Netzgeld: Schwachstellen, Interpretationsschwierigkeiten und Unklarheiten der Regulierung in Deutschland

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1 veröffentlicht in Card-Forum, Nr. 02/1999; Originalveröffentlichung in Erlei, M./ Leschke, M., Sauerland, D. und Schulz, E. (Hrsg.): Beiträge zur angewandten Wirtschaftstheorie - Festschrift für Manfred Borchert, Regensburg Netzgeld: Schwachstellen, Interpretationsschwierigkeiten und Unklarheiten der Regulierung in Deutschland Dr. Hugo Godschalk PaySys GmbH 1 Einleitung Die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene 6. Novellierung des Kreditwesengesetzes (KWG) beinhaltet eine Ergänzung des Katalogs der Bankgeschäfte um das "Geldkartengeschäft" und das "Netzgeldgeschäft". Demnach sind Bankgeschäfte "die Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erhält (Geldkartengeschäft), und die Schaffung und die Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen (Netzgeldgeschäft)". 1 Der Paragraph bezieht sich auf die damals übliche Einteilung des elektronischen Geldes ( E-Geld ) in Geldkarten (auch Kartengeld 2 oder elektronische Geldbörse genannt) und Netzgeld: Elektronische Werteinheiten, die auf einer Karte (meist Chipkarte) oder auf der Festplatte eines Computers zur Übertragung in Telekommunikationsnetze gespeichert sind. Das Betreiben des Geldkarten- und Netzgeldgeschäftes setzt demnach seit 1998 eine Banklizenz durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) voraus. Nicht-Banken, wie z. B. Telekommunikationsgesellschaften, dürfen demnach in der Bundesrepublik nicht als E-Geld-Emittenten auftreten. Das KWG sieht allerdings für Herausgeber von Geldkarten mit einer begrenzten Nutzung und Verbreitung eine Freistellung von bestimmten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften des KWG vor. Diese Freistellungsregelung ist nur anzuwenden, wenn eine Gefährdung des Zahlungsverkehrs nicht zu erwarten ist (KWG, 2 Abs. 5) Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 und 12 KWG (6. Novelle). 2 Die elektronischen Werteinheiten, die auf einer Karte (Chip oder Magnetstreifen) gespeichert sind, werden in diesem Beitrag im folgenden als Kartengeld bezeichnet. Der im KWG benutzte Begriff Geldkartengeschäft statt Kartengeldgeschäft ist verwirrend im Hinblick auf das GeldKarte-System des deutschen Kreditgewerbes. 3 Die Entscheidung obliegt dem Bundesaufsichtsamt im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. PaySys GmbH 1

2 Im Gegensatz zu den USA und zu den meisten anderen europäischen Ländern, in denen der Gesetzgeber hinsichtlich der Regulierung der unter dem Oberbegriff "E-Money" bezeichneten Innovationen eine liberale bzw. abwartende Haltung einnimmt, übernimmt die Bundesrepublik in diesem Bereich mit der 6. Novellierung des KWG eine Vorreiterrolle. Die internationale Diskussion deutet daraufhin, daß allerdings noch bezweifelt werden muß, ob die ausländischen Regulierungsinstanzen diesem restriktiven deutschen Regulierungsvorstoß folgen werden. Auch im Hinblick auf die nicht nur in der Bundesrepublik noch zu vernachlässigende Verbreitung von E-Geld (zur Zeit nur als Kartengeld 4 ) und seine weiterhin unsichere Marktpotentialchancen könnte man die Gesetzgebung aus heutiger Sicht mit dem Prädikat "voreilig" versehen. In diesem Bereich war der Bundesgesetzgeber ausnahmsweise schneller als die Praxis im Internet und in der Kreditwirtschaft 5. Die Bundesregierung begründet die Regulierung des Netzgeldes mit dem Argument, daß das Gesetz der Aufsicht eine Möglichkeit gibt, "frühzeitig negativen Entwicklungen entgegenzutreten, die die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs gefährden können" 6. Ein weiteres Indiz für die Eilbedürftigkeit des Gesetzgebers ist die zum Teil unklare, ungenaue und widersprüchliche Formulierung des Gesetzes. Da zur Zeit noch keine Rechtssprechung und Ausführungsbestimmungen zu dem betreffenden Paragraphen existieren, entsteht nicht nur ein breites Auslegungsspektrum, sondern auch eine Planungsunsicherheit bei den potentiellen Aktoren im Markt. Schon aus diesem Grund kann der 6. Novellierung eine innovationshemmende Wirkung zugesprochen werden. Andererseits schreitet die Entwicklung (nicht die Verbreitung!) der elektronischen Zahlungsformen so schnell voran, daß eine Gesetzgebung, die sich - wie offensichtlich das KWG - auf bestimmte, damals zur Zeit des Entwurfsstadiums noch diskutierte oder in Entwicklung befindliche Ausgestaltungsformen des E-Geldes bezieht, beim Inkrafttreten schon als zum Teil veraltet und nicht mehr praxisrelevant bezeichnet werden muß. 2 Vorgeschichte: EWI-Bericht Zur Zeit gibt es in der Bundesrepublik E-Geld in Form von elektronischen Geldbörsen (ZKA-GeldKarte des deutschen Kreditgewerbes, PayCard der Deutschen Telekom AG und die noch in der Pilotphase befindliche P-Card der Firma EBS) und in Form von Netzgeld (zur Zeit nur das e-cash-pilotprojekt der Deutschen Bank). Bei anderen zur Zeit in der Bundesrepublik erprobten Zahlungsmitteln im Internet (wie z. B. CyberCoin der Firma CyberCash) handelt es sich nicht um E-Geld im Sinne des KWG. Die E-Geld-Menge (Nettobestand der im Bankenbereich eingezahlten Aufladungsgegenwerte) wird von der Bundesbank zu M1 gerechnet, aber (noch) nicht getrennt ausgewiesen. Die E-Geld-Menge (vorwiegend Aufladungsgegenwerte im GeldKarte-System betrug in Juli 1998 ca. 100 Mio. DM. Dies entspricht ca. 0,0001% der Geldmenge M1. 5 Escher (1998), S Begründung (1997), S. 64. PaySys GmbH 2

3 Mit dieser Regulierung in Form der 6. KWG-Novelle folgt die Bundesrepublik - so die offizielle Begründung 7 - einer Empfehlung des Rates des Europäischen Währungsinstituts (EWI) von Aufgrund des Berichtes Report to the Council of the European Monetary Institute 8, das von der Working Group on EU Payment Systems erarbeitet wurde, verabschiedete der EWI-Rat die Empfehlung, daß die Ausgabe von elektronischen Geldbörsen ( electronic purses ) grundsätzlich nur von der Bankenaufsicht unterliegenden Kreditinstituten erfolgen kann. Eine Karte mit der Funktion einer elektronischen Geldbörse ist in dem Bericht definiert als eine multi-purpose prepaid card, die für eine Vielzahl von Zwecken eingesetzt werden kann und/oder der Herausgeber der Börse nicht identisch ist mit dem Leistungserbringer ( service provider ). Die Empfehlung bezieht sich nicht auf sogenannte single-purpose Karten, bei der Herausgeber und Leistungserbringer identisch sind (z. B. die klassische Telefonkarte). Weiter werden in dem Bericht sogenannte limitedpurpose Karten erwähnt. Diese Karten seien nur einsetzbar bei einer geringen Anzahl klar gekennzeichneter Akzeptanzstellen innerhalb einer bestimmten klar eingegrenzten Lokalität (wie z. B. Universität oder Gebäude). Die Empfehlung bezieht sich ebenfalls nicht auf diese Art von Karten bzw. Börsen, obwohl die Abgrenzung den einzelnen nationalen Zentralbanken überlassen bleibt. In diesem Zusammenhang kann die Freistellungsregelung für kleinere Geldkartensysteme nach 2 Abs. 5 KWG als Folge dieser Einschränkung aufgefaßt werden. In der späteren Diskussion weitgehend unberücksicht blieb die vorgeschlagene Ausnahmeregelung, nach der die nationalen Zentralbanken unter bestimmten Umständen Herausgeber von elektronischen Geldbörsen auch ohne eine Banklizenz die Herausgabe erlauben können. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf Herausgeber, deren Börsen nur im Inland verwendet werden können. Diese Institute können einer speziellen Aufsicht und Regelungen, inbesondere hinsichtlich der Liquiditätsanforderungen unterworfen werden 9. Der Hintergrund für diesen Passus waren die bereits existierenden Karten, die zur damaligen Zeit von einer Nicht-Bank herausgegeben wurden (z. B. die Danmont-Karte in Dänemark). Der Bericht nennt als wichtigste Gründe für diese Empfehlung: 1) protect the integrity of the retail payment system; 2) protect consumers against the consequence of the failure of the issuers; 3) facilitate the conduct of monetary policy; and 4) ensure faire competition between issuing institutions. 10 Außerdem waren die EU-Zentralbanken damals überzeugt, daß die bei den Herausgebern der Börse eingezahlten Gegenwerten aus ökonomischer Sicht mit einer Bankeinlage gleichzusetzen sei. Es handele sich demnach um eine Art 7 Vgl. Begründung (1997) und Deutsche Bundesbank (1998), S Vgl. European Monetary Institute (1994). 9 Vgl. European Monetary Institute (1994), S. 8 (Nr. 32). 10 Vgl. European Monetary Institute (1994), S. 2 (Nr. 9). PaySys GmbH 3

