Teilflächennutzungsplan Windenergie gemäß 5 Abs. 2b BauGB harte und weiche Tabukriterien. Erläuterung Entwurf

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1 Teilflächennutzungsplan gemäß 5 Abs. 2b BauGB harte und weiche Tabukriterien Stand: 11. Juni 2014 Erläuterung Entwurf Architekten & Stadtpla ner GmbH

2 Teilflächennutzungsplan 1 Rechtliche Anforderungen an die Potenzialflächenermittlung 3 Inhaltsverzeichnis 2 Notwendige Arbeitsschritte 4 3 Harte Tabukriterien 5 4 Weiche Tabukriterien 6 5 Ergebnisse des bisherigen Abwägungsprozesses 7 Tabellarische Übersicht harter und weicher Tabukriterien 2

3 Teilflächennutzungsplan 1 Rechtliche Anforderungen an die Potenzialflächenermittlung Die Potenzialflächenanalyse zur Ermittlung geeigneter n für eine Konzentration der Windenergienutzung im Stadtgebiet Büren berücksichtigt die Erkenntnisse aus dem Urteil des OVG NRW vom *, mit dem die bisherigen Planungen zur Steuerung der Windenergienutzung in Büren für ungültig erklärt wurden. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG (insbesondere Urteil vom )**, sowie das Urteil des OVG NRW vom (Windkraftanlagen im Umfeld des Flughafens Paderborn- Lippstadt)*** beachtet. Die kommunale Planung von Konzentrationszonen muss insbesondere deutlich machen, warum bestimmte Teile des innerhalb des Geltungsbereich des nnutzungsplans von Windkraftanlagen freigehalten werden sollen. Diese Entscheidung findet ihre Grenzen an der Bewertung, ob der Windenergie am Ende substanziell Raum gelassen wird. Diese Bewertung kann aber nur sachgerecht vorgenommen werden, wenn im Abwägungsvorgang deutlich geworden ist, welche n im Außenbereich nach Abzug der harten, also faktisch gegebenen bzw. durch Rechtsnorm gesicherten und somit nicht abwägbaren Kriterien, überhaupt zur Verfügung stehen. Für alle übrigen n des Teilflächennutzungsplans gilt, dass dort städtebauliche Belange mit den Belangen der Nutzung regenerativer Energien durch die Stadt abzuwägen sind. Die weichen Tabukriterien sind von der Stadt nachvollziehbar zu bewerten und zu rechtfertigen. Das Ergebnis muss rückgekoppelt werden mit der Einschätzung, ob unter Zugrundlegung des gewählten Bewertungsspielraums noch substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt. Die Potenzialflächenanalyse ist zentraler Bestandteil des Teilflächennutzungsplanes * OVG NRW, Urteil vom , Az. 2 D 46/12.NE ** BVerwG, Urteil vom , Az. 4 CN 1.11 *** OVG NRW, Urteile vom , Az. 8 A 430 bis 433/12 Eine wichtiges Hilfsmittel zur Ausgrenzung der harten und der Bestimmung weicher Tabukriterien ist die Definition einer Referenzanlage, also einer Muster -Windkraftanlage als Auslöser verschiedener Tabueinschätzungen. Eine derartige Referenzanlage ist erforderlich, das die nnutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für diese plant. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, welche Windkraftanlagen mit welchem Emissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden und zum anderen tatsächlich in Büren errichtet werden sollen. Der untere Technologiestandard liegt heute bei 100 m Nabenhöhe, der obere bei 140 m liegen. Der Rotordurchmesser liegt zwischen 80 und 120 m (somit Gesamthöhen von 140 bis 3

