesische Sprache) - Bulletproof (Der Tiger II) VCL, München BAnz. Nr. 140 vom Bullies All Video Programm, Essen (Label: Hit Film) BAnz. Nr. 152 vom bumsfidele Heiratsbüro, Das Neue Atlas Medien, Duisburg (Label: Monte Video) BAnz. Nr. 138 vom bumsfidelen Mädchen vom Birkenhof, Die BAnz. Nr. 60 vom Buried Alive - Lebendig begraben CIC, Eschborn (Label: CIC Video, Hollywood Collection) BAnz. Nr. 21 vom Bushido Vol. II Gold Medal, BAnz. Nr. 82 vom Bushido Vol. VIII Gold Medal, BAnz. Nr. 82 vom Bye, Bye, Vietnam Marketing, Bochum BAnz. Nr. 185 vom C... - Cabal - Brut der Nacht BAnz. Nr. 118 vom Cadilar Bayrami III (türk.) Patvi, Beyoglu-Istanbul/T BAnz. Nr. 63 vom Cage Fighter Ascot, Essen BAnz. Nr. 222 vom Caged Fury 21st Century Film, Essen BAnz. Nr. 204 vom Caged Fury (jugoslawischer Untertitel) Niko, Majestic Films, BAnz. Nr. 243 vom Caged Women Summit Picture, Heroldsberg BAnz. Nr. 184 vom Caged Women II Summit Picture, Heroldsberg BAnz. Nr. 120 vom Cakal (Der Schakal) (türk.) Asya Video, Friedrichshafen BAnz. Nr. 140 vom California Axe Massacre Axe siehe: The Axe (engl.) - California Cops IHV, Essen BAnz. Nr. 82 vom Caligula (engl.) electric-video, London BAnz. Nr. 81 vom Caligula - Aufstieg und Fall eines Tyrannen 1. und 2. Teil Constantin, München BAnz. Nr. 180 vom Caligula III, Imperator des Schreckens Carrera Pictures - Madison Video, Bochum BAnz. Nr. 41 vom Caligula und Messalina Eurovideo/Bavaria, Ismaning BAnz. Nr. 138 vom Camorra - Ein Bulle räumt auf BAnz. Nr. 185 vom Camp der verlorenen Frauen USA, Pulheim-Stommeln BAnz. Nr. 71 vom Camp des Grauens II BAnz. Nr. 81 vom Camp des Grauens III BAnz. Nr. 97 vom Candyman 2 - Die Blutrache VCL/Carolco, München BAnz. Nr. 204 vom Canina Okuyacagim (türk.) Kalkavan () BAnz. Nr. 140 vom Cannibal Americana Gloria, München BAnz. Nr. 21 vom Cannibal Ferox (ital.) Combi-Video AVS, Pforzheim (Label: Star Video) (Firma erloschen) BAnz. Nr. 114 vom Vipco Video, bundesweit beschlagnahmt von Astro Distribution: Cannibal Holocaust (ital.) United Artists Europe, BAnz. Nr. 162 vom Cannibal Man Monte Atlas, Duisburg BAnz. Nr. 116 vom Cannibals UFA, München BAnz. Nr. 184 vom Captured Beauty BAnz. Nr. 205 vom Carl-Ludwig 1. Teil Eros () BAnz. Nr. 162 vom Carl-Ludwig 2. Teil Eros () BAnz. Nr. 162 vom Cartel 21st Century Film Corp., Essen BAnz. Nr. 61 vom Cataclysm - der unendliche Alptraum BAnz. Nr. 21 vom Catacombs (Im Netz des Dunkeln) (Label: Empire) BAnz. Nr. 185 vom Catherine Cherie BAnz. Nr. 205 vom Atlas International, München BAnz. Nr. 244 vom C.A.T.S. BAnz. Nr. 116 vom Cats - Die Ratten von L.A. BAnz. Nr. 138 vom Cecilia UFA-Universum, München BAnz. Nr. 62 vom Cehennem Sokagi (Höllische Straße) (türk.) Günes Video () BAnz. Nr. 225 vom Cehennemde tatil (türk.) Ulus () BAnz. Nr. 114 vom Cellat (Der Henker) (türk.) Telestar, München BAnz. Nr. 141 vom Cemil (türk.) Arsel-Istanbul, Stuttgart (Firma erloschen) BAnz. Nr. 138 vom Ceylon my love BAnz. Nr. 205 vom Chain of Command BAnz. Nr. 21 vom Chained Heat BAnz. Nr. 20 vom Chains BAnz. Nr. 61 vom Chaos Pervers Scandia Film () BAnz. Nr. 73 vom Cheating Modern, Frankfurt (Label: Oftly Video) BAnz. Nr. 100 vom Chicago Cop Eurovideo, Ismaning BAnz. Nr. 98 vom Chicago Poker - Ein Mann wird zur Todesmaschine SKM Video () BAnz. Nr. 243 vom