Beck-Texte im dtv Familienrecht: FamR. Textausgabe. Bearbeitet von Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen

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1 Beck-Texte im dtv 5577 Familienrecht: FamR Textausgabe Bearbeitet von Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen 17. Auflage Buch. XXIII, 898 S. Kartoniert Format (B x L): 12,4 x 19,1 cm Recht > Zivilrecht > Familienrecht

2 Vormundschaft BGB Pflegschaft für unbekannte Beteiligte. 1 Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. 2 Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden Pflegschaft für gesammeltes Vermögen. Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendungberufenen Personen weggefallen sind Anwendung des Vormundschaftsrechts. (1) 1 Auf die Pflegschaft finden die fürdie Vormundschaftgeltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 2 Abweichend von 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes 1) bestimmt sich die Höhe einer nach 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. 3 An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft fürminderjährige oderfüreineleibesfrucht. (2) Die BestellungeinesGegenvormundsistnichterforderlich. (3) 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung Berufung als Ergänzungspfleger. Für die nach 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaftnicht Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte. (1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschrift des 1778 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. 2 Das Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn siedas Interessedes Pfleglingsgefährden. (3) 1 Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. 2 Ist er zur AbgabeeinerErklärungdauerndaußerstande oder istseinaufenthaltdauernd unbekannt,so kann dasfamiliengerichtdie Zustimmung ersetzen. 1)Nr

3 2 BGB Buch5. Erbrecht 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes. (1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit derbeendigungderelterlichensorgeoderdervormundschaft. (2) Die PflegschaftfüreineLeibesfruchtendigtmit der GeburtdesKindes. (3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit derenerledigung Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes. Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaftweggefallen ist (weggefallen) 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft. (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgungseiner Vermögensangelegenheitennichtmehr verhindertist. (2) 1 StirbtderAbwesende,soendigtdiePflegschafterst mitderaufhebung durch das Betreuungsgericht. 2 Das Betreuungsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben,wennihmder Toddes Abwesendenbekannt wird. (3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellungder Todeszeit. Buch5. 1) Erbrecht Abschnitt 1. Erbfolge 1922 Gesamtrechtsnachfolge. (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) AufdenAnteileinesMiterben(Erbteil)finden diesichaufdieerbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung Erbfähigkeit. (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vordem Erbfall geboren Gesetzliche Erben erster Ordnung. (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnungsinddie AbkömmlingedesErblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandtenabkömmlingevon dererbfolge aus. 1)Wegen des für das Gebiet der ehem. DDR geltenden Übergangsrechts zum Erbrecht beachte Art EGBGB(Nr. 2 a). 140

4 Erbfolge BGB 2 (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolgenach Stämmen). (4) Kindererbenzugleichen Teilen Gesetzliche Erben zweiter Ordnung. (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sinddie ElterndesErblassers undderenabkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichenteilen. (3) 1 Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2 Sind Abkömmlingenichtvorhanden,so erbtderüberlebende Teil allein. (4) In den Fällen des 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältniszueinander nicht Erbender zweiten Ordnung Gesetzliche Erben dritter Ordnung. (1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sinddie Großeltern deserblassers undderenabkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichenteilen. (3) 1 Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. 2 Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nichtmehr lebt,dessenabkömmlingenzu. (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großelternoder ihreabkömmlingeallein. (5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft. 1 Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört,erhältdeninjedemdieserstämmeihmzufallendenanteil. 2 JederAnteil gilt alsbesonderererbteil Gesetzliche Erben vierter Ordnung. (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenenlinien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. 141

5 2 BGB Buch5. Erbrecht 1929 Fernere Ordnungen. (1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers undderenabkömmlinge. (2) Die Vorschrift des 1928 Abs. 2, 3findet entsprechendeanwendung Rangfolge der Ordnungen. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhandenist Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. (1) 1 Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2 Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (3) Die Vorschrift des 1371 bleibtunberührt. (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; 1924 Abs. 3 giltauch indiesem Falle Voraus des Ehegatten. (1) 1 Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 2 Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. (2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden Ausschluss des Ehegattenerbrechts. 1 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. 3 In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt Erbrecht des verwandten Ehegatten. 1 Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2 Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderererbteil. 142