4 Teilflächennutzungsplan 200 m). Die Leistungsdaten schwanken zwischen 1 und 6 MW lag der Anteil von neu gebauten Windkraftanlagen unter 2 MW unter 10%*. Mehrheitlich werden derzeit Anlagen zwischen 2 und 3 MW gebaut. Diese Anlagen erzeugen bis 106 db(a) Emissionen. Zur Wahrung ausreichender Spielräume für künftige technische Entwicklungen, wird als Referenzanlage somit eine Windkraftanlage mit ca. 150 m Gesamthöhe, eine Rotordurchmesser von 100 m und einem Immissionsspektrum von ca. 106 db(a) angenommen (gemäß umfangreicher Erhebungen des LANUV betragen die Emissionen einer so definierten Referenzanlage 100,5 db(a) bei stark schallreduziertem Nachtbetrieb**). 2 Notwendige Arbeitsschritte * C. Enders: Windenergie in Deutschland Stand DEWI-Magazin Nr. 42, 2013 ** Aufsatz von Detelef Piorr (LANUV): Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Entwurf Stand ) Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist es notwendig, die Ermittlung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung schrittweise vorzunehmen: 1. Schritt: Ermittlung der harten Tabukriterien (keine weitere Abwägung); diese n scheiden aus der weiteren Betrachtung aus 2. Schritt: Bestimmung weicher Tabukriterien (Ergebnis einer sachgerechten Abwägung unterschiedlicher Belange mit den Belangen der Nutzung regenerativer Energien bzw. dem Klimaschutz; der Abwägungsspielraum ergibt sich aus der Verpflichtung, die Nutzung der Windenergie nicht durch überzogene Kriterien zu verhindern; gemäß der langjährigen Rechtsprechung muss sich die Windenergienutzung gegen andere Belange durchsetzen können). Ergebnis des 2. Schrittes sind Potenzialräume. 3. Schritt: Abwägung der im Rahmen der pauschalen Anwendung harter und weicher Tabukriterien noch nicht berücksichtigter konkreter Belange innerhalb der einzelnen Potenzialflächen (diese Belange müssen jedoch individuell sein; nicht zulässig sind Einzelflächen bezogene Abweichungen von ansonsten stadtweit anzuwendenden harten und weichen Tabukriterien). 4. Schritt: Beurteilung, ob im Ergebnis substanziell Raum für die Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet verbleibt. Bestehen hier Zweifel, sind die Schritte 2 und 3 mit abgeschwächten Kriterien zu wiederholen. Führt auch dies zu keiner sicheren 4

5 Teilflächennutzungsplan Feststellung, dass der Windenergie substanziell Raum bleibt, darf der Planungsvorbehalt gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 nicht angewandt werden und das Stadtgebiet ist auch für Einzelstandorte zu öffnen. 3 Harte Tabukriterien Harte (nicht abwägbare) Tabukriterien gibt nach dem Urteil des OVG NRW zu den Planungen der vom nur in sehr eingeschränktem Maße. Gemäß den Leitsätzen dieses Urteils ist bei der Annahme harter Tabuzonen (...) grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Diese Forderung nach Zurückhaltung begründet sich aus der Tatsache, dass Windkraftanlagen seit 1997 eine privilegierte Nutzung im Außenbereich sind ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Außerdem liegt es in der Natur des nnutzungsplanes, dass dort über die konkreten Anlagen und deren Standorte noch keine Informationen vorliegen, und daher z.b. Abstandskriterien, die sich aus der Größe einer Windkraftanlage ergeben, nur sehr eingeschränkt definiert werden können. Schließlich verlangt das OVG NRW auch, dass dort, wo Ausnahmen von ansonsten entgegenstehenden Rechtsnormen möglich sind, auch gezielt in diese hineingeplant werden könne. Die harten Tabukriterien sind der tabellarischen Übersicht zu entnehmen. Ein hartes Tabukriterium bezieht sich in der Regel auf eine entgegenstehende nnutzung. Im Einzelfall wird diese um eine Abstandszone erweitert. Hinweis: In welchem Umfang die unterschiedlichen Bauschutzbereiche des Flughafens Paderborn-Lippstadt als hartes oder weiches Tabu zu werden sind, bleibt einer Beurteilung der Luftfahrtbehörde vorbehalten. Obwohl nach 12 LuftVG in der weiteren Umgebung (bis 6 km) nur eine Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde gilt, ist dieser Bereich mindestens als weiches Tabu zu werten, da nach den Erkenntnissen des OVG NRW-Urteils vom 9. April 2014 (s.o.) weitere Windkraftanlagen unabhängig von einer konkreten Gefährdungssituation auch in seltene Situationen (bestimmte Wetterlagen, Anflugrichtungen) eine Gefährdung auslösen können, die zu einer Zustimmungsversagung der Luftfahrtbehörde führen kann. Das bereits heute durch Luftfahrthindernisse eingeschränkte Umfeld des Flughafens lässt erwarten, dass daher weitere Zustimmungen, insbesondere für größere n, nicht erteilt werden. 5

