Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 7. Stunde, 31. Oktober Verfügungsformen. Erbrecht, WS 07/08

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1 Erbrecht 7. Stunde, 31. Oktober Verfügungsformen Folie 7/1

2 I. Testament (letztwillige 1. Allgemeines Verfügung) Begriffliches: Testament = letztwillige Verfügung! Testament als Unterform der Verfügungen von Todes wegen und in Abgrenzung zum Erbvertrag als andere Unterform. Folie 7/2

3 Wichtigster Unterschied zum Erbvertrag liegt in der fehlenden Bindungswirkung des Erblassers. Er kann jederzeit seine letztwillige Verfügung abändern, ergänzen oder widerrufen. Im Erbvertrag ist der Erblasser gegenüber dem Begünstigten gebunden (Achtung: Auch in der Erbvertragsurkunde können Anordnungen enthalten sein, die materiell letztwillige Verfügungen darstellen!). Folge des Formmangels ist die Ungültigkeit (vgl. Art. 520 ZGB). Mangelt es einem Verfügungswillen (animus testandi) überhaupt, dann kann sogar Nichtigkeit vorliegen, ebenso bei Extremfällen der Formungültigkeit (Abgrenzung schwierig; vgl. H.M. Riemer, in: FS Keller, 245 ff.). Folie 7/3

4 Kantone müssen gemäss Art. 505 Abs. 2 ZGB Amtsstellen einrichten, bei welchen die eigenhändigen Testamente zur Aufbewahrung hinterlegt werden können. Bei öffentlichen Testamenten erfolgt Hinterlegung bei Urkundsperson oder Amtsstelle von Amtes wegen (vgl. auch Art. 504 ZGB). BL: Bezirksschreiberei gemäss 14 Ziff. 4 EG ZGB; BS: Erbschaftsamt gemäss 127 u. 128 EG ZGB. Folie 7/4

5 2. Arten von Testamenten (vgl. Aufzählung in Art. 498 ZGB) a) Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB) Hauptzwecke der Formvorschriften sind Manifestation des animus testandi, Authentizität (Identifikationszweck, Individualisierungskraft) und Übereilungsschutz (Bekräftigung des Testierwillens, gewisse Solennität, Abgrenzung zum Entwurf). Folie 7/5

6 Das eigenhändige bzw. holographische Testament ist von Anfang bis Ende handschriftlich zu erstellen und muss mit Datum und Unterschrift (Rekognition) versehen sein (Füllfeder, Kugelschreiber, Bleistift, Stenographie, Morseschrift, Lippenstift auf Spiegel vor Suizid? Ort und Art der Unterschrift? Maschinengeschriebene Testamente mit handschriftlichen Einschüben, vgl. BGE 131 III 601). Testament aus mehreren Blättern => Es muss ein inhaltlicher, physischer oder faktischer Zusammenhang der einzelnen Blätter bestehen (zusätzliche Paraphierung nicht notwendig). Folie 7/6

7 Vgl. Art. 520a ZGB, der die Datumsvorschrift relativiert. Danach führt fehlendes oder unrichtiges Datum nur dann zur Ungültigkeit, wenn: - Datum der Errichtung von Relevanz bzw. opportun für die Frage der Gültigkeit (z.b. Beurteilung der Verfügungsfähigkeit oder Reihenfolge versch. Verfügungen) und, diesfalls zusätzlich - zeitliche Angaben nicht auf andere Weise feststellbar Zulässigkeit gemeinschaftlicher und korrespektiver Testamente? Folie 7/7

8 b) Öffentliches Testament (Art ZGB) Das öffentliche Testament erfolgt in der Form der öffentlichen Urkunde (vgl. zur Regelungskompetenz Art. 55 SchlT ZGB, Beurkundungswesen in BS/BL?). Bei der öffentlichen Beurkundung fallen Beurkundungsgebühren an (vgl. für BS 11 Ziff. 7 i.v.m. Ziff. 2 VO über den Notariatstarif Fr bis 2'000. )! Das ZGB schreibt im Bereich der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen umfassende Verfahrensregeln vor, welche Gültigkeitsvoraussetzungen sind. Folie 7/8

9 2 Arten der öffentlichen Beurkundung: Selbstlesungsverfahren und Vorlesungsverfahren (Art. 502 ZGB). Grundzüge des Selbstlesungsverfahrens: 1. Erblasser teilt der Urkundsperson seinen Willen mit. 2. Urkundsperson setzt Willen auf und gibt sie dem Erblasser zum lesen bzw. liest sie vor, damit dieser seinen eigenen Willen wiedererkennen kann (Rekognition). Folie 7/9

