Tenor. Tatbestand. VG München, Beschluss v M 3 E Y Titel: Zulassung zum Studium der Psychologie

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1 VG München, Beschluss v M 3 E Y Titel: Zulassung zum Studium der Psychologie Normenketten: VwGO 123 HZV 49 I 123 VwGO VwGO Abs. 1 Nr. 1 LUFV 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV Leitsätze: Die Hochschule kann über die Einführung und Fortführung von Studiengängen im Rahmen des ihr zustehenden Grundrechts der Freiheit von Lehre und Wissenschaft grundsätzlich selbst entscheiden. (redaktioneller Leitsatz) Der einzelne Studienbewerber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Aufteilung der vorhandenen Lehrkapazität auf die verschiedenen Studiengänge. (redaktioneller Leitsatz) Bei der Einführung neuer Studiengänge hat die Hochschule deren Auswirkungen auf die Kapazität der bereits angebotenen Studiengänge zu berücksichtigen; die Aufteilung des Lehrangebots auf die einzelnen Studiengänge darf auch nicht zur Vernichtung vorhandener Kapazität führen. (redaktioneller Leitsatz) Ein Anspruch auf Wegfall eines Studiengangs und Zuschlag der dadurch frei gewordenen Kapazität allein zu einem bestimmten anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang kann von vornherein nicht bestehen; selbst wenn sich die Fortführung eines Studiengangs, etwa wegen zu geringer Nachfrage, als nicht mehr mit dem Grundsatz der erschöpfenden Kapazität vereinbar erweisen sollte, bleibt die Aufteilung der dann frei gewordenen Kapazität auf die übrigen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge Sache der Hochschule. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Studienplatz, Masterstudium, Übertrittsquote, Studiengang, Dienstleistungsexport, Bachelor, zulassungsbeschränkter Studiengang, Kapazität, Zulassungszahl, Überbuchung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- festgesetzt. Tatbestand I.

2 Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners, sie zum Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach, 165 ECTS) an der Ludwig- Maximilians-Universität München (LMU) im Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester zuzulassen. Die Kapazität sei fehlerhaft ermittelt worden, tatsächlich seien weitere Studienplätze vorhanden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat die LMU beantragt, den Antrag abzulehnen. Die festgesetzte Zulassungszahl sei überbucht. Die LMU legte die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung vor, die der Antragspartei übermittelt wurden. Die LMU hat in ihrer Zulassungszahlsatzung 2015/2016 für den Studiengang Bachelor (Hauptfach, 165 ECTS) für das Wintersemester 2015/2016 für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 119 Studienplätzen festgesetzt. Nach der Studierendenstatistik, Stand 8. Dezember 2015, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 132 Studierende immatrikuliert. Nach Mitteilung der LMU im Schreiben vom 14. Dezember 2015 hatte sie festgestellt, dass von diesen 132 immatrikulierten Studierenden vier Studierende erstmals im 1. Fachsemester beurlaubt worden seien, mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubte Studierende hätten sich unter den 132 immatrikulierten Studierenden nicht befunden. Mit weiterem Schreiben vom 26. Februar 2016 nahm die LMU Stellung zur Entwicklung der addierten Zulassungszahlen der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten und nach der jeweiligen Zulassungszahlsatzung beschränkten Studiengänge und den Ursachen für die Veränderungen, zur Festsetzung der Anteilquoten, die für den streitgegenständlichen Zulassungszeitraum vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst so, wie von der LMU vorgeschlagen, festgesetzt worden waren, zur Ursache der Veränderungen des CAp für den Bachelorstudiengang Psychologie (von ursprünglich 2,8441 auf 2,9984 im Studienjahr 2013/2014, auf 3,1767 im Studienjahr 2014/2015 und auf 3,0727 im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum), sowie zur Auslastung der übrigen der Lehreinheit zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengänge. Als Anlagen zu diesem Schreiben wurden vorgelegt 1) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 an die LMU betreffend die Festsetzung der Anteilquoten in der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum 2013/2014 2) Stellungnahme des Departments Psychologie zur Employabilität eines Psychologiestudiums erst nach Abschluss des Masterstudiums 3) aktuelle Curricularwert-Berechnung 4) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,2 für die Betreuung von Bachelorarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung 5) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,6 für die Betreuung von Masterarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung 6) Begründung des Departments Psychologie für die Notwendigkeit der Einstellung der betreffenden Lehrveranstaltungen mit einer Gruppengröße von 15 in die Curricularwert-Berechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach. Mit Schriftsatz vom 4. März 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Antragspartei, der LMU aufzugeben, zur Entwicklung des nicht zulassungsbeschränkten Studiengangs Bachelor Nebenfach Stellung zu nehmen sowie eine Kapazitätsberechnung ohne Anteilquote für das nicht zulassungsbeschränkte Bachelor Nebenfach vorzulegen. Die Kapazitätsberechnung geht von folgender personeller Ausstattung der Lehreinheit Psychologie aus:

