Zwischenbetriebliche Kasse für berufliche Vorsorge LEITARTIKEL NICHTS MEHR WEGWERFEN!

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1 BERICHT CIEPP ZKBV Zwischenbetriebliche Kasse für berufliche Vorsorge LEITARTIKEL NICHTS MEHR WEGWERFEN! von J.-P. Bernard Stellvertretender Generaldirektor der FER Genf Kurz vor seinem 25. Geburtstag befindet sich das BVG immer noch in einem ständigen Veränderungsprozess mit Motionen, Postulaten, Botschaften, Novellen, abrupten Verordnungsanpassungen, Versuchen eines Sanierungsmoratoriums und Anpassungen, die sich in der parlamentarischen Prüfung befinden. Muss man noch von einer Verallgemeinerung der beruflichen Vorsorge sprechen, obwohl sie für eine Übergangsgeneration, die im Jahr 2025 das Rentenalter erreicht, noch nicht einmal eingerichtet ist und zu viele Revisionen von Gesetzen und Verordnungen zu einem Anstieg der administrativen Last führen, die die Arbeitgeber abschreckt und dazu zwingt, nur noch das gesetzliche Minimum anzubieten? Der staatliche Einfluss, der die 2. Säule immer stärker belastet, lässt keine harmonische Entwicklung eines Rahmengesetzes wie das BVG zu, das auf der Sozialpartnerschaft basiert, was durch die jüngsten Einschränkungen für patronale Fonds und Arbeitgeberbeitragsreserven deutlich wird. Der beruflichen Vorsorge wird von den Medien, den Experten, den Revisionsstellen, den Anlageberatern, den Akademikern und den verschiedenen Behörden und Ämtern so viel Aufmerksamkeit geschenkt, dass sie es letztlich schaffen werden, sie kranker zu machen, als sie tatsächlich ist. In einem Umfeld, in dem die Aussichten für die Sozialversicherungen nach wie vor düster sind, wie eine Studie des Schweizer Gewerbeverbands zeigt, die den Finanzierungsbedarf auf sechs zusätzliche Mehrwertsteuerprozentpunkte schätzt, würde ein bereinigtes BVG, das wieder einen gewissen Handlungsspielraum schaffen würde, wieder mehr Vertrauen vermitteln. Wir verfügen zurzeit in der Schweiz im Bereich der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge über eine soziale Deckung auf sehr gutem Niveau, die wir erhalten sollten, ohne eine erneute Ausweitung der Leistungen, indem wir eine echte Kostenneutralität erhalten, was ein pragmatisches und realistisches Vorgehen erfordert in einer Zeit, in der zuweilen zwei Generationen gleichzeitig Rente beziehen. Die Volksabstimmung über das Referendum bezüglich der Senkung des Mindestumwandlungssatzes wird erst 2010 stattfinden, so dass mit einer endgültigen Anwendung nicht vor 2014 zur rechnen ist, ein Thema, mit dem wir uns in der vorliegenden Ausgabe beschäftigen wollen. 1 Verwaltung der Kasse Rue de Saint-Jean Genf 11 - Tel Agenturen: Bulle - Freiburg - Neuenburg - Porrentruy Nr. 40 OKTOBER 2009

