1. Der Mitarbeiter wird ab dem als Schlosser in der Produktion eingestellt.
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- Gert Meinhardt
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1 LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd Beispiel, Musterstr. 100, Musterstadt, im Folgenden: Mitarbeiter 1 Beginn und Tätigkeit 1. Der Mitarbeiter wird ab dem als Schlosser in der Produktion eingestellt. 2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Mitarbeiter auch andere, gleichwertige Arbeiten zuzuweisen, ohne dass sich dadurch die sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere die vereinbarte Vergütung, ändern. 3. Arbeitsort ist Musterstadt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter auch an einen anderen Arbeitsort, insbesondere in der Filiale in Beispielburg, einzusetzen. (Nur, wenn ein Tarifvertrag gilt: 4. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Regelungen des Tarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der in diesem Arbeitvertrag geregelten Bestimmungen.) 2 Probezeit Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, innerhalb der das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann.* 3 Arbeitszeit und Überstunden
2 1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt pro Woche 40 Stunden. Sie verteilt sich auf Montag bis Freitag von 7.30 bis Uhr. Mittagspause ist von bis Uhr.* 2. Der Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen die Lage der Arbeitszeit jederzeit verändern. 3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in dringenden betrieblichen Fällen in gesetzlich zulässigem Umfang Überstunden anzuordnen, zu deren Ableistung der Mitarbeiter verpflichtet ist. 4. Umkleidezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit. Diese beginnt und endet in Arbeitskleidung am Arbeitsplatz.* 4 Vergütung (Nur wenn ein Tarifvertrag gilt: 1. Der Mitarbeiter wird in die Lohngruppe 3 des jeweils geltenden Tarifvertrags eingruppiert. Seine monatliche Brutto-Vergütung beträgt und wird am Ende eines jeden Monats fällig. Die Vergütung steigt oder fällt entsprechend den tariflichen Regelungen. Der Arbeitgeber zahlt eine übertarifliche Zulage von monatlich 50, so dass sich die monatliche Brutto-Vergütung auf erhöht. Diese Zulage wird vom Arbeitgeber stets freiwillig gezahlt. Auch wiederholte Zahlungen begründen keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung für die Zukunft. Bei Tariferhöhungen kann die Zulage nach Maßgabe des Tarifvertrags angerechnet werden. 2. Die Abgeltung von Überstunden erfolgt mit den tarifvertraglichen Zuschlägen. 3. Sonderzahlungen, wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsentgelt, ein 13. Monatsentgelt oder Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers erfolgen gemäß den tarifvertraglichen Regelungen.) 1. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Brutto-Festgehalt in Höhe von 1.600, das am Ende eines jeden Monats fällig wird. 2. Die Abgeltung von Überstunden beträgt 25 %. 3. Der Mitarbeiter erhält ein Weihnachtsgeld in Höhe von einem halben Monats- Bruttogehalt, dass mit dem November-Gehalt zur Auszahlung kommt. Diese Sonderzahlungen, Gratifikationen, Prämien oder ähnliche Leistungen, werden vom Arbeitgeber stets freiwillig gezahlt. Auch wiederholte Zahlungen begründen keinen Rechtsanspruch auf diese Leistungen für die Zukunft. 4. Entgeltabtretungen- und Verpfändungen dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Im Falle etwaiger Abtretungen, Pfändungen oder Verpfändungen ist der Mitarbeiter verpflichtet, die dem Arbeitgeber für deren Bearbeitung entstehenden Kosten zu zahlen. Als zu zahlende Pauschale wird für Abtretungen, Pfändungen oder Verpfändungen eine Pauschale in Höhe von 5 pro zusätzlichem Schreiben von ebenfalls 5 und pro Überweisung von 2 festgelegt. Der Mitarbeiter ist berechtigt, dem Arbeitgeber geringere Kosten nachzuweisen.
3 5 Arbeitsverhinderung und Erkrankung 1. Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer an jedem Arbeitstag bis spätestens 8.00 Uhr, in jedem Fall aber unverzüglich, mitzuteilen. 2. Ist der Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, muss er bereits am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.* 3. Ist der Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, wird seine Vergütung vom Arbeitgeber nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes weitergezahlt. 4. Sonderzahlungen werden für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation um ein Viertel des Arbeitsentgelts gekürzt, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.* 6 Urlaub (Nur wenn ein Tarifvertrag gilt: Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs richtet sich nach den tarifvertraglichen Regelungen.) Der Mitarbeiter kann 24 Werktage Erholungsurlaub im Kalenderjahr beanspruchen. 7 Nebentätigkeit Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufnahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit anzuzeigen. Dabei sind dem Mitarbeiter solche entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsleistung oder zu einem Verstoß gegen sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers führen könnte, untersagt. 8 Kündigung und Freistellung ((Nur wenn ein Tarifvertrag gilt: 1. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Es gelten die tarifvertraglichen Kündigungsfristen.) 1. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Darüber hinaus endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat
4 oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, seine Erwerbsunfähigkeit dem Arbeitgeber durch Vorlage eines Bescheids der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2. Kündigt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ordentlich, wird der Mitarbeiter unter Fortzahlung seiner Vergütung vom Zeitpunkt des Kündigungszugangs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung sämtlicher noch bestehender Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Freistellung jederzeit zu widerrufen. 3. Das vom Mitarbeiter während der Freistellung anderweitig erzielte Einkommen wird auf seine Vergütung angerechnet. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich die Höhe dieses Einkommens mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bis zum Erhalt dieser Auskunft die noch fälligen Zahlungen zurückzubehalten. 9 Verschwiegenheit, Behandlung und Rückgabe von Firmeneigentum 1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle vom Arbeitgeber als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten und Vorgänge sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren. 2. Der Mitarbeiter ist zudem verpflichtet, alle betrieblichen Arbeitsmittel sowie Schriftstücke, Abschriften, Kopien und Durchschläge, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, sorgfältig aufzubewahren, vor der Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen und auf Verlangen des Arbeitgebers oder einer von ihm dazu beauftragten Person jederzeit, spätestens aber unaufgefordert bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, an den Arbeitgeber oder seinen Beauftragten herauszugeben. 10 Verfallsfristen Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die damit in Verbindung stehen, verfallen, sofern sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Falls die andere Vertragspartei den Anspruch ablehnt oder sich nicht innerhalb von 3 Monaten zu dem Anspruch erklärt, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. ** 11 Sonstige Bestimmungen 1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein sollten, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
5 berührt wird. Vielmehr verpflichten sich die Parteien in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die dazu geeignet sind, unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien den gewünschten Zweck des Arbeitsvertrags zu erreichen. 3. Beide Parteien bestätigen, je eine Ausfertigung dieses Arbeitsvertrags erhalten zu haben. (Ort, Datum) (Unterschrift Arbeitgeber ) Mitarbeiter) (Unterschrift * In Tarifverträgen sind abweichende Regelungen möglich. ** Gilt ein Tarifvertrag, ist diese Klausel wegzulassen, da die Verfalls- bzw. Ausschlussfristen im Tarifvertrag geregelt sind.
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