VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG. Im Namen des Volkes U r t e i l

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1 4 S 1653/06 VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes U r t e i l In der Verwaltungsrechtssache gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West, Wilhelm-Raabe-Straße 46, Düsseldorf, Az: II 6 T 17/04 - Beklagte -- Berufungsbeklagte - wegen Rückforderung von Ausbildungskosten hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Feldmann und den Richter am Verwaltungsgericht Ulrich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2008 für Recht erkannt:

2 -2 - Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März K 4003/04 - wird geändert. Der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten. Der am geborene Kläger wurde am als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und zum Soldaten auf Zeit ernannt. Seine Dienstzeit wurde aufgrund einer Verpflichtungserklärung vom über 15 Dienstjahre zunächst auf vier Jahre, am auf fünf Jahre und am auf sechs Jahre festgesetzt. Am wurde der Kläger zum Berufssoldaten ernannt. Im Verlauf seines militärischen Dienstes absolvierte der Kläger in der Zeit vom bis erfolgreich eine Ausbildung zum Strahlflugzeugführer, die im Einzelnen wie folgt verlief: 1. Physiologie Ausbildung A vom Grundlehrgang Überleben auf See vom Ausbildung Zentrifugentrainer vom Fliegerische Grundschulung T-37/T-38 in den USA vom Taktische Grundausbildung ALPHA-JET in Fürstenfeldbruck vom Tornado MAINE COURSE 249 in Großbritannien vom Waffensystemausbildung Tornado Phase M vom

3 -3 - Äm,2i;09,1998 beantragte der Kläger aus familiären Gründen" seine Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr. Am lehnte das Personalamt der Bundeswehr eine Entlassung als unzureichend begründet ab. Durch Anwaltsschreiben vom führte der Kläger aus, sein Entlassungsantrag sei mit der Verweigerung von Kriegsdienst aus Gewissensgründen verbunden. Er wurde daraufhin seit Dezember 1998 nicht mehr zum Flugdienst eingeteilt. Sein am gestellter Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde zunächst durch den Ausschluss für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Koblenz mit Bescheid vom zurückgewiesen. Auf seinen dagegen eingelegten Widerspruch wurde der Kläger durch die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrreichsverwaltung IV mit Bescheid vom als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Die hiergegen erhobene Klage der Wehrbereichsverwaltung IV wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom abgewiesen. Der Kläger wurde mit Ablauf des aus dem Dienst der Bundeswehr entlassen, nachdem er zuvor darüber informiert worden war, dass seine Entlassung als solche auf eigenen Antrag gelte und er damit zu rechnen habe, die Kosten seiner Fachausbildung erstatten zu müssen. Der Kläger ist derzeit als Verkehrspilot bei einer privaten Fluggesellschaft tätig und verdient monatlich ca ,00. Nach vorangegangener Anhörung forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid vom vom Kläger die Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung zum Strahlflugzeugführer entstandenen Kosten. Der Erstattungsbetrag wurde auf ,00 festgesetzt. Zur Vermeidung einer besonderen Härte wurde von Amts wegen eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt. Die monatliche Teilzahlungsrate wurde zunächst widerruflich auf 300,00 bei einem Stundungszinssatz von 4 % festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei in der Zeit vom bis erfolgreich zum Strahlflugzeugführer ausgebildet worden. Dabei seien Kosten in Höhe von insgesamt ,00 entstanden. Hiervon entfielen ,00 auf Kosten der Fachausbildung sowie 5.295,00 auf persönliche Nebenkosten in Form von z.b. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld. Diese Kosten seien grundsätzlich zurückzufordern, weil der

