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1 Usedomer AMTSBLATT Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes Usedom-Süd mit den Gemeinden Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Usedom, Ückeritz, Zempin, Zirchow und der Stadt Usedom Jahrgang 5 Mittwoch, den 25. März 2009 Nr. 03

2 Usedom-Süd 2 Nr. 03/2009 Amt Usedom-Süd - Wir sind für Sie da - Postanschrift:Amt Usedom-Süd Markt Usedom Sie erreichen uns per Zentrale: info@amtusedom.de Hauptamt: hauptamt@amtusedom.de Ordnungsamt: ordnungsamt@amtusedom.de Bauamt: bauamt@amtusedom.de Kämmerei: kaemmerei@amtusedom.de Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite: Telefonisch sind wir unter den folgenden Rufnummern für Sie erreichbar: Standort Usedom, Markt 7 Vorwahl: / Zentrale Fax Obergeschoss Herr Meenke/Leitender Verwaltungsbeamter Herr Schröder/Amtsvorsteher Herr Bergmann/ Hauptamtsleiter Frau Niechotz/Ortsrecht/ Wahlen Frau Müller/Frau Köster Sitzungsmanagement/ Protokolldienst Frau Büttner/Sekretariat Herr Preiss/Tourismus/ Wirtschaft Frau Kaudasch/Personalamt Herr Roloff/Archivierung Frau Lange/Kämmerin Frau Kutzborski/ Stellv. Kämmerin/ Haushaltsplanung Frau Mittelstädt/ Haushaltsplanung Frau Kröhl/Kasse Frau Heyduck/Kasse Frau Schröder/Steuern Frau Franke/Pachten Verwaltung öffentliche Wohnungen/Liegenschaften Frau Jager/Steuern Frau Martens/Kassenleiterin Frau Harder/Vollstreckung Herr Menge/ Ordnungsamtsleiter Herr Wellnitz/ Ruhender Verkehr/ Sondernutzungen/Friedhöfe Frau Siebrecht/Wohngeld/ Soziales Herr Hauser/Meldeamt/ Standesamt Herr Hauser/Standesamt Frau Lohs/Sicherheit/Ordnung/ FFw/Angelberechtigungen Vorwahl: / Zentrale Fax Erdgeschoss Frau Zeplin/Bauamtsleiterin Frau Bialowons/ Stellv. Leiterin/Bauleitplanung Frau Pfitzmann/Bauleitplanung Frau Jäger/Liegenschaften Frau Mietzner/Liegenschaften Herr Biedenweg/ Bauverwaltung Frau Radünzel/Bauverwaltung Frau Helmer/Beiträge Herr Ermlich/IT Administrator Standort Bürgeramt Koserow, Maria-Seidel-Straße 3 Vorwahl: / Zentrale Fax Frau Kuhtz/Sekretariat/ Allg. Verwaltung/Fundbüro Frau Voss Allg. Verwaltung/ Kindertagesstätten Herr Schreiber/ Außendienstmitarbeiter Herr Schmidt/ Außenstellenleiter Frau Brieger-Lupp/ Standesamt/ Gewerbe Frau Bergmann/ Meldeamt/Wohngeld/Gewerbe Sprechzeiten der Amtsverwaltung Montag Uhr Dienstag Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Bürgerbüro Zirchow Jeden Dienstag ist in der Zeit von Uhr in Zirchow, Gebäude der Schule, das Bürgerbüro geöffnet. Hier können alle Einwohner der Gemeinden Korswandt, Zirchow, Dargen, Garz und Kamminke sämtliche Angelegenheiten aus dem Bereich Einwohnermeldewesen, wie z. B. Ausweisdokumente, außer Reisepässe, beantragen bzw. abholen, An- und Abmeldungen, Bestätigung von Führerscheinanträgen u. a., erledigen.