10 3. Erblasser unterzeichnet Urkunde. 4. Urkundsperson datiert und unterzeichnet Urkunde Zeugen bestätigen anschl. durch Unterschrift Verfügungsfähigkeit und Abgabe der Rekognitionsbestätigung des Erblassers. Im Vorlesungsverfahren wird im Unterschied zum Selbstlesungsverfahren die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen und Erblasser erklärt mündlich Rekognition. Zeugen bestätigen mit Unterschrift auch den Akt des Vorlesens. Folie 7/10

11 c) Mündliches Testament bzw. Nottestament (Art ZGB) Ausserordentliche Testamentsform für Fälle, wo die ordentlichen Formen nicht eingehalten werden können. Voraussetzungen des Nottestaments: 1. Notsituation, welche die Benützung der ordentlichen Form verunmöglicht (gesetzliche Aufzählung ist exemplifikativ). Folie 7/11

12 2. Mündliche Erklärung (a) des letzten Willens des Erblasser vor zwei Zeugen und Beauftragung (b) der Zeugen, die weiteren Schritte vorzunehmen. 3. Sofortige Protokollierung der mündlichen Verfügung, der Notsituation und der Verfügungsfähigkeit des Erblassers, Datierung und Unterzeichnung und sofortige Deponierung dieser Niederschrift bei einer Gerichtsbehörde oder sofortige mündliche Abgabe der mündlichen Verfügung, der Notsituation und der Verfügungsfähigkeit des Erblassers zu Protokoll bei einer Gerichtsbehörde. Folie 7/12

13 4. Nachholen der ordentlichen Form innert 14 Tagen seit Wegfall der Notsituation, ansonsten Ungültigkeit der mündlichen Verfügung eintritt (kontrovers, ob Nichtigkeit oder Ungültigkeit) 3. Nachträgliche Ergänzung, Widerruf und Änderung des Testaments Sofern der Errichtungsakt noch nicht abgeschlossen ist (i.d.r. durch Unterschrift) sind Änderungen, Streichungen etc. noch durch die durch den Errichtungsakt eingehaltenen Formvorschriften gedeckt. Erst wenn nachträgliche Änderungen vorgenommen werden, stellt sich die Frage der Formbedürftigkeit dieser nachträglichen Änderungen. Folie 7/13

14 Zu unterscheiden ist, ob es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung handelt oder um einen Widerruf handelt. Bei einer Ergänzung oder Änderung des ursprünglichen Testaments sind die üblichen Formvorschriften einzuhalten. Das Gesetz sieht drei Arten des Widerrufs vor: der ausdrückliche Widerruf (Art. 509 Abs. 1 ZGB), der konkludente Widerruf durch eine spätere Verfügung (Art. 511 ZGB) oder Vernichtung (Art. 510 ZGB). Diese Widerrufsarten können einen Teil oder die gesamte Verfügung betreffen. Folie 7/14

15 Beim ausdrücklichen Widerruf hebt der Erblasser seine ursprüngliche Verfügung oder Teile davon mit einer neuen Verfügung explizit auf (z.b. zur Klärung 1. Satz im Testament: Ich hebe hiermit sämtliche bisherigen letztwilligen Verfügungen vollumfänglich auf. ). Dieser Widerruf bedarf einer der gesetzlich vorgesehenen Formen. Ein konkludenter Widerruf wird angenommen, wenn eine spätere Verfügung errichtet wurde, und diese nicht schlüssig als blosse Ergänzung der Früheren betrachtet werden kann (Abgrenzung ev. schwierig). Folie 7/15

16 Schliesslich kann der Widerruf auch durch Vernichtung der ursprünglichen letztwilligen Verfügung erfolgen (Zerreissen, Durchstreichen etc.; Abgrenzung zur formbedürftigen Änderungsverfügung! Vgl. z.b. BGE 116 II 411). Möglich ist auch der Widerruf des Widerrufs, wobei die Folgen teilweise umstritten sind (i.d.r. lebt das ursprünglich widerrufene Testament wieder auf). Folie 7/16

17 1. Allgemeines II. Erbvertrag Der Erbvertrag ist im Gesetz an verschiedenen Orten geregelt: Art ZGB, Art ZGB sowie Art ZGB! Verschiedene Schwierigkeiten ergeben sich aus der Doppelnatur von Verfügung von Todes wegen und Vertrag (=> Konsequenzen bei Auslegung: Willensoder Vertrauensprinzip, Anfechtung bzw. Widerruf). Folie 7/17

18 II. Erbvertrag Im Unterschied zum Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und bewirkt eine Bindungswirkung: => Der Erblasser kann keine gegenteiligen Verfügungen von Todes wegen mehr erlassen (vgl. Art. 494 Abs. 3 ZGB, unterliegen der Anfechtung, Klage nach Art. 522 ZGB nachgebildet) => der Erblasser kann den Erbvertrag nicht mehr beliebig einseitig widerrufen (Achtung: Planungsrisiko!). Folie 7/18