4 -4- Kläger nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr nicht bis zum Ende der nach 46 Abs, 3 SG geforderten Bleibeverpflichtung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Diese Bleibeverpflichtung erfasse beim Kläger den Zeitraum bis zum Damit die Rückforderung keine für den Kläger besondere Härte darstelle, werde der Betrag gemäß 49 Abs. 4 Satz 3 SG auf ,00 reduziert. Dabei sei zunächst berücksichtigt worden, dass der Kläger am entlassen worden sei, sodass von einer Abdienquote von 45,10 % und einem Verzichtsanteil von 37,36 % auszugehen sei. Aus diesem Ansatz ergebe sich ein Erstattungsanspruch von ,60, der allerdings beim Kläger unangemessen und unverhältnismäßig sei, weil die äußerst kostenintensive fliegerische Ausbildung wegen ihres an den militärischen Belangen ausgerichteten Charakters für ihn privat nur teilweise von Nutzen sei. Angemessen und verhältnismäßig sei dagegen ein Rückforderungsbetrag von ,00. Dieser Betrag sei nötig, um dem gesetzgeberischen Ausgleichs- und Abschreckungsgedanken Rechnung zu tragen. Er werde in den Fällen als hinnehmbar erachtet, die sich in der überwiegenden Zahl der Rückforderungsfälle mit ähnlich hohen entstandenen Kosten nicht wesentlich unterschieden. Einerseits sei durch den ganz überwiegenden Verzicht auf die Geltendmachung der tatsächlichen Rückforderungskosten in Höhe von nahezu 1,5 Millionen das Gros aller möglichen und denkbaren, bei der Ermessensentscheidung nach 49 Abs. 4 Satz 3 SG zugunsten des Soldaten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte bereits abgedeckt. Andererseits sei zur Wahrung der mit der Rückforderung verbundenen Zielsetzung ein Betrag in der genannten Höhe erforderlich, um die grundsätzliche Einhaltung der Stehzeit zu garantieren und zu gewährleisten, dass erhebliche Ausbildungskosten nicht nutzlos aufgewendet würden. Ein noch weitergehender Verzicht sei nicht gerechtfertigt. Das grundgesetzlich garantierte Recht auf Kriegsdienstverweigerung verleihe keinen Anspruch, von jeder wirtschaftlichen Belastung als mittelbare Folge der in Anspruch genommenen Gewissensentscheidung verschont zu bleiben. Allerdings gebe die vom Kläger dargelegte Einkommens- und Vermögenssituation Veranlassung, ihm in weiterer Anwendung der Härteklausel eine verzinsliche Stundung mit niedrigen Monatsraten zu gewähren. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids verwies den Kläger auf die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht.

5 -5 - Die am erhobene Klage gegen den Bescheid vom 25.11,2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom abgewiesen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Rechtsgrundlage der streitigen Erstattungspflicht von Fachausbildungskosten, die durch die Ausbildung des Klägers zum Strahlflugzeugführer bei der Bundeswehr entstanden seien, sei 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 SG in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom (BGBL l S. 232, 478). Danach müsse ein früherer Berufssoldat, der u.a. vor Ablauf seiner Mindestdienstzeit als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die entstandenen Kosten seiner Fachausbildung erstatten. Eine Entlassung wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gelte kraft Gesetzes als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor. Die Erstattungspflicht entfalle nicht deshalb in vollem Umfang, weil sie gegen Art. 4 Abs. 3 GG, der aus Gewissensgründen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung gewährleiste, verstieße. Die Erstattungspflicht bei für den Steuerzahler sehr kostspieligen aber für die Bundeswehr später nutzlosen Fachausbildungen, wenn Letzteres vom Ausgebildeten zu vertreten sei, sei zum Schutz der Personalplanung der Bundeswehr und als Barriere gegen leichtfertige oder egoistische Abgänge der ausgebildeten Soldaten im öffentlichen Interesse geboten und jedenfalls auch dann Kriegsdienstverweigerern zuzumuten, wenn sie andererseits durch die Rückzahlungsverpflichtung nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden. Angesichts des im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten sehr geringen Rückzahlungsbetrags könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, er könne seine militärische Flugzeugführerausbildung nicht in vollem Umfang im Bereich der zivilen Luftfahrt verwerten. Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, an eine zivile Ausbildungsstelle sei nur ein Zehnte! dessen zu zahlen, was seine Ausbildung bei der Bundeswehr gekostet habe, müsse dagegengehalten werden, dass von ihm nicht einmal dieses Zehntel zurückgefordert werde. Hier sei zudem nicht nur zu berücksichtigen, was der Kläger in der zivilen Luftfahrt an unmittelbaren Ausbildungskosten erspart habe. Der insofern angesprochene Vorteilsausgleich, der aber nicht allein die Rückzahlungspflicht rechtfertige, erfasse auch die bei einer Ausbildung in der zivilen Luftfahrt vom Auszubilden-