6 Teilflächennutzungsplan 4 Weiche Tabukriterien Die weichen Tabukriterien beziehen sich vor allem auf Vorsorgeabstände, die nach dem Willen des Rates der bei der Abgrenzung von Konzentrationszonen berücksichtigt werden sollen, um von vornherein Konfliktsituation zu vermeiden bzw. zu entschärfen, um ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen nnutzungen auch langfristig zu gewährleisten. Die Grenzen, wie weit die Vorsorgeabstände definiert werden, sind nicht eindeutig zu definieren und orientieren sich daran, ob substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt. Grundsätzlich gilt jedoch die Regel, dass ein Plan um so rechtssicher ist, je größer der Raum für die Windenergienutzung ist. Die Rechtssicherheit ist im eigenen Interesse der, da ein rechtsunsicherer Plan entweder nicht genehmigungsfähig wäre, oder im Zuge der Normenkontrolle innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Genehmigung erneut seine Gültigkeit verlieren könnte. Die weichen Tabukriterien sind das Ergebnis einer politischen Abwägung. In der nachfolgenden Bewertungstabelle sind für die weichen Tabukriterien Spannweiten angegeben, die je nach Ergebnis zu mehr oder weniger großen Potenzialflächen führen. Hierzu weitere Hinweise: Bei den weichen Kriterien zu Wohnsiedlungsflächen wurde im Gegensatz zu den Planungsansätzen in Bad Wünnenberg (Planung von Konzentrationszonen in der 61 FNP-Änderung ebenfalls in Aufstellung) auf eine Entwicklungsreserve (dort 150 m) verzichtet. Dies hat zwei Ursachen: zum einen Berücksichtigt die Planung in Büren die regionalplanerischen vorgegebenen Entwicklungsflächen, zum anderen ist der Wert 150 aus hiesiger Sicht willkürlich gegriffen und daher rechtlich unsicher Darüber hinaus erscheint die in Bad Wünnenberg angenommene Mindestanzahl von Windkraftanlagen in einer Größenordnung von 10 Anlagen pro Konzentrationszone bezogen auf die Verhältnisse in Büren nicht angemessen. Für den Segelflugplatz Büren wurde ein individueller Bauschutzbereich angenommen, der zum Teil über die gemäß 17 LuftVG vorgesehenen 4 km hinausgeht. Dies hat seine Ursache in den bereits vorhandenen Windparks innerhalb der Platzrunde, die mangels Alternativen zweifelsfrei als hart zu 6

