Fort- und Weiterbildungsreglement

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1 Fort- und Weiterbildungsreglement im Kantonsspital Graubünden ohne fachliche und angeordnete Fort- und Weiterbildungen im Ärztebereich Bei uns sind Sie in besten Händen

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... Gleichstellung der Geschlechter... Geltungsbereich... Abgrenzung... II. Definitionen... Ausbildung... Fortbildung... Innenbetriebliche Fortbildung... Weiterbildung... Sozialkompetenz... Führungskompetenz... Selbstkompetenz... 5 Fachkompetenz... 5 III. Ziele der Fort- und Weiterbildung... 6 Personalentwicklungs-massnahmen... 6 Zielgruppen... 6 Integration und Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit... 6 Fördern von selbstorganisiertem Lernen / Austausch... 6 Personalentwicklungsprozess - Bestandteil der MABE... 6 IV. Bewirtschaftung des Kursangebotes... 7 Struktur des Angebotes... 7 Rahmenbedingungen... 7 Jahresplanung... 7 Steuerungsgruppe... 8 Kursorganisation... 8 V. Rechte und Pflichten... 9 Anmeldewesen... 9 Abmeldewesen... 9 Obligatorische Fortbildungen... 9 Pflichtzeit... 0 Qualitätskontrolle (Kursbeurteilung)... 0 Verantwortung, Rechte und Pflichten... 0 VII. Zeitabrechnung... Übernahme Kursabsenz und Reisezeit... VII. Kosten-/Spesenabrechnung... Klassifizierungskriterien... Abrechnung der externen Kurskosten / Spesenvergütung... Nicht gewährte Fort- und Weiterbildungskosten... Fort- und Weiterbildungen im Ausland... VIII. Referententätigkeit eines Mitarbeiters... Regelung bei Referententätigkeit innerhalb des KSGR... Regelung bei Referententätigkeit ausserhalb des KSGR für Dritte... IX. Externe Fort- oder Weiterbildung... Themenwahl... An- und Abmeldewesen... X. Schlussbestimmungen... 5 Aufhebung bisherigen Rechts... 5 Inkrafttreten... 5

3 Reglement I. Allgemeine Bestimmungen Gleichstellung der Geschlechter Geltungsbereich Abgrenzung Art. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter soweit sich aus dem Sinn des Reglements nicht etwas anderes ergibt. Art. Dieses Reglement regelt die nicht ärztespezifische Fort- und Weiterbildung im Kantonsspital Graubünden. Art. Der Bildungsbedarf für neue Mitarbeitende zum Beseitigen von Defiziten, zum Schliessen von Lücken und zum Nachholen, bzw. Auffrischen von Wissen im neuen Arbeitsbereich ist Bestandteil des Einführungskonzeptes und wird nicht in diesem Reglement definiert.

4 II. Definitionen Ausbildung Fortbildung Innenbetriebliche Fortbildung Weiterbildung Sozialkompetenz Führungskompetenz Art. Die Ausbildung umfasst alle grundlegenden Massnahmen zur Erlernung eines Berufes im Rahmen einer Tätigkeit. Art. 5 Die Fortbildung deckt die berufsbegleitende Fortsetzung der Ausbildung. Sie befähigt die Mitarbeitenden, den ständig wechselnden Anforderungen an ihre Berufe zu genügen. Dazu zählen beispielsweise auch das Literaturstudium oder der Beobachterstatus bei Audits. Fortbildungskosten sind Kosten für das à jour halten des Wissens für die Berufsausübung ohne Erwerb von Fachdiplomen, Fachausweisen oder Ähnlichem. Art. 6 Als innerbetriebliche Fortbildungen werden jene Fortbildungen bezeichnet, welche vom KSGR organisiert oder in Auftrag gegeben und deren Inhalte vom KSGR bestimmt werden. Innerbetriebliche Fortbildungen können auch in Kooperation mit anderen Anbietern stattfinden. Art. 7 Die Weiterbildungen umfassen alle Massnahmen, die einen Mitarbeitenden befähigen, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben. Weiterbildungskosten sind meist Kosten für eine neue berufliche Qualifikation. Sie stehen oft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fachdiplomen, Fachausweisen usw., sind aber keine Abschlüsse für die Grund- oder Erstausbildung. Art. 8 Die Sozialkompetenz ist die Fähigkeit, tragfähige Beziehungen zu Mitarbeitenden, Partnern und Kunden aufzubauen und diese situationsgerecht zu gestalten. Dazu gehören Kompetenzen wie Beratungs- und Coachingkompetenz, emotionale Intelligenz/Sensitivität, Fähigkeit zum Networking, Kommunikationsfähigkeit, Kritik- und Konfliktfähigkeit, Teamfähigkeit und Verhandlungsgeschick. Art. 9 Die Führungskompetenz ist die Fähigkeit, Personen und Aufgaben zielorientiert und ressourcenbewusst zu führen bzw. zu gestalten. Dazu gehören Kompetenzen wie Leadershipkompetenz, Managementkompetenz, Mitarbeiterförderung sowie unternehmerisches Denken und Handeln.

