Unser Rundumschutz für Ihren Hausrat

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1 Hausratversicherung Bedingungen Hausratversicherung Unser Rundumschutz für Ihren Hausrat mit Glasversicherung Kundeninformation Allgemeine Hinweise Versicherungsschutz in der Hausratversicherung Versicherungsschutz in der Glasversicherung Merkblatt zur Datenverarbeitung Stand

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3 Kundeninformation zur Hausrat-, Glas- und Kundenschließfachversicherung der ERGO Versicherung AG Informationen zum Versicherer Versicherer ist die ERGO Versicherung AG Victoriaplatz Düsseldorf Sitz: Düsseldorf Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB Die Namen der Personen, die für unsere Gesellschaft vertretungsberechtigt sind, finden Sie in der so genannten»vorstandsleiste«auf Ihrem Antrag. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung und der Betrieb der Rückversicherung in allen Zweigen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn. Informationen zum Vertrag Hausratversicherung Die Versicherung bietet einen individuellen Schutz bei Schäden an Ihrem Hausrat, die durch die in Ihrem Versicherungsschein dokumentierten Gefahren entstanden sind. Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) in der Fassung der ERGO Versicherung AG (Stand ) und Klauseln unter Punkt B des Bedingungsdruckstückes HR08. Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den VHB Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und zur Zahlungsweise finden Sie im Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung können Sie den 16 bis 20 VHB 2008 entnehmen. Sollten sich z.b. risikobedingt Abweichungen hiervon ergeben, werden wir Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheines gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsabschluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von 16 Nr. 2 VHB 2008 zahlen. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden. Sie können Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Widerrufsbelehrung in Textform vollständig vorliegen. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Absendung des Widerrufs gewahrt. Die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie dem Antrag entnehmen. Angaben zur Laufzeit können Sie 21 VHB 2008 sowie Ihrem Antrag entnehmen. Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in den 21 und 22 VHB Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland ( 41 VHB 2008). Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, ist in 39 VHB 2008 geregelt. Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache. Glasversicherung Die Versicherung bietet einen individuellen Schutz bei Schäden durch Zerbrechen an Gebäude- und Mobiliarverglasung Ihrer Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008) in der Fassung der ERGO Versicherung AG (Stand ), die Präambel und die Klauseln unter Punkt C des Bedingungsdruckstückes HR08. Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den AGlB Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und zur Zahlungsweise finden Sie im Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung können Sie den 5 bis 9 AGlB 2008 entnehmen. Sollten sich z.b. risikobedingt Abweichungen hiervon ergeben, werden wir Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheines gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsabschluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von 5 Nr. 2 AGlB 2008 zahlen. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden. Sie können Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Widerrufsbelehrung in Textform vollständig vorliegen. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Absendung des Widerrufs gewahrt. Die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie dem Antrag entnehmen. Angaben zur Laufzeit können Sie 10 AGlB 2008 sowie Ihrem Antrag entnehmen. Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in den 10 und 11 AGlB Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland ( 25 AGlB 2008). Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, ist in 23 AGlB 2008 geregelt. Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache. Kundenschließfachversicherung Versichert ist der Kundenschließfachinhalt bzw. das Verwahrstück bei einem Geldinstitut. Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) in der Fassung der ERGO Versicherung AG (Stand ) und die Besonderen Vereinbarungen für die Kundenschließfachversicherung des Bedingungsdruckstückes HR08. Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den VHB Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und zur Zahlungsweise finden Sie im Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung können Sie den 16 bis 20 VHB 2008 entnehmen. Sollten sich z.b. risikobedingt Abweichungen hiervon ergeben, werden wir Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheines gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsab- 3

4 schluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von 16 Nr. 2 VHB 2008 zahlen. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden. Sie können Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Widerrufsbelehrung in Textform vollständig vorliegen. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Absendung des Widerrufs gewahrt. Die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie dem Antrag entnehmen. Informationen zu außergerichtlichen Beschwerdeund Rechtsbehelfsverfahren Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein»Versicherungsombudsmann e.v.«, Leipziger Str. 121, Berlin ( Soweit Sie Verbraucher im Sinne der Verfahrensordnung sind, können Sie damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Fragen oder Beschwerden können Sie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn richten. Angaben zur Laufzeit können Sie 21 VHB 2008 sowie Ihrem Antrag entnehmen. Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in den 21 und 22 VHB Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland ( 41 VHB 2008). Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, ist in 39 VHB 2008 geregelt. Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache. 4

5 Inhaltsverzeichnis HR 08 Seite A. Allgemeine Hinweise 6 B. Der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung 7 I. Versicherungsumfang in der Hausratversicherung 7 II. Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) 7 III. Klauseln für die Hausratversicherung 22 IV. Besondere Vereinbarungen für die Kundenschließfachversicherung 26 C. Der Versicherungsschutz in der Glasversicherung 27 I. Versicherungsumfang in der Glasversicherung 27 II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008) 28 III. Klauseln für die Glasversicherung 34 D. Merkblatt zur Datenverarbeitung 36 5

