Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

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1 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung Bessere Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Eine Herausforderung und Ihre Chancen Berufskraftfahrer gewinnen, Berufskraftfahrer qualifizieren Rechtliche Grundlagen Ziel der gemeinschaftlichen Vorschrift ist die Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers in Form einer Qualifikation sowohl für die Aufnahme als auch für die Ausübung des Berufs 1

2 Das wollen wir nicht mehr!

3 Handlungsbedarf zur Verbesserung der Rahmenbedingungen Ausbildung zum Berufskraftfahrer Fahrpersonalbedarf steigt angesichts der gegenwärtigen Altersstruktur Nachwuchsförderung muss ganz oben stehen Unternehmen können aufgrund ihrer Größe und Wettbewerbssituation auch zukünftig kaum Fahrer ausbilden Unternehmen und Verbände müssen die Rahmenbedingungen und das Image des Kraftfahrers in der Öffentlichkeit nachhaltig zu verbessern. Verlader müssen die Attraktivität des Berufsfeldes fördern; (Fahrer ist Vertreter des Unternehmens Spedition)

4 Gründe für die bisherige geringe Akzeptanz Bei den jungen Menschen Ausbildungsberuf ist wenig bekannt Wenig Ausbildungsstätten Arbeitszeiten Ansehen der Berufsstandes Bei den Unternehmen Unzureichende Information über Beruf Notwendigkeit der Ausbildung wurde bisher nicht erkannt Kosten der Ausbildung (insbesondere Fahrerlaubnis) Kaum geeignete Bewerber Keine geeignete Ausbildungsstätte

5 Umsetzung der rechtlichen Vorgaben Allgemeines Besonderes Anerkennungsvoraussetzungen als Schulungsveranstalter Berufskraftfahrer mit Können und Erfahrung - Entwicklung durch Fort-Bildung - Bereitstellung aller notwendigen Mittel Was ist zu erwarten und was können wir tun?

6 Umsetzung der rechtlichen Vorgaben Allgemeines Besonderes Anwendung auf Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken... Güterkraftverkehr: geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen Grundlage: Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen Entgelt bedeutet auch wirtschaftliche Vorteile, z.b. Beförderung von Personen zum Arbeitsplatz durch Bus des Betriebes

7 Umsetzung der rechtlichen Vorgaben Allgemeines Besonderes Ausnahmen nach 1 Abs. 2 BKrFQG Achtung: Ausnahmen können dazu führen, dass man bei einem Arbeitsplatzwechsel keine Qualifikation vorweisen kann. Folge: Grundqualifikation oder Weiterbildung Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen. Auf Grund des Zusatzes oder ihren Weisungen unterliegen könnten hierunter auch Fahrten von Unternehmen die für die o.g. Organisationen in Sinne der Aufgaben dieser Organisationen Beförderungen durchführen, fallen. Fahrten der Bundeswehr, Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste zur Notfallrettung;

8 Umsetzung der rechtlichen Vorgaben Allgemeines Besonderes Ausnahmen nach 1 Abs. 2 BKrFQG Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Bezug zur Hauptbeschäftigung ist ausschlaggebend Beförderungen die nicht dem Zweck einer gewerblichen Güterbeförderung dienen Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten

9 Personenverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer Fachkraft im Fahrbetrieb Grundqualifikation durch Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation durch Ausbildung D 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre DE 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) D1 18 Jahre nicht vorgesehen 21 Jahre D1E 18 Jahre nicht vorgesehen 21 Jahre

10 Güterkraftverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer Fachkraft im Fahrbetrieb Grundqualifikation durch Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation durch Ausbildung C 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre CE 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre

11 Weiterbildungspflicht, mindestens 35 Zeitstunden innerhalb von 5 Jahre Grundqualifikation ( 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) Ausbildung Dreijährige Berufsausbildung Führerschein vor oder während der Ausbildung Prüfung Berufskraftfahrer Grundqualifikation ( 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) Ausbildung Nicht vorgeschrieben Führerschein muss vorhanden sein. Prüfung Theorie 4 Stunden Praxis 3 Stunden Anlage 2 BKrFQV Beschleunigte Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) Ausbildung 140 Zeitstunden (incl. 13 Fahrstunden) Führerschein kann vorhanden sein. Prüfung Nur Theorie ca. 90 Minuten

