AZR Abkürzungs- und Zitierregeln

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1 AZR Abkürzungs- und Zitierregeln österreichische Rechtssprache europarechtliche Rechtsquellen Abkürzungsverzeichnis 7. Auflage Im Auftrag des Österreichischen Juristentages

2 Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR) samt Abkürzungsverzeichnis herausgegeben im Auftrag des Österreichischen Juristentages begründet von Prof. Dr. Gerhard Friedl und Dr. Herbert Loebenstein 7. Auflage Mag. Peter Dax Programmbereichsleiter, Verlag Manz herausgegeben von Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf Sektionschef im BM für Justiz i. R., Chefredakteur der ÖJZ unter Mitarbeit von Mag. Elisabeth Maier Verlagsredaktion, Manz A F T I S A L L E K R T W I L L E Wien 2012 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

3 Zitiervorschlag: AZR 7 (2012) Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Herausgeber, der Bearbeiter, sowie des Verlages ist ausgeschlossen. ISBN MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) azr@manz.at Druck: FINIDR, s. r. o., Český Těšín

4 Vorwort zur siebenten Auflage 1. Im Jahr 1970 ist die erste Auflage der AZR erschienen. Seit mehr als vier Jahrzehnten bildet dieses im Auftrag des Österreichischen Juristentags erstellte Regelwerk für das Abkürzen und Zitieren ein im Schrifttum und in der Rechtsprechung weitgehend anerkanntes und bewährtes Hilfsmittel für Autoren juristischer Texte. So wie unsere Sprache im Allgemeinen lebt und nichts Unveränderliches ist, entwickelt sich auch eine Fachsprache ständig weiter. Dies gilt im besonderen Maße für die Fachsprache der Juristen. Die nationale wie internationale Rechtsentwicklung konfrontiert uns laufend mit sprachlichen Neuschöpfungen, gleichzeitig verlieren andere Begriffe ihre Bedeutung. Diese Fortentwicklung der Rechtssprache wirkt sich naturgemäß auch auf das Abkürzungs- und Zitierwesen in juristischen Texten aus. Der Fleiß des Gesetzgebers führt zu einer Vielzahl neuer Abkürzungen für Gesetze und Verordnungen, neue Institutionen werden mit neuen Kürzeln belegt, mit der internationalen, insbesondere der europäischen, Rechtsentwicklung gelangen neue Zitierweisen und neue Abkürzungen in Schrifttum und Rechtsprechung, die Weiterentwicklung und das Vordringen digitaler Medien, insbesondere des Internets, als Informations- und Publikationsmittel erfordern eine Anpassung und Erweiterung des Regelwerks. Zu den maßgeblichen Grundsätzen der AZR gehört freilich auch, das Lesen und Verstehen juristischer Texte nicht durch ein System, in dem die Verkürzung des Textes Priorität hat, unzumutbar zu erschweren. Das allgemeine Gebot, stets um Verständlichkeit juristischer Texte bemüht zu sein (siehe insbesondere Sprache und Recht Aufsätze und Vorträge von Univ.-Prof. Dr. Fritz Schönherr, hrsg von Walter Barfuß [1985]), gilt gerade auch für den Gebrauch von Abkürzungen und die Vorgabe von Zitierregeln. Für eine Neuauflage der AZR bedeutet dies vor allem auch, dass bei der Fortentwicklung des Regelwerks ein behutsamer Weg zwischen Festhalten an Bewährtem und dem Forcieren zeichensparenden Zitierens und Abkürzens gewählt werden muss. Weder dürfen Autoren und Leser durch fortgesetztes Verändern von Regeln verwirrt und verunsichert und das Gesamtsystem durch immer neue Ergänzungen unüberschaubar und III

5 Vorwort zur siebenten Auflage schwer fassbar werden, noch darf das Regelwerk hinter den Erfordernissen und der Übung der Praxis zurückbleiben. Seit der letzten Auflage der AZR sind vier Jahre vergangen. Die rasante Rechtsentwicklung in Österreich und auf europäischer Ebene, die rasch wachsende Bedeutung des Internets und von Rechtsdatenbanken sowie praktische Erfahrungen mit dem bisherigen Regelwerk lassen eine Neuauflage des Büchleins dringlich erscheinen. Der Vorstand des Österreichischen Juristentags hat daher seinen Auftrag für die Herausgabe eines solchen Werkes erneuert. 2. Die Bearbeiter haben nach Rücksprache mit Autoren und Lesern juristischer Texte sowie auf Grund von Beobachtungen der Abkürzungs- und Zitierpraxis in Rechtsprechung und Schrifttum folgende wesentliche Neuerungen in das Regelwerk aufgenommen: Eine Zweifelsfrage, die die Praxis immer wieder beschäftigt hat, betraf die Zeichensetzung vor der Seitenzahl eines mit einer hoch gestellten Auflagenzahl versehenen Werkes der Literatur. Klargestellt wird nun, dass bei Aufeinandertreffen einer hoch gestellten Auflagenzahl mit einer Seitenzahl kein Beistrich zu setzen ist (Regel 25). Wird eine Rechtsvorschrift in einem selbständigen Werk wiederholt zitiert, so ist die Langform mit der Fundstelle im Publikationsorgan nur beim erstmaligen Zitieren anzuführen. Im Folgezitat ist dann nur noch die abgekürzte Bezeichnung der Norm (Kurzform) zu verwenden (vor der Regel 29). Verordnungen der Europäischen Union werden wie in der Europäischen Union allgemein üblich, aber anders als österreichische Rechtsvorschriften mit Nummer vor dem Jahr angeführt (Regel 31). Die Regeln für das Zitieren von Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden mit Blick auf die Praxis neu gefasst (Regel 42). Neue Regeln werden auch für das Zitieren von elektronischen Veröffentlichungen aufgestellt (Abschnitt F.IV.: Onlinewerke). Um den Benutzern der AZR eine rasche Orientierung zu ermöglichen, welche inhaltlichen Änderungen und Klarstellungen die Neuauflage enthält, sind die entsprechenden Passagen im Text rot hervorgehoben. 3. Das Abkürzungsverzeichnis wurde in den letzten Jahren im Rahmen des Aktualisierungsservices des Verlags laufend der IV