3 Nr. 03/ Usedom-Süd der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 Euro ,00 Euro Amt Usedom-Süd Der Amtsvorsteher Bekanntmachung Haushaltssatzung der Gemeinde Koserow für das Haushaltsjahr 2009 Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am den nachfolgenden Beschluss gefasst: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2009 Die Haushaltssatzung wird wie folgt bekannt gegeben: Haushaltssatzung der Gemeinde Koserow für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund der 47 ff. Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom i. V. m. 16 KomDoppikEG M-V wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Koserow vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird 1. im Verwaltungshaushalt - in der Einnahme auf ,00 Euro - in der Ausgabe auf ,00 Euro und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 Euro in der Ausgabe auf Euro festgesetzt Der Höchstbetrag des Kassenkredites wird auf ,00 Euro 2. der Gesamtbetrag der Kredite wird auf ,00 Euro - davon für Zwecke der Umschuldung auf 0 Euro festgesetzt. 3. Die Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von Euro veranschlagt. 3 Die Hebesätze der Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer - für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A): 200 v. H. - für Grundstücke (Grundsteuer B): 300 v. H. 2. Gewerbesteuer 250 v. H. 4 Für den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Kurverwaltung werden festgesetzt: 1. im Erfolgsplan die Erträge ,00 Euro die Aufwendungen ,00 Euro der Jahresgewinn 0,00 Euro der Jahresverlust ,00 Euro 2. im Vermögensplan die Einnahmen ,00 Euro die Ausgaben Euro 3. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 Euro - davon für Zwecke der Umschuldung 0 Euro Koserow, den gez. Dr. Jeschek 1. Stellv. Bürgermeister Der Haushaltsplan liegt während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Amt Usedom-Süd, Markt 7, in Usedom, Zimmer 37, zur Einsichtnahme aus. Mit Schreiben vom wurde durch die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltsverfügung erlassen: 1. Der in 2 Nr. 2 der Haushaltssatzung 2009 festgesetzte Kredit wird bis zu einer Höhe von ,00 Euro (vierhunderteinundzwanzigtausend) mit Auflagen genehmigt. 2. Der in 2 Nr. 3 der Haushaltssatzung 2009 festgesetzte Betrag der Verpflichtungsermächtigungen wird genehmigt bis zu einer Höhe von Euro (zweiundzwanzigtausend). 3. Die Stellenübersicht des Eigenbetriebes wird genehmigt. Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend ab in Kraft. i. A. gez. Lange Kämmerin Bekanntmachung der Gemeinde Rankwitz über die Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Krienke der Gemeinde Rankwitz Die Gemeindevertretung Rankwitz hat am die Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Krienke als Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit bekanntgemacht. Die Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Krienke tritt mit Ablauf des in Kraft. Jedermann kann die Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Krienke und die Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Usedom Süd, Markt 7 in Usedom im Bauamt während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen: montags bis mittwochs von Uhr Uhr donnerstags von Uhr Uhr und Uhr Uhr freitags von Uhr Uhr Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB in Verbindung mit 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. ( 215 Abs. 1 BauGB)

4 Usedom-Süd 4 Nr. 03/2009 Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Bestimmungen des 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1998 über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 2. bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.800,00 bis 3.600,00 450,00 3. bei einem jährlichen Mietaufwand von Mehr als 3.600,00 900,00 Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Kamminke, den Geltungsbereich der Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Krienke Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Koserow vom 04. März Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kamminke über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 17. Februar 2009 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes M-V vom (GVOBl. M-V S 146), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Kamminke vom folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung der Gemeinde Kamminke über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Die Satzung der Gemeinde Kamminke über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom wird wie folgt geändert: 5 Steuersatz wird wie folgt geändert: Die Steuer beträgt im Kalenderjahr: 1. bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.800,00 300,00 Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) vom 18. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410), in Verbindung mit 22 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 539) sowie 8 Abs. 1 und Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1206), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow in ihrer Sitzung am 02. März 2009 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Koserow Die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Koserow vom wird wie folgt geändert: Die Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren - Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren - wird wie folgt geändert: Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Beträge in Euro jährlich monatlich wöchent- tägl. lich 11 Informationsstände, 10,00 3,00 0,60 -tische, Plakatständer und sonstige den Straßenraum beanspruchende Informationsverbreitungen je qm beanspruchte Straßenfläche Artikel 2 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Koserow, den