12

13 Achtung! Die Vorschriften über das Mindestalter und die Anerkennung der Berufsausbildung der Richtlinie (EWG) 3820/85 erfolgt erst zum (Güterkraftverkehr) und zum (Personenverkehr) (Artikel15 aus 2003/59/EG). Auszubildende, die im Rahmen ihrer Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach diesen Stichtagen eine entsprechende Fahrerlaubnis erwerben, dürfen im Rahmen ihrer Ausbildung Kraftfahrzeuge zu gewerblichen Zwecken führen. An die Stelle des Nachweises der maßgeblichen Grundqualifikation tritt für die Dauer der Ausbildung eine Kopie des Ausbildungsvertrages. im Rahmen der Ausbildung bedeutet: - Die Fahrten müssen auf Anordnung oder mit Genehmigung der ausbildenden Stelle erfolgen. - Bestandteil der Ausbildung sein - In der Regel durch einen Ausbilder begleitet werden. Dabei muss das Ausbildungsverhältnis spätestens drei Jahre nach dem Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis abgeschlossen werden. Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gilt der/die Betreffende als grundqualifiziert.

14 Umsetzung der rechtlichen Vorgaben Allgemeines Besonderes Weiterbildung Voraussetzung: Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis Lehrgang: 35 Stunden mit je 60 Minuten (Einheit mindestens 7 Stunden) Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden Weiterbildung kann auch jedes Jahr mit 7 UE erfolgen Eine Zeiteinheit von 7 Stunden kann auf zwei Tage verteilt werden

15 Anerkennungsvoraussetzungen als Schulungsveranstalter Anerkannte Ausbildungsstätten (ohne gesonderte Anerkennung nach BKrFQG) Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten ohne Fahrschulerlaubnis und Anerkennung (z.b. Behördenfahrschulen) Ausbildungsbetriebe (Berufsausbildung Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb ) Bildungseinrichtungen (Umschulung zum Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen)

16 Anerkennungsvoraussetzungen als Schulungsveranstalter Anerkannte staatliche Ausbildungsstellen (gesonderte Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde) Regelung in BKrFQG 7 und BKrFQV 6 Grundsatz: Die besonders anzuerkennenden Ausbildungsstätten sollten die vergleichbaren Voraussetzungen erfüllen wie die bereits durch andere gesetzliche Grundlagen anerkannten Ausbildungsstätten Anerkennung kann für LKW und/oder Bus erfolgen Ausbildungsstätten können sich für Weiterbildung und/oder Grundqualifikationen anerkennen lassen Teilanerkennung für C oder D möglich Teilanerkennung für einzelne Kenntnisbereiche ist nicht möglich

17 Anerkennungsvoraussetzungen als Schulungsveranstalter Voraussetzungen / Nachweis für die Anerkennung Ausbildungsstätte/ Ausbilder / Referenten: Schriftliche Antragstellung Darstellung der Unternehmens-/Betriebsform Kompetenz der Leitung und der ggf. zusätzlich beschäftigten Ausbilder/Lehrkräfte Nachweis der Qualifikation durch Vorlage von Referenzen in der Ausbildung Berufsausbildung persönlicher Werdegang in der Ausbildung von Erwachsenen persönlicher Werdegang in der Ausbildung bezogen auf Themengebiete geeignete und regelmäßige Weiterbildung in den zu betreuenden Themengebieten Nachweise sind vorzulegen (Ausbilderqualifikation der IHK ( ADA-Schein ), mehrjährige Erfahrung in der Erwachsenenbildung, Lehrgänge des DVR, BG-Programme, Kraftverkehrsmeister, Fahrlehrer, VDI-Ladungssicherungs-Führerschein, Berechtigung zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings, )

18 Anerkennungsvoraussetzungen als Schulungsveranstalter Art der Ausbildung: Darstellung der Methoden in einem Lehrplan mit Zeitplan mit der Zuordnung von Referenten Teilnehmerzahl: - Gesichtspunkt der Qualität steht an erster Stelle - angemessenes Verhältnis zwischen Lehrpersonal und Teilnehmer und Beachtung der Qualität der Ausbildung Beschleunigte Grundqualifikation: Theorie: höchstens 20 Teilnehmer Praxis: nicht mehr als 10 Teilnehmer Weiterbildung: nicht mehr als 35 Teilnehmer Ziel: ordnungsgemäße Aus- und Weiterbildung.