4 des Einlagegeschäftes, das in den meisten Ländern nur Kreditinstituten vorbehalten sei. Durch die Gleichsetzung der Aufladungsgegenwerte als Bankeinlage konnte der Beschluß des EWI-Rates in einigen EU-Ländern ohne Änderung der jeweiligen Bankgesetzgebung umgesetzt werden. In einigen EU-Ländern wie auch in der Bundesrepublik war eine Gesetzesänderung oder eine zusätzliche Regelung notwendig. In der Bundesrepublik wie auch in vier weiteren EU- Staaten wurde die Regulierung nicht nur auf die E-Geldvariante Kartengeld, sondern auch auf die erst nach 1994 ins Blickfeld gerückte E-Geldart Netzgeld ausgedehnt. In 7 der insgesamt 15 Mitgliedsstaaten gibt es bis dato allerdings noch keine gesetzliche Umsetzung (wie z. B. in Großbritannien, Belgien, Finnland, Schweden und Luxemburg). 11 Die Bundesbank berichtet über zum Teil kontroverse Diskussionen zwischen den nationalen Zentralbanken bezüglich des Umfangs der Regulierung der Nicht-Banken als Herausgeber von E-Geld. 12 Eine liberale Position wird insbesondere durch Großbritannien und einige skandinavische Länder vertreten. 13 Auch im Hinblick auf die zu erwartenden grenzüberschreitenden E-Geld-Aktivitäten innerhalb der Europäischen Union führt die unterschiedliche nationale Regulierung bzw. fehlende Regulierung zur momentanen Rechtsunsicherheit. Auch aus diesem Grund hat die Europäische Kommission in Juli 1998 zur Harmonisierung einen Vorschlag für eine EU- Richtlinie 14 vorgelegt. Auf diese Richtlinie wird an anderer Stelle noch näher eingegangen. 3 Umsetzung in der Bundesrepublik 3.1 Herausgeberschaft der Karte oder der elektronischen Geldbörse? In der Bundesrepublik wurde die damalige Empfehlung des EWI-Berichts so gedeutet, daß die Ausgabe von multifunktionalen vorausbezahlten Karten grundsätzlich so z. B. die begleitende Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank 15 nur autorisierten Kreditinstituten vorbehalten werden sollte. Es handelt sich hierbei um eine bemerkenswerte Ungenauigkeit, die seitdem in fast sämtlichen Veröffentlichungen bis hin zum heutigen KWG-Gesetzestext übernommen wurde. Der EWI-Bericht (1994) empfiehlt nämlich die Herausgabe der elektronischen Geldbörse und nicht die Herausgabe der Karte auf Kreditinstitute zu beschränken: the right to issue electronic purses needs to be restricted to credit institutions Vgl. Europäische Zenttralbank (1998), S. 13f. 12 Vgl. Deutsche Bundesbank (1998), S Vgl. Troberg (1998), S Vgl. Europäische Kommission (1998a). 15 Vgl. Deutsche Bundesbank (1994), S European Monetary Institute (1994), S. 2. Obwohl in den politischen Schlußfolgerungen ausdrücklich von der Herausgeberschaft einer elektronischen Geldbörse die Rede ist, wird in den weiteren Erläuterungen und Begründungen card issuer und electronic purse issuer auch in diesem Bericht öfters verwechselt. PaySys GmbH 4

5 Der Herausgeber der Karte ist erstens nicht per Definition auch Herausgeber der vielfachen Anwendungen, die mittels der Chipkartentechnik auf Basis einer Karte möglich sind. Die Plastikkarte ist nur das Medium und Träger des Chips, in dem auch nach der Herausgabe der Karte - eine Vielzahl von Anwendungen geladen und verwaltet werden können, wie z. B. Ausweisfunktion, elektronischer Fahrschein, Bonuspunktesystem usw. Eine dieser Anwendungen könnte die Geldbörsenfunktion sein. In den meisten proprietären Kartensystemen wie z. B. die bisherigen Bankdebitkarten (ec-karte oder Bankkundenkarte) in Deutschland ist der Herausgeber der Karte noch identisch mit dem Herausgeber der Geldbörsenanwendung. In diesem Fall vermietet das Kreditinstitut als der Herausgeber der Karte Speicherplatz im Chip an Drittanwender (wie z. B. an öffentliche Nahverkehrsunternehmen für die elektronische Fahrscheinfunktion). Andererseits gibt es Chipkarten im Nichtbankenbereich, wie z. B. Handelskundenkarten oder Touristik- und City- Cards, die zusätzlich mit einer Geldbörsenfunktion ausgestattet werden. In diesem Fall ist der Herausgeber der Karte eine Nicht-Bank, wobei nur die Herausgeberschaft der Geldbörsenfunktion laut oben genannter EWI- Empfehlung einem Kreditinstitut obliegen würde. In verschiedenen EU-Staaten, in denen die EWI-Empfehlung auf nationaler Ebene umgesetzt wurde, ist diese Differenzierung zu Recht berücksichtigt 17. In Deutschland dagegen ist die Herausgeberschaft der Karte im KWG festgeschrieben. Die wortwörtliche, aber dadurch mißverstandene Interpretation des Gesetzestextes hat in der Vergangenheit zu komplizierten Konstruktionen geführt, in dem z. B. die gleiche Karte wie die Norderney-Chipkarte, die mit einer Vielzahl von Touristikanwendungen vom Staatsbad Norderney herausgegeben wird, mit der Zusatzfunktion "ZKA-GeldKarte" anscheinend von einer Bank (NordLB) herausgegeben werden muß. Es ist zu erwarten, daß in Zukunft die Chipkartentechnik letztendlich zu einer neutralen Chipkarte ( weiße Karte ) führt, die von den Nutzern erworben wird. Der Karteninhaber wäre durchaus vergleichbar mit dem Besitz eines PCs - Eigentümer der Karte, auf der er unterschiedliche Anwendungen lädt oder löscht. Spätestens in dieser Situation wäre die Bank nur noch Anbieter einer bestimmten Anwendung, wie z. B. die elektronische Geldbörse 18. Zweitens kommen auch andere Träger als eine Plastikkarte für den Chip mit der elektronischen Geldbörsenfunktion in Betracht. So gibt es in der weltweiten Praxis auch Feldversuche oder Praxisbetriebe mit Chip-Armbanduhren (z. B. für Skifahrer) mit elektronischer Geldbörsenfunktion oder PKWs mit in der Karosserie eingebauten Geldbörsenchips (z. B. für die elektronische Abbuchung von Mautzahlungen). Gerade die heute entwickelte Formen des Netzgeldes, in dem elektronische Werteinheiten z. B. auf der Festplatte eines PC gespeichert werden, zeigen nicht nur, daß für das Geldkartengeschäft die Herausgabe der Börse und nicht der Karte entscheidend ist, sondern auch daß die bislang übliche und auch im KWG vorgenommene Klassifizierung des E-Geldes nach 17 So z. B. in den Niederlanden. Vgl. Van der Wielen (1996), S Godschalk (1998), S. 25f. PaySys GmbH 5