2 UMWANDLUNGSSATZ: QUO VADIS? Wir sind in unserem Bericht Nr. 33 vom Juni 2006 auf die Problematik des BVG- Mindestumwandlungssatzes eingegangen und haben seinerzeit darauf hingewiesen, dass die Vertreterin unserer Gründungsverbände, die Fédération des Entreprises Romandes, sich für eine Beibehaltung des Mindestumwandlungssatzes ausgesprochen hat, wie ihn die 1. Revision des BVG vorsieht, in Höhe von 6,80% ab Dieser Standpunkt stützte sich damals auf eine realistische und objektive Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenserwartung und der Verpflichtungen der schweizerischen Pensionskassen, die sich der Anlagestrategie und dem Risikoprofil anschlossen, für die sich die ZKBV entschieden hatte. I. AUFFRISCHUNG EINIGER BEGRIFFE UND DEFINITIONEN 1. BVG-Minimalzinssatz (oder Kapitalisierungssatz) Ein vom Bundesrat festgelegter finanzieller Satz, der an die kurzfristige Entwicklung der Finanzmärkte gekoppelt ist und jedes Jahr den Konten der Versicherten gutgeschrieben wird. Er muss höher sein als die Lohnentwicklung, um die Kapitalleistung bei Rentenantritt zu garantieren. Er könnte entpolitisiert und auf 0% festgesetzt werden, denn der Wettbewerb unter den Einrichtungen hat von 1985 bis 2008 im Durchschnitt für einen Zinssatz gesorgt, der deutlich über der Lohnentwicklung lag. 2. Technischer Zinssatz Der technische Satz wird namentlich vom Stiftungsrat und seinem Experten zur Berechnung des für die Rentenbezüger erforderlichen Kapitals festgelegt. Der technische Satz muss berechnet werden, um die Altersleibrenten und im Rahmen des BVG, die Hinterlassenen- und Invalidenrenten zu sichern. Er muss für einen sehr langen Zeitraum eingeschätzt werden und die künftige Entwicklung der Finanzmärkte berücksichtigen sowie den erwarteten Ertrag, was eine langfristige Prognose der wirtschaftlichen Lage erfordert. Man kann auf vereinfachte Weise sehr vorsichtig das Renditepotenzial unter Berücksichtigung realer Werte einschätzen, indem man Risikoprämien für andere Anlagen als Bundesobligationen vorsieht sowie eine Reduzierung für die Verwendung von Periodentafeln wie bei der folgenden Schätzung, um die Höhe des technischen Satzes zu ermitteln. Realer langfristiger Zinssatz 2,0% Künftige Inflationsrate 1,0% - 1,5% Nominaler Zinssatz 3,0% - 3,5% Risikoprämie für Aktien (2%) 0,5% Risikoprämie für ausländische Obligationen (1%) 0,2% Gesamtes Renditepotenzial 3,7% - 4,2% Verringerung für Periodentafeln - 0,5% Technischer Zinssatz 3,2% - 3,7% 2

3 3. Umwandlungssatz Der Umwandlungssatz wird verwendet, um das bei Rentenantritt erworbene Kapital zu multiplizieren, um den jährlichen Betrag der Altersrente zu erhalten. Beispiel: Altersguthaben: CHF , Satz: 6,8%, Rente: CHF Er wird anhand von versicherungsmathematischen Tabellen festgesetzt, die in erster Linie die Lebenserwartung und den technischen Satz berücksichtigen. Je höher die Lebenserwartung ist und je niedriger der technische Satz ist, umso niedriger ist der Umwandlungssatz und damit die Rente. Der Mindestumwandlungssatz wird von den Eidgenössischen Räten auf Vorschlag des Bundesrates (er ist im Artikel 14, Abs. 2 des BVG festgeschrieben) als Mindestregel festgesetzt. Die unten stehende Tabelle gibt einen Überblick über die Situation in der Phase des Kapitalaufbaus über die Dauer des Arbeitslebens von 25 bis 65 Jahren und des anschliessenden Kapitalverzehrs bei einer verbleibenden Lebenserwartung von 15 Jahren. Beitragszeitraum Lebenserwartung bei Rentenbeginn Bei Rentenbeginn angespartes Kapital Kapitalisierungssatz Durchschnittlicher jährlicher Beitrag 40 Jahre 15 Jahre 100 4,0% 1,00 Phase des Kapitalaufbaus Phase des Kapitalverzehrs (Vorsorgekapital) Umwandlungssatz ohne Zinsen ab Rentenalter 6,66% 20 Umwandlungssatz mit technischem Satz von 4% 8,6% (Alter des Versicherten) 0 II. AUSSICHTEN FÜR LEBENSERWARTUNG UND RENDITE UND DES UMWANDLUNGSSATZES Die verschiedenen technischen Grundlagen der 2. Säule, nämlich die Tabellen der EVK 2000 (Eidgenössische Versicherungskasse), VZ 2005 (Pensionskasse der Stadt Zürich), BVG 2005 (12 grosse private Kassen) sowie SW und GRM/F (private Lebensversicherer) zeigen im Durchschnitt, so wie sie vom Bundesamt für Statistik (BFS) für die gesamte Bevölkerung ermittelt wurde, dass die Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren von 1970 bis 2005 um ein Jahr pro Zeitraum von 10 Jahren angestiegen ist. Die Entwicklung des historischen BVG-Index 93 (75% Obligationen, 25% Aktien) liegt seit 1985 deutlich über 5%, auch wenn eine Strategie mit einem höheren Aktienanteil seit Beginn des Jahrhunderts keine bessere Wertentwicklung ermöglicht hat. Über längere Zeiträume in der Grössenordnung von 60 Jahren wie bei der 2. Säule kann man nicht behaupten, dass eine risikoreichere Anlage nicht belohnt würde, es sei denn, man schliesst jegliches künftige Wachstum der Weltwirtschaft aus. 3

