Gefahrstoff- Verordnung

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1 Die neue Gefahrstoff- Verordnung vom 23. Dezember 2004 und ihre Umsetzung an Universität und Universitätsklinikum Heidelberg Dr. Markus Hoffmann Abteilung Sicherheitswesen Gefahrstoffbeauftragter INF 325, Zi Heidelberg / markus.hoffmann@uni-hd.de

2 Umsetzung der Gefahrstoffverordnung Gefährdungsbeurteilung Brand-/ Explosionsgefahr? Festlegung der Schutzstufe Festlegung der Schutzund Notfallmaßnahmen Einhaltung der Verbote und Beschränkungen Arbeitsmedizinische Vorsorge Toxische Gefährdung? regelmäßige Überprüfung Dokumentation Beginn der Tätigkeit

3 Gefährdungsbeurteilung Stoffe erfassen Gefahrstoffkataster anlegen Beurteilungskriterien: Gefährliche Stoffeigenschaften Arbeitsverfahren und -bedingungen Substitutionsmöglichkeiten Vorhandene Exposition * Einhaltung der Grenzwerte Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen Toxisches Potenzial einschließlich dermaler Gefährdungen inhalativer Gefährdungen Wechsel- und Kombinationswirkungen Physikalisch-chemisches Potenzial insbesondere Brand- und Explosionsgefahren * Exposition = einem Stoff ausgesetzt sein oberhalb der ubiquitär vorhandenen Grundbelastung

4 Festlegung der Schutzstufe Schutzstufe 4 Schutzstufe 3 Schutzstufe 2 Schutzstufe 1

5 Festlegung der Schutzstufe Bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen + geringen Stoffmengen + niedriger Exposition (Höhe und Dauer) + geeigneten Arbeitsbedingungen (kein Hautkontakt) besteht eine geringe Gefahr für die Beschäftigten: Schutzstufe 1 Ist aufgrund der Stoffmengen oder des Arbeitsverfahrens eine mäßige Exposition möglich: Schutzstufe 2 Ist bei der Tätigkeit mit einer erheblichen Freisetzung der Stoffe zu rechnen und somit eine hohe Exposition möglich: Schutzstufe 3

6 Festlegung der Schutzstufe Bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen ist niemals eine geringe Gefahr möglich. T, T+ K, M, R Schutzstufe 3 Schutzstufe 4 selbst in mg-mengen! Die Schutzstufen 3 und 4 stellen kein Maß für eine aktuelle Gefährdung durch Einatmen oder Hautkontakt dar.

7 Festlegung der Schutzmaßnahmen Schutzstufe 1 Grundsätze der Verhütung von Gefährdungen: Tätigkeiten mit geringer Gefährdung Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffmengen: 100 ml / 100 g je Sorte; max. 1 Liter / kg insgesamt Begrenzung der Anzahl der mit Gefahrstoffen tätigen Mitarbeiter Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Gefahrstoffexposition angemessene Hygienemaßnahmen nach TRGS 500 (z.b. regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, Trennung von Arbeits- und Straßenkleidung, Waschgelegenheiten mit Hautschutz-, -reinigungs- und -pflegemitteln, Betreten der Pausenbereiche ohne Arbeitskleidung) Identifizierbarkeit aller Arbeitsstoffe (!) ausreichende Kennzeichnung der Gefahrstoffe:

8 Festlegung der Schutzmaßnahmen Schutzstufe 1 ausreichende Kennzeichnung der Gefahrstoffe: Substanzname Salzsäure Ethanol 25%ig (Ethylalkohol, EtOH) 70%ig R: 11 S: Verursacht Verätzungen (R 34) Arbeitsplatz Waschraum Reizt die Atmungsorgane (R 37 Substanzname (Handelsname) Gefahrensymbol(e) Risiko-Sätze und Sicherheitshinweise UNI - Regelung: bis 1 l Inhalt sind mind. + erforderlich; muss aus der (vor Ort vorhandenen) Betriebsanweisung entnehmbar sein) ab 1 l Inhalt sind immer + + erforderlich

9 Festlegung der Schutzmaßnahmen Schutzstufe 2 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Substitutionsprüfung (Begründungspflicht bei Weiterverwendung) Begrenzung der bei einer Tätigkeit verwendeten Gefahrstoffmenge sachgerechte Aufbewahrung der Gefahrstoffe Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik (8-facher technischer Raumluftwechsel, DIN-Abzug) Regelmäßige Kontrolle und Prüfung der technischen Schutzmaßnahmen Tragen persönlicher Schutzausrüstung Getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Laborkleidung UNI - Regelung: 2500 ml Flüssigkeit 1000 g Feststoff

10 Festlegung der Schutzmaßnahmen Schutzstufe 2 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Führung der Gefahrstoffe im Zentralen Gefahrstoffkataster DaMaRIS; regelmäßige Aktualisierung der Eintragungen (mind. 1x/Jahr) Erstellung von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Bereithaltung vor Ort; regelmäßige Aktualisierung der Eintragungen (mind. 1x/Jahr) Beurteilung der Wirksamkeit getroffener Schutzmaßnahmen (Prüfung der technischen und organisatorischen Parameter) Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorge-Maßnahmen (arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, Untersuchungen)