5 Nr. 03/ Usedom-Süd Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Bekanntmachung der Gemeinde Loddin über den Beschluss Nr. 0005/09 vom zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 für das Sondergebiet Campingplatz Stubbenfelde 1. Die Gemeindevertretung des Gemeinde Loddin hat in ihrer Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 Campingplatz Stubbenfelde beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 umfasst das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Ückeritz Flur 1 Flurstück 2/41 und 2/42 Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Stubbenfelde, nördlich der Bundesstraße B 111 und der Bahnstrecke und östlich des Kölpinsees, und grenzt unmittelbar an die Waldstraße. Es wird im Süden, Norden und Osten begrenzt durch die Gemarkung Ückeritz und im Westen durch die Waldstraße. 2. Anlass der Planaufstellung Der Campingplatz Stubbenfelde gehörte bis zum zur Gemarkung Ückeritz. Mit dem Abschluss eines Gebietsänderungsvertrages zwischen den Gemeinden Loddin und Ückeritz, der zum rechtswirksam wurde, gingen die Flurstücke 2/41 und 2/42, Flur 1, Gemarkung Ückeritz in das Gemeindegebiet der Gemeinde Loddin über. Der Antrag auf Änderung im Liegenschaftskataster wurde beim Katasteramt des Landkreises Ostvorpommern gestellt. Der bekannt gemachte Vertrag über die Gebietsänderung wird dem Beschluss zur Anlage gegeben. Die Eigentümer und Betreiber des Campingplatzes Stubbenfelde beabsichtigen, das bereits vorhandene Rezeptionsgebäude zu vergrößern und ein Mehrzweckgebäude und ein zusätzliches Sanitärgebäude zu errichten. Die Baumaßnahmen sollen der weiteren Stabilisierung des Betriebes, der Saisonverlängerung sowie der Erweiterung des Freizeitund Gesundheitsangebotes dienen. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Loddin ist der Plangeltungsbereich nicht dargestellt, da die Flurstücke bislang nicht zum Gemeindeterritorium der Gemeinde Loddin gehörten. Damit befinden sich die Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 17 noch nicht mit den gemeindlichen Planungen in Übereinstimmung. Deshalb wird im Parallelverfahren im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Anpassung mit den Zielen des Bebauungsplanes Nr. 17 vorgenommen. 3. Die Flurstücke 2/41 und 2/42, Flur 1, Gemarkung Ückeritz sind bislang nicht Bestandteil des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loddin. Die Gemeinde Loddin hat den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird in die 1. Änderung des FNP eingearbeitet. 4. Die Planung wird nach 2 ff BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. 5. Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger, Frau Bärbel Laudien, Waldstraße 12, Stubbenfelde, zu tragen. Dies wird von der Gemeinde vor Satzungsbeschluss durch Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger abschließend verbindlich geregelt. 6. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Gemeindevertretersitzung erfolgen. 7. Der Beschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Bekanntmachung der Gemeinde Rankwitz über den Beschluss Nr. 88/08 vom zur Berücksichtigung der Planinhalte des Bebauungsplanes Nr. 5 Swin-Golf-Anlage im Ortsteil Reestow nordwestlich der Ferienwohnanlage Zum Storchennest im Rahmen der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rankwitz Die Gemeindevertretung Rankwitz beschließt, die Planinhalte des Bebauungsplanes Nr. 5 Swin-Golf-Anlage im Ortsteil Reestow

6 Usedom-Süd 6 Nr. 03/2009 nordwestlich der Ferienwohnanlage Zum Storchennest im Rahmen der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rankwitz zu berücksichtigen. Die Gemeinde Rankwitz hat diese Planungsabsicht ebenfalls bereits mit dem Aufstellungsbeschluss vom zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes angezeigt. Betroffen sind die im beiliegenden Lageplan gekennzeichneten Grundstücke Gemarkung Reestow Flur 1 Flurstück 99 und 108 teilweise (öffentlicher Weg) Fläche rd qm Bisherige Nutzungsart der Flächen im rechtskräftigen Flächennutzungsplan Flächen für die Landwirtschaft gemäß 5 (2) 9 BauGB Geplante Nutzungsart im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes private Grünfläche mit Zweckbestimmung Swin-Golf- Anlage Sonstiges Sondergebiet gemäß 11 BauNVO mit Zweckbestimmung Swin-Golf-Anlage 2. Der Beschluss wird hiermit gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Bekanntmachung der Gemeinde Benz öffentliche Auslegung gemäß 9 Abs. 3 und 4 des Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern Durchführung eines Teileinziehungsverfahrens zur Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichtes für Kraftfahrzeuge auf 7,5 Tonnen, ausgenommen Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, im Sinne des 9 Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) für die innerörtliche Straße Am Balmer See von Einmündung K 35 bis Höhe Golfhotel in der Gemeinde Benz OT Balm. Die Straße Am Balmer See wurde im Jahre 2008 ausgebaut. Durch die kontinuierliche Nutzung von Fahrzeugen mit einem höheren Gesamtgewicht ist ernstlich zu befürchten, dass verstärkt Schäden an der Straße auftreten. Die von der Gemeindevertretung Benz in der öffentlichen Gemeindevertretersitzung am 18. Februar 2009 beschlossene Teileinziehung liegt in der Zeit vom 27. März 2009 bis zum 23. April 2009 im Amt Usedom-Süd in Usedom, Markt 7, im Ordnungsamt während der Sprechzeiten zur Einsicht öffentlich aus. Einwendungen gegen die Teileinziehung der Straße in Benz OT Balm sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung (07. Mai 2009) schriftlich oder zu Protokoll beim Amt Usedom-Süd zu erheben. Usedom, d. 2. März 2009 i. A. Wellnitz