6 Vorwort zur siebenten Auflage Rechtsentwicklung folgend auf den Letztstand gebracht und schließlich nochmals durchgesehen und überarbeitet. Nicht mehr in Geltung stehende Rechtsvorschriften wurden weitgehend eliminiert. Solche Rechtsvorschriften wurden nur dann im Verzeichnis belassen, wenn ihr Außerkrafttreten noch nicht lange zurückliegt oder ihre Abkürzung auch weiterhin für Schrifttum oder Rechtsprechung von Bedeutung sein kann. Entsprechend der Regel 23 der AZR wurden Jahreszahlen, die Bestandteil der Legalabkürzung einer Rechtsvorschrift sind, im Abkürzungsverzeichnis im Allgemeinen weggelassen. 4. Stichtag für den Abschluss der Arbeiten war der Unter steht wieder der Aktualisierungsservice für alle nach dem Stichtag neu hinzugekommenen Abkürzungen zur Verfügung. Verbesserungsvorschläge mögen bitte an gerichtet werden. 5. Zu guter Letzt wollen wir all jenen besonders danken, die mit Hinweisen, Anregungen und Ratschlägen die Neuauflage der AZR unterstützt und gefördert haben. Es sind dies vor allem Hofrat des VwGH Hon.-Prof. Dr. Hans Peter Lehofer sowie die Abteilungsleiter im BMJ Dr. Robert Fucik und Dr. Fritz Zeder. Schließlich gilt unser Dank auch den Mitarbeitern des Verlages Manz, die sich in besonders engagierter Weise unermüdlich um die Neuauflage des Werkes bemüht haben, vor allem Dr. Susanne Bomze-de Barba, Mag. Katharina Irschik und Mag. Markus Schrom. Wien, im August 2012 Peter Dax Gerhard Hopf V

7 Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Einheitliche Richtlinien für das Abkürzen und das Zitieren von Rechtsvorschriften, Publikationsorganen, Behörden, Zeitschriften und Entscheidungen hat es in Österreich bisher nicht gegeben. Da den Autoren juristischer Veröffentlichungen kaum zuzumuten war, die bei den einzelnen Verlagen und in den verschiedenen Zeitschriften, Sammlungen udgl üblichen individuellen Zitierweisen und Abkürzungen einzuhalten, mussten sich Herausgeber und Redakteure fast immer der zeitraubenden und wenig fruchtbaren Mühe unterziehen, die Zitate und die Abkürzungen jeweils den Gepflogenheiten der betreffenden Publikation anzupassen. Die vorliegende Arbeit will diesem Mangel abhelfen und dadurch gleichzeitig einen bescheidenen, aber konkreten Beitrag zur Verwaltungsreform leisten; auch die Arbeit der Gerichte und der anderen Behörden sowie der Angehörigen der Rechtsberufe im weitesten Sinn wird ja wesentlich erleichtert und vereinfacht, wenn sich alle Beteiligten Referenten wie Schreibkräfte an einheitliche Regeln halten können. Bei der Formulierung der Abkürzungs- und Zitierregeln sowie beim Bilden der Abkürzungen mussten verschiedene, vielfach gegensätzliche Kriterien beachtet werden: größtmögliche Kürze auf der einen, Verständlichkeit und/oder Sprechbarkeit der Abkürzungen auf der anderen Seite; logisches Kürzen nach einheitlichen Regeln (auch als Gedächtnisstütze) einerseits, tunlichstes Beibehalten eingebürgerter Regeln und Abkürzungen sowie Rücksichtnahme auf die in unseren deutschsprachigen Nachbarländern herrschenden Gepflogenheiten andererseits; Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Richtlinien und Abkürzungen, dennoch aber auch Beachtung der Grundregeln der deutschen Sprache. Auf rein praktische Gesichtspunkte, vor allem auf das Vermeiden entbehrlicher Anschläge und Umschaltungen auf Schreib- und Setzmaschinen, war ebenso Bedacht zu nehmen wie auf eine künftige Erfassung juristischen Materials durch die elektronische Datenverarbeitung. Schon diese Beispielsaufzählung zeigt, dass es unmöglich ist, alle diese Grundsätze gleichzeitig und nebeneinander zu verwirklichen; auch eine Rangfolge der einzelnen Kriterien lässt sich nicht allgemein VI