Children of the Night (Label: Empire) BAnz. Nr. 184 vom China Heat BAnz. Nr. 162 vom China O Brien II BAnz. Nr. 240 vom China White BAnz. Nr. 140 vom China White II BAnz. Nr. 204 vom Ching - Das Geheimnis des schwarzen Schwertes BAnz. Nr. 185 vom Chu 2 Trimax, BAnz. Nr. 64 vom Chucky - die Mörderpuppe (Titel auf dem Cover) Die Mörderpuppe (Titel im Vorspann) BAnz. Nr. 140 vom Chucky 2 - Die Mörderpuppe ist zurück CIC, Frankfurt BAnz. Nr. 42 vom Chucky 3 CIC, Frankfurt BAnz. Nr. 40 vom C.I.A. Code Name: Alexa VMP (jetzt: VIPRO), München BAnz. Nr. 141 vom C.I.A. - Madame O und ihre teuren Mädchen V-Video () BAnz. Nr. 136 vom Cilgin Gurup (türk.) Pamuk, Sindelfingen BAnz. Nr. 19 vom Cilginlar Ordusu (türk.) Birtan () BAnz. Nr. 219 vom Ciligin Kadin (türk.) Cengiz, Böblingen BAnz. Nr. 223 vom City Cobra, Die (Cobra) - City Commando CBS/FOX, Neu Isenburg BAnz. Nr. 73 vom City Monster Rainbow, München BAnz. Nr. 40 vom City of the living dead (amerik.) Elephant, BAnz. Nr. 62 vom Vipco Video City Wolf Polyband, München BAnz. Nr. 244 vom Clan der Ninja, Der All-Video, Essen (Label: Geiselgasteig) BAnz. Nr. 63 vom Clash of the Ninjas Onyx-Video () BAnz. Nr. 152 vom Class of 1999 (amerik.) Vestron International, amerik. BAnz. Nr. 162 vom Class of 1999 II - The Substitute BAnz. Nr. 186 vom Class of Nuk Em High (amerik.) BAnz. Nr. 162 vom Cliffhanger UFA-Universum, München BAnz. Nr. 206 vom Climax of Copenhagen A) Black Orgasm B) Black Fucker C) Week-end Sex Film Lab. A/S, Copenhagen BAnz. Nr. 149 vom Clint Harris - Mit dem Rücken zur Wand BAnz. Nr. 82 vom Club War BAnz. Nr. 140 vom bezieht sich auch auf den Film: Troma s War - Club War - Werbetrailer BAnz. Nr. 140 vom Cobra (engl.) siehe: City Cobra - Cobra Force Mike Hunter MCAC, Köln (Label: Intercontinental Home Entertainment) BAnz. Nr. 139 vom Cobra Force II (Label:Intercontinental Home Entertainment) BAnz. Nr. 100 vom Cobra-Gang Atlanta, Saulgau BAnz. Nr. 152 vom Cobraman Gloria, Mannheim BAnz. Nr. 60 vom Cockney Rebels Specials - Tagträume - Erotische Phantasien (Label: Mondial) BAnz. Nr. 241 vom Code Name Hellfire Skyline, Bochum BAnz. Nr. 119 vom Codename: Cobra BAnz. Nr. 164 vom Codename: The Soldier (engl.) Embassy, München BAnz. Nr. 114 vom Codename Viper Vipro Video Produktions- und Vertriebs GmbH, München BAnz. Nr. 100 vom Coffy, die Raubkatze Thorn Emi, Köln BAnz. Nr. 164 vom Cold Blooded BAnz. Nr. 119 vom Cold Harvest - Countdown zur Hölle Madison, Wiesbaden BAnz. Nr. 41 vom Cole Justice (Richter aus Haß) Summit Picture, Nürnberg BAnz. Nr. 41 vom Coltfighter Polygram, Hamburg (Label: Spectrum) BAnz. Nr. 164 vom Comando (War Bus) (span.) Sonorizacion, Madrid BAnz. Nr. 222 vom Combat Attack G.L. () BAnz. Nr. 162 vom Commander Rainbow All Video Programm, Essen (Label: Geiselgasteig) BAnz. Nr. 181 vom Commander Stonewell BAnz. Nr. 223 vom Commando (ital.) BAnz. Nr. 60 vom Commando Squad BAnz. Nr. 98 vom Commando Wild Cat LVF, Mannheim (Label: Rebell) BAnz. Nr. 140 vom Communion VCL, Unterföhring BAnz. Nr. 162 vom Communion (engl.) VCL, London BAnz. Nr. 99 vom Compleano di Sangue (ital.) RCA Columbia Pictures (ital. ) BAnz. Nr. 139 vom Computergirls - Lipstick Videorama, Essen BAnz. Nr. 241 vom Concrete War BPjS-Aktuell 1/