6 -6 - den zu tragenden, bei der Bundeswehr ersparten Lebenshaltungskosten. Der Kläger sei dort nämlich anfangs als Offiziersanwärter, sehr bald als Offizier angemessen während seiner Ausbildung auf Kosten der Allgemeinheit unterhalten worden. Auch im Hinblick auf die erlangten Vorteile für das jetzige Berufsleben des Klägers habe die Beklagte hinreichend auf die Erstattung der ihr zweckverfehlt entstandenen Ausbildungskosten verzichtet. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom S 983/06 -, zugestellt am , die Berufung zugelassen. Mit der nach Fristverlängerung bis am eingereichten Begründung macht der Kläger geltend: Der angefochtene Leistungsbescheid verstoße gegen verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Normen. Der Bescheid gehe von einem unzulässigen Fachausbildungsbegriff aus. Als Fachausbildung sei nur die Grundschulung T-37/T-38 vom bis in Sheppard (USA) zu qualifizieren. Bei dem Lehrgang 249/1997 MC-Tornado vom bis handele es sich demgegenüber um eine Umschulung von einem Flugzeugtyp auf einen anderen. Hieraus folge zugleich, dass die Beklagte die Abdienquote falsch berechnet habe, denn seine Fachausbildung habe nicht erst am , sondern bereits am geendet. Die sich gemäß 46 Abs. 3 Satz 1 SG ergebende Stehzeit sei daher zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Wehrdienst bereits abgelaufen gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass außer der Ausbildung zum Strahlflugzeugführer in Sheppard alle anderen Ausbildungsteile im zivilen Bereich nicht angeboten würden und damit für ihn außerhalb der Bundeswehr ohne Wert seien. Die Rückforderung verstoße gegen Grundrechte. Es liege ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 i.v.m. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Der angefochtene Leistungsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hätten die Abschreckungsfunktion der Rückzahlungsverpflichtung, die die Bundeswehr gegen Abgänge schützen solle, zur Grundlage der Erstattungsforderung gemacht. Demgegenüber sei die Erstattungspflicht mit Art. 4 Abs. 3 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstelle, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten. Soweit der Zweck der Rückforderungsverpflichtung, die Personalplanung der Bundes-

7 -7- wehr vor Abgängen zu schützen, auch bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern bei der Bemessung der Rückzahlungsverpflichtung Berücksichtigung finde, liege darin ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 GG, der nur im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift des 49 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SG durch einen vollständigen Verzicht der Rückforderung vermieden werden könne. Weiter liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Verpflichtung anerkannter Kriegsdienstverweigerer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten stelle eine Diskriminierung gegenüber solchen Soldaten dar, die aufgrund einer eingetretenen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen entlassen würden. Letztere Gruppe unterliege keiner Rückzahlungsverpflichtung. Es bestünden zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die geschilderte Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Auch der Verweis darauf, Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienst ausgeschieden seien, würden eher eine Beschäftigung finden als die wegen Dienstunfähigkeit Entlassenen, genüge nicht. Seinem Prozessvertreter seien aus jüngerer Zeit aus eigener Praxis ohne Gegenbeispiel zwei Berufs- bzw. Zeitsoldaten im Offiziersrang bekannt, die nach dem Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit aus dem Bundeswehrdienst in ihrem Beruf im Zivilleben weiter arbeiteten. Vor allem verbiete sich aber eine Gleichstellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern mit Soldaten, die infolge eigenen Verschuldens vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden seien. Es handele sich hierbei um Soldaten, die ihre Rechtsstellung als Soldat gemäß 48 SG infolge der Verurteilung wegen einer der in 38 SG bezeichneten schweren Straftaten bzw. wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlicher Tat verloren hätten. Diesen Soldaten sei jeweils ein schwerwiegender Vorwurf zu machen. Dies sei jedoch bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern gerade nicht der Fall. Darüber hinaus folge aus der Rückzahlungsverpflichtung anerkannter Kriegsdienstverweigerer, dass die Möglichkeit der Grundrechtsausübung von den finanziellen Möglichkeiten des jeweiligen Grundrechtsträgers abhängig gemacht werde. Auch dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Beklagten angegebenen Kosten für die Ausbildung zum Militärflugzeugführer in Sheppard in Höhe von ,00 würden mit Nichtwissen bestritten. Eine Ausbildung zum Erwerb einer Airline Transport Pilot License (ATPL), die zum