8 Aus dem Vorwort zur ersten Auflage aufstellen. In zahlreichen Fällen war es vielmehr notwendig, das Für und Wider der verschiedenen Möglichkeiten sorgfältig abzuwägen, um zu einer konkreten Lösung zu kommen. Dass diese Lösung sehr oft nur ein seinem Wesen nach nie voll befriedigender Kompromiss sein konnte, bedarf danach keiner weiteren Begründung. Einige Beispiele: a) Die Abkürzungspunkte wurden in Österreich bisher ganz im Gegensatz zu der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden, durchaus bewährten Praxis stets als unerlässlich angesehen. Hildebert Kirchner, Bibliotheksdirektor des deutschen BGH, hat in seinem schon in 2. Auflage erschienenen Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache vorgeschlagen, juristische Abkürzungen, da sie ja Sigel seien, ohne Abkürzungspunkte zu schreiben, falls sie nicht aus einem einzigen (Groß-)Buchstaben bestehen oder mit einem Kleinbuchstaben enden; in den letztgenannten Fällen sowie beim Abkürzen von Wörtern des allgemeinen Sprachgebrauchs sei jedoch der Abkürzungspunkt weiterhin zu verwenden. Diese Lösung hat logisch viel für sich, ihre praktische Durchführung würde aber gerade wegen der erwähnten Ausnahmen von der Grundregel sicherlich erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Nicht zuletzt auf dieser Erwägung beruht der Vorschlag, Abkürzungspunkte immer und ausnahmslos innerhalb der Abkürzung wie auch an deren Ende entfallen zu lassen (Regel 14), was zwar zunächst ungewohnt erscheinen mag, dennoch aber den Vorteil der Einheitlichkeit und dadurch der geringeren Schwierigkeiten bei der Durchführung hat und übrigens seit vielen Jahren in den weit verbreiteten Beckschen Kurz-Kommentaren angewendet wird. b) Beim Zitieren von Rechtsvorschriften wurde bisher überwiegend der abgekürzten Bezeichnung des Publikationsorgans (BGBl, LGBl usw) die Nummer der Rechtsvorschrift und nach einem Schrägstrich der Jahrgang angefügt ( BGBl 2/1959 ). Der Vorschlag, jetzt die umgekehrte Reihenfolge einzuhalten ( BGBl 1959/2 ; s Regeln 29 ff), beruht nicht nur auf logischen Überlegungen, sondern vor allem auch auf dem Gedanken, Nummern von Rechtsvorschriften (ebenso wie von veröffentlichten Entscheidungen) künftig einheitlich durch arabische Ziffern hinter einem Schrägstrich zu bezeichnen (Regel 26).... Alle hier aufgestellten Abkürzungs- und Zitierregeln sind selbstverständlich nur Empfehlungen; ihre imperative Form geht auf vielfache VII

9 Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Anregungen der Praxis zurück, in denen gefordert wurde, keine Alternativen zuzulassen, um die angestrebte Einheitlichkeit der Abkürzungen und der Zitate nicht zu gefährden. Dass diese Arbeit einem Bedürfnis entspricht, haben das lebhafte Echo und die konstruktive Kritik bewiesen, die der erste Entwurf bei den angesprochenen Redakteuren, Wissenschaftlern und Praktikern gefunden hat. Ihre zahlreichen Änderungs- und Ergänzungsvorschläge wurden eingehend erörtert und geprüft; dass sie nicht alle zur Gänze berücksichtigt werden konnten, liegt in der Natur der Sache, gehen sie doch häufig von ganz verschiedenen, vielfach entgegengesetzten Kriterien aus, die sich, wie schon erwähnt, nicht auf einen gemeinsamen Nenner bringen lassen. Die Anregung, den eingangs genannten, immer fühlbarer werdenden Missstand zu beseitigen und endlich auch für die österreichische Rechtssprache einheitliche Abkürzungs- und Zitierregeln, verbunden mit einem umfangreichen Verzeichnis juristischer Abkürzungen, zu schaffen, ist von Herrn Dr. Robert Stein, geschäftsführendem Gesellschafter der Manzschen Verlags- und Universitätsbuchhandlung, an den Österreichischen Juristentag herangetragen und im Vorstand dieser Vereinigung von Herrn Univ.-Prof. Dr. Fritz Schönherr mit dem ihm eigenen Schwung sofort aufgegriffen worden. Seiner Initiative ist es zu danken, dass dieses mühevolle Vorhaben überhaupt begonnen wurde, und ohne seine ständige, unermüdliche Mitarbeit, seine zahllosen, immer wohlbegründeten und durchdachten Vorschläge wäre es nie verwirklicht worden. Ihm dafür auch an dieser Stelle herzlich zu danken, ist eine selbstverständliche Pflicht, die ich in freundschaftlicher Verbundenheit besonders gern erfülle.... Wien, im Jahr 1970 Gerhard Friedl VIII

10 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur siebenten Auflage Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Seite III VI Abkürzungs- und Zitierregeln A. Abkürzungen I. Das Verwenden von Abkürzungen (Regeln 1 4)... 1 II. Das Bilden von Abkürzungen (Regeln 5 9)... 1 III. Rechtschreibung, Satzzeichen, Beugung und Mehrzahl (Regeln 10 17)... 3 IV. Besondere Regeln für das Abkürzen von Rechtsvorschriften (Regeln 18 23)... 4 B. Grundsätze für Zitate I. Seitenzahlen (Regeln 24, 25) II. Nummern (Regeln 26, 27) III. Klammern (Regel 28) C. Das Zitieren von Rechtsvorschriften I. Österreichische Rechtsvorschriften (Regeln 29, 30) II. Europarecht (Regeln 31, 32) III. Paragraphen, Artikel, Absätze, Zahlen, Buchstaben (Regeln 33 37)... 7 D. Das Zitieren von Materialien (Regeln 38, 39) E. Das Zitieren von Entscheidungen I. Allgemeines (Regeln 40 45)... 9 II. Fundstellen (Regeln 46 59) IX

11 Inhaltsverzeichnis F. Das Zitieren von Literatur I. Allgemeines (Regeln 60 67) II. Beiträge (Regeln 68 76) III. Selbständige Werke (Regeln 77 86) IV. Onlinewerke (Regeln 87, 88) G. Buchbesprechungen (Regeln 89, 90) Abkürzungsverzeichnis I. Verzeichnis der Abkürzungen in alphabetischer Reihenfolge II. Verzeichnis der abgekürzten Bezeichnungen in alphabetischer Reihenfolge Korrekturzeichen X

