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1 Westafrikanische Staaten als Vertragspartner ausländischer Privatunternehmen Author(s): Günter Wiedensohler Reviewed work(s): Source: Africa Spectrum, Vol. 12, No. 2 (1977), pp Published by: Institute of African Affairs at GIGA, Hamburg/Germany Stable URL: Accessed: 13/07/ :39 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at. JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact support@jstor.org.. Institute of African Affairs at GIGA, Hamburg/Germany is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Africa Spectrum.

2 GÜNTER WIEDENSOHLER Westafrikanische Staaten als Vertragspartner ausländischer Privatunternehmen Im Rahmen der vielfältigen Bemühungen zur Förderung von Direktinvestitionen in Übersee haben Verträge, die der kapitalimportierende Staat unmittelbar mit dem ausländischen Unternehmen schließt, eine ständig wachsende Bedeutung erlangt. Anders als Gesetze und internationale Abkommen können solche Vereinbarungen den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werden, indem sie den Entwicklungsbeitrag des Investors und seine Vergünstigungen jeweils aufeinander abstimmen1. Daß die Regierung des Gaststaates mit dem Kapitaleigner die Bedingungen seines Engagements aushandelt, ist überdies von erheblichem psychologischem Wert. Der persönliche Kontakt schließt Wissenslücken, fördert das Verständnis für die Situation der anderen Seite und beugt so der Entstehung von Konflikten vor2. Durch sorgfältige Regelung aller Details und umsichtige Formulierung des Vertragstextes lassen sich weitere potentielle Spannungsursachen ausschließen. Die beste Gewähr freilich für die Einhaltung und störungsfreie Abwicklung der Kontrakte liegt in einem fortdauernden Einklang der Interessen von Investor und Anlagestaat3. Eingehendere Untersuchungen des Inhalts vertraglicher Beziehungen zwischen Entwicklungsländern und ausländischen Privatunternehmen sind bislang kaum angestellt worden. Grund hierfür ist der hohe Grad an Vertraulichkeit, mit der die Parteien ihre Absprachen im allgemeinen umgeben, um politische Mißhelligkeiten und geschäftliche Nachteile zu vermeiden. Ausnahmen von dieser Regel gelten in einigen frankophonen Staaten Afrikas, deren Niederlassungsverträge (Conventions d'etablissement)4 gesetzlicher Bestätigung bedürfen und daher im Staatsanzeiger veröffentlicht werden5. Die Abweichung vom investitionsrechtlichen Schema durch vertragliche Fixierung eines Sonderstatus setzt in aller Regel voraus, daß die Aktivitäten des Unternehmers für den wirtschaftlichen Aufbau des Gastlandes vorrangig sind. So verlangt das zairische Investitionsgesetz in dieser Hinsicht von dem Anlageprojekt, daß es für die Volkswirtschaft von übergeordnetem Interesse ist und zudem einen außergewöhnlichen Umfang hat oder erst langfristig rentabel wird6. Nach dem entsprechenden Gesetz <ker Elfenbeinküste7 bleibt die Möglichkeit individueller Vereinbarungen mit der Regierung den Unterneh- 1 Vgl. Wiedensohler, Günter: Legal Aspects of Private Foreign Investment. - In: Intereconomics (1975) 5, S Durand-Reville, Luc: Les investissements prives au service du Tiers-Monde. Paris 1970, S Vgl. Geiger, Rainer: The Unilateral Change of Economic Development Agreements. - In: The International and Comparative Law Quarterly 23 (1974) 1, S Nicht zu verwechseln mit den Niederlassungsverträgen im völkerrechtlichen Sinn, die den Status der Ausländer regeln. 5 Fundstellen bei Heidelberg, Wolfgang und G. Wiedensohler: Aus afrikanischen Gesetzblättern. - In: Afrika Spectrum 1 (1966) 2 ff. (= fortlaufende Dokumentation). 6 Wiedensohler, Günter: Grundzüge des Niederlassungsrechts. - In: Breitengroß, Jens Peter (Hrsg.): Planification et developpement economique au Zaire. Hamburg 1974, S. 152 (= Hamburger Beiträge zur Afrika- Kunde 16). 7 Loi no. 5^-134 du 3 septembre 1959; decret no du 6 janvier In: Blaise, Jean-Bernard et J. Mourgeon: Lois et decrets de Cöted'Ivoire. Paris 1970, S. 613 ff. (= Ed. Universite d'abidjan). 155

3 men vorbehalten, die für eine bestimmte Dauer die Garantie gleichbleibender Steuersätze erhalten haben (fiscalite de longue duree), weil ihrer Tätigkeit eine erhöhte entwicklungspolitische Bedeutung zukommt. Um in den Genuß einer solchen Vorzugsstellung zu gelangen, muß der ausländische Kapitaleigner ein entsprechendes Gesuch an den Minister für Wirtschaft und Finanzen der Elfenbeinküste richten. Dem Gesuch sind verschiedene Unterlagen beizufügen, die Angaben enthalten etwa über Rechtsform und Finanzierung des Vorhabens sowie den zu erwartenden Nutzen für die ökonomische und soziale Entwicklung des Landes8. 