Sonderverzeichnis für Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern (SV 2 h)
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- Günther Kappel
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1 Sonderverzeichnis für Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern (SV 2 h) Lohngruppe 2 5.1Bedienungskräfte in Kasinos, soweit nicht höher eingereiht ** 5.2Helfer oder Packer in Versorgungseinrichtungen (Lager für Waffen, Gerät oder Material) oder in Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern, soweit nicht höher eingereiht 5.3Munitionslagerarbeiter oder Betriebsstofflagerarbeiter (auch Tankwarthelfer), soweit nicht höher eingereiht 5.4Schießstandwarte (ohne Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils) für Standortschießanlagen, soweit nicht höher eingereiht ** 5.5Unterkunftsarbeiter oder Liegenschaftsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht * Lohngruppe 2 a 5.1Akkumulatorenwärter, die mit dem Aufbereiten von Batterien beschäftigt werden ** Zum Aufbereiten gehört auch das Auswaschen und Wiederaufladen der Batterien. 5.2Arbeiter als Helfer in Zentralwerkstätten, die mit Versuchs-, Entwicklungs- oder Erprobungsarbeiten an Waffen oder Geräten beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht Arbeiter, die bei der Technischen Abteilung des Grenzschutzkommandos West in Sankt Augustin als Helfer beschäftigt werden, sind in diese Fallgruppe einzureihen. 5.3Bedienungskräfte in Kasinos, die nicht nur gelegentlich kassieren ** Das Kassieren kann auch in der Entgegennahme von Bons bestehen. 5.4Helfer oder Packer in Versorgungseinrichtungen (Lager für Waffen, Gerät oder Material) oder in Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern, die sich aus der Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.2 dadurch herausheben, dass sie Arbeiten verrichten, die besondere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern, soweit nicht höher eingereiht 5.5Helfer oder Packer in Versorgungseinrichtungen (Lager für Waffen, Gerät oder Material) oder in Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.2, soweit nicht höher eingereiht 5.6Munitionslagerarbeiter oder Betriebsstofflagerarbeiter (auch Tankwarthelfer), die sich aus der Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.3 dadurch herausheben, dass sie Arbeiten verrichten, die besondere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern, soweit nicht höher eingereiht 5.7Munitionslagerarbeiter oder Betriebsstofflagerarbeiter (auch Tankwarthelfer) nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.3, soweit nicht höher eingereiht 5.8Schießstandwarte ohne Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, denen die selbstständige Wartung und Beaufsichtigung von Standortschießanlagen obliegt, soweit nicht höher eingereiht * 5.9Unterkunftsarbeiter oder Liegenschaftsarbeiter mit Tätigkeiten, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen ** 5.10Unterkunftswärter, soweit nicht höher eingereiht
2 Lohngruppe 3 5.1Arbeiter als Helfer in Zentralwerkstätten, die mit Versuchs-, Entwicklungs- oder Erprobungsarbeiten an Waffen oder Geräten beschäftigt werden, nach zweijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 a Fallgruppe 5.2 ** Die Protokollnotiz zu Lohngruppe 2 a Fallgruppe 5.2 gilt. 5.2Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen, soweit nicht höher eingereiht ** 5.3Fahrer, die landwirtschaftliche Einachsschlepper bedienen, für die ein Führerschein erforderlich ist ** 5.4Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern oder Lagerhausschleppern, soweit nicht höher eingereiht ** 5.5Gebirgshüttenwarte auf Hütten des Bundesgrenzschutzes, die mit der Wartung und Instandhaltung sowie kleineren Reparaturen an der Hütte, den Aggregaten und dem Pionier- und Unterkunftsgerät beauftragt sind * 5.6Helfer oder Packer in Versorgungseinrichtungen (Lager für Waffen, Gerät oder Material) oder in Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 a Fallgruppe 5.4 ** Es werden auch Zeiten der Bewährung im öffentlichen Dienst außerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages in einer entsprechenden Tätigkeit und in einer entsprechenden Lohngruppe angerechnet, wenn die Voraussetzungen des Abschnitts A Satz 1 und des Abschnitts B Satz 1 und 2 der Vorbemerkung Nr. 1 vorliegen. 5.7Helfer oder Packer in Versorgungseinrichtungen (Lager für Waffen, Gerät oder Material) oder in Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 a Fallgruppe 5.5 ** Die Protokollnotiz zu Fallgruppe 5.6 gilt. 5.8Munitionslagerarbeiter oder Betriebsstofflagerarbeiter (auch Tankwarthelfer) nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 a Fallgruppe 5.6 ** Die Protokollnotiz zu Fallgruppe 5.6 gilt. 5.9Munitionslagerarbeiter oder Betriebsstofflagerarbeiter (auch Tankwarthelfer) nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 a Fallgruppe 5.7 ** Die Protokollnotiz zu Fallgruppe 5.6 gilt. 5.10Präservierer und Entpräservierer von Waffen, Geräten, Fahrzeugen oder Motoren, auch soweit bei dieser Tätigkeit Zerlegen und Zusammensetzen notwendig ist ** 5.11Unterkunftswärter, die sich drei Jahre in der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 5.10 als Unterkunftswärter oder in den Lohngruppen 2, 2 a oder 3 in anderen einschlägigen Beschäftigungen bewährt haben, soweit nicht höher eingereiht ** Lohngruppe 4 Beispiel: 1.1Köche in Grenzschutzküchen mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils als Koch, Metzger, Bäcker, Konditor, Molkereifachmann oder mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Feldkoch oder mit verwaltungseigener Prüfung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 2 des Allgemeinen Teils als Koch, soweit nicht höher eingereiht *