12 Abkürzungs- und Zitierregeln A. Abkürzungen I. Das Verwenden von Abkürzungen 1. Inwieweit Abkürzungen verwendet werden, richtet sich nach dem jeweils angesprochenen Leserkreis. 2. Abkürzungen sind dann zu vermeiden, wenn sie zu Missverständnissen führen können. Beispiele: S für Seite oder Siehe ; BMG für Bundesministeriengesetz oder Bundesministerium für Gesundheit. 3. Werden Abkürzungen verwendet, dann sind sie dem folgenden Abkürzungsverzeichnis zu entnehmen oder, falls dort nicht vorhanden, nach den folgenden Regeln neu zu bilden. 4. Abkürzungen, die den angesprochenen Lesern nicht ohne weiteres verständlich sind, sollten, auch wenn sie im Abkürzungsverzeichnis vorkommen, beim ersten Zitieren durch die vollständige Bezeichnung aufgelöst werden. Beispiele: Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, im Folgenden ABAG ; Europäisches Patentamt, im Folgenden EPA ; Europäische Zeitschrift des öffentlichen Rechts, im Folgenden RED. II. Das Bilden von Abkürzungen 1. Beim Bilden einer neuen Abkürzung ist vom genauen Wortlaut der abzukürzenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift, des Publikationsorgans, der Behörde oder der Zeitschrift (Entscheidungssammlung) auszugehen. Die Wortfolge ist beizubehalten (s aber Regeln 19 und 20). 2. Die Abkürzung ist aus den wichtigsten Haupt- und Eigenschaftswörtern so zu bilden, dass Verwechslungen mit anderen Abkürzungen nach Möglichkeit vermieden werden. Dabei sind im Ab

13 Abkürzungs- und Zitierregeln kürzungsverzeichnis schon enthaltene Abkürzungen für Gattungsbegriffe zu verwenden. Beispiele: Slg für Sammlung ; Bl für Blatt ; G für Gesetz und Gericht ; V für Verordnung (s aber Regel 31); Beh für Behörde ; RL für Richtlinie ; St für Steuer. 7 Für das Verständnis weniger wichtige Wörter, insb Artikel und Verhältniswörter, sind in der Regel wegzulassen. Beispiele: RIW für Recht der Internationalen Wirtschaft ; ZVR für Zeitschrift für Verkehrsrecht ; ÖZPR für Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht Soll hervorgehoben werden, dass es sich um eine Rechtsvorschrift, ein Publikationsorgan, eine Behörde, eine Zeitschrift oder eine Entscheidungssammlung eines bestimmten Staates oder Landes handelt, dann ist der Abkürzung das entsprechende Eigenschaftswort uzw abgekürzt, in Kleinbuchstaben und ohne Zwischenraum voranzustellen. Beispiele: dgmbhg ; schwpatg ; itcc ; dbgbl ; dbgh ; drda. Bei Abkürzungen der österreichischen Bundesländer ist vor Angabe der Rechtsquelle ein Zwischenraum einzuschalten. Sofern nicht eine andere Abkürzung des Landesgesetzgebers vorgegeben ist, ist daher entsprechend den folgenden Beispielen abzukürzen. Beispiele: Vlbg JagdG ; stmk PatientenentschädigungsG ; Tir SchOG ; Krnt FremdenverkehrsG ; Sbg KAG ; bgld JWG ; Wr FeuerwehrG. 9 Ist die Landesbezeichnung ein Teil der offiziellen Bezeichnung oder des Titels, dann ist so keine offizielle Abkürzung besteht bei Bildung der Abkürzung ein großer (Anfangs-)Buchstabe zu verwenden. Beispiele: DJT ; DPA ; EBG ; DAR ; SJZ. 2

14 Abkürzungs- und Zitierregeln III. Rechtschreibung, Satzzeichen, Beugung und Mehrzahl 1. In juristischen Abkürzungen sind groß zu schreiben a) die Anfangsbuchstaben von Hauptwörtern, b) die Anfangsbuchstaben von Teilwörtern zusammengesetzter Hauptwörter, c) die Anfangsbuchstaben von Eigenschaftswörtern, sofern nicht die Regel 8 anzuwenden ist. Beispiele: WE ; LBG ; VVG ; ABGB. Alle anderen Buchstaben sind in juristischen Abkürzungen klein zu schreiben. Beispiele: StPO ; NamRÄG ; LStR ; VersVG ; VStG. In Abkürzungen für Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs richtet sich die Groß- und Kleinschreibung nach den allgemeinen Rechtschreibregeln. Beispiele: idr ; StPfl ; mwn ; Kfz ; Lkw. Soweit das Abkürzungsverzeichnis im Einzelfall eine von den Regeln 10 und 11 abweichende Schreibweise vorsieht, ist diese maßgebend. Beispiele: AcP ; Rsp. 2. Abkürzungen sind ohne Zwischenräume zu schreiben; s aber Regel 8 (Voranstellen der Abkürzungen österreichischer Bundesländer). 3. Abkürzungspunkte haben sowohl innerhalb der Abkürzungen als auch an deren Ende zu entfallen; das gilt aber nicht für akademische Grade (zb Dr., Mag. ) und für Amts- und Berufstitel (zb Univ.-Prof., Prof. ). 4. Abkürzungen sind ohne Bindestriche zu schreiben. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen der Bindestrich zu einer gesetzlichen Abkürzung oder sonst einer offiziellen Bezeichnung gehört oder zur Unterscheidung unerlässlich ist (zb BVG, aber B-VG ). 5. Abkürzungen werden nicht gebeugt (zb des OGH, nicht des OGHs )