4 Wie oben ausgeführt erhält man bei einer sehr zurückhaltenden Renditeerwartung von 3,7% und 4,2% einen technischen Zinssatz zwischen 3,2% und 3,7%, unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Lebenserwartung. Wir bleiben bei unserer Auffassung, dass bei einem breit diversifizierten Portfolio eine Renditeerwartung in der Grössenordnung von 4,5% durchaus noch realistisch ist, woraus sich ein technischer Satz von 4% ergibt. Der zurzeit im Rahmen des BVG angewendete Umwandlungssatz von 6,8% ab 2014 berücksichtigt die Erhöhung der Lebenserwartung und liegt einem technischen Satz von 4% zugrunde, obwohl der Umwandlungssatz, der letztlich durch die zur Abstimmung vorgelegte Änderung des BVG auf 6,4% gesenkt würde, auf einem technischen Satz von 3,35% basiert (Renditeerwartung von 3,85%). Wenn das Referendum scheitert, könnte der Zeitplan für die Senkung des Mindestumwandlungssatzes folgendermassen aussehen. Geltendes Recht (1. BVG-Revision) Mit Änderung des BVG vom bis Männer Frauen Männer Frauen Jahr Geburtsjahr Satz Geburtsjahr Satz Satz Satz ,10% ,20% 7,10% 7,20% ,10% ,15% 7,10% 7,15% ,05% ,10% 7,05% 7,10% ,05% ,00% 7,05% 7,00% ,00% ,95% 7,00% 6,95% ,95% ,90% 6,90% 6,90% ,90% ,85% 6,75% 6,65% ,85% ,80% 6,55% 6,40% ,80% 6,40% 4