5 Selbstkompetenz Fachkompetenz Art. 0 Die Selbstkompetenz ist die Fähigkeit, seine eigene Person zu steuern sowie selbstverantwortlich, flexibel und effektiv einen Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Organisation zu leisten. Dazu gehören Kompetenzen wie vernetztes Denken, Eigenverantwortung/ Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Durchsetzungsvermögen, Entscheidungs- und Umsetzungsfähigkeit, Lern- und Veränderungsbereitschaft, Ziel- und Ergebnisorientierung, Integrität und Loyalität. Art. Die Fachkompetenz ist die Fähigkeit, angeeignetes Wissen und Können anzuwenden, zu verknüpfen und kontinuierlich weiter zu entwickeln. Fachspezifische Kompetenzen sind abhängig von den Aufgaben der Organisation und werden von den entsprechenden Verantwortlichen festgelegt. 5

6 III. Ziele der Fort- und Weiterbildung Personalentwicklungsmassnahmen Art. Die Personalentwicklungsmassnahmen sind auf die bedarfsorientierte Entwicklung unterschiedlicher Kompetenzen und Fähigkeiten sowie auf die Ausschöpfung der individuellen Potenziale ausgerichtet. Unter Kompetenzen und Fähigkeiten versteht sich die Fähigkeit einer Person, eine Aufgabe unter bestimmten Rahmenbedingungen zu lösen. Die Fort- und Weiterbildung dient der Entwicklung der Sozial-, Führung-, Selbst- und Fachkompetenz. Zielgruppen Integration und Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit Fördern von selbstorganisiertem Lernen / Austausch Personalentwicklungsprozess - Bestandteil der MABE Art. Die Fort- und Weiterbildung richtet sich primär an die Mitarbeitenden des Kantonsspitals Graubünden. Externe Personen können gegen Entgelt an den Fortbildungen teilnehmen, sofern genügend freie Plätze vorhanden sind. Art. Die Fort- und Weiterbildung überbrückt kulturelle, sprachliche und bildungsmässige Unterschiede. Sie dient der Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit und der optimalen Ressourcennutzung Art. 5 Die Fort- und Weiterbildung befähigt die Mitarbeitenden dazu, Wissen, Können und Erfahrungen selbständig zu beschaffen, zu reflektieren und weiter zu geben. Die Fort- und Weiterbildung ermöglicht den Austausch mit internen Berufsgruppen sowie auch Berufsgruppen anderer Betriebe und Organisationen. Art. 6 Die Personalentwicklungsmassnahmen werden im Hinblick auf den heutigen und künftigen Personalbedarf, aufgrund der Anforderungen des Arbeitsmarktes sowie der individuellen Leistungen, Bedürfnisse und Potenziale der Mitarbeitenden festgelegt. Die entsprechende Verknüpfung sowie die daraus folgenden individuellen Qualifikationsmassnahmen werden durch den Personalentwicklungsprozess sichergestellt. Der Kern des Personalentwicklungsprozesses ist das Mitarbeiterbeurteilungsgespräch (MABE). 6