15 Abkürzungs- und Zitierregeln 17 Die Mehrzahlformen können erforderlichenfalls sinngemäß durch Anfügen der entsprechenden Endungen gebildet werden (im Allgemeinen e oder en, aber auch s ), zb RA RAe und KMU KMUs. IV. Besondere Regeln für das Abkürzen von Rechtsvorschriften Vom Gesetzgeber selbst vorgesehene Abkürzungen (Legalabkürzungen) sind zu verwenden (s jedoch Regel 23 zur Angabe der Jahreszahl im Titel einer Rechtsvorschrift) Hat der Gesetzgeber zwar keine Abkürzung, wohl aber eine besondere Kurzbezeichnung vorgesehen (zb Notariatsaktsgesetz ), oder ist eine solche Kurzform üblich (zb Ehegesetz für das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet ), dann ist der Abkürzung die Kurzform zugrunde zu legen. 20 Beim Abkürzen langer Bezeichnungen darf auch von einer sprachlich unmöglichen Form ausgegangen werden (vgl Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb = Unlauterer-Wettbewerb-Gesetz, abgekürzt UWG ) Einführungsgesetze oder -verordnungen sind mit EG... bzw EV..., Durchführungsgesetze oder -verordnungen mit DG... bzw DV... zu zitieren; darauf folgt uzw ohne z, ohne Bindestrich und ohne Zwischenraum die abgekürzte Bezeichnung der dazugehörigen Rechtsvorschrift. Beispiele: EGZPO ; EGVG ; DVEheG Novellen sind, sofern das Abkürzungsverzeichnis für sie keine besondere Abkürzung enthält, mit... Nov zu zitieren; dabei ist kein Bindestrich zu setzen. Beispiele: 27. KFGNov ; aber 3. TN ; WGN ; WRN 2006 ; EO-Nov Jahreszahlen sind der abgekürzten Bezeichnung einer Rechtsvorschrift nur dann anzufügen, wenn eine bestimmte Fassung besonders hervorgehoben werden soll, insb wenn eine frühere Fassung bezeichnet wird (zb AußStrG 1854). Auch bei Rechtsvorschriften, deren Legalabkürzung eine Jahreszahl enthält, kann diese weggelassen werden, wenn keine Gefahr der Verwechslung besteht. 4

16 Abkürzungs- und Zitierregeln Beispiele: GBG für GBG 1955 ; StPO für StPO 1975 ; WEG für WEG 2002 ; EStG für EStG B. Grundsätze für Zitate I. Seitenzahlen 1. Seitenzahlen werden durch arabische Ziffern bezeichnet. 2. Schließt eine Seitenzahl an eine arabische Ziffer unmittelbar an, dann ist sie von dieser durch einen Beistrich zu trennen. In allen anderen Fällen hat der Seitenzahl nur ein Zwischenraum, nicht aber das Wort Seite, die Abkürzung S oder ein Beistrich voranzugehen. Bei Aufeinandertreffen einer hochgestellten Auflagenzahl mit einer Seitenzahl ist kein Beistrich zu setzen. Beispiel: Knyrim, Datenschutzrecht II. Nummern 1. Nummern (von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen) werden durch arabische Ziffern nach einem Schrägstrich bezeichnet; Abkürzungen wie Nr, E odgl entfallen. Beispiele: BGBl 1996/180; BGBl I 2010/118; EF-Z 2011/ Der Schrägstrich fällt weg, wenn die Nummer an die Bezeichnung des Publikationsorgans oder einer Entscheidungssammlung unmittelbar anschließt. Beispiele: MietSlg ; EFSlg III. Klammern Innerhalb von Klammern sind für weitere Klammerangaben eckige Klammern zu verwenden C. Das Zitieren von Rechtsvorschriften Vorbemerkung: Die nachstehenden Regeln gelten für das erstmalige Zitieren einer Rechtsvorschrift. Als Folgezitat ist nur noch die jeweilige Abkürzung der Norm (Kurzform, s Regeln 18 23) zu verwenden. In einem selbständigen Werk (Kommentar, Monographie) ist bei wiederholter Zitierung einer Norm die Langform ins Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen. 5

17 I. Österreichische Rechtsvorschriften 29 Beim erstmaligen Zitieren einer Rechtsvorschrift ist, sofern für sie nicht eine allgemein bekannte Abkürzung besteht (zb ABGB, StGB, B-VG), die Langform zu verwenden und die Fundstelle anzuführen. 30 Die Fundstelle ist wie folgt zu zitieren 1. nach der Bezeichnung der Rechtsvorschriften ohne Beistrich die abgekürzte Bezeichnung des Publikationsorgans ( BGBl, LGBl, JABl udgl); 2. (beim BGBl ab 1997, beim BGBl 1934 und ggf beim drgbl) in römischen Ziffern der Teil des Publikationsorgans, der die zitierte Rechtsvorschrift enthält ( I, II, III ); 3. der Jahrgang des Publikationsorgans (und zwar auch dann, wenn die Jahreszahl schon in der Bezeichnung der Rechtsvorschrift enthalten ist); 4. a) nach einem Schrägstrich (s Regel 26) die Nummer der Rechtsvorschrift b) oder ggf (zb beim drgbl) nach einem Beistrich die Seite. Beispiele: EFZG BGBl 1974/399; DSG 2000 BGBl I 1999/165; Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl I 2011/38; Gewerbeordnung 1994 BGBl 1994/194; Hausbetreuungsgesetz BGBl I 2007/33; KellerbuchV BGBl II 2005/149; Anti-Doping-Konvention BGBl III 2006/148; UGB drgbl 1897, 219; Pfandbriefgesetz drgbl I 1927, 492; JN RGBl 1895/111; Einführungserlass zur SMG-Novelle 2007 JABl 2008/9. II. Europarecht 31 Für Verordnungen und Richtlinien gelten folgende Besonderheiten: 1. Verordnungen werden anders als österr Verordnungen mit VO, Richtlinien mit RL abgekürzt. 2. Verordnungen sind wie in der EU allgemein üblich mit Nummer vor dem Jahr anzuführen. Beispiel: VO (EU) 531/ Abkürzungs- und Zitierregeln