11 Festlegung der Schutzmaßnahmen Schutzstufe 2 Ermittlung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) durch - Arbeitsplatzmessungen oder - gleichwertige Beurteilungsverfahren (TRGS 402) oder - Analogieschlussfolgerungen Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Grenzwert ist die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachzuweisen. Liegen keine geeigneten Beurteilungsmethoden vor, sind Messungen erforderlich!????? UNI - Regelung: Betrieb entsprechend den Richtlinien für Laboratorien gewährleistet die Sicherheit am Arbeitsplatz.

12 Festlegung der Schutzmaßnahmen Schutzstufe 3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung Arbeit in geschlossenen Systemen, wenn Substitution nicht möglich Begrenzung der bei einer Tätigkeit verwendeten Gefahrstoffmenge Nachweis der Einhaltung der AGW durch - Messungen oder - gleichwertige Nachweismethoden oder - Arbeiten entsprechend eines VSK (Verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium/ normierter Arbeitsprozess) UNI - Regelung: Als geschlossenes System ist ein Abzug anzusehen. UNI - Regelung: Stoffe mit T wie in Stufe 2 Stoffe mit T+ maximal ml bei Flüssigkeiten g bei Feststoffen - lecture bottles bei Gasen

13 Festlegung der Schutzmaßnahmen Schutzstufe 3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsbereich (nur fachkundige Mitarbeiter) UNI - Regelung: Kennzeichnung der Eingangstür zum Bereich mit nebenstehendem Piktogramm Zutritt für Unbefugte verboten

14 Festlegung der Schutzmaßnahmen Schutzstufe 4 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen Begrenzung der am Arbeitsplatz verwendeten Gefahrstoffmengen Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte durch - Arbeiten entsprechend eines VSK - Messungen der Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls UNI - Regelung: je Sorte maximal Karzinogen Mutagen Reproduktionstoxisch 500 ml bei Flüssigkeiten 100 g bei Feststoffen lecture bottle bei Gasen UNI - Regelung: Arbeit gemäß Laborrichtlinien UNI - Regelung: keine Messungen Bewertung der Luft- Konzentration nach TRGS 402

15 Festlegung der Schutzmaßnahmen Schutzstufe 4 weitergehende Zugangseinschränkungen: - Abgrenzung der Gefahrenbereiche - Zutritt nur für mit diesen Stoffen tätige fachkundige Mitarbeiter - Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen Warnhinweis Sicherheitszeichen Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen Zutritt nur für unterwiesene Personen! UNI - Regelung: Kennzeichnung von Arbeitsbereichen Laboratorien Teilbereiche von Laboratorien Abzüge, Werkbänke Glove-Boxen

16 Festlegung der Schutzmaßnahmen: Schutzstufe 4 Warnzeichen Kann Krebs erzeugen (R 45) Kann Krebs erzeugen beim Einatmen (R 49) Kann vererbbare Schäden verursachen (R 46) Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen (R 60) sensibilisierend M K offizielle Kennzeichnung gem. GefStoffV TO ST R * GHS interne Kennzeichnung der Universität Globaly Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (voraussichtlich ab 2008) * Target Organ Systemic Toxicity

17 Festlegung der Schutzmaßnahmen Physikalisch-Chemische Einwirkungen Schutzmaßnahmen gegen Brandund Explosionsgefahren Mengenbegrenzung (Handgebrauch, Tagesbedarf: max. 2,5 Liter je Sorte) Vermeidung von Zündquellen (offene Flammen, Heissluftgebläse!) sichere Aufbewahrung (Mengen > 2,5 l in Sicherheitsschränken) technische und organisatorische Vorsorge zur Begrenzung der Auswirkungen von Bränden und Explosionen (sicherer Transport, Arbeiten im Abzug, EX-Schutz) UNI - Regelung: Betrieb entsprechend den Richtlinien für Laboratorien gewährleistet die Sicherheit am Arbeitsplatz.

18 Festlegung der Schutzmaßnahmen Toxische und Physikalisch-Chemische Gefährdung Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Bekanntmachung von Betriebsanweisungen: - Umgang mit Gefahrstoffen - Umgang mit Geräten - Hygienevorschriften - Verhütung einer Exposition - Tragen und Benutzen von PSA mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisungen freier Zugang zu Sicherheitsdatenblättern arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

19 Festlegung der Notfallmaßnahmen Toxische und Physikalisch-Chemische Gefährdung Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstung und Sicherheitseinrichtungen Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen Bereitstellung von Informationen über Notfallmaßnahmen für innerbetriebliche und betriebsfremde Unfall- und Notfalldienste: - Maßnahmen zur Feststellung von Gefahren - Vorsichtsmaßregeln und Abhilfemaßnahmen - spezifische Gefahren, die bei einem Unfall auftreten können Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen Fremdfirmen-Koordination bei Reparaturarbeiten im Bereich