1. BEISPIEL ZAIRE Die Niederlassungspraxis der Republik Zaire soll im folgenden hauptsächlich an dem Abkommen veranschaulicht werden, das die Regierung am 28. Juni 1974 auf die Dauer von zwölf Jahren mit der britischen Gesellschaft Täte & Lyle Enterprises Ltd. geschlossen hat. Die Parteien wollen vereinbarungsgemäß binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages9 ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen gründen, das unter der Firma Unite de Production Sucriere de Mushie Pentane" Zuckerrohr anbauen und zu weißem Kristallzucker verarbeiten soll. In der Präambel stellen die Beteiligten fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen10 für eine Sonderregelung gegeben sind, weil die Anlage im Rahmen der Planziele den wirtschaftlichen Aufbau des Landes und insbesondere der Region von Bandundu wesentlich voranzutreiben verspricht. Was die Regierung von dem Projekt vor allem erwartet, ist eine Verbesserung der Beschäftigungslage durch Bereitstellung zusätzlicher Arbeitsplätze und eine Entlastung der Zahlungsbilanz durch vermehrte Ausfuhren und Substitution von Importen. Das mit drei Millionen Zaires (Z) Grundkapital ausgestattete Unternehmen, an dem die britische Investorin mit 35 % beteiligt ist11, bezweckt den Anbau von Zuckerrohr auf einer näher bezeichneten Nutzfläche von 6000 ha, die Errichtung einer Zuckerfabrik mit einer Jahreskapazität von t, die Vermarktung der Produktion sowie den Bau von Wohnungen, einer Schule und einer Krankenstation für die Beschäftigten. Die Gebäude und Einrichtungen sollen ausschließlich mit neuem Material erstellt werden. Das Unternehmen hat grundsätzlich die zairische Wirtschafts-, Sozial-, Steuer- und Devisengesetzgebung zu respektieren und unterliegt hinsichtlich seiner Einfuhren der Aufsicht des Office Zairois de Contröle. Das angestrebte Produktionsvolumen soll binnen drei Jahren durch eine stufenweise Ausweitung der Kapazität erreicht werden, und zwar mit einem Invest^tionsaufwand von insgesamt 21,3 Millionen Z, wovon etwa ein Viertel in Devisen aufzubringen ist. Während anfangs bis zu sechs der vorgesehenen 2649 Arbeitsplätze mit (qualifizierten) Ausländern besetzt werden dürfen, soll deren Zahl sich innerhalb von fünf Jahren auf drei verringern. Ein betriebliches Aus- und Fortbildungsprogramm soll die Voraussetzungen dafür schaffen, daß nach Ablauf weiterer drei Jahre alle gehobenen Funktionen in zairische Hand übergehen können12. 8 Zur Investitionspolitik des Landes siehe im einzelnen Les investissements publics et prives en Cöte d'ivoire. - In: Marches tropicaux et mediterraneens31 (1975) 1563 vom (= Sonderheft). 9 Das geschah mit dem Tage seiner Publikation im Gesetzblatt. Siehe: Journal Officiel de la Republique du Zaire Nr. 13 vom , S. 656 ff. 10 So Artikel 17 des Investitionsgesetzes; dazu Wiedensohler, Günter: 1974, a.a.o., S Immer mehr Entwicklungsländer gehen dazu über, ausländische Kapitalanlagen nur noch in der Form von Joint Ventures zuzulassen; vgl. Karenberg, Leutfried, H. G. Meissner u. a.: Aufbau von Unternehmungen in Entwicklungsländern. Köln 1974, S Vgl. die entsprechende Regelung in dem Niederlassungs- und Beteiligungsvertrag mit der Gesellschaft Les Ceramiques du Zaire. - In: Journal Officiel de la Republique du Zaire Nr. 11 vom , S. 453.

4 Die finanziellen Vergünstigungen knüpfen im wesentlichen an die Artikel des Investitionsgesetzes13 an und bestehen in einer Befreiung von folgenden Lasten: (1) Gebühren für die Beurkundung des Vertrages sowie späterer Erhöhungen des Grundkapitals; (2) Einfuhrabgaben - mit Ausnahme von Bearbeitungsgebühren - beim Import be- triebsnotwendiger Ausstattungsgüter, und zwar für die Dauer von drei Jahren seit Inkrafttreten des Vertrages; (3) Sonderabgaben auf Vergütungen an ausländische Arbeitskräfte für die Zeit bis zum Beginn der Produktion; (4) Grundsteuer für die Dauer von fünf Jahren seit Erwerb des Grund und Bodens; (5) Gewerbesteuer während einer gleich langen Frist beginnend mit dem Anlaufen des Fertigungsprozesses. Darüber hinaus garantiert der Staat seinem Partner für die gesamte Laufzeit des Vertrages unveränderte Zoll- und Steuersätze. Die vereinbarten Transferregeln stimmen inhaltlich überein mit den Artikeln des Investitionskodex in der Fassung des Gesetzes Nr. 74/004 vom 2. Januar Dort ist für den Fall der Veräußerung oder Liquidation einer Kapitalanlage vorgesehen, daß der ausländische Investor den Erlös nur dann unbeschränkt in seinen Heimatstaat zurückführen kann, wenn die Anfangsinvestition zu mindestens 60 % mit Eigenmitteln nicht-zairischer Herkunft finanziert worden war. Anderenfalls wird die Höhe des überweisungsfähigen Betrages proportional verringert. Entsprechendes gilt für den Transfer erzielter Gewinne (soweit nicht einer steuerbegünstigten Rücklage zugeführt), für die Bedienung eines im Ausland aufgenommenen Anlagekredites sowie für etwaige Enteignungsentschädigungen. Soweit gesetzliche Neuregelungen für den Investor günstiger sind, gehen sie den Vertragsbestimmungen ohne weiteres vor. Eine dem Investor nachteilige Änderung des innerstaatlichen Rechts tritt indessen gegenüber der vertraglichen Abmachung zurück. Gleichlautende Klauseln finden sich häufig auch in internationalen Abkommen, wie sie in wachsender Zahl zwischen Industrie- und Entwicklungsländern zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen geschlossen werden15. Wenn das Unternehmen die übernommenen Verpflichtungen in erheblichem Umfang verletzt, indem es z. B. das Investitionsprogramm nicht fristgerecht einhält, können die ihm gewährten Vergünstigungen nach ergebnislosem Ablauf einer verfugten Nachfrist durch interministeriellen Hoheitsakt widerrufen werden. Aufgrund der Rückwirkung des Widerrufs sind die erlassenen Steuern in voller Höhe nachzuzahlen; möglich ist auch die Auferlegung einer Geldbuße bis zum doppelten Betrag der eingeräumten Steuervorteile. Bei Unstimmigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Übereinkunft können die Parteien sich des in der zairischen Zivilprozeßordnung geregelten Schiedsverfahrens bedienen. Wird ein in Zaire tätiges Unternehmen dagegen ganz oder überwiegend von ausländischen Interessen beherrscht - wie etwa die 1975 gegründete Niederlassung des Fiat- Konzerns16 -, so unterwerfen die Beteiligten sich im allgemeinen der Jurisdiktion des Weltbank-Schiedszentrums. 