Inhaltsübersicht. Abwicklungsvertrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsübersicht. Abwicklungsvertrag"

Transkript

1 Abwicklungsvertrag Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsätzliche Fragen 3. Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag 4. Inhalt des Abwicklungsvertrags 5. Risiko: Gefährdung von Arbeitslosengeld 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Anwaltskosten 6.2 Ausgleichsquittung 6.3 Drohende Arbeitslosigkeit 6.4 Freistellung Freistellung Gerichtlicher Vergleich 6.7 Mitbestimmung 6.8 Rechtsschutzversicherung 6.9 Schriftform Schriftform Sperrzeit 6.12 Teilurlaub 6.13 Wettbewerbsverbot Information 1. Allgemeines Der Schlusspunkt für ein Arbeitsverhältnis wird durch viele Maßnahmen gesetzt. Die Vertragsparteien können kündigen, sich einvernehmlich trennen, sterben oder ihren Betrieb aufgeben. Das Mittel für die nachträgliche Sanktionierung einer Kündigung heißt Abwicklungsvertrag. Den Vorteilen des Abwicklungsvertrags für den Arbeitgeber stehen jedoch auf Arbeitnehmerseite handfeste Nachteile gegenüber: Er läuft Gefahr, bei seinem Arbeitslosengeld eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auferlegt zu bekommen. Seit es 1a KSchG -" Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung" - gibt, ist das Abfindungsangebot gegen Klageverzicht ein stressfreies Mittel zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Das Gesetz verlangt allerdings, dass die Höhe der Abfindung "0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses" beträgt. Der Abwicklungsvertrag knüpft an eine vorausgehende Arbeitgeberkündigung an und wickelt das gekündigte Arbeitsverhältnis ab. Das ist der Gegensatz zum Aufhebungsvertrag, der beendet das Arbeitsverhältnis selbst. Vom Inhalt her unterscheiden sich Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag kaum. Abfindung, Freistellung, Geheimhaltung und Ausgleichsklausel sind einige Punkte, die regelmäßig in beiden zu finden sind. Wegen 623 BGB sollte auch ein Abwicklungsvertrag immer schriftlich geschlossen werden. So keine entgegenstehenden tariflichen Regelungen zu beachten sind, wird ein Abwicklungsvertrag mit seinem Abschluss wirksam. Es gibt kein generelles Widerrufs- oder Rücktrittsrecht aok-business.de - PRO Online,