20 Verbote und Beschränkungen Herstellungsverbote und Verwendungsbeschränkungen Verbote und Beschränkungen betreffen krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe sehr giftige oder giftige Stoffe umweltschädigende Stoffe Verbote gelten nicht für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (gemeinwohlverträgliche) Abfallbeseitigung Forschung, Analyse, wissenschaftliche Lehre

21 Verbote und Beschränkungen Anhang IV Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe Geschlossene Anlagen sind z.b.: Bestrahlungsreaktoren HPLC-Stände (mit Gaspendelung) 1. Tetrachlormethan 2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan 3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan 4. Pentachlorethan Nicht mehr zulässig sind: 5. Trichlormethan (Chloroform) 6. 1,1,2-Trichlorethan Ausschütteln im Scheidetrichter 7. 1,1-Dichlorethylen 8. 1,1,1-Trichlorethan 9. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 1 bis 4 von 0,1% oder darüber, 10. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 5 bis 8 von 0,1% oder darüber Standard-Säulenchromatographie dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden.

22 Verbote und Beschränkungen Anhang IV Nr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden: Geschlossene Anlagen sind z.b.: 1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin, 2. Bis(chlormethyl)ether, Reaktionsapparaturen 3. Cadmiumchlorid (in atembarer Form), mit Abluft-Kondensation 4. Chlormethyl-methylether, 5. Dimethylcarbamoylchlorid, 6. Hexamethylphosphorsäuretriamid, 7. 1,3-Propansulton, 8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen ein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat, 9. Tetranitromethan 10. 1,2,3-Trichlorpropan

23 Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Maßnahmen Arbeitsmedizinisch-Toxikologische Beratung Begehungen oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbezogener Gefährdungen, Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über Gesundheitsgefährdungen unter Berücksichtigung vorhandener gesundheitlicher Beeinträchtigungen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufserkrankungen Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung Betrieblicher Gesundheitsschutz: Fortentwicklung auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

24 Arbeitsmedizinische Vorsorge Veranlassung von Vorsorgeuntersuchungen beim Umgang mit folgenden Gefahrstoffen, wenn der AGW nicht eingehalten wird oder wenn die Stoffe hautresorptiv sind Acrylnitril, Alkylquecksilber, Alveolengängiger Staub (A-Staub), Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, Arsen und Arsenverbindungen, Asbest, Benzol, Beryllium, Blei und anorganische Bleiverbindungen, Bleitetra(m)ethyl, Cadmium und Cadmiumverbindungen, Chrom-VI-Verbindungen, Dimethylformamid, Einatembarer Staub (E-Staub), Fluor und anorganische Fluorverbindungen, Nitroglycerin, Nitroglycol, Hartholzstaub, Kohlenstoffdisulfid, Kohlenmonoxid, Mehlstaub, Methanol, Nickel und Nickelverbindungen, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, weißer Phosphor, Platinverbindungen, Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen, Schwefelwasserstoff, Silikogener Staub, Styrol, Tetrachlorethen, Toluol, Trichlorethen, Vinylchlorid, Xylol bei folgenden Tätigkeiten Feuchtarbeit von mehr als 4 Stunden Belastungen durch Schweißrauch (> 3 mg/m 3 ) Belastung durch Futtermittelstäube (>4 mg/m 3 ) Belastung durch Isocyanate Belastung durch Labortierstaub Belastung durch Latexhandschuhe Belastung durch Epoxidharze

25 Arbeitsmedizinische Vorsorge Angebot von Vorsorgeuntersuchungen beim Umgang mit folgenden Gefahrstoffen bei Exposition Acrylnitril, Alkylquecksilber, Alveolengängiger Staub (A-Staub), Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, Arsen und Arsenverbindungen, Asbest, Benzol, Beryllium, Blei und anorganische Bleiverbindungen, Bleitetra(m)ethyl, Cadmium und Cadmiumverbindungen, Chrom-VI-Verbindungen, Dimethylformamid, Einatembarer Staub (E-Staub), Fluor und anorganische Fluorverbindungen, Nitroglycerin, Nitroglycol, Hartholzstaub, Kohlenstoffdisulfid, Kohlenmonoxid, Mehlstaub, Methanol, Nickel und Nickelverbindungen, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, weißer Phosphor, Platinverbindungen, Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen, Schwefelwasserstoff, Silikogener Staub, Styrol, Tetrachlorethen, Toluol, Trichlorethen, Vinylchlorid, Xylol bei folgenden Tätigkeiten Schädlingsbekämpfung Begasungen Tätigkeiten mit bestimmten Stoffen: Tätigkeiten mit KMR-Stoffen Kat. 1 oder 2 Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden Belastungen durch Schweissrauch (<3 mg/m 3 ) Belastungen durch Futtermittelstäube (<1 mg/m 3 ) n-heptan, n-hexan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 111-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen bei einer Erkrankung, die möglicherweise auf Gefahrstoffe zurückzuführen ist

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