6 Art des Speichers oder des Übertragungsmediums auch aus Sicht des Regulierers wenig brauchbar ist. 3.2 Multifunktionale Karten oder dreiseitige Systeme? Eine weitere Begriffsverwirrung entstand aus der Interpretation des für die Regulierung relevanten Begriffs multi-purpose prepaid card. Im Vorfeld der Gesetzesnovellierung wurden analog dem EWI-Bericht multifunktionale Karten - oder präziser die auf der Karte gespeicherte elektronische Geldbörse - von Mitgliedern des Direktoriums der Bundesbank aufgefaßt als ein Medium, das für sehr unterschiedliche Verwendungszwecke geeignet 19 sei oder für vielerlei Zahlungsvorgänge des täglichen Lebens verwendet werden 20 kann. Der EWI-Bericht gibt Anlaß für die Verwirrung, da unter multi-purpose auch sogenannte dreiseitige Systeme verstanden werden können, in denen Herausgeber und Leistungserbringer nicht identisch sind. Das gleiche gilt für die single-purpose Definition: eine Anwendung und/oder Identität zwischen Herausgeber und Leistungserbringer. In der Realität können aber innerhalb von zweiseitigen Systemen durchaus Karten für unterschiedliche Verwendungszwecke ausgegeben werden bzw. innerhalb von dreiseitigen Systemen auch Karten für eine einzige Anwendung (z. B. eine reine Telefonkarte, die bei unterschiedlichen Telekommunikationsgesellschaften benutzt werden kann). Der KWG-Gesetzestext vermeidet die Verwirrung und bezieht sich für die Regulierung des Geldkartengeschäfts nur noch auf dreiseitige Systeme, in denen Kartenemittent und Leistungserbringer... zwei voneinander getrennte Parteien (sind), die mit den Karteninhabern in einem Dreiecksverhältnis stehen Ist E-Geld-Emission Einlagengeschäft? In dem EWI-Bericht (1994) werden die Aufladungsgegenwerte noch mit Bankeinlagen gleichgesetzt. In dem nachfolgenden Bericht der Europäischen Zentralbank (ECB 1998) wird diese Aussage mittlerweile differenzierter betrachtet. Zwischen der Hereinnahme von Einlagen und der Ausgabe von E- Geld bestünde aus ökonomischer Sicht eine Äquivalenz. Beide Geschäftsarten so die ECB - stellen für den Emittenten eine Finanzierungsquelle dar und beide Medien können für Zahlungszwecke eingesetzt werden 22. Ist die Ausgabe von E- Geld damit Einlagengeschäft? 23 Diese für die Anwendung bestehender 19 Hartmann (1994), S Meister (1995), S Begründung (1997), S Vgl. Europäische Zentralbank (1998), S Zur weltweiten Diskussion steht die Frage, ob die eingezahlten Gegenwerte eine Einlage darstellen. Man kann sich allerdings auch die bislang noch nicht diskutierte Frage stellen, ob die gespeicherten elektronischen Gegenwerte eine Art Einlage sind. Der Inhaber hätte in diesem Fall eine Art elektronisches Bankkonto, das im Gegensatz zum herkömmlichen Konto nicht in der Bank, sondern dezentral in einem Chip auf einer Karte oder auf der Festplatte geführt wird. PaySys GmbH 6

7 bankaufsichtsrechtlicher Regulierung wichtige Frage wird weltweit unterschiedlich beantwortet. Während z. B. die Österreichische Zentralbank 1995 die geladenen Beträge eindeutig als Einlagen 24 qualifizierte, wurde in der Bundesrepublik aus formaljuristischen Gründen die Frage verneint. Die Bundesbank betrachtet die Gegenwerte zwar wirtschaftlich gesehen als eine Art ungesicherte Einlage 25, die geltende Rechtslage verhindert allerdings eine Gleichsetzung mit dem Einlagengeschäft nach 1 KWG (Annahme fremder Gelder). Eine Reichsgerichtsentscheidung aus dem Jahr über die Rechtsnatur von Reiseschecks grenzt (bis heute) Einlagen gegen die Einzahlung von fremden Geldern für den Erwerb eines Zahlungsversprechens des Emittenten im Fall eines Reiseschecks ab. Der Reisescheckinhaber erwirbt kein Guthaben, sondern bekommt als Gegenleistung ein Zahlungsversprechen des Reisescheckemittenten. Die Analogie zwischen dem herkömmlichen Reisescheck und den vorausbezahlten Formen des E-Geldes ist offensichtlich. Eine Einlage wird dann ausgeschlossen, wenn wie bei Reiseschecks eher eine Geschäftsbesorgung als ein Darlehen im Vordergrund steht 27. Auch das Girogeschäft scheidet aus, wenn bei der Bezahlung mit E-Geld keine Übertragung von Buchgeld stattfindet. Für die Einordnung der E-Geld-Emission als Bankgeschäft war demnach in Deutschland eine Änderung des KWG notwendig 28. Die Frage ist berechtigt, ob wie im ECB-Bericht (1998) festgestellt wird wenigstens aus ökonomischer Sicht die eingezahlten Gelder als Einlage zu betrachten sind. Im Fall einer Einlage werden die eingezahlten Gelder personen- oder kontobezogen als Verbindlichkeit gegenüber dem Kontoninhaber geführt. Eine Zahlung führt zu einer Kontobewegung. Im Fall des E-Geldes erlangt der Kunde E-Geldeinheiten (elektronische Werteinheiten oder digitale Münzen ) durch die Einzahlung von Geldern. Der Vorgang ist also eher einen Kauf- oder Tauschvorgang, in dem mit herkömmlichem Geld (Bargeld oder Giralgeld) E-Geld erworben wird. Durch die Hergabe des herkömmlichen Geldes verfügt der E-Geldinhaber nicht über ein personenbezogenes oder kontobezogenes Guthaben beim E-Geld-Emittenten. Der Kunde verfügt nur über E-Geld in Form von elektronischen Werteinheiten, die in einem elektronischen Behälter (z. B. Chip auf Karte oder auf anderen Trägern) gespeichert sind. Das E-Geld ist eine nicht-personengebundene bzw. nichtkontogebundene Forderung des E-Geld-Besitzers gegenüber dem Emittenten. 24 Tischler (1995), S. 3. Tischler geht davon aus, daß de jure kein Geld auf die Karte geladen wird. Der Ladevorgang beinhalte, daß nur eine Information über einen korrespondierenden Geldbetrag gespeichert (S. 5) wird. 25 Friederich (1998), S Vgl. Reichsgerichtsentscheidung RGZ 79, 342/344 (1912). 27 Friederich und Möker (1995), S Als Alternative zur Ergänzung der E-Geld-Ausgabe als Bankgeschäft im Sinne von 1 KWG, wurde auch die Möglichkeit diskutiert, die Herausgabe als Teil des Girogeschäfts bzw. als besondere Form des Einlagegeschäfts mittels einer KWG- Änderung zu bezeichnen. Vgl. Friederich und Möker (1995), S. 9. Da die eingezahlten Gelder rechtlich gesehen nicht als Einlagen qualifiziert werden können, entfällt in der Bundesrepublik zur Zeit die Mindestreservenpflicht. Vgl. Friederich (1998), S. 4. PaySys GmbH 7