18 BAnz. Nr. 63 vom Conquest VCL, Unterföhring BAnz. Nr. 185 vom Convent - Biss in alle Ewigkeit Prokino Filmverleih, München BAnz. Nr. 224 vom Convict Women BAnz. Nr. 40 vom Cool Devices Vol. I + II OVA 18 (ACOG), Hirtscheid BAnz. Nr. 81 vom Cool Devices 3 BAnz. Nr. 81 vom Cosi Fan Tutte BAnz. Nr. 120 vom Countdown Stories Vol. 1 japan. Originalfassung mit deutschen Untertiteln OVA 18 BAnz. Nr. 20 vom Countdown Stories Vol. 2 japan. Originalfassung mit deutschen Untertiteln OVA 18 BAnz. Nr. 20 vom Cover Hard BAnz. Nr. 243 vom Cover Hard II (City on fire) BAnz. Nr. 186 vom Crack House BAnz. Nr. 82 vom Crackdown USA, Pulheim-Stommeln BAnz. Nr. 184 vom Craze, Dämon des Grauens BAnz. Nr. 21 vom Crazies BAnz. Nr. 116 vom Creep (engl.) Maniac Entertainment BAnz. Nr. 140 vom Creep Zone Mike Hunter MCAC, Köln (Label: International Home Entertainment) BAnz. Nr. 184 vom Creepshow - Kleine Horrorgeschichten BAnz. Nr. 82 vom Crime Sunrise, Hofheim BAnz. Nr. 20 vom Crime Task Force 21st Century Video, Essen BAnz. Nr. 184 vom Crocodile Cage BAnz. Nr. 221 vom Cruising CBS/FOX, Frankfurt - Crying Fields - Sie wurden zu Bestien der Apokalypse BAnz. Nr. 160 vom Crying Freeman (engl.) Teil 5 und 6 Untertitel von zwei Teilen: The Impersonator und The russian connection Manga, London/ GB BAnz. Nr. 186 vom Curfew BAnz. Nr. 204 vom Curtains (Wahn ohne Ende) GMP, Hövelhof BAnz. Nr. 140 vom Cusack - der Schweigsame RCA/Columbia, München BAnz. Nr. 162 vom Cut Sunfilm Entert., Laufen BAnz. Nr. 204 vom Cut an run Vestron, München BAnz. Nr. 223 vom Cut an run (engl.) Medusa () BAnz. Nr. 140 vom Cyberspace BAnz. Nr. 183 vom Cyborg Cannon/ BAnz. Nr. 244 vom Cyborg Cop Highlight/ BAnz. Nr. 82 vom D... - Da Vinci s War - In den Fängen des CIA Columbia TriStar, München BAnz. Nr. 142 vom Dadi (türk.) CIC, Audio Visual Turkey, Istanbul BAnz. Nr. 41 vom Dadloglu nun Intikami (türk.) Arsel-Istanbul, Stuttgart BAnz. Nr. 244 vom Dämon, Der River Film () BAnz. Nr. 205 vom Dämon des Grauens siehe: Craze - Dämon des Grauens - Dämonen I New Vision, Wil/CH BAnz. Nr. 82 vom Dämonen II Vidimpex, Wil/CH (Label: New Vision) BAnz. Nr. 100 vom Dallax Videoropa () BAnz. Nr. 243 vom Damga (türk.) Arsel-Istanbul, Stuttgart BAnz. Nr. 152 vom Damgali Adam (türk.) Arsel-Istanbul, Stuttgart BAnz. Nr. 184 vom Damned River Ascot, Essen BAnz. Nr. 81 vom Dancing Angels VTO, Hannover (Label: Galaxy Home Entertainment) BAnz. Nr. 163 vom Danger Man - Der unerbittliche Vollstrecker All-Video, Essen (Label: Pacific) BAnz. Nr. 117 vom Danger Zone II - Die Rache RCA/Columbia, München BAnz. Nr. 163 vom Dangerous Love - Lust und Begierde BAnz. Nr. 81 vom Dangerous Zone BAnz. Nr. 140 vom Daphne 1-6 Dekarz, Bremerhaven BAnz. Nr. 81 vom Darbe Sudden Impact - Dirty Harry is it again (türk.) BAnz. Nr. 183 vom Dark Angel VCL, München BAnz. Nr. 118 vom Dark Desires BAnz. Nr. 224 vom Dark Night Polygram, Hamburg BAnz. Nr. 225 vom Rainbow, Frankfurt (Label: Screentime Entertainment) BAnz. Nr. 43 vom Dark Paradise VCL, München (Label: Virgin Video) BAnz. Nr. 118 vom Dark Society (Label: Empire) BAnz. Nr. 64 vom bezieht sich auch auf den Film: Society - Darkman CIC, Frankfurt BAnz. Nr. 183 vom Darkmann II CIC, Frankfurt BAnz. Nr. 222 vom Darkroom (Label: Empire) BAnz. Nr. 185 vom Darkroom (amerik.) Omega Entertainment, BAnz. Nr. 100 vom Das ist Amerika 