Auswirkungen von REACH- und CLP-Verordnung auf die Gefährdungsbeurteilung. Annette Wilmes

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1 Auswirkungen von REACH- und CLP-Verordnung auf die Gefährdungsbeurteilung Annette Wilmes

2 Einführung Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Aufgabe bindet Kapazitäten geringer Nutzen ODER Egal wie weit der Weg ist, man muss den ersten Schritt tun. Mao Tse-tung Mittel zur kontinuierlichen Verbesserung? 2

3 Einführung Gefährdungsbeurteilung Warum? Zitat von Weigand Naumann: Viele machen eine Gefährdungsbeurteilung, viele auch nicht. Viele können sie, aber sehr viele auch nicht. Etliche machen Sie, nur um sie gemacht zu haben, und es soll sogar einige geben, die diese richtig gut machen, und Nutzen daraus ziehen, indem sie die Gefährdungsbeurteilung als Mittel für präventive Maßnahmen verwenden. Sicherheitsingenieur 10/2008 3

4 Inhaltsverzeichnis Einfluss auf die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffverordnung 2010 CLP-Verordnung Sicherheitsdatenblatt Expositionsszenarien nach REACH Arbeitsplatzgrenzwert und Derived No Effect Level Herstellungs- und Verwendungsverbote Expositions-Risiko-Beziehungen und Derived Minimum Effect Level 4

5 GefStoffV Gefährdungsbeurteilung - Gefahrstoffe TRGS 400 TRGS 800 Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Brandschutzmaßnahmen TRGS 401 TRGS 402 Gefährdungen durch Hautkontakt und inhalative Exposition TRGS 720 TRGS 721 TRGS 722 Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre Gefährdungsbeurteilung 6 GefStoffV 5

6 GefStoffV Schutzstufen waren... eine Orientierungsgröße, aber kein Maß für die aktuelle Gefährdung durch Einatmen oder Hautkontakt! Die Festlegung der Maßnahmen ist ausschließlich das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Das gilt auch für die geringe Gefährdung 6

7 GefStoffV Schutzstufen ade was bedeutet das für die Gefährdungsbeurteilung? Die formale Zuordnung der Schutzstufe entfällt. Wurde die Gefährdungsbeurteilung mit dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe + Schutzleitfäden oder anderen standardisierten Arbeitsverfahren durchgeführt, werden die Änderungen durch die GefStoffV 2010 minimal sein. 7

8 GefStoffV Fachkundig für die Gefährdungsbeurteilung ist wer eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder zeitnah eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt und an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. wer die Arbeitsbedingungen beurteilen und die Schutzmaßnahmen bewerten und überprüfen kann. Ergänzung in der TRGS 400: Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich sein. Fachkunde ist auch erforderlich bei Lagerung und Tätigkeiten mit T-, T+-, und CMR-Stoffen Arbeitsplatzmessungen 8

9 GefStoffV Abgrenzung der Begriffe Fachkunde, Sachkunde Sachkundig ist wer seine bestehende Fachkunde durch einen behördlich anerkannten Lehrgang erweitert hat. Teilweise sind diese mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist wer über eine von der zuständigen Behörde anerkannte oder über in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt. Sachkunde ist z. B. erforderlich bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten mit Asbest Schädlingsbekämpfung 9

10 CLP-Verordnung Gefährdungsbeurteilung Einfluss der CLP-Verordnung Bis beide Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme möglich. CLP-Verordnung kann zu anderen Maßnahmen führen. 10

11 CLP Verordnung Gefahrstoffe werden immer giftiger mg/kg RL 67/548/EWG T+ R28 T R25 Xn R22 LD 50 /ATE-Bereich 5 mg/kg mg/kg mg/kg CLP-VO Kat. 1 H300 Kat. 2 H300 Kat. 3 H301 Kat. 4 H mg/kg Folie: Dr. Sabine Darschnik 11

12 CLP Verordnung Giftig heißt nicht giftig Expositionsweg Einstufung gemäß CLP-Verordnung, Anh. I Teil 3 LC 50 /LD 50 /ATE- Bereich mit geänderten Kriterien Einstufung gemäß RL 67/548/EWG oral Kat. 3 H 301 > mg/kg Xn R 22 dermal Kat. 3 H 311 > mg/kg Xn R 21 inhalativ (Dämpfe) Kat. 3 H 331 > 2 10 mg/l Xn R 20 Tabelle: Dr. Sabine Darschnik Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift. Allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift ist. Philippus Aureolus 12