8 Es spielt dabei keine Rolle, ob z. B. beim Kartengeld die elektronischen Werteinheiten auf einer kontogebundenen Karte (wie die ec-karte) oder auf einer weißen Karte gespeichert werden. Die ökonomische Äquivalenz zwischen herkömmlichen Sichteinlagen und eingezahlten E-Geld-Gegenwerten wäre erst evident, wenn die eingezahlten Gelder auf einem kundenbezogenen Konto gutgeschrieben werden und wenn die E-Geld-Zahlungen auf dieses Konto abgebucht werden. Im deutschen GeldKarten-System werden aus Sicherheitsgründen pro aufgeladene Karte zwar sogenannte Schattenkonten geführt, der eigentliche Zahlungsvorgang beim Zahlungsempfänger ist jedoch davon unabhängig 29. Die E-Geld-Zahlung impliziert eine Übertragung der elektronischen Werteinheiten aus dem Besitz des Zahlungsgebers zum Besitz des Zahlungsempfängers. Man kann sich allerdings auch ein System vorstellen, in dem pro Nutzer gegebenenfalls neben seinem herkömmlichen Girokonto ein Spezialkonto eröffnet wird, das durch Bareinzahlung oder Überweisung vom Girokonto geladen wird. Beim Zahlungsvorgang am Point-of-Sale oder im Internet würden nur elektronische Informationen übertragen, womit der Zahlungsempfänger bzw. seine Hausbank eine kontobezogene Forderung gegenüber dem Emittenten bzw. dem Zahlungsgeber erhält. Die Einlösung dieser Forderung im Bankenclearing führt (über eine Lastschrift oder über eine Überweisung) zu einer Abbuchung vom Spezialkonto des Zahlungsgebers bzw. zu einer Gutschrift beim Zahlungsempfänger. Derartige kontenbasierte Systeme (wie z. B. das CyberCoin-Verfahren der CyberCash GmbH) wären allerdings eine digitale Variante der üblichen Debitkartenverfahren und können demnach nicht nur aus ökonomischen, sondern vermutlich auch aus juristischen Gründen nicht als E-Geld im Sinne des KWG eingestuft werden 30. Die Antwort auf die Frage nach der Äquivalenz mit dem Einlagengeschäft ist also abhängig von verfahrenstechnischen Einzelheiten und der rechtlichen Ausgestaltung der elektronischen Zahlungssystemen. In den USA werden nicht-kontenbasierte elektronische Zahlungsmedien (das echte E-Geld) aus regulatorischer Sicht nicht als deposits betrachtet 31. Die Einstufung ist allerdings abhängig von der accountability des Verfahrens, d.h.: Handelt es sich um digitales Bargeld oder um ein kontenbasiertes System? Die amerikanische Notenbank unterscheidet beim Kartengeld zwischen off-line unaccountable (Wert existiert nur auf Karte), off-line accountable (Wert ist auf Karte gespeichert und gleichzeitig auf einem Konto im Hintergrundsystem 29 Aufgrund der Kontengebundenheit der GeldKarte des deutschen Kreditgewerbes stuft Escher dagegen dieses System nicht zu elektronischem Geld im engeren Sinne ein. Vgl. Escher (1998), S Vgl. Pichler (1998), S. 67. Escher dagegen stuft das CyberCoin-Verfahren als E-Geld (Netzgeld) ein. Vgl. Escher (1998), S Vgl. Boomstein (1998), S. 105ff. Demnach unterliegen Kartengeld (stored-value cards) und andere E-Geld-Formen bislang nicht der Regulation E oder dem Electronic Funds Transfer Act. PaySys GmbH 8

9 verzeichnet) und on-line stored value (on-line Verbindung bzw. Autorisierung gegen ein Konto) 32. Im Gegensatz zur ECB vertritt die Europäische Kommission in ihrem aktuellen Entwurf der EU-Richtlinie (1998) in Artikel 2 die Auffassung, daß die im Tausch gegen elektronisches Geld erhaltenen Gelder nicht als Einlagen gelten, wenn die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen (a) klar den besonderen Charakter elektronischen Geldes als elektronischen Ersatz für Münzen und Banknoten herausstellen; und (b) nicht vorsehen, daß im voraus Gelder eingezahlt werden können, um im Austausch dafür zu einem späteren Zeitpunkt elektronisches Geld zu erhalten. 33 Auch eine Einlösungsverpflichtung des Emittenten zum Rücktausch von E-Geld in herkömmliches (Zentralbank-)Geld ist so die Europäische Kommission - noch kein hinreichender Grund für die Einstufung der eingezahlten Gelder als Einlagen. 3.4 Überholte Klassifizierung nach Netzgeld und Kartengeld? Das E-Geld in Form von elektronischen Werteinheiten, die über Telekommunikationsnetze übertragen werden können (Netzgeld), rückt erst nach Veröffentlichung des EWI-Berichts über Kartengeld (1994) ins Blickfeld der Regulatoren. Insbesondere der in 1995 gestartete Pilotversuch der amerikanischen Mark Twain Bank 34 in St. Louis mit dem Netzgeld ecash der Firma DigiCash war seitdem Anlaß für eine sehr aufmerksame und äußerst kritische 35 Verfolgung dieser Art des E-Geldes durch die Zentralbanken. Im Gegensatz zum Bericht der BIZ 36, in dem bereits in 1996 zurecht die Übereinstimmung zwischen Karten- und Netzgeld erkannt und unter dem Begriff e- money subsummiert wird, wird in den offiziellen Berichten der Bundesbank und in den Veröffentlichungen ihrer Vertreter - wie letztendlich auch in der 6. Novellierung des KWG - seitdem weiterhin zwischen Karten- und Netzgeld differenziert. Aus ökonomischer Sicht handelt es sich in beiden Fällen um die gleiche Geldart 37. Die Abgrenzung zwischen Karten- und Netzgeld ist außerdem durch die geplante Nutzung und direkte Übertragung von elektronischen Werteinheiten von Speicher zu Speicher (Chip auf Karte, Chip auf andere Träger oder Festplatte) durch die Realität überholt. Kartengeld wird zu Netzgeld 32 Vgl. o. V., (1997), S. 11. Vgl. auch die Diskussionen auf der Tagung Toward Electronic Money & Banking: The role of Government, US Department of the Treasury (1996). 33 Europäische Kommission (1998a), Artikel 2 (4), S Mittlerweile hat die Mark Twain Bank dieses Verfahren wieder eingestellt. 35 Hartmann (1995), S Vgl. Bank of International Settlements (1996), S Siehe Borchert (1996), S. 41f. und Godschalk (1995), S. 15. PaySys GmbH 9