18 Abkürzungs- und Zitierregeln 3. Kundmachungsorgan für Rechtshandlungen und sonstige Bekanntmachungen der EU ist das Amtsblatt der EU (seit ; bis : Amtsblatt der EG); Teil L ( legislatio ) für Rechtsvorschriften, Teil C ( communicatio ) für Mitteilungen und Bekanntmachungen und Teil S ( Supplement ) für Ausschreibungen ( ABl L, ABl C, ABl S ). Zwischen der Bezeichnung der Vorschrift (Langform) und dem Kundmachungsorgan wird ein Beistrich gesetzt; bei einem Kurzzitat entfällt er. 4. Dem Jahr der Kundmachung folgt nach einem Schrägstrich die Nummer des Amtsblatts, in dem der Rechtsakt veröffentlicht ist, sowie nach einem Beistrich die erste Seite des Rechtsakts im Amtsblatt. 32 Beispiele: RL 2003/9/EG des Rates vom zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl L 2003/31, 18; Kurzzitat: AufnahmeRL 2003/9 ABl L 2003/31, 18. VO (EG) 139/2004 des Rates vom über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl L 2004/24, 1; Kurzzitat: EG-FusionskontrollVO 139/2004 ABl L 2004/ 24, 1. VO (EG) 2898/95 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen, ABl L 1995/304, 17; Kurzzitat: VO (EG) 2898/95 ABl L 1995/304, 17. VO (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ), ABl L 2007/199, 40; Kurzzitat: Rom II-VO (EG) 864/2007 ABl L 2007/199, 40. III. Paragraphen, Artikel, Absätze, Zahlen, Buchstaben 1. Paragraphen sind mit dem Zeichen ( ), Artikel mit der Abkürzung Art, Absätze mit Abs, Zahlen mit Z, Buchstaben (als Untergliederung einer Einzelbestimmung) mit lit zu bezeichnen. 7 33

19 Abkürzungs- und Zitierregeln Zwei oder mehrere Fundstellen derselben Vorschrift sind mit, zwei oder mehrere Artikel mit Art (nicht Artt ) zu zitieren. Um Missverständnissen vorzubeugen, ist nach jedem Zitat von Absätzen oder Zahlen vor dem folgenden Paragraphen (Artikel) das Zeichen ( ) bzw die Abkürzung Art zu wiederholen. Das Bindewort und darf in solchen Aufzählungen nicht abgekürzt werden (s Regel 2). Beispiele: 2, 3, 4 Abs 1, 9, 10 Z 1, 2 und 4, 11 Abs 1, 12, 13; nach 5 oder 6; 139 Abs 2 Satz Beim Zitieren verschiedener Rechtsvorschriften ist das Zeichen ( ) bzw die Abkürzung Art vor jeder neuen Rechtsvorschrift zu wiederholen. Beispiel: 528 ZPO; 78 EO Einer mit ( ) oder Art zitierten Gesetzesstelle ist die abgekürzte Bezeichnung der Rechtsvorschrift ohne den bestimmten Artikel anzufügen. Nur wenn die Rechtsvorschrift mit einer Ordnungszahl bezeichnet wird (zb 3. RStG ; 11. StVDG ), ist der bestimmte Artikel unabgekürzt (s Regel 2) zu verwenden. Beispiele: Art 2 B-VG; aber 3 des 3. RStG; Art IV Abs 2 der 11. StVONov Vor ( ), Art, Abs, Z und lit ist der bestimmte Artikel nur im Genitiv zu verwenden. Beispiele: Wie 1409 ABGB bestimmt,...; nach 44 KO...; gem 84, 88 Abs 2 Z 1 StGB; das Gesetz regelt in 5...; in Abs 2 dieser Bestimmung heißt es...; aber Z 9 lit a des 281 Abs 1 StPO. D. Das Zitieren von Materialien Regierungsvorlagen und Ausschussberichte sind mit den Fundstellen in den Beilagen zu den stenographischen Protokollen der gesetzgebenden Körperschaften wie folgt zu zitieren: a) Nummer der Beilage (ohne Nr ), 8

20 Abkürzungs- und Zitierregeln b) Abkürzung der Körperschaft (laut Abkürzungsverzeichnis) mit vorangestelltem Blg, c) (gegebenenfalls) Session ( Sess ) oder Gesetzgebungsperiode ( GP ); dabei ist die Ordnungszahl in arabischen Ziffern zu schreiben, d) bei Hinweis auf eine bestimmte Stelle ist anschließend ohne Beistrich die Seitenzahl anzuführen. Beispiele: ErläutRV 797 BlgNR 22. GP 11; AB 823 BlgNR 22. GP Gesetzesentwürfe, die das BKA oder ein Bundesministerium zur Begutachtung versendet hat (Ministerialentwürfe), sind mit der Fundstelle auf der Homepage des Parlaments zu zitieren. 39 Beispiel: ME SchiedsRÄG 2012, 351/ME 24. GP. Bei Hinweis auf eine bestimmte Stelle der Erläuterungen ist nach der Abkürzung Erläut ohne Beistrich die entsprechende Seitenzahl anzuführen. Beispiel: 198/ME 23. GP Erläut 3. E. Das Zitieren von Entscheidungen I. Allgemeines 1. Beim Zitieren von Entscheidungen sind anzuführen a) die entscheidende Behörde Diese Angabe entfällt, wenn die Behörde schon vorher genannt worden ist. Beispiele: Wie der OGH schon wiederholt erkannt hat (SZ...); OGH 3 Ob 32/04 h EvBl 2004/190; , 6 Ob 180/ 08 a. 40 b) das Datum, wenn keine Fundstelle angegeben wird Das v (= vom) vor dem Datum entfällt; der Monat ist durch die entsprechende Ordnungszahl in arabischen Ziffern auszudrücken. c) das Aktenzeichen Es ist vom Datum durch einen Beistrich zu trennen; Abkürzungen wie AZ, Z, GZ oder Zl entfallen. 9