19 Anerkennungsvoraussetzungen als Schulungsveranstalter Schulungsräume: Schulungsräume in Ausbildungsbetrieben unterliegen der Arbeitsstättenverordnung. andere Räume: Schulungsräume und sanitäre Einrichtungen müssen eine entsprechend der Teilnehmerzahl angemessene Größe vorweisen. Von der Anerkennung abweichende Schulungsräume sind der zuständigen Behörde (RLP der LBM Außenstelle in Trier) anzuzeigen und durch diese zu genehmigen. Gleiches gilt für anerkannte Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nr.1 bis 4 BKrFQG - zur Zeit Auffassung von Rheinland-Pfalz -

20 Anerkennungsvoraussetzungen als Schulungsveranstalter Lehrmittel/Unterrichtsmaterial: Keine Verpflichtung Lehrmittel von Verlagen zu verwenden Verwendete Lehrmittel müssen die Inhalte der Ausbildungsvorgaben Anlage 1 BKrFQV) erfüllen Verwendung von Unterlagen von Kfz-Herstellern, Berufsgenossenschaften, feuerwehrtechnische Lehr- und Hilfsmittel, DSLV, BGL, DFA, DVR, Bundesvereinigung Fahrlehrer, ist zulässig. Anforderungen an das Lehrmaterial können durch Anerkennungsbehörde vorgegeben werden (Ermessen).

21 Anerkennungsvoraussetzungen als Schulungsveranstalter Ausbildungsfahrzeug(e): Ausbildungsfahrzeuge nach 2 Abs. 3 BKrFQV müssen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nrn und der Anlage 7 der FeV erfüllen Bewerber oder Bewerberin ohne Fahrerlaubnis zur betreffenden Fahrerlaubnisklasse Fahrzeug muss dann den Anforderungen der Nr der Anlage 7 der FeV entsprechen. Einsatz eines Simulators nach den Vorgaben EG Richtlinie 2003/59 in Verbindung mit 2007/0472/D für maximal 4 Stunden bei beschleunigter Grundqualifikation. Ausbildungsfahrzeuge und Ausbildungsmaterialen für praktische Übungen müssen kein Eigentum der anerkannten Ausbildungsstätte sein.

22 Anerkennungsvoraussetzungen als Schulungsveranstalter Genehmigung: Im Regelfall wird die Anerkennung unbefristet erteilt. Sie erlischt wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Örtlichkeiten der Ausbildungsstätten: Anerkennung bezieht sich auf den Veranstalter und die Räumlichkeiten. Nutzung anderer Räumlichkeiten ggf. in Unternehmen oder Tagungshotels sind anzuzeigen und zu genehmigen Dies gilt auch für Anerkannte Ausbildungsstätten z.b Fahrschulen (Genehmigungsinhalt ist auch die Schulungsstätte) Zahlenmäßige Beschränkung der Ausbildungsorte gibt es nicht. Die Anerkennung gilt nur in einem Bundesland. Die Schulung über Fernkurse ist nicht zulässig.

23 Anerkennungsvoraussetzungen als Schulungsveranstalter Anerkennung von Referenten: Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten: im Rahmen der Anerkennung Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten (z.b. Fahrschule) Keine gesonderte Anerkennung von externem Ausbildungspersonal. Qualifikation der Ausbilder wird im Rahmen der regulären Überwachung geprüft. Fahrschule trägt dann als Unternehmen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung.

24 Ausbildungs- und Prüfungsort ( 6 BKrFQG) Ausbildungs- und Prüfungsort für Grundqualifikation und Weiterbildung Fahrer und Fahrerinnen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland oder einer im Inland erteilten EU-Arbeitserlaubnis oder eines Aufenthaltstitels, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist müssen die Grundqualifikation im Inland absolvieren bei der für den Wohnsitz des Bewerbers/der Bewerberin zuständigen IHK. Die zuständige IHK kann den Bewerber für die Prüfung bei anderer IHK freistellen.