13 CLP Verordnung Hopsala aus reizend wird ätzend Gemische gekennzeichnet mit R34 5 % 10 % Dir 1999/45 EC No classification Irritant R36, R38 Corrosive R34 CLP- Reg No Classification Eye irrit. 2 Skin irrit. 2 H319, H315 Eye dam. 1 Skin irrit. 2 H318, H315 Skin Corr. 1B H314 1 % 3 % 5 % Folie: Dr. Sabine Darschnik 13

14 CLP-Verordnung Was ist zu tun? Bekanntmachung (BekGS) 408 Es wird empfohlen die alte und neue Einstufung ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen. Abweichende Einstufung vermerken. Einweisung der Mitarbeiter in das neue Kennzeichnungssystem. Die Betriebsanweisung und innerbetriebliche Kennzeichnung TRGS 201 sollte auf die neue Kennzeichnung umgestellt werden, spätestens am Ende der Übergangsfrist. Alte und die neue Kennzeichnung sollen in den Betriebsanweisungen enthalten sein. Es ist auch möglich zwei Betriebsanweisungen zu erstellen. Bei der Einführung einer geänderten Betriebanweisung ist eine mündliche Unterweisung der Beschäftigten gefordert. 14

15 CLP-Verordnung Gefahrstoffe kompakt Informationszentrum Postfach Dortmund Tel Fax Online bestellen 15

16 Sicherheitsdatenblatt Änderung durch CLP-Verordnung SDB. Abschnitt Einstufung des Stoffs oder Gemischs Entz. Fl. 3; H226. Augenreiz. 2; H319 Hautreiz. 2; H315 R 10; Xi; R 36/ Kennzeichnungselemente Signalwort: Achtung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie Etikett Gefahrenhinweise Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H315 Verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizung. Sicherheitshinweise P210 Von Hitze/Funke/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz tragen. 16

17 Sicherheitsdatenblatt Einfluss der REACH-Verordnung Kapitel im SDB Zusätzliche oder erweiterte Inhalte, die im SDB enthalten sein können 1.1 Registrierungsnummer 1.2 Bezeichnung der identifizierten Verwendung 1.2 Verwendungen, von denen der Lieferant abrät 8.1 Expositionsgrenzwerte Gesundheit (DNEL) und Umwelt (PNEC) 8.2 Schutzmaßnahmen 15 Zulassung, Beschränkungen Anhang Expositionsszenarien Änderung der REACH-VO Anhang II durch die Verordnung Nr. 453/2010 Übergangszeit bis zum

18 Expositionsszenarien Wann ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt? Bedingungen über die sichere Verwendung eines Stoffes während seines gesamten Lebenszyklus Verfügbar für Stoffe, die: 18 registriert sind ab 10 t/a produziert oder importiert werden als gefährlich eingestuft sind persistente und bioakkumulierende und giftige Stoffe oder der Stoff ist als PBT oder vpvb sehr persistente und sehr bioakkumulierende Stoffe

19 Expositionsszenarien Häufig missverstanden REACH fordert keine Expositionsszenarien für Gemische ABER Expositionsszenarien der Einzelstoffe müssen berücksichtigt und RMM abgeleitet werden FOX 19

20 Gliederung Expositionsszenarien 20 Abschnitt im ES Inhalt 1 Kurztitel des Expositionsszenarios 2 Beschreibung der in diesem Expositionsszenario betrachteten Prozesse/ Aktivitäten Anwendungsbedingungen 3 Dauer und Häufigkeit des Einsatzes 4.1 Zustandsform 4.2 Produktspezifikation 4.3 Maximale Einsatzmenge pro Zeit oder pro Aktion 5 Weitere Anwendungsbedingungen, die die Exposition beeinflussen Risikomanagement-Maßnahmen für die einzelnen Zielgruppen 6.1 Arbeitsschutz Verbraucherschutz 6.2 Umweltschutz 7 Abfallbehandlung Expositionsvorhersage und Überprüfung der eigenen Verwendungen durch nachgeschaltete Anwender 8 Exposition Arbeitnehmer Exposition Umwelt Exposition Verbraucher Abgeleitete Kontrollwerte Eingesetzte Modelle für die Expositionsabschätzung 9 Anpassungen der Expositionsabschätzung (Hilfestellung für nachgeschaltete Anwender zur Überprüfung, ob seine Verwendung abgedeckt ist.)