3 5.1Arbeiter, die mit dem Instandsetzen oder Untersuchen von Munition, wobei diese teilweise oder ganz zerlegt oder zusammengesetzt wird, oder mit dem Klassifizieren der Munition oder mit entsprechenden Arbeiten an der Munition beschäftigt werden ** 5.2Arbeiter, die mit der Prüfung und Instandhaltung von Betriebsstoffanlagen beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht ** 5.3Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbstständig ausführen, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit ** 5.4Fahrer von Gabelstaplern, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind, mit einer Hubkraft ab 2 t ** Fahrer von Gabelstaplern sind als Kraftfahrer einzureihen, wenn sie Fahrzeuge führen, die zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind. 5.4aKraftfahrer, soweit nicht höher eingereiht ** Fahrer von Elektrofahrzeugen, Gabelstaplern oder Mehrachsschleppern sind als Kraftfahrer einzureihen, wenn sie Fahrzeuge führen, die zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind. 5.5Schießstandwarte mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils * 5.6Unterkunftswärter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils * 5.7Unterkunftswärter, die in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten verrichten, für die der Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils entsprechende Fähigkeiten erforderlich sind * Lohngruppe 5 Beispiele: 1.1Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die an Munition, Flugzeugen, Spezialfahrzeugen, Schiffen, ferner an transportablen oder ortsfesten Waffen, Geräten, Maschinen sowie an Zubehör oder Instrumenten hochwertige Arbeiten im Sinne der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils verrichten, insbesondere als Büchsenmacher, Elektromechaniker, Flugzeugelektriker, Funkgerätemechaniker, Getriebemechaniker, Hubschraubermechaniker, Hubschrauberschlosser, Hydraulikmechaniker, Instrumentenmechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugschlosser an Spezialfahrzeugen, Munitionsfacharbeiter, Präzisionsdreher, Rundfunkgerätemechaniker, Schlosser in Lehrmittelwerkstätten, Tischler in Lehrmittelwerkstätten,
4 Waffenmechaniker, Waffenschlosser, Zielgeräte- oder Richtgerätemechaniker, soweit nicht höher eingereiht * 5.1Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, die an die Eignung und selbstständige Überlegung besondere Anforderungen stellen * Derartige Arbeiten sind zum Beispiel: a) Einstellen, Instandsetzen oder Prüfen komplizierter Apparate wie Zünd-, Licht- oder Anlassmaschinen sowie Kraftstoffeinspritzvorrichtungen an Kraftfahrzeugen, b) Beseitigen von Fehlern oder Störungen sowie Feineinstellarbeiten an Schreib-, Rechen-, Buchungs- oder Fernschreibmaschinen, c) schwierige Instandsetzungen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- oder Schwachstromanlagen oder von Kälteaggregaten, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen oder Klimaanlagen, d) sonstige handwerkliche Arbeiten, die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen geleistet werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen und handwerksmäßige Geschick Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, was von einem Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils verlangt werden kann. Handwerkliche Arbeiten, die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen geleistet werden können, liegen auch vor, wenn Handwerker ständig neben den Arbeiten im erlernten Handwerk auch handwerkliche Arbeiten in anderen Berufen zu leisten haben und auch in diesen Berufen vollwertige Leistungen erbringen. 5.2Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.2 mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils nach dreijähriger Bewährung als solche ** 5.3Fahrer von a) überschweren Kraftfahrzeugen, Baugeräten oder sonstigen Spezialfahrzeugen (z. B. Lastkraftwagen ggf. mit Anhänger mit mehr als 5 t Tragfähigkeit, Sattelschleppern, Röntgenschirmbildfahrzeugen, Planierraupen, Straßenhobeln oder Baggern), ** b) Kraftomnibussen oder Mannschaftstransportwagen mit jeweils mindestens 14 Fahrgastsitzplätzen sowie geländegängigen Mannschaftstransportwagen, ** c) Krankentransportwagen, ** d) sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen mit einem Leergewicht von mindestens 2500 kg und mit einer über 3,5 cm dicken, mehrschichtigen Sicherheitsverglasung für die Dauer dieser Tätigkeit ** Kraftfahrer der Lohngruppe 4 sind in die Lohngruppe 5 einzureihen, wenn sie im ständigem Wechsel auch Kraftfahrzeuge dieser Fallgruppe in nicht unerheblichem Umfang fahren. Protokollnotiz zu Buchstabe a: Bei Verringerung des Ladegewichts durch Anbringung von Ladegeräten oder anderen Geräten ist vom Ladegewicht ohne Geräte auszugehen. 