7 Teilflächennutzungsplan werten sind, aber nur noch beschränkt nutzbar ist. Mit dem 4 km-radius werden ohnehin vorhandene Begrenzungen durch die Anflugmeldepunkte (Wiskey 1 und 2) und den seit kurzem bestehenden Luftraum D des Flughafens Paderborn- Lippstadt annähernd abgebildet. Entsprechend der tatsächlichen Flugbewegungen wurde der Bauschutzbereich soweit ausgedehnt, dass um die vorhandenen Windparks und Siedlungsbereiche ein Schutzkorridor von 1 km gewährleistet bleibt. Damit dehnt sich der Bauschutzbereich nach Süden um auf bis zu 5,6 km aus. Es wird empfohlen, auch die Mindestgröße einer Konzentrationszone (zur Wahrung der angestrebten Konzentrationswirkung) als weiches Kriterium zu berücksichtigen. Dabei werden räumlich getrennte Teilflächen, soweit sie nicht mehr als 800 bis m auseinanderliegen, als eine gewertet. 5 Ergebnisse des bisherigen Abwägungsprozesses Seitens der Ratsfraktionen wurden die Auswahl harter Tabukriterien und der Umfang weicher Tabukriterien intensiv beraten. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bereits die vorhandenen Windparks (nicht gerechnet Einzelanlagen) mit über 300 ha der Windenergie substanziell Raum geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die Bauschutzbereiche der Flugplätze (harte und weiche Tabukriterien) bereits dreiviertel des Gemeindegebietes in Anspruch nehmen, so dass die trotz einer grundsätzlich geeigneten Siedlungsstruktur (sehr wenig zersplitterte Einzelbebauung) und Topographie (flachwellig) und nahezu flächendeckend guten Windverhältnissen deutlich weniger Potenzialflächen aufweist, als ähnlich strukturierte Nachbargemeinden. Aus diesem Grund wurde die Ausdehnung weicher Tabukriterien großzügig bemessen. Naturgemäß ist die Abwägung von Immissionsvorsorgeabständen zur Wohnbebauung eine der schwierigsten Aufgaben. Derzeit arbeitet der Bundesgesetzgeber an einer Ermächtigungsklausel im Baugesetzbuch, die den Ländern in dieser Frage größere Kompetenzen einräumen will. Unabhängig davon, ob die verfassungsrechtlichen Probleme einer solchen Klausel gelöst werden können oder das Land NRW von dieser Ermächtigung überhaupt gebrauch macht, gibt es derzeit keine einheitlichen Maßstäbe. Um sich nicht dem Vorwurf ei- 7

8 Teilflächennutzungsplan ner Verhinderungsplanung auszusetzen wird der Immissionsvorsorgeabstand für bewohnte Gebiete nicht über m ausgedehnt. Dieser Abstand ermöglicht die Einhaltung des größtmöglichen Immissionsrichtwertes von 35 db(a) in der Nacht für ein Reines Wohngebiet bei drei Windkraftanlagen, die im einfachen schallreduzierten Modus betrieben werden. Bei der für Büren typischeren Baustruktur eines Allgemeinen Wohngebietes (40 db(a) in der Nacht) sind in m Entfernung bereits 8 Anlagen ohne Schallreduzierung zu betreiben oder über 20 im schallreduzierten Modus. Somit reicht dieser Abstand aus, um auch die Immissionen größerer Windparks verträglich zu gestalten. Ein größerer Abstand z.b. von m würde zwar Windparks von über 20 Anlagen ohne Schallreduzierung in der Nacht (bezogen auf Allgemeine Wohngebiete) ermöglichen, jedoch fehlt es für weitere Windparks dieser Größe schlichtweg an zusammenhängender. Nicht auszuschließen sind akustische Sonderphänomene (Echowirkung, Schallreflexion, Trichterwirkung). Dies ist jedoch keine allgemeingültig für das gesamte Stadtgebiet anzunehmender Maßstab. Sollte es derartige Sonderphänomene geben, wären diese durch Gutachten nachzuweisen und würden dann zu einer individuell geänderten Bewertung der betroffenen Bereiche führen. Sie können jedoch nicht zur Grundlage des schlüssigen städtebaulichen Gesamtkonzeptes gemacht werden. Die Anwendung der tabellarisch dargestellten Tabukriterien führt zu folgendem Ergebnis hinsichtlich möglicher Potenzialflächen (vorbehaltlich artenschutzfachlicher Betrachtungen und der Ergebnisse aus den anstehenden Beteiligungsverfahren): Altzonen : Grundsätzlich zu berücksichtigen sind vorhandene bzw. genehmigte Windkraftanlagen, unabhängig von möglichen Höhenbeschränkungen oder anderer Auflagen. Diese Anlagen nehmen rund 322 ha n in Anspruch. 45 ha davon liegen mit starker Höhenbeschränkung im Anflugsektor des Flughafens Paderborn-Lippstadt, weitere 119 ha innerhalb der Platzrunde des Segelflugplatzes Büren. Ob eine Berücksichtigung dieser zuletzt genannten, von harten Tabukriterien betroffenen Altzonen überhaupt sinnvoll ist, wird noch zu beraten sein. Die verbleibenden, lediglich von weichen Tabukriterien betroffenen Ansammlungen von vorhandenen Windkraftanlagen (158 ha) sollten jedoch aus Gründen der Planungssicherheit und der mittlerweile erfolgten Vorprägung des Rau- 8