7 Nr. 03/ Usedom-Süd Amt Usedom-Süd Der Amtsvorsteher Bauamt für die Gemeinde: Loddin Markt Usedom Amtliche Bekanntmachung Widmung einer Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.: 14 Ferienhausgebiet im Ortsteil Stubbenfelde am Kölpin-See der Gemeinde Loddin als öffentliche Straßenverkehrsfläche Die Gemeindevertretung der Gemeinde Loddin hat am gem. 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42) durch Beschluss Nr.: 0053/08 die Flurstücke 63/8 und 64/9 der Flur 3 in der Gemarkung Loddin (siehe beil. Lageplan) mit Wirkung vom dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Bei der gewidmeten Fläche handelt es sich um eine Anliegerstraße gem. 3 Abs. 1 Ziff. 3a des Straßen- und Wegegesetzes, sie hat die Bezeichnung Schäferweg erhalten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom erhoben werden. Usedom, Bekanntmachung der Auslegung von Planfeststellungsbeschluss und Plan für den Neubau einer Gemeindestraße zwischen der Gleisanlage der Usedomer Bäder Bahn (UBB) und der Bundesstraße 111 (B 111) in der Gemeinde Ückeritz (Amt Usedom- Süd), Der Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Planfeststellungsbehörde, vom , Az.: VIII , zum oben näher bezeichneten Bauvorhaben liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 14. April 2009 bis einschließlich 29. April 2009 (zwei Wochen) im Amt Usedom-Süd, Bauamt, Markt 7, in Usedom, während folgender Dienststunden: Montag Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Dienstag Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Mittwoch Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Donnerstag Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Freitag Uhr bis Uhr zu jedermanns Einsicht aus. Der Planfeststellungsbeschluss wird den Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzvereinen, die sich am Verfahren beteiligt haben, sowie den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegung gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt ( 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V). Amtliche Bekanntmachung Planfeststellung nach 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Bauvorhaben Umbau und Schließung von Bahnübergangen zwischen Zempin und Koserow Auf Grund von Einwendungen Privater als auch von Trägern öffentlicher Belange hat der Vorhabenträger, die Usedomer Bäderbahn, seine Planung geändert. Diese Planänderungsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 14. April 2009 bis 14. Mai 2009 im Amt Insel Usedom Süd, Bauamt, Markt 7 in Usedom zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Einsichtnahme ist zu folgenden Dienstzeiten möglich: Montag 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Dienstag 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Mittwoch 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Donnerstag 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Freitag 8.00 Uhr bis Uhr 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 29. Mai 2009, beim Landesamt für Stra-

8 Usedom-Süd 8 Nr. 03/2009 ßenbau und Verkehr M-V, Erich-Schlesinger Straße 35 in Rostock (Anhörungsbehörde) oder im Amt Usedom Süd, Bauamt, Markt 7, Usedom, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen ( 18a Nr. 7 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen ( 18a Nr. 7 Satz 2 AEG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen). von der Auslegung des Plans. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten ( 18a Nr. 5 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt ( 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen und die Veränderungssperre nach 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 19a Abs. 3 AEG). im Auftrag gez. Bernd Stukowski Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V Usedom, den 24. März 2009 Bekanntmachung Planfeststellung nach 18 a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Bauvorhaben Abbruch/Erneuerung Wegeüberführung Bahn-km 211,096, Abbruch Wegeunterführung Bahn-km 210,624 Bahnstrecke Wolgast - Ahlbeck Ersatzmaßnahme E 1 in der Gemarkung Gummlin Betroffene Gemeinden: Ostseebad Heringsdorf, Gemeinde Stolpe - OT Gummlin (Amt Usedom - Süd) Anhörungsverfahren Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin hat für das o. a. Bauvorhaben, die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 3 a i. V. m 3 c UVPG durchgeführt. Dabei ist der Vorhabenträger zum Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 30. März 2009 bis 30. April 2009 im Amt Usedom - Süd, Bauamt, Markt 7,17406 Usedom zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich: Montag von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Dienstag von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Mittwoch von Uhr bis Uhr Donnerstag von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Freitag von Uhr bis Uhr 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 14. Mai 2009, beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, Erich-Schlesinger Straße 35 in Rostock (Anhörungsbehörde) oder im Amt Usedom Süd, Bauamt, Markt 7, Usedom, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen ( 18a Nr. 7 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen ( 18a Nr. 7 Satz 2 AEG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten ( 18a Nr. 5 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen,