3 Gruppe 1 Professoren Stellen aktuell Stellen Vorjahr Diff. Dep. nach LUFV (LVS) Lehrangebot aktuell Lehrangebot Vorjahr Diff. Minderg Minderg Lehrangebot aktuell Vorj. 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV 2 Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.z. - AORaZ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV 3 Ak.Räte im Beamtenverh.a.Z ARaZ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV 4 Wiss.Mitarbeiter i.beamtenv./ak. Räte a.l. - ARaL höchstens ,5 3,5 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV 5 Wiss. Angestellte 1,5 1,5 - indiv. 8, ,5 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV Summe 40,5 40,5-306,5 298,5 + 4,5 3,5 3,5 Die Kapazitätsberechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie HF beruht im Übrigen auf folgenden Werten: Lehrauftragsstunden /2 : 26,00 Dienstleistungsexport: 26,3647 Sb = 302,66353 Curricularwert: 3,42 zp: 0,3503 CAp: 3,0727 CA: 1,8648 Schwundfaktor: 0,9557 Die Anteilquote für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Psychopathologie Bachelor NF 15 beträgt 0,2251 (Vorjahr: = 0,2486), der CAp ist mit 0,0944 gleich geblieben. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Gründe II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen ( 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ).

4 Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Bachelorstudiengang Psychologie HF an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zugelassen zu werden. Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst den von der LMU hierzu abgegebenen weiteren Erläuterungen und Stellungnahmen - zugänglich gemacht. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht hat den von den Bevollmächtigten erhobenen Einwand hinsichtlich der Aufwendung von Lehrkapazität der Lehreinheit Psychologie für das nicht zulassungsbeschränkte Nebenfach Psychopathologie überprüft, jedoch keine Entscheidungserheblichkeit feststellen können. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einer Lehreinheit sowohl zulassungsbeschränkte, als auch nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zugeordnet werden können. Die Hochschule kann über die Einführung und Fortführung von Studiengängen im Rahmen des ihr zustehenden Grundrechts der Freiheit von Lehre und Wissenschaft grundsätzlich selbst entscheiden. Der einzelne Studienbewerber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Aufteilung der vorhandenen Lehrkapazität auf die verschiedenen Studiengänge. Bei der Einführung neuer Studiengänge hat die Hochschule deren Auswirkungen auf die Kapazität der bereits angebotenen Studiengänge zu berücksichtigen; die Aufteilung des Lehrangebots auf die einzelnen Studiengänge darf auch nicht zur Vernichtung vorhandener Kapazität führen. Ein Anspruch auf Wegfall eines Studiengangs und Zuschlag der dadurch frei gewordenen Kapazität allein zu einem bestimmten anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang kann von vornherein nicht bestehen; selbst wenn sich die Fortführung eines Studiengangs, etwa wegen zu geringer Nachfrage, als nicht mehr mit dem Grundsatz der erschöpfenden Kapazität vereinbar erweisen sollte, bleibt die Aufteilung der dann frei gewordenen Kapazität auf die übrigen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge Sache der Hochschule. Das Gericht hat daher keinen Anlass gesehen zu einer weiteren Nachfrage hinsichtlich des nicht zulassungsbeschränkten Studiengangs Psychopathologie NF, zumal eine Reduzierung der diesem Studiengang zur Verfügung gestellten Studienplätze ohnehin nicht 1 : 1, sondern nur zu einem Bruchteil zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität im Studiengang Bachelor HF führen würde, wie die LMU in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 nachvollziehbar ausgeführt hat. Obwohl die Antragspartei keine weiteren Einwände gegen die vorgenommene Kapazitätsberechnung erhoben hat, hat das Gericht - insoweit seiner bisherigen Spruchpraxis folgend - diese von Amts wegen überprüft, dabei jedoch keinerlei Rechtsfehler, die zum Erfolg des Antrags hätten führen können, festgestellt. Die 132 vergebenen Studienplätze sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Überbuchung rechtsmissbräuchlich, d. h. aus anderen Gründen als dem Bemühen einer möglichst zügigen Vergabe sämtlicher zur Verfügung stehender Studienplätze erfolgt wäre. Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Anteilquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge überzeugend gerechtfertigt. Die HZV enthält - im Gegensatz zum Kapazitätsrecht anderer Bundesländer - keine Kriterien für die Festsetzung der Anteilquoten, sondern definiert in 49 Abs. 1 HZV den Begriff und enthält in 49 Abs. 2 HZV die Befugnis für das zuständige Staatsministerium, Vorgaben zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten zu machen. Aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt sich, dass die Festsetzung nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen erfolgen darf, aus dem Gebot der

