Zusatzvereinbarung zum Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand

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1 Zusatzvereinbarung zum Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand zwischen Name Trägers des Pflegedienstes Straße, Hausnummer PLZ, Ort IK und Krankenversicherung/ Krankenkasse

2 Präambel Grundlage für die Versorgung nach dieser Zusatzvereinbarung ist der jeweils gültige Vertrag gemäß 132a Abs. 2 SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege. Für die vertraglich erfassten Pflegeunternehmen sind die von der AG Intensiv Berlin Brandenburg konsentierten Ziele und Zwecke gültig und werden von diesen in den Bereichen Qualität und Struktur der Unternehmen berücksichtigt. Grundlage der gemeinsamen Bemühungen um die Versicherten sind auf der Seite der Kostenträger die nachstehende Vereinbarung und mitgeltende Verträge sowie seitens der Pflegeunternehmen Leitbild und Kodex der AG Intensiv Berlin Brandenburg. 1 Gegenstand der Vereinbarung 1) Diese Vereinbarung regelt die Versorgung für die Versicherten der Krankenkasse, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung akute gesundheits- oder lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen mit der Notwendigkeit zur sofortigen medizinischen Intervention zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können. Hierbei handelt es sich um Versicherte, die kontinuierlich Beobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen erhalten, dies sind insbesondere Versicherte, die tracheotomiert (mit liegender Trachealkanüle) sind und kontinuierlich oder zeitweise maschinell invasiv beatmet werden oder tracheotomiert sind und nicht beatmet werden. Im Einzelfall kann auch für noninvasiv beatmete Versicherte (Maskenbeatmung bei ausgewiesener Interventionsbereitschaft) eine Versorgung nach diesem Vertrag indiziert sein. 2) Außerklinisches Weaning (Beatmungsentwöhnung vom Respirator) ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. 2 Versorgungsauftrag Im Rahmen dieser Vereinbarung hat der Pflegedienst sicherzustellen, dass für die Annahme und Versorgung mit häuslicher Krankenpflege die personellen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ablehnung der Versorgung durch den Pflegedienst kann nur aus Kapazitätsgründen oder wegen unzweckmäßigen häuslichen Voraussetzungen (z.b. Räumlichkeiten) erfolgen, nicht jedoch z. B. wegen Art und Schwere der Erkrankung. 3 Organisatorische und personelle Voraussetzungen 1) Der Pflegedienst muss an allen Tagen der Woche 24 Stunden für die Versicherten und alle an der Versorgung Beteiligten kontaktierbar sein und für die Sicherstellung der behandlungspflegerischen Versorgung der Versicherten gemäß 1 dieser Vereinbarung ausschließlich Pflegefachkräfte einsetzen. 2) Der Pflegedienst muss für die Versorgung nach dieser Vereinbarung eine Pflegedienstleitung oder stellvertretende Pflegedienstleitung vorhalten, die intern die Verantwortung sowie die fachliche Aufsicht für die in 1 Abs. 1 beschriebenen Leistungen übernimmt und zusätzlich zu einer dreijährigen Ausbildung als examinierte

3 Gesundheits- und Krankenpfleg/erin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, in der jeweiligen gültigen Fassung, eine der folgenden Qualifikationen nachweist: 1. Atmungstherapeut/in mit pflegerischer Ausbildung oder, 2. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Anästhesie- und Intensivpflege oder, 3. Berufserfahrung im Beatmungsbereich auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen über mindestens ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre oder 4. Berufserfahrung in der außerklinischen Beatmung über mindestens drei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen aus 3 Abs. 2 Satz 3. oder 4. gegeben, muss ein erfolgreicher Abschluss einer Zusatzqualifikation durch ein anerkanntes und berufsbegleitendes Kursprogramm in der Beatmungspflege (Pflegeexperte für außerklinische Intensivversorgung) nachgewiesen werden. 3) Soweit die Pflegedienstleitung bzw. stellvertretende Pflegedienstleitung die unter 3 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Pflegedienst auch eine andere examinierte Pflegefachkraft (dreijährige Ausbildung als examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in) benennen, die intern die Verantwortung sowie die fachliche Aufsicht für die in 1 Abs. 1 beschriebenen Leistungen übernimmt. 3 Abs. 2, Satz 1 bis 4 gilt entsprechend. Die fachliche Eignung der Pflegedienstleitung bzw. der stellvertretenden Pflegedienstleitung oder der speziellen, qualifizierten examinierten Pflegefachkraft ist der Krankenkasse in geeigneter Form vor Abschluss der Zusatzvereinbarung nachzuweisen. In Fällen der Verhinderung der fachlichen Leitung übernimmt eine Pflegefachkraft die Vertretung für längstens drei Monate. Die Pflegefachkraft muss mindestens über die Qualifikationen in 3 Abs. 4 der Zusatzvereinbarung verfügen. 4) Alle Pflegefachkräfte, die selbständig und eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung sicherstellen, müssen zusätzlich zu einer dreijährigen Ausbildung als examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in, in der jeweiligen gültigen Fassung, mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Beatmungsbereich innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Alternativ zur Berufserfahrung kann eine Zusatzqualifizierung durch einen anerkannten und berufsbegleitenden Kurs zur Beatmungspflege (Basiskurs für außerklinische Intensivversorgung) erworben werden. Die fachliche Eignung der qualifizierten examinierten Pflegefachkräfte ist der Krankenkasse in geeigneter Form bis zum Abschluss der Zusatzvereinbarung nachzuweisen. Sollte ein/e Mitarbeiter/in nach Ablauf der Probezeit laut Arbeitsvertrag, spätestens aber nach neun Monaten, keine geeignete Qualifikation nachweisen können, ist zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung zum berufsbegleitenden Kurs nachzuweisen. 5) Der Pflegedienst hält das für die Versorgung der Versicherten im eigenen Haushalt oder im Haushalt seiner Familie erforderliche und geeignete Personal vor und übernimmt die Gewähr für eine sachgerechte Betreuung im Rahmen der vertragsärztlichen Anweisungen und zur Sicherstellung der ganzheitlichen Betreuung. Die Beschäftigung von Teilzeitkräften ist möglich. 6) Der Träger des Pflegedienstes ist verpflichtet, die fachliche Kompetenz aller Mitarbeiter/innen des Pflegedienstes, die Leistungen nach dieser Vereinbarung