8 -8 - Führen von Verkehrsflugzeugen berechtige, habe zum Zeitpunkt seiner Ausbildung ca ,00 bis ,00 gekostet. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Ausbildung in Sheppard zum Flugzeugführer bei der Bundeswehr das 10-12fache wie an einer zivilen Ausbildungsstätte außerhalb der Bundeswehr koste. Die Beklagte setze in undifferenzierter Anwendung der Härteklausel des 49 Abs. 4 Satz 3 SG bzw. 56 Abs. 4 Satz 3 SG in allen so genannten fliegerischen Fällen" seit 1998 den Rückforderungsbetrag nach zuvor ,00 DM auf nunmehr ,00 fest. Diese Praxis sei ermessensfehlerhaft, da sie wesentliche Umstände des Einzelfalls nicht in die Entscheidungsfindung einbeziehe bzw. einbeziehen könne. Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht hätten berücksichtigt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen Anerkennung seiner Kriegsdienstverweigerung entlassener Soldat gegenübersehe, allein schon wegen der sich daraus ergebenden besonderen Zwangslage eine besondere Härte im Sinne des 49 Abs. 4 Satz 3 bzw. 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstelle, die den Dienstherrn nach den genannten Vorschriften zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht der Ausbildungskosten zwinge. Der angefochtene Bescheid lasse überdies nicht erkennen, wie der geltend gemachte Betrag von ,00 zustande gekommen sei und welche Ermessenserwägungen die Beklagte vorgenommen habe. Der formelhafte Hinweis in der Begründung des Leistungsbescheids, wonach im Hinblick auf die ausgesprochen kostenintensive Ausbildung zu Lasten des Steuerzahlers ein Rückforderungsbetrag in der genannten Höhe angemessen und verhältnismäßig, aber auch notwendig sei, um dem gesetzgeberischen Ausgleichs- und Abschreckungsgedanken Rechnung zu tragen, entspreche nicht den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Ermessensentscheidung, abgesehen davon, dass die Rückforderung dem Grunde nach im Falle eines kriegsdienstverweigernden Soldaten nicht den Zweck verfolgen dürfe, die Einhaltung der Stehzeit zu garantieren und ihn von der Grundrechtsausübung abzuhalten. Die Beklagte hätte die Rückforderung auf die Kosten beschränken müssen, die der Soldat in einer zivilen Ausbildungseinrichtung für den von ihm aus seiner Ausbildung zivil nutzbaren Vorteil hätte aufwenden müssen. Der Bescheid berücksichtige diese Vorgaben nicht. Insbesondere seien die zivilen Kosten" überhaupt nicht ermittelt worden. Die pauschale Festsetzung der Beklagten berücksichtige

9 -9- nicht die jeweils unterschiedliche Abdienquote in jedem Einzelfall. Der Umstand, inwieweit die erhaltene Ausbildung tatsächlich im zivilen Bereich genutzt werden könne, sei von der Beklagten gänzlich unberücksichtigt geblieben. Im vorliegenden Fall sei die Ausbildung zum Militärflugzeugführer im Bereich der zivilen Luftfahrt nur eingeschränkt verwertbar. Er habe zuletzt einen Militärflugzeugführerschein mit der im Beiblatt eingetragenen Musterberechtigung PA-200 Tornado" gehabt. Um die ATPL zu erwerben, habe er einen Betrag von ca DM aufwenden müssen, für den Erwerb der Musterberechtigung für das Flugzeug Citation II einen Betrag von ca DM. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag auch nicht verzinslich stunden dürfen, da dies dazu führe, dass der Gesamtschuldbetrag weiter wachse. Die festgesetzte monatliche Höchstrate von 300,00 führe dazu, dass er während seines Berufslebens nicht in der Lage sein werde, die von der Beklagten erhobene Forderung auszugleichen. Weiter fehle für die Erhebung von Stundungszinsen die erforderliche Rechtsgrundlage. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März K 4003/04 - zu ändern und den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte legt eine Auskunft der Lufthansa über die Ausbildungskosten für eine ATPL vor. Danach kostet die Lufthansa eine solche Ausbildung bis zum ATPL / Long Range ca ,00 ; die Eigenbeteiligung des Schülers hieran beträgt ca ,00, rückzahlbar verzinst in einem Zeitraum von 15 Jahren. Die Beklagte führt weiter aus, zu diesem Betrag seien die Lebenshaltungskosten für eine Ausbildung von 16 bis 17 Monaten hinzuzurechnen. Hierfür wird eine Auskunft des Statistischen Bundesamts für den fraglichen Zeitraum vorgelegt. Diese werde lediglich alle fünf Jahre aktualisiert, so dass eine punktgenaue" Aussage nicht existiere. Ferner seien die Kosten einer