2. BEISPIEL ELFENBEINKÜSTE Repräsentativ für die Vertragsbeziehungen der Elfenbeinküste zu ausländischen Unternehmen ist das Übereinkommen vom 22. August 1974 mit der,,blue Bell Cöte d'ivoire" (BBCI)17, einer in Abidjan ansässigen, mit US amerikanischem Kapital im Werte von Allgemein Lumumba Lukoji: Le Code des investissements zairos/les innovations introduites par la loi du 2 j an vier In: Zaire- Afrique 14 (1974) 85, S. 275 ff. 14 Wiedensohler, Günter: Republik Zaire/Neufassung des Investitionskodex. - In: Afrika Spectrum 10 (1975) 2, S Siehe etwa Wiedensohler, Günter: Kapi- talschutzabkommen Frankreich-Zaire. - In: Afrika-Spectrum 11 (1976) 1, S Niederlassungsvertrag vom In: Journal Officiel de la Republique du Zaire Nr. 12 vom , S. 578 ff. 17 Journal Officiel de la Republique de Cote d'ivoire Nr. 39 vom , S ff. 157

5 Millionen Francs CFA gegründeten societe anonyme (entsprechend der Aktiengesellschaft deutschen Rechts), deren Zweck die serienmäßige Herstellung von Freizeit- und Arbeitskleidung ist, vor allem von Blue jeans. In dem mit einer 25jährigen Laufzeit abgeschlossenen Kontrakt verpflichtet sich die BBCI zu einer schrittweisen Ausdehnung der Produktion bis zu Kleidungsstücken pro Jahr, zur Vornahme der erforderlichen oder wünschenswert erscheinenden Ersatz-, Rationalisierungs- und Erweiterungsinvestitionen, zum Export von 80 % der Erzeugnisse zu Weltmarktpreisen, zur Erweiterung des inländischen Textilsortiments und zur Einrichtung von 910 neuen Arbeitsplätzen. Die hierfür vorgesehenen Aufwendungen beziffern sich auf 1960 Millionen Francs CFA, errechnet nach dem Stand vom Oktober Davon sollen 500 Millionen Francs durch Eigenkapital in Form von Geld- und Sachwerten finanziert werden, 930 Millionen durch kurz- und mittelfristige Kredite, schließlich 530 Millionen durch Re- Investition. Die industrielle Fertigung erfolgt auf einem unentgeltlich bereitgestellten, voll erschlossenen Grundstück von etwa vier Hektar Größe. Der Staat will auf dem Fabrikgelände eine Ausbildungsstätte errichten, in der das Unternehmen gemäß einem besonderen Programm einheimische Fach- und Führungskräfte heranzubilden hat, welche nach und nach das entsprechende ausländische Personal ersetzen sollen18. Das Unternehmen erhält die Zusage der für den Aufbau und den Betrieb des Werkes erforderlichen behördlichen Genehmigungen und wird sich im übrigen des technischen Know-how der amerikanischen Muttergesellschaft bedienen. Ihren Bedarf an Material und Dienstleistungen soll die BBCI nach Möglichkeit auf dem einheimischen Markt dekken, sofern das dortige Angebot einem Vergleich mit ausländischen Konditionen standhält. Unbeschadet dieser Bestimmung wird das Werk seine für die Konfektion benötigten Baumwollgewebe vorzugsweise von der Cotonnerie Ivoirienne (COTIVO) beziehen. Falls die an der Elfenbeinküste angebotenen Frachtbedingungen sich im internationalen Vergleich als weniger günstig erweisen, hat das Unternehmen schließlich auch die freie Wahl des Verladers. Im Rahmen der geltenden Gesetze gewährleistet die Regierung der BBCI die unverzügliche Erteilung der erforderlichen Lizenzen für den Export von Fertigwaren wie für den Import notwendiger Rohstoffe und Betriebsmittel. Gleichzeitig wird eine zügige Zollabfertigung zugesichert. Die Höhe der Ausfuhrerlöse soll betriebswirtschaftlich vertretbar sein; beim Inlandsgeschäft unterliegen die Preise behördlicher Überwachung Regelung des Zahlungsverkehrs Angesichts der knappen Währungsreserven des Vertragsstaates kommt es dem Unternehmen sehr zustatten, daß die Regierung sich für folgende Zwecke zur Devisen Vorsorge verpflichtet20: (1) Erwerb notwendiger Ausrüstungsgegenstände für den Aufbau und die Erweiterung des Werkes; (2) Bezug von Rohstoffen, die auf dem Binnenmarkt nicht erhältlich sind; (3) Vergütungen und Gebühren für die Inanspruchnahme technischer Dienste und die Nutzung gewerblicher Rechte; (4) Ausschüttung von Dividenden an ausländische Aktionäre der BBCI; (5) Transfer von monatlich 50 % der Gehälter ausländischer Arbeitnehmer in ihren Heimatstaat, desgleichen die Überweisung der Beiträge zu ihrer Sozialversicherung. Nach Maßgabe der Verordnung Nr vom 21. November 18 Im einzelnen Vasos, Georg: Das Problem der Arbeitslosigkeit in den Entwicklungsländern Afrikas. - In: Vierteljahresberichte/Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung (1972) 48, S. 157ff. 19 Zur vergleichsweise liberalen Haltung der westlichen Industriestaaten eingehend Beh- rens, Peter: Kontrolle ausländischer Direktin- 158 vestitionen. - In: Rabeis Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 40 (1976)2, S. 233 ff. 20 Zur Erteilung der jeweils erforderlichen Devisengenehmigung siehe Runderlaß Nr. 1 vom In: Journal Officiel de la Republique de Cöte d'ivoire Nr. 3 vom , S. 77.

