Beispiele für Haftungsbeschränkungen
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- Pamela Stein
- vor 8 Jahren
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1 43 Beispiele für Haftungsbeschränkungen Beispiele für leichte Fahrlässigkeit Wenn man sich vergreift oder verschreibt Ein Arbeitnehmer drückt versehentlich einen falschen Knopf, verzählt oder vertippt sich, Kaffeetasse wird aus Versehen verschüttet und beschädigt die Tastatur des Computers. Beispiel für mittlere Fahrlässigkeit Ein Arbeitnehmer hat beim Einparken mit dem Firmenwagen einen anderen touchiert, weil er nicht so genau hingesehen hat. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit deutlicher Alkoholgenuss, Übermüdung, unvorsichtiges Überholen, fehlendes Anschnallen; das Einfahren in eine Kreuzung bei roter Ampel; Telefonieren mit dem Mobiltelefon im Auto ohne Freisprechanlage.
2 Wiederholung 44
3 45 A hat B als Kassiererin eingestellt. Nach zwei Monaten erfährt er, dass B nunmehr im siebten Monat schwanger ist. a) Kann A den Arbeitsvertrag anfechten? b) Wie wäre es, wenn B vor ihrer Einstellung die in einem ihr vorgelegten Fragebogen enthaltene Frage nach einer Schwangerschaft wahrheitswidrig verneint hat?
4 46 A hat B als Kassiererin eingestellt. Nach zwei Monaten erfährt er, dass B nunmehr im siebten Monat schwanger ist. a) Kann A den Arbeitsvertrag anfechten? 1. Möglicher Anfechtungsgrund - Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. 119 Abs. 2 BGB - Schwangerschaft aber kein Dauerzustand, keine Verkehrswesentliche Eigenschaft 2. Im übrigen - Anfechtungsmöglichkeit würde dem MuSchG widersprechen, da sonst Entlassung einer Schwangeren wg. der Schwangerschaft zulässig wäre - Dies will 9 MuSchG gerade verhindern! Ergebnis: A kann Arbeitsvertrag nicht anfechten!
5 b) Wie wäre es, wenn B vor ihrer Einstellung die in einem ihr vorgelegten Fragebogen enthaltene Frage nach einer Schwangerschaft wahrheitswidrig verneint hat? 1. Möglicher Anfechtungsgrund - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. 123 Abs. 1 BGB 2. Täuschungshandlung - (+) wahrheitswidrige Beantwortung der Frage 3. Arglist = Täuschung zur Irrtumserregung - (+) B weiß um die Unrichtigkeit ihrer Antwort, handelt bewusst 4. Rechtswidrigkeit der Täuschungshandlung? - Frage war unzulässig (Offenbarungspflicht nur bei zulässigen Fragen) - Frage nach bestehender Schwangerschaft = Verstoß gg. Gleichbehandlungsgrd. (Rechtspr. des EuGH) 5. Bei unzulässigen Fragen darf Bewerber unrichtige Antworten geben Ergebnis: A kann Arbeitsvertrag in diesem Fall ebenfalls nicht anfechten. 47
6 48 Der Arbeitgeber hat in den letzten vier Jahren allen Arbeitnehmern freiwillig ein Weihnachtsgeld i.h.v. 400 gezahlt. Im fünften Jahr klagt Arbeitnehmer X das Weihnachtsgeld ein. Ist sein Begehren begründet? - 3jährige vorbehaltlose Zahlung X hat einen Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes - Grund hierfür ist die Rechtsprechung des BAG zur "betrieblichen Übung". Danach werden aus bisher rein freiwilligen (Zusatz-) Leistungen des Arbeitgebers einklagbare Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, wenn sich das Verhalten des Arbeitgebers zu einer Regelmäßigkeit verfestigt. Es entsteht sozusagen ein Gewohnheitsrecht zugunsten des Arbeitnehmers. - Will der Arbeitgeber vermeiden, dass aus einer Gratifikation, die er in dem einen Jahr freiwillig erbringt, in Zukunft ein einklagbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers wird, muss er bei der Erbringung der freiwilligen Zusatzleistung ausdrücklich dazu sagen, dass er sich vorbehält, diese in Zukunft nicht mehr zu erbringen.