6 RechtlicheStellung deserben BGB Folgen der Erbteilserhöhung. Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil Gesetzliches Erbrecht des Staates. 1 Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2 ImÜbrigenerbtder Bund Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung. Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung)den Erbenbestimmen Enterbung ohne Erbeinsetzung. Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichenerbfolge ausschließen,ohneeinen Erben einzusetzen Vermächtnis. Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis) Auflage. Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen einrecht aufdie Leistungzuzuwenden(Auflage) Erbvertrag. (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrechtwählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der anderevertragschließendeals eindritter bedacht werden. Abschnitt 2. RechtlicheStellung deserben Titel 1. Annahmeund Ausschlagung dererbschaft, Fürsorgedes Nachlassgerichts 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben. 1 Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2 Bei der Bemessung des Erbteilsistanzunehmen, dassnureinkind geboren wird. 143

7 2 BGB Buch5. Erbrecht Titel 2. HaftungdesErben fürdienachlassverbindlichkeiten Untertitel 1. Nachlassverbindlichkeiten 1969 Dreißigster. (1) 1 Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt deserbfallsindemselbenumfang,wiedererblasseresgetanhat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eineabweichende Anordnungtreffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung. Titel4. Mehrheitvon Erben Untertitel 1. Rechtsverhältnisder Erbenuntereinander 2032 Erbengemeinschaft. (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, sowirddernachlass gemeinschaftliches VermögenderErben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der 2033 bis Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben. (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderesangeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen deserblassers entsprechendemaßüberstiegenhaben. (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat AusgleichungspflichtbeiWegfalleinesAbkömmlings. (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so istim Zweifelanzunehmen, dass dieser nicht mehrerhaltensoll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhaltenwürde Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben. Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzli- 144

8 RechtlicheStellung deserben a BGB 2 chen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den 2050, 2051zur Ausgleichungverpflichtetseinsollen Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling. (1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihnvon dererbfolge ausschließenden näherenabkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat Zuwendung aus dem Gesamtgut. (1) 1 Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2 Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zuleisten hat,als von diesemehegatten gemacht. (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetztengütergemeinschaft entsprechendanzuwenden Durchführung der Ausgleichung. (1) 1 Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. 2 Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichungstattfindet. (2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist Mehrempfang. 1 Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. 2 Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert derzuwendung unddererbteil des Miterbenaußer Ansatzbleiben Auskunftspflicht. 1 Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben aufverlangenauskunftüberdie Zuwendungenzu erteilen,dieer nach den 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2 Die Vorschriften der 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherungfinden entsprechende Anwendung a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings. (1) 1 Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, 145

9 2 BGB Buch5. Erbrecht die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; 2052 gilt entsprechend. 2 Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längererzeitgepflegthat. (2) 1 Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. 2 Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenndie Leistungennach den 1619, 1620 erbrachtworden sind. (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeitentspricht. (4) 1 BeiderAuseinandersetzung wirdderausgleichungsbetragdemerbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. 2 Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser denmiterbenzukommt, unterdenen dieausgleichungstattfindet. Abschnitt 3. 1) Testament Titel 1. AllgemeineVorschriften 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers. 1 Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. 2 Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der BedingungoderdesTermins gestorbenwäre Verwandte des Erblassers. 1 Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. 2 DieVorschrift des 2066 Satz 2findet Anwendung Kinder des Erblassers. Hat der Erblasser seine Kinderohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge andie Stelledes Kindestretenwürden Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. 1)Wegen des für das Gebiet der ehem. DDR geltenden Übergangsrechts zu Verfügungen von Todeswegenbeachte Art EGBGB(Nr. 2 a). 146

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