5 erschöpfenden Ausnutzung vorhandener Kapazität ergibt sich, dass die Anteilquoten nicht kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen. Innerhalb dieser Grenzen steht der Wissenschaftsverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, über die Verteilung der Ausbildungskapazität auf die verschiedenen Studiengänge einer Lehreinheit zu entscheiden und dabei bestimmte Studiengänge vorrangig berücksichtigen darf (vgl. BayVGH, B. v CE juris Rn. 7; VG Ansbach, B. v AN 2 E juris Rn. 27). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren belegt, dass die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten (Bachelor- und Master-)Studiengänge auf der Grundlage sachgerechter Kriterien und in Abwägung der gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung über die grundsätzliche Aufteilung des Lehrangebots zwischen dem streitgegenständlichen grundständigen Bachelorstudiengang HF einerseits und konsekutiven Masterstudiengängen andererseits am hohen Interesse der Bachelorabsolventen an einer Weiterbildung im Masterstudiengang orientiert; es wurde durch Bezugnahme auf eine Bachelor-Absolventenbefragung nachgewiesen, dass nur 1,1% der Bachelorabsolventen eine Berufstätigkeit anstreben, während sich die ganz überwiegende Mehrheit zur Spezialisierung und Verbesserung der Berufschancen weiterbilden will. Dieses hohe Interesse am Übertritt in ein Masterstudium beruht insbesondere auf den - fachlich bestätigten - schlechten Berufsaussichten für diejenigen Studierenden, die nur das Bachelorstudium, nicht aber das Masterstudium abgeschlossen haben, was auch zusammenhängt mit der bundesgesetzlichen Forderung nach dem Masterabschluss als Regelabschluss für die Qualifizierung als Psychologischer Psychotherapeut. Nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen stellt im Bereich des Psychologiestudiums der Masterabschluss erst den den Berufseinstieg ermöglichenden Studienabschluss dar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzungen, sowohl zum hohen Interesse der Studierenden an der Weiterführung ihrer Ausbildung über den Bachelor-Abschluss hinaus, als auch zu den nur geringen Berufsaussichten von Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie zu zweifeln. Das von der LMU vorgelegte Schreiben des zuständigen Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bestätigt, dass bei der Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge eine Abwägung vorgenommen wurde zwischen einerseits dem Anliegen möglichst vieler Bewerber, einen Studienplatz bereits im grundständigen Bachelorstudiengang zu erhalten, und andererseits dem Ziel einer möglichst hohen Übertrittsquote für die Bachelorabsolventen. Für den Berechnungszeitraum 2013/2014 hat das Staatsministerium für die LMU - in Übereinstimmung mit den Quoten der anderen bayerischen Universitäten, die einen zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Psychologie anbieten - eine Übertrittsquote von rund 75% angestrebt. Hierfür wurde laut Schreiben des Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bei der Festsetzung der Anteilquoten für den Beurteilungszeitraum 2013/2014 eine Prognoserechnung durchgeführt, die für das 6. Fachsemester zum Sommersemester 2013 ca. 119 Studierende ergab; im Hinblick auf die angestrebte Übertrittsquote von 75% wurde für das Wintersemester 2013/2014 die Festsetzung von insgesamt 90 Masterstudienplätzen angestrebt. Die Übertrittsquote von ca. 75% der Bachelorabsolventen in ein Masterstudium liegt auch der für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum getroffenen Verteilung der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität auf den Bachelorstudiengang HF und die beiden Masterstudiengänge zugrunde; laut Zulassungszahlsatzung 2015/2016 wurden für das Wintersemester 2015/2016 für den Bachelorstudiengang Psychologie HF 119 Studienplätze, für den Masterstudiengang Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie 30 Studienplätze, für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften 61 Studienplätze festgesetzt. Die vom zuständigen Staatsministerium bei Festsetzung der Anteilquoten getroffene Abwägung, die Zulassungszahlen des Bachelorstudiengangs Psychologie HF und der Masterstudiengänge Psychologie so aufeinander abzustimmen, dass für ca. 75% der Bachelorabsolventen das Weiterstudium im Masterstudiengang ermöglicht werden kann, ist sachlich gerechtfertigt, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Abwägung und ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.