6 A. Allgemeine Hinweise Versicherungsbedingungen Den in Ihrem Versicherungsschein aufgeführten Versicherungen liegen zugrunde: Hausratversicherung Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) und Klauseln. Glasversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008) und Klauseln. Die Hausrat- und die Glasversicherung sind rechtlich selbstständige Verträge. Wohnfläche Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich Wintergärten und ausgebauten Räumen im Dachgeschoss ausgenommen Treppen, Kellerräume, Balkone, Loggien und Terrassen. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag nach dem angegebenen Beginn eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz schon zu dem angegebenen Zeitpunkt. Der Erhalt einer Einzugsermächtigung gilt als Zahlung des Erstbeitrages, wenn das Geldinstitut auf erste Anforderung Gutschrift erteilt und die Abbuchung nicht widerrufen wird. Regressverzicht Die ERGO ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht erfasst Regressforderungen, soweit sie EUR übersteigen, bis zum Betrag von EUR. Gegen Regressforderungen bis EUR und über EUR können Sie sich durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung schützen. Anzeigen und Mitteilungen Richten Sie bitte Anzeigen und Mitteilungen in Textform unter Angabe der Versicherungsscheinnummer an unsere im oberen Teil des Versicherungsscheins angegebene Dienststelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Schäden sind unverzüglich schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Nutzen Sie auch unseren telefonischen Schadenservice. Abschriften Sie können jederzeit auf Ihre Kosten Abschriften der Erklärungen verlangen, die Sie mit Bezug auf den Vertrag abgegeben haben. 6

7 B. Der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung I. Versicherungsumfang in der Hausratversicherung Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008). Das Bedingungswerk ist abgedruckt unter Punkt B. II. Zum Versicherungsschutz gehören ebenfalls die unter Punkt B. III. genannten Klauseln. II. Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) (Fassung der ERGO Versicherung AG, Stand ) Versicherungsschutz 1 Welche Sachen sind versichert und welche nicht? 2 Welche Kosten und Aufwendungen sind versichert? 3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert und welche nicht? (Versicherungsfall) 4 Wie definieren wir Brand, Blitzschlag, Explosion sowie die übrigen Feuergefahren? 5 Wie definieren wir Einbruchdiebstahl und Beraubung? 6 Wie definieren wir Vandalismus nach Einbruch oder Beraubung? 7 Wie definieren wir Leitungswasser? 8 Wie definieren wir Sturm und Hagel? 9 Wie definieren wir die Weiteren Elementargefahren? 29 Wann und wie wird die Entschädigung gezahlt? 30 Was gilt für wiederherbeigeschaffte versicherte Sachen? 31 Welche besonderen Gründe führen zum Wegfall der Entschädigungspflicht? Sonstige Vertragsbestimmungen 32 Was gilt bei Überversicherung? 33 Was gilt bei Mehrfachversicherung und wie wirkt sich dies auf die Entschädigungsgrenzen aus? 34 Was gilt, wenn die Höhe des Schadens von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt werden soll? (Sachverständigenverfahren) 35 Was gilt für mehrere Versicherungsnehmer? 36 Wie sind die Rechte und Pflichten geregelt, soweit Sie nicht Versicherter sind? (Versicherung für fremde Rechnung) 37 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten der Repräsentanten? 38 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 39 Welches Gericht ist zuständig? 40 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen oder Anschriftenänderungen zu beachten? 41 Welches Recht findet Anwendung? 42 Welchen Inhalt hat die Schlussbestimmung? Örtlicher Geltungsbereich 10 Wo besteht Versicherungsschutz? (Versicherungsort) 11 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 12 Wie besteht Versicherungsschutz außerhalb der Wohnung? (Außenversicherung) Versicherungssumme und Versicherungswert 13 Was gilt für die Versicherungssumme und den Versicherungswert? 14 Unter welchen Voraussetzungen kann es zu einer Änderung der Versicherungssumme kommen? Anpassung des Beitragssatzes 15 Wie ist eine Tarifänderung möglich und wie erfolgt damit eine Anpassung des Beitragssatzes? Beitragszahlung, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages 16 Wann beginnt der Versicherungsschutz und was gilt für die Fälligkeit und die Folgen verspäteter Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages? 17 Was gilt für die Zahlung und die Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages? 18 Was gilt bei Zahlung im Lastschriftverfahren? 19 Was gilt bei Ratenzahlung? 20 Welcher Beitragsanspruch gilt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 21 Für welche Dauer ist der Vertrag geschlossen? 22 Wie kann der Vertrag nach einem Versicherungsfall gekündigt werden? Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Welche Anzeigepflichten sind bei Vertragsabschluss zu beachten? 24 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten? 25 Welche Sicherheitsvorschriften gelten und was ist grundsätzlich zu beachten? 26 Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall? Entschädigung 27 Wie wird die Entschädigung berechnet und was gilt bei einer Unterversicherung? 28 Was sind Wertsachen und welche Entschädigungsgrenzen bestehen für Wertsachen und Bargeld? 7