9 Nr. 03/ Usedom-Süd die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt ( 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen und die Veränderungssperre nach 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 19a Abs. 3 AEG). im Auftrag gez. Bernd Stukowski Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord - Planfeststellungsbehörde - Az.: P /49 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Planfeststellungsverfahren für die Anpassung der Seewasserstraße Nördlicher Peenestrom an die veränderten Anforderungen aus Hafen- und Werftbetrieb in der Stadt Wolgast Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses der Wasserund Schifffahrtsdirektion Nord vom , Az.: P-143.3/49, für die Anpassung der Seewasserstraße Nördlicher Peenestrom an die veränderten Anforderungen aus Hafen- und Werftbetrieb in der Stadt Wolgast nebst den festgestellten Planunterlagen. I. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord hat gemäß 14 b Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 449) in Verbindung mit 74 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2586), den vom Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund (Träger des Vorhabens) vorgelegten Plan für die Anpassung der Seewasserstraße Nördlicher Peenestrom an die veränderten Anforderungen aus Hafen- und Werftbetrieb in der Stadt Wolgast mit den sich aus dem Planfeststellungsbeschluss vom ergebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt. 1. Das Vorhaben umfasst den Ausbau des Nördlichen Peenestroms auf eine Wassertiefe von NN -7,50 m. Die Ausbaustrekke beginnt nördlich des Südhafens von Wolgast bei Peenestrom-km 30,0 und verläuft dann in Richtung Norden parallel zum Standort der Peene-Werft GmbH bis zur Peenebrücke in Wolgast bei km 32,2. Nördlich der Peenebrücke quert die Fahrrinne die Spitzhörner Bucht und verläuft dann weiter in nördlicher Richtung bis auf Höhe der Insel Rohrplan (km 35,5). Im weiteren Verlauf verläuft die Fahrrinne östlich des Spülfeldes Rohrplan und des Großen Wotig sowie daran anschließend westlich von Peenemünde und des Nordhafens Peenemünde. Im Folgenden verläuft die Fahrrinne durch die Spandowerhagener Wiek über die Tonnenbankrinne (ab km 46,0) und das Loch (ab km 49,2) vorbei am Schumachergrund bis zum Osttief (West). Die Ausbaustrecke endet auf Höhe der Tonne O 30. Als Kompensationsmaßnahme für die durch das Vorhaben bedingten Eingriffe in Natur und Landschaft ist die Wiedervernässung eines Teilbereichs des Polders Werre vorgesehen. Dieser Polder befindet sich auf der Halbinsel Darß unmittelbar am Saaler Bodden zwischen den Ortschaften Ahrenshoop und Born. Vor Durchführung der Wiedervernässung wird zunächst jegliche Düngung eingestellt und eine dreijährige Aushagerungspflege durchgeführt. Träger des Vorhabens ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund. 2. Gegenüber den Planunterlagen, die in der Zeit vom bis in den Ämtern Darß/Fischland, Peenestrom, Usedom-Nord, Usedom-Süd, Lubmin sowie dem Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund zur Einsicht ausgelegen haben, hat der ausgelegte Plan folgende Änderungen erfahren: - Der Träger des Vorhabens verzichtet im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Unterhaltung des Nördlichen Peenestroms auf eine Nutzung der Klappstelle 517 im Greifswalder Bodden. Die für diese Klappstelle vorgesehene Baggermenge von bis zu cbm wird nunmehr auf die Klappstelle 527 in der Pommerschen Bucht umgelagert. - Hinsichtlich der Kompensationsmaßnahme Renaturierung des Polders Werre wird der Standort des in den Hochwasserschutzdeich einzubauenden Sperrwerks gegenüber der ursprünglichen Planung geändert. Nunmehr ist ein zentralerer Standort ca. 900 m östlich des Schöpfwerkes Werre geplant, der günstigere Bedingungen für die Wasserverteilung in der renaturierten Fläche bietet und der die Röhrichtbestände im Uferbereich des Saaler Boddens weitgehend schont. - Von der Festsetzung eines unteren Stauziels, dass den Abfluss aus der Werre in den Saaler Bodden bei Unterschreitung eines Wasserstandes von < - 0,20 m unterbindet, wird abgesehen. Die Festsetzung des unteren Stauziels bleibt nach vorheriger Abstimmung zwischen dem Träger des Vorhabens, dem StAUN Stralsund, dem Landkreis Nordvorpommern - untere Wasserbehörde - und dem Wasserund Bodenverband Recknitz/Bodden kette einer spateren Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde vorbehalten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG geschieht dies im Einvernehmen mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern. 3. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschluss enthält u. a. Anordnungen zu folgenden Punkten: - Mitteilungspflichten, - Umgang mit Bodendenkmalen, - Umgang mit Kampfmitteln, - Lärmschutz, - Bauzeitenregelung,

10 Usedom-Süd 10 Nr. 03/ ereignisbezogenes Sauerstoffmonitoring während der Nassbaggerarbeiten, - Verbringung des Baggergutes - Monitoring zur Umlagerung von muddehaltigem Baggergut auf die Klappstelle 527, - Nutzung des Spülfeldes Rohrplan, - Modellierung der Grundwasserverhältnisse im Bereich des Polders Werre, - Untersagung der Wiedervernässung bei nicht auszuschließenden Auswirkungen auf die Wasserfassung Peterskreuz, - Ausschluss einer Beeinträchtigung privater Grundstücke 4. Sollten nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens oder der diesem Planfeststellungsbeschluss entsprechenden Anlagen auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf das Recht eines anderen auftreten, bleibt die Anordnung weiterer Einrichtungen und Maßnahmen, welche die nachteiligen Wirkungen verhüten oder ausgleichen, vorbehalten. Der Vorbehalt gilt insbesondere für die Anordnung von Einrichtungen und Vorkehrungen und bei Bedarf weiteren Untersuchungen, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wassserfassung Peterskreuz sicher auszuschließen zu können. Sind solche Einrichtungen oder Maßnahmen oder die Unterhaltung der Einrichtungen, mit denen die nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen verhütet oder ausgeglichen werden können, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar, so wird zugunsten des Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld festgesetzt. Die Entscheidung hierüber obliegt der Planfeststellungsbehörde. 5. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen, Anträge und Anregungen entschieden worden; er ist somit zugleich auch eine Antwort auf die entsprechenden Eingaben, die nicht individuell beantwortet werden. Die im Anhörungsverfahren erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen und die gestellten Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht im Laufe des Verfahrens berücksichtigt, durch Änderung oder Auflagenerteilung gegenstandslos, zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden sind. Zur Begründung dieser Entscheidungen wird auf die inhaltliche Bewertung der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Sachargumente in Abschnitt B. III. 10 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. 6. Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wurde angeordnet. II. 1. Da mehr als 50 Planfeststellungsbeschlüsse an Betroffene, Einwendungsführer und Träger öffentlicher Belange hätten zugestellt werden müssen, wird die Zustellung gemäß 74 Abs. 5 VwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. 2. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Pläne in der Zeit vom bis jeweils einschließlich - während der allgemeinen Öffnungszeiten oder nach Absprache in den nachstehend aufgeführten Ämtern zu jedermanns Einsichtnahme aus: a) Amt Usedom Süd b) Amt Darß/Fischland Bauamt Hauptamt Markt 7 Chausseestraße 68 A Usedom Born/Darß c) Amt am Peenestrom d) Amt Usedom Nord Stadt Wolgast Bauamt Burgstraße 6 Möwenstraße Wolgast Ostseebad Zinnowitz e) Amt Lubmin f) Wasser- und Geschwister-Scholl-Weg 15 Schifffahrtsamt Stralsund Lubmin Wamper Weg Stralsund 3. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses schriftlich bei der Wasserund Schifffahrtsdirektion Nord, Hindenburgufer 247, Kiel, angefordert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss auch im Internet unter eingesehen und heruntergeladen werden kann. 4. Der Planfeststellungsbeschluss gilt gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt ( 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Beschluss gesondert zugestellt wurde. III. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Domstraße Greifswald erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Anfechtungsklagen gegen diesen Planfeststellungsbeschluss haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach 80 Abs. 5 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses bei dem oben genannten Gericht gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein durch diesen Planfeststellungsbeschluss Beschwerter einen hierauf gestützten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung von diesen Tatsachen beim oben genannten Gericht stellen und begründen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich ein Kläger/Antragsteller durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord - Planfeststellungsbehörde - Az.: P 143.3/49 Kiel, den 26. Februar 2009 Im Auftrag Garreis Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Mellenthin am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden Beschluss Nr.: 0007/09 Beschluss über die Genehmigung der Eilentscheidung des Bürgermeisters -Auftragsvergabe Fenster Gebäude: Dorfstr. 21a, Mellenthin

11 Nr. 03/ Usedom-Süd Beschluss Nr.: 0008/09 Beschluss über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zum Prüfungsprotokoll vom Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss-Nr. 0002/09 Beschluss zur 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Koserow Beschluss-Nr. 0003/09 Beschluss zur Ermächtigung des Hauptausschusses zur Vergabeentscheidung Straßenbau Kochstraße/Quergasse Beschluss- Nr. 0004/09 Beschluss über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zum Prüfungsprotokoll vom Beschluss-Nr. 0005/09 Beschluss über die Jahresrechnung des Eigenbetriebes Kurverwaltung der Gemeinde Koserow zum Beschluss-Nr. 0006/09 Beschluss über die Aufnahme der Achterlandgemeinden in das Gastgeberverzeichnis 2010 der Usedomer Bernsteinbäder Beschluss-Nr. 0007/09 Beschluss über die Umbenennung einer Teilstrecke der Fischerstraße in Koserow Beschluss-Nr. 0008/09 Beschluss über die Kostenbeteiligung an Honorarkosten für Planungen zum BÜ Niemeyer- Holstein Auf der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Ückeritz am wurden nachfolgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss Nr. 0008/09 über den Verkauf einer Teilfläche des Flurstückes 91/25, Flur 1 von Ückeritz. Beschluss Nr. 0009/09 über den Verkauf einer Teilfläche des Flurstückes 176/4 der Flur 2 von Ückeritz. Beschluss Nr. 0010/09 zur Auftragsvergabe - Bestätigung eines Nachtragsangebotes zur Umweltprüfung am Hafen Stagnieß. Beschluss Nr. 0011/09 zur Stellungnahme der Gemeindevertretung zum Prüfungsprotokoll der Landrätin des Landkreises Ostvorpommern vom über die Haushalts- und Vermögenswirtschaft der Gemeinde Ückeritz. Beschluss Nr. 0012/09 zur Auftragsvergabe - Bestätigung eines Nachtragsangebotes Hafen Stagnieß. Beschluss Nr. 0013/09 zur Auftragsvergabe - Ländlicher Wegebau Ückeritz-Loddin (Planungsleistungen). Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Dargen am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss Nr.: 0003/09 Beschluss über die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Gemeinde Dargen 2009 Beschluss Nr.: 0005/09 Beschluss über den Antrag für die Erlaubnis zur Einleitung des Oberflächenwassers und des geklärten Abwassers aus einer biologischen Kleinkläranlage in die vorhandene Regenwasserleitung in Görke Beschluss Nr.: 0006/09 Beschluss über die private Inanspruchnahme des in Gemarkung Bossin Flur 1 belegenen Flurstückes 25 vor dem Flurstück 44/1 als Vorgarten Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Loddin am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss Nr.: 0004/09 Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 für die Erweiterung des Ferienhausgebietes im Ortsteil Stubbenfelde am Kölpinsee Beschluss Nr.: 0005/09 Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 für das Sondergebiet Campingplatz Stubbenfelde der Gemeinde Loddin Beschluss Nr.: 0004/09 Beschluss über den Haushaltsplan 2009 der Gemeinde Loddin Beschluss Nr.: 0007/09 Beschluss über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zum Prüfungsprotokoll vom Beschluss Nr.: 0002/09 Beschluss über den Verkauf einer Teilfläche des Flurstückes 827 der Flur 1 von Loddin Beschluss Nr.: 0003/09 Auftragsvergabe - Bestätigung eines Nachtragsangebotes für den Neubau der Kindertagesstätte Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Korswandt am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss Nr.: 0001/09 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den B-Plan Nr. 5 Beherbergung am Gothenweg in Korswandt Beschluss Nr.: 0002/09 Beschluss zur Wahl des Wehrführers und seines Stellvertreters Beschluss Nr.: 0003/09 Beschluss zur Auftragsvergabe - Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung, Alte Schule Korswandt

12 Usedom-Süd 12 Nr. 03/2009 Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Zempin am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss Nr.: 0003/09 Beschluss über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zum Prüfungsprotokoll vom Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Zirchow am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss Nr.: 0035/08 Beschluss über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Wahlvorstandes Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Pudagla am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss Nr.: 0006/09 Beschluss über den Erschließungsvertrag mit dem Zweckverband Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung Insel Usedom zur Erschließung des Wohngebietes Zum Achterwasser Beschluss Nr.: 0004/09 Beschluss über den Erschließungsvertrag mit dem E.ON edis AG zur Netzerschließung des Wohngebietes Zum Achterwasser Beschluss Nr.: 0005/09 Beschluss zur Beauftragung von Planungsleistungen für die Erschließung des B-Plangebietes Zum Achterwasser Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Benz am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss Nr.: 0006/09 Beschluss über die Dachsanierung der Trauerhalle Balm Beschluss Nr.: 0005/09 Beschluss über den Haushaltsplan 2009 der Gemeinde Benz Beschluss Nr.: 0001/09 Beschluss über die Vergabe eines Straßennamens für die innere Erschließungsstraße im B-Plan Nr. 6 Wohn- und Ferienpark Neppermin der Gemeinde Benz Beschluss Nr.: 0007/09 Beschluss über die Ausweisung der Straße Zum Seesteg im OT Neppermin als verkehrsberuhigten Bereich Beschluss Nr.: 0073/08 Beschluss über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Wahlvorstandes Beschluss Nr.: 0011/09 Beschluss über die Teileinziehung der Straße Am Balmer See - Tonnagebegrenzung 7,5 t Beschluss Nr.: 0009/09 Beschluss über die Aufhebung des Beschlusses Nr. 0039/08 vom Beschluss Nr.: 0010/09 Beschluss über den Verkauf einer Teilfläche des in Gemarkung Neppermin Flur 1 belegenen Flurstückes 68 Wasser- und Bodenverband Insel Usedom-Peenestrom Deich- und Grabenschau 2009 Ablaufplan vom 24. März bis 30. April Di. Mellenthin, Morgenitz, Dewichow (Treffpunkt: Schöpfwerk Morgenitz, Zeit 8.00 Uhr) Mi. Rankwitz, Liepe, Warthe, Krienke (Treffpunkt: Bushaltestelle Liepe, Zeit 8.00 Uhr) Do. Stadt Usedom, (Treffpunkt: Marktplatz Usedom, Zeit 8.00 Uhr) Di. Stolpe, Gummlin (Treffpunkt: Bürgerhaus Stolpe, Zeit 8.00 Uhr) Mi. Benz, Balm, Neppermin (Treffpunkt: Schöpfwerk Benz, Zeit 8.00 Uhr) Do. Thurbruch: - Labömitz, Kachlin, Görke, Neverow, Zirchow, Kutzow, Korswandt (Treffpunkt: Windschöpfwerk Kachlin, Zeit 8.00 Uhr) Do. Dargen, Bossin, Prätenow (Treffpunkt: Bushaltestelle Dargen, Zeit Uhr) Fr. Garz, Kamminke (Treffpunkt: B110 Abzweig Garz, Kamminke, Zeit Uhr) Di. Pudagla, Ückeritz (Treffpunkt: Parkplatz Forstamt Neupudagla, Zeit 8.00 Uhr) Di. Koserow, Zempin, Loddin (Treffpunkt: Bahnhof Koserow, Zeit 9.30 Uhr) Das Ordnungsamt teilt mit: Aus gegebenem Anlass weise ich nachdrücklich darauf hin, dass es verboten ist, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. In geschlossenen Ortschaften und an den Stränden der amtsangehörigen Gemeinden müssen Hunde an der Leine ausgeführt werden. Im freien Gelände dürfen Hunde höchstens 50 m unter Aufsicht einer Aufsichtsperson frei laufen gelassen werden. Es ist verboten, Hunde mitzunehmen: 1. in öffentlichen Einrichtungen wie Kirche, Schule, Sporthallen, Kindergärten und Krankenhäuser, 2. auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen und Badeplätzen, mit Ausnahme der ausgewiesenen Hundestrände, 3. bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen, 4. bei Messen und Märkten. Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen. Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können.

