Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter

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1 Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter Ingolstadt

2 Sabine Reiter Laufbahnberatung Westbayern Projekt BAVF Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh Augsburg

3 ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II BAVF Westbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung von Flüchtlingen Ziele: Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung Augsburg Beratung und Unterstützung für jugendliche Flüchtlinge Augsburg Westbayern Augsburg Sprachliche und berufliche Qualifizierung für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen Neuburg a.d. Donau Koordination Westbayerisches Netzwerk BAVF Augsburg Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration und der gesellschaftlichen Teilhabe von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen. Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen Neuburg a.d. Donau Würzburg Bayern Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

4 ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II FiBA Ostbayerisches Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Arbeitsmarktzugang Nürnberg München München Nürnberg Koordination Ostbayerisches Netzwerk FiBA München Landshut Bayern München München Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

5 Impulsreferat Beispiele der Arbeitsmarktintegration Aufenthaltsstatus Sozialleistungen Zugang zum Arbeitsmarkt Zugang zu Ausbildung Förderinstrumente der Arbeitsagenturen/JobCenter BAB / BaFöG / BvB

6 Positive Beispiele der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: LKW-Führerschein über Bildungsgutschein Geduldeter mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, Irak Externe Gesellenprüfung zum Buchbinder 104a Bleibeberechtigter, Kosovo KFZ-Eignungsanalyse über HWK Schwaben und Anpassungs-Module Geduldeter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Libanon Elektroniker-Fachkraft über Zeugnisanerkennung (Kostenübernahme) Gestatteter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Uganda Nachholen des QA (Qualifizierender Hauptschulabschluss) für UMF Gestatteter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Afghanistan

7 Fallbeispiele Klärung um beraten und vermitteln zu können Status Einreise nach Deutschland Sozialleistungen Zugang zum Arbeitsmarkt Kund/in der Arbeitsagentur oder JobCenter

8 Flüchtlingsgruppen Status: Asylsuchende Hintergrund: zur Durchführung des Asylverfahrens Ausweis: Aufenthaltsgestattung Geduldete negative Asylentscheidung Duldung anerkannte Flüchtlinge positive Asylentscheidung Aufenthaltserlaubnis

9 Gestattung / Duldung / Visum (keine Aufenthaltstitel) Aufenthaltserlaubnis (befristet) Niederlassungserlaubnis (unbefristet) Einbürgerung (deutsche Staatsangehörigkeit)

10 Sozialleistungen AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz (Sachleistungsprinzip) Aufenthaltsgestattung AsylbLG Duldung AsylbLG Aufenthaltserlaubnis 25 Abs Abs Abs Abs. 1 23a ALG II ALG II AsylbLG ALG II ALG II

11 Zugang zum Arbeitsmarkt Die Ausländerbehörde entscheidet über die Arbeitserlaubnis. Nebenbestimmungen im Ausweis: Aufenthaltsgestattung Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Duldung Unselbständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet. Aufenthaltserlaubnis Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet.

12

13 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Asylbewerber/in Geduldete/r AE 25.3, AE sucht einen potentiellen Arbeitgeber Arbeitserlaubnisantrag (Formular) Abgabe bei der Ausländerbehörde Weiterleitung an ZAV Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort) Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein

14 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Prüfung durch die Ausländerbehörde ausländerrechtliche Erlaubnis z.b. Mitwirkungspflicht wurde verletzt bei Duldung: 11 BeschVerfV Druckmittel der Ausländerbehörde Prüfung durch die Agentur für Arbeit Vorrang-Prüfung Die Agentur muss gemäß 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass - sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben und - für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Prüfung der Arbeitsbedingungen

15 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Ablehnung durch die Agentur für Arbeit 40 AufenthG Die Zustimmung nach 39 ist zu versagen, wenn unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung Leiharbeit schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen

16 Zugang zu Ausbildung Der Eintrag in den Nebenbestimmungen zur Arbeitserlaubnis gilt i.d.r. auch für eine Ausbildungserlaubnis. Nebenbestimmungen im Ausweis: Aufenthaltsgestattung Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Gestatteten wird i.d.r. keine Ausbildung genehmigt (auch mit Arbeitsmarktzugang) Duldung Unselbständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet. Geduldete mit Arbeitsmarktzugang 10 Abs. 2 Satz 1 Punkt 1: Ausbildungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet. 3a BeschVerfV: unter 18 Jahren eingereist > Ausbildungserlaubnis bei AE ohne Prüfung

17 Beschäftigungsverfahrensverordnung BeschVerfV 10 Geduldete nach 1 Jahr nach 4 Jahren Ausbildungserlaubnis Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich ohne Prüfung durch die Agentur für Arbeit Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet. ohne Prüfung durch die Agentur für Arbeit für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf Beschäftigungsverfahrensverordnung BeschVerfV 3b z.b. AE 25.3 nach 3 Jahren oder nach 2 Jahren Erwerbstätigkeit ohne Prüfung durch die Agentur für Arbeit Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet. Beschäftigungsverfahrensverordnung BeschVerfV 3a AE & unter 18 Jahre bei Einreise Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet, wenn deutscher Schulabschluss oder BvB/BIJ etc. oder betriebliche Ausbildung

18 Förderinstrumente SGB III für Flüchtlinge Beratung, 29 ff. Vermittlung, 35 ff. vermittlungsunterstützende Leistungen, 44, 45 berufliche Weiterbildung, 81 ff. Teilhabe am Arbeitsleben, 97 ff. alt/ 112 ff. neu Einstiegsqualifizierung, 235 b alt/ 54 a neu Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, 417 ff. alt/ 88 ff. neu Aufenthalt in BRD kürzer als 1 Jahr: Aufenthaltsgestattung Duldung nur Beratung 29 ff. Beratung 29 ff. und Vermittlung ( 35 ff.) in künftige Ausbildung