10 Krankenversicherung hinzuzurechnen sowie Reisekosten und gegebenenfalls zusätzliche Unterbringungskosten im Ausland. Diese Kosten habe sie nicht ermittelt, das Gericht möge insoweit gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen. Weiter sei auf die Kosten für die Lehrgänge Überleben auf See" und Flugphysiologie" sowie die Ausbildung auf der Transall" hinzuweisen. Derartige bereits absolvierte Lehrgänge dürften die Einstellungschancen eines Bewerbers bei einer zivilen Fluggesellschaft vergrößern, da diese Kosten und entsprechende Ausfallzeiten dann nicht mehr den potentiellen Arbeitgeber belasteten. Jegliche Form von Flugerfahrung - und damit auch die geflogenen Stunden auf der Transall" - würden bei einer Einstellung positiv bewertet. Damit müssten auch diese Ausbildungskosten Berücksichtigung finden. Zur Frage der Verzinslichkeit sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung von Stundungszinsen nicht pauschal in Frage gestellt habe. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig und begründet. Die Anfechtungsklage ist trotz des gemäß 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG erforderlichen, hier aber nicht durchgeführten Vorverfahrens zulässig, da die Beklagte mit ihrer Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom zu erkennen gegeben hat, dass nach ihrer Auffassung ein Widerspruch nicht gegeben sei, und den Kläger damit davon abgehalten hat, den an sich statthaften Widerspruch einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom V C , BVerwGE 37, 87).

11 -11 - Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom ist wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 232, 478). Danach muss ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach 46 Abs. 3 SG sich bestimmenden Mindestdienstzeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Gemäß 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG gilt die Entlassung eines Berufssoldaten, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Er ist Berufssoldat gewesen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Daraufhin wurde er mit Ablauf des aus dem Dienst der Bundeswehr entlassen. Die während seiner Bundeswehrzeit erfolgte fliegerische Ausbildung des Klägers zum Strahlflugzeugführer war eine Fachausbildung. Darunter fällt jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung eines Berufssoldaten, die neben seiner allgemeinen militärischen Ausbildung eine zusätzliche spezielle Befähigung oder Berechtigung - hier zum Führen eines Tornado-Mehrzweckkampfflugzeugs - führt. Hierzu zählen auch Ausbildungen, die nur teilweise für zivile Zwecke nutzbar gemacht werden können und die in Einrichtungen (Fachschulen, Lehrgängen) innerhalb der Bundeswehr vermittelt werden. Das gilt selbst dann, wenn die aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Berufssoldaten für ihr weiteres Berufsleben noch eine zusätzliche Ausbildung durchlaufen und (oder) Prüfung ablegen müssen (vgl. BVerwG Urteile vom VI C , BVerwGE 52, 84 und vom C , BVerwGE 65, 203). Die Fachausbildung des Klägers begann am und endete am Sie umfasste die Physiologie Ausbildung A, den Grundlehrgang Überleben auf

12 - 12- See, die Ausbildung Zentrifugentraining, die fliegerische Grundschulung T-37/T-38 in den USA, die taktische Grundausbildung ALPHA-JET in Fürstenfeldbruck, den Tornado MAINE COURSE 249 in Großbritannien sowie die Waffensystemausbildung Tornado Phase IL Sie dauerte - abzüglich der ausbildungsfreien Zwischenzeiten Tage, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ermittelt, und wäre gemäß 46 Abs. 3 Satz 1 SG erst am 26, und damit nach seiner Entlassung am abgedient gewesen. Die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Danach darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfG, Urteil vom BvF 2/84 u.a. -, BVerfGE 69, 1 m.w.n.). Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, Beschluss vom B , Buchholz SG Nr. 2). Die Erstattungspflicht des 49 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis. Jedenfalls ist die Erstattungspflicht objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstellt, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs ist (vgl. BVerwG, Urteil vom C 18/05 -, Buchholz SG Nr. 3). Wenn der Berufssoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, steilen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat

13 -13- (BVerfG, Beschluss vom 22, BvL 51/71 und 10, 14/73 -, BVerfGE 39, 128). Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt jedoch eine besondere Härte im Sinne des 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen des Ermessens hat sich die Beklagte wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des 49 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom , a.a.o.), Die derart begrenzte Erstattungspflicht verstößt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die aufgrund einer eingetretenen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten dieser Pflicht nicht unterliegen. Zwischen den Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen. Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten (vgl. 2 Abs. 1

14 - 14- KDVNG); ihre Entlassung gilt gemäß 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag, Dass der Kriegsdienstverweigerer einem Gewissenszwang folgt, ist für die Motivation seines Antrags beachtlich, lässt hingegen die Bewertung des Gesetzgebers, dass die Entlassung aus dem Dienst auf eigenem Antrag beruht, nicht als Ungleichbehandlung erkennen (BVerwG, Beschluss vom , a.a.o.). Der Senat folgt ferner der zusätzlichen Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, eher eine Beschäftigung finden werden, in der sie die erworbenen Fachkenntnisse verwerten können, während die Soldaten, die dienstunfähig geworden sind, als gesundheitlich eingeschränkte Bewerber eine weitaus geringere Chance haben, eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden und damit Gelegenheit zu haben, in ihrem weiteren Berufsleben die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten anzuwenden. Dies gilt insbesondere für Berufspiloten. Der Kläger vermag diese zulässigerweise typisierende Betrachtungsweise nicht dadurch zu widerlegen, dass er auf zwei seinem Prozessbevollmächtigten bekannte - nicht näher benannte - Beispiele verweist, bei denen ein Berufs- bzw. ein Zeitsoldat im Offiziersrang nach dem Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit aus der Bundeswehr in ihrem Beruf im Zivilleben weiter gearbeitet hätten. Es besteht auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Gleichbehandlung der Gruppe von Kriegsdienstverweigerern mit Soldaten, die infolge eigenen Verschuldens vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG) vom (BGBl. I S. 1815) beschlossen, die Fälle einer fristlosen Entlassung und einer strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verurteilung gegenüber Kriegsdienstverweigerern nicht zu bevorzugen (vgl. BT-Drucks. 14/4062, S.22). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom (a.a.o.) erkannt, es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Kriegsdienstverweigerer hinsichtlich der Rückzahlung von Ausbildungskosten schlechter behandelt werden als Soldaten, die ihrer Rechtsstellung wegen gerichtlicher Verurteilung verloren haben. Danach widerspricht eine im Grundsatz übereinstimmende Behandlung beider Perso-

15 -15- nengruppen (vgl. 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.v.m. 48 SG) erst recht nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Eine unzulässige Gleichbehandlung liegt darüber hinaus auch deshalb nicht vor, weil Soldaten, die infolge eigenen Verschuldens vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, gemäß 49 Abs. 4 Satz 1 SG die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich vollständig erstatten müssen, während die Gruppe der Kriegsdienstverweigerer von Verfassungs wegen lediglich einen wirtschaftlichen Vorteilsausgleich zu erbringen hat. Der Verweis auf die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten einzelner Soldaten, die unter die Regelung des 49 Abs. 4 Satz 1 SG fallen, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit gibt die Härtefallregelung des 49 Abs. 4 Satz 3 SG der Beklagten die Möglichkeit, die unterschiedliche finanzielle Ausstattung der Betroffenen bei der Rückforderung zu berücksichtigen. Ist der Soldat beispielsweise auf unabsehbare Zeit ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung der Rückerstattungssumme oder einen vollständigen Verzicht gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom , a.a.o.). Der Rückforderungsbescheid vom hält einer rechtlichen Überprüfung aber deshalb nicht stand, weil er den (Ermessens-)Anforderungen der Härtefallregelung des 49 Abs. 4 Satz 3 SG nicht gerecht wird. Zwar hat die Beklagte erkannt, dass wegen der extrem hohen Kosten für die Fachausbildung (zum Piloten) eine Ermessensentscheidung nach 49 Abs. 4 Satz 3 SG über einen vollständigen oder teilweisen Verzicht zu treffen ist. Sie hat jedoch verkannt, dass bereits der Status des Klägers als Kriegsdienstverweigerer eine besondere Härte im Sinne des 49 Abs. 4 Satz 3 SG darstellt, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt und zu einer Reduzierung des zu erstattenden Betrags führen muss. Der in diesem Fall erforderlichen Begrenzung der Rückforderung auf den Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Kläger dadurch erspart hat, dass die Beklagte im Rahmen der vermittelten Fachausbildung den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Be-