7 Der Arbeitnehmer A führt mit dem firmeneigenen und nicht kaskoversicherten LKW Lieferaufträge durch. Auf dem Weg zu einem Kunden fährt er dabei durch eine zu niedrige Eisenbahnunterführung und bleibt stecken. Der Sachschaden an dem LKW beträgt Euro. Kann der AG von A Schadenersatz verlangen? - grds. Kann der AG vom AN Ersatz für Schäden verlangen die ihm durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des AN entstehen Anspruchsgrundlage: 280 Abs. 1 und 241 Abs. 2 BGB 1. Schuldverhältnis: Ag + AN = Arbeitsvertrag nach 611 BGB 2. Pflichtverletzung: Nichtbeachtung der Höhenangabe auf dem Schild vor der Brücke damit verstößt AN gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahme- und Schutzpflicht (= die Pflicht, im Eigentum des AG stehende Betriebsmittel sorgfältig zu behandeln) 3. Pflichtverletzung ist auch kausal für den Schaden (= Verletzung des Eigentums in Form der Beschädigung des LKW) 49
8 50 Der Arbeitnehmer A führt mit dem firmeneigenen und nicht kaskoversicherten LKW Lieferaufträge durch. Auf dem Weg zu einem Kunden fährt er dabei durch eine zu niedrige Eisenbahnunterführung und bleibt stecken. Der Sachschaden an dem LKW beträgt Euro. Kann der AG von A Schadenersatz verlangen? 4. AN muss Pflichtverletzung vertreten 276 Abs. 1 BGB 5. Innerbetrieblicher Schadensausgleich = Haftungsbeschränkung für den AN - dem Grunde nach = Übersehenes Verkehrszeichen = mittlere Fahrlässigkeit - der Höhe nach = normalerweise wird Haftung geteilt - ABER = AG hätte eine Kaskoversicherung mit einer SB von 2000 Euro abschließen können. Dies hat er versäumt, sodass Schaden auch im Versäumnis des AG liegt. Daher muss der AN nur den SB-Betrag als Schadensanteil zahlen. Ergebnis = AG hat gegen den AN einen SE-Anspruch in Höhe von Euro aus 280 Abs. 1 und 241 Abs. 2 BGB.
9 51 Beendigung von Arbeitsverhältnissen Wie können Arbeitsverhältnisse beendet werden? wirksame Anfechtung des Arbeitsvertrags 142 Abs. 1 BGB Abschluss eines Aufhebungsvertrags Tod des Arbeitnehmers vgl. 613 BGB Fristablauf bei befristeten Arbeitsverträgen 15 Abs. 1 TzBfG Kündigung des Arbeitsvertrags 622, 626 BGB
10 52 Kündigung ordentliche Kündigung außerordentliche (fristlose) Kündigung
11 53 Ordentliche Kündigung Arbeitsvertrag kann durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners (Kündigung) beendet werden. Die Kündbarkeit von Arbeitsverhältnissen ist in 620 Abs. 2 BGB geregelt. Die sogenannte "ordentliche Kündigung" des Arbeitsvertrags ist in BGB geregelt. Mit ordentlicher Kündigung ist gemeint, dass kein "außerordentlicher Fall" vorliegt, der zu einer fristlosen Kündigung ( 626 ff. BGB) führt.
12 54 Voraussetzungen für Ordentliche Kündigung: 1. Kündigungserklärung a) Form 623 BGB b) Zugang 130 Abs. 1 S. 1 BGB c) Bedingungsfeindlichkeit 2. Kündigungsfrist a) Einhaltung der Frist 622 BGB b) Anhörung des Betriebsrats 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG 3. Anwendung Kündigungsschutzgesetz 1 Abs. 1 KSchG a) Betrieblicher Geltungsbereich b) Persönlicher Geltungsbereich c) Sachlicher Geltungsbereich d) Soziale Rechtfertigung der Kündigung Kündigungsgrund Personenbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigung 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
13 55 1. Kündigungserklärung a) Form muss schriftlich erfolgen gem. 623 BGB muss vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden gem. 126 BGB Mündliche oder nicht handschriftlich unterzeichnete Kündigungen sind gem. 125 BGB nichtig b) Zugang Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wird also erst wirksam, wenn sie dem Vertragspartner zugeht 130 Abs. 1 S. 1 BGB Kündigungsfrist beginnt erst mit Zugang zu laufen Zugang = wenn sie demjenigen unmittelbar ausgehändigt wird (direkt Übergabe) oder wenn sie auf andere Weise in den Machtbereich des Empfängers gerät (Briefkasten) Ob der Empfänger die Erklärung liest, spielt keine Rolle c) Bedingungsfeindlichkeit Kündigungen, die an Bedingungen geknüpft werden, sind unwirksam Ausnahme: Änderungskündigung AG erklärt dem AN die Kündigung für den Fall, dass der AN nicht mit den Änderungen einverstanden ist.