13 Nr. 03/ Usedom-Süd Weiterhin bitte ich darauf zu achten, dass entsprechend den geltenden Ortssatzungen Hundekot ohne Aufforderung und schuldhaftes Verzögern unverzüglich zu beseitigen ist. Anderenfalls können die Gemeinden auf Kosten des Hundehalters die Reinigung veranlassen. Schließlich weise ich noch auf die Bestimmungen der Amtsverordnung bezüglich der Geräuschemissionen im Amt Usedom- Süd hin: Demnach ist in Ortslagen ist vermeidbarer Lärm verboten. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dieses gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern und Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. Dies gilt nicht bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen. In Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden ist das Singen, Musizieren und Kegeln sowie der Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten und mechanischen Musikgeräten nur zulässig, wenn kein störender Lärm nach außen dringt. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur in der Zeit von 8.00 Uhr Uhr und von Uhr und an Samstagen von 9.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren und von Rasenmähern, das Hämmern, Sägen und Holz spalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen, Polstern und Kleidungsstücken. An Sonn- und Feiertagen sind die genannten Arbeiten nicht erlaubt. Gleiches gilt für ähnlich Lärm verursachende Tätigkeiten. Darin ist auch der Einwurf von Gläsern und Flaschen in die aufgestellten Glascontainer eingeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Geräte im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz. Von den Regelungen sind Maßnahmen die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen, Maßnahmen die der Schnee- und Eisbeseitigung und Müllentsorgung dienen sowie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken ausgenommen. Für die geschlossenen Ortslagen der Gemeinden Koserow, Loddin, Ückeritz und Zempin gilt in der Zeit vom bis eines jeden Jahres zusätzlich: Die Zeiten von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr sind Ruhezeiten. Während dieser Ruhezeiten ist jeglicher ruhestörender Lärm (lautes Singen, Rufen, Schreien, störende Musikdarbietungen, lautstarke Unterhaltungen oder ähnliche Geräusche, auch wenn diese in geschlossenen Räumen verursacht werden und störend nach außen dringen) untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für die besonders ausgewiesenen Gewerbegebiete der Gemeinden. Die Ausführung geräuschvoller Arbeiten auf Baustellen und in gewerblichen Betrieben aller Art, der Betrieb von Baumaschinen, Rasenmähern und ähnlichen Lärm verursachenden Maschinen und Geräten ist nur in der Zeit von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr zulässig. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Tobias Menge Leiter Sozial- und Ordnungsamt Straßenumbenennungen und Hausnummernvergabe Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner, wie Ihnen bekannt ist, wurden in einigen Gemeinden und Ortsteilen Straßen umbenannt, in anderen wurden Hausnummern neu geordnet. Aus diesem Anlass möchte ich im Rahmen der Wahlvorbereitung nochmals nachdrücklich auf Folgendes hinweisen: Es kann vorkommen, dass bisher auf einem Grundstück mehrere Häuser gelegen waren, die alle unter der gleichen Hausnummer geführt wurden. Mit der Neuordnung und Hausnummernvergabe sollten nunmehr alle Häuser eine eigene Nummer besitzen. Da für die Verwaltung nicht nachvollziehbar ist, welche Personen nunmehr in welchen dieser Häuser wohnen, bitte ich dringend um eine entsprechende Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Da am 03. Mai 2009 die Wählerverzeichnisse für die Kommunalwahlen geschlossen werden, hat die Ummeldung spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Ich mache ferner darauf aufmerksam, dass eine nicht erfolgte Ummeldung eine Ordnungswidrigkeit gemäß Meldegesetz darstellt und mit einem Bußgeld belegt werden kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Tobias Menge Leiter Sozial- und Ordnungsamt An alle Vermieter von Ferienzimmer, Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder anderer Beherbergungsstätten Da in der heutigen Zeit immer mehr Menschen das Medium Internet nutzen, um ihr Urlaubsdomizil auszuwählen und die Anforderungen an eine moderne Zimmervermittlung gestiegen sind, arbeiten wir mit dem Online- Buchungssystem, welche wesentliche Vorteile für Sie und für uns mit sich bringt. Mit diesem Vertriebssystem ist es möglich, Ihr Objekt der breiten Öffentlichkeit weltweit bekannt und buchbar zumachen sowie durch detaillierte Beschreibungen (mit Fotos) dem potentiellen Gast ein genaues Bild über Ihre Unterkunft zu vermitteln und somit die Auslastung zu erhöhen. Weitere Vorteile für Sie sind: - Buchbarkeit auch durch andere Vermittler möglich - Buchungszeit in Echtzeit - Möglichkeit der Stammdatenpflege über geschützten Zugang - Angabe von Saisonzeiten, Zimmertypen unbegrenzt - Verkauf von Zusatzleistungen (z. B. Halbpension. Kinderbett usw.) - Buchungssystem kann auf eigener Homepage integriert werden) - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Gerne möchten wir mit Ihnen zusammen arbeiten und bieten Ihnen die Vermarktung Ihrer Unterkünfte über unsere Zimmervermittlung an. Für die Betreuung und Vermittlung Ihrer Unterkünfte würde lediglich eine Provision von 9 % zu entrichten sein, allerdings nur dann wenn Ihre Unterkunft gebucht wird. Die Eintragung Ihrer Stammdaten in das System, sowie die Pflege Ihrer Stammdaten wird von uns kostenlos übernommen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Tel.: /70890, Fax: /71072 Internet: stadtinfo.usedom@-online.de Öffnungszeiten unserer Stadtinformation/Zimmervermittlung: Januar- April Montag - Freitag Uhr Uhr Mai - Juni Montag - Freitag Uhr Uhr Samstag Uhr Uhr Juli - Dezember Montag - Freitag Uhr Uhr Stadtinformation Usedom Bäderstr Usedom

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