16 - 16- rufsleben von Nutzen sind, finanziert hat, trägt der Bescheid vom nicht Rechnung. In der Begründung heißt es ausdrücklich zur festgesetzten Höhe der Rückforderungssumme von ,00 : Da sich der hier vorliegende Fall nicht wesentlich von der überwiegenden Zahl der Rückforderungsfälle mit ähnlich hohen entstandenen Kosten unterscheidet, ist die Geltendmachung des Rückforderungsbetrags angemessen und notwendig.... So begründet auch der Umstand, dass Sie wegen Ihrer Anerkennung ais Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden, keine besondere Härte, die es gebieten würde, Sie ganz oder über den bereits eingeräumten Verzicht hinaus von der Ihnen gesetzlich obliegenden Pflicht zur Erstattung der Studienkosten freizustellen". Weiter hat die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung verkannt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werden darf, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Insoweit heißt es in dem Bescheid: Andererseits ist zur Wahrung der mit der Rückforderungsregelung verbundenen Zielsetzung ein Rückforderungsbetrag in Höhe von ,00 erforderlich, um die grundsätzliche Einhaltung der Stehzeit zu garantieren und zu gewährleisten, dass erhebliche Ausbildungskosten nicht nutzlos oder weitgehend nutzlos aufgewendet werden." Auch die Ausführungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz geben keinen Anlass für eine anderweitige Beurteilung. In ihrem Schriftsatz vom hat die Beklagte zwar Unterlagen (etwa Angaben der Lufthansa Flight Training GmbH und der InterCockpit Pilot Training Network GmbH zu den Kosten für den Erwerb der ATPL sowie eine Auskunft des Statistischen Bundesamtes über eine Einkommens- und Verbraucherstichprobe in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1993 und 1998) vorgelegt, die für eine Rückforderung nach dem genannten Maßstab bedeutsam sein könnten. Dies entbindet die Beklagte aber nicht davon, in einer eigenen Ermessensentscheidung den Vorteil aus der Fauchausbildung, nämlich die tatsächlich eingetretene Ersparnis, - wenn auch generalisierend und pauschalierend - zu bestimmen und zu bemessen. Dies zu leisten - gegebenenfalls im Wege der Schätzung, wie die Beklagte meint - ist nicht Aufgabe des Gerichts, dem allein die Nachprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler obliegt ( 114 Satz 1 VwGO). Dem in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom (a.a.o.) einge-

17 - 17- reichten Schriftsatz der Beklagten vom lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass damit - wie erforderlich - eigene Ermessenserwägungen zur Ergänzung der im Bescheid vom niedergelegten nachgeschoben werden sollten, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob dies angesichts der kategorischen Ablehnung der Beklagten, der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer im Rahmen der Härtefallregelung (besondere) Bedeutung beizumessen, nach 114 Satz 2 VwGO möglich gewesen wäre. Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Erhebung von Stundungszinsen. Als Rechtsgrundlage kommt 49 Abs. 4 Satz 3 SG in Betracht, der nicht allein auf die Rechtsfolge eines vollständigen oder teilweisen Verzichts der Erstattungssumme beschränkt ist, sondern im Rahmen der Ermessensbetätigung auch zu einer verzinslichen Stundung der Rückforderungssumme ermächtigt (Senatsurteil vom S 1433/82 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom A 2476/94 -, NWVBl 1997, 272 und vom A 1828/98 -, Juris). Dem steht der hier allein maßgebliche Aspekt des Vorteilsausgleichs nicht entgegen, denn der Kläger hätte bei einer entsprechenden Pilotenausbildung außerhalb der Bundeswehr für gestundete Ausbildungskosten ebenfalls Zinsen zahlen müssen, wie sich aus dem von der Beklagte vorgelegten Schreiben der Lufthansa vom ergibt. Ferner weist der Senat darauf hin, dass bei einer Gewährung von Ratenzahlungen die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss (BVerwG, Urteil vom , a.a.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

18 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, Mannheim oder Postfach , Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gut auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten. Schefzik Feldmann Ulrich

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