8 Der Versicherungsschutz 1 Welche Sachen sind versichert und welche nicht? 1. Wir versichern Ihren gesamten Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen im Haushalt zur privaten Nutzung dienen unter anderem Wertsachen (auch Bargeld). Für Wertsachen (siehe 28) ist die Entschädigung je Versicherungsfall (siehe 3) auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt und ferner, wenn sich diese Sachen außerhalb eines Wertschutzschrankes (siehe 28 Nr. 4) befinden, für a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge auf EUR; b) Urkunden einschließlich Sparbücher, sonstige Wertpapiere sowie Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin auf EUR. 2. Versichert sind auch a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), für die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr tragen, weil Sie diese auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen; b) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind; c) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt; d) in Ihrem Haushalt befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 3 e)); e) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und andere Spielfahrzeuge, soweit die eben Genannten nicht versicherungspflichtig sind sowie Fahrräder; f) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte; g) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen; h) Zubehör von Kraftfahrzeugen in der Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) bis zu einer Entschädigungsgrenze von EUR; i) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (siehe 10 Nr. 1 und 2) gehalten werden (z.b. Hunde, Katzen, Vögel, Fische); j) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; k) Handelswaren/Musterkollektionen zum Einkaufspreis bis zu einer Entschädigungsgrenze von EUR. 3. Nicht versichert sind a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 a) genannt; b) vom Gebäude- oder Wohnungseigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser die Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden auch höher- oder geringwertigere, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert; d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2 genannt; e) Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, es sei denn, dieser wurde den Mietern und Untermietern von Ihnen überlassen; f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.b. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen); g) Wertsachen (auch Bargeld) gemäß 28 Nr. 1 in Nebengebäuden und Garagen der Wohnung (siehe 10). 2 Welche Kosten und Aufwendungen sind versichert? Wir übernehmen die nachstehend genannten notwendigen Kosten und Aufwendungen, die Ihnen infolge eines Versicherungsfalles (siehe 3) entstehen: 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Wir ersetzen die Aufwendungen für auch erfolglose Maßnahmen, die Sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durften. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Wir ersetzen die Kosten, die Ihnen durch die Ermittlung und Feststellung eines versicherten Schadens entstehen, soweit Sie diese Maßnahmen für geboten halten durften. Sofern wir Sie zum Einsatz eines Sachverständigen vertraglich verpflichtet haben, ersetzen wir Ihnen auch die dann entstehenden Kosten. Die Vereinbarung zum Ersatz von Sachverständigenkosten gemäß Nr. 12 bleibt hiervon unberührt. 3. Aufräumungskosten a) Aufräumungskosten sind Aufwendungen für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe 1) sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für deren Ablagern oder Vernichten. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Bewegungs- und Schutzkosten a) Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Kosten für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter versicherter Sachen a) Kosten für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter versicherter Sachen (siehe 1) sind Aufwendungen infolge eines Versicherungsfalles (siehe 3 Nr. 1) aufgrund gesetzlich gebotener Maßnahmen. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr. 15. c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 genannt; 8

9 6. Feuerlöschkosten a) Feuerlöschkosten sind Aufwendungen in der Feuerversicherung, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten durften. Eingeschlossen sind die Kosten im Sinne von Nr. 1, die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind. Soweit wir vorher zugestimmt haben, übernehmen wir auch freiwillige Zuwendungen von Ihnen an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Bewachungskosten a) Bewachungskosten sind Aufwendungen für die Bewachung versicherter Sachen (siehe 1), wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Kosten für provisorische Maßnahmen a) Hier handelt es sich um Aufwendungen für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen (siehe 1). b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Kosten für Schlossänderungen der Wohnung a) Dies sind Aufwendungen für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) oder für dort befindliche Wertschutzschränke (siehe 28 Nr. 4) durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen a) Dies sind die Kosten für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach Einbruch oder Beraubung (siehe 5 und 6) entstanden sind. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Reparaturkosten für gemietete Wohnungen a) Dies sind die Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2), die durch Leitungswasser (siehe 7 Nr. 1) beschädigt worden sind. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Sachverständigenkosten a) Soweit der entschädigungspflichtige Schaden EUR übersteigt, ersetzen wir Ihnen die Kosten eines Sachverständigenverfahrens, die nach 34 Nr. 6 auf Sie entfallen. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Kosten für Medienverlust a) Dies sind die Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, die infolge eines Versicherungsfalles entstehen und Ihnen vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Mehrkosten für umweltschonende Haushaltsgeräte (Öko-Geräte) a) Dies sind Mehrkosten, die aufzuwenden sind, wenn infolge eines Versicherungsfalles zerstörte oder abhanden gekommene technische Haushaltsgeräte durch Geräte gleicher Art und Güte wiederbeschafft werden, die gemäß Angaben des Herstellers und der Verkehrsanschauung mit einem Prädikat wie»umweltschonend, energie- oder wassereinsparend«bezeichnet werden. Ersetzt werden auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch die Preisdifferenzen zwischen umweltschonenden und herkömmlichen Geräten und die Kosten für die Entsorgung der zerstörten Sachen. b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte Begrenzung gemäß Nr Begrenzung der Entschädigung für Kosten und Aufwendungen Die gemäß Nr. 3 bis Nr. 14 versicherten Kosten werden je Versicherungsfall (siehe 3) insgesamt bis zu 10 Prozent auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. 16. Schlossänderungskosten für Personenkraftwagen a) Dies sind die Kosten für Schlossänderungen Ihres privat genutzten PKW, wenn Ihnen der PKW-Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen ist. Gleiches gilt für den PKW von Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. 17. Hotelkosten a) Dies sind die nachgewiesenen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung incl. Frühstück aber ohne weitere Nebenkosten (z.b. Telefon), wenn die Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. b) Die Kosten ersetzen wir bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar oder eine Nutzung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens jedoch für die Dauer von 150 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 2 Promille der Versicherungssumme begrenzt. c) Sofern Sie die unter a) genannte Hotelunterbringung nicht nachweisen, ersetzen wir Ihnen für die unter b) beschriebene Dauer einen Pauschalbetrag von 35 EUR pro Tag. 18. Rückreisekosten aus dem Urlaub a) Dies sind die nachgewiesenen Fahrtmehrkosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie und die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbrechen müssen, um an den Schadenort (versicherte Wohnung siehe 10 Nr. 1 und 2) zu reisen. Alternativ ersetzen wir nur einer der vorgenannten Personen die Fahrtmehrkosten für die Hinreise zum Schadenort und die Rückreise zum Urlaubsort. b) Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich EUR übersteigt und die Anwesenheit von Ihnen am Schadenort notwendig ist. Als Urlaubsreise gilt jede von Ihnen privat veranlasste Abwesenheit von der Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) von mindestens 4 Tagen bis zu maximal 6 Wochen. 9