21 Abkürzungs- und Zitierregeln Beispiele: VwGH , 94/12/0299; OGH , 7 Ob 120/04 d; VfGH , G 187/ Auch bei Anführung einer Fundstelle ist das Aktenzeichen anzugeben; das Datum hingegen entfällt. Zusätzlich sind anzuführen: a) (gegebenenfalls) das Schlagwort, mit dem die Entscheidung in der Praxis oder in der Lehre bezeichnet wird; es ist kursiv zwischen Beistrichen zu setzen; b) Fundstellen, wobei zwischen Aktenzeichen und Publikationsorgan kein Beistrich zu setzen ist. Zum Zitieren der Fundstelle(n) s näher die Regeln Beispiele: OGH 4 Ob 155/99 v, Wasserwelt Amadé, ÖBl 2000, 59; VwGH 97/03/0267 ZVR 1999/112; OGH 1 Ob 169/07 w EvBl 2008/40; VfGH B 13/11 RdM 2012/ Für Erledigungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergeben sich folgende Besonderheiten: a) Der Gerichtshof der EU besteht aus den drei Gerichten Gerichtshof (EuGH), dessen Aktenzahlen ein C (= Court) vorangestellt wird (aber: Entscheidungen vor 1989 ohne C ); Gericht (EuG), dessen Aktenzahlen ein T (= Tribunal) vorangestellt wird; Gericht für den öffentlichen Dienst (EuGöD), dessen Aktenzahlen ein F (= Fonction publique) vorangestellt wird. Beispiele: EuGH C-387/10; EuG T-199/10; EuGöD F-14/11; EuGH 205/87. b) Beim Zitieren sind anzuführen der Spruchkörper des Gerichtshofs (EuGH, EuG oder EuGöD), das Veröffentlichungsdatum, nach einem Beistrich das Aktenzeichen (ohne Rs ), nach einem Beistrich kursiv die Parteienbezeichnung (der Name), erforderlichenfalls ohne Beistrich mit Rz der Hinweis auf einen bestimmten Absatz der Erledigung, gegebenenfalls ohne Beistrich eine Fundstelle. 10

22 Abkürzungs- und Zitierregeln Beispiele: EuGH , C-168/00, Leitner/TUI; EuGH , C-172/11, Erny Rz 51; EuGH , C-296/10, Purrucker/Vallés Perez EF-Z 2011/100; EuG , T-167/08, Microsoft/Kommission; EuGöD , F-14/11, AW/Kommission. c) Auf die Anführung der Fundstelle in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nunmehr verzichtet werden. Alle Erledigungen sind übersichtlich und aktuell über die Homepage des Gerichtshofs oder über zu finden. 4. Beim Zitieren von Erledigungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind anzuführen a) EGMR, b) das Datum, c) gegebenenfalls wenn es sich um eine Entscheidung der Großen Kammer handelt (GK), d) die Beschwerdenummer (ohne vorangestellte Nr ) und e) nach einem Beistrich kursiv die Parteienbezeichnung (der Name). Ist der Name des Beschwerdeführers nur mit dem Anfangsbuchstaben wiedergegeben, so ist nach einem Schrägstrich jedenfalls auch der Name des betroffenen Staates anzuführen (zb OH/Deutschland ), f) erforderlichenfalls mit Rz der Hinweis auf einen bestimmten Absatz des Urteils bzw der Entscheidung. Die Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in englischer und französischer Sprache in der Sammlung des EGMR veröffentlicht. Die Sammlung wird mit EGMR, vierstelliger Jahreszahl und nach einem Bindestrich einer römischen Zahl für die Bandnummer zitiert. Darüber hinaus sind EGMR-Urteile und -Entscheidungen auch im Internet über die Homepage des EGMR unter zugänglich. Beispiele: EGMR , 56483/00, Jancikova/Österreich; EGMR (GK), 30210/96, Kudla Rz 152 EGMR 2000-XI; EGMR (GK), 57813/00, S. H. ua/österreich. 5. Von mehreren Entscheidungen sind zunächst diejenigen der höheren Instanzen zu zitieren. Mehrere Entscheidungen sind voneinander jeweils durch einen Strichpunkt zu trennen

23 45 6. Im fortlaufenden Text sind die Abkürzungen E (Oberbegriff) oder Erk, B, U udgl zu verwenden. Beispiel: Abkürzungs- und Zitierregeln Wie bereits in der E des OGH 8 ObA 31/11 h ausgeführt worden ist,... II. Fundstellen Beim Zitieren von Entscheidungsfundstellen in Zeitschriften sind anzuführen a) nach dem Gericht und dem Aktenzeichen ohne Beistrich die Bezeichnung der Zeitschrift 47 b) der Jahrgang der Zeitschrift, uzw durch Angabe des Kalenderjahrs in arabischen Ziffern Deckt sich der Jahrgang nicht mit dem Kalenderjahr, dann sind das erste Jahr und nach einem Schrägstrich das letzte der betreffenden Jahre anzuführen. Beispiel: OLG Wien 24 Bs 242/01 JAP 2005/2006/3. 48 c) nach einem Schrägstrich die Nummer in der Zeitschrift Beispiele: EuGH C-296/10 EF-Z 2011/100; OGH 1 Ob 49/05 w RZ 2006/11; OGH 8 Ob 219/02 t ZIK 2004/33; OGH 6 Ob 219/03 d ecolex 2004/248; OGH 9 ObA 21/12 x EvBl 2012/86; VwGH 2005/05/0049 ZVR 2006/ d) bei Fehlen einer Nummerierung nach einem Beistrich die Seite Beispiel: OGH 7 Ob 299/00 x JBl 2002, e) Sollen bestimmte Seiten einer über mehrere Seiten reichenden Veröffentlichung besonders hervorgehoben werden, dann sind sie in Klammern anzufügen. Beispiele: JBl 2008, 450 (452 f); EF-Z 2008/89 (148) Für das Zitieren von Fundstellen in Entscheidungssammlungen gelten folgende Regeln: a) Fundstellen in Entscheidungssammlungen mit durchgehender Nummerierung ( Arb, EFSlg, HS, MietSlg, SVSlg usw) sind mit der Nummer der Entscheidung zu zitieren. 12