2 2. Grundsätzliche Fragen Der Name sagt es bereits: Der Abwicklungsvertrag ist ein Vertrag. Die Grundvoraussetzungen für diesen Vertrag ergeben sich aus dem BGB. Eine besondere gesetzliche Regelung für den Inhalt von Aufhebungsverträgen gibt es nicht. Im Zuge der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber das Recht der Schuldverhältnisse runderneuert. Verträge, die allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, unterliegen nun nach den 305 ff. BGB einer generellen Inhaltskontrolle. Während das alte AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Arbeitsverträge ausdrücklich von seinem Geltungsbereich ausnahm, ist das bei den neuen Bestimmungen nicht mehr so. 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sieht für das Arbeitsrecht vor: "Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von 307 Abs. 3 gleich." Da der Arbeitsvertrag ein "Verbrauchervertrag" i.s.d. 310 Abs. 3 BGB ist ( BAG, AZR 572/04 ), sind auch Abwicklungsverträge als "Verbraucherverträge" anzusehen. Seit Inkrafttreten der großen Schuldrechtsreform findet auch bei ausgehandelten Vertragsbedingungen keine Billigkeitskontrolle i.s. einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls bezogenen Angemessenheitsprüfung nach 242 BGB mehr statt ( BAG, AZR 572/04 ). Da Abwicklungsverträge der Inhaltskontrolle nach 305 ff. BGB unterliegen, ist es sinnvoll, sie vor der Unterzeichnung juristisch prüfen zu lassen. Es könnte in einem gerichtlichen Verfahren passieren, dass nicht nur die entsprechende Abmachung, sondern gleich der ganze Abwicklungsvertrag unwirksam ist. Die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Arbeitsrecht sind immer noch nicht in allen Einzelheiten abzusehen. Der Anwendung von 312 BGB - Widerrufsrecht bei so genannten "Haustürgeschäften" oder dann, wenn der Arbeitnehmer durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz zu einem Vertragsschluss bestimmt worden ist - hat das BAG für Aufhebungsverträge jedenfalls schon vor Jahren eine klare Absage erteilt ( BAG, AZR 177/03 - mit weiteren Hinweisen). Für formularmäßige Vertragsstrafeklauseln ist die Anwendbarkeit der 305 ff. BGB bestätigt ( BAG, AZR 425/04 ). Während bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach dem AGG ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten ( 2 Abs. 4 AGG ), heißt es in 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, dass Benachteiligungen aus einem in 1 AGG genannten Grund auch bei Entlassungsbedingungen, d.h. insbesondere bei individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen unzulässig sind. Die AGG -Benachteiligungsverbote beeinflussen insoweit auch den Inhalt von Abwicklungsverträgen. 3. Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag haben eine große Gemeinsamkeit: Sie sollen beide dafür sorgen, dass ein Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber möglichst reibungslos und ohne Kündigungsrechtsstreit endet (zu den Einzelheiten s. die Stichwörter Aufhebungsvertrag - Allgemeines ff.). Beispiel: Der Arbeitgeber möchte sich von einem Mitarbeiter trennen. Spricht er eine Kündigung aus, kann der Arbeitgeber diese Kündigung in KSchG -Arbeitsverhältnissen mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Diese Gefahr lässt sich mit einem Aufhebungsvertrag umgehen. Für ihn gilt das KSchG nicht aok-business.de - PRO Online,

3 Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis ohne weitere Schritte einvernehmlich beendet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen den Aufhebungsvertrag, um das Arbeitsverhältnis mit ihm aufzulösen. Die Gründe für den Vertragsschluss können unterschiedlich sein. Wichtig ist: Der Aufhebungsvertrag setzt den Schlusspunkt selbst. Er ist das Mittel, das die Vertragsbeziehungen enden lässt. Beispiel: Entscheidet sich der Arbeitgeber aus dem vorausgehenden Beispiel, an Stelle der Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, einigt er sich mit seinem Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Beide wollen dann gemeinsam, dass zu irgendeinem Zeitpunkt im gegenseitigen Einvernehmen Schluss ist - und das nicht als einseitige Kündigung, sondern als zweiseitiger Vertrag. Der Abwicklungsvertrag - daher der Name - wickelt eine vorausgegangene Kündigung ab. Er steht nicht für sich allein. Arbeitgeber und Arbeitgeber vereinbaren mit ihm die Modalitäten für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch der Kündigung. Der Abwicklungsvertrag ist das Mittel, mit dem die Folgen der einseitigen Arbeitgeberkündigung zweiseitig geregelt werden. Er setzt den Schlusspunkt nicht selbst (s. dazu auch das Stichwort Aufhebungsvertrag - Abwicklungsvertrag ). Beispiel: Die andere Alternative für den vorausgehenden Beispielfall: Der Arbeitgeber kündigt einseitig - und verständigt sich dann zusammen mit seinem Arbeitnehmer auf die Abwicklung des gekündigten Arbeitsverhältnisses. Wenn der Arbeitgeber ohne Vorwarnung kündigt und seinem Mitarbeiter danach einen Abwicklungsvertrag anbietet, läuft er Gefahr, dass sein Arbeitnehmer den Abwicklungsvertrag ablehnt und doch eine Kündigungsschutzklage erhebt. Da Abwicklungs- und Aufhebungsverträge SGB III -rechtlich ohnehin gleich gesehen werden, bietet es sich an, dem Mitarbeiter Kündigung und Abwicklungsvertrag vor der Kündigung als Gesamtpaket vorzustellen und beides als Einheit zu betrachten. Ein Abwicklungsvertrag kann, wie die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst, fristlos oder fristgemäß eingegangen werden. Das Ende orientiert sich in der Regel an der zuvor bereits ausgesprochenen Kündigung. 620 BGB steht dem nicht im Wege. Die Parteien müssen eine Kündigungsmöglichkeit haben. Sie dürfen ihre Rechtsbeziehungen auch vor dem vertraglich vereinbarten Ende abbrechen, wenn es dafür einen Grund gibt ( LAG Bremen, Sa 43/01 ). 4. Inhalt des Abwicklungsvertrags Inhaltlich unterscheidet sich der Abwicklungsvertrag nicht wesentlich vom Aufhebungsvertrag. Er soll zunächst eine eindeutige Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Als sinnvoll für die Beendigungsvereinbarung hat sich dieser Satz bewährt: "Die Parteien des Arbeitsvertrags sind sich einig, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die vom Arbeitgeber am <Datum> ausgesprochene Kündigung mit dem <Datum> sein Ende finden wird." Der weitere Inhalt deckt sich in vielen Punkten mit dem Inhalt eines Aufhebungsvertrags. Je nach Fall müssen Vereinbarungen über folgende Punkte getroffen werden: aok-business.de - PRO Online,