10 transformiert 38 und vice versa. Der einzige Unterschied bezieht sich letztendlich auf die physische Form bzw. namentliche Bezeichnung des jeweiligen Speichers. Die Unterscheidung wird in Zukunft eine entsprechende Berichtigung des KWG vorausgesetzt - vermutlich nur noch semantische bzw. im Hinblick auf die Genese des E-Geldes auch historische Bedeutung haben. Auch die Bundesbank hat mittlerweile erkannt, daß die Grenzen zwischen beiden Varianten fließend sind 39 und faßt beide Arten unter dem Begriff E-Geld zusammen. Der Entwurf der EU-Richtlinie zur Regulierung von E-Geldinstituten (1998) beinhaltet nur noch den Begriff E-Geld ohne Differenzierung nach software- oder kartenbasierten Produkten. Auch die Stellungnahme der ECB (1998) bezieht ihre Regulierungsanforderungen nur noch auf E-Geld. Aus retrospektiver Sicht stellt sich die Frage, warum der deutsche Gesetzgeber - trotz diesen seit 1995/1996 vorherrschenden Erkenntnissen eine ab 1. Januar 1998 gültige Novellierung des KWG konzipiert hat, in der für Karten- und Netzgeld dennoch unterschiedliche Regulierungen festgelegt sind. Die wichtigsten Unterschiede in der Regulierung sind folgende: (1) Die Freistellungsregelung nach 2 Abs. 5 KWG für kleinere Systeme gilt nur für das Kartengeld. (2) Kartengeld in einem zweiseitigen System unterliegt keiner bankaufsichtsrechtlichen Regulierung; beim Netzgeld fehlt diese Einschränkung. Demnach unterliegt auch Netzgeld in einem zweiseitigen System dem KWG. (3) Das Geldkartengeschäft bezieht sich auf die Ausgabe vorausbezahlter Karten (gemeint ist die Ausgabe vorausbezahlter elektronischer Geldbörsen; siehe oben unter 3.1.). Das Netzgeldgeschäft bezieht sich auf die Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen. Das Netzgeld unterliegt offensichtlich einer strengeren Regulierung als das Kartengeld. In der Begründung des Gesetzesvorhabens wird auf gewisse Übereinstimmungen zwischen beiden E-Geldarten hingewiesen. In beiden Fällen handelt es sich um vorausbezahlte elektronische Zahlungseinheiten, die von einer Bank oder Nichtbank emittiert und als Zahlungsmittel anstelle von Bargeld oder Buchgeld verwendet werden können 40. Beide Formen werden als vorausbezahlte Inhaberinstrumente bezeichnet. Im Vergleich zum Kartengeld wird so die Begründung - das Gefährdungspotential allerdings besonders hoch eingeschätzt. Die Verbreitung in Rechnernetzen unterliege keinen Beschränkungen und Netzgeld eigne sich insbesondere zum Transfer von größeren Geldbeträgen und zu grenzüberschreitenden Transaktionen. Insbesondere das Netzgeld eigne sich für eine spürbare Substitution der 38 Der Begriff Netzgeld ist laut ECB immer dann zutreffend, wenn E-Geld über solche (Telekommunikations-)Netze übertragen wird, und zwar ungeachtet der Art des Produktes. Siehe ECB (1998), S Deutsche Bundesbank (1997), S Begründung (1997), S. 64f. PaySys GmbH 10

11 traditionellen Instrumente des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Diese Einschätzung, die zum Teil auch von der ECB (1998) 41 geteilt wird, war vermutlich der Hauptgrund für die restriktivere Handhabung des Netzgeldes und demnach für die juristische Abgrenzung zum Kartengeld. In der Begründung wird außerdem auf die Transferabilität des Netzgeldes verwiesen. Netzgeld sei übertragbar direkt von Speicher zu Speicher ohne Einschaltung einer Zentralstelle und ohne Einschaltung von Bankkonten. Die Übertragbarkeit des E-Geldes verringert die Abhängigkeit von Zentralbankgeld, das für die Geldpolitik eine wichtige Rolle spielt. Diese Eigenschaft, die purseto-purse -Zahlungen (auch peer-to-peer genannt) erlaubt, ist allerdings keine typische Eigenschaft des Netzgeldes, sondern eher eine optionale Gestaltungsform, die bislang in der Praxis nur bei bestimmten ausländischen Kartengeldsystemen (z. B. im Mondex-System) und nicht beim Netzgeld auftritt. Gerade das mittlerweile von mehreren Kreditinstituten (z. B. Deutsche Bank) erprobte ecash-system der Firma DigiCash, das die Regulatoren bei ihrer analytischen Einschätzung des Netzgeldes vor Augen hatten, erlaubt (aus Sicherheitsgründen) keine Übertragung der Werteinheiten von PC-Speicher zu PC-Speicher. Der vom Zahlungsempfänger erhaltene Betrag muß eingelöst werden (Kontogutschrift in herkömmlichem Geld). Jede Transaktion setzt eine Neuausgabe des Netzgeldes voraus. Netzgeld und vorwiegend auch Kartengeld sind in der Praxis sogenannte one-way-token-systeme (auch singleuse-token genannt) ohne Übertragbarkeit der Werteinheiten. Die in der Begründung gewählte Bezeichnung des Netzgeldes als bargeldähnliche Inhaberpapiere, die sich gerade durch ständige Umlauffähigkeit auszeichnen 42, hat bislang keine Praxisrelevanz. Hier zeigt sich deutlich die Voreiligkeit dieser Regulierung. Das Mißverständnis der Regulatoren ist vermutlich zurückzuführen auf den weltweiten Cyberbuck-Test der Firma DigiCash im Vorfeld des Praxisbetriebs und Lizenzvergabe des ecash-systems. In diesem Test wurden weltweit Internet-Anwender mit 100 elektronischen Werteinheiten mit dem Namen Cyberbuck (Nominalwert 1 $) ausgestattet. Dieses virtuelle Spielgeld verzeichnete revolutionäre Züge: Emission durch eine Nicht-Bank und keine Einlösung in nationale Währungen. Die anfänglichen Betrachtungen der Bundesbankvertreter zum Thema Netzgeld (damals noch als Cyber money bezeichnet) aus dem Jahr 1995 bezogen sich noch auf dieses E-Geld- Experiment. Man befürchtete ein System auf Basis einer Kunstwährung, losgelöst von realen Währungen, das grenzüberschreitende Transaktionen ermöglicht und von Nicht-Banken emittiert wird 43. Ein Jahr später wurden diese Vorstellungen des Schreckgespenstes 44 Cyber money vermutlich unter Einfluß 41 Vgl. Europäische Zentralbank (1998), S. 44f. Die ECB sorgt sich insbesondere über die Kontrollmöglichkeiten des grenzüberschreitenden Netzgeldes. Zu den geldpolitischen Problemen im Zusammenhang mit offshore-booking von Netzgeld, siehe auch Borchert (1996), S. 42f. 42 Vgl. Pichler (1998), S Vgl. Hartmann (1995), S So Bundesbankvertreter Friederich: für mich ist ein Szenarium privater Geldherausgeber, die ja teilweise in Amerika im Internet schon Reklame machen, PaySys GmbH 11