21 Expositionsszenarien Standardisierte Arbeitsverfahren 6 TRGS 400 BekGS 409 Stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) 21 Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen der Bundesländer der Unfallversicherungsträger BAuA und weiteren Akteuren im Arbeitsschutz Expositionsszenario nach REACH-VO Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung Keine Wirksamkeitsüberprüfung!

22 Expositionsszenarien Qualitätskriterien 22 Tätigkeit Inhalative und dermale Gefährdungen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW, BGW, ERB) Technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen Häufigkeit und Dauer der Exposition physikalisch chemische Wirkungen Arbeitsbedingungen und Verfahren Arbeitsmittel und Gefahrstoffmenge Möglichkeit zur Substitution Wirksamkeitsüberprüfung Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchungen

23 Sicherheitsdatenblatt Was kann schnell geprüft werden? QUALITÄT 23 Sicherheitsdatenblatt (SDB) betriebsinterne Daten Aktualität Einstufung und Kennzeichnung Angaben zu nationalen Regeln z. B. TRGS 900: TRGS 905, 906: oder TRGS 907: Arbeitsplatzgrenzwerte krebserzeugende, erbgutverändernde fortpflanzungsgefährdende Stoffe sensibilisierende Stoffe

24 Sicherheitsdatenblatt Welchen Quellen können genutzt werden? 24 Gefahrstoffverordnung Technische Regeln für Gefahrstoffe Aktuelle Einstufung und Kennzeichnung CLP/GHS Database search Annex VI Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen der Unfallversicherungsträger (z. B.: GESTIS, GDL, GisChem, GISBAU)

25 Sicherheitsdatenblatt Ist das SDB plausibel? Sicherheitsdatenblatt kann verwendet werden: 25 Anfrage beim Ersteller des Sicherheitsdatenblattes Einstufung und Kennzeichnung korrigieren, AGW ergänzen. Abschnitt 11 auf Datenlücken prüfen! Das Produkt ist nicht kennzeichnungspflichtig aufgrund des Berechnungsverfahrens der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie für Zubereitungen der EG in der letztgültigen Fassung. Bei sachgemäßem Umgang und bestimmungsgemäßer Verwendung verursacht das Produkt nach unseren Erfahrungen und uns vorliegenden Informationen keine gesundheitsschädlichen Wirkungen.

26 Sicherheitsdatenblatt Zweifel ERSATZSTOFF TRGS Prüfung auf akute Toxizität R23, R24, R25 Prüfung auf Reizung R38 Prüfung auf erbgutveränderndes Potential R68 Prüfung auf Hautsensibilisierung R43 Bewertung der Toxizität bei wiederholter Applikation

27 C&L Inventory ECHA Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis CLP-VO, Artikel alle registrierten Stoffe alle in Verkehr gebrachten und als gefährlich eingestufte Stoffe

28 C&L Inventory ECHA Vorsicht Stoff unterschiedliche Hersteller und Importeure mehrere Registrierungen und Meldungen 28 mehrere Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschläge Harmonisierter Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschlag nach Anhang VI verbindlich und abrufbar Plausibilitätsprüfung nicht möglich wenn keine harmonisierte Einstufung vorliegt oder der Einstufungsvorschlag über den harmonisierten Vorschlag hinausgeht Informationen der Unfallversicherungsträger, Länder und BAuA bevorzugen (z. B. GESTIS, GDL, GISCHEM ).