5 III. KONSEQUENZEN DER SENKUNG DES MINDEST- UMWANDLUNGSSATZES UND DES UMWANDLUNGSSATZES DER ZKBV Nach der Verfassung muss die berufliche Vorsorge in Verbindung mit der AHV ermöglichen, einen angemessenen Lebensstandard zu halten. Bei den Durchschnittseinkommen wird dieses Ziel als erreicht betrachtet, wenn die gesamte Rente sich auf 60% vom Bruttoeinkommen beläuft. Bei einer Obergrenze des Jahreslohns von CHF (Berechnung ohne Zinsen) und einem Umwandlungssatz von 6,4% läge die Rente noch in einer Grössenordnung von 57%. Die Mindestleistung gilt nicht für die überobligatorische Vorsorge und die umhüllenden Kassen können das Vergleichsverfahren anwenden. Art. 65 d, Abs. 3, Buchstabe b des BVG garantiert den Betrag der laufenden Renten, auch für den überobligatorischen Teil. Die steuerlichen, makroökonomischen und sozialen Konsequenzen lassen sich nur schwer einschätzen. Verringerung der jährlichen Altersrente eines Mannes im Alter von 65 Jahren (Beitragszeit 40 Jahre) Jahreshöchstlohn CHF ohne Zinsen Zurzeit Nach BVG-Änderung 6.8% 6.4% Jährliche BVG-Altersrente Unterschied in % 6% Der Stiftungsrat der ZKBV wird sich nach Beratung mit seinem Experten zum Umwandlungssatz äussern, der für die gesamte Vorsorge angewendet wird, wenn ihr das Ergebnis der Abstimmung und die damit verbundenen Konsequenzen bekannt sind. Unsere Einrichtung, die zurzeit einen technischen Satz von 4% anwendet, wird ihre Entscheidung auf der Basis folgender Tabellen treffen (Umwandlungssatz mit Hinterlassenenrente für Ehegatten von 60% und 2 Kinder von 20%). BVG-Umwandlungssatz 2005 (65 Jahre) Technischer Satz Männer Frauen 4,0% 6,93% 7,17% 3,5% 6,59% 6,84% Gewichteter Umwandlungssatz der ZKBV 60% Männer - 40% Frauen Technischer Satz Männer und Frauen mit 65 Jahren 4,0% 7,03% 3,5% 6,69% 5

6 Die Festlegung verschiedener Umwandlungssätze für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil ist für einen Versicherten nicht nachvollziehbar. Eine Senkung des Umwandlungssatzes, die zu Senkungen der Risikoleistungen führt, muss auch eine Senkung der Beiträge der Versicherten nach sich ziehen. Die Anwendung eines technischen Satzes unter 3,5% würde eventuell eine Änderung der Verordnung über die Freizügigkeit erfordern (technischer Satz zwischen 3,5% und 4,5%). IV. SCHLUSSFOLGERUNG Im Rahmen einer sehr vorsichtigen Annäherung ist ein BVG-Mindestumwandlungssatz von 6,4% zu rechtfertigen, da die Vorsorgeeinrichtungen weiter die Möglichkeit haben, einen höheren Umwandlungssatz anzuwenden, der für den überobligatorischen Teil nicht geringer ist, wie es bei den Versicherern der Fall ist. In Zukunft wäre somit eine Stabilisierung der Umwandlungssätze möglich und wünschenswert, damit die Versicherten ihre Rente planen können. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte das BVG vorsehen, dass sich der Umwandlungssatz ausschliesslich auf der Grundlage der Berechnungen ergibt, die von den Experten verwendet werden, was die Tendenz zu einer Individualisierung verstärken würde. Auf der anderen Seite würden einheitliche Berechnungsgrundlagen für die ganze Schweiz, die vom BFS festgesetzt werden, ermöglichen, einen «sozialen» Umwandlungssatz festzulegen, bei dem bestimmte Einrichtungen technischen Rückstellungen bilden müssten. Es wäre natürlich wie bei der 3. Säule möglich, die Berechnung einer Basisrente mit einem geringeren technischen Zinssatz oder einen Satz von Null vorzusehen sowie die zusätzliche Auszahlung eventuell erzielter Überschüsse, was zu regelmässigen Anpassungen ohne Teuerung führen würde. Im Rahmen der Sozialversicherung bleibt zu klären, ob dies dem Willen des Schweizer Volkes entspricht. Verwaltungssitz der Kasse: Rue de Saint-Jean Genf 11 - Tel Internet: ciepp@fer-ge.ch Agenturen: Bulle - Rue Condémine 56 - Tel Fribourg - Rue de l Hôpital 15 - Tel Neuchâtel - Av. du 1er Mars 18 - Tel Porrentruy - Ch. de la Perche 2 - Tel

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