25 Ausbildungs- und Prüfungsort ( 6 BKrFQG) Weiterbildung im Inland oder am Arbeitsort innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie 2003/59 EG. Firma hat Niederlassungen in drei Ländern des Geltungsbereiches der Richtlinie, dann darf die Weiterbildung in diesen drei Ländern durchgeführt werden. Für den Eintrag in der Fahrerlaubnis ist dann nur eine amtlich beglaubigte Übersetzung zulässig.

26 Gebühren im Rahmen des BKrFQG Gebührentatbestände in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): Eintrag der Schlüsselzahl in den Führerschein (Geb.-Nr. 343)28,60 Euro Erteilung, die Versagung oder den Widerruf einer gesonderten Bescheinigung nach 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV (Personenverkehr-Bus-nicht Inland) Geb.-Nr. 344 Rahmengebühr in Höhe von 28,60 bis 256,00 Euro für die Abdeckung des erhöhten Aufwandes durch Abfrage und Vorlage von Übersetzungen. Fahrerbescheinigung (Drittstaat - LKW) gilt Gebührenregelung gemäß der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr, d.h. keine gesonderte Gebühr im Rahmen der BKrFQV. Anerkennung sowie für die Überwachung von Ausbildungsstätten Rahmengebühr in Höhe von 51,10 bis 511 Euro Geb.-Nr. 345

27 Nachweis der Qualifikationen durch Dokumentation Abschlüsse mit Prüfung: Nachweis von der IHK für den Eintrag im Führerschein. Weiterbildung: Nachweis von der oder den Ausbildungsstätte(n) Nachweise müssen die Inhalte der Schulung zweifelsfrei wiedergeben Eintragung der Schlüsselzahl 95 durch zuständige Behörde nur bei Nachvollziehbarkeit der vermittelten Kenntnisbereiche Folge der Eintragung: Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: ). Umtausch alter Führerscheine in neue Kartenführerscheine.

28 Wie wird die Grundqualifikation eingetragen? Durch die Schlüsselnummer 95 in Verbindung mit einer Frist in Spalte 12 des Kartenführerscheins. Das heißt aber auch immer : Ausstellung eines neuen Kartenführerscheins

29 Wann muss diese Bescheinigung vorgelegt werden? Zwecks Synchronisierung der Fristabläufe kann die Fünfjahresfrist vor der ersten Verlängerung unbeschränkt unterschritten oder um bis zu zwei Jahre überschritten werden. Reguläre Ablauffrist muss aber in die Zweijahresfrist fallen. Bei Busfahrern rechtzeitig vor dem ( ) Bei Lkw Fahrern rechtzeitig vor dem ( )

30 Regelung für außerhalb von Deutschland erworbene Qualifizierung Eintrag der Schlüsselzahl in den Fahrerqualifizierungsnachweis Eintrag der Schlüsselzahl in ausgestellten Führerschein der EU oder EWR-Vertragsstaat Güterverkehr: Nachweis durch gültige Fahrerbescheinigung (Drittstaaten außerhalb EU und EWR) Personenverkehr: Nachweis durch ausgestellte nationale Bescheinigung

31 Was ist deshalb realistisch zu erwarten? Das die Weiterbildungsbescheinigung bereits zur Führerscheinverlängerung vorgelegt wird, damit die Fristabläufe von Führerschein und Grundqualifikation zusammengelegt werden können möglichst auch die Frist der Fahrerkarte synchronisiert wird.

32 Beispiel: Fahrerlaubnis Klasse D am erworben, Grundqualifikation gilt als vorhanden, weil Fahrerlaubnis vor dem erworben wurde Fünfjahresfrist FE

33 Beispiel: Fahrerlaubnis Klasse C am erworben, Grundqualifikation gilt als vorhanden, weil Fahrerlaubnis vor dem erworben wurde Fünfjahresfrist FE

34 Was wäre der beste Weg? Unternehmen des Verkehrsgewerbes sichern ihren qualifizierten Nachwuchs an Fachkräften durch Ausbildung. Qualifizierte Mitarbeiter bilden die Basis des wirtschaftlichen Erfolges eines Unternehmens. Wichtiger Beitrag zur Sicherung der Marktposition. Ausbildung ist immer eine Investition in die Zukunft.

35 Vielen Dank! Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: / Fax.: / o joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de Internet:

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