6 zur Reglementierung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs garantiert die Elfenbeinküste darüber hinaus den ungehinderten Transfer: (6) des Gegenwertes im Falle einer (freiwilligen oder unfreiwilligen) Liquidation des Unternehmens; (7) des Erlöses aus einem Aktienverkauf durch Ausländer an Inländer sowie (8) der Tilgungsraten und Zinsen eines außerhalb der Elfenbeinküste aufgenommenen Darlehens. Eine den Betrag von 50 Millionen Francs CFA übersteigende Kreditaufnahme bedarf allerdings grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen. Der Anlagestaat bietet damit dem Unternehmen eine Sicherheit, die weit über das vom internationalen Recht geforderte Maß hinausgeht. Im zwischenstaatlichen Zahlungsverkehr vor allem mit überseeischen Ländern haben sich nämlich spezifische Regeln heraus- gebildet, nach denen jedes Land die Kapitalrückführung, aber auch den laufenden Transfer beschränken darf, um eine gefährliche Belastung seiner Devisenreserven zu verhindern22. Die Investitionsgesetze verschiedener afrikanischer Staaten gestatten Auslands- überweisungen nur in Jahresraten, deren Höhe sich nach dem Wert und der Ertragslage des eingesetzten Kapitals bemißt23. Transferrestriktionen finden sich zuweilen auch in bilateralen Kapitalschutzabkommen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern. Nach dem Vertrag der Bundesrepublik mit Madagaskar24 können dort tätige deutsche Firmen nur innerhalb der Franc-Zone unbeschränkt Überweisungen vornehmen. Im Verhältnis zur Republik Niger ist vorgesehen, daß die von der anlagefördernden Gesetzgebung des Landes begünstigten Vermögenswerte nicht vor Ablauf von drei Jahren repatriiert werden dürfen, und das deutsch-sudanesische Übereinkommen gewährleistet den Transfer nur insoweit, als die Kapitalanlage in konvertierbarer Währung eingeführt wor- den ist Steuerliche Vergünstigungen Ein bedeutendes Entgegenkommen der Elfenbeinküste ist die langfristige Steuer Stabilisierung, d. h. die Zusage einer bis zum Vertragsablauf gleichbleibenden Anwendung der am 1 1. Mai 1973 geltenden Vorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Beitreibung öffentlicher Abgaben. Hierunter versteht der Vertrag nicht nur die wichtigsten Steuern im eigentlichen Sinn, sondern außerdem Zölle jeder Art, verschiedene Benutzungsgebühren und die Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung. Während das Unternehmen danach von einer gesetzlichen Erhöhung der Lasten verschont bleibt, kann es im Falle einer Ermäßigung beantragen, ebenfalls in deren Genuß zu gelangen26. Aufgrund der Einstufung seiner Aktivitäten als entwicklungspolitisch vorrangig (prioritaire)27 erhält das Unternehmen die im Anhang zum Investitionsgesetz28 aufgeführten Steuererleichterungen. Insbesondere befreit der Staat die BBCI von folgenden Abgaben: (1) Einfuhrzölle beim Erwerb von industriellen Ausrüstungsgütern, (2) Ein- 21 Journal Officiel de la Republique de Cote d'ivoire Nr. 52 vom , S. 1710ff. 22 Vgl. hierzu etwa die Artikel 6-8 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds- In: Bundesgesetzblatt 1952 II, S. 637ff. 23 Vgl. Legoux, Pierre: De quelques codes d'investissements. - In: Revue juridique et politique, independance et cooperation 2 (1968) 4, S. 945 f. 24 Allgemein zur neueren Entwicklung Wiedensohler, Günter: Investitionsrecht in Madagaskar. - In: Recht der internationalen Wirtschaft 21 (1975) 2, S. 88f. 25 Dazu mit weiteren Nachweisen Wieden- sohler, Günter: Deutsch-afrikanische Investitionsförderungsabkommen. - In: Afrika Spectrum 9 (1974) 1, S. 19, Über den Antrag entscheidet gemäß Art. 8 des Investitionseesetzes der Ministerrat. 27 Decret no du 14 juin 1974, portant agrement de la societe,,blue Bell Cote d'ivoire" (BBCI) en qualite d'entreprise prioritaire. - In: Journal Officiel de la Republique de Cote d'ivoire Nr. 31 vom , S ff. 28 Commission des Communautes Europeennes (Ed.): Codes des investissements des Etats africains, malgache et mauricien associes. Brüssel 1974, S

7 kommensteuer für fünf Jahre seit dem Beginn der Konfektion, (3) Mehrwertsteuer bei Geschäften mit inländischen Lieferanten und (4) Grenzabgaben beim Import von Rohstoffen und Produktionsmitteln (falls nicht zu gleichen Bedingungen an der Elfenbeinküste lieferbar); diese Vergünstigung ist befristet auf zehn Jahre, beginnend mit der Inbetriebnahme des Werkes. Abgabenfrei ist auch die Einfuhr von Ersatzteilen, sofern ihr Wert eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Auf bloßen Antrag erhält die BBCI schließlich Zollbefreiung beim Import von Textilien zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung (Veredelungsverkehr). Den dabei anfallenden Ausschuß kann das Unternehmen ohne weiteres auf dem Binnenmarkt absetzen; nichtexportierbare Artikel zweiter Wahl" werden entsprechend nach verzollt. Zu erwähnen bleibt die vertraglich geregelte Vorzugsstellung des Unternehmens gegenüber dem staatlichen Investitionsfonds (Fonds national d'investissement)29, einem aus Einkommensteuer- Ergänzungsabgaben einheimischer wie ausländischer Firmen gebildeten, rechtlich selbständigen Sondervermögen. Während die Erhebung der Beiträge in vielen Fällen konfiskatorisch wirkt, hat sie im Verhältnis zur BBCI den Charakter einer Zwangsanleihe. Die BBCI erhält nämlich für ihre Zahlungen Anteilscheine oder Zertifikate, die sie später in dem Umfange beim Fonds einlösen kann, wie sie ihr Investitionsprogramm durch Gewinnrücklagen finanziert Nichtdiskriminierungsklauseln Dem Interesse der BBCI an einer Kalkulierbarkeit ihrer Risiken kommt die Absprache entgegen, daß der bestehende Gesetzeszustand nicht vor Ablauf des Vertrages zum Nachteil des Unternehmens geändert werden darf. Lediglich Inhalt und Ausmaß der Rechtspflicht, im Lande erbrachte Dienstleistungen zu vergüten, sind auch zu Ungunsten der BBCI jederzeit einseitig revidierbar. Von nachteiligen Folgen ausgenommen bleibt das Unternehmen dagegen insbesondere im Falle einer Novellierung auf dem Gebiete der Gründung, des