9 Teilflächennutzungsplan mes in die künftige Neuplanung als Konzentrationszonen mit aufgenommen werden. Anwendung der harten und weichen Tabukriterien (vgl. Tabelle): als besonders für die Konzentration für Windenergienutzung sind ca. 152 ha geeignet ( Weißflächen ohne Tabus). Sondersituation der MUNA Ringelstein: Das unter Verwaltung des Landes stehende Gelände der ehemaligen MUNA Ringelstein, später jahrelang für das Zerlegen von Kampfmitteln, liegt zwar in einem Waldgebiet und wäre als solches gemäß den Zielen der Regionalplanung für die Windenergienutzung ungeeignet. Aufgrund der intensiven baulichen Vorprägung durch zahlreiche Bunker, Stollen, Brücken, Bahnstrecken und vielen Kilometern befestigter Wege ist dieses Gelände jedoch als eine Konversionsfläche zu werten. Zieht man die stark Altlastengefährdeten Bereiche ab (Munitionsbunker, Sprengplatz), bleiben ca. 340 ha übrig, für die es jedoch zur Zeit noch keine artenschutzfachliche Einschätzung gibt. Um weitere Informationen zu erhalten wird empfohlen, diese als Potenzialfläche mit in die frühzeitigen Planungsschritte einzubinden. Eine abschließende Entscheidung, ob diese sich tatsächlich für eine Konzentrationszone zur Windenergienutzung eignet, wird abhängig sein vom Waldcharakter und vertiefenden artenschutzfachlichen Prüfungen. Darüber hinaus ist am Ende darüber zu entscheiden, ob ein weiterer Höhenrücken im Umkreis des Stadtgebietes technisch überformt werden kann. Coesfeld, den Dipl.-Ing. Michael Ahn Stadtplaner AKNW / DASL 9

10 Teilflächennutzungsplan Windenergie Verwaltungsvorschlag Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches hartes Abstand als Summe hart Beschreibung Abstand und weich Siedlungsräumlich Wohngeprägte Siedlungsflächen (festgesetzte oder faktische Baugebiete, einschließlich Siedlungsbereiche gemäß Reg.-Plan) mit W-Charakter gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO +300 m Erforderlicher Abstandswert für das Emissionsspektrum einer Referenzanlage im stark schallreduzierten Betrieb (< 100 db(a)) bezogen auf WA-Werte (40 db(a) nachts); gleichzeitig 2fache Anlagengesamthöhe (Referenzanlage) als untere Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung (OVG NRW Urteil vom , 8 A 3726/05 - Einzelfallprüfung erforderlich) m Ertragsoptimierter Betrieb von bis zu 8 WKA oder über 20 Anlagen im einfachen schallreduzierten Betrieb, Schutzanspruch wenigsten WA (40 db(a) nachts) gemischt geprägte Siedlungsflächen (festgesetzte oder faktische Baugebiete) mit M- Charakter gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO +300 m Erforderlicher Abstandswert für das Emissionsspektrum einer Referenzanlage im schallreduzierten Betrieb (ca. 103,5 db(a)) bezogen auf MI-Werte (45 db(a) nachts); gleichzeitig 2fache Anlagengesamthöhe (Referenzanlage) als untere Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung (OVG NRW Urteil vom , 8 A 3726/05 - Einzelfallprüfung erforderlich) 800 m Ertragsoptimierter Betrieb von 20 oder mehr WKA, Schutzanspruch wenigsten MI (45 db(a) nachts) Bewohnte Einzelgebäude im Außenbereich (einschließlich Sondernutzungen mit wohnähnlicher Nutzung) Baulicher Bestand, kein normativer Schutz, Privilegierungsstatus im Einzelfall zu klären (Mindestabstand einer WKA im stark schallreduzierten Betrieb zur Einhaltung von MI-Werten: ca. 170 m); optisch bedrängende Wirkung nach Einzelfallfprüfung 600 m Ertragsoptimierter Betrieb von bis zu 8 WKA oder über 20 WKA im einfachen schallreduzierten Betrieb, Schutzanspruch eines MI-Gebietes (45 db(a) nachts) 1