4 Abfindung betriebliche Altersversorgung Freistellung Klageverzicht Geheimhaltung Zeugnis Ausschlussklausel. Zur Abfindungshöhe hier noch ein Kein Arbeitnehmer braucht seine Kündigung zu akzeptieren. Er hat das Recht, sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu wehren. Dazu kann er alle Mittel nutzen, die ihm die Rechtsordnung zur Verfügung stellt. Soll ein Mitarbeiter seine Kündigung via Abwicklungsvertrag hinnehmen, tut er das in der Regel nur, wenn er dafür ein "Bonbon", sprich eine Abfindung oder sonstige Vergünstigungen bekommt. Die Höhe dieser Abfindung orientiert sich in erster Linie an den Merkmalen Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten. Ist an der Kündigung nichts dran, wäre ein Arbeitnehmer dumm, wenn er einen Abwicklungsvertrag unterschreiben würde. Er riskiert eine Sperrfrist. Das kann ihn veranlassen, die Abfindung in die Höhe zu treiben. An diesem Punkt muss man als Arbeitgeber überlegen, ob einem der verlangte Betrag als "Lösegeld" die Abwicklung ohne gerichtliche Klärung wert ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ab dem für betriebsbedingte Kündigungen einen Anspruch auf Abfindung in das Kündigungsschutzgesetz hineingeschrieben ( 1a KSchG - Kündigung - Abfindungsanspruch ). Dieser "Abfindungsanspruch" bestimmt auch Abwicklungsund Aufhebungsverträge. Die Höhe der gesetzlichen Abfindung nach 1a Abs. 2 KSchG ist starr. Sie beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr hochzurechnen. Hier gibt es keinen Ansatzpunkt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, über eine höhere Abfindung zu verhandeln. Sie kann allerdings in einem Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Da der Abwicklungsvertrag ein Verbrauchervertrag i.s.d. 310 Abs. 3 BGB ist, ist es wichtig, die 305 ff. BGB bei Erstellung einzelner Vertragsklauseln immer im Auge zu behalten. Das schränkt die Zahl möglicher Fehler und das Scheitern der Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen von vornherein ein. Ganz wichtig: Mit dem durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz in das BGB eingeführten 623 wird seit Jahren auch für Abwicklungsverträge Schriftform verlangt. Mündliche Abwicklungsverträge sind damit nach 125 Satz 1 BGB nichtig. Es kann sich dann grundsätzlich keine Partei mehr auf sie berufen. Schriftform i.s.d. 623 BGB meint mit eigenhändiger Namensunterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet, 126 Abs. 1 BGB. Ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag in elektronischer Form ist ausgeschlossen, 623 BGB. 5. Risiko: Gefährdung von Arbeitslosengeld Früher wurde in der Literatur oft die Auffassung vertreten, dass der Abwicklungsvertrag die sichere Alternative zum Aufhebungsvertrag sei. Er bestätige doch nur eine zuvor ausgesprochene Kündigung, womit der Arbeitnehmer keine Probleme beim Bezug von Arbeitslosengeld haben dürfte. Das ist definitiv nicht so aok-business.de - PRO Online,