7 IV. Bewirtschaftung des Kursangebotes Struktur des Angebotes Art. 7 Fachabteilung intern Aktuelle Fortbildung Mittelfristige Ziele/Schwerpunkte Grundangebot Zur Gewichtung sowie besseren Priorisierung der einzelnen Veranstaltungen sind die Fort- und Weiterbildungen bei der Evaluation mit obgenannten Buchstaben gekennzeichnet. Rahmenbedingungen Jahresplanung Art. 8 Pro Jahr werden max. 00 Veranstaltungen (Kurse/Themen) organisiert. Fort- und Weiterbildungen, welche gleichzeitig von mehreren Mitarbeitenden besucht werden sollten, werden intern durchgeführt, sofern dies finanziell sinnvoll und organisatorisch möglich ist. Es sind mind. zwei Departemente durch die Zielgruppe tangiert. Die Fortbildung wird extern besucht, wenn der Austausch mit Mitarbeitenden anderer Institutionen einen wesentlichen Aspekt des Nutzens ausmacht. Art. 9 Ab Mitte Dezember bis Ende Januar finden aus organisatorischen Gründen keine internen Fortbildungen statt. Ideen bzw. Seminarvorschläge können bis spätestens 0. Juni des Vorjahres gemeldet werden. Bis Mitte Juli des Vorjahres werden alle Vorschläge für die Fortbildungen in einer Liste zusammengefasst. Per Ende August des Vorjahres entscheidet die Steuerungsgruppe, welche Fortbildungen definitiv geplant werden sollen. 5 Die Umsetzung sowie die Neugestaltung des Fortbildungsprogrammes für das Folgejahr beginnen ab September. 6 Die Veröffentlichung des Fortbildungsprogrammes für das Folgejahr erfolgt spätestens bis Ende Oktober. 7

8 Steuerungsgruppe Kursorganisation Art. 0 Das Fortbildungsprogramm wird von einer Steuerungsgruppe, unter der Leitung der Fort- und Weiterbildungsverantwortlichen des Personaldienstes und bestehend aus dem Klinikmanager Institute sowie eines Vertreters der Pflege/PKK und des Kantonsspitals Glarus, evaluiert. Die intern durchgeführten Fortbildungen sollen möglichst alle Bereiche abdecken, wobei der Schwerpunkt auf Kursen für die pflegerischen Bereiche liegt. Die vorgesehenen Fortbildungen werden durch den Leiter Personaldienst und den Departementsleiter Personal, Pflege und Fachsupport genehmigt. Art. Die Organisation erfolgt durch den Personaldienst. Die zuständige Mitarbeitende nimmt Kontakt mit den Referenten auf und bestätigt bei Zusage die Daten. Die Kursausschreibung erfolgt durch den Referenten und wird im Personaldienst stilistisch und formell dem internen Fortbildungsprogramm angepasst. Das gesamte interne Fortbildungsprogramm, die Einzelausschreibungen sowie verschiedene tabellarische Übersichten sind im Intranet einsehbar. 8

9 V. Rechte und Pflichten Anmeldewesen Abmeldewesen Unentschuldigte Nichtteilnahme bzw. verspäteter Abmeldung Obligatorische Fortbildungen Art. Die Mitarbeitenden melden sich nach Genehmigung der Kostenbeteiligung durch den Vorgesetzten bzw. Budgetverantwortlichen für den Kurs an. Die Anmeldung für die Fort- und Weiterbildungen erfolgen mittels Anmeldeformular. Dies betrifft sowohl interne wie auch externe Fortbildungen. Die Anmeldefrist endet 0 Wochen vor Kurstermin. Bei einer ungenügenden Anmeldezahl (weniger als 9 Teilnehmer) wird ein Reminder an den Infokreis versendet. 5 Die Einladung bzw. Kursabsage erfolgt ca. vier bis sechs Wochen vor Kursbeginn. Art. Abmeldungen werden bis zu 5 Wochen vor Kursbeginn vom Personaldienst entgegengenommen. Falls eine Fortbildung nicht besucht werden kann, z.b. wegen Krankheit, Unfall usw. meldet der Mitarbeitende dies unverzüglich dem direkten Vorgesetzten und dem Personaldienst. Der Vorgesetzte ist bei Kündigung eines Mitarbeiters verpflichtet, dessen gebuchte Fortbildungen schriftlich abzumelden. Art. Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Teilnehmers oder kurzfristiger Abmeldung (nach Abmeldefrist) werden die Kosten vollumfänglich dem Mitarbeitenden belastet. Eine Kursannullation infolge Krankheit oder Unfall ist mit einem Arztzeugnis durch den Vorgesetzten zuhanden der Fortbildungsverantwortlichen im Personaldienst einzureichen. Eine Abwesenheit aus betrieblichen Gründen ist schriftlich zu melden und wird der Kostenstelle belastet. Art. 5 Je nach Berufsgruppe gehören obligatorische Fortbildungen zu den jährlich wiederkehrenden Schulungsinhalten. Sämtliche Pflegemitarbeitende sind verpflichtet, die Reanimationskurse (Grundkurs oder Refresher alle zwei Jahre) zu besuchen. Für Kadermitarbeiter aller Bereiche gehören die MABE/LOE-Seminare zu den obligatorischen Fortbildungen. Alle neu eintretenden Mitarbeitenden müssen innerhalb der ersten 6 Arbeitsmonate die OGK-Schulungen besuchen. Mitarbeitende, welche im OGK eingeteilt sind und noch keine OGK-spezifische Schulung besucht haben, sind ebenfalls verpflichtet, die Schulungen zu besuchen. Fortbildungen zur Einführung von Neuerungen können je nach Wichtigkeit ebenfalls als obligatorisch erklärt werden. 9