10 c) Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht. Ist während einer Urlaubsreise von Ihnen aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles ein Reiseruf über Rundfunk oder andere Medien notwendig, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen von uns einschließlich der anfallenden notwendigen Kosten übernommen. d) Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit uns Kontakt aufzunehmen und Weisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl Ihnen dies billigerweise zuzumuten gewesen wäre, so können wir den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist. e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. 19. Kosten für unberechtigte Benutzung von Scheck-/Kreditkarten und Telefonen a) Dies sind die Kosten, die Ihnen durch unberechtigte Benutzung Ihrer Scheck-/Kreditkarten entstehen, sofern diese nach einem Versicherungsfall (siehe 3) abhanden gekommen sind. b) Dies sind die Kosten, die Ihnen nach einem Versicherungsfall (siehe 3) durch unberechtigte Benutzung Ihrer Telefone entstehen. c) Die Regelungen der Punkte a) und b) gelten entsprechend für Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. 20. Transport-, Lager- und Umzugskosten a) Wir ersetzen Ihnen Transport- und Lagerkosten für den versicherten Hausrat, wenn die Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung ersetzen wir bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens jedoch für die Dauer von 150 Tagen. b) Wir ersetzen Ihnen die notwendigen Kosten für einen Umzug innerhalb Deutschlands, wenn die Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. 3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert und welche nicht? (Versicherungsfall) 1. Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen (siehe 1), die durch a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall, Aufprall eines Luftfahrzeuges (siehe 4); b) Einbruchdiebstahl oder Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat (siehe 5); c) Vandalismus nach Einbruch oder Beraubung (siehe 6); d) Leitungswasser (siehe 7); e) Sturm und Hagel (siehe 8); f) Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch (Weitere Elementargefahren siehe 9) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen (Versicherungsfall). Die unter Punkt f) genannten Weiteren Elementargefahren sind nur versichert, soweit dies in Ihrem Versicherungsschein dokumentiert ist. 2. Zusätzlich sind Schäden an versicherten Sachen (siehe 1) eingeschlossen, die als Folge eines Versicherungsfalles nach Nr. 1 durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. 3. Weiterhin leisten wir auch Entschädigung bei Abhandenkommen von Krankenfahrstühlen, Gehhilfen (z. B. Rollatoren) und Kinderwagen (keine Spielwaren) durch Diebstahl (siehe 5 Nr. 3). 4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen oder Kernenergie*) entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Ausschlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist. 4 Wie definieren wir Brand, Blitzschlag, Explosion sowie die übrigen Feuergefahren? 1. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Wir ersetzen auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden). 2. Blitzschlag Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn der Blitz unmittelbar auf das Gebäude aufgetroffen ist, in dem sich versicherte Sachen (siehe 1) befinden. 3. Explosion Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. Eine Verpuffung wird der Explosion gleichgesetzt. 4. Implosion Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleich bleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck. Nicht ersetzt werden Glühbirnen und Leuchtröhren, sofern diese allein vom Schaden betroffen sind. 5. Fahrzeuganprall Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen (siehe 1) innerhalb von Gebäuden durch die Berührung eines Schienen- oder zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Für den Anprall von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese weder von Ihnen noch von dem Benutzer der Gebäude, in denen sich versicherte Sachen (siehe 1) befinden, oder deren Arbeitnehmern betrieben werden. *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. 10

11 6. Rauchschaden Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen (siehe 1) durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. 7. Überschallknall Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen (siehe 1), die direkt auf den durch den Überschallknall eines Luftfahrzeuges entstehenden Druckwellen beruht. 8. Aufprall von Luftfahrzeugen Als Aufprall von Luftfahrzeugen gilt das Aufprallen eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. 9. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen a) Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschallknall entstanden sind; b) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn der Blitz nicht unmittelbar auf das Gebäude aufgetroffen ist, in dem sich versicherte Sachen (siehe 1) befinden; c) Schäden durch Erdbeben. 5 Wie definieren wir Einbruchdiebstahl und Beraubung? 1. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand versicherte Sachen (siehe 1) wegnimmt, nachdem er a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen (siehe 1) abhanden gekommen sind; b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen (siehe 1) abhanden gekommen sind; c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2 a) oder b) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; e) mittels richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb der Wohnung durch Raub gemäß Nr. 2 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er auch außerhalb der Wohnung durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben. 2. Beraubung Beraubung liegt vor, wenn a) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen (siehe 1) auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); b) Sie versicherte Sachen (siehe 1) herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes (siehe 10 Nr. 1 und 2) bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll; c) Ihnen versicherte Sachen (siehe 1) weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache (z.b. Ohnmacht oder Herzinfarkt) beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) anwesend sind. Der Versicherungsschutz gegen Beraubung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herbeigebracht werden. 3. Zusätzlicher Versicherungsschutz bei Diebstahl a) Zusätzlich zu Nr. 2 und Nr. 3 ersetzen wir Ihnen den Verlust von Krankenfahrstühlen, Gehhilfen (z. B. Rollatoren) und Kinderwagen (keine Spielwaren), die sich außerhalb der Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) befinden und durch Diebstahl entwendet werden, sofern sie zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert waren. Für lose verbundene und dem Gebrauch dienenden Sachen besteht ebenfalls Versicherungsschutz, soweit diese mit dem Krankenfahrstuhl, der Gehhilfe oder dem Kinderwagen zusammen abhanden gekommen sind. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. 6 Wie definieren wir Vandalismus nach Einbruch oder Beraubung? Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 5 Nr. 1 a), e) oder f) bezeichneten Arten in die Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Das Gleiche gilt bei einer Beraubung nach 5 Nr. 2 innerhalb der Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2). 7 Wie definieren wir Leitungswasser? 1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; b) mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen und den damit verbundenen Schläuchen; c) Anlagen oder Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen; e) Zisternenanlagen; f) Aquarien oder Wasserbetten; g) im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren. 2. Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- oder Kältemittel) werden Leitungswasser gleichgesetzt. 3. Innerhalb von Gebäuden sind auch versichert Frostschäden an sanitären Anlagen und Leitungswasser führenden Installationen 11