5 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III (früher: 144 SGB III ) bestimmt: "Hat... der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben oder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)". Lösen des Beschäftigungsverhältnisses i.s.d. 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III ist auch der Abschluss eines Abwicklungsvertrags. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die so genannte SGB III - oder Arbeitsbescheinigung ( 312 SGB III ) auszustellen. In dieser Bescheinigung wird ausdrücklich danach gefragt, ob im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abmachungen getroffen wurden, d.h. insbesondere auch ein Abwicklungsvertrag geschlossen worden ist. Zudem will die Arbeitsverwaltung wissen, ob eine Abfindung gezahlt wird. Die Fragen in der SGB III -Bescheinigung sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Unwahre Angaben können als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld, als Straftat - z.b. Betrug - Geld- oder Gefängnisstrafe auslösen. Nach der BSG-Rechtsprechung gilt für Abwicklungsverträge: "1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch der Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung (Abwicklungsvertrag) trifft. 2. Der Arbeitnehmer kann sich für den Abschluss des Abwicklungsvertrags auf einen wichtigen Grund grundsätzlich nur berufen, wenn die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war (Fortführung von BSG, B 11 AL 65/01 R ) BSG, B 11 AL 35/03 R ". Die Regelung in 159 Abs. 1 SGB III schließt nur den Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen gewissen Zeitraum aus. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II wird davon nicht berührt. Selbstverständlich müssen auch dafür die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sein. Und so kann es passieren, dass es bei anrechenbarem Einkommen oder Vermögen auch mal kein Arbeitslosengeld II gibt. Die Stimmen, die immer schon vor Abwicklungsverträgen gewarnt hatten, sahen sich durch die 2003er BSG-Entscheidung bestätigt. Vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung her ging es auch gar nicht anders. Wenn die Bestimmungen in 159 Abs. 1 SGB III Sinn machen sollen, dürfen sie nicht umgangen werden. Die Bedeutung des Abwicklungsvertrags geht in der Praxis mehr und mehr zurück. Experten sehen den Abwicklungsvertrag nach der Entscheidung des BSG, B 11 AL 35/03 R mehr und mehr in Gefahr. Von einigen wird empfohlen, bei betriebsbedingten Kündigungen gezielt auf 1a KSchG zu setzen (s. dazu Kündigung - Abfindungsanspruch ). Das ist wegen der starren Abfindungsregelung in 1a KSchG für den Arbeitgeber wiederum mit finanziellen Risiken verbunden. Die Entscheidung pro oder contra Abwicklungsvertrag sollte daher in keinem Fall generell getroffen werden. Abzustellen ist auf den Einzelfall. Jeder Arbeitgeber sollte sich vor der Beendigung von Arbeitsverhältnissen einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Nur so kann er sicherstellen, dass er den richtigen Weg einschlägt. Unter Umständen ist dann sogar eine Kündigung mit nachfolgender Kündigungsschutzklage für beide die sicherste Lösung. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen. Nach der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu 159 SGB III liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor, wenn aok-business.de - PRO Online,