Betriebs und der Auflösung von Handelsgesellschaften; das gleiche gilt z. B. für eine Neuordnung der Rechte und Pflichten des Aktionärs. Werden die Vertragsregeln gegenüber einer derartigen Entwicklung des innerstaatlichen Rechts gleichsam versteinert, so läßt sich umgekehrt von einer Aufweichung vertraglicher Vor- schriften in Fällen einer dem Investor günstigen Rechtsänderung sprechen31. Die Abmachungen mit dem Staat hindern also das Unternehmen nicht, von einer ihm vorteilhafteren Regelung zu profitieren. Schließlich bleibt es der BBCI unbenommen, ihren individuell vereinbarten Status aufzugeben und sich von einem per Dekret bestimmten Zeitpunkt an dem allgemeinen Recht (regime de droit commun)32 zu unterstellen. Weiter sichert die Regierung der Elfenbeinküste ihrem Vertragspartner zu, sich wäh- rend der Laufzeit des Übereinkommens jeder diskriminierenden Maßnahme rechtlicher wie tatsächlicher Art zu enthalten. Beispielhaft aufgeführt werden Eingriffe in die Geschäftsführung der Gesellschaft und in die gesetzlich garantierte Entscheidungsfreiheit der Anteilseigner. Der Vertrag untersagt grundsätzlich die Schlechterstellung der BBCI gegenüber anderen Fabrikationsbetrieben etwa bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmi- 29 Organisation und Zielsetzung des Fonds sind geregelt in dem Gesetz Nr vom In: Blaise: 1970, a.a.o., S. 514f. 30 Eine entsprechende Klausel findet sich z. B. auch in dem Niederlassungsvertrag mit dem Süßwarenhersteller CHOCODI. - In: Journal Officiel de la Republique de Cote d'ivoire Nr. 42 vom , S Zur völkerrechtlichen Situation im Falle staatsvertraglicher Vereinbarung vgl. Alenfeld, Justus: Die Investitionsförderungsverträge der Bundesrepublik Deutschland. Frankfurt a.m. 1971, S. 96ff. 32 Dazu etwa Vinay, Bernard: Les problems d'application des codes des investissements. - In: Penant/Revue de droit des pays d'afrique 78 (1968) 719, S. 50,

8 gungen oder bei der Bewilligung von Devisen für betriebsnotwendige Importe33. Entsprechendes gilt für staatliche Interventionen, die sich als eine direkte oder indirekte Benachteiligung der Produkte des Unternehmens gegenüber den Erzeugnissen der in- und ausländischen Konkurrenz darstellen. Innerhalb von fünf Jahren seit Prodüktionsbeginn will die Regierung überdies die Neuzulassung aller Projekte ablehnen, die ebenfalls- ausschließlich oder teilweise- die serienmäßige Herstellung von Kleidungsstücken des Typs Blue jeans" bezwecken. Werden anderen Firmen der Textilbranche günstigere Bedin- gungen eingeräumt, so gelangt auf Antrag auch die BBCI in den Genuß dieser Vorteile. Falls der Staat sich aufgrund außergewöhnlicher Entwicklungen zu einer Überprüfung seiner Schutzzusagen veranlaßt sieht, hat er seinen Kontrahenten alsbald ins Gespräch zu ziehen und die erwogenen Schritte mit ihm abzustimmen Weitere Vereinbarungen Die Regierung behält sich dem Unternehmen gegenüber eine Reihe näher umschriebener Kontrollbefugnisse vor. So kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der geltenden Gesetze (durch wirtschaftslenkende Verfügung) Höchst- oder Mindestgrenzen für die Produktion anordnen, gewisse Qualitäten vorschreiben und Lieferpflichten zugunsten bestimmter Abnehmer auferlegen. Desgleichen überwacht der Staat das Firmenmanagement im Interesse einer optimalen Planung wie auch fristgerechten Durchführung der Investitionen und bietet seine Mitwirkung an, soweit es um den Bezug von Waren und Dienstleistungen geht. Ein erhöhtes Maß an obrigkeitlicher Lenkung solcher Art findet sich in allen afrikanischen Entwicklungsländern35, zumal die regulierenden Kräfte des Marktes dort weithin fehlen36. Von zentraler Bedeutung für das Investitionsklima ist der rechtliche Schutz des Eigentums37. Der Niederlassungsstaat erklärt deshalb im Wege vertraglicher Übereinkunft, daß er die Vermögenswerte der amerikanischen Gesellschaft oder an ihr bestehende Anteilsrechte weder zu nationalisieren noch sonst durch Hoheitsakt zu entziehen gedenke. Falls eine solche Maßnahme jedoch, wie es heißt, durch den Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse unumgänglich werden sollte, bekennt die Regierung sich zu den Regeln des völkerrechtlichen Mindeststandards38, der vor allem die unverzügliche Zahlung einer angemessenen, tatsächlich verwertbaren und grundsätzlich auch frei transferierbaren Entschädigung vorsieht. Detailliertere Regelungen finden sich zuweilen in /den Verträgen afrikanischer Länder mit den Heimatstaaten ausländischer Investoren. So heißt es in dem Abkommen der Elfenbeinküste mit der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen39, daß die Entschädigung dem Wert der 33 Zwischen dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung und dem der Meistbegünstigung unterscheidet der Vertrag nicht; vgl. dazu Wiedensohler, Günter: Wettbewerbsschutz für Auslandsniederlassungen. - In: Der Betrieb 27 (1974) 31, S. 1468f. 34 Zur Problematik der Anpassung der Verträge an veränderte Umstände siehe allgemein Rouhani, Fuad: Renegociation des contrats entre etats et investdsseurs prives: Revue juridique et politique, independance et cooperation29(1975) 1, S Wiedensohler, Günter: Verfassung und Recht in Übersee aus der Sicht des Investors. - In: Verfassung und Recht in Übersee 2 (1969) 2, S. 211 f. 36 Grundsätzlich Wülbern, Jan-Peter: Zur Frage einer funktionsfähigen Wettbewerbsordnung in Entwicklungsländern. Düsseldorf 1970, S. 63 f. 37 Böckstiegel, Karl-Heinz: Neue Entwicklungen zum Schütze von Investitionen in Entwicklungsländern. - In: Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters 13 (1967), S. 41 ff.; Wiedensohler, Günter: Sicherheitsgarantien für Auslandsinvestoren. - In: Der Betrieb 26 (1973) 10, S. 511 ff. 38 Schwarzenberger, Georg: Foreign Investment and International Law. London 1969, S Traite entre la Republique de Cöte d'ivoire et la Republique Federale d'allemagne relatif ä Pencouragement et ä la protection mutuelle des investissements de capitaux. - In: Journal Officiel de la Republique de Cöte d'ivoire Nr. 54 vom , S ff.; Bundesgesetzblatt 1968 II, S. 61 ff. 161