12 sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, für die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr tragen, weil Sie diese auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. 4. Innerhalb von Gebäuden ersetzen wir weiterhin auch Bruchschäden an a) Wasch- und Spülmaschinenschläuchen, soweit durch diesen Schaden ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden im Sinne von Nr. 1 entstanden ist; b) Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser oder Geruchsverschlüsse nicht jedoch Mischbatterien oder Einhebelmischer), soweit Sie für diese Sachen als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr tragen, weil Sie diese auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten (z. B. tropfenden) Armaturen. Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch der in b) genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Nr. 1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. 5. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a) Plansch- oder Reinigungswasser; b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; c) Schwamm; d) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage; e) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe Nr. 1) den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat. 6. Nicht versichert sind Schäden am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. 7. Der Ausschluss gemäß Nr. 5 b) gilt nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs. 8 Wie definieren wir Sturm und Hagel? 1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/stunde). Ist diese Windstärke für den in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, nur durch Sturm entstanden sein kann. 2. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Ist der Hagelschlag für den in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort nicht feststellbar, so wird ein versichertes Hagelereignis unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass a) der Hagelschlag in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, nur durch Hagel entstanden sein kann. 3. Die Sturm- und Hagelversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf die versicherten Sachen (siehe 1) oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; b) dadurch, dass der Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen (siehe 1) oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; c) als Folge eines Sturm- oder Hagelschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen (siehe 1); d) als Folge eines Sturm- oder Hagelschadens gemäß a) oder b) an baulich verbundenen Gebäuden. 4. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Sturmflut; b) Lawinen oder Schneedruck; c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. 9 Wie definieren wir die Weiteren Elementargefahren? 1. Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden (Versicherungsgrundstück), durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b) Witterungsniederschläge. 2. Rückstau Ein Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b) Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt. 3. Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 12

13 b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. 4. Erdfall Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. 5. Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. 6. Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 7. Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. 8. Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. 9. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut und Grundwasser. 10. Wartezeit Für Weitere Elementargefahren nach Nr. 1 bis Nr. 8 beginnt der Versicherungsschutz frühestens einen Monat (mittags Uhr) nach Antragstellung. Liegt der vereinbarte Beginn des Versicherungsvertrages später als einen Monat nach der Antragstellung, tritt der Versicherungsschutz erst mit dem vereinbarten Beginn des Versicherungsvertrages in Kraft. Diese Regelung entfällt, soweit gleichartiger Versicherungsschutz gegen Weitere Elementargefahren nach Nr. 1 bis Nr. 8 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. 11. Besonderes Kündigungsrecht Sowohl Sie als auch wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Weiteren Elementargefahren (siehe 3 Nr. 1 f)) durch Erklärung in Textform kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie den gesamten Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Örtlicher Geltungsbereich 10 Wo besteht Versicherungsschutz? (Versicherungsort) 1. Versicherungsort Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (siehe 1) in der in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). Das sind diejenigen Räume, die ausschließlich Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu privaten Wohnzwecken dienen. Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden (Arbeitszimmer). Es besteht auch Schutz für versicherte Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 2. Erweiterung zum Versicherungsort Versicherungsort ist die in Ihrem Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören auch a) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie Räume in Nebengebäuden oder Garagen des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; b) privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsortes befinden. Entfernungen von mehr als 500 Meter Luftlinie vom Versicherungsort gelten nicht als in der Nähe. Für Schäden durch Sturm und Hagel (siehe 8) besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Nr. 3 bleibt unberührt. 3. Versicherungsort für Antennenanlagen und Markisen Für Antennenanlagen sowie für Markisen (siehe 1 Nr. 2 c)) gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. 4. Gemeinschaftsräume Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Gehhilfen (z. B. Rollatoren) Fahrräder und Kinderwagen, die Ihnen oder den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören, sind auch in Räumen auf dem Versicherungsgrundstück versichert, die Sie gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzen. 5. Arbeitszimmer In Erweiterung von Nr. 1 besteht Versicherungsschutz für Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, wenn diese sich in ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzten Räumen (Arbeitszimmer) der versicherten Wohnung befinden. Versicherte Kosten für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen (siehe 2 Nr. 10) gelten auch für diese Arbeitszimmer. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. 6. Garagen nicht in der Nähe In Erweiterung von Nr. 2 besteht Versicherungsschutz auch in Garagen, die sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes, aber innerhalb Deutschlands, befinden und von Ihnen oder von einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. Der Versicherungsschutz in diesen Garagen erstreckt sich nicht auf Wertsachen (auch Bargeld) gemäß 28 Nr Kundenschließfach In Erweiterung von Nr. 2 besteht für versicherte Sachen (siehe 1) auch in Tresorräumen von Geldinstituten Versicherungsschutz (siehe 3), soweit dort Kundenschließfächer von Ihnen oder von einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. Bei diesem Versicherungsschutz geht zunächst eine Ersatzleistung der Geldinstitute vor. Für den über diese Ersatzleistung der Geldinstitute hinausgehende Schaden ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. 8. Versicherungsort bei Beraubung Bei Schäden durch Beraubung müssen alle Voraussetzungen dieser Tat (siehe 5 Nr. 2) innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. 13