19 Förderinstrumente SGB II 16 ff. SGB II Leistungen zur Eingliederung Allgemeines, 16 Kommunale Eingliederungsleistungen, 16a Einstiegsgeld, 16b Eingliederung von Selbständigen, 16c Arbeitsgelegenheiten, 16d Förderung von Arbeitsverhältnissen, 16e Freie Förderung, 16f Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, 16g

20 BaFöG / BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) Aufenthaltsgestattung nach 5 Jahren in BRD oder Duldung Jahr Eltern seit 3 Jahren in BRD und erwerbstätig * Duldung nach 4 Jahren ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird) Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 1+2 ja 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4+5 * analog Aufenthaltsgestattung 23 Abs. 1 ja 23a ja

21 Berufsausbildungsförderung und BvB Aufenthaltsgestattung kürzer als 1 Jahr Duldung kürzer als 1 Jahr Duldung mit Arbeitsverbot Nein Nein Nein Aufenthaltsgestattung ab 2. Jahr nach 5 Jahren in BRD oder Duldung ab 2. Jahr Eltern seit 3 Jahren in BRD und erwerbstätig * Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 1+2 ja 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4+5 * analog Aufenthaltsgestattung ab 2. Jahr 23 Abs. 1 ja 23a ja

22 Flüchtlinge und Arbeit Motivation und Hürden finanzielle Motivation, dem AsylbLG zu entfliehen sehr hohe Lernmotivation und Arbeitswille nachrangiger Arbeitsmarktzugang kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlinge aller beteiligten Akteure am Arbeitsmarkt Flüchtlinge sind hochmotiviert für jegliche Art von Arbeit Flüchtlinge sind als hohes Potential für den deutschen Arbeitsmarkt zu sehen

23 Film Angekommen Regie: Dirk Hendler, Berlin im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

24 Ausblick Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen (aktuell diverse EU-Richtlinien, Beschäftigungsverfahrensverordnung) haben Auswirkungen auf die Beratung und Arbeitsvermittlung von Migrant/innen und Flüchtlingen. Aktuelle Themen 2013: Vermittlung in Sprachkurse (zur Zeit ESF-BAMF-Kurse über BAVF/FiBA) Beschulung von Flüchtlingen Berufsschulklassen für Flüchtlinge Anerkennungsberatung Anerkennungsverfahren

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Sabine Reiter Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh Wertachstr Augsburg Tel

26 Kund/innen der Agenturen für Arbeit Asylbewerber/innen Asylsuchende Flüchtlinge im Asylverfahren Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Anzahl der gestatteten Flüchtlinge (BT Drs. 17/10451, Stand: Juni 2012 ) - Deutschland: Bayern: Hauptherkunftsländer: Irak, Afghanistan, Türkei, Syrien

27 Räumliche Beschränkung: z.b. auf Regierungsbezirk Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Datum Asylantragstellung: nach 1 Jahr nachrangiger Arbeitsmarktzugang

28 Kund/innen der Agenturen für Arbeit Geduldete v.a. abgelehnte Asylsuchende, die nicht ausreisen können, da: - Bürgerkrieg im Herkunftsland - Transport unmöglich, z.b. mangelnde Flugverbindung, gesundh. Gründe - fehlende Einreisepapiere Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( 60a AufentG) Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (BT Drs. 17/10451, Stand: Juni 2012 ) - Deutschland: , davon seit über sechs Jahren: (45,8 %) - Bayern: 7.117, davon seit über sechs Jahren: (41,03 %) - Hauptherkunftsländer: Irak, Serbien, Türkei, Kosovo

29 Erwerbstätigkeit: oder in Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Räumliche Beschränkung: z.b. auf Regierungsbezirk oder Bundesland Bayern

30 Kund/innen der JobCenter bzw. der Agenturen für Arbeit Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis 1. Ehemals geduldete Flüchtlinge mit einer AE aufgrund langfr. Aufenthalts ( 23.1, 23a AufenthG): - Bleiberechtsregelung der IMK Gesetzliche Bleiberechtsregelung Härtefallkommission 2. Flüchtlinge mit Asyl oder Abschiebungsschutz ( 25.1, 25.2, 25.3 AufenthG) 3. Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Ausreise ( 25.5 AufenthG) Kund/innen der Agenturen für Arbeit Anzahl der Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: - Deutschland: (AZR, Stand Ende 2011)

31 bamf-entscheidungen Asylberechtigt nach Art. 16 a GG AE 25.1 Anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention nach 60.1 AE 25.2 Abschiebungsverbot nach AE 25.3 Vorübergehender Aufenthalt aus dringenden humanitären Gründen AE 25.4 Humanitäres Aufenthaltsrecht AE 25.5

32 Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit der AE ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen

33 Kund/innen der JobCenter Personen mit Fiktionsbescheinigung 81 AufenthG Beantragung des Aufenthaltstitels - z.b. noch ausstehendes Ergebnis der Sicherheitsbefragung - z.b. schon positiver bamf-asylbescheid, aber keine Identitätsdokumente - salopp: irgendetwas wird geprüft, i.d.r. gilt alter Aufenthaltstitel weiter Beispiel Augsburg: Iraker nach Widerrufsverfahren des 25 Abs. 2 (Blauer Pass) statt Duldung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt

34 Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen welcher ist angekreuzt? hier: alter Aufenthalt gilt

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