9 enteigneten Anlage entsprechen muß, daß der Staat spätestens im Zeitpunkt des Eingriffs geeignete Vorkehrungen für den Schadensausgleich zu treffen hat, daß die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Vergütung in einem geordneten Verfahren nachprüfbar sein müssen und daß die Abwicklung der Transferformalitäten eine Frist von zwei Monaten, beginnend mit der Einreichung des Gesuchs, nicht überschreiten darf. Wenn die BBCI ihre Vertragspflichten grob vernachlässigt, ohne sich auf höhere Gewalt berufen zu können, kann der Ministerrat die der Firma eingeräumten Vergünstigungen durch Dekret widerrufen. Voraussetzung ist, daß der zuständige Ressortchef das Unternehmen mit eingeschriebenem Brief zu vertragstreuem Verhalten ermahnt hat und die Aufforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen nicht befolgt worden ist. Unter dem Begriff der höheren Gewalt (force majeure), deren Folgen keine Sei te^ der anderen zur Last legen kann, versteht das Abkommen ein von außen eintretendes, unabwendbares Ereignis, das sich nachteilig auswirkt auf den Aufbau oder die Leitung des Konfektionsbetriebes, auf den Herstellungsprozeß oder den Vertrieb der Erzeugnisse. Legale Maß- nahmen des Arbeitskampfes sind nicht als höhere Gewalt anzusehen, es sei denn, sie werden von Gewalttaten oder Sabotageakten gegen die Angestellten oder das Vermögen der Gesellschaft begleitet. Entsprechendes gilt von technischen und kaufmännischen Unternehmensrisiken wie schließlich auch von den allgemeinen Konjunkturschwankungen, deren negative Auswirkungen also nicht auf den Vertragspartner abgewälzt werden können Schiedsgerichtsbarkeit Gewöhnlich enthalten die Verträge der Elfenbeinküste eine Klausel, mit der die Parteien künftig etwa entstehende Streitfälle der Gerichtsbarkeit des Weltbank-Schiedszentrums unterstellen. Solche Zuständigkeitsvereinbarungen sind statthaft, wenn sowohl der Niederlassungsstaat (wie in Afrika üblich) als auch der Kapitalexportstaat die entsprechende,, Konvention zur Regelung von Investitionsstreitigkeiten" ratifiziert hat41. Ist unter diesen Umständen ein schon bestehendes internationales Rechtsprechungsorgan zur Entscheidung berufen, so sehen andere Verträge die Streiterledigung durch eine ad hoc gebildete Schiedsinstanz vor. Das gilt z. B. von dem Abkommen der Elfenbeinküste mit der Gesellschaft,, Industries de Transformation des Produits agricoles"42. Hier kann bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Vertragsvorschriften jede Partei ein Schiedsgericht anrufen, welches in der Weise gebildet wird, daß innerhalb bestimmter Fristen jede Seite einen Richter bestellt und diese zwei sich auf einen dritten als Vorsitzenden einigen. Werden die Mitglieder des Gremiums nicht rechtzeitig bestellt, so erfolgt ihre Ernennung auf Antrag durch den Präsidenten der Handelskammer in Abidjan. Die Schiedsrichter bestimmen unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Ort und Termin der mündlichen Verhandlung, in der die Parteien angehört und die rechtserheblichen Tatsachen festgestellt werden. Den Schiedsspruch fällen die Richter binnen 60 Tagen nach der Ernennung des Vorsitzenden, sofern die Parteien sich nichts mit einem späteren Entscheidungstermin einverstanden erklärt haben. Der einstimmig oder mit Stimmenmehrheit getroffene Schiedsspruch wird durch formlose Mitteilung an die Parteien für diese verbindlich; er ist unanfechtbar und innerhalb der gerichtlich festgelegten Grenzen ohne weiteres vollstreckbar43. Während des Schiedsverfahrens haben die Parteien 40 So ausdrücklich das Übereinkommen 42 mit dem Consortium des Agrumes et plantes ä Journal Officiel de la Republique de Cöte d'ivoire Nr. 43 vom , S. 1587ff. Parfüm. - In: Journal Officiel de la Republique (Art. 29). de Cöte d'ivoire Nr. 6 vom , S. 143 ff. 43 Ähnlich etwa der Niederlassungsvertrag (Art. 29). Dahomeys, der heutigen Volksrepublik Benin, 41 Langer, Gerd: Das Weltbank-Überein- mit der Societe Nationale de Raffinage (SOkommen zur Regelung von Investitionsstreitig- NARAF). - In: Journal Officiel de la Republikeiten. - In: Außenwirtschaftsdienst des Be- que de Dahomey Nr. 14 vom , S. triebsberaters 18 (1972), S ff. (Art. 24). 162

10 sich jeder Einwirkung auf den streitbefangenen Gegenstand zu enthalten, durch welche die Rechte des Gegners vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt werden könnten. Die Schiedsinstanz entscheidet auch darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat. Jede Partei kann zur Zahlung eines Vorschusses angehalten werden, der die Kosten des von ihr benannten Schiedsrichters und die Hälfte der Kosten des Vorsitzenden deckt. Einen eigenen Weg zur schiedsgerichtlichen Erledigung von Konflikten eröffnet die Investitionsgesetzgebung der Entwicklungsländer. Verschiedene afrikanische Staaten wie etwa die Elfenbeinküste, Kamerun und Tschad ordnen die Arbitrage freilich nicht abschließend, sondern überlassen diese Materie im wesentlichen der individuellen Gestaltung durch Nieder lassungs vertrag. Im übrigen sind die prozessualen Regelungen keineswegs einheitlich44. So ist dem Schiedsverfahren manchmal ein freiwilliger, gelegentlich sogar ein obligatorischer Schlichtungsversuch vorgeschaltet. Von dem Vorsitzenden Richter wird bisweilen verlangt, daß er eine andere Nationalität besftzt als seine Kollegen. Uneinigkeit über die personelle Besetzung des Schiedsgerichts hat nicht selten zur Folge, daß jede Partei die vermittelnde Entscheidung durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs beantragen kann. 3. BEISPIEL SENEGAL Als Instrument zur Lenkung und Förderung privater Direktinvestitionen hat der dargestellte Vertragstyp auch im Niederlassungsrecht Senegals einen festen Platz45. Nichtstaatlicher Partner der nachstehend zitierten Übereinkunft46 ist die Senegal Steel Industries S.A." mit Sitz in Dakar, eine von deutschen Anteilseignern kontrollierte Gesellschaft der Metallbranche, auf