10 Pflichtzeit Qualitätskontrolle (Kursbeurteilung) Verantwortung, Rechte und Pflichten Art. 6 Wird ein Arbeitgeberbeitrag (Lohnkosten inkl. Anteil. Monatslohn, Besondere Sozialzulage, Beiträge an Sozialversicherungen, Kurs-, Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten) gewährt, sind die Pflichtzeiten gemäss Personalreglement in der jeweils gültigen Fassung festzuhalten. Art. 7 Bei allen internen Kursen wird den Teilnehmern am Kursende ein Kursbeurteilungsbogen abgegeben. Die Teilnehmer können darin verschiedene Rubriken in unterschiedlichen Ausprägungen ankreuzen. Die Auswertung erfolgt im Personaldienst. Art. 8 Der Personaldienst setzt das Angebot der Fortbildung konzeptkonform um. Damit die internen Fortbildungen von möglichst vielen Mitarbeitenden besucht werden können, ist der Dienstplan entsprechend zu gestalten. Der Betrieb muss in jedem Fall sichergestellt sein. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Fortbildungen vollständig und gewissenhaft zu besuchen und aktiv an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Mitarbeitenden setzen die Vorgaben um, welche in internen Fortbildungen gemacht werden. 5 Die Nutzung und der Nutzen des Fortbildungsangebotes werden im Mitarbeitergespräch thematisiert. 6 Nebst den Mitarbeitenden sind die Vorgesetzten aller Stufen dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieses Reglements und die dazugehörigen Weisungen eingehalten werden. 0

11 VII. Zeitabrechnung Übernahme Kursabsenz und Reisezeit Art. 9 Nach Personalbestand und Budget werden Fort- und Weiterbildungen unter Berücksichtigung des Arbeitspensums wie folgt unterstützt: Die Reisezeit bei Fort- und Weiterbildungen wird als Arbeitszeit vergütet. Die max. anrechenbare Zeit inkl. Fort- und Weiterbildungsmassnahme entspricht längstens der Soll-Arbeitszeit. Für Fort- und Weiterbildungen ausserhalb der Schweiz wird die Reisezeit zur Hälfe, jedoch max. ein Arbeitstag als Arbeitszeit angerechnet. Angeordnete Fort- und Weiterbildungen an freien Tagen werden als Arbeitszeit (ohne Zuschläge) angerechnet. Wünschenswerte Fort- und Weiterbildungen werden gemäss Vereinbarung angerechnet. 5 Bei nicht betriebsrelevanten Fort- und Weiterbildungen darf keine Arbeitszeit angerechnet werden. 6 Weitere Regelungen sind im Anhang des Personalreglements oder im Spesenreglement erläutert.