14 11 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 1. Umzug in eine neue Wohnung Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, indem erstmals versicherte Sachen (siehe 1) dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 2. Mehrere Wohnungen Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn Sie die alte Wohnung weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3. Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb Deutschlands, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Das Versicherungsverhältnis endet, sobald gemäß Nr. 1 der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt. 4. Anzeige der neuen Wohnung Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei Beginn des Einzuges mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzuzeigen. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist uns schriftlich mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe 24 Nr. 1). Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird die Versicherungssumme nicht entsprechend angepasst, kann dies zu einer Unterversicherung führen. 5. Berechnung des neuen Beitrages; Kündigungsrecht Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den unser Tarif einen anderen Beitragssatz vorsieht, so ändert sich ab Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend diesem Tarif. Bei einer Beitragssatzerhöhung können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag zu erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Kündigen Sie den Versicherungsvertrag, können wir den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit Ihrer Kündigung beanspruchen. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bishe - rigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe 10 Nr. 1 und 2) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe 10 Nr. 1 und 2) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monate nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Abs.1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 7. Lebensgemeinschaften Für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften gilt Nr. 6 entsprechend, sofern beide Partner am Versicherungsort (siehe 10 Nr. 1 und 2) gemeldet sind. 12 Wie besteht Versicherungsschutz außerhalb der Wohnung? (Außenversicherung) 1. Begriff und Geltungsdauer Versicherte Sachen, die Ihr Eigentum oder Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die Ihrem Gebrauch oder dem Gebrauch der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. 2. Erweiterte Geltungsdauer bei Berufsausbildung, Studium oder Wehr-/Zivildienst Halten Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Berufsausbildung, zum Studium oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne von Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird. Sofern ein eigener Hausstand begründet wird, gilt als vorübergehend im Sinne von Nr. 1 ein Zeitraum von bis zu 2 Jahren. Dies gilt nicht für den Fall, wenn für diesen eigenen Hausstand ein anderer Hausrat-Versicherungsvertrag besteht. 3. Erweiterte Geltungsdauer bei berufsbedingter Abwesenheit Halten Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aus beruflich bedingten Gründen außerhalb der Wohnung auf (z. B. berufliche Fortbildung oder befristeter Auslandseinsatz), so gilt dafür als vorübergehend im Sinne von Nr. 1 ein Zeitraum von bis zu 2 Jahren. 4. Besondere Hinweise zur Gefahr Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl (siehe 5 Nr. 1) müssen die in 5 Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Während einer Reise gilt die gebuchte Schiffskabine oder das gebuchte Zugabteil als Raum eines Gebäudes im Sinne von 5 Nr Besondere Hinweise zur Gefahr Beraubung Bei Beraubung (siehe 5 Nr. 2) besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1. In den Fällen gemäß 5 Nr. 2 b) besteht Außenversicherungsschutz nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn die Beraubung an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz bei Beraubung erstreckt sich nicht auf Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herbeigebracht werden (siehe 5 Nr. 2). 6. Besondere Hinweise zur Gefahr Sturm und Hagel Für Schäden durch Sturm und Hagel (siehe 8) besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich versicherte Sachen (siehe 1) in Gebäuden befinden. 14

15 7. Besondere Hinweise zur Gefahr Weitere Elementargefahren Für Schäden durch Überschwemmung durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern (siehe 9 Nr. 1 a)) als Folge einer Tsunamiwelle besteht Außenversicherungsschutz auch außerhalb eines Versicherungsgrundstückes gemäß 9 Nr Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 15 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich die in 28 genannten Entschädigungsgrenzen. Versicherungssumme und Versicherungswert 13 Was gilt für die Versicherungssumme und den Versicherungswert? 1. Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 2. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). 3. Für Kunstgegenstände (siehe 28 Nr. 1 c)) und Antiquitäten (siehe 28 Nr. 1 c)) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. 4. Ist die Entschädigung gemäß 28 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Wertsachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. 14 Unter welchen Voraussetzungen kann es zu einer Änderung der Versicherungssumme kommen? 1. Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für»andere Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise nicht in der Wohnung gelagerte Güter«aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Die neue Versicherungssumme wird auf volle Hundert Euro (EUR) aufgerundet und Ihnen bekannt gegeben. Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. 2. Die vereinbarte oder nach Nr. 1 angepasste Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent. 3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme können Sie durch Erklärung in Textform die Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt aufheben, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. 4. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (siehe 32) bleibt unberührt. Anpassung des Beitragssatzes 15 Wie ist eine Tarifänderung möglich und wie erfolgt damit eine Anpassung des Beitragssatzes? 1. Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge eines Tarifes anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen, die Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, die Kapitalkosten sowie die zu entrichtende Feuerschutzsteuer (sofern diese anfällt) eines Geschäftsjahres von den Beitragseinnahmen ohne Versicherungsteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, abweichen.dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Preissteigerungen, die bereits in der Entwicklung des Preisindex (siehe 14 Nr. 1) eingeflossen sind, werden dabei nicht noch einmal berücksichtigt. 2. Sofern sich eine Anpassung nach Nr. 1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Verminderung sind wir verpflichtet, die Absenkung an Sie weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe des Tarifbeitrages im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen. 3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Nr. 1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. 4. Die sich aus einer Anpassung nach Nr. 1 ergebenden Beitragserhöhungen werden wir Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen. Die Erklärungen müssen in Textform erfolgen. Beitragszahlung, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages 16 Wann beginnt der Versicherungsschutz und was gilt für die Fälligkeit und die Folgen verspäteter Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages? 1. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 2. Der erste oder einmalige Beitrag ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Haben Sie mit uns die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. 3. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 4. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 15