deren Schlüsselfunktion bei der Industrialisierung des Landes die Vertragspräambel besonders hinweist. Wegen ihrer hohen Erwerbslosenquote messen die Länder Schwarzafrikas den entwicklungspolitischen Wert einer Kapitalanlage nicht zuletzt an den erwarteten Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und das berufliche Bildungsniveau47. Erwägungen dieser Art haben das Schwergewicht des vorliegenden Vertrages auf die Verpflichtung des Unternehmens gelegt, einheimische Arbeitskräfte auszubilden und freie Stellen nach Möglichkeit mit Senegalesen zu besetzen. Unbeschadet dieser Regelung wird der Gaststaat sich absprachegemäß während der (20jährigen) Dauer des Vertrages jeder Maßnahme enthalten, die eine Beschränkung der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten zur Folge hat, technisch und kaufmännisch qualifizierte Ausländer anzuwerben und einzustellen. Auch darf der Staat die Personalpolitik des Unternehmens nicht in einer Weise beeinflussen, die im Vergleich zu anderen Firmen und deren Mitarbeitern diskriminierend wirkt. Schließlich erhält die Senegal Steel Industries S.A." - außer im sozialen Bereich - die Garantie einer bis zum Vertragsablauf gleichbleibenden Anwendung der am 20. Januar 1973 geltenden niederlassungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen48. Die zuständigen Behörden können laut Übereinkommen regelmäßig und umfassend - etwa durch Einsicht in die Geschäftsbücher - Auskunft über die wirtschaftlichen Ver- 44 Vgl. Di Mananza, Phanzu-Nianga: L'arbitrage dans les codes des investissements de PAfrique Noire francophone. - In: Revue juridique et politique, independance et cooperation 29(1975) 1,S. 115ff. 45 Gautron, Jean-Claude: Les Conventions d'etablissement conclues par le Senegal avec des entreprises. - In: Annuaire francais de droit international 14 (1968), S. 655 ff. 46 Journal Officiel de la Republique du Senegal Nr vom , S. 141 ff. 47 Vgl. Ngango, Georges: Les investissements d'origine exterieure en Afrique Noire francophone/statut et incidence sur le developpement. Paris 1973, S. 345 ff. 48 Ebenso der Niederlassungsvertrag Senegals mit dem schweizerischen Fremdenverkehrsunternehmen Modern Housing Panama". - In: Journal Officiel de la Republique du Senegal Nr vom , S. 1938ff. (Art. 9). 163

11 hältnisse des Unternehmens verlangen, insbesondere über die Beschäftigungslage, den RohstoffVerbrauch und die Produktion. Im übrigen zeigen die Abmachungen Senegals mit ausländischen Investoren starke Anklänge an die Praxis der Elfenbeinküste, so daß auf die diesbezüglichen Ausführungen weitgehend verwiesen werden kann. 4. SCHLUSSBETRACHTUNG Die vorstehend behandelten Verträge weisen inhaltlich wie strukturell erhebliche Unterschiede auf und lassen sich danach in zwei Kategorien unterteilen. Der wohl immer noch häufigste Vertragstyp (vgl. oben 2. und 3.) sieht die Kapitalausstattung einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft vor, die der alleinigen Verantwortung und Kontrolle ihrer ausländischen Anteilseigner untersteht. Demgegenüber bezweckt etwa das Übereinkommen der Republik Zaire mit der britischen Täte & Lyle Enterprises Ltd. (vgl. oben 1.) die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens oder Joint Venture mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung Gemeinschaftsunternehmen Gemeinschaftsunternehmen sind zu einem bedeutenden Instrument der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit geworden und haben einen entsprechenden Einfluß auf die Investitionsüberlegungen49. In einem Joint Venture nach Art der erwähnten Unite de Production Sucriere de Mushie Pentane"50 sind die Partner dergestalt finanziell und personell verflochten, daß sie gemeinsam investieren, Gewinn und Verlust untereinander verteilen und beim Management zusammenwirken. Für den einheimischen Partner, d. h. hier den zairischen Staat, bietet die Kooperation auf Unternehmensebene eine willkommene Gelegenheit, sich das neueste technische Know-how zu verschaffen und eine ausländische Kapitalbeteiligung zu erreichen, die wenigstens die Devisenkosten des Vorhabens deckt. Durch eine zeitweilige Beschäftigung ausländischer Fach- und Führungskräfte möchte man zugleich die internationalen Markterfahrungen und Absatzchancen der Täte & Lyle Enterprises Ltd. für sich nutzbar machen. Der mit 65 % außerordentlich hohe Kapitalanteil der öffentlichen Hand führt im vorliegenden Fall zu einer verstärkten Orientierung an den wirtschafts- und entwicklungspolitischen Zielen der Republik Zaire51. Die Vertragsabreden bieten dem britischen Investor kaum Vergünstigungen, die über den Rahmen allgemein geltender Bestimmungen hinausgehen. So können die Parteien sich im Falle von Meinungsverschiedenheiten lediglich des in der zairischen Zivilprozeßordnung geregelten Schiedsverfahrens bedienen, dessen Handhabung dem ausländischen Streitbeteiligten vermutlich schwerer fallen wird als die Rechtsverfolgung vor einer (ständigen oder ad hoc gebildeten) internationalen Instanz52. Für den privaten Partner ergeben sich aus dieser Form der Zusammenarbeit allerdings auch verschiedene Vorteile. Die enge Verflechtung der Gegenseite mit anderen staatlichen Stellen kann nützlich sein etwa bei der Auslegung und Anwendung von Landesgesetzen, der Bereitstellung von Devisen, der Festsetzung von Importquoten, der Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen. Oft erleichtert das staatliche Engagement 49 So allgemein Loeber, Dietrich A. : Kapitalbeteiligung an Unternehmen in der UdSSR? - In: Recht der internationalen Wirtschaft 22 (1976) 7/8, S Journal Officiel de la Republique du Zaire Nr. 13 vom , S. 656 ff. 51 Zu den gesellschaftsrechtlichen Proble- 164 men ausländischer Direktinvestitionen siehe im einzelnen Dumortier, Goudon: L'entreprise privee etrangere en Republique du Zaire. - In: Afrique Contemporaine 11 (1972) 64, S Wiedensohler, Günter: Afrikanische Gesetze zur Förderung ausländischer Kapitalanlagen. - In: Afrika Spectrum 8 (1973) 1, S. 86.