6 der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter schon mit Bestimmtheit eine Kündigung in Aussicht gestellt hat, der Arbeitgeber die drohende Kündigung auf betriebliche Gründe stützt, die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt oder früher beendet hätte, bei der Kündigung durch den Arbeitgeber die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre, der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und der Arbeitnehmer eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern (s. dazu 1a KSchG ), mindestens aber 0,25 Monatsgehälter für jedes Beschäftigungsjahr als Abfindung bekommt (bei geringeren Beträgen müsste die angedrohte Arbeitgeberkündigung sozial gerechtfertigt sein). Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, ob die Kündigung tatsächlich sozial gerechtfertigt ist. Das wird beim Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach 1a KSchG ja auch nicht geprüft. Aber: Liegt die Abfindung unter 0,25 oder über 0,5 Monatsverdiensten, kann nur dann von einem wichtigen Grund ausgegangen werden, wenn die beabsichtigte Arbeitgeberkündigung ansonsten sozial gerechtfertigt wäre. Des Weiteren kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermeiden will oder er sich durch den Aufhebungsvertrag Vergünstigungen sichern möchte, die er durch eine Kündigung des Arbeitgebers sonst verloren hätte. Da Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag nach 159 SGB III das gleiche Schicksal tragen, wird zur weiteren Information auf das Stichwort Aufhebungsvertrag - Sperrzeit verwiesen. 6. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Abwicklungsvertrag in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 6.1 Anwaltskosten Die Rechtsschutzversicherer sträuben sich in der Regel dagegen, bei einem Kündigungsschutzprozess auch die für die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit entstehende Geschäftsgebühr zu übernehmen. Es sei kostenbewusst, sich gleich einen umfassenden Klageauftrag geben zu lassen, bei dem die Geschäftsgebühr dann nicht zusätzlich anfällt. Aber: Die Rechtsschutzversicherung muss ihrem Versicherten in dem Fall auch eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit gegen die Kündigung geben, wenn der Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung ein Angebot zum Abschluss eines Abwicklungsvertrags macht ( AG München, C 27792/06 ). 6.2 Ausgleichsquittung Bestätigt der Arbeitnehmer in einem Abwicklungsvertrag unter einer Auflistung bestimmter Punkte "Damit sind alle Ansprüche der Unterzeichner/-in an die Firma... abgegolten", ist das kein negatives rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis. Steht nämlich fest, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB wieder aufgegeben. Ein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des 397 Abs. 2 BGB liegt erst vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen ( BAG, AZR 880/06, mit dem Hinweis, dass an die Feststellung eines Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen sind). 6.3 Drohende Arbeitslosigkeit Das bloße Interesse, eine Abfindung zu bekommen, rechtfertigt für sich allein gesehen nicht die Annahme eines wichtigen Grunds für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses i.s.d. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.f. (= 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III n.f.). Umgekehrt schließt die Zahlung einer Abfindung die Annahme eines wichtigen Grunds für die Arbeitsaufgabe nicht aus. Bei einer drohenden, vom aok-business.de - PRO Online,