12 VII. Kosten-/Spesenabrechnung Klassifizierungskriterien Art. 0 Die Klassifizierungskriterien sind insbesondere für die allfällige Selbstbeteiligung des Mitarbeitenden relevant und werden wie folgt angewandt: Klassifizierungskriterium Übernahme Übernahme durch KSGR durch Mitarbeiter = betrieblich angeordnet 00% - = betrieblich wünschenswert max. 90% mind. 0% = Im Bereich nicht relevant - 00% Fort- und Weiterbildungen in der Klassifizierung werden durch das KSGR vorgängig beglichen. Der Selbstbehalt sowie Fort- und Weiterbildungskosten in der Klassifizierung werden durch die Finanzabteilung in Rechnung gestellt und sind vom Mitarbeitenden zu bezahlen. Abrechnung der externen Kurskosten / Spesenvergütung Nicht gewährte Fort- und Weiterbildungskosten Fort- und Weiterbildungen im Ausland Art. Die Kurskosten werden vom Mitarbeitenden vorerst selber bezahlt, falls diese den Betrag von CHF 00.- nicht übersteigen. Die Rückvergütung erfolgt nach Kursabschluss mit der Spesenabrechnung. Übersteigen die Kurskosten den Betrag von CHF 00.-, wird die Rechnung direkt über die Finanzen beglichen, Rechnungsempfänger lautend auf Kantonsspital Graubünden. Nach Möglichkeit ist das Angebot SBB Businesstravel zu benützen. Die Spesenvergütung erfolgt gemäss bewilligtem Gesuch. a. Ist der Kursort Chur, werden keine Reisepesen übernommen b. Spesenentschädigung gemäss aktuellem Spesenreglement. c. Der Mitarbeitende erhält die Spesen, nach Einreichung des Spesenformulars mit dem nächstmöglichen Lohn ausbezahlt. Art. Fort- und Weiterbildungskosten werden nicht unterstützt a. während der Kündigungsfrist Dies gilt auch rückwirkend für Gesuche, welche vor der Kündigung eingereicht wurden. b. als Vorbezug von Fortbildungstagen des Folgejahres. c. wenn kein betriebliches Interesse besteht. Art. Gesuche für ausländische Fort- und Weiterbildungen werden nur bewilligt, wenn ein zwingender Bedarf besteht und kein gleichwertiges Angebot in der Schweiz existiert. Die Übernahme der Reisezeit für ausländische Kursbesuche wird im Art. 9 geregelt.

13 VIII. Referententätigkeit eines Mitarbeiters Regelung bei Referententätigkeit innerhalb des KSGR Regelung bei Referententätigkeit ausserhalb des KSGR für Dritte Art. Die Regelung bei Referententätigkeit innerhalb des KSGR wird im Anhang des Personalreglements separat geregelt. Art. 5 Die Regelung bei Referententätigkeit ausserhalb des KSGR für Dritte wird im Anhang des Personalreglements separat geregelt.

14 IX. Externe Fort- oder Weiterbildung Themenwahl An- und Abmeldewesen Art. 6 Fort- und Weiterbildungsangebote für externe Veranstaltungen können auf Wunsch beim Pflege- oder Personaldienst eingesehen werden. Mitarbeitende können die Übernahme der Fort- oder Weiterbildungskosten mit dem Fortbildungsgesuch beantragen. Die Anfrage wird vom Vorgesetzen bzw. Budgetverantwortlichen geprüft und genehmigt / abgelehnt. Für Fortbildungen, welche von Mitarbeitenden auf privater Basis eingebracht werden, kann ebenfalls Kostenübernahme beantragt werden. Vorschläge für den Besuch bestimmter Fort- oder Weiterbildungen können auf Grund eines Mitarbeitergespräches entstehen. Vorgesetzte/Bildungsverantwortliche können Mitarbeitende veranlassen, eine Fortbildung zu besuchen und diese gleichzeitig mit der Abklärung beauftragen, a. ob sich die Fortbildung für eine spätere interne Durchführung eignet b. ob ein Veränderungsbedarf in der Pflege besteht 5 Kursbesucher sind verpflichtet, das Gelernte im Team weiterzugeben (praktische Anwendung, Abgabe der Kursunterlagen) Art.7 Die Mitarbeitenden melden sich für den Kurs selbst an. Wenn eine Fort- oder Weiterbildung nicht besucht werden kann, z.b. wegen Krankheit, Unfall usw. meldet der Mitarbeitende dies unverzüglich dem direkten Vorgesetzten und dem Veranstalter. Besteht eine Weiterbildungsvereinbarung, ist zusätzlich die zuständige Personalfachperson zu informieren. Der Ablauf An- und Abmeldewesen erfolgt gemäss Prozessbeschreibung.

15 X. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Art. 8 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle bisherigen Bestimmungen zur Fort- und Weiterbildung aufgehoben. Inkrafttreten Art. 9 Dieses Reglement tritt per. Juli 0 in Kraft. 5

16 Kantonsspital Graubünden Loëstrasse Chur Tel

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