12 auch die Aufnahme günstiger Kredite bei Entwicklungsbanken. Schließlich gibt die Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand dem Unternehmen insgesamt einen nationalen Anstrich und dient damit der Abwehr von - vermeintlichen oder realen - Uberfremdungsgefahren, die nicht selten negative Rückwirkungen auf das Investitionsklima haben Tochtergesellschaften Vielfach gelingt den Beteiligten auch ohne Kapitalverflechtung ein individueller Ausgleich ihrer Interessen54. Der ausländische Unternehmer behält in diesen Fällen (vgl. oben 2. und 3.) die ungeteilte Kontrolle über seine Niederlassung, geht aber weitreichende vertragliche Bindungen ein. Die vom staatlichen Partner übernommenen Verpflichtungen - Eigentumsschutz, Nichtdiskriminierung, Transfer u^w. - sind weithin identisch mit dem Gegenstand zwischenstaatlicher Investitionsförderungsverträge. Während diese aber für alle Staatsangehörigen und Gesellschaften des anderen Kontrahenten gelten und entsprechend abstrakt gefaßt sind, ordnen die hier untersuchten Verträge das jeweilige Verhältnis Regierung-Investor oft bis ins letzte Detail. Erinnert sei z. B. an die einzelnen Weisungsbefugnisse, die sich die Elfenbeinküste gegenüber der amerikanischen,,blue Bell Cöte d'ivoire" vorbehält. Anders als internationale Regelungen, die übrigens weitgehend dem Prinzip der Gegenseitigkeit folgen (so das Kapitalschutzabkommen Frankreich- Zaire55), treffen Staat und Unternehmer ihre Vereinbarungen nach Maßgabe des in concreto erwarteten Entwicklungsbeitrages56. Gegenüber der Anlageförderung durch nationale Gesetze haben solche Vereinbarungen neben einer größeren Fallgerechtigkeit den Vorteil, daß in ihnen zugestandene Vergünstigungen - wie etwa die Garantie gleichbleibender Steuersätze- nicht ohne weiteres durch den Anlagestaat widerrufen werden können. Angesichts der vielfältigen Probleme, die sich bei einer gewerblichen Tätigkeit in Übersee sowohl für das ausländische Unternehmen wie auch für den Gaststaat ergeben, bietet der individuelle Niederlassungsvertrag die vielleicht besten Chancen einer harmonischen Einpassung des Projektes in den Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik57. Es ist daher zu begrüßen, daß dieser Vertragstyp in die Entwicklungspraxis verschiedener afrikanischer Staaten Eingang gefunden hat und dort allem Anschein nach weiter an Bedeutung gewinnt. Summary It is thepurpose ofeconomic development agreements to create a suitable legal environment for foreign long-term Investments in developing countries. The treaties are conduded between the government ofthe host State on one side and a foreign private contractor on the other. African governmentsy in the need ofcapital, are likely to guarantee the security ofthe investment and to grant substantial Privileges as to taxes, currency and trade regulations. Economic development agreements withfran- 53 Vgl. Wiedensohler, Günter: Risikominderung bei Investitionen in Entwicklungsländern. - In: Wirtschaftsdienst 48 (1968) 4, S. 202 f. 54 Dazu im einzelnen Agbodan, Michel: Konfliktherde und Konfliktlösungen in internationalen Tochtergesellschaften in Afrika. - In: Afrika Spectrum 9 (1974) 1, S. 69^ Übersetzt und erläutert bei Wiedensohler, Günter 1976, a.a.o., S. 89^ Vgl. Kahn, Philippe: Problemes juridi- ques de Pinvestissement dans les pays de Pancienne Afrique fransaise. - In: Journal du droit international 92 (1965), S Zur Situation in Schwarzafrika siehe Paillere, Michel: Le contrat d'investissement dans les pays en voie de developpement. - In: Les investissements et le developpement economique des pays du Tier-Monde. Paris 1968, S. 129 f. (= Colloque juridique international mai 1967). 165

13 cophone African states frequently contain stability clauses. So the contract between the American Company "Blue Bell Cöte d'ivoire" and the Ivory Coast stipulates that modifications are onlypossible with the consent ofbothparties and that the laws ofthe host country would not apply asfar as they are contrary to the agreement. The Investment codes ofseveral West African countries authorise the government to grant long-term preferential tax treatment to foreign enterprises for a period between 15 and 30 years after the beginnipg of the Operation. Economic development agreements cannot be understood as a rigid scheme of rights and duties, but rather asaframe of reference for future relations. Legal guarantees are certainly indispensable for the protection of foreign private investment. We should not forget, however, that it is the continuing Community of interest between foreign investors and capital-receiving states that provides the best safeguard for the investorys security. Resume C'est dans leurs Codes des investissements que les Etats de VAfrique Noire francophone ontpublie les conditions dans lesquelles des contrats pouvaient etre negocies entre gouvernement et investisseurs etrangers. Les conditions generalement requises se referent a Vimportance particuliere que revetpour Veconomie dupays Vinstallation de Ventreprise envisagee et la concordance de ses activites avec celles qui ont ete reconnues comme prioritaires dans le plan de developpement. Le plus souvent la conventionfixe et garantit les conditions de creation et de fonctionnement de Ventreprise. Certaines clauses repondent justement aux preoccupations des investisseurs: stabilite juridique, economique, financierey tout specialement en ce qui concerne les transferts defonds; libre choix des fournisseurs etprestataires de Services; libre acces et circulation de la main-dyceuvre etrangere; modalites de sanctions des obligations des deux parties; reglement des litiges par l'arbitrage dont les modalites sont fixees le plus souvent d'accord-parties; duree de la Convention et eventuellement les modalites de saprorogation. L'interet de VEtat et celui de Vinvestisseur exigent que les engagements reciproques soient nettement definis etportent notamment sur lespoints les plus chauds de la negociation. Laprecision et la clarte de la redaction du contrat eu egard aux obligations souscritest sont en effet le gage d'une bonne execution de celui-ci. 166

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