2. Teil BAnz. Nr. 96 vom Das ist Amerika Teil 3 BAnz. Nr. 206 vom Das war unser Rommel BAnz. Nr. 40 vom Dawn of the Dead (amerik.) BAnz. Nr. 42 vom VMG Video, Vertrieb: VPRC Day Killer Sbs () BAnz. Nr. 41 vom Day of the Dead (engl.) PolyGram, England, BAnz. Nr. 141 vom bundesweit beschlagnahmt von Front Video: Day of the woman (amerik.) N.V. Video Star, Gent/Belgien BAnz. Nr. 224 vom Day of the Woman (I spit on your Grave) siehe: Ich spuck auf Dein Grab - Dead Heat BAnz. Nr. 98 vom Dead of Night Medienfilm, Friedrichsdorf (Label: Skyline) BAnz. Nr. 81 vom Dead Pit BAnz. Nr. 61 vom Deadlock S 7 (Titel auf dem Cover) Deadlock (Titel im Vorspann) USA, Pulheim BAnz. Nr. 119 vom Deadly Heat - The black room Polygram, Hamburg BAnz. Nr. 43 vom Deadly Heroes BAnz. Nr. 64 vom Deadly Obsession UFA-Video, München BAnz. Nr. 164 vom Deadly Passion Eurovideo, Ismaning (Label: Vestron) BAnz. Nr. 219 vom Deadly Revenge - Das Brooklyn Massaker (Label: Warner Brothers) BAnz. Nr. 240 vom Deadly Sunday Vestron, München BAnz. Nr. 205 vom Deadly Takeover VMP/Vipro, München BAnz. Nr. 243 vom Deadly Target Viaphone Marketing, München BAnz. Nr. 41 vom Deadly Weapon BAnz. Nr. 63 vom Deadworks BAnz. Nr. 100 vom Death Cage BAnz. Nr. 183 vom Death Code Ninja All Video Programm, Essen (Label: Arrow Video) BAnz. Nr. 20 vom Death Machine Vipro, München BAnz. Nr. 198 vom Death Riders Thorn Emi, Köln BAnz. Nr. 185 vom Death Ring BAnz. Nr. 62 vom Death Scenes 2 (Covertitel: Gesichter der Toten) (Kassettentitel: Faces of Death) Summit Picture, Heroldsberg BAnz. Nr. 100 vom Death Squad CBS/FOX, Neu Isenburg (Label: Medusa) BAnz. Nr. 82 vom Death Trap (engl.) Vipco, BAnz. Nr. 21 vom Death Trap - Blutrausch BAnz. Nr. 238 vom BAnz. Nr. 245 vom Death Valley CIC, Eschborn BAnz. Nr. 99 vom Death warmed up (amerik.) Televentura Intern. BV, Amsterdam/ NL BAnz. Nr. 141 vom Death Wish III - Death Wish III (engl.) Cannon Group () BAnz. Nr. 152 vom Death Wish V - The Face of death Highlight/ BAnz. Nr. 142 vom Death Zone - Blood for Blood (Label: Pacific Video plus) BAnz. Nr. 100 vom Deathship BAnz. Nr. 204 vom Deathstalker II - The duel oft the titans (Todesjäger II) CBS/FOX, Neu Isenburg BAnz. Nr. 185 vom Decoy - Tödlicher Auftrag (Decoy) BAnz. Nr. 119 vom Deep Throat in Tokio BAnz. Nr. 36 vom Defender BAnz. Nr. 20 vom Defender 2000 CBS/FOX, Neu Isenburg (Label: Medusa) BAnz. Nr. 139 vom Deli Fisek (türk.) Kalkavan, Neuss BAnz. Nr. 160 vom Deliria (ital.) Avofilm, Milano/I (Anschrift unbekannt) BAnz. Nr. 224 vom Delirium Heimfilm, Essen (Label: Silwa) BAnz. Nr. 62 vom Delirium (engl.) VTC, London/GB - Delta Force BAnz. Nr. 160 vom Delta Force (ital.) Cannon Releasing () BAnz. Nr. 98 vom Delta Force 2 (Label: Cannon VMP) BAnz. Nr. 61 vom Delta Force III BAnz. Nr. 184 vom Delta Force Commando UFA Film, München BAnz. Nr. 41 vom Delta Terror BAnz. Nr. 82 vom Demon Night BAnz. Nr. 224 vom Demon Warrior Focus Video, München BAnz. Nr. 223 vom Demon WInd (amerik.) United Filmartist, BAnz. Nr. 40 vom Demoni (ital.) BAnz. Nr. 42 vom Demoni 2 - Linubo Ritorna (ital.) Creatione Home Video, BAnz. Nr. 42 vom Demonic Toys BAnz. Nr. 184 vom Demons (amerik.) Avatar Film, BAnz. Nr. 62 vom Demons II (amerik.) Avatar Film, BAnz. Nr. 62 vom Demonwarp BAnz. Nr. 41 vom Demonwarp (amerik.) Vidmark Entertainment, BAnz. Nr. 162 vom Depesche des Todes, Die BAnz. Nr. 103 vom Desert Angels BAnz. Nr. 138 vom Desert Hawk BAnz. Nr. 184 vom Detective File 1 Trimax Manga Erotic, Offenbach BAnz. Nr. 224 vom Detroit 9000 BAnz. Nr. 40 vom Deutscher und ein Jude untersuchen Auschwitz!, Ein Samisdat, BAnz. Nr. 120 vom Deutschland privat BAnz. Nr. 214 vom Dev Kani (türk.) Kalkavan, Neuss BAnz. Nr. 115 vom Devil Hunter (niederl.)...bpjs-aktuell 1/