6 Die für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge festgesetzten Anteilquoten im Vorschlag der LMU und in der Festsetzung des zuständigen Staatsministeriums stimmen für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum überein. Die LMU hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 auch die Entwicklung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Psychologie HF von 2,8441 auf den aktuellen Wert von 3,0727 nachvollziehbar damit erklärt, dass der Wert von 2,8441 auf der Grundlage des Entwurfs einer dann in dieser Form nicht in Kraft getretenen Prüfungsordnung ermittelt worden und dann versehentlich nicht an die in Kraft getretene Prüfungsordnung angepasst worden war. Einwände gegen die Festsetzung des CAp für den Bachelorstudiengang Psychologie HF wurden im Übrigen auch von der Antragspartei nicht erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner ausführliche Begründungen für den Ansatz sowohl des Wertes von 0,2 für die Betreuung der Bachelorabschlussarbeit, als auch für die Gruppengrößen von 15 Teilnehmern für die jeweiligen Lehrveranstaltungen im Bachelorstudiengang Psychologie HF vorgelegt. Einwände wurden auch hiergegen nicht erhoben. Der von der LMU - unter Ansatz dieses Ausbildungsaufwands - ermittelte Curricularwert für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie HF (165 ECTS) hält mit 3,42 die Bandbreite der Anlage 8, Ziffer I, von 3,35 bis 4,5 nicht nur ein, sondern liegt - kapazitätsfreundlich - im unteren Bereich dieser Bandbreite, und zwar auch dann, wenn eine überschlägige Umrechnung auf den Regelwert von 180 ECTS erfolgt (vgl. VG München, B. v M 3 E Y ). Abgesehen davon müsste eine detaillierte Überprüfung des Ansatzes einzelner Lehrveranstaltungen in die CW-Berechnung bzw. die Berechnung des auf die Lehreinheit Psychologie entfallenden Ausbildungsaufwands dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v BvR 1560/15 - juris Rn. 4 - und BVerfG, B. v BvR 1645/14 - juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann. Eine Besonderheit, die die sofortige Klärung bereits im Eilverfahren erfordern würde, wie etwa, wenn die Rechtmäßigkeit der Reduzierung des Lehrdeputats für eine ganze Beschäftigtengruppe im Streit steht, würde die Feststellung der zutreffenderweise anzusetzenden Gruppengröße für einzelne Lehrveranstaltungen im Rahmen der Berechnung des CW-Werts eines einzigen Studiengangs nicht begründen. Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengang Psychologie Bachelor HF ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt: Ap = (2 x Sb)/CA x z p 2 x Sb = 302,6353 x 2 = 605,2706 : CA (= 1,8648) 324,5767 x zp (= 0,3503) 113,6992 : SF (= 0,9557) 118,9695 gerundet 119 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016. Selbst der Ansatz des ursprünglichen Betreuungsaufwands von 0,05 bei der Berechnung des Curricularwerts und des CAp für den Bachelorstudiengang würde sich nicht auswirken: Der CAp würde sich um 0,15 von 3,0727 auf 2,9227 verringern; hieraus würde sich ein CA (neu) errechnen von 1,8123 (0,3503 x 2,9227 = ) 1, , , , ,2218 = 1,8123 Ap = 302,6353 x 2 = 605,2706 : CA neu (= 1,8123) 333,9792 x zp (= 0,3503) 116,9929

7 : SF (= 0,9557) 122,4159 gerundet 122 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 132 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden. Ebenso wenig würde sogar die vollständige Nichtberücksichtigung des Dienstleistungsexports in die nachfragenden, im vorangegangenen Berechnungszeitraum neu konzipierten Masterstudiengänge Learning Sciences (5,8409) und NCP (6,5247), insgesamt 12,3656 SWS, zum Erfolg des Antrags führen: Das angesetzte bereinigte Lehrangebot Sb von 302,6353 SWS würde sich um diese nicht zu berücksichtigende Lehrnachfrage auf 315,0009 erhöhen. Ap = 315,0009 x 2 = 630,0018 : CA neu (= 1,8123) 347,6255 x zp (= 0,3503) 121,7732 : SF (= 0,9557) 127,4178 gerundet 127 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 132 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden. Da weitere Einwände, denen das Gericht hätte nachgehen können, gegen die Kapazitätsberechnung nicht erhoben wurden und da die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung, selbst bei Nichtberücksichtigung etwa noch nicht abschließend zu beurteilender, kapazitätsvernichtender Umstände (Erhöhung des Betreuungsaufwands für die Bachelorarbeit auf 0,2; Erhöhung des Dienstleistungsexports infolge der Nachfrage neu konzipierter Masterstudiengänge aus einer anderen Lehreinheit) keinen weiteren Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, ergeben hat, war der Antrag abzulehnen. Kosten: 154 Abs. 1 VwGO Streitwert: 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

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