11 Teilflächennutzungsplan Windenergie Verwaltungsvorschlag Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches hartes Abstand als Summe hart Beschreibung Abstand und weich Gewerbeflächen, gewerbliche Entwicklungsflächen Baulicher Bestand, je nach Klassifizierung (GE/GI) selbst als Standort für WKA nutzbar 200 m Baulicher Entwicklungsspielraum für betrieblich notwendige Erweiterungen am Standort (ohne oder mit Änderung Regionalplan) Friedhöfe im Außenbereich Bestand, kein normativer Baugebietsschutz 400 m Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung (mindestens 2fache Anlagengesamthöhe der Referenzanlage, OVG NRW Urteil vom , 8 A 3726/05) einer Nutzung, die tagsüber erhöhte Ansprüche an einen Ort der Ruhe und Besinnung (Orientierung Tagwert WR-Gebiet 50 db(a): über 20 WKA ertragsoptimiert möglich); Berücksichtigung möglicher standortgebundener Erweiterungen Sport-/Reitanlagen Baulicher Bestand, kein normativer Baugebietsschuitz 200 m Entwicklungsspielraum für ggf. erforderliche Erweiterungen am Standort 2

12 Teilflächennutzungsplan Windenergie Verwaltungsvorschlag Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches Beschreibung hartes Abstand Abstand als Summe hart und weich Technische Nutzungen / Denkmalschutz Autobahnen +40 m 9 FStrG Abs. 1 Bauverbotsbereich 100 m 9 FStrG Abs. 2 Zustimmungsvorbehalt (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbaureserve) Bundes-/Landes- /Kreisstraßen Hochspannungsleitungen (ab 110 kv) +20 m 9 FStrG Abs. 1 Bauverbotsbereich 40 m 9 FStrG Abs. 2 Zustimmungsvorbehalt (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbaureserve) Trasse baulicher Bestand _ Einzelfallprüfung erforderlich kleinere Baudenkmäler (Bildstöcke, Wegekreuze, etc.) Einzelfallprüfung erforderlich ( 9 Abs. 1 Ziff. b) DSchG) 200 m Abstand zur Gewährleistung einer ästhetischen Wahrnehmbarkeit, Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung größere Baudenkmäler (Gebäude, Hofanlagen, Ruinen, etc.) Einzelfallprüfung erforderlich ( 9 Abs. 1 Ziff. b) DSchG) 600 m Abstand zur Gewährleistung einer ästhetischen Wahrnehmbarkeit, Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung große Baudenkmäler mit Fernwirkung (Burg-, Schlossoder Klosteranlagen) Einzelfallprüfung erforderlich ( 9 Abs. 1 Ziff. b) DSchG) m Abstand zur Gewährleistung einer ästhetischen Wahrnehmbarkeit, Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung Bodendenkmäler Einzelfallprüfung erforderlich ( 11 DSchG i.v.m 9 DSchG) Einzelfallprüfung auf Erlebbarkeit, ggf. Sicherungsmaßnahmen 3