14 56 2. Kündigungsfrist a) Einhaltung der Frist beträgt gemäß 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats Frist gilt für Kündigungen durch den AG und Kündigungen durch den AN Kündigungsfrist für AG verlängert sich mit Dauer der Betriebszugehörigkeit des AN gem. 622 Abs. 2 BGB AN behält die 4 Wochen Frist nach 622 Abs. 1 BGB Während der Probezeit des AN gilt eine Frist von zwei Wochen gem. 622 Abs. 3 BGB b) Anhörung des Betriebsrats Gemäß 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG muss VOR jeder Kündigung durch den AG der Betriebsrat angehört werden Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG
15 57 3. Anwendung Kündigungsschutzgesetz a) Betrieblicher Geltungsbereich Gem. 23 Abs. 1 S. 1 KSchG gelten die Kündigungsschutzvorschriften sowohl für private als auch für öffentliche AG Die Betriebe müssen jedoch mehr als 5 bzw. 10 AN (ab ) beschäftigen Teilzeitbeschäftigte werden nur anteilig berücksichtigt b) Persönlicher Geltungsbereich Gem. 1 Abs. 1 KSchG gilt Schutz nur bei Kündigungen durch den AG, AN kann jederzeit wirksam kündigen Gem. 14 Abs. 1 KSchG gilt der Kündigungsschutz auch nicht für gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder usw.) Für leitende Angestellte gelten Schutzvorschriften nur eingeschränkt Gem. 1 Abs. 1 KSchG muss das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate ohne Unterbrechungen bestanden haben c) Sachlicher Geltungsbereich Gilt für normale Kündigungen des AG und Änderungskündigungen
16 58 3. Anwendung Kündigungsschutzgesetz d) Soziale Rechtfertigung der Kündigung Gemäß 1 Abs. 1 KSchG muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein Besteht ein Kündigungsgrund 1 Abs. 2 S. 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Ist zulässig, wenn der AN aufgrund eines körperlichen oder geistigen Zustands die vertraglich vereinbarte Arbeit nicht mehr erbringen kann. Verhaltensbedingte Kündigung Setzt ein schuldhaft vorwerfbares Handeln des AN voraus Betriebsbedingte Kündigung Ist möglich, wenn dringende betriebliche Gründe einer Weiterbeschäftigung des AN im Betrieb entgegenstehen, bspw. zu viele AN zu wenig Arbeit 1a KSchG Abfindungsanspruch wenn keine KSchKlage erhoben wurde
17 59 4. Prüfung der Verhältnismäßigkeit ultima-ratio Prinzip Trotz Vorliegen eines Kündigungsgrundes muss der AG ein milderes Mittel als die Kündigung wählen, um dem AN die Möglichkeit zu geben den Kündigungsgrund zu beseitigen Durch Abmahnung vor Kündigung oder (bei verhaltensbedingten Kündigungen) Durch Versetzung vor Kündigung (bspw. bei Kündigung wegen Krankheit ist erst zu prüfen ob der AN noch auf einer anderen Position eingesetzt werden könnte) Ausnahmen: 9 MuSchG; Schwerbehinderte 85 SGB IX, Betriebsratsmitglieder 15 Abs. 1 KSchG
18 60 Fragen Kann der AG seinem AN per kündigen? Nein, 623 BGB i.v.m. 126, 125 BGB elektronische Form ist ausgeschlossen. Handschriftliche eigenhändige Unterschrift fehlt! Ab wann gilt eine Kündigung als zugegangen? Wie Beurteilen sie den Zugang, wenn der AG dem AN die Kündigung übergibt und wenn der AG einen Boten damit beauftragt die Kündigung in den Briefkasten des AN zu werfen? gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB wenn die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Direktes aushändigen = Zugang nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB Einwurf in Briefkasten = zulässige andere Weise des Zugangs. Durch Einwurf gelangt Kündigung in den Machtbereich des Empfängers.
19 61 Fragen Wie beurteilen Sie folgende Sachverhalte? AG kündigt AN während der Probezeit mit Frist von einer Woche. 622 Abs. 3 BGB = während der Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen AN ist seit 13 Jahren beim AG beschäftigt. Der AG kündigt dem AN mit einer Frist von 2 Monaten zum 15. des Folgemonats. Die Frist ist nicht korrekt. Gemäß 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Jahren genau 5 Monate zum Monatsende.
20 62 Nennen Sie Beispiele für personenbedingte Gründe: - Fehlende Eignung für die Arbeitsleistung - z.b. mangelhafte Kenntnisse und Fähigkeiten oder Nichtbestehen von Prüfungen - Fehlende gesundheitliche Eignung - Krankheit, Trunk- und Drogensucht, sofern dadurch betriebliche Interessen beeinträchtigt werden, bspw. lang andauernde Erkrankungen, häufige Kurzerkrankungen verhaltensbedingten Gründen: - Wiederholte, unentschuldigte Fehlzeiten - Alkoholmissbrauch/ Verletzung eines Alkohol- oder Rauchverbots im Betrieb - Verletzung vertraglicher Treuepflichten (Nichtvorlage der AU- Bescheinigung) - Störung des Betriebsfriedens - Annahme von Schmiergeldern - Schlecht- oder Fehlleistungen nach vorheriger Abmahnung
21 63 Nennen Sie Beispiele für betriebsbedingte Gründe: - Einschränkung, Umstrukturierung oder Stilllegung des Betriebs - Einstellung oder Umstellung der Produktion - Absatzschwierigkeiten oder Auftragsmangel - Änderung der Arbeits- oder Produktionsmethoden - Umsatzrückgang mit Anpassung des Personalbestandes - Rohstoffmangel
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