16 17 Was gilt für die Zahlung und die Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages? 1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in Ihrem Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir sind berechtigt, Ersatz für den uns durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen. 3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Nr. 4 und Nr. 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. 4. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder der Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen haben. 5. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen haben. Wenn wir gekündigt haben und Sie nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag inklusive der nach Nr. 2 und Nr. 3 geforderten Zinsen und Kosten zahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 18 Was gilt bei Zahlung im Lastschriftverfahren? 1. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform gestellten Zahlungsaufforderung erfolgt. 2. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 19 Was gilt bei Ratenzahlung? Haben Sie mit uns die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. In diesem Fall können wir für die Zukunft eine jährliche Beitragszahlung verlangen. 20 Welcher Beitragsanspruch gilt bei vorzeitiger Vertrags - beendigung? Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitpunkt entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 21 Für welche Dauer ist der Vertrag geschlossen? 1. Der Vertrag ist für den in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode zugegangen sein. 5. Das Versicherungsverhältnis endet zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. 22 Wie kann der Vertrag nach einem Versicherungsfall gekündigt werden? 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl Sie als auch wir den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. 3. Erfolgt eine Kündigung durch uns, so wird diese Kündigung einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Welche Anzeigepflichten sind bei Vertragsabschluss zu beachten? 1. Sie sind verpflichtet, uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten bekannten gefahrerheblichen Umstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind aber auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Ihrer Vertragserklärung aber vor Vertragsannahme wir in Textform Fragen im Sinne des Satz 1 stellen. Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch unsere Erklärung in Textform Ihnen gegenüber. b) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. 16

17 c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht arglistig verletzt. d) Im Fall des Rücktritts sind sowohl Sie als auch wir verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfanges an entsprechend 29 Nr. 2 b) zu verzinsen. Wir behalten einen Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung Ihrer Anzeigepflichten weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. 4. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. Wir sind verpflichtet, Sie in dieser Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 5. Die vorstehend genannten Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigeobliegenheit hingewiesen haben. 6. Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 24 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten? 1. Sie dürfen nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung ohne vorherige Zustimmung durch uns keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 100 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe 11). Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Dies gilt auch für die Anbringung eines Baugerüstes an dem Gebäude, in dem sich die Wohnung (siehe 10 Nr. 1 und 2) befindet. 2. Sobald Sie erkennen, dass eine von Ihnen vorgenommene oder einem Dritten gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie dies uns unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen. 3. Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos in Textform zu kündigen, wenn Sie die Verpflichtung nach Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wir können nicht kündigen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 4. Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. Wir sind verpflichtet, Sie in dieser Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 5. Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie a) Ihre Pflichten aus Nr. 1 vorsätzlich verletzt haben. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen; b) die Ihnen obliegende Anzeige nach Nr. 2 vorsätzlich unterlassen haben und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Bei einer grob fahrlässigen Unterlassung sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sie haben in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. Sie haben in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles unsere Kündigungsfrist abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben oder die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat. 25 Welche Sicherheitsvorschriften gelten und was ist grundsätzlich zu beachten? 1. Sie haben a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; b) in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Soweit sich der Versicherungsschutz auf Weitere Elementargefahren (siehe 9) erstreckt, haben Sie zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern Sie hierfür die Gefahr tragen. 17

18 2. Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung fristlos in Textform kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Wird eine der vorstehenden Sicherheitsvorschriften vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Sicherheitsvorschriften nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Sicherheitsvorschriften weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung der Sicherheitsvorschrift. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen. 3. Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet auch 24 Anwendung. 26 Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall? 1. Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe 3) a) uns und die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren und soweit möglich unsere Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung einzuholen und zu beachten; b) uns und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis abhanden gekommener Gegenstände einzureichen; c) uns soweit möglich jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen; d) die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren. 2. Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Voraussetzung hierfür ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit. 3. Ferner sind Sie soweit zumutbar verpflichtet, uns Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen. Entschädigung 27 Wie wird die Entschädigung berechnet und was gilt bei einer Unterversicherung? 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe 13) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe 3); b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe 13) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe 3). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, und ist Ihnen die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogen. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. 2. Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet. 3. Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall (siehe 3) auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Versicherte Kosten (siehe 2) werden bis zu 10 Prozent auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. 4. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungs - falles (siehe 3) niedriger als der Versicherungswert (siehe 13) der ver sicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schaden mal Versicherungssumme geteilt durch Versicherungswert. 5. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe 2) gilt Nr. 4 entsprechend. 6. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (siehe 2 Nr. 1), die auf unsere Weisung (siehe 26 Nr. 1 a)) angefallen sind. 7. Für Schäden durch Weitere Elementargefahren (siehe 9) ist die Entschädigung auf die Jahreshöchstentschädigung von 100 Pro - zent der Versicherungssumme, maximal jedoch auf EUR begrenzt. Alle Schäden, die im Laufe einer Versicherungsperiode beginnen, fallen unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des Schadens machen, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Höchstentschädigung nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn diese Aufwendungen aufgrund unserer Weisung entstanden sind. 28 Was sind Wertsachen und welche Entschädigungsgrenzen bestehen für Wertsachen und Bargeld? 1. Wertsachen sind a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte); b) Schmucksachen, Sparbücher, sonstige Wertpapiere, Sachen aus Gold oder Platin, Urkunden, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen, Medaillen; c) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), nicht in b) genannte Sachen aus Silber sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. 2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe 3) auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 3. In Ergänzung zu Nr. 2 ist die Entschädigung für Wertsachen, die sich außerhalb der in Nr. 4 genannten verschlossenen Wertbehältnisse befinden, zusätzlich je Versicherungsfall a) für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, auf EUR; b) insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 b) auf EUR begrenzt. 18