19 Video 4000, Arnhem/ NL BAnz. Nr. 118 vom Devil-Man - The Demon Bird (engl.) Manga, London/GB BAnz. Nr. 141 vom Devil 666 New East, Schwalbach BAnz. Nr. 40 vom Devil Story Videorama, Essen BAnz. Nr. 205 vom Diaria Intimo di Una (ital.) G.V.C. () BAnz. Nr. 139 vom Die im Sattel verrecken (Cain s Way) BAnz. Nr. 41 vom Die im Staub verbluten BAnz. Nr. 96 vom United Video, München (Label: Star Video 2000) BAnz. Nr. 141 vom Die mit dem roten Halsband Teil 1 und 2 Ekstase-Video, Sprockhövel BAnz. Nr. 241 vom Die zur Hölle rasen Gloria () BAnz. Nr. 117 vom Digital Love VPS Film-Entertainment Filmverwertungs GmbH, München BAnz. Nr. 100 vom Dilber Dudagi (türk.) Bugday () BAnz. Nr. 82 vom Pamuk, Sindelfingen BAnz. Nr. 244 vom Dimensione Violenza Focus, München BAnz. Nr. 63 vom Ding aus einer anderen Welt, Das CIC, Eschborn BAnz. Nr. 185 vom Direct Hit BAnz. Nr. 246 vom Dirndl und der Schottenrock, Das (Label: Video Palace) BAnz. Nr. 138 vom Dirty Boys - Alex & friends DETA, Rotterdam/NL BAnz. Nr. 206 vom Dirty Devils Rainbow, Frankfurt (Label: Screentime) BAnz. Nr. 21 vom Dirty Fred (Label: Vegas) BAnz. Nr. 81 vom Dirty Harriet - Allein gegen Gewalt und Verbrechen Lightning () BAnz. Nr. 181 vom Dirty Harry kommt zurück BAnz. Nr. 9 vom Dirty Harry is ist again siehe: Sudden Impact - Dirty seven Movie Star, Erlensee BAnz. Nr. 224 vom Dirty War UFA-Universum, München BAnz. Nr. 21 vom Dirty War - Schmutziger Krieg BAnz. Nr. 219 vom Dirty Weekend BAnz. Nr. 82 vom Disi Köpek (türk.) Yurdum () Cengiz, Böblingen BAnz. Nr. 205 vom Disi Yumruk (türk.) Camlibel Video Dogan () BAnz. Nr. 82 vom Disiler Cehennemi (Die Hölle der Weiber) (türk.) Pamuk, Sindelfingen BAnz. Nr. 140 vom Distant Justice - Das Recht des Stärkeren Columbia TriStar, München BAnz. Nr. 246 vom Django - Den Colt an der Kehle Greenwood, München BAnz. Nr. 238 vom Django - Sein Gesangbuch war der Colt BAnz. Nr. 238 vom Dobermann BMG, München BAnz. Nr. 141 vom Dolls (amerik.) Vestron, BAnz. Nr. 20 vom Dolls - Killerpuppen spielen nachts - absolut tödlich! Concorde, München BAnz. Nr. 206 vom Don t panic Gloria, München BAnz. Nr. 162 vom Don t Panic (amerik.) Dynamic Films, BAnz. Nr. 82 vom Doom IV Highlight, Stockdorf BAnz. Nr. 204 vom Dora Trimax, Offenbach BAnz. Nr. 140 vom Dora 2 Wide Road Trimax, Offenbach BAnz. Nr. 41 vom Dora 3 mein Körper und meine Seele gehören dir Trimax, Offenbach BAnz. Nr. 41 vom Dora 4 Der Rachefeldzug und das Ende Trimax, Offenbach BAnz. Nr. 41 vom Dorgarken Öldum (türk.) TVS () BAnz. Nr. 177 vom Dört yanim Cehennem (Um mir die Hölle) (türk.) Kunt-Film () Ticaret Film () Cekelez, Friedrichshafen BAnz. Nr. 63 vom Doruk (Der Gipfel) (türk.) Inter Utku, München BAnz. Nr. 119 vom Double Cross (Label: Empire) BAnz. Nr. 162 vom Double Revenge BAnz. Nr. 222 vom Dr. Frankensteins Horror Klinik ; BAnz. Nr. 141 vom