5.4Köche der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1.1, die fachlich selbstständig Küchen vorstehen, soweit nicht höher eingereiht * Lohngruppe 6 Beispiel: 1.1Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1.1 oder 5.1, die besonders hochwertige Arbeiten im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils verrichten *
5 5.1Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die dazu bestellt sind, neben ihren handwerksmäßigen Arbeiten den Auszubildenden nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen (Lehrgesellen), soweit nicht höher eingereiht 5.2Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils in elektrotechnischen Berufen, die sich dadurch aus der Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.1 Beispiel c herausheben, dass sie umfangreiche Raumlufttechnische Betriebsanlagen oder umfangreiche Betriebstechnische Anlagen warten und schwierige Instandsetzungen selbstständig durchführen * 5.3Fahrer von Hebefahrzeugen ab 10 t Tragfähigkeit ** 5.4Köche der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1.1 als Oberköche in Grenzschutzküchen, denen mindestens zwei Köche, davon mindestens ein Koch der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1.1, unterstellt sind ** 5.5Kraftfahrzeugschlosser, -mechaniker, -elektriker oder Arbeiter in einem verwandten Beruf, die schwierige Instandsetzungen an verschiedenen der in Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.3 genannten Kraftfahrzeugtypen in Kraftfahrzeugwerkstätten bei den GS-Kommandos oder den GS-Abteilungen durchführen * 5.6Waffenschlosser mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils bei den Waffenwerkstätten der GS-Abteilungen, die mindestens zwei Grenzschutzbeamte als Waffenmechaniker unterweisen und deren handwerkliche Arbeiten verantwortlich beaufsichtigen * Lohngruppe 8 1Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die a) besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hoch empfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten oder Schiffsantriebsanlagen selbstständig durchführen, ** b) besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an eingebauten oder ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Instrumenten oder Bauteilen der Avionik (z. B. kodierter oder servopneumatischer Höhenmesser) oder Bauteilen der Flugregelanlage (z. B. Steuerungsteil des Autopiloten) von Hubschraubern in der Zentralen Instandhaltungsstaffel der Bundesgrenzschutz-Fliegergruppe, Sankt Augustin-Hangelar, selbständig durchführen, ** c) besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hochempfindlicher oder komplizierter oder unbekannter Munition durchführen, ** d) in Zentralwerkstätten überwiegend nach Entwurfsunterlagen oder sonstigen technischen Angaben hochwertige verwaltungseigentümliche Versuchsgeräte oder Instrumente unter Eigenverantwortung zusammenbauen und justieren ** 2Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach 29 StVZO abnehmen ** Lohngruppe 9 1Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils und mit mindestens zwei Lizenzen der Bundesgrenzschutz-Fliegergruppe für unterschiedliche Hubschraubermuster zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten aller Schwierigkeitsgrade bis zur Grundüberholung, die in der Zentralen Instandhaltungsstaffel der Bundesgrenzschutz-Fliegergruppe, Sankt Augustin-Hangelar, an Hubschraubern verschiedener Muster a) im Rahmen von Periodischen Inspektionen komplexe Systeme (Hydraulik, Mechanik, Triebwerk) fachübergreifend selbständig überprüfen und instand setzen sowie nicht planbare Instandsetzungen fachübergreifend selbständig durchführen, b) besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten an eingebauten oder ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten oder an komplexen Komponenten/Systemen der Luftfahrzeugelektronik/-optronik selbständig durchführen 2Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die
6 a) in der Luftfahrerschule der Bundesgrenzschutz-Fliegergruppe oder in Ausbildungswerkstätten für Auszubildende im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts sowie mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden und daneben handwerksmäßige Arbeiten verrichten (Lehrgesellen), b) Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 8, 8 a oder 9 erfüllen und dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit den Auszubildenden nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen (Lehrgesellen)
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