29 Derived No Effect Level (DNEL) DNEL und AGW AGW = in Deutschland rechtverbindlicher Grenzwert DNEL = Beurteilungsmaßstab (Hilfestellung) 29 AGW < DNEL AGW einhalten AGW > DNEL AGS prüft DNEL DNEL Beurteilungsmaßstab AGW

30 Derived No Effect Level (DNEL) REACH-Dossiers * (Anfang 2011) 85 dieser Stoffe haben einen AGW ** Bei 47 sind DNEL und AGW (fast) gleich, - bei 8 entspricht der DNEL dem ILV (AGW ILV) - bei 16 weicht der DNEL bis Faktor 5 ab - bei 5 weicht der DNEL um mehr als Faktor 5 ab - bei 9 ist kein DNEL angegeben - 30 ** Dossiers für ca Stoffe ** TRGS 900 enthält ca. 350 Stoff-/AGW-Einträge

31 Herstellungs- und Verwendungsverbote Änderungen durch REACH EU-weite Beschränkungen Anhang XVII REACH-VO zusätzlich zu beachten neuer Anhang II GefStoffV: nur noch wenige nationale Herstellungsund Verwendungsbeschränkungen z.b. zu Korrosionsschutzmitteln und Kühlschmierstoffen, Asbest, biopersistente Fasern 31

32 ERB-Konzept Expositions-Risiko-Beziehung (ERB) neuer Bestandteil der TRGS 400 Ein gestuftes Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe, beschrieben durch Expositions-Risiko- Beziehungen. hohes Risiko Toleranzschwelle: 4:1 000 mittleres Risiko 32 Akzeptanzschwelle: 4: : 4: niedriges Risiko

33 ERB-Konzept Integration der BekGS 910 in die TRGS 400 Festlegung von Schutzmaßnahmen hohes Risiko 33 unverzüglich Risikominderungsmaßnahmen umsetzen mittleres Risiko Maßnahmenplan erstellen niedriges Risiko keine weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen

34 ERB-Konzept Maßnahmenplan Administration Technik Organisation Arbeitsmedizin Substitution 34 Die Einzelmaßnahmen werden detailliert in der BekGS 910 Kap. 5.2 beschrieben.

35 ERB-Konzept Dokumentation Der Maßnahmenplan wird in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung integriert. 35 Beschreibung der Maßnahmen Höhe der Expositionsreduzierung nach Umsetzung Auf Anfrage sind Maßnahmenplan und Gefährdungsbeurteilung an die zuständige Aufsichtbehörde zu übermitteln.

36 ERB-Konzept ERB und DMEL (Derived Minimum Effect Level) 36 Kategorie ERB DMEL Ausgangspunkt Risiko Risiko Ursprung AGS Experten (Wissenschaft) Unternehmensintern (Konsultant) Ableitung Frei verfügbar Teilweise vertraulich Regulatorisches Umfeld National (DE) EU (REACH) Aufbau Zwei Risikowerte EU-Grenzwert Konsequenzen Definierte Maßnahmenpakete Nicht definiert Aussagekraft Eindeutig (Risikogrenzwerte definiert) Wechselnd (nur wenn mit Risikowerten)

37 ERB-Konzept Fazit 37 DMEL Konzept hat Berührungspunkte mit ERB DMEL nur als erste (qualitative) RisikoAbschätzung zu verstehen Weiterentwicklung Einzelheiten/ Einheitlichkeit/ Risikogrenzen auf EUEbene wünschenswert Bedeutung DMEL in Zulassungsdiskussion noch unklar

38 Zusammenfassung Die Auswirkungen von REACH- und CLP- Verordnung auf die Gefährdungsbeurteilung sind minimal. Die Einstufung nach altem Recht verschwindet Neue GefStoffV 2015 (ERB-Konzept) Viele REACH Prozesse müssen noch mit Leben gefüllt werden. Wenn man Glück hat spürt man nichts. Wenn man dagegen Pech hat Auswirkungen noch nicht immer deutlich einzuschätzen 38

39 EMKG Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe Handlungshilfe + Schutzleitfäden Praxisbeispiele Schulungsvortrag Dokumentationshilfe CLP-Modul EMKG Kompakt FOX FOX 39

40 Weitere Informationen erhalten Sie TRGS-Newsletter: Informationen zu neu veröffentlichten oder geänderten Technischen Regeln Gefahrstoffe. EMKG verteiler: Aktuelle Informationen zum Konzept. Anmeldung unter 40 V ie l e n D an k f Annette Wilmes ü r Ih r A u fm e ebundesanstalt für Arbeitsschutz und rksamk e it! Arbeitsmedizin Tel.: wilmes.annette@baua.bund.de

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