12 des Praxisbetriebs von ecash revidiert und solche Systeme privaten Netzgeldes als theoretischer Natur 45 eingeschätzt. Dennoch werden derartige Systeme für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Es bleibt zu diesem Zeitpunkt allerdings noch bei der mißverständlichen Einschätzung der Übertragbarkeit der elektronischen Werteinheiten im ecash-system 46. Die Begründung des KWG-Entwurfs (1996) geht nicht auf die Frage ein, warum nicht nur die Schaffung, sondern auch die Verwaltung der Zahlungseinheiten in Rechnernetzen als Bankgeschäft eingestuft werden. Einen möglichen Hinweis liefert Hartmann (1995) 47, der nicht nur die Herkunft, sondern auch den Spitzenausgleich des Netzgeldes nur beaufsichtigten Kreditinstituten überlassen möchte. Einen weiteren Hinweis liefert Meister, der damals (1996) entgegen der vorherrschenden Meinung - nicht die gespeicherten elektronischen Werteinheiten, sondern vorausbezahltes Geld, das die Systemnutzer dem Emittenten vorab zur Verfügung gestellt haben 48 als elektronisches Geld identifiziert. Seine Forderung lautet, daß dieses Geld sicher und kompetent verwaltet werden muß. Wenn man allerdings davon ausgeht, das Netzgeld die elektronischen Werteinheiten sind, die von einem Nutzer dezentral auf seinem PC gespeichert sind und dort auch verwaltet werden, stellt sich die Frage nach den juristischen Implikationen, die sich aus der Einordnung der Verwaltung des Netzgeldes als Bankgeschäft laut KWG ergeben. In der E-Geld-Praxis stellt sich z. B. auch die Frage, ob eine Broker-Tätigkeit (zum Beispiel in Micropayment-Systemen auf E-Geld-Basis) in Form von An- und Verkauf von händlerspezifischem Netzgeld unter dem Begriff Verwaltung subsummiert werden. Auch an dieser Stelle kann die Auffassung vertreten werden, daß die Ungenauigkeit und Fehlinterpretationen des Gesetzgebers über die Natur des E- Geldes zu Rechtsunsicherheiten führen. Die ungenaue Abgrenzung zwischen Karten- und Netzgeld im KWG könnte zu komplizierten Fragestellungen führen. Denkbar wäre z. B. ein von einer Nicht- Bank ausgegebenes Kartengeld in einem zweiseitigen System (unterliegt nicht dem KWG), in dem die elektronischen Werteinheiten vom Empfänger zur Verrechnung in ein Rechnernetz übertragen werden. Das Kartengeld wird damit zum Netzgeld und unterliegt ab Transformationszeitpunkt dem KWG und darf nur von einem Kreditinstitut ausgegeben und verwaltet werden. Sowohl der ECB (1998) als auch die EU-Kommission (1998) fordern nur eine Regulierung für E-Geld - und damit auch für Netzgeld in einem dreiseitigen System. Es ist demnach zu erwarten, daß in einer nächsten Novellierung des KWG auch diese Unklarheit bereinigt wird. ein Schreckgespenst für die ganze Gesellschaft. Siehe Wirtschaftsrat der CDU (1996), S Hartmann (1996a), S. 44 und Hartmann (1996b), S. 200f. Siehe auch Meister (1996), S. 5f. 46 Vgl. Meister (1996), S Vgl. Hartmann (1995), S Meister (1996), S. 6. PaySys GmbH 12

13 3.5 Ist E-Geld per Definition vorausbezahlt? Sowohl in der Begründung zur KWG-Novellierung (1996) als auch im ECB-Bericht wird die Vorauszahlung als wesentliches Merkmal des Karten- und Netzgeldes definiert. In beiden Fällen muß der Benutzer für in elektronischer Form gespeicherte Werteinheiten im voraus bezahlen. 49 Der Begriff vorausbezahlt (prepaid) kann unterschiedlich aufgefaßt werden. Im Kartengeschäft gibt es eine oft benutzte Einteilung nach pay later (Kreditkarte), pay now (Debitkarte) und pay before (elektronische Geldbörse). Diese Klassifierung bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem bei dem Karteninhaber bei einem Zahlungsvorgang der Betrag von seinem Konto abgebucht wird. Es bezieht sich auf den Moment, in dem der Betrag von dem Geldvorrat im Besitz des Nutzers abgebucht bzw. reduziert wird. Nach dieser Klassifizierung ist die Einstufung der elektronischen Geldbörse (Kartengeld) als vorausbezahlt oder pay before nicht konsistent, denn beim Zahlungsvorgang wird der Betrag im Moment der Zahlung von seinem Guthaben auf der Karte abgebucht. Demnach ist eine elektronische Geldbörse und andere Formen des E-Geldes pay now und nicht vorausbezahlt. Die Ursprünge der elektronischen Geldbörse liegen im Bereich deren Vorgänger in Form von Telefonkarten. In solchen Zweiparteien-Systemen ist der Begriff vorausbezahlt durchaus angebracht, denn hier wird die Leistung oder die Ware des Zahlungsempfängers tatsächlich vorausbezahlt. In einem Dreiparteien-System des E-Geldes ist der Zahlungsempfänger in der Regel nicht länger identisch mit dem Herausgeber des E-Geldes. Der Empfänger des E- Geldes wird also für seine Leistung oder seine Ware nicht vorausbezahlt. Auch diese Interpretation des Begriffs vorausbezahlt kann also vom Gesetzgeber nicht gemeint sein. Die Begründung der KWG-Novellierung (1997), in der auch das herkömmliche Bargeld als vorausbezahltes Inhaberinstrument bezeichnet wird 50, verschafft keine Klarheit über diese zu erfüllende Eigenschaft des E-Geldes. Offensichtlich bezieht sich das Merkmal vorausbezahlt auf den Vorgang der Schaffung des E-Geldes durch den Emittenten durch Einzahlung von Bargeld oder Abbuchung von Buchgeld durch den potentiellen E-Geld-Nutzer. In diesem Fall wird allerdings nichts vorausbezahlt, sondern es findet ein Tausch zwischen zwei Geldformen statt: Bargeld bzw. Buchgeld gegen E-Geld. Der Käufer erwirbt E-Geld. Wenn man Bargeld von seinem Konto abhebt, wird das Giroguthaben um den entsprechenden Betrag gemindert. In diesem Fall spricht man auch nicht von einem vorausbezahlten (Bar)-Geld. Das gleiche gilt, wenn man Sorten (z. B. $-Scheine) bei der Bank kauft. Im Gegensatz zum Bargeld erwirbt der E-Geld-Nutzer allerdings eine übertragbare Forderung gegen den Emittenten. Um diese tragende Eigenschaft des E-Geldes zu charakterisieren ist der Begriff vorausbezahlt verwirrend und überflüssig. 49 Europäische Zentralbank (1998), S Vgl. Begründung (1997), S. 65. PaySys GmbH 13

14 Man kann sich außerdem ohne weiteres eine Schöpfung des elektronischen Geldes per Kreditaufnahme (ohne Vorausbezahlung ) 51 oder aus dem Nichts (klassische Geldschöpfung) vorstellen. Wenn z. B. in Zukunft eine Zentralbank das elektronische Geld herausgibt (eine Option, die sie sich ausdrücklich vorbehält), gibt es in dieser Hinsicht grundsätzlich keinen Unterschied zwischen dem heutigen Bargeld und dem elektronischen Bargeld. In beiden Fällen macht der Begriff vorausbezahlt als Definitionskriterium keinen Sinn. Die Sichtweise ist davon abhängig, ob man sich elektronisches Geld als richtiges Geld mit definitiver Zahlungserfüllung vorstellen kann. Die Einschränkung, daß es sich um ein vorausbezahltes Instrument handelt, folgt vermutlich aus der Perspektive, daß es sich hier um ein Zahlungsmedium statt um genuine money handelt. Die Kennzeichnung vorausbezahlt beinhaltet aber nicht das Wesentliche des elektronischen Geldes. Wenn das elektronische Geld vom Zahlungsempfänger (ohne Einlösung) für eine Folgezahlung weitergenutzt wird (peer-to-peer oder purse-to-purse, wie z. B. im Mondex- System), ist es gleichgültig, wie dieses Geld ursprünglich in Umlauf gesetzt wurde und vom Erstbezieher mit anderem Geld oder sonstigen Aktiva vorausbezahlt wurde. Zu Recht vermeidet die EU-Kommission in ihrem Vorschlag zu einer EU-Richtlinie den Begriff vorausbezahlt bei der Definition von E-Geld 52. In der Begründung heißt es: Die Kunden kaufen das elektronische Äquivalent zu Münzen und Banknoten, d.h. sie tauschen Bargeld eins zu eins in Geldwert um. Sie tauschen also Bargeld gegen ein anderes Zahlungsmittel. 53 Aus ökonomischer Sicht scheint die EU-Kommission die eigentliche, anscheinend doch recht komplizierte Natur des E-Geldes präsizer erfaßt zu haben als die Regulatoren im Bereich der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden. 3.6 Wer ist Herausgeber des E-Geldes? Der Begriff Herausgeber oder Issuer wird im bisherigen Kredit- und Debitkartengeschäft unterschiedlich interpretiert. Auch wenn man davon ausgeht, daß im KWG der legal issuer der offenen multi-purpose Geldbörse- Applikation gemeint ist und nicht der Herausgeber der Plastikkarte (siehe Abschnitt 3.1.), bleibt dennoch so zeigen die Praxiserfahrungen in der Bundesrepublik - die zentrale Frage, welche Minimalanforderungen der Herausgeber im Geldkartengeschäft erfüllen muß, um ihn als Herausgeber im Sinne des KWG zu bezeichnen. Im EWI-Bericht (1994) 54 wurde die Herausgeberschaft funktional noch wie folgt umschrieben: 51 Auch die ECB sieht diese Option der E-Geld-Herausgabe über eine Kreditvergabe. Vgl. Europäische Zentralbank (1998), S Vgl. Europäische Kommission (1998a), Artikel 1 (3), S. 2f. 53 Europäische Kommission (1998b), S Vgl. European Monetary Institute (1994), S. 7. PaySys GmbH 14