19 II. Erbvertrag Ausnahmen für den Erblasser von der Bindungswirkung: => keine Einschränkung zu Lebzeiten über das Vermögen zu verfügen (Art. 494 Abs. 2 ZGB). => Vertrag kann von den Parteien gemeinsam aufgehoben werden (vgl. Art. 513 Abs. 1 ZGB betreffend Formvorschriften) => einseitige Aufhebung durch Erblasser bei Vorliegen von Enterbungsgründen (Art. 513 Abs. 2 ZGB, vgl. aber Unterschiede zu Art. 477 ZGB!), Form der letztwilligen Verfügung notwendig (Art. 513 Abs. 3 ZGB). Folie 7/19

20 II. Erbvertrag => einseitiger Rücktritt des Erblassers nach Regeln des OR bei Leistungsverzug der Gegenpartei (Art. 514 ZGB) => einseitiger Rücktritt wegen Willensmängel (Art. 469 ZGB) => Anfechtung vor dem Todesfall wegen Formmangels? (Kontrovers: Widerruf in Testamentsform und Mitteilung an Gegenpartei, OR- Regeln, Ungültigkeitsklage) Folie 7/20

21 II. Erbvertrag Die Rechtsstellung des Vertragspartners ist eher nach vertragsrechtlichen Grundlagen zu beurteilen, insb. wenn Gegenleistungen versprochen wurden. => Auslegung nach dem Vertrauensprinzip => Rücktrittsmöglichkeiten wegen Willensmängel nach den Regeln Art. 23 ff. OR. => auch der Erbvertragskontrahent kann sich auf Rücktrittsrecht nach Art. 514 ZGB berufen, wenn Gegenleistung für Erbverzicht ausbleibt. Folie 7/21

22 II. Erbvertrag Achtung: Auch in Erbverträgen können rein testamentarische Verfügungen enthalten sein, sollten aber klar als solche deklariert werden ( letztwillig und damit jederzeit frei widerrufbar verfüge ich ). Planungsmotive für Erbverträge können sein: einvernehmliche Regelung zu Lebzeiten zur Vermeidung von späteren Streitereien, gegenseitige Bedingtheit der Verfügungen ohne Risiko des einseitigen Widerrufs, Vermeidung von Unwägbarkeiten durch Wertveränderungen von lebzeitigen Zuwendungen. Folie 7/22

23 II. Erbvertrag 2. Arten von Erbverträgen Grundsätzlich kann zwischen positivem und negativem Erbvertrag unterschieden werden. Beim positiven Erbvertrag (oder auch Erbzuwendungsvertrag) begünstigt der Erblasser in irgendeiner Weise (Erbeinsetzung, Vermächtnis) irgendeine Person (Vertragskontrahent oder auch Dritte). Vgl. Art. 494 Abs. 1 ZGB. Folie 7/23

24 II. Erbvertrag Beim negativen Erbvertrag oder auch Erbverzichtsvertrag verzichtet der Vertragsgegner auf seine erbrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Erblasser, vgl. Art. 495 ZGB. => kontrovers, ob Verzicht für Erblasser bindende Wirkung hat. => Verzicht führt zu Verlust der Erbenstellung. => Verzicht wirkt vermutungsweise auch zu Lasten der Nachkommen des Verzichtenden (vgl. bei Enterbung, Erbunwürdigkeit, Vorversterben), sofern er Tod des Erblassers erlebt. Folie 7/24

25 II. Erbvertrag => durch den Verzicht erweitert sich die freie Quote des Erblassers => sind an Stelle des Verzichtenden andere Erben eingesetzt, dann fällt der Verzicht dahin, wenn diese aus irgendeinem Grund nicht erben (z.b. Ausschlagung, Vorversterben) => sog. lediger Anfall (Art. 496 ZGB) => meist mit Gegenleistung des Erblassers zu Lebzeiten verbunden (sog. Erbauskauf bzw. Erbabfindung) Folie 7/25

26 II. Erbvertrag => falls eine Gegenleistung zu Lebzeiten erbracht wird, dann unterliegt diese der Herabsetzung (Art. 527 Ziff. 2 ZGB), soweit die Gegenleistung den Pflichtteil übersteigt. => unter besonderen Voraussetzungen können Gläubiger des Erblassers diesen Erbauskauf anfechten (Art. 497 ZGB) Folie 7/26

27 II. Erbvertrag Von einem entgeltlichen oder gegenseitigen Erbvertrag spricht man, wenn der Vertragspartner ebenfalls Gegenleistungen verspricht (zu Lebzeiten oder auch per Verfügung von Todes wegen). Beim korrespektiven Erbvertrag verfügt der Erbvertragskontrahent ebenfalls von Todes wegen (z.b. gegenseitige Erbeinsetzung, meist unter Ehegatten). Folie 7/27

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