Dr. Fummel und seine Gespielinnen UFA/ATB, München BAnz. Nr. 136 vom Dr. Giggles CIC, Frankfurt BAnz. Nr. 120 vom Draculas Ende - Draculas Witwe - Eine Frau mit Biss (Titel auf dem Cover) Dracula s widow (Titel im Vorspann) VCL, München BAnz. Nr. 119 vom Dragon Force BAnz. Nr. 101 vom Dragon Fury BAnz. Nr. 225 vom Dragon Hunt Madison, Wiesbaden BAnz. Nr. 162 vom Dragon Knight Trimax Manga Erotic, Offenbach BAnz. Nr. 224 vom Dragon Master Ascot, Bochum BAnz. Nr. 99 vom Dragonfight BAnz. Nr. 118 vom Dream Demon BAnz. Nr. 163 vom Dream Demon (amerik.) Spectrafilm, BAnz. Nr. 224 vom Dream Hazard Trimax, BAnz. Nr. 248 vom Dreams of Desire VTO, Hannover (Label: Galaxy Home Entertainment) BAnz. Nr. 140 vom Drei Dirndl in Paris Sunrise, Hofheim BAnz. Nr. 177 vom Drei eiskalte Profis All-Video, Essen BAnz. Nr. 21 vom Drei Engel auf der Todesinsel Constantin, München BAnz. Nr. 185 vom Drei Lederhosen in St. Tropez BAnz. Nr. 160 vom Drei Schwedinnen auf der Reeperbahn Polygram, Hamburg (Label: Arena) BAnz. Nr. 116 vom Drei Schwedinnen in Oberbayern Neue Atlas Medien, Duisburg BAnz. Nr. 241 vom Neue Atlas Medien, Duisburg (Label: Monte Video) BAnz. Nr. 63 vom Dreieck der Lust BAnz. Nr. 81 vom Cuma Bölüm 2 (türk.) ATV, Burnu-Istanbul/T BAnz. Nr. 63 vom Cuma Bölüm 3 (türk.) ATV, Burnu-Istanbul/T BAnz. Nr. 63 vom Cuma - Son Bölüm (türk.) CIC, Audio Visual Turkey, Istanbul BAnz. Nr. 41 vom Cuma - yeni bir baslangic (türk.) CIC, Audio Visual Turkey, Zeytinburnu-Istanbul/T BAnz. Nr. 198 vom Söhne des gelben Drachen, Die BAnz. Nr. 99 vom :15 - Die Stunde der Cobras BAnz. Nr. 140 vom Dressage BAnz. Nr. 223 vom Dressurakt für wilde Mädchen BAnz. Nr. 81 vom Driller SMalltalk, Hannover BAnz. Nr. 224 vom Dritte Reich, Das History Films, Allersberg BAnz. Nr. 221 vom Drive - In - Killer BAnz. Nr. 164 vom Dschungelinferno Trend Video, Essen BAnz. Nr. 21 vom Dschungel-Mission Geiselgasteig, München BAnz. Nr. 182 vom All Video, Kaarst BAnz. Nr. 205 vom Du sollst nicht töten 21st Century Film, Essen BAnz. Nr. 21 vom Du sollst nicht töten - außer UFA/ATB, München BAnz. Nr. 152 vom Duell bis zum Verrecken BAnz. Nr. 40 vom Dust Devil BAnz. Nr. 162 vom Düstere Legenden 2 Columbia TriStar, München BAnz. Nr. 204 vom E... - Earth and Fire - Verdammt in alle Ewigkeit New Vision, BAnz. Nr. 100 vom Easy Riders von Tokyo, Die BAnz. Nr. 244 vom Eaten alive from the cannibals GM Vilm, München BAnz. Nr. 73 vom beschlagnahmt: Efeler (türk.) Arsel-Film, Stuttgart BAnz. Nr. 41 vom Einsatzkommando S.T.A.B. All-Video, Essen BAnz. Nr. 223 vom Einsatzkommando Wildgänse All-Video, Essen (Label: Pacific) BAnz. Nr. 81 vom Eiskalt und ohne Gnade Polaris () BAnz. Nr. 41 vom Eiskalte Typen auf heißen Öfen BAnz. Nr. 238 vom eiskalten Killer, Die Polygram, Hamburg (Label:Arena) BAnz. Nr. 81 vom Ejderin Intikami (türk.) BAnz. Nr. 103 vom Ekstase - Der Prozeß gegen die Satansmädchen BAnz. Nr. 162 vom Ekstase pervers BAnz. Nr. 21 vom El Buque Maldito (span.) Eurovideo (span. ) BAnz. Nr. 81 vom El Espanto Surge de la Tumba siehe: Blutmesse für den Teufel - El Topo VCL, München BAnz. Nr. 41 vom Electric Blue 001 (Label: Tabu) BAnz. Nr. 206 vom Electric Blue 002 (Label: Tabu) BAnz. Nr. 164 vom Electric Blue 002 (engl.) Strip-Glow Production () BAnz. Nr. 114 vom Electric Blue 003 (Label: Tabu) BAnz. Nr. 21 vom Electric Blue 004 (Label: Tabu) BAnz. Nr. 21 vom Electric Blue 005 (Label: Tabu) BAnz. Nr. 223 vom Electric Blue 007 (Label: Tabu) BAnz. Nr. 164 vom Electric Blue 008 (Label: Tabu) BAnz. Nr. 164 vom Electric Blue 009 (Label: Tabu) BAnz. Nr. 164 vom Electric Blue 010 (Label: Tabu) BAnz. Nr. 223 vom Electric Blue 011 (Label: Tabu) BAnz. Nr. 223 vom Elf Tage - Elf Nächte BAnz. Nr. 162 vom Elm Sokaginda Kabus 3 - Rüya Savascilari (türk.) Warner Home Video, Istanbul/Türkei BAnz. Nr. 206 vom Elmer BAnz. Nr. 41 vom Emanuela (Emmanuelle) Atlas, Duisburg; BAnz. Nr. 162 vom Emanuela - Alle Lüste dieser Welt BAnz. Nr. 236 vom Emanuela - Dein wilder Erdbeermund BAnz. Nr. 40 vom Emanuela - Queen of Sados (Emanuela - Die Nackte von Sados) Atlas Video, Duisburg (Label: Monte) BAnz. Nr. 185 vom Emanuelle (engl.) Brent Walker () BAnz. Nr. 41 vom Emanuelle II (engl.) BAnz. Nr. 99 vom Emanuelle e Gli Ultimi Cannibali siehe: Nackt unter Kannibalen - Emanuelle und die letzten Kanibalen siehe: Nackt unter Kannibalen - Emanuelle - Sinnlichkeit hat tausend Namen Movie, Offenbach BAnz. Nr. 103 vom Emmanuele - Im Teufelskreis der Leidenschaft Carrera Pictures Vertrieb Madison Video, Bochum BAnz. Nr. 163 vom Emmanuelle - Black and white BAnz. Nr. 42 vom Emmanuelle 6 BAnz. Nr. 41 vom Emmanuelles Töchter (Blutjunge Biester zu allem bereit) Carrera, Bochum BAnz. Nr. 140 vom Empire of Ash - Die Zeit nach dem Ende Carrera Pictures Vertrieb Madison Video, Bochum BAnz. Nr. 21 vom BPjS-Aktuell 1/

20 - Empire of the Ninjas All Video Programm, Essen, i.l. (Label: Arrow-Video) BAnz. Nr. 81 vom En Büyük Yumruk (türk.) Kalkavan, Neuss BAnz. Nr. 241 vom Ende, Das (Assault - Anschlag bei Nacht) Arcade, München BAnz. Nr. 40 vom Endgame BAnz. Nr. 206 vom Endgame (ital.) BAnz. Nr. 139 vom Endstation Horror (Label: MGM/UA) BAnz. Nr. 40 vom Engel der Rache Highlight, Wallisellen/CH BAnz. Nr. 43 vom Engelsgesicht, Das BAnz. Nr. 99 vom Entfesselte Begierde Action () BAnz. Nr. 182 vom Die Indizierungsfolgen beziehen sich auch auf den Film Female Vampire-Erotikill - Entficklungshilfe CD Video, BAnz. Nr. 64 vom Entsetzen BAnz. Nr. 97 vom Epitaph Rebell () BAnz. Nr. 223 vom Erbarmungslos BAnz. Nr. 73 vom Erbe, Das Trimax,, Offenbach BAnz. Nr. 41 vom Eroin Hatti (türk.) Destan, Esslingen BAnz. Nr. 98 vom Eros Center - Follow Me BAnz. Nr. 41 vom Erotic Prison Summit Picture, Heroldsberg BAnz. Nr. 224 vom Erotica BAnz. Nr. 60 vom Erotik im Beruf BAnz. Nr. 245 vom Erotik-Parade Carl Stephenson Verlag, Flensburg BAnz. Nr. 20 vom Erotik Trickfilm Festival Nr. 1-3 Amor Film () BAnz. Nr. 219 vom Erregung der Sinne (Label: Venus) BAnz. Nr. 219 vom Es begann um Mitternacht BAnz. Nr. 162 vom Escalation BAnz. Nr. 114 vom Esclaves et Soumises Kooki, BAnz. Nr. 98 vom Estergon Kalesi (türk.) Ertan () BAnz. Nr. 152 vom Eve 8 - Außer Kontrolle BAnz. Nr. 118 vom Evil Altar Gloria, München BAnz. Nr. 61 vom Evil Date VCL, München BAnz. Nr. 119 vom Evil dead II (engl.) Palace, Virgin and Gold, London/GB BAnz. Nr. 21 vom Evil Ed Highlight, Stockdorf BAnz. Nr. 183 vom Evil Nightmare Carrera Pictures, Madison Video, Bochum BAnz. Nr. 98 vom Evilspeak BAnz. Nr. 20 vom Evilspeak (niederl.untertitelung) Warner Bros., BAnz. Nr. 206 vom Evilspeak (türk.) Ken Video, Istanbul BAnz. Nr. 100 vom Examen Embassy, München BAnz. Nr. 164 vom Excessive Force II - Force on Force VMP/Vipro, München BAnz. Nr. 117 vom Exekution, Die Geiselgasteig, München BAnz. 