7 Arbeitgeber in Aussicht gestellten Kündigung, besteht "im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit kein Interesse der Versichertengemeinschaft daran, den Arbeitnehmer von der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen abzuhalten" ( BSG, B 11a/11 AL 69/04 R ). 6.4 Freistellung - 1 Die Versicherungspflicht setzt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des 7 Abs. 1 SGB IV voraus. Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dabei kann die tatsächliche Arbeitsleistung, besonders dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits in der Vergangenheit tatsächlich vollzogen worden war, auch durch andere Umstände ersetzt werden. Insoweit gilt: "Eine die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung kann auch dann vorliegen, wenn bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist" ( BSG, B 12 KR 22/07 R - Leitsatz). 6.5 Freistellung - 2 Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Sie ist für die Annahme eines vollzogenen Arbeitsverhältnisses zwar stets hinreichend, aber nicht immer notwendig. "Im Sinne der ausreichenden Gewährleistung öffentlichrechtlichen Versicherungsschutzes liegt vielmehr ein ausreichender Vollzug auf die Erbringung abhängiger Arbeit gerichteter Rechtsverhältnisse u.a. auch dann vor, wenn der Dienstverpflichtete bei Fortbestand des rechtlichen Bandes auf Grund gesetzlicher Anordnung oder durch eine besondere vertragliche Abrede von seiner - damit jeweils als grundsätzlich weiter bestehend vorausgesetzten - Leistungspflicht befreit wird" ( BSG, B 12 KR 27/07 R ). 6.6 Gerichtlicher Vergleich Eine nach Ausspruch der Arbeitgeberkündigung getroffene Vereinbarung, mit der die Hinnahme einer Kündigung bestätigt oder eine Kündigung abgesichert werden soll, ist nach den Wertungen der BSG-Entscheidung vom B 11 AL 35/03 R - als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln. "Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Grundsätze nicht auch für die vor dem Arbeitsgericht getroffene Vereinbarung gelten sollen". Schließen die Parteien des Arbeitsvertrags vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung enden soll, ist auch hier von einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen ( BSG, B 11a AL 51/06 R ). 6.7 Mitbestimmung Der Betriebsrat ist nach 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Schließt der Arbeitgeber mit Mitarbeitern regelmäßig Abwicklungsverträge, vor oder nach denen er eine Kündigung ausspricht, löst diese Praxis keinen Anspruch des Betriebsrats auf Anhörung aus. Die Methode des Arbeitgebers ist nichts anderes als der Abschluss von Aufhebungsverträgen, weil die Parteien einvernehmlich die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbaren ( LAG Niedersachsen, TaBV 59/03 ). 6.8 Rechtsschutzversicherung Eine Rechtsschutzversicherung braucht nicht für die Rechtsanwaltskosten einzutreten, die im Zusammenhang mit einer absprachegemäß erfolgten arbeitsrechtlichen Kündigung entstehen. Dabei ist es sogar ohne Bedeutung, dass sich der Versicherungsnehmer erst nach der Kündigungserklärung mit seinem Arbeitgeber abschließend über die konkreten Beendigungsmodalitäten für sein Arbeitsverhältnis verständigt hat. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Kündigung zwischen den Parteien als der Weg angesehen wurde, den beiderseitigen Konsens herbeizuführen ( AG Berlin-Mitte, C 157/03 ). 6.9 Schriftform aok-business.de - PRO Online,