15 Bereitstellung der Karte (!) an den Karteninhaber; (auch an dieser Stelle wurde nicht zwischen Karte und Börse differenziert.) Empfänger des Gegenwertes der in der Börse geladenen Werteinheiten; Vertragspartner der Leistungsanbieter für die Einlösung der Werteinheiten und gegebenenfalls auch Vertragspartner der Karteninhaber für das Entladen der Karte. Der ECB-Bericht (1998) 55 dagegen reduziert die Herausgeberschaft von E- Money auf zwei zu erfüllende Minimalanforderungen: 1. Empfänger der eingezahlten Gegenwerte für die im System verteilten Werteinheiten 2. Schuldrechtliche Verpflichtung und Haftung gegenüber dem E-Geld- Inhaber Die eindeutige Abgrenzung des Herausgebers ist von entscheidender Bedeutung, denn nur diese Funktion im E-Geld-Geschäft sollte nach Ansicht der ECB den beaufsichtigten Kreditinstituten vorbehalten bleiben. Die Funktion der Einlösung der Werteinheiten gegenüber dem Zahlungsempfänger kann je nach rechtlicher Gestaltung des E-Geld-Systems auch von einer anderen Institution übernommen werden, der als beauftragte Einzugsstelle oder auf eigene Rechnung das E-Geld vom Zahlungsempfänger (Händler) einlöst. Auch die Zurückerstattung nicht-genutzter Werteinheiten ist laut ECB - keine Soll-Funktion des Herausgebers. 3.7 E-Ersatzgeld In der Begründung zur KWG-Novellierung ist beim Kartengeld die Rede von Geldbeträgen, die als elektronische Werteinheiten auf der Karte gespeichert werden. Beim Netzgeld wählte der Gesetzgeber den Begriff Zahlungseinheiten. Gerade bei dieser Art des E-Geldes erwarteten die Regulatoren auch das Aufkommen von privaten Kunstwährungen, die innerhalb einer Gruppe von Internet-Usern ähnlich wie die bargeldlose Verrechnung über eine bargeldlose Kunstwährung in einem lokalen Tauschring 56 zum Austausch von Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können. Eine vergleichbare Situation würde sich bei der Entwicklung 55 Vgl. Europäische Zentralbank (1998), S. 59f. 56 In der Bundesrepublik gibt es zur Zeit über 200 lokale Tauschringe (Stand Herbst 1998) nach dem sogenannten LETS-Modell (Local Exchange Trading System), in denen vorwiegend Privatpersonen über eine eigene lokale Währung Güter und Dienstleistungen im nachbarschaftlichen Bereich bargeldlos verrechnen. Auch im Ausland sind derartige lokale Währungen bereits weit verbreitet. PaySys GmbH 15

16 von firmeneigenen Ersatzwährungen ergeben 57. Die elektronischen Werteinheiten können also sowohl in nationaler Währung als auch in einer privaten Ersatzwährung nominiert sein 58. In der Praxis gibt es allerdings zur Zeit nur im Bereich des Kartengeldes Anzeichen für das Aufkommen von elektronischen Ersatzwährungen. Gerade die Chipkarte eignet sich zusätzlich für die Speicherung und Verwaltung von Bonuspunkten im Handelsbereich oder Membership Miles im Dienstleistungsbereich, die, im Gegensatz zum herkömmlichen Papier- Gutschein, bei unterschiedlichen Händlern akzeptiert und eingelöst werden können (sogenannte multi-branch-loyalty -Programme). Diese händler- oder branchenübergreifenden Bonuspunkte oder Loyalty-Tokens, die auf einer Chipkarte geladen werden, sind elektronische Werteinheiten in einem dreiseitigen System, die zum Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Gruppe genutzt oder gegen herkömmliches Geld (Nationalwährung) zu einem festen Kurs eingelöst werden können 59. Die juristische Problematik dieses E-Ersatzgeldes nach der 6. Novellierung des KWG wird mit einer praxisbezogenen Fallstudie näher erläutert. 3.8 Ist die Herausgabe nicht-vorausbezahlten Kartengeldes kein Bankgeschäft? - Fallstudie CityCard plus - In Eichstätt führt die Volksbank Eichstätt eg seit August 1997 das Pilotprojekt Kundenbindung mit der GeldKarte (CityCard plus-projekt) durch 60. In einem von der Geldbörse getrennten Fach werden im Chip Bonuspunkte gespeichert. Die Karte (zur Zeit nur BANKCARD oder kontoungebundene GeldKarte, ec-karte voraussichtlich erst ab 1999) wird von der Volksbank Eichstätt herausgegeben. Die Bonuspunkte werden von den Teilnehmern der Werbegemeinschaft Eichstätt e. V. (WGE) herausgegeben. Laut Vertragsbedingungen ist die WGE Vertragspartner bezüglich der Bonusfunktion der CityCard. Der Kundenvertrag der CityCard plus wird ausdrücklich nur zwischen WGE und Karteninhaber geschlossen. Die Vergabe der Bonuspunkte erfolgt laut Vertrag in einer direkten Beziehung zwischen dem teilnehmenden Händler und dem Karteninhaber. Am System beteiligen sich über 30 Händler (BonusPunkt-Partner), die bei jedem Kauf Bonuspunkte auf dem Chip gutschreiben. Die Bonuspunkte können vom Kartenbesitzer jederzeit bei den BonusPunkt-Partnern beim Einkauf verrechnet oder eingelöst werden. Der Wechselkurs in DM ist festgelegt auf 1 Punkt = 0,005 DM. Jedem Bonuspunkt ist somit ein eindeutiger Wert zugeordnet. Die Bonuspunkte können durch Verrechnung beim Einkauf oder durch Barauszahlung vom jeweiligen BonusPunkt-Partner eingelöst werden. Die Bareinlösung wird von der WGE 57 Vgl. Hartmann (1995), S. 16 und Hartmann (1996), S. 44f. Zur Entwicklung von Ersatzwährungen im E-Geldbereich, siehe auch Godschalk (1997), S Vgl. Friederich (1998), S Vgl. Krüger und Godschalk (1998), S. 9f. 60 Zum Eichstätt-Projekt: Dunzendorfer (1997), S. 26ff., DG Bank (1997) und Werbegemeinschaft Eichstätt (1997). PaySys GmbH 16