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Nr. 118 vom nur General Video - Faces of Gore I und II Bad Boy Movie, Duisburg BAnz. Nr. 204 vom Faces of Pain - Gesichter des Schreckens (the last savage, Part II, Shocking Africa) Rebell () BAnz. Nr. 177 vom Falcon - Workmen s Compensation Videorama, Niederlande () BAnz. Nr. 206 vom Fan Chu - Tödliche Rache BAnz. Nr. 244 vom Fan, Der Marketing-Film, Bochum BAnz. Nr. 15 vom Fanatic DVD Astro Distribution, Habichtswald/ Ehlen BAnz. Nr. 163 vom Fanny Hill - Memoiren eines Freudenmädchens Thorn Emi, Köln BAnz. Nr. 71 vom Cannon Screen, München BAnz. Nr. 185 vom Fast Gun RCA/Columbia, München BAnz. Nr. 98 vom Fatal Beauty EuroVideo Bildprogramm, Ismaning (Label: MGM/UA Home Video) BAnz. Nr. 184 vom Fatal Frames BAnz. Nr. 224 vom Fatal Revenge Marketing, Bochum BAnz. Nr. 184 vom Fathi Sultanin Fermani (türk.) Yeni Minareci, München BAnz. Nr. 240 vom Faust, Die Arcade, München BAnz. Nr. 15 vom Faust der Rebellen VCL, Unterföhring BAnz. Nr. 99 vom Faust des schwarzen Drachen, Die BAnz. 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Nr. 139 vom Firebird Connection (Label: Mondial) BAnz. Nr. 223 vom Fireflash - Der Tag nach dem Ende BAnz. Nr. 81 vom Firestorm - die letzte Schlacht (Label: Mondial) BAnz. Nr. 223 vom Firezone BAnz. Nr. 82 vom Fist Fighter UFA-Universum, München BAnz. Nr. 64 vom Fist of honor BAnz. Nr. 243 vom Fist of the North Star VCL/ Carolco, München Banz. Nr. 42 vom Fist of the North Star Zeichentrickfilm Manga Entertainment, London/GB BAnz. Nr. 240 vom Flavia (Sexsklavin des Cäsar) Carrera Pictures, Bochum BAnz. Nr. 185 vom Flavia La Monaca Musulmana (ital.) Combi, Pforzheim BAnz. Nr. 139 vom Fleisch und Blut (Flesh and Blood) VCL, München BAnz. Nr. 98 vom Flemming-Saga, Die Holly 1, Der Vater Boldlight, Elz BAnz. Nr. 206 vom Flemming-Saga, Die Holly 2, Der Bruder Goldlight, Elz BAnz. Nr. 206 vom Flemming-Saga, Die Holly 3, Der Großvater Goldlight, Elz BAnz. Nr. 206 vom Fliege II, Die CBS/FOX, Neu Isenburg BAnz. Nr. 119 vom fliegende Guillotine, Die BAnz. Nr. 40 vom Flotte Biester auf der Schulbank All-Video, Essen BAnz. Nr. 162 vom Fluch der Dämonen Silwa, Essen BAnz. Nr. 240 vom Fluch des Dämon, Der Greenwood () BAnz. Nr. 60 vom Fluch des verborgenen Schatzes BAnz. Nr. 103 vom Flucht aus Absolom Columbia TriStar, München BAnz. Nr. 186 vom Flucht aus gnadenloser Hölle All-Video, Essen (Label: Pacific) BAnz. Nr. 117 vom Flucht von der Todesinsel Movie, Offenbach BAnz. Nr. 71 vom flüsternde Tod, Der BAnz. Nr. 40 vom Flying Sex - die kessen Stewardessen BAnz. Nr. 99 vom Folgen der Auschwitz-Lüge für Ernst Zündel, Die Kritik-Folge Nr. 76, Mai 1992 Kritik Verlag Nordwind Versand u. Verlagsbuchhandlung, Kollund/Dk BAnz. Nr. 41 vom Follow Me siehe: Eros Center - Foltercamp der Liebeshexen, Das Geiselgasteig, München BAnz. Nr. 236 vom Foltergarten der Sinnlichkeit Movie, Offenbach BAnz. Nr. 164 vom Folterranch der gequälten Frauen, Die BAnz. Nr. 162 vom Food of the Gods II (engl.) Polygram, BAnz. Nr. 206 vom Forbidden Lust VTO, Hannover BAnz. 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