13 Teilflächennutzungsplan Windenergie Verwaltungsvorschlag Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches hartes Abstand als Summe hart Beschreibung Abstand und weich Flughafen Paderborn- Lippstadt (PAD) baulicher Bestand _ Schutzbereiche durch LuftVG definiert Bauschutzbereich Flugplatz PAD bis 4 km gemäß 12 Abs. 3 Nr. 1 a LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke über 25 m (beinhaltet die Platzrunden) _ Bauschutzbereich Flugplatz PAD 4 bis 6 km gemäß 12 Abs. 3 Nr. 1 b LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke über 100 m; Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem OVG NRW-Urteil vom , wonach für einen Sichtanflug von Süden bei ungünstigen Wetterbedingungen kaum noch Raum bzw. Sicherheitsreserven vorhanden sind An- und Abflugsektor Flugplatz PAD bis 10 km gemäß 12 Abs. 3 Nr. 2 a LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke bis 100 m Höhe _ An- und Abflugsektor Flugplatz PAD 10 bis 15 km gemäß 12 Abs. 3 Nr. 2 a LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke über 100 m Höhe Segelflugplatz Büren baulicher Bestand _ Schutzbereiche durch LuftVG definiert 4

14 Teilflächennutzungsplan Windenergie Verwaltungsvorschlag Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches Beschreibung Beschränkter Bauschutzbereich 1,5 km zum Segelflugplatz hartes Abstand gemäß 17 Nr. 1 LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke Abstand als Summe hart und weich _ Platzrunden Segelflugplatz gemäß BMVBS-Grundsätzen vom _ Beschränkter Bauschutzbereich 4 km zum Segelflugplatz gemäß 17 Nr. 2 LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke über 25 m Bauschutzbereich unter Berücksichtigung vorhandener Windparks um den Segelflugplatz Ausdehnung auf bis zu 5,6 km zum Flughafenbezugspunkt zur Sicherstellung ausreichender Abstände (1 km) zu vorhandenen Windparks und Siedlungen 5

15 Teilflächennutzungsplan Windenergie Verwaltungsvorschlag Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches hartes Abstand als Summe hart Beschreibung Abstand und weich Naturräumlich FFH-Gebiete mit windkraftsensiblen Arten Schutzzweck und Erhaltungsziele gemäß 32 Abs. 3 BNatSchG, Unzulässigkeit von Vorhaben gemäß 34 Abs. 2 BNatSchG _ Naturschutzgebiete Rechtsverbindlich festgesetze Gebiete gemäß 23 BNatSchG 200 m Pufferzone zum Umgebungsschutz unter dem Aspekt allgemeiner Umweltvorsorge und vor dem Hintergrund des noch nicht gefestigen Wissenstands hinsichtlich der Wirkungspfade von Windkraftanlagen auf natürliche Gegebenheiten -30-Biotope 62 LG NRW / 30 BNatschG 50 m Ausnahmen gemäß 30 Abs. 3 BNatschG auf Antrag möglich, Puffzone zum Umgebungsschutz Naturdenkmäler 28 BNatschG 100 m Puffzone zum Umgebungsschutz und zur Wahrung der ästhetischen Wahrnehmbarkeit Geschützte Landschaftsbestandteile 29 BNatschG 50 m Ersatz gemäß 29 Abs. 2 BNatschG möglich, Puffzone zum Umgebungsschutz Bereiche zum Schutz der Natur gemäß Reg.-Plan Ziel 5 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie GEP Regierungsbezirk Detmold _ Sonstige Gewässer + 5 m beidseits Gewässerrandstreifen gemäß 38 Abs. 3 WHG _ 6

16 Teilflächennutzungsplan Windenergie Verwaltungsvorschlag Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches hartes Abstand als Summe hart Beschreibung Abstand und weich Hochwasserschutzgebiete (Auskunft zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zum Hochwasserrisiko- Management steht noch aus) 78 Abs. 3 WHG Einzelfallprüfung Wald (ohne bauliche Vorprägung) Ziel 5 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie GEP Regierungsbezirk Detmold Wald auf Konversionsfläche (MUNA) / Einzelfallprüfung erforderlich (Waldstatus, Artenschutzbelange, ggf. Denkmalschutz) 7

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