17 garantiert. Ein Verrechnungssystem verwaltet die Bonuspunkte in einer Hintergrundverrechnung. Die Verrechnung wird von einem Systembetreiber durchgeführt. Die Speicherung des Rabattes wäre aus juristischer Sicht vermutlich eine Art Gutschein, die vom jeweiligen Gewerbetreibenden gewährt werden muß. Durch die Vereinigung der Gewerbetreibenden in einer Werbegemeinschaft könnte den Anforderungen laut Durchführungsverordnung zum Rabatt Genüge getan sein. Aus Sicht des KWG kann also folgendes festgehalten werden: Eine Nicht-Bank emittiert auf einer Karte (im Chip) gespeicherte elektronische Werteinheiten, die nicht durch Vorauszahlung, sondern durch Schöpfung entstehen. Die elektronischen Werteinheiten können bei unterschiedlichen juristischen Personen (rechtlich eigenständige BonusPunkt-Partner) zum Kauf von Waren und Dienstleistungen verwendet werden oder in Bargeld eingelöst werden (bzw. Gutschrift Girokonto). Die elektronischen Werteinheiten können demnach als privat emittiertes lokales Geld bzw. als token oder scrip mit einem festen Wechselkurs und Konvertibilität in DM aufgefaßt werden. Es handelt sich in diesem sogenannten Multi-Branch-Loyalty-System de facto um ein dreiseitiges System, da der akzeptierende BonusPunkt-Partner als Leistungserbringer (Händler X) in der Regel nicht identisch ist mit dem Emittent dieser Bonuspunkte (Händler Y). Das System wird soweit bekannt - ohne Inanspruchnahme der Freistellungsregelung ( 2 Abs. 5 KWG) von der WGE als Träger ohne Banklizenz betrieben. Das CityCard-Projekt weist in Unterscheidung zu üblichen Geldbörsenprojekten im Bankbereich unter anderem folgende Abweichungen auf: Die elektronischen Werteinheiten sind nicht vorausbezahlt Die Werteinheiten lauten nicht auf die Landeswährung (DM) Die Karte wird zwar de jure von einer Bank emittiert, nicht dagegen die elektronischen Werteinheiten Im Hinblick auf die 6. Novellierung des KWG stellen sich folgende Fragen: (1) Handelt es sich hier in Eichstätt oder in ähnlich strukturierten Multi-Branch- Loyalty-Systemen bei der Herausgabe von geldäquivalenten Bonuspunkten in Form von elektronischen Werteinheiten, die auf einer Chipkarte gespeichert werden, um ein zulassungsbedürftiges Bankgeschäft? PaySys GmbH 17

18 (2) Erfüllt das System die Anforderungen des KWG, da eine Bank formaljuristisch als Herausgeber der Karte auftritt, obwohl die Werteinheiten von einer Nicht-Bank emittiert werden und eine Nicht-Bank gegenüber dem Karteninhaber für die Bonuspunkte eine schuldrechtliche Verpflichtung eingeht? (3) Könnte man durch einen Zusammenschluß der Emittenten und der Leistungserbringer (z. B. in einem Verein oder einer Genossenschaft oder Internet-Mall) ein de facto dreiseitiges System formaljuristisch als ein zweiseitiges System konstruieren um damit die Anforderungen des KWG zu "umgehen"? Es handelt sich in Eichstätt sicherlich um ein kleineres System, das wenn es juristisch unter Geldkartengeschäft einzuordnen wäre nach einem entsprechenden Freistellungsantrag ( 2 Abs. 5 KWG) von den KWG-Auflagen befreit werden könnte. Dennoch zeigt gerade dieses Beispiel nicht nur das E- Geld-Innovationspotential auf Basis der Chipkarte, sondern insbesondere die Unklarheit und Unsicherheit, die sich aus der bisherigen Regulierung des E- Geldes in Deutschland ergeben. 4 Ausblick Zur Harmonisierung der unterschiedlichen E-Geld-Regulierungen innerhalb der EU, zur Schaffung von Rechtssicherheit (insbesondere auch im Hinblick des grenzüberschreitenden E-Geld-Geschäfts) und nicht zuletzt zur Intensivierung des Wettbewerbs und damit des Innovationspotentials hat die EU-Kommission Ende Juli 1998 einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie unterbreitet. Kernpunkt dieses Richtlinien-Vorschlages ist eine Liberalisierung der E-Geld-Regulierung durch die Zulassung von Nicht-Banken als E-Geld-Herausgeber. Die E-Geldemittierenden Nicht-Banken erhalten unter bestimmten Voraussetzungen den Status electronic money institution und unterliegen einer besonderen Aufsichtsregelung und im Vergleich zu herkömmlichen Kreditinstituten niedrigeren Markteintrittsbedingungen (z. B. Eigenkapitalanforderungen). Zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen unterliegen diese E- Geldinstitute allerdings strengeren Auflagen bezüglich der Anlage der empfangenen E-Geld-Gegenwerte. Gleichzeitig sollte die bisherige Definition von Kreditinstituten in der Ersten Bankenrechtkoordinierungsrichtlinie auf E- Geldinstitute ausgedehnt werden 61. Bemerkenswert ist die Begründung der EU-Kommission: Die Kommission wendet dieses Konzept an, um den Wettbewerb auf dem sich entwickelnden europäischen E-Geldmarkt anzuregen, das Tempo für Entwicklungen und Innovationen zu beschleunigen und ein Qualitätsprodukt anzubieten, das den Erwartungen der Verbraucher entspricht und international wettbewerbsfähig 61 Vgl. Europäische Kommission (1998a und 1998b). PaySys GmbH 18

19 ist. 62 Hieraus kann man schließen, daß nach Meinung der EU-Kommission die Beschränkung des E-Geld-Geschäfts auf den traditionellen Bankenbereich das Wettbewerbs- und Innovationspotential einschränkt. Insbesondere erwartet man von der neuen Konkurrenz der Nicht-Banken Innovationen des E-Geldes in Richtung übertragbares und tokenbasiertes bzw. kontoungebundenes E-Geld ( eine echte dritte Generation des Geldes 63 ). Zu dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission gibt es zur Zeit innerhalb der EU eine breite Zustimmung. Nach Verabschiedung der Richtlinie würden sich die Mitgliedsstaaten zur nationalen Umsetzung verpflichten. In der Bundesrepublik ist aus heutiger Sicht eine Umsetzung nicht vor Ende 1999 zu erwarten. Nicht nur wegen der zu erwartenden EU-Richtlinie und der aktuellen Regulierungsanforderungen der ECB, sondern auch wegen der existierenden Unzulänglichkeiten der heutigen Regulierung des E-Geldes nach dem KWG ist eine Neugestaltung erforderlich. 62 Begründung (1998), S Troberg (1998), S. 3. PaySys GmbH 19

20 5 Literaturverzeichnis Bank of International Settlements (1996), Implications for Central Banks of the Development of Electronic Money, Basel Begründung (1996) zum Gesetz zur Umsetzung der Wertpapierdienstleistungenund Kapitaladäquanzrichtlinie sowie zur Änderung anderer bank- und wertpapieraufsichtsrechlicher Vorschriften (Diskussionsentwurf), Stand: 17. Juni 1996 Begründung (1997) zum Regierungsentwurf der 6. KWG-Novelle, Deutscher Bundestag Wahlperiode, Drucksache 13/7142 vom Boomstein (1998), Anita, Business or Banking?,in: Credit Card Management, September 1998, S Borchert, Manfred (1996), Cyber-Money eine neue Währung?, in: Sparkasse, Heft 1 (1996), S Deutsche Bundesbank (1994), Pressemitteilung vom 10. Mai 1994, Frankfurt am Main 1994 Deutsche Bundesbank (1998), Geschäftsbericht 1997, Frankfurt am Main 1998 DG BANK (1997), Kundenbindung mit der GeldKarte, Pilotversuch in Eichstätt, Stand Juni 1997, Frankfurt 1997 Dunzendorfer, Martin (1997), Omas Rabattmarkenheft ist wieder da!, in: Karten, Heft 4 (1997), S Escher, Markus (1998), Aktuelle Rechtsfragen bei Zahlungen im Internet, in: Rechtsgeschäfte im Netz, Hrsg.: Lehmann, München 1998 European Monetary Institute (1998), Report to the Council of the European Monetary Institute on Prepaid Cards, Frankfurt am Main 1994 Europäische Kommission (1998a), Entwurf eines Vorschlags einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten, Brüssel 1998 (abrufbar unter: Europäische Kommission (1998b), Begründung Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten, Brüssel 1998 (abrufbar unter: Europäische Zentralbank (1998), Bericht über elektronisches Geld, Frankfurt am Main 1998 PaySys GmbH 20

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