4 erbringen, durch berufsbezogene Fortbildung im Umfang von mindestens zusätzlich zum Vertrag nach 132 a Abs. 2 SGB V 10 Stunden jährlich zu dokumentieren und diese auf Anforderung der Krankenkasse nachzuweisen. Diese Fortbildungsverpflichtung entfällt für Mitarbeiter/innen die im laufenden Kalenderjahr die Zusatzqualifikation laut 3 Abs. 2 und 4 erwerben. Die Fortbildungsinhalte müssen, neben den Inhalten des 132a Abs. 2 SGB V, mindestens zwei spezifische Fortbildungsthemen in der Intensivversorgung umfassen. Die Dokumentation der Fortbildung muss Art, Umfang, Inhalt und namentliche Auflistung der teilnehmenden Mitarbeiter/innen ausweisen, entsprechend der Regelung in dem jeweils gültigen Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege. 7) Der Pflegedienst ist verpflichtet, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. im Rahmen einer Qualitätsprüfung gemäß 114 SGB XI die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 6 durch Vorlage geeigneter Unterlagen (bspw. Mitarbeiterdokumentation, Qualifikations- und Fortbildungsnachweise, Personaleinsatzpläne) nachzuweisen. 8) Auf Anforderung ist den beteiligten Krankenkassen die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 6 durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 4 Genehmigung/Überleitmanagement 1) Das Überleitmanagement richtet sich nach den Empfehlung der Leitlinie für nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronisch respiratorischen Insuffizienz der DIGAB. 2) Zum Wohle des Versicherten arbeitet der Pflegedienst beim Überleitmanagement eng mit den zuständigen Krankenkassen zusammen. Sobald der Pflegedienst Kenntnis von der beabsichtigten Entlassung erhält, ist vor Beginn der ambulanten Versorgung unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Fallmanager(inne)n der Krankenkassen aufzunehmen. 3) Sobald der Versicherte in die Häuslichkeit entlassen wurde, ist eine Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Prüfung und Entscheidung bei den zuständigen Krankenkassen einzureichen. 4) Änderungen hinsichtlich Art und Umfang der bewilligten Leistung sind dem behandelnden Arzt und der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen. 5 Vergütung 1) Die Vergütung der Behandlungspflege für die Versorgung im Haushalt des Versicherten oder an einem sonstigen geeigneten Ort, ausgenommen Wohngemeinschaften oder einer vergleichbaren Wohnform, erfolgt mit einem Stundensatz in Höhe von XX,XX Euro. 2) Die Vergütung der Behandlungspflege für die Versorgung von mehreren Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt/einer Wohngemeinschaft oder einer vergleichbaren Wohnform erfolgt mit einem Stundensatz in Höhe von XX,XX Euro. Bei der Ermittlung

5 der Anzahl der Versicherten ist es unerheblich, von welchem Kostenträger der Versicherte Leistungen bezieht. 3) Mit dieser Vergütung sind alle erforderlichen Leistungen einschließlich Vor- und Nachbereitungs-, Fahrzeiten sowie alle vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten abgegolten. 4) Für nicht vertragskonform erbrachte und dokumentierte Leistungen besteht kein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse bzw. dem Versicherten. 6 Laufzeit und Beendigung 1) Die Vereinbarung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmalig zum xx.xx.xxxx gekündigt werden. 2) Die Vereinbarung endet jedoch automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege beendet wird. 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Ort/ Datum Kostenträger Ort/ Datum Träger des Pflegedienstes

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