8 Das Schriftformerfordernis gilt nach 623 BGB ausdrücklich nur für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Auf ein Dienstverhältnis, das keine Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist, ist 623 BGB weder direkt noch analog anzuwenden ( BAG, AZR 638/04 - hier: Umschulung zur Berufskraftfahrerin Personenverkehr) Schriftform - 2 Der vereinfachte Fall: Die Parteien hatten in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich u.a. die Vereinbarung "Die Beklagte räumt der Klägerin das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein. Die Klägerin wird ihr vorzeitiges Ausscheiden mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen, schriftlich, gegenüber der Beklagten anzeigen. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich die Beklagte, für jeden Kalendertag vorzeitigen Ausscheidens eine Sozialabfindung entsprechend den 9, 10 KSchG in Höhe von 70,00 EUR brutto je Kalendertag an die Klägerin zu bezahlen." getroffen. Arbeitnehmer N schickte die Anzeige per Telefax an den Arbeitgeber, nicht im Original mit Unterschrift. Auch wenn die Technik es erlaubt: "Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß 623 BGB zwingend der Schriftform" ( BAG, AZR 709/14 - mit dem Ergebnis, dass die Ankündigung in dem Telefaxschreiben das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet hat) Sperrzeit Bei einem sogenannten "Auflösungsverschulden" kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen. Ein Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach einer Arbeitgeberkündigung mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Hinnahme dieser Kündigung trifft. Dabei hat der Arbeitnehmer für den Abschluss des Abwicklungsvertrages nur dann einen wichtigen Grund, wenn die Kündigung des Arbeitgebers objektiv rechtmäßig war ( BSG, B 11 AL 35/03 R ) 6.12 Teilurlaub Wird ein Arbeitsverhältnis zum eines Kalenderjahres beendet, scheidet der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte - wenn auch mit dem letzten Tag dieser ersten Jahreshälfte - aus dem Arbeitsverhältnis. Das führt nach 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG auch nach Erfüllen der 6-monatigen Wartezeit des 4 BUrlG dazu, dass für das Jahr des Ausscheidens nur ein Teilurlaubsanspruch entsteht, nämlich 6/12. Beginnt das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters am eines Kalenderjahres, kann ebenfalls kein voller Urlaubsanspruch entstehen. Nach 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch "erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben." " 1 BUrlG ordnet ivm. 3 Abs. 1 BUrlG an, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub hat. Die gesetzliche Regelung geht damit nicht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber vom 1. Januar bis zum 30. Juni und bei einem anderen Arbeitgeber vom 1. Juli bis zum 31. Dezember desselben Jahres beschäftigt war, zweimal einen vollen Urlaubsanspruch im Umfang von jeweils 24 Werktagen erwirbt" ( BAG, AZR 179/15, mit Hinweis auf BAG, AZR 487/10 ) Wettbewerbsverbot Enthält eine Abwicklungsvereinbarung die Abgeltungsklausel "Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mögen sie bekannt sein oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund abschließend erledigt sind." - erfasst diese Abgeltungsklausel auch ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Rechtsbeziehungen der Parteien sollen durch die Abwicklungsvereinbarung beendet werden. Punkte, die nicht erledigt werden sollen, werden in der Regel ausdrücklich aufgeführt. Nur dann, wenn eine Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass das Wettbewerbsverbot samt Karenzentschädigung außen vor bleiben soll, muss man das anders sehen ( BAG, AZR 671/07 ) aok-business.de - PRO Online,

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 04/2008 Schwerpunkt Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag

Newsletter Arbeitsrecht 04/2008 Schwerpunkt Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag Newsletter Arbeitsrecht 04/2008 Schwerpunkt Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag Liebe Leserin, lieber Leser, in einigen der vergangenen Newsletter hatten wir das Thema Kündigung besprochen. Der bis zum

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Mustervertrag Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich

Mustervertrag Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Sehr geehrter Herr, Ihre Änderungskündigung vom habe ich erhalten und teile

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit

3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit Lohn ohne Arbeit Beispiele für Lohnfortzahlung: 1. Erholungsurlaub 2. Krankheit 3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit (3) AV

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin:

1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: Arbeitsbescheinigung - MUSTER - 1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: Familienname (ggf. Geburtsname): Vorname: Straße: PLZ: Wohnort: Rentenversicherungsnummer (oder

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Personalfragebogen Kündigung

Personalfragebogen Kündigung Angaben zur Kündigung / Entlassung Arbeitsverhältnis wurde gekündigt/beendet oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am Arbeitsverhältnis wurde gekündigt zum Kündigung/Entlassung durch Arbeitgeber/Dienstherr

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Mindestlohn was geht uns das an?

Mindestlohn was geht uns das an? Update Arbeitsrecht Mindestlohn was geht uns das an? Mindestlohn worum geht es? EUR 8,50 bundeseinheitlicher Mindestlohn Ab 01.01.2015 Für alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten 02.12.2014 EMPLAWYERS

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Aufhebungsvertrag: Checkliste und Formulierungsbeispiele

Aufhebungsvertrag: Checkliste und Formulierungsbeispiele Aufhebungsvertrag: Checkliste und Formulierungsbeispiele von Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht I. Was Sie inhaltlich beachten sollten Geht es um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages,

Mehr

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem

Mehr

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden. Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

AUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES

AUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES AUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen MUSTER- Vertrag, der der

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln

Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln Referentin: Ebba Herfs-Röttgen Fachanwältin für Arbeitsrecht - MEYER-KÖRING - Rechtsanwälte Steuerberater Bonn Berlin www.meyer-koering.de

Mehr