24 Abkürzungs- und Zitierregeln Beispiele: OGH 7 Ob 617/95 HS ; OGH 3 Ob 104/09 d MietSlg ; OGH 6 Ob 52/06 z EFSlg Diese Regel gilt auch für Zitate aus den amtlichen Sammlungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs. Auch wenn der Gerichtshof schon vorher genannt wurde, ist die vollständige Bezeichnung der Sammlung anzuführen ( VfSlg, VwSlg ). Der administrativrechtliche Teil der VwSlg ist mit A, der finanzrechtliche Teil mit F zu kennzeichnen; diese Buchstaben sind den Nummern der Entscheidungen nach einem Zwischenraum anzufügen. Beispiele: VfGH B 3949/96 VfSlg ; VwGH 93/10/0170 VwSlg A; VwGH 96/15/0220 VwSlg 7289 F. Ist eine Entscheidung im zweiten Teil des entsprechenden Bandes der Sammlung im vollen Wortlaut wiedergegeben (zb bei EFSlg, HS, MietSlg ), dann kann erforderlichenfalls die Nummer, unter der die Entscheidung im zweiten Teil veröffentlicht ist, der fortlaufenden Nummer nach einem Schrägstrich angefügt werden. Beispiel: OGH 1 Ob 624/95 HS /13. b) Beim Zitieren von Fundstellen in den anderen Entscheidungssammlungen sind anzuführen der Jahrgang der Sammlung bzw die Nummer des Bandes und die Nummer der Entscheidung. Die amtlichen Sammlungen SZ und SSt sind daher mit Jahr (bis 2001 mit Band) und Nummer zu zitieren. Beispiel: OGH 6 Ob 85/05 a SZ 2005/ Entscheidungsauszüge und Leitsätze in Großen Gesetzausgaben sind mit dem Autor, dem abgekürzten Titel des Werkes, der Gesetzesstelle und der Nummer der Entscheidung zu zitieren. Beim Anführen der Gesetzesstelle genügt die Angabe des Paragraphen (Artikels), wenn sich die Rechtsvorschrift schon aus dem Titel der Gesetzesausgabe ergibt. Beispiele: VwGH 89/14/0256 Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 2 17 ZustG E 32; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB E

25 Abkürzungs- und Zitierregeln Mehrere Veröffentlichungsstellen derselben Entscheidung sind durch das Zeichen = zu verbinden. Beispiel: OGH 5 Ob 123/03 d JBl 2004, 586 = immolex 2004/ Wurde eine Entscheidung im Anschluss an die Veröffentlichung besprochen, dann ist darauf in Klammern durch den Namen des Verfassers der Besprechung, gegebenenfalls mit einem Vermerk, ob zustimmend ( zust ), ablehnend ( abl ), einschränkend ( einschr ), zweifelnd ( zwfl ) oder kritisch ( krit ), hinzuweisen. Beispiele: OGH 8 ObA 164/99 d ecolex 2000, 224 (zwfl Mazal); OGH 2 Ob 328/97 t SZ 71/21 = ecolex 1998, 692 (Wilhelm) = JBl 1999, 54 (Karollus); OGH 7 Ob 197/07 g EF-Z 2008/86 (zust Gitschthaler) Entscheidungsketten zu einem Rechtssatz können mit der RIS- Justiz-Fundstelle zitiert werden. Die RIS-Justiz-Fundstelle zu OGH- Entscheidungen wird mit RIS-Justiz RS und einer ohne Zwischenraum angehängten siebenstelligen Zahl angegeben. Soll die Aktualität des Rechtssatzes hervorgehoben werden, dann kann der Nummer des Rechtssatzes nach einem Beistrich zuletzt OGH und die Geschäftszahl der im RIS zuletzt angeführten Entscheidung hinzugefügt werden. Beispiele: RIS-Justiz RS ; RIS-Justiz RS , zuletzt OGH 14 Os 108/08 a EvBl 2008/174. F. Das Zitieren von Literatur I. Allgemeines Die Namen von Autoren und Herausgebern sind kursiv hervorzuheben. Vornamen oder deren Anfangsbuchstaben sind nur in Zweifelsfällen anzuführen. Akademische Grade, Amtstitel, Berufstitel udgl sind wegzulassen. Beispiele: Rummel in Rummel; P. Bydlinski, Weite Verschuldensunabhängige Verkäuferhaftung nach Selbsteinbau durch den Verkäufer? ÖJZ 2011/93,

26 Herausgegeben im Auftrag des Österreichischen Juristentages AZR Abkürzungs- und Zitierregeln 7. Auflage letztlich kommt wohl niemand, der mit der Abfassung juristischer Texte befasst ist, an den Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache vorbei! Österreichische Notariats-Zeitung Die 7. Auflage enthält unter anderem 90 Zitierregeln 350 neue, insgesamt 3000 Abkürzungen die Korrekturzeichen Herausgegeben von Mag. Peter Dax und Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf. Aktualisierungsservice für alle seit Redaktionsschluss neu hinzuge kommenen Abkürzu ngen! Teilen Sie uns Ihre Verbesserungsvorschläge mit! ISBN

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