19 4. In Ergänzung zu Nr. 2 ist die Entschädigung für die in Nr. 1 a) und b) genannten Wertsachen innerhalb besonderer verschlossener Wertbehältnisse insgesamt je Versicherungsfall zusätzlich begrenzt. Es gilt die nachfolgende Regelung: Die Entschädigungsgrenze beträgt a) innerhalb mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch innerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder im fest mit dem Gebäude verbundenen Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad 0 (früher N) (nach VdS*) bzw. B (nach VDMA**) EUR; b) im Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad 1 oder 2 (nach VdS*) bzw. C1F/C2F (nach VDMA**) EUR; c) im Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad 3 (nach VdS*) bzw. D1/D10 (nach VDMA**) EUR; d) im Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad 4 (nach VdS*) bzw. D2/D20 (nach VDMA**) EUR. Die vorgenannten Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg haben oder fest mit dem Gebäude verbunden sein. Sofern der Wertschutzschrank direkt mit einer vom VdS* anerkannten Einbruchmeldeanlage verbunden ist, erhöhen sich die hier genannten Entschädigungsgrenzen um 100 Prozent. 29 Wann und wie wird die Entschädigung gezahlt? 1. Steht Ihr Anspruch dem Grunde und der Höhe nach fest, so ist die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Für die Verzinsung gilt: a) Die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz gemäß 247 Abs. 1 BGB und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent Zinsen pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist gehemmt, so lange infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Wir können die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen, b) gegen Sie oder einen Ihrer Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren läuft. 30 Was gilt für wiederherbeigeschaffte versicherte Sachen? 1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so haben Sie uns dies nach Kenntniserlangung unverzüglich in Textform anzuzeigen. 2. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor wir die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt haben, so behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen. 3. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem wir für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe Ihres Versicherungswertes gezahlt haben, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder uns die Sache zur Verfü gung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf uns über. 4. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem wir für diese Sache eine Entschädigung gezahlt haben, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so können Sie die Sache behalten und müssen sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklären Sie sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer schrift - lichen Aufforderung nicht bereit, so haben Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil, welcher der von uns geleisteten Entschädigung entspricht. 5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 6. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn Sie das Wertpapier zurückerlangt hätten. Jedoch können Sie die Entschädigung behalten, soweit Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 7. Haben Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so haben Sie uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 8. Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so können Sie eine Entschädigung gemäß 27 Nr. 1 b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Nr. 2 bis Nr. 4 bei Ihnen verbleiben. 9. Gelangen wir in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache, gelten Nr. 1 bis Nr. 8 entsprechend. 31 Welche besonderen Gründe führen zum Wegfall der Entschädigungspflicht? 1. Haben Sie uns arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 2. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens gilt als bewiesen, wenn dies durch rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sonstige Vertragsbestimmungen 32 Was gilt bei Überversicherung? 1. Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert (siehe 13), können sowohl Sie als auch wir verlangen, dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert unverzüglich angepasst und der Beitrag entsprechend herabgesetzt wird. 2. Schließen Sie den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag ab Beginn nichtig. * VdS: Verband der Schadenversicherer e.v. ** VDMA: Verein Dt. Maschinen- und Anlagenbau e.v. 19

20 33 Was gilt bei Mehrfachversicherung und wie wirkt sich dies auf die Entschädigungsgrenzen aus? 1. Mehrfachversicherung liegt vor, wenn eine versicherte Sache gegen dieselbe Gefahr in mehreren Verträgen versichert ist und entweder die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt. Soweit Mehrfachversicherung besteht, sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer/Versicherte kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schaden verlangen. Dies gilt auch, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. 2. Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag nur in dem vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 3. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages bzw. dessen Aufhebung verlangen. Bei einer Herabsetzung der Versicherungssumme ist der Beitrag entsprechend zu mindern. Die Herabsetzung oder Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. Das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. 4. Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Wir haben Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. 5. Bestehen mehrere Hausratversicherungsverträge desselben oder verschiedener Versicherungsnehmer für in diesem Vertrag versicherte Sachen, so ermäßigt sich der Anspruch gemäß 12 Nr. 8 oder 28 Nr. 2 bis Nr. 4 in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 34 Was gilt, wenn die Höhe des Schadens von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt werden soll? (Sachverständigenverfahren) 1. Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können sowohl Sie als auch wir vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die als Mitbewerber zu Ihnen oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder zu diesen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) Ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren Wiederbeschaffungspreis gemäß 27 Nr. 1 a) und b) bei Eintritt des Versicherungsfalles. b) Bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß 27 Nr. 1 b). c) Die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen. d) Die nach 2 versicherten Kosten. 4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir diese unverzüglich dem Obmann, der über die streitig gebliebenen Punkte entscheidet. 5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind sowohl für Sie als auch für uns verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnen wir die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 6. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Ihre Kosten von uns übernommen (siehe 2 Nr. 12). 35 Was gilt für mehrere Versicherungsnehmer? Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen. 36 Wie sind die Rechte und Pflichten geregelt, soweit Sie nicht Versicherter sind? (Versicherung für fremde Rechnung) 1. Schließen Sie die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen (Versicherter) ab, so können nur Sie und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Vor Zahlung der Entschädigung an Sie können wir den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. 3. Das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten werden Ihrem Verhalten und Ihrer Kenntnis gleichgestellt. 4. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht angebracht war. 5. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 37 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten der Repräsentanten? Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten im Rahmen von 23, 24, 25 und 26 zurechnen lassen. 20

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